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BGH · VIII ZR 66/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 66/60

Haben Partner sich über die Verteilung von Gewinnen, die sie durch gemeinschaftlich betriebene und abgewickelte verbotene Kompensationsgeschäfte mit Britten erzielt haben, nach Aufhebung der Verbotsgeeetae* geeinigt, so ist diese Vereinbarung nicht deshalb nichtig, weil die- Geschäfte, aus denen die Gewinne stammen, verboten gewesen sind * Der Kläger hat auf Grund eines von ihm gegen die Gesellschaft erstrittenen vollstreckbaren Titels über 1.100 DM nebst Zinsen und Kosten die Forderung der Gesellschaft gegen den Beklagten in Höhe von 1.100 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen* In einem Vorprozeß ist der Beklagte durch das am 19* Juni 1957 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts in Essen vom 23. Er hat dazu ergänzend vorgetragen, daß die Gesellschaft dem Kläger ihre Forderung gegen den Beklagten abgetreten habe. September 1953 und vom 23* August 1957 für nichtig, weil die eingangs be-zeichneten Gewinne aus Kompensationsgeschäften mit Kohle und Rohstahl erzielt sind, die im Jahre 19511 nach den damals geltenden WirtschaftsbeStimmungen noch verboten waren. September 1953 gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte, würde - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - jedenfalls die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 23* August 1957 dadurch nicht berührt worden sein. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Kläger gemäß der Vereinbarung vom 23« August 1957 Zahlungen in der ihm durch das Landgericht zugesprochenen Höhe von den Beklagten zu beanspruchen hat. Oktober 1954* dem Tage, von dem an derartige Kompensationsgeschäfte nicht mehr verboten sind, wurden dann die Parteien den Vergleich nicht mit der Wir-» kung haben bestätigen können, daß er nunmehr wirksam geworden wäre. Wären nämlich die Geschäfte, welche die Gewinne erbracht haben, vor dem 30o September 1954 noch nicht abgewickelt gewesen, so hätten sie nach Portfall des Verbotes von den Beteiligten mit der Wirkung bestätigt werden können, daß sie als erneut vorgenommen zu beurteilen sind (§ 141 BGB)» Das hätte zur Folge gehabt, daß die Geschäftspartner nach der Bestätigung des Vertrages sich auch wirksam über die Verteilung des Gewinnes hätten einigen können. Indes muß es bei dieser Sachlage nach dem Grundgedanken des Gesetzes den Beteiligten jedenfalls gestattet sein, sich nach der Aufhebung des Kompensationsverbotes über die Verteilung des Gewinns aus den bereits abgewiekelten verbotenen Kompensationsgeschäften wirksam vertraglich zu einigen und damit gewissermaßen die Gewinnverteilungsabrede mit der Folge zu bestätigen, daß der getroffenen Vereinbarung der Makel der Nichtigkeit wegen des Verstoßes des Grundgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot nicht mehr anhaftet. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Revision die Vereinbarung vom 23« August 1957 nicht nichtig, vielmehr ist der Kläger nicht gehindert, aus dieser Vereinbarung Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten 0 Aus denselben Erwägungen ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Vereinbarung vom 23o August 1957 nicht als gemäß § 138 Abs.t BGB nichtig betrachtet. Das Berufungsgericht hat indes den Inhalt des Schriftsatzes in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt und ausgeführt, der Schriftsatz enthalte neues Vorbringen, besonders insoweit, als darin behauptet sei, der Kläger habe in einem notariell beurkundeten Vertrage gegenüber, mit dem sich der Beklagte im Jahre 1951 für die gemeinsam mit der Gesellschaft getätigten Geschäfte zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen habe, zu dem Ausdruck gebracht, daß er keinerlei Ansprüche mehr gegen die Arbeitsgemeinschaft habe und in allem abgefunden worden sei. Die Bestimmung der Schriftsatzfrist durch das Berufungsgericht beruht ersichtlich auf § 272 a ZPO; durch diese Vorschrift ist dem Gericht die Befugnis verliehen, einer Partei die Rachbringung eines Schriftsatzes dann zu gestatten, wenn ihr eine Behauptung des Gegners nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist und sie deshalb auf diese Behauptung eine Erklärung nicht abgeben kann. Hach Wortlaut und Sinn des § 272 a ZPO muß sich aber die Partei auf die Abgabe von Erklärungen zu dem tatsächlichen Vortrag des Gegners beschränken, diese Vorschrift eröffnet ihr dagegen nicht die Möglichkeit, darüber hinaus ganz neue Behauptungen, die mit dem Vortrag des Gegners in dem verspätet eingereichten Schriftsatz nicht in Zusammenhang stehen, in den Rechtsstreit einzuführen. Hier beziehen sich die neuen Behauptungen nicht auf das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Ein Verstoß gegen §156 ZPO liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten in der geschlossenen Verhandlung nichts vorgetragen haben, was auf einen Sachverhalt - wie sie ihn dann im Schriftsatz vom 13» Februar I960 geschildert haben- auch nur hätte hindeuten können« Deshalb war keine Verfahrenslage gegeben, die das Berufungsgericht vor Beendigung der mündlichen Verhandlung hätte veranlassen müssen, in dieser Richtung weiter aufzuklären und diese Aufklärung etwa im Hinblick Es ist also kein Rechtsverstoß, daß das Berufungsgericht die neue Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat, ohne zu prüfen, ob sie materiellrechtlich erheblich ge-v/esen wäre» Auch ein Verstoß gegen den von der Revision als verletzt bezeichneten § 286 ZPO liegt nicht vor; denn mit der neuen Behauptung hätte sich das Berufungsgericht nur ausein-

Zitierte Normen: § 141 BGB § 156 ZPO
GesellschaftBGBBrBerufungsgerichtZPOVereinbarungKlägerRevisionBehauptung

Volltext der Entscheidung

2216 051
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 134, 141
Haben Partner sich über die Verteilung von Gewinnen, die sie durch gemeinschaftlich betriebene und abgewickelte verbotene Kompensationsgeschäfte mit Britten erzielt haben, nach Aufhebung der Verbotsgeeetae* geeinigt, so ist diese Vereinbarung nicht deshalb nichtig, weil die- Geschäfte, aus denen die Gewinne stammen, verboten gewesen sind *
i(3H, tjrtc v» 12, April	-	OLG	Busseldorf
VIII ZR 66/60
Verkündet laut Protokoll am 12o April 1961 Wüst,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2.
des Heinz
 der Hausfrau Marianne straße
 beide in El
t
Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
gegen
 den Kaufmann Wilhelm	in	R®®s traße
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Gelhaar, Br. Spieler, Br. Dorschei,
 Br, Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. März I960 wird zurückgewiesen«
#
Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Der Beklagte hat sich in einer schriftlichen "Vereinbarung" vom 8. September 1953 der S^mm^^^gesell-schaft mit beschränkter Haftung (im folgenden als Gesellschaft bezeichnet) gegenüber verpflichtet, der Gesellschaft zu dem Ausgleich der Ansprüche, die die Partner der Vereinbarung gegeneinander hatten, 10*000 DM an die Gesellschaft zu Händen des Hechtsanwalts M^^ zu zahlen« Der Beklagte hat inzwischen nach seiner Behauptung auf diese Forderung 1*653»03 DM bezahlt. - Die Ansprüche betrafen zu verteilende Gewinne, welche die Gesellschaft, der Beklagte und Walter
 im Jahre 1931 aus gemeinschaftlich Dritten gegenüber betriebenen Geschäften erzielt hatten* Damals war der Kläger allein Gesellschafter der Gesellschaft*
Der Kläger hat auf Grund eines von ihm gegen die Gesellschaft erstrittenen vollstreckbaren Titels über 1.100 DM nebst Zinsen und Kosten die Forderung der Gesellschaft gegen den Beklagten in Höhe von 1.100 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen* In einem Vorprozeß ist der Beklagte durch das am 19* Juni 1957 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts in Essen vom 23. November 1956 (13 C 1277/56) dem Antrag des Klägers entsprechend verurteilt worden, an diesen 1*000 DM nebst Zinsen zu zahlen*
In einer am 23» August 1957 schriftlich niedergelegten "Vereinbarung" zwischen dem inzwischen aüs der Gesellschaft ausgeschiedenen Kläger und den Beklagten heißt es u«a*s
Herr	/der	Beklagte/	erkennt an, Herrn
 Kläger/ diejenigen Beträge zu schulden die in der Vereinbarung vom 8. September 1953 zwischen Herrn	und	der	Fa«
3
GmbH ... /der Gesellschaft/ niedergelegt sind, jedoch abzüglich der inzwischen geleisteten Zahlungen«
Frau	/Jie	Beklagte/ übernimmt hiermit für
 die Forderungen von Herrn	gegen	Herrn
 die selbstschuldnerische Bürgschaft«
Der Kläger verlangt nunmehr von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen. Er hat dazu ergänzend vorgetragen, daß die Gesellschaft dem Kläger ihre Forderung gegen den Beklagten abgetreten habe. Die Beklagten halten die Vereinbarungen vom 8. September 1953 und vom 23* August 1957 für nichtig, weil die eingangs be-zeichneten Gewinne aus Kompensationsgeschäften mit Kohle und Rohstahl erzielt sind, die im Jahre 19511 nach den damals geltenden WirtschaftsbeStimmungen noch verboten waren.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagten verurteilt, Öls Gesamtschuldner an den Kläger 7.346,97 DM nebst Zinsen zu zahlen, ferner die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 1.000 DM nebst Zinsen, zu zahlen (und zwar als Gesamt Schuldnerin mit dem zu dieser Leistung im Vorprozeß durch das Br teil vom 23. Hovember 1956 verurteilten Beklagten), sowie schließlich die Klage gegen den Beklagten wegen eines Teilbetrages von 1.000 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beiden Beklagten durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Beide haben Einspruch eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Versäum^ nisurteil aufrecht erhalten.
Mit der Revision beantragen die Beklagten, die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht ihr bisher entsprochen hat«. Der Kläger will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe;
I- a) Bas Berufungsgericht hat erwogen: Ob zur Zeit ihrer Vornahme die Geschäfte verboten gewesen seien, aus denen die Gewinne erzielt worden seien, könne dahingestellt bleiben; denn der Vergleich vom 8. September 1953 und die Vereinbarung vom 23* August 1957, welche nur die Verteilung des Gev/innes zwischen der Gesellschaft bzw. dem Kläger einerseits und dem Beklagten andererseits zu dem Gegenstand gehabt hätten, seien von der etwaigen Richtigkeit jener mit Dritten geschlossenen Geschäfte nicht betroffen. Aber selbst wenn der Vergleich vom 8. September 1953 gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hätte, würde - so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - jedenfalls die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 23* August 1957 dadurch nicht berührt worden sein. Denn damals seien die Verbotsgesetze bereits aufgehoben gewesen. Die Parteien hätten deshalb den Vergleich vom 8. September 1953 bestätigen können und das durch die Vereinbarung vom 23« August 1957 getan.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist im Ergebnis die Auffassung des Berufungsgerichts zu billigen, daß der Kläger gemäß der Vereinbarung vom 23« August 1957 Zahlungen in der ihm durch das Landgericht zugesprochenen Höhe von den Beklagten zu beanspruchen hat.
Die Kompensationsgeschäfte waren zur Zeit ihres Abschlusses nach den damals geltenden Wirtschaftsbestimmungen
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verboten und deshalb nichtig; sie sind abgewickelt worden, als die Gesetzeslage noch unverändert war, also nichtig geblieben. Der Vergleich vom 8. September 1953 über die Verteilung der Gewinne aus den verbotenen Geschäften mag daher - wie die Revision meint - ebenfalls nichtig gewesen sein. Auch nach dem 1. Oktober 1954* dem Tage, von dem an derartige Kompensationsgeschäfte nicht mehr verboten sind, wurden dann die Parteien den Vergleich nicht mit der Wir-» kung haben bestätigen können, daß er nunmehr wirksam geworden wäre. Indessen führt jedenfalls der in § 141 BGB zu dem Ausdruck kommende Rechtsgedanke dazu, daß die Vereinbarung vom 23« August 1957 als wirksam anzusehen ist. Wären nämlich die Geschäfte, welche die Gewinne erbracht haben, vor dem 30o September 1954 noch nicht abgewickelt gewesen, so hätten sie nach Portfall des Verbotes von den Beteiligten mit der Wirkung bestätigt werden können, daß sie als erneut vorgenommen zu beurteilen sind (§ 141 BGB)» Das hätte zur Folge gehabt, daß die Geschäftspartner nach der Bestätigung des Vertrages sich auch wirksam über die Verteilung des Gewinnes hätten einigen können. Hier kam nun eine Be stätigung der Kompensationsverträge allerdings deshalb nicht in Betracht, weil sie inzwischen abgewinkelt worden waren. Indes muß es bei dieser Sachlage nach dem Grundgedanken des Gesetzes den Beteiligten jedenfalls gestattet sein, sich nach der Aufhebung des Kompensationsverbotes über die Verteilung des Gewinns aus den bereits abgewiekelten verbotenen Kompensationsgeschäften wirksam vertraglich zu einigen und damit gewissermaßen die Gewinnverteilungsabrede mit der Folge zu bestätigen, daß der getroffenen Vereinbarung der Makel der Nichtigkeit wegen des Verstoßes des Grundgeschäfts gegen ein gesetzliches Verbot nicht mehr anhaftet. Die Vorschrift des § 134 BGB hat den Zweck, solchen Rechtsgeschäften die Anerkennung zu versagen, die gegen die zwin-
 
gende Rechtsordnung verstoßen (Staudinger, BGB 11. Aufl.
 § 134 Nr. 2)» Hat aber der Gesetzgeber die von ihm geschaffene Rechtsordnung in der Weise geändert, daß das in Frage kommende Grundgeschäft nicht mehr zu ihr in Widerspruch steht, so fehlt es an jedem Anlaß, eine auf dem nicht mehr verbotenen Grundgeschäft beruhende Vereinbarung der in § 134 BGB angeordneten Sanktion zu unterwerfen. Deshalb ist entgegen der Ansicht der Revision die Vereinbarung vom 23« August 1957 nicht nichtig, vielmehr ist der Kläger nicht gehindert, aus dieser Vereinbarung Ansprüche gegen den Beklagten herzuleiten 0
Aus denselben Erwägungen ist auch die Rüge der Revision unbegründet, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Vereinbarung vom 23o August 1957 nicht als gemäß § 138 Abs. t BGB nichtig betrachtet. Denn da die Verbotsgesetze, die einer nur vorübergehenden allgemeinen wirtschaftlichen Notlage entgegenwirken sollten und denen die Gesellschaft und der Beklagte durch Abschluß der Kompensationsgeschäfte zuwidergehandelt haben, am 23o August 1957 wegen der inzwischen erfolgten Beseitigung dieser Notlage nicht mehr in Kraft waren, verstößt die Vereinbarung der Parteien von diesem läge auch nicht gegen die guten Sitten.
II. a) Das Berufungsgericht hat in der letzten mündlichen Verhandlung vom 4. Februar I960 den Beklagten zur schriftsätzlichen Erklärung eine Frist bis zu dem 14. Februar I960 bestimmt. Die Beklagten haben darauf am 13* Februar I960 den Schriftsatz vom selben Tage eingereicht. Das Berufungsgericht hat indes den Inhalt des Schriftsatzes in dem angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt und ausgeführt, der Schriftsatz enthalte neues Vorbringen, besonders insoweit, als darin behauptet sei, der Kläger habe in einem notariell beurkundeten Vertrage	gegenüber,	mit	dem
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sich der Beklagte im Jahre 1951 für die gemeinsam mit der Gesellschaft getätigten Geschäfte zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen habe, zu dem Ausdruck gebracht, daß er keinerlei Ansprüche mehr gegen die Arbeitsgemeinschaft habe und in allem abgefunden worden sei. Ob diese Behauptung schlüssig sei, könne dahingestellt bleiben. Es bestehe kein Anlaß, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die beiden bezeichneten verfahrensrechtliehen Vorschriften verletzt, indem es auf die bezeichnete Behauptung nicht eingegangen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Die Bestimmung der Schriftsatzfrist durch das Berufungsgericht beruht ersichtlich auf § 272 a ZPO; durch diese Vorschrift ist dem Gericht die Befugnis verliehen, einer Partei die Rachbringung eines Schriftsatzes dann zu gestatten, wenn ihr eine Behauptung des Gegners nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist und sie deshalb auf diese Behauptung eine Erklärung nicht abgeben kann. Hier war der Schriftsatz des Klägers vom 30. January I960 erst kurz vor dem Termin am 4« Februar I960 dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugegangen, so daß durch die Anordnung des Gerichts ihnen ermöglicht werden sollte, zu dem in diesem Schriftsatz enthaltenen tatsächlichen Vorbringen des Klägers Erklärungen abzugeben. Hach Wortlaut und Sinn des § 272 a ZPO muß sich aber die Partei auf die Abgabe von Erklärungen zu dem tatsächlichen Vortrag des Gegners beschränken, diese Vorschrift eröffnet ihr dagegen nicht die Möglichkeit, darüber hinaus ganz neue Behauptungen, die mit dem Vortrag des Gegners in dem verspätet eingereichten Schriftsatz nicht in Zusammenhang stehen, in den Rechtsstreit einzuführen. Hier beziehen sich die neuen Behauptungen nicht auf
 das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. Januar I960* sondern es wird ganz neuer Prozeßstoff vorgetragen* Die neuen Behauptungen waren daher in dem durch § 272 a ZPO gezogenen Rahmen nicht zu berücksichtigen (Urteile des BGH vom 20«. Oktober 1952 - IV ZR 99/52 = LM BGB § 242 A Nr« 7 und vom 6* Hai 1954 - IV ZR 53/54 sowie RG HRR 1929, 1162 und Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl« § 65
I	1b 8)*
§ 272 a ZPO beschränkt die Beklagten auf Erklärungen zu dem in dem verspätet eingereichten Schriftsatz enthaltenen Vorbringen des Klägers (nur.in diesem Rahmen dürfen neue, dar^-auf bezügliche Behauptungen aufgestellt werden, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9* November 1951 - I ZR 107/50 =HJW 1952, 222; zu weitgehend: Wieczorek ZPO § 272 a Anm. B
II	b 2), und das Berufungsgericht braucht sich lediglich mit im Rahmen derartiger Gegenerklärungen liegenden Vorbringen auseinanderzusetzen«
Die neue Behauptung eines völlig selbständigen Sachverhaltes nötigte das Berufungsgericht auch nicht dazu, die geschlossene Verhandlung wieder zu eröffnen; das würde unter den hier gegebenen Umständen nur dann erforderlich gewesen sein, wenn das Berufungsgericht andernfalls seine aus § 139 ZPO folgende Aufklärungspflicht verletzt hätte (vgl« Baumbach/ Lauterbach ZPO 24» Aufl. § 156 Anm« 1). Ein Verstoß gegen §156 ZPO liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten in der geschlossenen Verhandlung nichts vorgetragen haben, was auf einen Sachverhalt - wie sie ihn dann im Schriftsatz vom 13» Februar I960 geschildert haben- auch nur hätte hindeuten können« Deshalb war keine Verfahrenslage gegeben, die das Berufungsgericht vor Beendigung der mündlichen Verhandlung hätte veranlassen müssen, in dieser Richtung weiter aufzuklären und diese Aufklärung etwa im Hinblick
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auf den Inhalt des bezeichneten Schriftsatzes nachzuholen (Urto des erkennenden Senats vom 19* November 1959 - VIII ZR 115/58 - Bä ZPO § 156 Nr» 1 a).
Es ist also kein Rechtsverstoß, daß das Berufungsgericht die neue Behauptung der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat, ohne zu prüfen, ob sie materiellrechtlich erheblich ge-v/esen wäre» Auch ein Verstoß gegen den von der Revision als verletzt bezeichneten § 286 ZPO liegt nicht vor; denn mit der neuen Behauptung hätte sich das Berufungsgericht nur ausein-
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andersetzen müssen, wenn es die mündliche Verhandlung wiedereröffnet hätte und die Beklagten in ihr die neue Behauptung vorgetragen hätten»
III» Die Angriffe der Revision können ihr also nicht zu dem Erfolge verhelfen» Da das angefochtene Urteil auch im übrigen auf sachlichrechtlichem Gebiet einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr. Gelhaar Br» Spieler Br. Berschel Br» Mezger Br» Messnei