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BGH · VIII ZR 69/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 69/60

Gehen die Parteien beim Abschluß eines Vergleichs davon aus, daß sich aus dem zwischen ihnen unstreitigen und in dem Vergleich als feststehend zugiun^e gelegten Sachverhalt nur ein Anspruch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen herleiten lasse, so ist der Vergleich nicht deshalb unwirksam, weil diese Hechtsansicht unrichtig ist und der Partei, die den Vergleich nicht gelten lassen möchte, bei richtiger*rechtlicher Würdigung auch ein Anspruch auf vertraglicher Grundlage gegen die andere X^artei zugeotanden hat* Daraufhin reichte die Beklagte zu 2 im August 1954 beim Landgericht in Köln eine Klage mit Armenrechtsgesuch ein, die den Antrag enthielt, festzustellen, daß die Klägerin alle der Beklagten zu 2 durch die Aufnahme in die Protestliste entstandenen Schäden zu ersetzen habe, und die Klägerin zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz zu verurteilen. Kann aber, wie im folgenden auszuführen sein wird, bereits die Beklagte zu 2 als unmittelbar Betroffene einen Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend machen, so scheidet auch ein Anspruch des Beklagten zu 1 begrifflich aus. 3« Der Beklagte zu 2 ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadenersatzanspruch^ gegen die Klägerin zwar erwachsen, jedoch haben diese, so hat das Berufungsgericht dargelegt, in dem Vergleich vom 12./ 15« Februar 1955 auf diesen Anspruch wirksam verzichtet (gemeint ist: den Anspruch vertraglich erlassen - § 397 BGB -). a) Daß das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien vom 12./15« Februar 1955 als einen Vergleich angesehen hat, wird von der Revision nicht beanstandet und enthält keinen Rechtsfehler. Sie vermißt eine Prüfung, ob den Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs bewußt war oder bewußt sein.mußte, daß die Haftung der Klägerin auch aus einem Sachverhalt hergeleitet werden konnte, der vertragliche Ansprüche betraf.Tatsächlich hätten die Parteien, so hat die Revision ausgeführt, nur an eine außervertragliche Haftung der Klägerin gedacht. Die Beklagten hätten sich, so folgert die Revision, über das Bestehen einer vertraglichen Forderung geirrt und den Vergleich nicht abgeschlossen, wenn ihnen bewußt gewesen wäre, daß ihnen auch ein vertraglicher Anspruch gegen die Klägerin zugestanden habe.. c) Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die Beklagten oder doch jedenfalls die Beklagte zu 2 einen Schadensersatzänspruch auf vertraglicher Grundlage gegen die Klägerin mit Erfolg hätten geltend machen können und nur infolge rechtsirriger Beurteilung des Sachverhalts nicht gewußt haben, daß ein solcher Anspruch gegen die Klägerin bestand. Denn auch dann, wenn dieses Vorbringen der Revision als richtig zugrunde gelegt wird, ist der Vergleich vom 12./15» Februar 1955 nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Der Sachverhalt war von beiden Parteien übereinstimmend und erschöpfend dargestellt worden; über diesen bestand überhaupt kein Streit; dieser Sachverhalt ist auch in der Form, wie ihn die Beklagten selbst vorgetragen haben, zur Grundlage des Vergleichs gemacht worden. Es ist auch nicht so, daß die Beklagten in dem Armenrechtsverfahren 2 0 231/54 DG Köln ihre Schadensersatzansprüche lediglich auf die Vorschriften über unerlaubte Hand- Sie gehörten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt hat, zu dem als feststehend zugrunde gelegten Saphverhalt, der mit der Wirklichkeit in Einklang stand. 779 Nr.18), jedoch führt nicht jeder Rechtsirrtum, der den als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt betrifft, zur Unwirksamkeit des Vergleichs, sondern nur ein solcher Rechtsirrtum, der Tatsachen mit umschließt, die auf das Zustandekommen des Vergleichs erheblichen Einfluß gehabt haben (vgl. Geirrt haben sich die Beklagten nach ihrem eigenen Vor-trag lediglich darüber, ob aus dem von ihnen vorgetragenen und von der Klägerin nicht bestrittenen dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt die Rechtsfolge einer vertraglichen Haftung der Klägerin herzuleiten war, wie nachstehend noch weiter dargelegt v/erden wird. d) Die Revision will zu einer Anwendung des § 779 BGB deshalb gelangen, weil sich, wie sie meint, eine vertragliche Haftung der Klägerin auch daraus herleiten lasse, daß die Klägerin den ihr von Sch^^ übergebenen Yfechsel indossiert habe und damit in den Wechsel verband eingetreten sei, wovon die Beklagten erst nach Abschluß des Vergleichs Kenntnis erhalten hätten. Ob sich aus der Indossierung eines Wechsels eine vertragliche Haftung des Indossanten gegenüber dem Akzeptanten überhaupt herleiten läßt und ob hier die Parteien vor Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen sind, die Klägerin habe den Wechsel nicht indossiert, kann indes dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der in Urschrift zu den Gerichtsakten überreichte Wechsel ein Indossament der Klägerin trägt. sicht gestellt hat, er werde eine Meldung zur Protestliste unterlassen, ist dem Beklagten vor Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen, sie gehört zu dem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt und kann daher die Anwendung des § 779 BGB nicht rechtfertigen. Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten: Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die rechtlichen Vorstellungen der Beklagten, die diese zu dem Abschluß des Vergleichs bewogen haben, nicht an. Der Vergleich ist vielmehr auch dann nich^iunwirksam, wenn sich aus dem unstreitigen, dem Vergleich zugrunde gelegten Sachverhalt eine vertragliche Haftung der ^Klägerin auf Schadensersatz wegen der erfolg,ten Protestmeldung ergeben sollte, mögen auch die Beklagten oder beide Parteien bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegan- Es läßt offen, ob der Vortrag der Klägerin im Armenrechtsverfahren, der Inspektor habe sich seit 1934 im Dienste der Sparkasse bewährt, bewußt unrichtig gewesen ist und ob die Beklagte zu 2 dieser Behauptung Glauben geschenkt hat, denn die Beklagte zu 2 sei, so stellt das Berufungsgericht fest, durch diese Behauptung nicht zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt worden. Vielmehr hätte die Beklagte zu 2, so führt das Berufungsgericht aus, d den Vergleich mit demselben Inhalt und zur selben Zeit auch dann abgeschlossen, wenn die Klägerin den Schriftsatz vom 21. Den Schriftsatz hätten die Beklagten erst zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem sie ohnehin fest entschlossen gewesen seien, den Vergleich abzuschließen, wie das Berufungsgericht unter Darstellung des zeitlichen Zusammenhangs der zu dem Abschluß des Vergleichs führenden Vorgänge näher dargelegt hat. Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB führen, für den Entschluß der Beklagten zu dem Abschluß des Vergleichs ursächlich gewesen sei, zu demal das Gericht gerade diese Frage mit den Beteiligten in dem Termin ausführlich erörtert b) Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben, denn die von den Beklagten vorgetragenen Tatsachen ergeben nicht, daß sie von Vertretern der Klägerin argli-., anzunehmen ist, daß eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB dann nicht vorliege, wenn das Verschweigen oder Unterdrücken v/ahrer Tatsachen nur dazu habe dienen sollen, einen vom anderen Teile erhobenen Anspruch abzuwehren, bedarf keiner näheren Erörterung, ebensowenig braucht darauf eingegangen zu werden, ob die dort gegebene Begründung, niemand sei verpflichtet, weder im Prozeß noch sonst, den Anspruch des Gegners begründen zu helfen, stichhaltig erscheint. Wenn die Vertreter der Klägerin dem Beklagten zu 1 gegenüber erklärt haben sollten, für einen Schadensersatzanspruch keine Voraussetzung zu sehen, so ergibt dies keinen Anhalt dafür, daß von dem Entlastimgsbewois gemäß § 831 BGB die Rede gewesen ist. In jedem Falle fehlt es an dem Vortrag ausreichender Tatsachen dafür, daß der Direktor “.damals gewußt oder auch nur mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, die Klägerin werde den Entlastungsbeweis für nicht führen können. Wird dies berücksichtigt, so kann durchaus der Überzeugung gewesen sein, daß es sich bei den von R^|^ mitgeteilten Vorfällen um belanglose und keineswegs schwerwiegende Begebenheiten handelte, die die ungünstige Beurteilung des in dem Be- Im Ergebnis ist daher der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung keinen Erfolg haben kann. 5« Auch eine Nichtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB ist von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint worden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich eines Mißverhältnisses zwischen den von den Parteien im Vergleich übernommenen Verpflichtungen nicht bewußt gewesen sei, wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen, sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. 6. Ebensowenig enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts, das Pesthalten der Beklagten an dem Vergleich stelle sich nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben dar, einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten.

Zitierte Normen: § 831 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtvergleichenVergleichAnspruchKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung:	nein
BGB § 779	2216 067
Gehen die Parteien beim Abschluß eines Vergleichs davon aus, daß sich aus dem zwischen ihnen unstreitigen und in dem Vergleich als feststehend zugiun^e gelegten Sachverhalt nur ein Anspruch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen herleiten lasse, so ist der Vergleich nicht deshalb unwirksam, weil diese Hechtsansicht unrichtig ist und der Partei, die den Vergleich nicht gelten lassen möchte, bei richtiger*rechtlicher Würdigung auch ein Anspruch auf vertraglicher Grundlage gegen die andere X^artei zugeotanden hat*
BGH, Urt* v„ 7. Juni 1961 - VIII ZR 69/60 - OLG Köln
LG Köln
VIII ZR 69/60
Verkündet am 7. Juni 1961 ffraeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. des Kaufmanns Willi T GflBlfestraße
 in H(
2. der Firma T	& Co. Kommanditgesellschaft in
 Liquidation, vertreten durch ihren Liquidator, den Beklagten zu 1,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Sparkasse der Stadt jO ihre Birektoren Erich E t, H^BBBBring
 esetzlich vertreten durch und Emst	in
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Spieler, Br.Borschel und Br.Mezger
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. Bezember 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte zu 2, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 1 war, hatte einen von dem Möbelhaus Josef Sch^|^ in Köln ausgestellten Wechsel über 1295 DM angenommen, der am Karsamstag, dem 17 - April 1954 9 beim Bankverein	in	Köln
 zahlbar war. Die Beklagte zu 2 löste den Wechsel am Verfalltage nicht ein, jedoch übergab der Beklagte zu 1 dem Sch^^, der den Wechsel nicht weitergegeben hatte, am 21. April 1954 einen von der Beklagten zu 2 auf den Bankverein	gezogenen	Verrechnungsscheck
 über die Wechselsumme von 1295 DM. Sch^^^ händigte den Scheck noch am 21. April 1954 der Zweigstelle der Klägerin zur Einziehung aus. Die fernmündliche Nachfrage der Klägerin beim Bankverein ergab, daß der Scheck keine Deckung hatte, jedoch war, wie der Bankverein	der Klägerin bei dem
 Telefongespräch mitgeteilt hatte, möglicherweise noch mit Eingängen auf dem Konto der Beklagten zu 2 zu rechnen. Sch^J^, den die Klägerin von dem Inhalt des von ihr geführten Telefongespräches alsbald unterrichtete, übergab nunmehr der Klägerin den von ihm blanko indossierten Wechsel und erteilte ihr den Auftrag, den Wechsel protestieren zu lassen. Der Leiter der Zweigstelle der Klägerin unterrichtete darauf die Wechselabteilung der Klägerin von dem Sachvei’halt und leitete ihr den V/echsel zu. Außerdem ließ er dem Bankverein	den
 Scheck im normalen Abrechnungsverkehr vorlegen. Am Vormittag des 22. April 1954 löste der Bankverein
 nachdem auf dem Konto der Beklagten zu 2 ein entsprechender Betrag eingegangen war, den Scheck ein und gab hiervon der Zweigstelle der Klägerin fernmündlich Nachricht.
Inzwischen hatte jedoch die Wechselabteilung der Klägez'in einen Gerichtsvollzieher mit der Protester-
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hebung beauftragt, der in den Mittagsstunden des 22«, April 1954 den Wechsel bei dem Bankverein W^Jp vorlegte und ihn mangels Zahlung protestierte, ‘nAohdem der Bankverein	nach
 Rücksprache mit dem Beklagten zu 1 unter Hinweis auf die bereits erfolgte Zahlung die Einlösung des Wechsels verweigert hatte. Wegen dieser Protesterhebung wandtfnsich SchBB und der Beklagte zu 1 am 23. April 1954 an den Leiter der Zweigstelle der Klägerin. Dieser sprach telefonisch mit dem stellvertretenden Leiter der Wechselabteilung, Inspektor GBIBft» der ihm zusagte, daß er die bereits vorliegende Protestmeldung zurückhalten und vernichten werde. Von dem Inhalt dieses Telefongesprächs erhielt der Beklagte zu 1 alsbald Kenntnis. Ungeachtet der Zusage des Inspektors gab jedoch die Wechselabteilung der Klägerin in der Zeit zwischen dem 27. und 29. April 1954 die Protestmeldung an die zuständige Zentralstelle in F| flBHBM* weiter, und die Beklagte zu 2 wurde in die Protestliste Nr. 18/1954 vom 3. Mai 1954 auf genommen. Die Beklagten wurden, als sie hiervon erfahren hatten, umgehend bei der Wechselabteilung der Klägerin vorstellig. Diese bestätigte ihnen schriftlich, daß sie an der Protösterhebung kein Verschulden trüge, und veranlaßte, daß die Beklagte zu 2 in der Protestliste gestrichen und die Streichung in der Liste Nr.21/1954 vom 24. Mai 1954 bekannt gegeben wurde.
In der Folgezeit baten die Beklagten die Klägerin um die Gewährung eines Kredits. Sie begründeten das Gesuch mit den Nachteilen, die die unberechtigte Protestmeldung für sie gehabt hätte. Die Klägerin lehnte jedoch eine Kreditgewährung ab. Daraufhin reichte die Beklagte zu 2 im August 1954 beim Landgericht in Köln eine Klage mit Armenrechtsgesuch ein, die den Antrag enthielt, festzustellen, daß die Klägerin alle der
 Beklagten zu 2 durch die Aufnahme in die Protestliste entstandenen Schäden zu ersetzen habe, und die Klägerin zur Zahlung von 20 000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz zu verurteilen.
Während des Laufes des Armenrechtsprüfungsverfah-rens setzte die Beklagte zu 2 ihre Bemühungen fort, von der Klägerin einen Kredit zu erhalten. Am 7. Januar 1955 bot die Beklagte zu 2 der Klägerin die Rücknahme der Klage gegen die Gewährung eines Kredites in Höhe von 15 000 DM an. Mit Schreiben vom 12, Februar 1955 erklärte sich die Klägerin bereit, der Beklagten zu 2 einen Kredit in dieser Höhe zu gewähren. In einem Begleitschreiben der Klägerin zu der Kreditzusage heißt es wörtlichs
"Unsere beigefügte Kreditzusage vom heutigen Tage erfolgt unter der Bedingung und auf Grund Ihrer Zusage, daß Sie Ihre bei dem hiesigen Landgericht unter dem Aktenzeichen 2 0 231/54 zur Zeit im Rahmen eines Armenrechtsbewilligungsverfahrens eingereichte Klage gegen unsere Sparkasse auf SchadenserSatzleistung wegen des Wechselprotestes vom April 1954 zurücknehmen.
Die Wechselangelegenheit ist damit in jeder Hinsicht erledigt, und Sie verzichten demgemäß auf jede unmittelbare und mittelbare Geltendmachung von Ansprüchen aus der genannten Y/echsolangcle-genheit. Ihre Verpflichtung schließt insbesondere auch jede einredeweise Goltendmachung angeblicher Ansprüche aus der V/echs olangolegenhe.it gegenüber unseren Forderungen aus^cir^iruhmehrlgen Kreditgewährung aus,„UneOTe^Kreditgev/ährung bedeutet keine Schadensersatzleistung, sondern erfolgt f neutral und unter Aufrechterhaltung unseres Bestreitens Ihrer Schadensersatzansprüche aus der Wechselangelegenheit,"
Unter dem 15. Februar 1955 bestätigte die Beklagte zu 2 auf einem Durchschlag dieses Schreibens "die vorstehende Vereinbarung". Indes wurde die Abrede dem Landgericht in Köln nicht, wie vorgesehen, raitgeteilt. Dieses versagte durch Beschluß vom 7. März 1955 der Beklagten zu 2
da3 Armenrecht mit der Begründung, daß die Klage keine zureichende Aussicht auf Erfolg habe, da sie weder in § 824 Abs.l BGB, noch in § 823 Abs.l BGB noch auch schließlich in § 831 BGB eine hinreichende Stütze finde.
Von dem eingeräumten Kredit nahm die Beklagte zu 2 den Betrag von 14 294,82 DM in Anspruch. Die Beklagte zu 2 geriet später in wirtschaftliche Schwierigkeiten, und trat in Liquidation. Die Auflösung der Beklagten zu 2 und das Erlöschen der Firma wurden vor Beginn dieses Rechtsstreits in das Handelsregister eingetragen.
Nach Kündigung des Darlehens hat die Klägerin mit der Klage von beiden Beklagten die Zahlung eines Teilbetrags des Darlehens in Höhe von 7500 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, die Vereinbarung vom 12./l5o Februar 1954, die sie wegen arglistiger Täuschung angefochten hätten, sei nichtig oder unwirksam, und haben mit ihrem Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihnen infolge der unberechtigten Aufnahme der Beklagten zu 2 in die Protestliste entstanden sei, gegenüber der Klageforderung auf gerechnet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision der Beklagten beantragt.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist nücht begründet.
1. Die Klageforderung ist als solche nicht bestritten. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher
 
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allein davon ab, ob den Beklagten oder der Beklagten zu 2 Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zustehen, mit denen sie aufrechnen können«
2. Ansprüche des Beklagten zu 1 gegen die Klägerin hat das Berufungsgericht schon deshalb verneint, weil in der Protestliste lediglich der Name der Beklagten zu 2 gestanden hat und der Beklagte zu 1 daher durch die nach seiner Auffassung von der Klägerin begangene unerlaubte Handlung nicht verletzt worden ist« Ob dieser Auffassung, gegen die von der Revision Angriffe erhoben werden, gefolgt werden kann, bedarf keiner Prüfung. Die Schadensersatzansprüche beider Beklagten werden aus demselben Sachverhalt hergeleitet. Kann aber, wie im folgenden auszuführen sein wird, bereits die Beklagte zu 2 als unmittelbar Betroffene einen Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend machen, so scheidet auch ein Anspruch des Beklagten zu 1 begrifflich aus.
3« Der Beklagte zu 2 ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Schadenersatzanspruch^ gegen die Klägerin zwar erwachsen, jedoch haben diese, so hat das Berufungsgericht dargelegt, in dem Vergleich vom 12./ 15« Februar 1955 auf diesen Anspruch wirksam verzichtet (gemeint ist: den Anspruch vertraglich erlassen - § 397 BGB -). Diese Annahme bekämpft, die Revision zu Unrecht.
a)	Daß das Berufungsgericht die Vereinbarung der Parteien vom 12./15« Februar 1955 als einen Vergleich angesehen hat, wird von der Revision nicht beanstandet und enthält keinen Rechtsfehler.
b)	Im Gegensatz zu dem Berufungsgericht möchte die Revision die Unwirksamkeit des Vergleichs aus § 779 BGB
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herleiten. Sie vermißt eine Prüfung, ob den Beteiligten bei Abschluß des Vergleichs bewußt war oder bewußt sein.mußte, daß die Haftung der Klägerin auch aus einem Sachverhalt hergeleitet werden konnte, der vertragliche Ansprüche betraf. Tatsächlich hätten die Parteien, so hat die Revision ausgeführt, nur an eine außervertragliche Haftung der Klägerin gedacht. Die Beklagten hätten sich, so folgert die Revision, über das Bestehen einer vertraglichen Forderung geirrt und den Vergleich nicht abgeschlossen, wenn ihnen bewußt gewesen wäre, daß ihnen auch ein vertraglicher Anspruch gegen die Klägerin zugestanden habe..
c)	Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die Beklagten oder doch jedenfalls die Beklagte zu 2 einen Schadensersatzänspruch auf vertraglicher Grundlage gegen die Klägerin mit Erfolg hätten geltend machen können und nur infolge rechtsirriger Beurteilung des Sachverhalts nicht gewußt haben, daß ein solcher Anspruch gegen die Klägerin bestand. Denn auch dann, wenn dieses Vorbringen der Revision als richtig zugrunde gelegt wird, ist der Vergleich vom 12./15» Februar 1955 nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, daß der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht. Diese Voraussetzung ist hier aber nach dem eigenen Vorbringen der Revision gerade nicht erfüllt. Der Sachverhalt war von beiden Parteien übereinstimmend und erschöpfend dargestellt worden; über diesen bestand überhaupt kein Streit; dieser Sachverhalt ist auch in der Form, wie ihn die Beklagten selbst vorgetragen haben, zur Grundlage des Vergleichs gemacht worden. Es ist auch nicht so, daß die Beklagten in dem Armenrechtsverfahren 2 0 231/54 DG Köln ihre Schadensersatzansprüche lediglich auf die Vorschriften über unerlaubte Hand-
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lungen gestützt hätten. Eine solche Einschränkung ist entgegen der Darstellung der Revision weder in der Klage vom 13* August 1954 noch in den weiteren Schriftsätzen enthalten. Auch waren die Tatumstände, aus denen möglicherweise eine vertragliche Haftung der Klägerin hergeleitet werden könnte, nämlich die Zusage des	die	Protestmeldung nicht ahzusenden, zu
 einer Zeit, als die Meldung noch nicht abgegangen war, in dem Armenrechtsverfahren dem Gericht unterbreitet worden. Sie gehörten, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und von der Revision nicht angegriffen ausgeführt hat, zu dem als feststehend zugrunde gelegten Saphverhalt, der mit der Wirklichkeit in Einklang stand.
Allerdings besteht im Schrifttum und Rechtsprechung darüber Einigkeit, daß der vom Gesetz gebrauchte Ausdruck "Sachverhalt11 nicht wörtlich zu verstehen ist, so daß nicht nur ein reiner Tatsachenirrtum zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen kann (vgl. Enneccerus/Lehmann Schuldrecht 15.Bearb. § 199 I S.813; BGB 11.Auf1. § 779 Anm.30; Staudinger BGB ll.Aufl. 779 Nr.18), jedoch führt nicht jeder Rechtsirrtum, der den als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt betrifft, zur Unwirksamkeit des Vergleichs, sondern nur ein solcher Rechtsirrtum, der Tatsachen mit umschließt, die auf das Zustandekommen des Vergleichs erheblichen Einfluß gehabt haben (vgl. Staudinger aaO). Ein reiner Rechtsirrtum ohne jeden Irrtum über Tatsachen ist dagegen kein gemäß § 77*9 Abs.l BGB erheblicher Irrtum. Irren sich mithin die Parteien lediglich über die Entscheidung einer Rechtsfrage, so kann ein solcher Irrtum für sich allein die Unwirksamkeit des Vergleichs nicht zur Polge haben (BGH Urt. v. 24o September 1959 - VIII ZR 189/58 - DM BGB § 779 Nr.14? vgl. auch BGH Urt. v. 28. Mai 1952 - II ZR
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146/51 - LM BGB § 779 Nr.3 und Urt. v. 13. Mai 1957 - IV ZR 27/54 - LM BGB § 779 Nr.10 a). Um einen solchen "reinen" Rechtsirrtum handelt es sich hier. Geirrt haben sich die Beklagten nach ihrem eigenen Vor-trag lediglich darüber, ob aus dem von ihnen vorgetragenen und von der Klägerin nicht bestrittenen dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt die Rechtsfolge einer vertraglichen Haftung der Klägerin herzuleiten war, wie nachstehend noch weiter dargelegt v/erden wird. Ein solcher Irrtum kann nach dem Ausgeführten niemals zur Unwirksamkeit des Vergleichs führen.
d)	Die Revision will zu einer Anwendung des § 779 BGB deshalb gelangen, weil sich, wie sie meint, eine vertragliche Haftung der Klägerin auch daraus herleiten lasse, daß die Klägerin den ihr von Sch^^ übergebenen Yfechsel indossiert habe und damit in den Wechsel verband eingetreten sei, wovon die Beklagten erst nach Abschluß des Vergleichs Kenntnis erhalten hätten. Ob sich aus der Indossierung eines Wechsels eine vertragliche Haftung des Indossanten gegenüber dem Akzeptanten überhaupt herleiten läßt und ob hier die Parteien vor Abschluß des Vergleichs davon ausgegangen sind, die Klägerin habe den Wechsel nicht indossiert, kann indes dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der in Urschrift zu den Gerichtsakten überreichte Wechsel ein Indossament der Klägerin trägt. Allerdings hatten die Beklagten im ersten Rechtszug behauptet (Schriftsatz vom 25. Februar 1958 S.2), die Klägerin habe den Wechsel indossiert, die Indossamentsunterschrift befinde sich unter der aufgeklebten Protesturkunde des Gerichtsvollziehers. Diesem Vortrag ist die Klägerin jedoch alsbald in ihrem Schriftsatz vom 3. März 1958 entgegen getreten, in dem sie unter »Anführung entsprechen-
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der Tatsachen ausdrücklich bestritten hat, daß die Klägerin den Wechsel indossiert habe* Sie hat überdies auch überzeugend dargelegt, daß es sich bei den unter der Protesturkunde stehenden Schriftzeichen nicht um Unterschriften von Beamten oder Angestellten der Klägerin, sondern offenbar um Notizen des Gerichtsvollziehers handele, und aufgeklärt, aus welchem Grunde der Stempel: "Sparkasse der Stadt K^^11 auf die Bück-Seite des Wechsels gesetzt worden ist* Die Beklagten haben zu diesem Vorbringen, dessen sachliche Richtigkeit durch den äußeren Eindruck der Rückseite des Wechsels unterstützt wird, keine weiteren Erklärungen abgegeben« Unter diesen Umständen enthält es keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hätten auf diese Behauptung nicht mehr zurück-kommen wollen, und auf diesen ersichtlich verfehlten Vortrag der Beklagten nicht eingegangen ist.
e)	Die von der Revision weiter hervorgehobene Tatsache, daß	selbst dem Beklagten zu 1 in Aus-
sicht gestellt hat, er werde eine Meldung zur Protestliste unterlassen, ist dem Beklagten vor Abschluß des Vergleichs bekannt gewesen, sie gehört zu dem als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt und kann daher die Anwendung des § 779 BGB nicht rechtfertigen.
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten: Entgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die rechtlichen Vorstellungen der Beklagten, die diese zu dem Abschluß des Vergleichs bewogen haben, nicht an. Der Vergleich ist vielmehr auch dann nich^iunwirksam, wenn sich aus dem unstreitigen, dem Vergleich zugrunde gelegten Sachverhalt eine vertragliche Haftung der ^Klägerin auf Schadensersatz wegen der erfolg,ten Protestmeldung ergeben sollte, mögen auch die Beklagten oder beide Parteien bei Abschluß des Vergleichs davon ausgegan-
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gen sein, die Klägerin könne von den Beklagten nur nach Maßgabe der Vorschriften über unerlaubte Handlungen in Anspruch genommen werden.
4. Nach Ansicht des Berufungsgerichts greift auch die von dem Beklagten erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung nicht durch. Es läßt offen, ob der Vortrag der Klägerin im Armenrechtsverfahren, der Inspektor	habe	sich	seit	1934 im Dienste der
 Sparkasse bewährt, bewußt unrichtig gewesen ist und ob die Beklagte zu 2 dieser Behauptung Glauben geschenkt hat, denn die Beklagte zu 2 sei, so stellt das Berufungsgericht fest, durch diese Behauptung nicht zu dem Abschluß des Vergleichs bestimmt worden. Vielmehr hätte die Beklagte zu 2, so führt das Berufungsgericht aus, d den Vergleich mit demselben Inhalt und zur selben Zeit auch dann abgeschlossen, wenn die Klägerin den Schriftsatz vom 21. Januar 1955 mit den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen leitender Sparkassenbeamter, in dem diese Behauptung auf gestellt war, überhaupt nicht mehr bei Gericht eingereicht hätte. Den Schriftsatz hätten die Beklagten erst zu einem Zeitpunkt erhalten, in dem sie ohnehin fest entschlossen gewesen seien, den Vergleich abzuschließen, wie das Berufungsgericht unter Darstellung des zeitlichen Zusammenhangs der zu dem Abschluß des Vergleichs führenden Vorgänge näher dargelegt hat.
a) Demgegenüber macht die Revision geltend, daß bereits die mit Bestimmtheit von dem Vertreter der Klägerin im Termin vom 5«. Januar 1955 vorgetragene Behauptung, sie könne hinsichtlich des Inspektors	den	.
Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB führen, für den Entschluß der Beklagten zu dem Abschluß des Vergleichs ursächlich gewesen sei, zu demal das Gericht gerade diese Frage mit den Beteiligten in dem Termin ausführlich erörtert

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habe. Überdies habe die Klägerin bereits bei den Gesprächen Uber die Kreditgewährung ab Oktober 1954 mit Entschiedenheit eine Entlastungsmöglichkeit vorgetragen. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten habe das Berufungsgericht außer acht gelassen.
b) Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben, denn die von den Beklagten vorgetragenen Tatsachen ergeben nicht, daß sie von Vertretern der Klägerin argli-., stig getäuscht worden sind. Ob mit BGB RGRK § 123 Anm.16 anzunehmen ist, daß eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB dann nicht vorliege, wenn das Verschweigen oder Unterdrücken v/ahrer Tatsachen nur dazu habe dienen sollen, einen vom anderen Teile erhobenen Anspruch abzuwehren, bedarf keiner näheren Erörterung, ebensowenig braucht darauf eingegangen zu werden, ob die dort gegebene Begründung, niemand sei verpflichtet, weder im Prozeß noch sonst, den Anspruch des Gegners begründen zu helfen, stichhaltig erscheint. Es fehlt nämlich bereits an einem ausreichenden Tatsachenvortrag dafür, daß den Vertretern der Klägerin Arglist zur Last fällt.
Daß bereits bei den Kreditverhandlungen ab Oktober 1954 die Möglichkeit des Entlastungsbeweises seitens der Vertreter der Klägerin erwähnt worden sei, haben die Beklagten in den Tatsachenrechtszügen entgegen der Darlegung der Revision nicht vorgetragen. Wenn die Vertreter der Klägerin dem Beklagten zu 1 gegenüber erklärt haben sollten, für einen Schadensersatzanspruch keine Voraussetzung zu sehen, so ergibt dies keinen Anhalt dafür, daß von dem Entlastimgsbewois gemäß § 831 BGB die Rede gewesen ist. Es bleibt daher lediglich die von den Beklagten im Berufungsrechtszuge vorgetragene Behauptung, der Direktor	der	Klägerin	habe	im
 Termin vom 5. Januar 1955 mit positiver Bestimmtheit
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erklärt, den Entlastungsbeweis für Gi er ohne weiteres erbringen können.
würde
 Es kann schon zweifelhaft sein, ob die Äußerung einer derartigen - möglicherweise irrigen - Rechtsansicht eine Arglist enthalten kann. In jedem Falle fehlt es an dem Vortrag ausreichender Tatsachen dafür, daß der Direktor	“.damals gewußt oder
 auch nur mit der Möglichkeit gerechnet und sie gebilligt hat, die Klägerin werde den Entlastungsbeweis für	nicht	führen	können. Dabei kann zu
 Gunsten der Beklagten unterstellt werden, daß
 zu dieser Zeit Kenntnis von dem Bericht des Revisionsleiters RfÜ^ vom 2. November 1954 hatte. Die Klägerin hat nämlich unwiderlegt vorgetragen, daß es sich bei den in diesem Bericht erwähnten Vorfällen, in die G^||^ verwickelt war, um solche handelte, die keine Nachteile für'Dritte, sondern lediglich Kosten für die Klägerin selbst veranlaßt hatten. Wird dies berücksichtigt, so kann	durchaus	der
 Überzeugung gewesen sein, daß es sich bei den von R^|^ mitgeteilten Vorfällen um belanglose und keineswegs schwerwiegende Begebenheiten handelte, die die ungünstige Beurteilung des	in	dem	Be-
richt des R^|^ nicht rechtfertigten, und daß es der Klägerin trotzdem möglich sein werde, den Entlastungsbeweis für	zu	führen. Selbst wenn
 diese Annahme des Direktor	auf Fahrlässig-
keit beruht haben sollte, würde eine arglistige Täuschung ausscheiden (BGB RGRK § 123 Anm.5).
Im Ergebnis ist daher der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß die von den Beklagten erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen arglistiger Täuschung keinen Erfolg haben kann.
 
5« Auch eine Nichtigkeit des Vergleichs gemäß § 138 BGB ist von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint worden. Arglist der Klägerin, auf die die Revision abstellt, ist nach dem vorher Ausgeführten nicht dargetan. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin sich eines Mißverhältnisses zwischen den von den Parteien im Vergleich übernommenen Verpflichtungen nicht bewußt gewesen sei, wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen, sie läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
6. Ebensowenig enthalten die Ausführungen des Berufungsgerichts, das Pesthalten der Beklagten an dem Vergleich stelle sich nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben dar, einen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhänge weiter erwägen können, daß die Beklagten durch die nicht rechtzeitige Einlösung des Wechsels und die Hingabe des Schecks, der jedenfalls zu der Zeit, als ihn Scb^^p erhielt und an die Klägerin weitergab, keine Deckung hatte, sich die unglückliche Entv/icklung der Angelegenheit ganz wesentlich selbst zuzuschreiben haben. Sie hätten $aher gemäß § 254 BGB auf alle Pälle einen erheblichen Teil ihres angeblichen Schadens selbst tragen müssen.
Da das Berufungsurteil auch sonst keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen läßt, der seine Aufhebung zur Folge haben könnte, muß die Revision zurückgewiesen werden, ohne daß es noch auf die Prüfung ankommt, ob angesichts der Vereinbarungen der Parteien
 
oder mit Rücksicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin den Beklagten die Aufrechnung mit ihrer angeblichen Schadensersatzforderung gegen-über der Barlehensforderung der Klägerin ohnehin ver v/ehrt ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Dr.Pagendarm	Br.Gelhaar Br.Spieler Br.Borschel
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