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BGH · VIII ZB 68/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 68/66

Baß eine Preisregelungsverordnung gegen das tTfeermaßverhot und damit gegen Art. 14 GG Verstöße, kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, daß gerade der Betroffene, der sich auf die Unwirksamkeit der Verordnung Beruft, durch die Preisregelung nicht Übermäßig Benachteiligt werde; es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Betroffenen an. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüek- Da das Milchaufkommen aus ihrem Einzugsgebiet für die Versorgung ihres Absatzgebietes nicht ausreicht, wird sie von Bandmolkereien (Diefermolkereien) zusätzlich mit Trinkmilch (Fernmilch) beliefert. fielen der Liefermolkerei zur last (§ 5 Abs.3 LMYO I960), der sie jedoch über den landesausgleich naeh § 12 Abs. 2 des Milch-und lettgesetzes (MPG) vom 10. Oktober 1963 galten zwischen Molkerei und Einzelhändler sowie Einzelhändler und Verbraucher die Preise nach der Verordnung M Nr. l/63 des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 28. Die IMVO 1963 entspricht mithin den formalen Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 00. -80 Abs. 1 Satz 2 OG müssen Inhalt, .Zweck und Ausmaß der erteilten "Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden {Konkretisierungsgebot). Die Beklagte ist der Ansicht, daß das für § 20 Abs. 2 M1G nicht zutrifft. a) § 20 Abs. 2 MFG zieht die Grenzen der Ermächtigung für den Verordnungsgeber in zweifacher Hinsieht enger als Abs. 1: Einmal bezieht sieh die Ermächtigung für die Landesregierungen im Gegensatz zu Abs.1 nur auf die Breisregelung für Milch und nicht auf eine Breisregelung für die sonstigen in Abs. 1 genannten Güter. des Yerwaltungsgerichts in Gelsenkirchen aus § 20 Abs. 1 Ir. 1 MFG ergebe sieh nicht,, ob die Ermächtigung sich auch auf die Preisregelung von MileherZeugnissen beziehe, ferner lasse Abs. 1 Ir. 2 überhaupt im unklaren, welche Gegenstände die hier ausgesprochene Ermächtigung betreffe. erwähnten Vorlagebeschluß des Verwaltungsgeriehts Gelsenkirchen - meint, Abs. 1 Ir. 2 deshalb zu unbestimmt, weil dort nur Beispiele dafür aufgeführt werden, was Gegenstand der ReehtsverOrdnungen sein kann, die zur Sicherung des Preisstandes erforderlich sind und deshalb von der Verwaltung erlassen werden dürfen. Dabei mag es dahinstehen, ob die Grenzen der hier ausgesprochenen Ermächtigung nicht schon damit genügend bestimmt sind, daß nur Verordnungen erlassen werden dürfen, die zur Sicherung des Preisstandes erforderlichjsäind. April 1955 - BGBl I 166 - Absehn, II Art. 3 Abs, 1 Ir. 3) zu dem Ausgangspunkt für die Peststellung eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nimmt, ist mit dem hier zu entscheidenden Pall nicht vergleichbar. Um lichtlinien für eine Abgrenzung des Konkretisierungsgebotes zu gewinnen, ist von dem Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 G© auszugehen. Ferner ist die Bestimmung ein Ausdruck des Prinzips der Heehtsstaatliohkeit, die von einer der Ixe-kutiven gegebenen Ermächtigung verlangt, daß schon aus ihr erkennbar und vorhersehbar ist, was alles im Yer-orinmngswege dem Bürger abverlangt werden kann. Dies spricht dafür, ..sich mit bescheideneren Auforderungen an die vom Art. 80 geforderte Konkretisierung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zu begnügen. Eine Ermächtigung hierzu kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie der Verwaltung die Beweglichkeit sichert, die erforderlich ist, um ein so vielgestaltiges und differenziertes Gebilde zu lenken, wie es die Wirtschaft ist (Huber, Wirtsehaftsverwaltungsrecht, 2. 33) darauf hinweist, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem den § 2 Preisgesetz betreffenden Urteil eine wesentliche Auslegungshilfe aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Preisgesetzes als uÜbergangsgesetzM habe entnehmen können, eine solche aber für die Auslegung des § 20 MfG fehle, so trifft das an sich zu. Diese Bestimmung grenzt das Ausmaß der Ermächtigung dahin ein, daß Preise und Preis- Im Milchund Fettgesetz finden sich also - anders als in § 2 Preisgesetz - zwei ausdrückliche Begrenzungen der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung: Die des Abs.4 (’’erforderlich, um eine angemessene Preisgestaltung sioherzustellen“) und die des Abs.1 Ir. 2 (“ zur Sicherung des Preisstandes erforderlich“). Biese letztere Einschränkung gilt nicht nur, wie nach der Aufgliederung des § 20 Abs. 1 MFG- angenommen werden könnte, für die Ermächtigung des § 20 Abs. 1 Er. 2, sondern auch für die der Er. 1. Hier gilt das, was das Bunde sverf as sungsgerieht für die ähnlich auf gebaute 'Bestimmung des § 2 Abs. 1 Preisgesetz ausgeführt hat (BVerfGE 8, 308). Die Preisregelung ist vielmehr als ausdrücklich ia Gesetz genanntes Beipiel 'der Sicherung des Preisstandes zu verstehen, ©o daß die aus Abs. 1 Ir. 2 sich ergebenden Grenzen der Ermächtigung auch für die Ermächtigung ia Abs. 1 Ir. 1 MFG gelten. Der Gesetzgeber gibt mithin in § 20 MFG dem Verof&nungsgeber zwei “Pro-grammpunktew im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE'8, 274 ff, 307 > 313 auf, die .zugleich als Schranken der erteilten Ermächtigung zu verstehen sind: “Angemessene Preisgestaltung“ und “Sicherung des Preisstandes“. ..Hier ist insbesondere für die Milchwirtschaft das in § 12 und 12a MFG ausdrücklich genannte und für den (technischen) Ausgleich konkretisierte Ziel zu nennen, durch Marktordnung und Preislenkung die Interschiede auszugleiehen, die vor'allem standort-bedingt in ..der Gesamtverwertung der Milch zwischen den Molkereien bestehen. Damit sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der in Abs. 1 und 2 des § 20 MFG dem Terordnungsge-ber erteilten Ermächtigung hinreichend bestimmt. § 4 LMVO 63 überschreitet auch nicht, wie die Beklag' te geltend gemacht hat, die Grenzen der den Landesregierungen nach § 20 Abs. 2 MFG nur subsidiär erteilten Ermächtigung. Weder hat der Bundesainister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die BMVQ 63 die ihm vor den Landesregierungen erteilte Ermächtigung voll ausge-schöpft-(a), noch verstößt die Segelung des § 4 gegen eine Regelung des Milchund Fettgesetzes selbst (b) ©der gegen eine vorrangige (§ 20 Abs, 2 Satz 3 MFG) Regelung des Bundesministers (c). a) Die BMVO 63 regelt in § 1 die Preise für Trinkmilch nur insoweit, als sie den Abgabepreis der Molkerei und den Abgabepreis des Einzelhändlers festsetzt. Ob eine Molkerei die Milch als Trinkmilch verwenden kann oder als Werkmileh verwerten muß, ist in erster Linie standortbedingt, hängt aber auch von der Einteilung der Molkereieinzugsgebiete und Molkereiabsatzgebiete 'ab. Zur Annäherung der Verwertungsergeb-nisse hat das Milchund lettgesetz (früher § 11, jetzt §§ 12, 12a MFG) ein Ausgleichssystem eingeführt, aufgrund dessen von den Molkereien, die Trinkmilch und be- .lach Abs.3 des § 12 MFG war daneben ein Im Gesetz selbst "festgelegter Bundesausgleich zu erheben, der "ausschließlich für die Durchführung eines übergebietliohen Ausgleichs ... .Bureh die leuregelung hat sich das Verhältnis zwischen Bundesausgleich und Landesausgleich umgekehrt: Stand früher der von den Landesbehörden gestaltete Landesausgleich im Vordergrund, hinter dem der Bundesausgleieh nur dem übergebietliehen Ausgleich diente, so wird jetzt grundsätzlich der gesamte Ausgleich innerhalb des -"Allgemeinen Ausgleichs” durchgeführt, über dessen maßgebliche Einzelheiten der Bundesminister entscheidet; den Landesbehörden ist nur eine verwaltende Punktion zugewiesen. Ton dieser unterscheidet sie sich aber dadurch, daß sie nicht unmittelbar in die Preisgestaltung eingreift, sondern bestimmte Betriebe zu dem Ausgleich ungünstiger Wettbewerbsbedingungen mit Mitteln subventioniert, die von den günstiger gestellten Betrieben erhoben werden. Eine unmittelbare Preisregelung auf einer bestimmten Handelsstufe, auf der standortbeaachteiligte Unternehmen als Lieferanten mit standortbegünstigten Unternehmen als Beziehern Zusammentreffen, ist deshalb auch dann kein Preis-ausgleieh im Sinne der §§ 12, 12a MFG, wenn die Preisspannen für diese Stufe wegen der Standortbegünstigung der Bezieher zu deren Nachteil niedrigerTfemessen werden. § 12 und § 12a MFG- haben, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, den Preisausgleieh - wenn überhaupt -nur insoweit abschließend geregelt, als es sich um Sub- Aus diesen Bestimmungen kann ater nicht entnommen 'Werden, daß die Länder, soweit der Bund in der MVÖ 63 die Ermächtigung der Preisregelung nicht ausgenutsst hatte, insbesondere also auf der Handelsstufe Liefermolkerei-Abnebaermolkerei, won der Befugnis zur Preisregelung ausgeschlossen sein sollten oder won dieser Befugnis nur in bestimmter Weise Gebrauch machen dürften. Pie "lerieion greift den in den TatSacheninstanzen erhobenen Sinwand der Beklagten wieder auf, durch die BMVO 63 sei für die "Molkereien eine Abfüllspanne ron 8 Pf je 1 festgesetzt} da durch f 4 IMVQ 63 diese Abfüllspanne geschmälert werde, sei diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das" vorrangige "Bmndesverortnungsreeht nichtig. lach der Preistabelle des § 1 ÄVQ 63 beträgt der Abgabepreis der Molkerei bei Abholung durch den Einzelhändler: in Kannen oder Tanks des Einzelhändlers 40,75 Pf je 1, in Molkereien verkaufsfertig in Bläschen abgefüllt 48,75 Pf je 1.Die BMVO billigt also auf der Handelsstufe Molkerei-Einzelhändler der Molkerei eine Abfüllspanne von 8 Pf je 1 in dem Sinne an» daß di© Molkerei verkaufsfertig in Flaschen abgefüllte 'Milch, -um 8 Pf teurer an ten Einzelhändler abgeben darf als lose Milch» Daraus läßt sieh aber nichts für die Preisgestaltung auf der Handelsstufe Lie- Wenn § 4 LMVQ die allgemeine Verteilerspanne der Abnehmermolkerei um den 'Iransportkostenanteil bis zu 1 Pf und die Bearbeitungsspanne um 0,35 Pf je 1 gekürzt hat» so wurde damit überhaupt nicht in Bundesrecht eingegriffen» sondern die bis dahin geltende Regelung des § 5 IMYO 60 geändert. a) 20 Abs. 2, 1 und 4 MF® emachtigt die Landesregierungen zu RechtsVerordnungen nur» wenn diese zur Sicherung einer angemessenen Preisgestaltung' und des Preisstandes erforderlich sind. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein - das sich dabei letztlich auf Sachverständige verlassen müßte nachzuprüfen, ob die Verwaltung dabei auf die zweckmäßigste:, und angemessenste Weise vorgegangen ist, sondern nur, ob sie ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen der Landesregierung, aueh auf der Handelsstufe Liefermolkerei - Abnehmermolkerei die Preise für Trinkmilch zu regeln, wie sie dies aueh schon vor der IMVQ 63 durch die IMVQ 60 (§ 5) getan und wogegen die Beklagte nichts einzuwenden gehabt hatte. Sie Kritik der Beklagten richtet sich im Grunde auch nicht gegen die Tatsache, sondern gegen die Art und Weise der Regelung, nämlich dagegen, daß durch die Meuregelumg des § 4 LMVO 63 die bisherige Regelung des § 5 LMVQ 60 zu dem ]faöhteil der Beklagten und der anderen Abnehmermolkereien in lordrhein-Westfalen geändert worden ist. Auch der - besonders vorteilhafte - Absatz von Milchnebenprodukten garantiere den Abnehmermolkereien nicht - aüfs Ganze gesehen -ein Arbeiten außerhalb der Verlustzone, zu demal bei dem Vertrieb dieser Nebenprodukte von einer Monopolstellung der Beklagten - und anderer Abnehmermolkereien - nicht gesprochen werden könne. Die Beklagte habe nämlich ihre Behauptung, daß durch die freisregelung in § 4 Abs. 1 LMVQ 63 ihre Kosten den Ertrag für das linzelprodukt oder ihre Gesamtkosten den Gesamtertrag überstiegen, nicht näher spezifiziert. Zunächst hat § 20 Abs. 1 und 4 MPG die Ermächtigung an den Verordnungsgeber dahin eingeschränkt, daß die Hechtsverordnungen erforderlich sein müssen, um den Breisstand oder eine angemessene Preisgestaltung zu sichern} eine Preisgestaltung aber, welche die eine Vertragspartei zwänge, mit Verlust zu arbeiten, ist offensichtlich unangemessen. label kommt es jedoch nicht, wie das Berufungsgericht nach seinen wiederkehrenden Formulierungen offenbar annimmt, darauf an, ob die Preisregelung des § 4 gerade die - nach ihren eigenen Darlegungen insoweit verhältnismäßig günstig gestellte'- Beklagte zwingt, mit Verlust zm arbeiten. Von diesem Standpunkt aus konnte das Berufungsgericht auch nicht mangels "näherer Spezifizierung" (Süb-stantiierung) die Behauptungen der Beklagten als unbeachtlich und ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens als unbegründet ansehen. Sie hatte ferner behauptet, daß einzelne Molkereien überhaupt nicht über -ein" eigenes Einzugsgebiet^ verfügten, deshalb aussöh'ließ-lich auf den Bezug' von Fermaileh angewiesen und. Das "Berufungsgericht ist nach der Urteilsbegründung zu seiner abweichenden Beurteilung anseheinend dadurch veranlaßt worden, daß di© Beklagte auf Anregung des Gerichts erklärt hatte, sie körne das "Ergebnis einer Beweisaufnahme über die 'Kosten-Ertragssituation selbst nicht mit Sicherheit voraussehen. Ein hinreichend substantiierter Vortrag wird nicht dadurch unzureichend, daß die beweispfliehtige Partei erklärt, sie könne das Ergebnis einer von ihr beantragten Beweisaufnahme nicht voraussehen. hat» f 4 JMYQ üherschreite die Ermächtigung des § 20 Abs. 2 MIO, weil die dort getroffene Breisregelung unangemessen -und -deshalb nicht zur Sicherung einer angemessenen Preisgestaltung erforderlich sei» uni verstoße gegen die Eigen-tumsgarantie des Art, 14 GrG. Da von der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts au eh abhängt, wer die Kosten der Revision au tragen hat» war auch diese Entscheidung dem Bern-fungsgerlcht zu übertragen.

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 2 PreisG Art. 80 GG
BerufungsgerichtpreisenMolkereiPreisregelungMilchErmächtigung

Volltext der Entscheidung

Sachsehlagewerk: ja BGHZ	:	ja
GG Art. 80 Als. 1; MilohPettG (IPG) v. IQ. Dezemher 1952, BGBl I 807» idf des 6. IndG v. 28. Juni 1965, BGBl 1 529,
§ 20 Als. 2
§ 20 Als. 2 IPG genügt dem Xonkretisierungageljot des
 Art. 80 Als. 1 Satz 2 GG.
GG Art. 14- A; UBWLandesmilehpreisVÖ v. 24. September 1963, GVB1 305
Baß eine Preisregelungsverordnung gegen das tTfeermaßverhot und damit gegen Art. 14 GG Verstöße, kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, daß gerade der Betroffene, der sich auf die Unwirksamkeit der Verordnung Beruft, durch die Preisregelung nicht Übermäßig Benachteiligt werde; es kommt vielmehr auf die Gesamtheit der Betroffenen an.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 1967 - VIII ZB 68/66 - OLG Hamm/W.
LG Münster
YIII_21_68/66
25. Oktober 196? Klett,
tTusiizhauptsekretär
 in dem Rechtsstreit
 der	eingetragene	1eno s s enschaft
 mit beschränkter Haftpflicht in	P|
weg 38, vertreten durch den Torstands Mndwirt Wilhelm
 in AfHHHHHMHl» is dsi
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.h.e
gegen
.. m
e.V. in 1 Vorstandsmitglieder: Dan
 und Direktor Walter L.
9,
, vertreten Heinrich V| in DI
.Klägerin und Revisiohsbeklagte,
 Rrozeßhevollmäohtigters Rechtsanwalt Br
2
.Der VIII. Zivilsenat des' Bundesgerichtshofs hat
 auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 196? unter Mitwirkung der Bmnäesrlehter Br. .Gelhaar»
Br. Messner, Br. Weher, Hermann und Braxmaier
 für Recht erkannt i
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Qberlandes-gerichts Hamm vom 7. Dezember 1965 aufgehoben.
hu&
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüek-
. verwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Stadtmolkerei. Ihr ist für Trinkmilch und flüssige Mileherzeugnisse das Gebiet der Stadt BflU als Absatzgebiet zugewiesen. Da das Milchaufkommen aus ihrem Einzugsgebiet für die Versorgung ihres Absatzgebietes nicht ausreicht, wird sie von Bandmolkereien (Diefermolkereien) zusätzlich mit Trinkmilch (Fernmilch) beliefert. In dem klagenden Verein haben sich 14 Bandmolkereien zusammengesehlossen, die
.Pernmilöh an die Beklagte (Abnehmer-Molkerei) liefern. Me Preise für die fermtilch sind behördlich festgesetzt. lach der bis zu dem 30. September 1963 geltenden Verordnung NW Pr Nr. l/6Q über Milohpreise im land Nordrhein-Westfalen vom 13. September I960 - GVB1 329 -(im folgenden: landesmilchpreisverordnimg = LMVO I960) erhielten die Abnehmer-Molkereien in Nordrheim-Westfa-len für Trinkmilch eine allgemeine Verteilerspanne von 1 Pf Je liter, außerdem für nicht fertig bearbeitete Trinkmilch. (Rohmilch) eine Bearbeitungsspanne von 0,75 Pf je Liter (§ 5 Abs. 1 LMVQ I960)} die Prachtkosten. fielen der Liefermolkerei zur last (§ 5 Abs. 3 LMYO I960), der sie jedoch über den landesausgleich naeh § 12 Abs. 2 des Milch-und lettgesetzes (MPG) vom 10. Dezember 1952 (BGBl I 807) in der Passung des 2. Gesetzes zur Änderung des Milchund Pettgesetzes vom 4. August I960 (BGBl I 649) erstattet wurden. ..Ab 1. Oktober 1963 galten zwischen Molkerei und Einzelhändler sowie Einzelhändler und Verbraucher die Preise nach der Verordnung M Nr. l/63 des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten vom 28. Juni 1963 - BAnz Nr. 117 vom 29. Juni 1963 - über Preise für Milch (im folgenden: Bunies-milchpreisVerordnung = BMVO). Diese enthielt jedoch keine Bestimmungen über die Preise auf der Handelsstufe liefer-Molkerei - Abnehmer-Molkerei. Hier griff die Verordnung NW Pr. Nr. l/63 über Preisregelungen bei Trinkmilch vom 24. September 1963 - GVB1 340 - ebenfalls in üraft seit dem 1. Oktober 1963 - ein (im folgenden: Lan-desmilohpreisverordnung = IMVO 1963). § 4 der Verordnung lautet:
- 4 »
"(1.) Per "Preis, für nicht verkauf ©fertig abge--•füllte Trinkmilch, die eine Molkerei (Abnehmer-
 JÜolkerei) von einer anderen. Molkerei (Liefer-/Molkerei) hezieht, beträgt 39>75 Deutsche Pf en- -mige je Liter, abzüglich der auf Grund des § 12 des Milchund Fettgesetzes festgesetzten, von der Abnehmer-Molkerei zm zahlenden Ausgleichsabgabe. Wird nicht fertig verarbeitete Trinkmilch geliefert, so ermäßigt sich dieser Preis um 0,4 Deutsche Pfennige je Liter.
(2.) lie "Frachtkosten sind bis zur Höhe von zwei Deutschen Pfennigen je Liter von der Liefer-Molke-rei und der Abnehmer-Molkerei je zur Hälfte zu tragen. Wer die darüber hinausgehenden Kosten zu tragen hat, ist von den Molkereien zu vereinbaren ,
Da nach der Buadesmilchpreisveror&nung der Abgabepreis ab Molkerei bei Abholung durch den Einzelhändler (in dessen Kannen oder Tanks) 40,75 Deutsche Pfennige je Liter betrug, blieb nach der Landes/uilchpreisverOrdnung 1963 für die Abnehmer-Molkerei die allgemeine Yer-teilerspanne von 1 Pf erhalten. Jedoch wurde die Bearbeitungsspanne für Rohailch von 0,75 Pf um 0,35 auf 0,4 Pf je Liter gekürzt, ferner wurde die Abnehmer-Molkerei im Gegensatz zu der bisher geltenden Regelung» nach der die Liefer-Molkerei allein die Frachtkosten zu tragen hatte, mit einem hälftigen fraohtkostemamteil bis zu 1 Pf je Liter belastet.
Me Beklagte hält diese-'Regelung des § 4 LMYÖ 1963 .aus mehreren -Gründen für rechtswidrig und nichtig. Sie ..rechnet mit den. Mitgliedern des klagenden Vereins weiterhin nach der alten Preisregelung ab. Dagegen wendet sich, die Klägerin. Sie klagt aus abgetretenem Recht ihrer Mitglieder von deren, inzwischen zu beträchtlicher H8-
 
he aufgelaufenen Forderungen f eilte träge von zusammen
20 000 DM ein« Me Vorimstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. .Me Klägerin beantragt» die Revision zurüekzmweisen.
Entseheidungsgründe:
I. Inhalt der Lieferungsverträge
 Die Mitglieder der Klägerin haben mit der Beklagten keine schriftlichen Lieferungsverträge geschlossen. Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die Beteiligten schlüssig vereinbart haben, die Milch solle zu den Dreisen und Lieferungsbedingungen geliefert sein, die reehts-wirksaa festgesetzt waren, wobei allerdings zwischen den Vertragsparteien streitig war, welche Preisregelung galt. Segen diese Feststellung und Auslegung der Vereinbarungen werden von der Revision Bedenken nicht erhoben. Es kommt mithin allein darauf an, welche Preise und Lieferungsbedingungen ab 1. Oktober 1963 galten, ob die nach § 4 LMVQ 1963 oder die nach § 5 LMVQ I960. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, ob § 4 LMVG 1963 gültig ist.
II. Die Gültigkeit des § 4 LMVO 1963
1. Die Gültigkeitsvoraussetzungen nach Art. 80 GG
Rach Art. 80 GG können durch Gesetz die Landesregie-
rangen ermächtigt werten, .Eeehts Verordnungen -zu erlassen "{Als. 1 S. Me lechtsgrundlage ist in'der Verordnung anzugeben (Als. 1 S. 3). Me MVQ 1963 ist eine Verordnung der Landesregierung von Hor&rhein-Westfa-len. Als lecktegrundlage ist im Vorsprueh der Verordnung - neben den nicht in Betracht kommenden §§ 1, 3 MfW der § 20 Abs. 2 MFG angegeben. Die IMVO 1963 entspricht mithin den formalen Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 3 00.
Bach Art. -80 Abs. 1 Satz 2 OG müssen Inhalt, .Zweck und Ausmaß der erteilten "Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden {Konkretisierungsgebot). Die Beklagte ist der Ansicht, daß das für § 20 Abs. 2 M1G nicht zutrifft.
a) § 20 Abs. 2 MFG zieht die Grenzen der Ermächtigung für den Verordnungsgeber in zweifacher Hinsieht enger als Abs. 1: Einmal bezieht sieh die Ermächtigung für die Landesregierungen im Gegensatz zu Abs. 1 nur auf die Breisregelung für Milch und nicht auf eine Breisregelung für die sonstigen in Abs. 1 genannten Güter. Zum anderen beschränkt Ahs. 2 die Ermächtigung auf das feilgebiet, für das der Bmndesminister von seiner Eraäehti gung keinen Gebrauch gemacht hat (das 1. Wort des Abs. 2 MWennw muß richtig als “SoweitM gelesen werden). Da von des erwähnten Einschränkungen abgesehen, Zweck, Inhalt und Ausmaß der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung mit Zweck, Inhalt und Ausmaß der in Abs. 1 erteilten Ermächtigung ÜbereinstImmen, kommt es deshalb darauf an, ob Abs. 2 den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt.
 
Id) In dieser Hinsicht rügt di© Eevisicn - unter Bezugnahme auf einen Yerlagebeschluß (gemäß Art. 100 GG) vom 28* Februar 1966 (3 K 606/65.) des Yerwaltungsgerichts
 in Gelsenkirchen aus § 20 Abs. 1 Ir. 1 MFG ergebe sieh nicht,, ob die Ermächtigung sich auch auf die Preisregelung von MileherZeugnissen beziehe, ferner lasse Abs. 1 Ir. 2 überhaupt im unklaren, welche Gegenstände die hier ausgesprochene Ermächtigung betreffe. Biese Bedenken der levision sind unbegründet.
Abs. 1 Ir. 1 bestimmt, für welche Güter der Bundes-minister die Preise regeln, Ir. 2, welche beispielsweise aufgeführten Mittel er dabei gebrauchen kann. Daraus ist .zu schließen, daß die Ermächtigung in Ir. 2 sich auf dieselben Güter bezieht, die in Ir. 1 einzeln aufgeführt werden. Eine ähnliche Trennung zwischen Preisfestsetzung und Sicherung des Preisstandes findet sieh schon in § 2 Abs. 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WGB1 27), wobei dort allerdings die gewählte Formulierung von vornherein jeden Zweifel darüber ausschließt, daß Preisregelung und Sicherung des Preisstandes dieselben Güter betreffen.
Ob die Ermächtigung in Abs. 1 auch die Preisrege-lung für Mileherzeugnisse umfaßt, die dort nicht ausdrücklich geharnt sind, kann dahingestellt bleiben.
Dies kann notfalls (vgl. auch § 4 SFG) durch Auslegung ermittelt werden. Welche Auslegung die richtige ist, interessiert hier nicht, weil die IMYQ 1963, um die es hier geht - ebenso wie die B1T0 1963 -, eine Preis-.regelung nur für Irinkmilch, also für Milch selbst, .ent-
hält.
Schließlich ist auch nicht, wie die Revision -ebenfalls unter Bezugnahme auf den. erwähnten Vorlagebeschluß des Verwaltungsgeriehts Gelsenkirchen - meint, Abs. 1 Ir. 2 deshalb zu unbestimmt, weil dort nur Beispiele dafür aufgeführt werden, was Gegenstand der ReehtsverOrdnungen sein kann, die zur Sicherung des Preisstandes erforderlich sind und deshalb von der Verwaltung erlassen werden dürfen. Dabei mag es dahinstehen, ob die Grenzen der hier ausgesprochenen Ermächtigung nicht schon damit genügend bestimmt sind, daß nur Verordnungen erlassen werden dürfen, die zur Sicherung des Preisstandes erforderlichjsäind. Auch wenn dies zu verneinen wäre, so gewinnen die möglichen Regelungsgegenstände durch die Beispielsfälle hinreichende Bestimmtheit. Es handelt sieh dabei um ein häufig angewandtes gesetzestechnisches Verfahren zur Konkretisierung eines zunächst nur allgemein umschriebenen Saehver-haltsmerkmals. Die hier aufgeführten Beispielsfälle umgrenzen die Voraussetzungen der Ermächtigung hinreichend, üm einer Auslegung im linzelfalle eine sichere Grundlage zu geben. Der in dem Wrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1959 ( BVerfGE 10, 251) entschiedene Pall, in dem das Bundesverfassungsgericht die Anführung von Beispielsfällen im Gesetz (Verkehrsfinanzgesetz 1955 vom 6. April 1955 - BGBl I 166 - Absehn, II Art. 3 Abs, 1 Ir. 3) zu dem Ausgangspunkt für die Peststellung eines Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nimmt, ist mit dem hier zu entscheidenden Pall nicht vergleichbar.
 
o) Auch im übrigen, also abgesehen von den im Vorlagebeschluß des Verwaltungsgeriehts angeführten besonderen Bedenken, genügt Abs. 1 - and damit auch, Abs. 2 -MF© den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 ©©.
Ob sich überhaupt allgemeingültige Kriterien amf-stellen lassen, an denen die Konkretisierung der Ermächtigung im Einzelfall gemessen werden kann, muß im Hinblick auf die von der lechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, gemachten Erfahrungen bezweifelt werden. Um lichtlinien für eine Abgrenzung des Konkretisierungsgebotes zu gewinnen, ist von dem Zweck des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 G© auszugehen. Me Bestimmung dient einmal der Wahrung des Prinzips der Gewaltenteilung und will insoweit verhindern, daß die Exekutive in unabsehbarem Ausmaß die Funktionen des Gesetzgebers übernimmt. Ferner ist die Bestimmung ein Ausdruck des Prinzips der Heehtsstaatliohkeit, die von einer der Ixe-kutiven gegebenen Ermächtigung verlangt, daß schon aus ihr erkennbar und vorhersehbar ist, was alles im Yer-orinmngswege dem Bürger abverlangt werden kann. Biese Gesichtspunkte sprechen dafür, daß an die Erfüllung des Konkretisierungsgebotes strenge Anforderungen zu stellen sind. .Demgegenüber stehen die Bedürfnisse der Gesetzgebungspraxis. Die Ermächtigung an die Verwaltung» KechtsverOrdnungen zu erlassen, hat gerade dann Ihre Berechtigung, wenn der Gesetzgeber durch die Vielfältigkeit des zu regelnden Gegenstandes oder durch örtlich oder zeitlich bedingte Unterschiede der zu regelnden Sachverhalte selbst zu einer ins Einzelne gehenden Eegelumg praktisch außerstande ist. Je größer
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die Anforderungen sind, die ■ aufgrund des "Konkretisierangs-gebotes an den Gesetzgeber gestellt werden, mm so unhand-lieber und funktioasuntüchtiger wird die Belegationsmög-liehkeit für den Gesetzgeber im einzelnen Falle. Dies spricht dafür, ..sich mit bescheideneren Auforderungen an die vom Art. 80 geforderte Konkretisierung nach Inhalt,
 Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zu begnügen.
Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier in § 20 MFG, die Verwaltung zu wirtsehaftslenkenden Maßnahmen ermächtigt worden ist. Eine Ermächtigung hierzu kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie der Verwaltung die Beweglichkeit sichert, die erforderlich ist, um ein so vielgestaltiges und differenziertes Gebilde zu lenken, wie es die Wirtschaft ist (Huber, Wirtsehaftsverwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. II S. 197). Deshalb haben wirtschaftslenkende Gesetze die der Verwaltung erteilten Ermächtigungen von Jeher mit Generalklatiseln und unbestimmten Begriffen eingegrenzt uni eingrenzen müssen. Ein tjpisohes - und dem hier zu entscheidenden lall verwandtes - Beispiel hierfür gibt | 2 des "bereits erwähnten Breisgesetzes vom 10. April
/Das Bundesverfassungsgericht hat durch 'Urteil vom 12. .November 1958 (BVerfGE 8, 274, 307 -'324) - mit Gesetzeskraft* | 31 Abs. 2 BVerfGG - festgestellt, daß | 2 des Ireisgesetzes in dem dem Buniesverfassungsge-.rioht zur laehprüfung unterbreiteten Umfang dem Koakre--tisierungsgebot des Art, 80 Abs. 1 S. 2 GG entspricht. Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung zu Hecht in weitem Umfange auf die vom Bundes-
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Verfassungsgericht in BVerfGE 8, 274 ff entwickelten Grundsätze berufen. Auch, der Senat schließt sieh ihnen an.
"Vergleicht man Inhalt uni Ausmaß "der im Breisgesetz erteilten Ermächtigung mit der des § 20 IIS, so ergibt sich, daß in jenem ixe Grenzen der Ermächtigung erheblich weiter uni unbestimmter gezogen sind als hier. 'Das Preisgesetz ermächtigt in § 2 Abs. 1 Halbs. 1 die ■zuständigen Stellen in umfassender Weise, Anordnungen zu erlassen, -durch die Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art, ausgenommen Löhne, festgesetzt oder genehmigt werden, während § 20 Abs. 1 Ir. 1 MfG nur zur Preisregelung (durch Rechtsverordnung) bestimmter, einzeln aufgeführter Güter ermächtigt. Im zweiten Halbsatz des § 2 Abs. 1 des Preisgesetzes werden die zuständigen Stellen zu allen Anordnungen ermächtigt, durch die der Preisstand aufreehterhalten werden soll, während durch § 20 Abs. 1 Ir. 2 MfG - dem Gegenstück zu § 2 Abs. 1 Halbs. 2 des Preisgesetzes - nur die Befugnis erteilt wird, die zur Sicherung des Preisstandes erfor-derlichen ReehtsverOrdnungen zu erlassen, wobei die zulässigen Regelungsgegenstände durch Anführung von Beispielen verdeutlicht werden. Wenn das von der Revision vorgelegte Gutachten W£|g| (S. 33) darauf hinweist, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem den § 2 Preisgesetz betreffenden Urteil eine wesentliche Auslegungshilfe aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Preisgesetzes als uÜbergangsgesetzM habe entnehmen können, eine solche aber für die Auslegung des § 20 MfG fehle, so trifft das an sich zu. Dieser Unterschied wird aber durch § 20 Abs. 4 MfG ausgeglichen. Diese Bestimmung grenzt das Ausmaß der Ermächtigung dahin ein, daß Preise und Preis-
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spannen nur festgesetzt werten dürfen, “soweit dies erforderlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung si-cherzustellen“. Im Milchund Fettgesetz finden sich also - anders als in § 2 Preisgesetz - zwei ausdrückliche Begrenzungen der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung: Die des Abs. 4 (’’erforderlich, um eine angemessene Preisgestaltung sioherzustellen“) und die des Abs.1 Ir. 2 (“ zur Sicherung des Preisstandes erforderlich“). Biese letztere Einschränkung gilt nicht nur, wie nach der Aufgliederung des § 20 Abs. 1 MFG- angenommen werden könnte, für die Ermächtigung des § 20 Abs. 1 Er. 2, sondern auch für die der Er. 1. Hier gilt das, was das Bunde sverf as sungsgerieht für die ähnlich auf gebaute 'Bestimmung des § 2 Abs. 1 Preisgesetz ausgeführt hat (BVerfGE 8, 308). Die in Abs. 1 Er. 1 des § 20 MFG erteilte Befugnis, Preise zu regeln, steht nicht ohne Beziehung neben der Befugnis, leehtsVerordnungen zur Aufrechterhaltung des Preisstandes zu erlassen. Die Preisregelung ist vielmehr als ausdrücklich ia Gesetz genanntes Beipiel 'der Sicherung des Preisstandes zu verstehen, ©o daß die aus Abs. 1 Ir. 2 sich ergebenden Grenzen der Ermächtigung auch für die Ermächtigung ia Abs. 1 Ir. 1 MFG gelten. Der Gesetzgeber gibt mithin in § 20 MFG dem Verof&nungsgeber zwei “Pro-grammpunktew im Sinne der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE'8, 274 ff, 307 > 313 auf, die .zugleich als Schranken der erteilten Ermächtigung zu verstehen sind: “Angemessene Preisgestaltung“ und “Sicherung des Preisstandes“.
Eine weitere Konkretisierung des dem Verordnungsgeber vorgegebenen Programms läßt sich aus den Zielen ent-
 
nehmen, .die der Gesetzgeber mit dem Milch-- und Fettgesetz im ganzen verfolgte. ..Hier ist insbesondere für die Milchwirtschaft das in § 12 und 12a MFG ausdrücklich genannte und für den (technischen) Ausgleich konkretisierte Ziel zu nennen, durch Marktordnung und Preislenkung die Interschiede auszugleiehen, die vor'allem standort-bedingt in ..der Gesamtverwertung der Milch zwischen den Molkereien bestehen. Damit sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der in Abs. 1 und 2 des § 20 MFG dem Terordnungsge-ber erteilten Ermächtigung hinreichend bestimmt. Inter dem Gesichtspunkt des Art. 80 Abs. 1 GG bestehen deshalb gegen die Gültigkeit des § 4 LMVQ 1963 keine Bedenken.
"'2. Subsidiarität der Ermächtigung für die Landesregierung
§ 4 LMVO 63 überschreitet auch nicht, wie die Beklag' te geltend gemacht hat, die Grenzen der den Landesregierungen nach § 20 Abs. 2 MFG nur subsidiär erteilten Ermächtigung. Weder hat der Bundesainister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch die BMVQ 63 die ihm vor den Landesregierungen erteilte Ermächtigung voll ausge-schöpft-(a), noch verstößt die Segelung des § 4 gegen eine Regelung des Milchund Fettgesetzes selbst (b) ©der gegen eine vorrangige (§ 20 Abs, 2 Satz 3 MFG) Regelung des Bundesministers (c).
a)	Die BMVO 63 regelt in § 1 die Preise für Trinkmilch nur insoweit, als sie den Abgabepreis der Molkerei und den Abgabepreis des Einzelhändlers festsetzt. Hier-
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Ton werden in § 2 Ausnahmen für Vorzugsmilch und für bestimmte Arten des Milchvertriebs gemacht. § 3 ermächtigt die Landesregierungen, für bestimmte Fälle von oder zu den in § 1 festgesetzten Freisei AbSchläge und Zuschläge festzusetzen oder zuzulassen. Die BMVQ 63 regelt mithin überhaupt nur die Preise auf den Handelsstmfen Molkerei - Einzelhändler und Einzelhändler - Verbraucher (und diese nicht einmal abschließend), dagegen nicht die hier allein interessierenden Preise für die Handelsstufe Liefermolkerei - Abnehmermolkerei. Diese zu regeln blieb deshalb die Landesregierung nach § 20 Abs. 2 MF Gr befugt, weil sich weder aus dem Milchund Fettgesetz noch aus der BMVO ergibt, daß insoweit die Kompetenzen der Landesregierung ausgeschlossen sein sollten.
b)	§ 4 LMVO 63 als verdeckte Ausgleichsregelung
 Die Eentabilität der Milchverwertung ist unterschiedlich, Je nach dem, ob die Milch als Trinkmilch oder als "Werkmilch, d.h. zur Herstellung von Butter oder Käse, verwandt wird, Im ersten falle ist bei freiem Markt das Verwertungsergebnis durchweg bedeutend höher als in dem letzteren. Ob eine Molkerei die Milch als Trinkmilch verwenden kann oder als Werkmileh verwerten muß, ist in erster Linie standortbedingt, hängt aber auch von der Einteilung der Molkereieinzugsgebiete und Molkereiabsatzgebiete 'ab. Zur Annäherung der Verwertungsergeb-nisse hat das Milchund lettgesetz (früher § 11, jetzt §§ 12, 12a MFG) ein Ausgleichssystem eingeführt, aufgrund dessen von den Molkereien, die Trinkmilch und be-
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stimmte Milcherzeugnisse vertreiben, .Ausgleiehsabgäben erhoben werden, die dem Werkmilchmolkereien als Stützu demgs-beträge zugewandt werden. Dieses Amsgleiehssystem ist mehrfach geändert worden, lach § 12 Abs. 2 und 1 MfG i.d.F. des 2. In&erumgsgesetzea zu dem Milchund Fattge-setz vom 4. August I960 (BGBl I 649) waren die Landesregierungen ermächtigt, einen Landesausgleich zu erheben, mit dessen Hilfe dafür gesorgt werden sollte, "daß
1.	die Verwertung der Milch als frinkmilch und als Werkmilch.,
2.	die notwendige Versorgung der frinkmilchmärkte trotz unterschiedlicher Entfernung der Molkereien vom Markt
 zu einer Annäherung der wirtschaftlichen Ergebnisse für 'Milekerzeuger. und Molkereien führt.”
.lach Abs. 3 des § 12 MFG war daneben ein Im Gesetz selbst "festgelegter Bundesausgleich zu erheben, der "ausschließlich für die Durchführung eines übergebietliohen Ausgleichs ... zu verwenden war". Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Milchund Fettgesetzes vom 22. Juni 1963'(BGBl I 411) wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1963 die Ausgleichsregelung grundlegend umgestaltet. lach f 12 wird nunmehr ein im Gesetz im einzelnen geregelter '"Allgemeiner Ausgleich'1 erhoben, wobei (Abs. 10) der.Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch ;SechtsVerOrdnung die Höhe der Abgaben und der StÜtzungs-betrage festsetzt, lach Abs. 12 erhebt die Landesbehörde die Abgaben, führt sie an die beim Bundesminiater gebildete Ausgleichskasse ab und zahlt die vom Bundesmi-
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aaister angewiesenen Stützungsbeträge. 'lach, dem neu eingeführten § 12a MIO- bleiben die Länder befugt, besondere Ausgleiehsmaßnahmen durch Erhebung von Abgaben und Gewährung Ton Zuschüssen durchzuführen, sofern auch nach Durchführung des Allgemeinen Ausgleichs infolge der Bestimmung Ton Molkereieneinzugs- und -absatzgebieten erhebliche Unterschiede in der Gesamtverwertung der Milch zwischen Molkereien verbleiben. .Bureh die leuregelung hat sich das Verhältnis zwischen Bundesausgleich und Landesausgleich umgekehrt: Stand früher der von den Landesbehörden gestaltete Landesausgleich im Vordergrund, hinter dem der Bundesausgleieh nur dem übergebietliehen Ausgleich diente, so wird jetzt grundsätzlich der gesamte Ausgleich innerhalb des -"Allgemeinen Ausgleichs” durchgeführt, über dessen maßgebliche Einzelheiten der Bundesminister entscheidet; den Landesbehörden ist nur eine verwaltende Punktion zugewiesen. Daneben gibt es den "Besonderen Ausgleich" (früher: Landesausgleieh) nur hilfeweise, soweit nach Durchführung des Allgemeinen Ausgleichs noch erhebliche Unterschiede in der Gesamtverwertung der Milch verbleiben, hh
 Die Bgklagte hat geltend gemacht: Das Land lordrhein-festfalen habe sich der Neuordnung de® Ausgleichsrechtes im Milchund Pettgesetz nach Kräften widersetzt.
Als dann die Neuordnung doch Gesetz geworden sei, habe die Landesregierung durch die Landesmilchpreisverord-nung 1963 die neue Ausgleiohsregelung "unterlaufen".
Denn § 4 habe durch die Überwälzung eines fransportko-stenanteils auf die Abnehmer-Molkerei und die Herabsetzung der Bearbeitungsspanne die Preisspanne zwischen Liefer-
 
molkerei und Abnehmermolkerei verkürzt uni dadurch eine echte Ausgleichsregelung zwischen Landmolkerei und Stadtmolkerei getroffen. Eine solche sei dem Land durch die abschließende Ausgleiehsregelung des Milshund Fettgesetzes Jedoch verwehrt gewesen. Per Schleichweg über § 20 Abs. 2 MFG könne nicht zu dem Erfolg führen.
Las Berufungsgericht hat diese Einwendung zu Hecht für unbegründet erachtet. Ausgläiehsabgaben sind eine besondere Form der Subvention (vgl. Huber, Wirtsehafts-verwaltungsreeht Bd. II S. 260). Sie werden in einzelnen Wirtschaftszweigen u.a. von standortbegünstigten Unternehmen erhoben, um mit den Abgaben die standortbenachteiligten Unternehmen zu unterstützen. lie Erhebung und Zuteilung der Ausgleiehsabgaben ist eine wirt-■sehaftslenkende Maßnahme, wie es die Preisfestsetzung ist. Ton dieser unterscheidet sie sich aber dadurch, daß sie nicht unmittelbar in die Preisgestaltung eingreift, sondern bestimmte Betriebe zu dem Ausgleich ungünstiger Wettbewerbsbedingungen mit Mitteln subventioniert, die von den günstiger gestellten Betrieben erhoben werden. Eine unmittelbare Preisregelung auf einer bestimmten Handelsstufe, auf der standortbeaachteiligte Unternehmen als Lieferanten mit standortbegünstigten Unternehmen als Beziehern Zusammentreffen, ist deshalb auch dann kein Preis-ausgleieh im Sinne der §§ 12, 12a MFG, wenn die Preisspannen für diese Stufe wegen der Standortbegünstigung der Bezieher zu deren Nachteil niedrigerTfemessen werden.
§ 12 und § 12a MFG- haben, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, den Preisausgleieh - wenn überhaupt -nur insoweit abschließend geregelt, als es sich um Sub-
ventionierung "mittels Ausgleiohsabgaben handelt. Aus diesen Bestimmungen kann ater nicht entnommen 'Werden, daß die Länder, soweit der Bund in der MVÖ 63 die Ermächtigung der Preisregelung nicht ausgenutsst hatte, insbesondere also auf der Handelsstufe Liefermolkerei-Abnebaermolkerei, won der Befugnis zur Preisregelung ausgeschlossen sein sollten oder won dieser Befugnis nur in bestimmter Weise Gebrauch machen dürften. Eine andere und in anderem Zusammenhang zu erörternde Präge ist die, ob die won lordrhein-Westfalen in § 4 1^(3 63 getroffene Preisregelung die Abnehmeraolkerei unangemessen benachteiligt und aus diesem Grunde rechtswidrig und nichtig ist.
c)	Bindung der LMYO 63 an die HAbfüllspanneM
der BMVÖ 63 ?
Pie "lerieion greift den in den TatSacheninstanzen erhobenen Sinwand der Beklagten wieder auf, durch die BMVO 63 sei für die "Molkereien eine Abfüllspanne ron 8 Pf je 1 festgesetzt} da durch f 4 IMVQ 63 diese Abfüllspanne geschmälert werde, sei diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen das" vorrangige "Bmndesverortnungsreeht nichtig. Dieser Einwand ist unbegründet.
lach der Preistabelle des § 1 ÄVQ 63 beträgt der Abgabepreis der Molkerei bei Abholung durch den Einzelhändler: in Kannen oder Tanks des Einzelhändlers 40,75 Pf je 1, in Molkereien verkaufsfertig in Bläschen abgefüllt 48,75 Pf je 1. Die BMVO billigt also auf der Handelsstufe Molkerei-Einzelhändler der Molkerei eine Abfüllspanne von 8 Pf je 1
 
in dem Sinne an» daß di© Molkerei verkaufsfertig in Flaschen abgefüllte 'Milch, -um 8 Pf teurer an ten Einzelhändler abgeben darf als lose Milch» Daraus läßt sieh aber
 nichts für die Preisgestaltung auf der Handelsstufe Lie-
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fermolkerei-Abnehmermohkrei herleiten» die der Bundes-verordnungsgeber nicht geregelt und damit (§ 20 Abs. 2
MF®} dem lande aver ordnungsgeher zur Regelung überlassen hat. Wenn § 4 LMVQ die allgemeine Verteilerspanne der Abnehmermolkerei um den 'Iransportkostenanteil bis zu 1 Pf und die Bearbeitungsspanne um 0,35 Pf je 1 gekürzt hat» so wurde damit überhaupt nicht in Bundesrecht eingegriffen» sondern die bis dahin geltende Regelung des § 5 IMYO 60 geändert. Dies zu tun, lag in der Kompetenz der Lande sregierung.
3.	Verstoß gegen das Yerbot des Übermaßes und Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 ®®
a) 20 Abs. 2, 1 und 4 MF® emachtigt die Landesregierungen zu RechtsVerordnungen nur» wenn diese zur Sicherung einer angemessenen Preisgestaltung' und des Preisstandes erforderlich sind. Das Berufungsgericht hat eingehend dargelegt, daß in lordrhein-Westfalen ein® Preisre-.gelung auch auf der Handelsstufe Liefermolkerei-Abaehmer-aolkerei erforderlich sei» uni diese auch die Iransportkosten und die Bearbeitungsspanne einbeziehen dürfe. Was die Revision dagegen verbringt» ist nicht stichhaltig.
Sie verkennt» daß der Verwaltung» .soweit ihr der Gesetzgeber auf einem wirtschaftlichen Teilgebiet die Befugnis zur Preislenkung erteilt hat» ein Ermessensspielraum verbleiben muß, auf welcher Handelsstufe uni mit welchen Mit-
teln sie mit ihrer "Preislenkung ansetzen will. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein - das sich dabei letztlich auf Sachverständige verlassen müßte nachzuprüfen, ob die Verwaltung dabei auf die zweckmäßigste:, und angemessenste Weise vorgegangen ist, sondern nur, ob sie ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Bas aber hat hier die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Es lag im pflichtgemäßen Ermessen der Landesregierung, aueh auf der Handelsstufe Liefermolkerei - Abnehmermolkerei die Preise für Trinkmilch zu regeln, wie sie dies aueh schon vor der IMVQ 63 durch die IMVQ 60 (§ 5) getan und wogegen die Beklagte nichts einzuwenden gehabt hatte.
Sie Kritik der Beklagten richtet sich im Grunde auch nicht gegen die Tatsache, sondern gegen die Art und Weise der Regelung, nämlich dagegen, daß durch die Meuregelumg des § 4 LMVO 63 die bisherige Regelung des § 5 LMVQ 60 zu dem ]faöhteil der Beklagten und der anderen Abnehmermolkereien in lordrhein-Westfalen geändert worden ist.
Hierzu hat die Beklagte behauptet:
Bei einer Belastung mit einem Transportkostenanteil bis zu 1 Pf je 1 werde die Verteilerspanne der Abnehmermolkerei ganz oder größtenteils aufgezehrt, Ba dazu noch die ohnehin knapp bemessene Bearbeitungsspanne von 0,75 Pf je 1 um fast die Hälfte auf 0,4 Pf gekürzt worden sei, Müßten die Abnehmermolkereien bei Zugrundelegung der linzelproduktkalkulation mit Verlust arbeiten. Bas gleiche gelte - mindestens für einen Teil von ihnen - auch dann, wenn man - unter Zugrundelegung der Mischkalkulation - auf den Gesamtertrag der einzelnen Abnehmermol-
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kerei anstelle'. Is gebe fälle» in denen Molkereien überhaupt kein eigenes Einzugsgebiet hätten und deshalb die gesamte abgesetzte Milch als Fernmileh zukaufen müßten (s. Verfassungsbeschwerde ADer überwiegende 'feil der Abnehmermolkereien setze wesentlich mehr als die Hälfte der fgrmailoh wieder als lose Milch ab, könne also insoweit den Verlust bei der fernmilch nicht durch die Abfüllspanne bei der Abfüllung in flaschen oder Sinmalpackungen ausgleiehen. Auch der - besonders vorteilhafte - Absatz von Milchnebenprodukten garantiere den Abnehmermolkereien nicht - aüfs Ganze gesehen -ein Arbeiten außerhalb der Verlustzone, zu demal bei dem Vertrieb dieser Nebenprodukte von einer Monopolstellung der Beklagten - und anderer Abnehmermolkereien - nicht gesprochen werden könne.
Das Berufungsgericht hat die Einwendungen der Beklagten als unbegründet erachtet:
1s "könne dahinstehen, ob für die Ermittlung eventueller Verluste auf die Ertragsund Kostens!tuation nur "bei der frinkmilch (Grundsatz der Einzelproduktkalkula-tioa) oder aber auf die gesamte Ertragsund Kostensituation bei der Beklagten (Grundsatz der Mischkalkulatlom) .abzustellen sei. Die Beklagte habe nämlich ihre Behauptung, daß durch die freisregelung in § 4 Abs. 1 LMVQ 63 ihre Kosten den Ertrag für das linzelprodukt oder ihre Gesamtkosten den Gesamtertrag überstiegen, nicht näher spezifiziert. Sie habe vielmehr auf die diesbezügliche Anregung des Senats vorgetragen, daß sie das Ergebnis einer Beweisaufnahme über die Kosten-Ertragssituation selbst
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nicht mit Sicherheit voraussehen könne. Der allgemein angebotene Saehverständigeabeweia sei daher nicht zu erheben.
Biese Begründung hält den Bevisionsrügen nicht stand.
b) 1er Tortrag der Beklagten konnte in mehrfacher Hinsicht für die Hechtsgültigkeit des § 4 LM70 63 von Bedeutung sein. Zunächst hat § 20 Abs. 1 und 4 MPG die Ermächtigung an den Verordnungsgeber dahin eingeschränkt, daß die Hechtsverordnungen erforderlich sein müssen, um den Breisstand oder eine angemessene Preisgestaltung zu sichern} eine Preisgestaltung aber, welche die eine Vertragspartei zwänge, mit Verlust zu arbeiten, ist offensichtlich unangemessen. Berner würde eine solche Preisgestaltung gegen den Verfassungsgrundsatz des Übermaß-verbotes verstoßen und damit nicht mehr eine zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums (Art, 14 Abs. 1 Satz 2 SG), sondern eine unzulässige Enteignung darstellen.
label kommt es jedoch nicht, wie das Berufungsgericht nach seinen wiederkehrenden Formulierungen offenbar annimmt, darauf an, ob die Preisregelung des § 4 gerade die - nach ihren eigenen Darlegungen insoweit verhältnismäßig günstig gestellte'- Beklagte zwingt, mit Verlust zm arbeiten. Denn § 4 kam als allgemein geltende Eegelung rechtlich auch dann keinen Bestand haben, wenn die dort festgesetzte Preisregelung gegenüber den anderen von ihr betroffenen Abnehmermolkereien in Herd-
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rhein-Westfalen unangemessen ist oder Enteignungseharak-ter trägt. Darauf hat die Revision mit Hecht hingewiesen. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts wäre nur gegenüber einem allein die Beklagte benachteiligenden Verwaltungsakt angemessen, reicht aber nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer RechtsVerordnung zu beurteilen, die sieh nicht an einen einzelnen, sondern an eine Gruppe, nämlich an sämtliche Abnehmermolkereien in Bordrhein-Westfalen richtet.
Von diesem Standpunkt aus konnte das Berufungsgericht auch nicht mangels "näherer Spezifizierung" (Süb-stantiierung) die Behauptungen der Beklagten als unbeachtlich und ihren Antrag auf Einholung eines Gutachtens als unbegründet ansehen. Denn die Beklagte hatte durchaus mehr vorgebraoht als nur die Behauptung, die Preisrege-lung des § 4 sei unangemessen und trage EnteignungsCharakter. Mit einem solchen oder einem ähnlichen Vortrag kann in der fat ein Gericht nicht veranlaßt werden, zeitraubende und kostspielige Erhebungen anzustellen, deren Ergebnisse völlig offen sind. Hier dagegen ergab sieh schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß die leurege-lung die len Abnehmermolkereien bisher zustehende Verteilerspanne durch die Belastung mit dem fransportkosten.au-teil stark verkürzte oder ganz nahm, und daß die Bearbei-tungsspanne auf fast die Hälft© herabgesetzt wurde. Eine solche einschneidende Änderung der bisherigen Ertragslage sprach'-- immerhin dafür, daß die Behauptung der Beklagten, die Neuregelung dränge die Abnehmermolkereien in die Verlustzone, eine gewisse Grundlage haben konnte. .'Ferner hatte die Beklagte substantiiert behauptet, die
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Mehrzahl der Abnehmermolkereiem gebe den größeren feil
 der Ferniiiloh als lose Mich weiter, und könne deshalb den 'Verlust '‘beim Ferumilohgesehäft nicht 'durch die Ab-
füllspanne" beim Vertrieb von friakailoh in Haschen oder Eiimalpaokungen "Wieder ausgleiohen. Sie hatte ferner behauptet, daß einzelne Molkereien überhaupt nicht über -ein" eigenes Einzugsgebiet^ verfügten, deshalb aussöh'ließ-lich auf den Bezug' von Fermaileh angewiesen und. daher -durch die Neuregelung von besonders empfindlichen Verlusten bedroht seien. ..lehr konnte an Substantiierung von der Beklagten nicht verlangt werden.
Das "Berufungsgericht ist nach der Urteilsbegründung zu seiner abweichenden Beurteilung anseheinend dadurch veranlaßt worden, daß di© Beklagte auf Anregung des Gerichts erklärt hatte, sie körne das "Ergebnis einer Beweisaufnahme über die 'Kosten-Ertragssituation selbst nicht mit Sicherheit voraussehen. Dies hat aber mit der Frage der Substantiierung nichts zu tun. Ein hinreichend substantiierter Vortrag wird nicht dadurch unzureichend, daß die beweispfliehtige Partei erklärt, sie könne das Ergebnis einer von ihr beantragten Beweisaufnahme nicht voraussehen. Eine solche Erklärung mag gegebenenfalls dahin ausgelegt werden können, die Partei halte ihren bisherigen Vortrag nicht ernsthaft aufrecht. So kann Jedoch die Erklärung der Beklagten im Schriftsatz vom 11. November 1965 nicht aufgefaßt werden. .Denn die Beklagte erklärt dort eingangs ausdrücklich:
"Die 'Beklagte hält den mit der Berufungsbegründung gebrachten Vortrag aufrecht, wonach die ihr (soll heißen: der Interessengemeinschaft der Abnehmer-
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molkereien) angehörenden Abnehmermelkereien lurch die in § 4 BMVQ getroffene Regelung zu Verlusten .gezwungen werten» und zwar auch hei Zugrundelegung der sog. lisehkalkmlation ...M
III.
Me Begründung des lerufungsmrteils trägt demnach die Verurteilung der Beklagten insoweit nicht» als das Berufungsgericht ihren Einwanä zurilekgewiesen. hat» f 4 JMYQ üherschreite die Ermächtigung des § 20 Abs. 2 MIO, weil die dort getroffene Breisregelung unangemessen -und -deshalb nicht zur Sicherung einer angemessenen Preisgestaltung erforderlich sei» uni verstoße gegen die Eigen-tumsgarantie des Art, 14 GrG. Bas angefoehtene Urteil war deshalb gemäß § 564 aufzuhebenj die Sache war gemäß § 565 ZPO zur anierweiten Verhandlung und Entscheidung an das .Beruf uugsgerieht zurüclczuverw© i sen..
 
Da von der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts au eh abhängt, wer die Kosten der Revision au tragen hat» war auch diese Entscheidung dem Bern-fungsgerlcht zu übertragen.
Br. Gelhaar	Br.	Messner	Br»	Weher
 Hermann
Braxmaier