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BGH

Gericht: BGH

Zwischen der Yerpächterin und dem Beklagten kam es wegen des Pachtzinses zu zwei Hechts Streitigkeiten, die im wesentlichen darauf beruhten, daß der Beklagte sich für befugt hielt, wegen der genannten Schäden den Pachtzins zu mindern und mit Gegenforderungen wegen der von ihm vorgenommenen Instandsetzungen aufzurechnen o Im ersten Rechtsstreit wurde der Pachtzins für die Zeit vom 1, April 1945 bis 50. Von den Einwendungen des Beklagten kommt es im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nur auf das Vorbringen an, or sei nicht Schuldner, des Pachtzinses, An seiner Stelle sei die AlbflH^-Gf|^^ GmbH in das Pachtverhältnis als Vertragspartei eingetreten. Das Landgericht, vor dem ein Betrag von 84 183,30 DM im Streit war, hat den Beklagten zur Zahlung von 71 702,88 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt es fest, die Vertragsschließenden hätten mit der Klausel in Nr. VI des Pachtvertrages zu dem Ausdruck bringen wollen, daß das Pachtverhältnis im ganzen mit den vom Pächter benannten Nachfolger fortgesetzt werden solle. Klausel dasselbe gemeint, nämlich das von vornherein erteilte Einverständnis der Verpächterin mit dem Eintritt eines neuen Pächters in Gestalt einer Familiengesell-sehaft anstelle des Beklagten» 1. Die Revision macht geltend, die VertragsheStimmung der Nr. VI des Vertrages sei eindeutig und klar, daher sei eine Auslegung nicht zulässig. Bei der Vertrags-auslcgung tritt indessen hinzu, daß für ein zu schützendes Vertrauen des Erklärungsempfängers auf den Wortsinn der Erklärung des Gegners kein Raum ist, wo die Vertragsparteien dem Wortlaut der Erklärung übereinstimmend dieselbe Bedeutung beigelegt haben. Hier hatte der Beklagte behauptet, beide Vertragsparteien hätten mit den Worten "Rechte aus diesem Pachtabkommen an Dritte zu übertragen" die Übertragung der ganzen Rechtsstellung des Im übrigen kann auch keine Rede davon sein, daß die Wendung "Rechte übertragen" so eindeutig ist, daß ohne Rücksicht auf die Begleitumstände nach dem bloßen Wortlaut ein Zweifel an der Bedeutung ausgeschlossen wäre. Die Revision meint nämlich, bei einer Übertragung auch nur der Pächterrechte auf einen Dritten sei nach der Natur der Sache die Annahme geboten, daß der Verpächter nunmehr seine Ansprüche unmittelbar auch gegen den Übernehmer (gemeint der Rechte) geltend machen könne. Die Revision legt also die Bestimmung, die dem Wortlaut nach lediglich von einer Übertragung der Rechte spricht, dahin aus, daß in ihr stillschweigend ein Schuldbeitritt dos neuen Gläubigers liege. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, der Pachtvertrag enthalte eine Lücke, das Gericht müsse feststollen, was die Vertragsparteien nach Treu und Glauben erklärt hätten, wenn sie den Eintritt eines anderen in den Pachtvertrag erwogen hätten. Die Behauptung des Beklagten, die das Berufungsgericht für zutreffend hält, geht vielmehr dahin, daß die Vertragsparteien sich über die Zulässigkeit einer solchen Auswechselung der Pächter-Seite tatsächlich geeinigt hätten. 3o a) Bas Berufungsgericht hat über Vorgänge bei Abschluß des Pachtvertrages die von den Parteien benannten Zeugen vernommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Vertragsschließenden hätten mit den Worten der Klausel das von vornherein erteilte Einverständnis der Verpächterin mit dem Eintritt eines neuen Pächters in Gestalt einer Familiengesellschaft anstelle des Beklagten gemeint Es hat dabei erwogen, für den Verkäufer des Gebäudeblocks also praktisch für den Baumeister FrflHHB, sei der Abschluß eines langjährigen Pachtvertrages mit unveränderlichem Pachtzins eine Bedingung gewesen, ohne die er den Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen hätte. Bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag sei ausdrücklich die Rede davon gewesen, daß über kurz oder lang der Garagenbetrieb von einer Gesellschaft übernommen werden solle, an der auch die Ehefrau der Beklagten, die Tochter des Baumeisters FrflHi, beteiligt sein würde. \ # den Vertragsvorhandlungen davon gesprochen worden, daß der Beklagte die Rechte aus dem Pachtvertrag auf einen Dritten solle übertragen können. Der Zeuge habe sich aber nicht daran erinnern können, es sei auch von der Übertragung der Pflichten die Rede gewesen. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser V/ürdigung die ergänzende Aussage des Zeugen vom 27o Mai I960 irrigerweise als beschworen angesehen* c) Dae Berufungsgericht durfte den Inhalt der Schrift als eine Aussage des Zeugen würdigen. aufnahmetermin der ersuchte Richter die Schrift, die nach den Eingangsworten eine Aussage zu Protokoll geben sollte, zu den Akten nahm, so stand das ersichtlich in engem Zusammenhang mit der Beeidigung des Zeugen und war ein zwar Teil der Zeugenvernehmung. per Zeuge hat aber, wie angenommen werden muß, die in jenem Termin gemachte Aussage nur in dem Umfang aufrecht erhalten und beschwören wollen, als sie nicht durch die Angaben in der überreichten Schrift eingeschränkt wurde. Die Erklärung des Zeugen, die ihm vorgclesenc Aussage sei in allen Teilen richtig, ist deshalb dahin zu verstehen, daß sie den stillschweigenden Zusatz enthält: "Soweit sie nicht mit den Erklärungen in der überreichten Schrift im Widerspruch stehen." Daß hier der vom Berufungsgericht feotgestellte Wille, auf der Pächterseite werde ein Parteiwo6hsel gestattet, einen wenn auch möglicherweise unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, kann nicht zweifelhaft sein. b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unterlassen, den Umstand zu würdigen, daß dem Beklagten gleichzeitig neben der Übertragung der "Rechte aus dem Fachtabkommen" die Unterverpachtung gestattet worden war. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe daraus den Schluß ziehen müssen, daß eine Rechtsgestaltung gewollt gewesen sei, nach der wie bei der Unterverpachtung der Beklagte der Klägerin verpflichtet blieb. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme gerade einen anderen Willen feststcllt, nämlich für erwiesen halt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, mit den in Frage stehenden Worten solle das Einverständnis der Verpächterin mit dem Eintritt eines neuen Pächters in Gestalt einer Familiengesellschaft anstelle des Beklagten bezeichnet werden. c) Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß der Eintritt der Familiengesellschaft in das Pachtverhältnis anstelle des Beklagten auch derart hätte vereinbart werden können, daß neben der Gesellschaft auch der Beklagte Schuldner der Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis blieb. Die von der Revision vermißten Gründe für eine befreiende Schuldübernahme liegen darin, daß das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Familiengesellschaft solle anstelle des Beklagten in das Pachtverhältnis eintreten. Daraus folgt grundsätzlich die Befreiung des Beklagten, V/c-nn das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß der Beklagte neben der Familiengesellschaft verhaftet bleiben solle, oo stellt das keinen Rechtofehler dar. 5. Die Revision macht schließlich geltend, auch bei der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung hätte aus oachlichrechtlichen Gründen die Klage nicht abgev/i sen werden dürfen. a) Einmal, so meint die Revision, liege deshalb ein wirksamer Eintritt der AlbflH^~G^|p^ GmbH als Vertragspartei in dem Pachtvertrag nicht vor, weil die Verpächterin keinen schriftlichen Pachtvertrag mit ihr geschlos-sen habe. In Rechtsprechung und Schrifttum wird allgemein angenommen, der Eintritt eines Dritten in ein Miet- oder Pachtverhältnis könne nicht nur durch den Abschluß einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter (Verpächter), dem Mieter (Pächter) und dem Dritten, sondern mit Rücksicht auf den das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit auch dadurch erfolgen, daß sich der Mieter (Pächter) mit dem Dritten dahin einigt, daß dieser alle Rechte und Pflichten des Pächters (Mieters) übernimmt, und der Vermieter (Verpächter) dieser Vereinbarung zustimmt (BGH ürt. b) Zu Unrecht beruft die Revision sich auch darauf, die in Nr.VI des Pachtvertrages enthaltene Zustimmung erfülle nicht das Erfordernis der Schriftform nach § 566 BGB, weil in ihr weder zu dem Ausdruck gebracht sei, daß der Pächter seine Vertragsstellung mit Rechten und Pflichten übertragen dürfe, noch daß die Übertragung auf eine Familiengesellschaft beschränkt sei. Daher kann die Wahrung der Schriftform auch nicht deshalb in Frage gestellt sein, weil die Vertragsparteien den Ausdruck "an Dritte" übereinstimmend in dem Sinne aufgefaßt haben, der Beklagte werde an eine zu gründende Familiengesellschaft als Dritte seine gesamte Parteistellung übertragen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob neben dem vom Berufungsgericht festgestellten vertragsmäßigen Eintritt der Albrecht-Garage GmbH in das Pachtverhältnis überhaupt Raum für die Haftung eines früheren Firmeninhabers wäre.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 295 ZPO § 566 BGB § 25 HGB § 97 ZPO
RechtVertragsparteienBerufungsgerichtAussageGmbHzeugenDritteRevision

Volltext der Entscheidung

227? ^
VIII 2R 69/62	u0	Q	<J2
Verkündet am 4- Dezember 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	Versicherungs-Aktien-Gescllschaft,
 vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Hermann HiC^ Arnim	Walter	HiflpBl	und Dr. Herber1^R|^M(^, sämt-
lich geschäftsansässig in HflB Bl?
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 den Großgaragenpächter Heinz W StflH^, AflHHPstraße
 in B(
Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sov/ie der Bundes-richtor Artl, Dr.Dorschei, Dr.Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 1962 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Im Jahre 1942 bestand in	die	BedP	Bau
AG, die wirtschaftlich von dem Baumeister Bruno F: abhing. Sie hatte eine Tochtergesellschaft, die TI Grundstücksund Erwerbsgesellschaft mbH in BSHP„ Biese war Eigentümerin eines in B^BBK-StflHF gelegenen Gebäudeblocks. Unter dem Gebäudeblock befand sich eine Großgaragenanlage. Mit der Verv/altung der Garagenanlage hatte die TflHHfe GmbH die V/iflBB^ G^HBP-GmbH betraut, die ebenfalls eine Tochtergesellschaft der BeflHfe Bau AG war. Der Geschäftsführer der	G^mp-GmbH
war der Beklagte. Der Beklagte ist mit einer Tochter des Baumeisters FrflHHfc verheiratet.
Mit einem notariellen Vertrage vom 17. März 1942 veräußerte die T^HHfc GmbH den Gebäudeblock an den Deutschen Anwalt- und Notar Versicherung Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu dem Preise von 2 100 000 RM. Mit einem am selben Tage, jedoch vor dem Kaufverträge geschlossenen notariellen Pachtverträge verpachtete die Deutsche Anwalt- und Notarversichcrung die Großgaragen--anlage dem Beklagten zu einem Jahrespachtzins von 14 000 RM. Die Nr. VI des Pachtvertrages lautet:
’’Der Pächter ist berechtigt, die Rechte aus diesem Pachtabkommen an Dritte zu übertragen oder Unterpacht vorzunehmen.”
Der Baumeister FrBBHI^ ist im Jahre 1946 verstorben.
Im Jahre 1947 gründete der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau, der Tochter des	die ”Albdfe-G^|^
GmbH”. Mit Schreiben vom 28. Februar 1948 teilte er der Verpächterin mit, er habe die Rechte aus dem Pachtvertrag der AlbOHP-GOBi GmbH übertragen. Seitdem vertritt er die Auffassung, er sei aus dem Pachtverhältnis ausgeschieden. Das Eigentum an dem Gebäudeblock ist
 zuerst auf den Hansa Lebensversicherungsverein auf Gegenseitigkeit und sodann auf die Klägerin übergegangen«, Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgängerin haben gegen die Ausübung der Pachtrechte durch die AlbflHB-GmbH Einwendungen erhobene
 Der Gebäudeblock und die Garagenanlagen einschließlich der dazugehörigen 'Tankstelle trugen im Kriege erhebliche Schäden davon«. Zwischen der Yerpächterin und dem Beklagten kam es wegen des Pachtzinses zu zwei Hechts Streitigkeiten, die im wesentlichen darauf beruhten, daß der Beklagte sich für befugt hielt, wegen der genannten Schäden den Pachtzins zu mindern und mit Gegenforderungen wegen der von ihm vorgenommenen Instandsetzungen aufzurechnen o Im ersten Rechtsstreit wurde der Pachtzins für die Zeit vom 1, April 1945 bis 50. September 1948 geltend gemacht (14 0. 388/46 Landgericht Berlin, 4 U 2575/49 Kammer gor icht), im zweiten für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis 31o März 1950 (22 0 276/49 Landgericht Berlin, 4 U 2326/50 Kammergericht). Die Rechtsstrei tigkeiten verliefen teilweise zu Ungunsten des Beklagten,
 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin den Restpachtzins und Nebenleistungen für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. Dezember 1961 mit insgesamt 111 115,17 DM,
Von den Einwendungen des Beklagten kommt es im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nur auf das Vorbringen an, or sei nicht Schuldner, des Pachtzinses, An seiner Stelle sei die AlbflH^-Gf|^^ GmbH in das Pachtverhältnis als Vertragspartei eingetreten. Hierauf hatte der Beklagte sich schon in dem Vorprozeß 22 0 276/49 berufen, aber ohne Erfolg,
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Das Landgericht, vor dem ein Betrag von 84 183,30 DM im Streit war, hat den Beklagten zur Zahlung von 71 702,88 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, der Beklagte sei seit Gründung der Albrecht-Garage GmbH aus dem Schuld-Verhältnis ausgeschieden.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Nr. VI des Pachtvertrages, wonach der Pächter berechtigt ist, die Rechte aus dem Pachtabkommen an Dritte zu übertragen, nur bedeutet, daß der Pächter die Rechte aus dem Pachtverträge übertragen dürfe, oder ob mit dieser Bestimmung das Einverständnis des Verpächters erklärt worden ist, daß der Pächter seine gesamte Rechtsstellung als Vertragspartei auf einen Dritten übertragen dürfe, so daß auf den Dritten auch die Verpflichtungen aus dem Pachtverträge übergehen und der erste Pächter dann aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet.
Das Berufungsgericht meint, der Vertragstext sei nicht eindeutige er bedürfe der Auslegung. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt es fest, die Vertragsschließenden hätten mit der Klausel in Nr. VI des Pachtvertrages zu dem Ausdruck bringen wollen, daß das Pachtverhältnis im ganzen mit den vom Pächter benannten Nachfolger fortgesetzt werden solle. Beide Vertragsschließenden hätten mit der
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Klausel dasselbe gemeint, nämlich das von vornherein erteilte Einverständnis der Verpächterin mit dem Eintritt eines neuen Pächters in Gestalt einer Familiengesell-sehaft anstelle des Beklagten»
II. Die Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1. Die Revision macht geltend, die VertragsheStimmung der Nr. VI des Vertrages sei eindeutig und klar, daher sei eine Auslegung nicht zulässig. Dieser Auffassung liegt der gleiche Irrtum zugrunde, der das Kammergericht im Teilurteil vom 19. März 1951 in der Sache 22 0 276/49? 4 U 2326/50 und das Landgericht in der vorliegenden Sache bewogen hat, von einer Beweisaufnahme über den Willen der Vertragsparteien abzusehen.
Richtig ist, daß bei der Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB der Wille des Erklärenden nur berücksichtigt werden kann, soweit er im Erklärungswortlaut in irgend einer Form zu dem Ausdruck gebracht ist. Einem völlig eindeutigen Wortlaut darf nicht ein ihm widersprechender Wortsinn entnommen werden. Bei der Vertrags-auslcgung tritt indessen hinzu, daß für ein zu schützendes Vertrauen des Erklärungsempfängers auf den Wortsinn der Erklärung des Gegners kein Raum ist, wo die Vertragsparteien dem Wortlaut der Erklärung übereinstimmend dieselbe Bedeutung beigelegt haben. Dann ist diese Bedeutung Vertragsinhalt geworden. In einem solchen Falle kommt es nicht darauf an, wie der Erklärungsempfanger die Erklärung verstehen durfte; entscheidend ist, wie er sie tatsächlich verstanden hat. Hier hatte der Beklagte behauptet, beide Vertragsparteien hätten mit den Worten "Rechte aus diesem Pachtabkommen an Dritte zu übertragen" die Übertragung der ganzen Rechtsstellung des
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Pächters gemeint. Wenn das Berufungsgericht dieser Behauptung nachgegangen ist und über sie Beweis erhoben hat, so hat es keinen Verfahrenoverstoß begangen. Vielmehr verletzte das Landgericht die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, indem cs die Beweisantritte überging. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht gemäß § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme darüber entschieden, ob das Vorbringen des Beklagten zutrifft o
Im übrigen kann auch keine Rede davon sein, daß die Wendung "Rechte übertragen" so eindeutig ist, daß ohne Rücksicht auf die Begleitumstände nach dem bloßen Wortlaut ein Zweifel an der Bedeutung ausgeschlossen wäre. Schon in den eigenen Erwägungen der Revision ist eine - nach Ansicht der Revision gerade unzulässige - Auslegung enthalten. Die Revision meint nämlich, bei einer Übertragung auch nur der Pächterrechte auf einen Dritten sei nach der Natur der Sache die Annahme geboten, daß der Verpächter nunmehr seine Ansprüche unmittelbar auch gegen den Übernehmer (gemeint der Rechte) geltend machen könne. Nur werde der ursprüngliche Pächter aus dem Vertragsverhältnis nicht entlassen. Die Revision legt also die Bestimmung, die dem Wortlaut nach lediglich von einer Übertragung der Rechte spricht, dahin aus, daß in ihr stillschweigend ein Schuldbeitritt dos neuen Gläubigers liege. Die vom Berufungsgericht getroffene Auslegung und die von der Revision gewünschte Auslegung unterscheiden sich also lediglich im Umfang der Schuldübernahme, ob sie, so das Berufungsgericht, befreiend oder ob sie, so die Revision, bestärkend sei.
Unter diesen Umständen kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht an, mit denen es begrün-
 
dot, daß dor Vertragswortlaut nicht eindeutig und klar sei. Die Angriffe der Revision gegen die Meinung des Berufungsgerichts , es sei ein ’'monströses1* Vertragsgebilde, wenn der Vertragspartner auf der Pächterseite gleichsam gespalten sei, die fragliche Vertragsklausel sei daher auslegungcfähig, brauchen deshalb nicht behandelt zu werden.
2. Unrichtig ist die Meinung der Revision., es hätte allenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung.in Betracht kommen können. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, der Pachtvertrag enthalte eine Lücke, das Gericht müsse feststollen, was die Vertragsparteien nach Treu und Glauben erklärt hätten, wenn sie den Eintritt eines anderen in den Pachtvertrag erwogen hätten. Die Behauptung des Beklagten, die das Berufungsgericht für zutreffend hält, geht vielmehr dahin, daß die Vertragsparteien sich über die Zulässigkeit einer solchen Auswechselung der Pächter-Seite tatsächlich geeinigt hätten.
3o a) Bas Berufungsgericht hat über Vorgänge bei Abschluß des Pachtvertrages die von den Parteien benannten Zeugen vernommen und ist zu dem Ergebnis gekommen, die Vertragsschließenden hätten mit den Worten der Klausel das von vornherein erteilte Einverständnis der Verpächterin mit dem Eintritt eines neuen Pächters in Gestalt einer Familiengesellschaft anstelle des Beklagten gemeint Es hat dabei erwogen, für den Verkäufer des Gebäudeblocks also praktisch für den Baumeister FrflHHB, sei der Abschluß eines langjährigen Pachtvertrages mit unveränderlichem Pachtzins eine Bedingung gewesen, ohne die er den Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen hätte. Kur auf diesem Wege habe er zu dem Entgelt kommen können, das ihm die Preisbehörde nicht bewilligt hätte, wenn
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cs alc Kaufpreis im Grundstückskaufvertrag vereinbart worden wäre. Bei den Verhandlungen über den Pachtvertrag sei ausdrücklich die Rede davon gewesen, daß über kurz oder lang der Garagenbetrieb von einer Gesellschaft übernommen werden solle, an der auch die Ehefrau der Beklagten, die Tochter des Baumeisters FrflHi, beteiligt sein würde. Damit habe die Klausel des Pachtvertrages zusammengehangen. Es sei also gar nicht um den Eintritt eines unbekannten Dritten in den Pachtvertrag gegangen. Vielmehr sei von vornherein ein bestimmter Nachfolger, nämlich eine Familiengesellschaft auch in Form einer GmbH, ins Auge gefaßt worden. Der Zeuge Dr.	der	bei Abschluß der Verträge gesetzlicher
 Vertreterin der Käuferin und Verpächterin war, habe in
 seiner Aussage vom 25- Januar I960 bekundet, es sei bei
\ # den Vertragsvorhandlungen davon gesprochen worden, daß
 der Beklagte die Rechte aus dem Pachtvertrag auf einen Dritten solle übertragen können. Der Zeuge habe sich aber nicht daran erinnern können, es sei auch von der Übertragung der Pflichten die Rede gewesen. Dagegen habe der Zeuge 'fflHHHB avisgesagt, der Baumeister FrflHHB habe die Klausel beanstandet, weil in ihr nicht auch die Übertragung der Pflichten erwähnt sei, habe sich aber dann zufrieden gegeben, nachdem Dr. OflBIP sich etwa dahin ausgesprochen habe, die Formulierung sei in Ordnung, es würden dadurch Rechte und Pflichten erfaßt. Der zwischen diesen Aussagen bestehende Widerspruch wird nach Meinung des Berufungsgerichts dadurch aufgehoben, daß der Zeuge Dr. OflHiB, in seiner späteren ergänzenden Aussage vom 27. Mai I960, die von ihm beschworen worden sei, seine vorerwähnten Angaben erheblich eingeschränkt und berichtigt habe. Dr.	habe	es	nunmehr	doch	für
 möglich gehalten, daß er auf eine diesbezügliche Frage des Baumeisters FrflHBB erklärt habe, eine solche Re-
gclung würde ja wirtschaftlich einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag gleichkommen.
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser V/ürdigung die ergänzende Aussage des Zeugen vom 27o Mai I960 irrigerweise als beschworen angesehen*
Die Rüge ist jedoch nicht begründet.
Der Zeuge sollte vom ersuchten Richter auf seine im Termin vom 25. Januar I960 gemachten Aussagen beeidigt werden. In dem dazu anberaumten Termin vom 27. Mai I960 übergab er eine Schrift a die mit den Worten beginnt:
’’Nach nochmaliger eingehender Überprüfung meines Erinnerungsvermögens hinsichtlich der damaligen Verhandlungen möchte ich folgendes zu Protokoll geben." In der Schrift ergänzt der Zeuge dann seine Aussage vom 25. Januar I960. Das Gerichtsprotokoll hierüber lautet:
"Der Zeuge überreicht eine handschriftliche Erklärung vom 27.5.1960, die er bittet, zu den Akten zu nehmen.
Dem Zeugen wurde seine Aussage vom 25.1.1960 Band 5 Blatt 199 A bis 200 und Blatt 205 d.A. vorgelesen.
Der Zeuge erklärte:
Diese mir vorgelesene Aussage ist in allen Teilen richtig, ich kann sie beeiden.
v. u. g.
Der Zeuge wurde ordnungsgemäß beeidet."
Abschrift des Protokolls und Abschrift der überreichten Schrift sind den Anwälten der Parteien erteilt worden. Beide Parteien haben den Inhalt der vom Zeugen überreichten Schrift als seine Aussage betrachtet und schrift-sätzlich zu ihr Stellung genommen. Der Beklagte rügte lediglich, daß infolge Wechsels seines Prozeßbevollmächtigten der neubestellte Prozeßbevollmächtigte den Termin vom 27. Mai i960 nicht hatte wahrnehmen können.
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c) Dae Berufungsgericht durfte den Inhalt der Schrift
 als eine Aussage des Zeugen würdigen. Wenn in dem Beweis-
aufnahmetermin der ersuchte Richter die Schrift, die nach
 den Eingangsworten eine Aussage zu Protokoll geben sollte,
 zu den Akten nahm, so stand das ersichtlich in engem
 Zusammenhang mit der Beeidigung des Zeugen und war ein
 zwar
Teil der Zeugenvernehmung. Die Vernehmung war/fehlerhaft; der Richter hätte die Schrift verlesen und den Zeugen befragen müssen, ob diese verlesene Erklärung seine Aussage bilde,-, und hätte diesen Vorgang protokollieren, verlesen und genehmigen lassen müssen. Begnügten sich aber die Parteien mit der fehlerhaften Vernehmung, so verloren sie das Rügerccht nach § 295 ZPO (Wieczorek, ZPO § 396 Anm.A I c).
Die'dem Revisionsgericht erlaubte Würdigung des Beei-digungsverfahrens ergibt, daß der Inhalt der Schrift auch als.beschworene Aussage anzusehen iot# per Wortlaut des Protokolls scheint zwar darauf hinzudeuten, daß sich die Eidesleistung .nur auf die Aussage des Zeugen im Termin vom 25. Januar I960"erstreckt habe. per Zeuge hat aber, wie angenommen werden muß, die in jenem Termin gemachte Aussage nur in dem Umfang aufrecht erhalten und beschwören wollen, als sie nicht durch die Angaben in der überreichten Schrift eingeschränkt wurde. Andernfalls hätte sich der Zeuge, der ersichtlich der Aussage, die er im Termin vom 25. Januar I960 gemacht hatte, berichtigen und einschränken wollte, einer Verletzung seiner Eidespflicht schuldig gemacht. Die Erklärung des Zeugen, die ihm vorgclesenc Aussage sei in allen Teilen richtig, ist deshalb dahin zu verstehen, daß sie den stillschweigenden Zusatz enthält: "Soweit sie nicht mit den Erklärungen in der überreichten Schrift im Widerspruch stehen." Pie berichtigenden und ergänzenden Angaben der
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überreichten Schrift bilden daher einen Teil der im Termin vom 27- Mai I960 beschworenen Aussage.
4. Die Revision rügt des weiteren, das Berufungsgericht habe gegen Auslegungsgrundsätze verstoßen.
a)	Sie will den Bestimmungen der §§ 571, 566 BOB entnehmen, Grundstücksmietverträge seien streng, tunlichst nach dem Wortlaut auszulegen, weil andernftills ein Erwerber des Grundstücks über den Umfang der erworbenen Rechte im Ungewissen sei. Der Klägerin als der zweiten Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Verpächterin könnten, so meint die Revision, angesichts der Eindeutigkeit des Vertrages die Erörterungen der Beteiligten bei Abschluß des Pachtvertrages, die ihr unbekannt seiend, nicht entgegen gehalten werden.
Der Schutz des Grundstüekserwerbers erschöpft sich indessen in der Vorschrift des § 566 BGB, nach der langfristige Miet- und Pachtverträge der Schriftform bedürfen. Pür solche Verträge gelten daher keine anderen Auslegungsregeln als für sonstige beurkundete Verträge. Auch bei beurkundeten Verträgen ist nach § 153 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Doch muß der Wille in der Urkunde einen wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden haben. Innerhalb dieses Rahmens können bei der Auslegung einer schriftlichen Willenserklärung auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden (Siebert/ Soergel, BGB 9-Aufl. § 566 Anm.7; § 125 Anm.9). Daß hier der vom Berufungsgericht feotgestellte Wille, auf der Pächterseite werde ein Parteiwo6hsel gestattet, einen wenn auch möglicherweise unvollkommenen Ausdruck gefunden hat, kann nicht zweifelhaft sein.
b)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe unterlassen, den Umstand zu würdigen, daß dem Beklagten gleichzeitig neben der Übertragung der "Rechte aus dem Fachtabkommen" die Unterverpachtung gestattet worden war. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe daraus den Schluß ziehen müssen, daß eine Rechtsgestaltung gewollt gewesen sei, nach der wie bei der Unterverpachtung der Beklagte der Klägerin verpflichtet blieb. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme gerade einen anderen Willen feststcllt, nämlich für erwiesen halt, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, mit den in Frage stehenden Worten solle das Einverständnis der Verpächterin mit dem Eintritt eines neuen Pächters in Gestalt einer Familiengesellschaft anstelle
 des Beklagten bezeichnet werden.
c)	Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nicht erwogen, daß der Eintritt der Familiengesellschaft in das Pachtverhältnis anstelle des Beklagten auch derart hätte vereinbart werden können, daß neben der Gesellschaft auch der Beklagte Schuldner der Verbindlichkeiten aus dem Pachtverhältnis blieb. Gründe für eine befreiende Schuldübernahme statt eines Schuldbeitritts, co moint die Revision, seien der Beweisaufnahme nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat indessen die Möglichkeit einer gemeinsamen Haftung des Beklagten und des Dritten, sei es in Form eines Schuldbeitritts des Dritten, sei es in Form einer Bürgschaft des Beklagten nicht übersehen, erwähnt sie vielmehr. Die von der Revision vermißten Gründe für eine befreiende Schuldübernahme liegen darin, daß das Berufungsgericht als erwiesen angesehen hat, die Familiengesellschaft solle anstelle des Beklagten in das Pachtverhältnis eintreten.
 
Daraus folgt grundsätzlich die Befreiung des Beklagten, V/c-nn das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß der Beklagte neben der Familiengesellschaft verhaftet bleiben solle, oo stellt das keinen Rechtofehler dar. Die Revision hat selbst nicht aufgezeigt, daß das Ergebnis der Beweisaufnähme für einen solchen Willen der Vertragsparteien Anhaltspunkte bietet.
5. Die Revision macht schließlich geltend, auch bei der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung hätte aus oachlichrechtlichen Gründen die Klage nicht abgev/i sen werden dürfen.
a)	Einmal, so meint die Revision, liege deshalb ein wirksamer Eintritt der AlbflH^~G^|p^ GmbH als Vertragspartei in dem Pachtvertrag nicht vor, weil die Verpächterin keinen schriftlichen Pachtvertrag mit ihr geschlos-sen habe. Das ist unzutreffend. In Rechtsprechung und Schrifttum wird allgemein angenommen, der Eintritt eines Dritten in ein Miet- oder Pachtverhältnis könne nicht nur durch den Abschluß einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen dem Vermieter (Verpächter), dem Mieter (Pächter) und dem Dritten, sondern mit Rücksicht auf den das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit auch dadurch erfolgen, daß sich der Mieter (Pächter) mit dem Dritten dahin einigt, daß dieser alle Rechte und Pflichten des Pächters (Mieters) übernimmt, und der Vermieter (Verpächter) dieser Vereinbarung zustimmt (BGH ürt. v. 7. November 1962 - V ZR 120/60 - WM 1965, 217). So ist es nach der Auslegung dos Berufungsgerichts im vorliegenden Pall vereinbart worden. Die Zustimmung der Verpächterin ist im Vertrage vom 17. März 1942 im voraus erteilt worden. Des Abschlusses eines neuen Pachtvertrages zwischen der damaligen Verpächterin und der AlbMUB-GflH^^ GmbH bedurfte es also nicht.
b)	Zu Unrecht beruft die Revision sich auch darauf, die in Nr.VI des Pachtvertrages enthaltene Zustimmung erfülle nicht das Erfordernis der Schriftform nach § 566 BGB, weil in ihr weder zu dem Ausdruck gebracht sei, daß der Pächter seine Vertragsstellung mit Rechten und Pflichten übertragen dürfe, noch daß die Übertragung auf eine Familiengesellschaft beschränkt sei. Ob ein etwaiger.Verstoß gegen die Pormvorschrift des § 566 BGB überhaupt zur Polge haben könnte, daß der Eintritt der AlbflH^-
GmbH nicht wirksam geworden ist oder zu dem mindesten der Beklagte weiter haftet, kann dahingestellt bleiben.
Die Nr.VI des Pachtvertrages erfüllt die Voraussetzung der Schriftform für die nach der Feststellung des Berufungsgerichts getroffene Abrede. Die Vertragsparteien haben danach nicht etwa nur die Berechtigung des Verpächters zur Übertragung seiner Rechte beurkundet und daneben mündlich verabredet, daß dör Verpächter in eine befreiende Schulaübernahme durch eine Familiengemeinsehaft einwillige. Das Berufungsgericht legt vielmehr die Bestim-mung der Nr.VI dahin aus, die Vertragsparteien hätten mit der Wendung 11 die Rechte übertragen'1 die Übertragung der gesamten Rechtsstellung gemeint. Läßt sich, wie oben ausgeführt, ein solcher Vertragsinhalt bei Beachtung der Auslegungsgrundsätze aus dem Vertrage ermitteln, so ist der Vertrag auch insoweit als ausreichend beurkundet anzusehen (RG SeuffA 81 Nr.81). Daher kann die Wahrung der Schriftform auch nicht deshalb in Frage gestellt sein, weil die Vertragsparteien den Ausdruck "an Dritte" übereinstimmend in dem Sinne aufgefaßt haben, der Beklagte werde an eine zu gründende Familiengesellschaft als Dritte seine gesamte Parteistellung übertragen.
c)	Die Revision führt schließlich aus, das G-ara-genunternehmen des Beklagten habe einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert. Mit der Übertragung der Fachterrechte sei das Unternehmen mit übergegangon, da unter der Firma	betrieben	worden	sei.
Die Haftung für die in diesem Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten habe für den bisherigen Inhaber auch im Falle der Übertragung des Unternehmens fort-bestanden. Ein Ausschluß dieser Haftung sei zwischen den Vertragsparteien niemals verabredet worden.
Die Revision hat offenbar die Geschäftsübernahme mit Firmenfortführung nach § 25 HGB und die im § 26 Abs.l HGB erwähnten Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber im Auge. Daß ein solcher Fall der Geschäftsübernahme vorliegt, ist aber in den vorhergehenden Rechtszügen nicht vorgetragen worden; Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, daß der Beklagte unter einer Firma im Handelsregister eingetragen gewesen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob neben dem vom Berufungsgericht festgestellten vertragsmäßigen Eintritt der Albrecht-Garage GmbH in das Pachtverhältnis überhaupt Raum für die Haftung eines früheren Firmeninhabers wäre.
III. Die Revision ist daher zurücksuweisen. D entscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
ie Kosten-
Dr.Haidinger
 Artl
Dr.Dorschei
 Dr«Mezger
 Mormann