BGB § 929 Eine erklärte Einigtang über den Eigentumsübergang ist vor der Übergabe einer beweglichen Sache nicht bindend und kann daher vom Veräußerer jederzeit widerrufen werden. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. September 1972 übereignete die Firma KflBB die Halle an die Beklagte als Sicherheit für Kredite unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Leihverhältnisses, nachdem sie den von ihr zu tragenden Kaufpreisanteil für die Halle in Höhe von 91 005,51 DM an die Streithelferin bezahlt hatte. September 1972 bestätigte die Streithelferin der Firma daß sie 91 005,51 DM September 1972 gegenüber der Firma KflHP als Verzicht auf ihren bis dahin bestehenden Eigentumsvorbehalt angesehen werden muß, wie das Landgericht meinte; denn die Klägerin habe Januar 1973 gutgläubig von der nichtberechtigten Streithelferin durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Firma KAMM» die lt. November 1972 nunmehr den Besitz für die Klägerin vermittelte, gemäß § 934 BGB Eigentum erworben. Januar 1973 von der Streithelferin als Berechtigter das Eigentum nach § 931 BGB übertragen erhalten . a) War die Streithelferin aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts zur Zeit der Übereignung der Halle an die Klägerin am 16./20. Januar 1973 noch Eigentümerin, dann hat die Klägerin Eigentum an der Halle nach § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 985 BGB) seitens der berechtigten Streithelferin erworben. Kals Nichtberechtigte über das Eigentum an der Halle nach § 930 BGB verfügt hatte, ohne daß die Beklagte als Voraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten die Halle übergeben erhalten hatte (§ 933 BGB). September 1972, nach § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden mit der Folge, daß dann die Beklagte das Eigentum an der Halle erworben hätte. Januar 1973 wieder verloren, als die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gutgläubige Klägerin von der dann nicht berechtigten Streithelferin deren angeblichen Herausgabeanspruch übertragen erhielt. Der Umstand, daß bei dieser Fallgestaltung die Streithelferin nicht mittelbare Besitzerin war und auch keinen Herausgabeanspruch gegen die Firma KiBM hatte, wäre unschädlich; denn es genügte, daß die Klägerin gemäß § 934 BGB (2. Daß die Firma zuvor der Beklagten den Besitz vermittelt hatte, ist ohne Belang; denn aufgrund der Übereignungserklärung hat sie dieses Besitzmittlungsverhältnis beendet und ein neues mit der Klägerin geschaffen (Senatsurteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67 * WM 1969, 656, 657)« Mit ihrer Meinung, die von der Firma KMI^^, der Streithelferin und der Klägerin Unterzeichnete Übereignungserklärung vom 16. November 197: als ihr die Firma KflHB den unmittelbaren Besitz an der Halle durch Herausgabe derselben verschaffte, noch gutgläubig gewesen sei; denn ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten nach § 933 BGB scheitere schon daran, daß der von der Firma KflH^ der Beklagten aufgrund der Sicherungsübereignung vom 14. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum, weil es für den etwaigen Eigentumsübergang auf die Beklagte auf eine ununterbrochene Fortdauer eines Besitzmittlungsverhältnisses durch die Firma KflSM nicht ankommt. a) angenommen von der Streithelferin als Berechtigter Eigentum an der Halle nach § 931 BGB erworben, dann war die Einigung der Firma KflHM mit der Beklagten über die Übertragung des Sicherungs ei gen turns vom 14, September 1972 unwirksam geblieben, ohne daß dies für die Beklagte erkennbar war. Die Beklagte, die sich in diesem Falle mit der nichtberechtigten Firma KMBF über den Eigentumserwerb nach § 930 BGB geeinigt hatte, konnte allerdings dennoch Eigentum erwerben, wenn sie von der Veräußerer in aufgrund dieser Einigung den unmittelbaren Besitz an der Halle übertragen erhielt und wenn sie zu dieser Zeit noch in gutem Glauben war (§ 933 BGB). willen nicht mehr hatte (BGB-RGRK aaO Rdn. 54) und daß deshalb an diesem Tage ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten von der nichtberechtigten Firma KflHM nach § 933 BGB nicht möglich war. 5. In der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit dazu haben, nochmals zu prüfen, ob nicht bei der Fallgestaltung, daß die Klägerin von der nichtberechtigten Streithelferin gemäß § 934 BGB gutgläubig Eigentum erworben und die Beklagte ihr in Vollzug der Einigung mit der Firma KMHP gemäß ! November 1973 sich die Firma K4||^ als Veräußerer mit der Beklagten erneut über einen Eigentumserwerb einig war (vgl. Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 929 Eine erklärte Einigtang über den Eigentumsübergang ist vor der Übergabe einer beweglichen Sache nicht bindend und kann daher vom Veräußerer jederzeit widerrufen werden. Der Wegfall der Einigung muß aber für den anderen Vertragsteil erkennbar sein. BGH, Urt. v. 14. November 1977 - VIII ZR 66/76 - OLG Celle LG Verden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 66/76 URTEIL Verkündet am 14. November 1977 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kreissparkasse Grafschaft H^^, Hauptstelle S^^, ver-treten durclytenM^rstand Werner Peters und Hermann RWB Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Bundesanstalt für Arbeit in vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes NH - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr. Streithelferin der Klägerin: Bau HG, Baumaschinen und Baubedarfshandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. in BflMfc» vertreten durch die Komplementärin, die Bau HG, Baumaschinen und Baubedarfshandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann H. in Zum HuflBI^Hfr Bi 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Merz und Dr. Brunotte für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1976 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines Angebots vom 7. Dezember 1971 bestellte das Baugeschäft KflV in SchflHB 'bei der Streithelferin der Klägerin eine Winterbauhalle, die lt. Rechnung vom 30. März 1972 incl. Mehrwertsteuer 165 600,20 DM kostete und im Februar/März 1972 unter Eigentumsvorbehalt ausgeliefert wurde. Mit Bescheid vom 1. September 1972 bewilligte die Klägerin der Firma KfHB nach dem Arbeitsförderungsgesetz einen Zuschuß in Höhe von 50 % der Kosten der Halle ohne Mehrwertsteuer (74 594,70 DM) und verlangte dafür eine Übereignungserklärung seitens der Streithelferin als Lieferfirma. Am 14. September 1972 übereignete die Firma KflBB die Halle an die Beklagte als Sicherheit für Kredite unter gleichzeitiger Vereinbarung eines Leihverhältnisses, nachdem sie den von ihr zu tragenden Kaufpreisanteil für die Halle in Höhe von 91 005,51 DM an die Streithelferin bezahlt hatte. Am 21. September 1972 bestätigte die Streithelferin der Firma daß sie 91 005,51 DM für die Halle bezahlt und "damit das alleinige lastenfreie Eigentumsrecht an den Gegenständen erworben" habe. Am 16. /20. November 1972 Unterzeichneten die Firma KflH^ und die Streithelferin eine "Übereignungserklärung", in der die Streithelferin ihren Herausgabeanspruch gegen die Firma KflH^ an die Klägerin abtrat und ein Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma Klflm vereinbart wurde. Diese Übereignung hat die Klägerin am 10. Januar 1973 ausdrücklich angenommen. Am 9. Februar 1973 bestätigte die Streithelferin auf eine Anfrage der Beklagten, daß "die in der Rechnung vom 30. März 1972 aufgeführten Gegenstände anteilig von Herrn KflBBi bezahlt wurden. Somit geht das Eigentum an diesen Gegenständen von uns auf Herrn Küber". 1 Diese Auskunft wurde nach nochmaliger Rückfrage der Beklagten von der Streithelferin am 23. Februar 1973 dahin ergänzt, daß der gesamte Rechnungsbetrag durch die Firma bezahlt worden sei. Am 18. November 1973 gab die Firma KMÜM die Halle an c^ie Beklagte heraus. Anfang Dezember 1973 stellte sie ihren Betrieb ein. Daraufhin forderte die Klägerin am 10. Dezember 1973 ihrerseits die Herausgabe der Halle und die Zurückbezahlung von 59 675,76 DM aus dem gewährten Zuschuß von der Firma KfllB. Das Landgericht hat die auf Herausgabe der Halle gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Streithelferin stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Bestätigung der Streithelferin vom 21. September 1972 gegenüber der Firma KflHP als Verzicht auf ihren bis dahin bestehenden Eigentumsvorbehalt angesehen werden muß, wie das Landgericht meinte; denn die Klägerin habe im Falle einer solchen Auslegung der Bestätigung vom 21. September 1972 am 10. Januar 1973 gutgläubig von der nichtberechtigten Streithelferin durch Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen die Firma KAMM» die lt. ihrer Erklärung vom 16./20. November 1972 nunmehr den Besitz für die Klägerin vermittelte, gemäß § 934 BGB Eigentum erworben. Sehe man dagegen in der Erklärung der Streithelferin vom 21. September 1972 keinen Verzicht auf ihren Eigentumsvorbehalt, dann habe die Klägerin am 10. Januar 1973 von der Streithelferin als Berechtigter das Eigentum nach § 931 BGB übertragen erhalten . 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den beiden Möglichkeiten eines Eigentumserwerbs der Klägerin an der Halle sind zwar rechtlich zutreffend, gleichwohl hätte das Berufungsgericht hier die Art des Eigentumserwerbs der Klägerin nicht dahingestellt lassen dürfen, wie die Revision mit Recht rügt. a) War die Streithelferin aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts zur Zeit der Übereignung der Halle an die Klägerin am 16./20. November 1972 und 10. Januar 1973 noch Eigentümerin, dann hat die Klägerin Eigentum an der Halle nach § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 985 BGB) seitens der berechtigten Streithelferin erworben. Die vorausgegangene Übereignung der Halle durch die Firma Kattau an die Beklagte am 14. September 1972 war in diesem Falle zunächst unwirksam, weil die Firma o - / /. Kals Nichtberechtigte über das Eigentum an der Halle nach § 930 BGB verfügt hatte, ohne daß die Beklagte als Voraussetzung für einen gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten die Halle übergeben erhalten hatte (§ 933 BGB). b) Nimmt man dagegen an, die Streithelferin habe gegenüber der Firma KlfliB auf die Rechte aus ihrem e Elgentumsvorbehalt verzichtet, dann wäre die in der Form des § 930 BGB von der Firma KflB) vorgenommene Eigentumsübertragung auf die Beklagte am 14. September 1972 nachträglich, nämlich am 21. September 1972, nach § 185 Abs. 2 BGB wirksam geworden mit der Folge, daß dann die Beklagte das Eigentum an der Halle erworben hätte. Sie hätte aber ihr Eigentum am 10. Januar 1973 wieder verloren, als die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gutgläubige Klägerin von der dann nicht berechtigten Streithelferin deren angeblichen Herausgabeanspruch übertragen erhielt. Der Umstand, daß bei dieser Fallgestaltung die Streithelferin nicht mittelbare Besitzerin war und auch keinen Herausgabeanspruch gegen die Firma KiBM hatte, wäre unschädlich; denn es genügte, daß die Klägerin gemäß § 934 BGB (2. Halbsatz) vom Dritten, der Firma mittelbaren Besitz eingeräumt erhielt (Senatsurteil vom 21. April 1959 - VIII ZR 148/58 * WM 1959, 813, 814 f - NJW 1959, 1538). Dies war, wie der Wortlaut der Übereignungserklärung vom 16./20. November 1972/10. Januar 1973 ergibt, eindeutig der Fall. Daß die Firma zuvor der Beklagten den Besitz vermittelt hatte, ist ohne Belang; denn aufgrund der Übereignungserklärung hat sie dieses Besitzmittlungsverhältnis beendet und ein neues mit der Klägerin geschaffen (Senatsurteil vom 16. April 1969 - VIII ZR 64/67 * WM 1969, 656, 657)« Mit ihrer Meinung, die von der Firma KMI^^, der Streithelferin und der Klägerin Unterzeichnete Übereignungserklärung vom 16. und 20.November 1972/10. Januar 1973 habe keinen rechtsgeschäftlichen Gehalt, greift die Revision in einer nicht zulässigen Weise eine vom Tatrichter einwandfrei vorgenommene Auslegung einer Willenserklärung an. 3. Das Berufungsgericht führt weiter aus, es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte am 18. November 197: als ihr die Firma KflHB den unmittelbaren Besitz an der Halle durch Herausgabe derselben verschaffte, noch gutgläubig gewesen sei; denn ein gutgläubiger Erwerb der Beklagten nach § 933 BGB scheitere schon daran, daß der von der Firma KflH^ der Beklagten aufgrund der Sicherungsübereignung vom 14. September 1972 vermittelte Besitz zwischenzeitlich durch deren Besitzvermittlung zugunsten der Klägerin aufgrund der späteren Vereinbarung vom 16. und 20. November 1972/10. Januar 1973 beendet gewesen sei. § 933 BGB setze voraus, daß das nach § 930 BGB zwischen dem Erwerber und Veräußerer vereinbarte Besitz-mittlungsverhältnis bis zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes bestehen bleibe. Die Übergabe der Halle am 18. November 1973 sei nur ein Vollzugsakt, nicht eine neue dingliche Einigung gewesen. 4. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum, weil es für den etwaigen Eigentumsübergang auf die Beklagte auf eine ununterbrochene Fortdauer eines Besitzmittlungsverhältnisses durch die Firma KflSM nicht ankommt. Hatte die Klägerin, wie oben unter 2. a) angenommen von der Streithelferin als Berechtigter Eigentum an der Halle nach § 931 BGB erworben, dann war die Einigung der Firma KflHM mit der Beklagten über die Übertragung des Sicherungs ei gen turns vom 14, September 1972 unwirksam geblieben, ohne daß dies für die Beklagte erkennbar war. Die Beklagte, die sich in diesem Falle mit der nichtberechtigten Firma KMBF über den Eigentumserwerb nach § 930 BGB geeinigt hatte, konnte allerdings dennoch Eigentum erwerben, wenn sie von der Veräußerer in aufgrund dieser Einigung den unmittelbaren Besitz an der Halle übertragen erhielt und wenn sie zu dieser Zeit noch in gutem Glauben war (§ 933 BGB). An die einmal am 14. September 1972 gegenüber der Beklagten erklärte Einigung war die Firma KMHP zwar nicht gebunden, doch mußte es für die Beklagte erkennbar sein, daß die Firma KflBIB mittlerweile diesen Eigentumsübergang nicht mehr wollte (RGZ 83, 223, 230; Pikart in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 929 Rdn. 52), zu demal eine Vermutung dafür besteht, daß ein einmal erklärter Einigungswille über einen Eigentumsübergang fortbesteht (Senatsurteile vom 1. Dezember 1976 - VIII ZR 127/75 = WM 1977, 218, 219; vom 24. November 1965 - VIII ZR 222/63 « WM 1965, 1248, 1249; vom 27. September I960 - VIII ZR 230/59 = WM I960, 1223, 1227; RGZ 135, 366, 367; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 1969 - VIII ZR 212/66 * WM 1969, 242, 243) Daß die Firma Kattau bei dieser Fallgestaltung als nicht- berechtigt Verfügende am 14* September 1972 mit der Beklagten über den Eigentumsübergang an der Halle einig war, ist unstreitig. Sache der Klägerin war es, darzulegen, daß bei der Übergabe der Halle am 18. November 1973 die Firma für die Beklagte erkennbar einen Einigungs- willen nicht mehr hatte (BGB-RGRK aaO Rdn. 54) und daß deshalb an diesem Tage ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten von der nichtberechtigten Firma KflHM nach § 933 BGB nicht möglich war. Da das Berufungsgericht weder hierzu, noch zur Frage des guten Glaubens der Beklagten Feststellungen getroffen hat, konnte seine Entscheidung nicht bestehen bleiben. 5. In der neuerlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit dazu haben, nochmals zu prüfen, ob nicht bei der Fallgestaltung, daß die Klägerin von der nichtberechtigten Streithelferin gemäß § 934 BGB gutgläubig Eigentum erworben und die Beklagte ihr in Vollzug der Einigung mit der Firma KMHP gemäß ! §§ 930, 185 Abs. 2 BGB erlangtes Eigentum deshalb verloren hat (oben 2. b)), möglicherweise doch bei der Übergabe der Halle am 18. November 1973 sich die Firma K4||^ als Veräußerer mit der Beklagten erneut über einen Eigentumserwerb einig war (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1968 - VIII ZR 119/66 = WM 1968, 1144, 1145 f.), worauf die Beweisangebote der Beklagten im Schriftsatz vom 7. November 1975 (Bl. 168 GA) erkennbar abzielen. Auch JL 10 in einem solchen Falle allerdings wäre Voraussetzung eines Ei gen tum serwerbs der Beklagten nach § 933 BGB, daß sie im Zeitpunkt der Übergabe der Halle gutgläubig war. II. Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom Ausgang der Sache abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen. Braxmaier Claßen Dr. Hiddemann Merz Dr. Brunotte