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BGH · VIII ZR 69/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 69/11

Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
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Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 69/11
vom 25. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
LG Itzehoe - Az. 9 S 21/10 vom 14.01.2011 AG Pinneberg - Az. 83 C 157/09 vom 26.01.2010
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.539,60 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 13. September 2011 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ball
 Dr. Fetzer
 Dr. Milger
 Dr. Bünger
 Dr. Hessel