Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht sei. Die Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß ihr durch die Erteilung der Auskünfte ein Zeit- und Kostenaufwand entstehe, der mit einem 600 DM übersteigenden Wert anzusetzen sei. Selbst wenn man dies aber zugunsten der Beklagten annehme, sei nicht glaubhaft gemacht, daß die Beklagte zur Verschaffung der benötigten Daten in der von ihr geschilderten Weise auf archiviertes Material Zugriff nehmen müsse. Vielmehr sei es ohne großen Aufwand möglich, die Daten, die bei den Vertragspartnern der Beklagten vorhanden seien, dieser zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe nicht behauptet und glaubhaft gemacht, daß ihr dieser Weg zur Beschaffung der Daten nicht zur Verfügung stehe oder daß ihr auch bei Beschreitung dieses Weges Kosten von mehr als 1.500 DM entstehen würden. In dieser Situation sei es der Beklagten ohne weiteres möglich, die von ihr geschilderten Arbeiten durch vorhandene Kräfte erledigen zu lassen, ohne daß hierdurch zusätzliche Kosten anfielen. 1. Zutreffend und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten bemißt, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. Die Bewertung des Aufwandes durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auch in dem Fall, daß die Vertragspartner der Beklagten dieser die dort vorhandenen Daten ohne nennenswerte Kosten zur Verfügung stellen könnten, müßten diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden, was nicht ohne Rückgriff auf die eigenen, archivierten Unterlagen möglich sei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch in diesem Punkt jedenfalls durch die Erwägung getragen, selbst wenn die Beklagte gezwungen sei, zur Erteilung der verlangten Auskünfte die bei ihr archivierten, mikroverfilmten Unterlagen auszuwerten, sei nicht glaubhaft gemacht, daß ihr hierdurch ein über 600 DM hinausgehender Aufwand entstehe. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-geführt hat, lediglich dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Kosten bei Einstellung von Aushilfskräften entstehen würden. Selbst wenn bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands der Aufwand der Beklagten für den Einsatz ihres Personals zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß dieser Aufwand den vom Berufungsgericht geschätzten Betrag von 600 DM übersteigt.
BUNDESGERICHTSHOF 7 IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 66/96 URTEIL Verkündet am: 16. Oktober 1996 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit om Ai 0% AI Geschäftsfü GmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch den Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. von gegen Else 9 a, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1996 durch die Vorsitzende Riehterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Dr. Beyer und Ball für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Januar 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 7 Tatbestand: Die Klägerin nimmt als Erbin ihres verstorbenen Ehe- manns Gerd R , der als Mitarbeiter der Beklagten von dieser bzw. über diese Provisionen für vermittelte Ver-sicherungs- und Anlagevertrage erhalten hatte, die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung sowie Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 21. Oktober 1994 verurteilt, der Klägerin Auskunft über diejenigen Geschäftsvorfälle der letzten fünf Vertragsjahre zu geben, die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB des verstorbenen Ehemanns der Klägerin erforderlich sind. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem es durch Beschluß vom 5. April 1995 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 600 DM festgesetzt hatte, als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 4 Entscheidungsqründe: I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht erreicht sei. Die Beklagte habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß ihr durch die Erteilung der Auskünfte ein Zeit- und Kostenaufwand entstehe, der mit einem 600 DM übersteigenden Wert anzusetzen sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Beklagte die Behauptung glaubhaft gemacht habe, in ihrer Datenverarbeitungsanlage seien die für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten nicht vorhanden. Selbst wenn man dies aber zugunsten der Beklagten annehme, sei nicht glaubhaft gemacht, daß die Beklagte zur Verschaffung der benötigten Daten in der von ihr geschilderten Weise auf archiviertes Material Zugriff nehmen müsse. Vielmehr sei es ohne großen Aufwand möglich, die Daten, die bei den Vertragspartnern der Beklagten vorhanden seien, dieser zur Verfügung zu stellen. Es sei möglich, Daten auf Disketten zu übertragen und auf diesem Weg in die EDV-Anlage der Beklagten einzugeben; hierdurch könne allenfalls ein Kostenaufwand durch die Übermittlung der Disketten anfallen. Die Beklagte habe nicht behauptet und glaubhaft gemacht, daß ihr dieser Weg zur Beschaffung der Daten nicht zur Verfügung stehe oder daß ihr auch bei Beschreitung dieses Weges Kosten von mehr als 1.500 DM entstehen würden. Selbst wenn man aber annehme, die Beklagte sei gezwungen, die bei ihr archivierten, mikroverfilmten Unterlagen auszuwerten, um sich die erforderlichen Daten zu beschaffen, sei der hierdurch angeblich entstehende Aufwand nicht 5 7 glaubhaft gemacht. Es sei nur glaubhaft gemacht, welche Kosten entstünden, wenn man Aushilfskräfte anstelle, um die mikroverfilmten Unterlagen zu vergrößern und zu kopieren. Daß Aushilfskräfte für diese Arbeiten eingestellt werden müßten, sei hingegen nicht glaubhaft gemacht. Der Zeuge habe erklärt, die Beklagte habe wegen Rückgangs der Arbeiten Personal abgebaut und werde in Zukunft weitere Angestellte entlassen müssen. In dieser Situation sei es der Beklagten ohne weiteres möglich, die von ihr geschilderten Arbeiten durch vorhandene Kräfte erledigen zu lassen, ohne daß hierdurch zusätzliche Kosten anfielen. II. Die nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision der Beklagten konnte keinen Erfolg haben. 1. Zutreffend und auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten bemißt, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 = BGHZ 128, 85 ff). 2. Die Bewertung des Aufwandes durch das Berufungsgericht unterliegt in der Rechtsmittelinstanz einer beschränkten Kontrolle und kann nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat, insbesondere ob es alle wesentlichen 6 Umstände des Falles in seine Betrachtung einbezogen hat (BGH, Beschluß vom 24. März 1993 - XII ZB 6/93 = BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 21 m.w.Nachw.; siehe auch Senatsbeschluß vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92 = NJW 1992, 2020 unter II 2). Einen solchen Ermessensfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, auch in dem Fall, daß die Vertragspartner der Beklagten dieser die dort vorhandenen Daten ohne nennenswerte Kosten zur Verfügung stellen könnten, müßten diese Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden, was nicht ohne Rückgriff auf die eigenen, archivierten Unterlagen möglich sei. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird auch in diesem Punkt jedenfalls durch die Erwägung getragen, selbst wenn die Beklagte gezwungen sei, zur Erteilung der verlangten Auskünfte die bei ihr archivierten, mikroverfilmten Unterlagen auszuwerten, sei nicht glaubhaft gemacht, daß ihr hierdurch ein über 600 DM hinausgehender Aufwand entstehe. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-geführt hat, lediglich dargelegt und glaubhaft gemacht, welche Kosten bei Einstellung von Aushilfskräften entstehen würden. Daß aber tatsächlich Aushilfskräfte zur Erteilung der geforderten Auskünfte eingestellt werden müßten, ist nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Notwendigkeit ist auch nicht offensichtlich. Der Zeuge hat vielmehr ange- geben, die Beklagte habe im vergangenen Jahr bereits in erheblichem Umfang Personal entlassen und dies sei auch für die Zukunft geplant. Hieraus durfte das Berufungsgericht 7 / entnehmen, daß die zur Auskunftserteilung erforderlichen Arbeiten durch die vorhandenen Kräfte erledigt werden können, ohne daß durch Einstellung von Aushilfskräften zusätzliche Kosten entstehen. Selbst wenn bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands der Aufwand der Beklagten für den Einsatz ihres Personals zu berücksichtigen ist, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß dieser Aufwand den vom Berufungsgericht geschätzten Betrag von 600 DM übersteigt. Dr. Beyer Dr. Deppert Dr. Paulusch Ball Dr. Hübsch