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BGH · VIII ZR 67/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 67/08

Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger einstimmig beschlossen: Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
Dortmund28ZPOballenKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 67/08
vom 28. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit
LG Dortmund - Az. 11 S 166/07 vom 24.01.2008; AG Kamen - Az. 9 C 49/07 vom 15.08.2007;
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger
 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.200 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 16. September 2009 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ball
 Dr. Milger
 Dr. Achilles
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger