neptember 1957 während des zweiten Rechtszuges verstorben und dessen alleinige Erbin die jetzige Klägerin ist, hat mit der Beklagten über einen Teil seines damals in Trümmer liegenden Hausgrundstücks Schw^BHB)straße den notariell beurkunde- Mit diesem Anspruch hat es folgende Bewandtnis: Die Parteien haben während do3 zweiten Rechtszuges am 7* Juli 1953 u.a. folgendes dem Sinne nach schriftlich vereinbart und dem Gericht unterbreitet: Eine Kommission, bestehend aus einem von den Parteien gemeinsam...als Vorsitzenden zu berufenden Beamten des staatlichen Hochbauamte3 I - Nach dom schriftlichen Gutachten der Kommission vom 23* September 1953 betrug der Zeitwert des Gebäudes 408 000 DM; die Kommission hat auch den ihr angemessen*erscheinenden Mietzins fostgestellt. Februar 1956 vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen (ersten) Zwischenvergleich haben die Parteiei unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 7. In dem am 18«, Dezember 1957 vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen (zweiten) Zwischenvergleich haben die Parteien auf Erstattung des im ersten Zwischenvergleich vorgesehenen Gutachtens über den angemessenen Mietzins verzichtet und hat die Beklagte anerkannt, daß der Mietzins seit dem 15* März 1949 monatlich 1250 DM beträgt. Demnächst hat die Klägerin Sch^H^ Gutachten als nicht verbindlich bezeichnet mit der Begründung, es sei offenbar unbillig und unrichtig. März 1958 im Hinblick auf die Beanstandungen der Klägerin und die Entgegnung der Beklagten überprüfen möge, und bestimmt, daß das Ergänzungsgutachten für die Parteien verbindlich sein solle. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das von erstattete Gutachten komme nicht zu einem offenbar unbilligen Ergebnis und sei deshalb für die Parteien verbindlich« SchMH^ Aufgabe als Schiedsgutachter sei es gev/esen, don Zeitwert des Gebäudes schlechthin zu ermitteln, nicht etwa nur die bloßen Bauleistungen der Beklagten« Schon in der Vereinbarung vom 7* Juli 1955 seien die Parteien davon eus-gegangen, daß der Zeitwert ohne Einschränkung geschätzt werden solle; der Wert der auf dem vermieteten Gruudstücks-teil noch vorhanden gewesenen Räume und Bauteile (im folgenden als Altbauteile bezeichnet) habe Bflfc nicht gutgebracht werden sollen. - V/enn Schfl^^ seine Berechnung auf die Größe des umbauten Raumes abge-stollt habe, nicht dagegen auf die Zahl der Sitzplätze in dem Theater, so sei angesichts der öffenbar verschiedenen V/ege, auf denen Fachleute den Wert eines Lichtspieltheaters berechneten, im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht festzustellen, daß die von Sch^lB^ gewählte Methode zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis seines Gutachtens geführt habe. a) Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die von der Klägerin geschuldete Leistung geringer sei als der von Schfl^H^ ermittelte Y/ert. Daß nur der Bereicherungsanspruch Gegenstand der Widerklage gewesen sei, ergebe sich ferner aus dem schriftsätz-lichen Vorbringen der Parteien, Im dritten Zwischenvergleich vom 3- Februar 1958 habe es zudem die Klägerin übernommen, "3ich gegenüber der Beklagten zu erklären, in welcher Höhe die Klägerin die vom Gutachter errechnete Bereicherungsforderung anerkennt ...,f b) Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es in dem angefochtenen Urteil die Erklärung verwertet hat, die die Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung am 7<> Juli 1953 vor dem Arntsge-richtsrat Dr. Groll als Einzelrichter des Zivilsenats zur Erläuterung ihrer Vereinbarung vom gleichen Tag abgegeben haben. Der nunmehrige Oberlandesgerichtsrat Dr. hat auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgewirkto Es ist unter diesen Umständen nicht pro-zeßordnungsv/idrig, daß es die Erklärung zur Ausdeutung dessen benutzt hat, was die Parteien übereinstimmend als Sinn der Vereinbarung zur Zeit ihres Zustandekommens verstanden wissen wollten. Aus dom Umstand, daß im dritten Zwischenvergleich vom 3* Februar 1958 der Anspruch der Beklagten als Bereicherungsforderung bezeichnet ist, ist nicht zwingend zu schliej^ ocn, daß die Parteien nunmehr etwa übereinstimmend der Vereinbarung hinsichtlich der Altbauteilo einen der Klägerin günstigen Sinn beigemessen hätten. Zu berücksichtigen ist auch, daß im ersten Zwischenvergleich vom 20» Februar 1956 bezüglich des Zeitwertes des Bauwerks ■ erläuternd bemerkt i3t, es solle dessen angemessener Verkaufspreis ermittelt werden, und daß darunter bei ungezwungener Betrachtung der Wert dos ganzen Theatergebäudes, also nicht abzüglich der darin verwendeten Altbauteile, zu verstehen ist. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision darin, daß die Beklagte ihren Anspruch so benannt hat, nicht etwa das Geständnis einer Tatsache im Sinne von § 288 ZPO zu erblicken. Denn er war nicht als Sachverständiger im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme tätig geworden, sondern im Auftrag der Parteien als deren 3chiedsgutachter<> - übrigens bedurften die schriftlichen Gutachten Sch(H^ unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt auch sachlich keiner Erläuterung; denn sie ergeben eindeutig, daß er den »*ert des ganzen Gebäudes (einschließlich der Altbau-teilo) festgestellt hat. Ob dieser Wert ohne Abzug zur Bemessung der Ausgleichsforderung der Beklagten verwendet werden konnte, war eine Rechtsfrage, die er nicht zu beantworten hatte« Das Berufungsgericht ist ohne erkennbaren Rechts-irrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß Sch^H^ seine Aufgabe so verstanden hat, wie die Parteien sie nach der Vereinbarung vom 7» Juli 1953 und dem ersten Zv/ischenvergleich vom 20« Februar 1956, in dem auf jene Bezug genommen ist, verstanden v/issen wollten» Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht seine Auffassung nur auf Sch^BI^ Gutachten gestützt hat, anstatt mangels eigener Sachkunde entsprechend dem Antrag der Klägerin über die offenbare Unrichtigkeit die Meinung eines gerichtlichen Sachverständigen cir.-zuholen» Sinne; die von SchBHB über den **ert des Gebäudes getroffene Feststellung ist daher gemäß § 319 Abs» 1 Satz 1 BGB für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unrichtig (nicht unbillig) ist (RGZ 96, 57, 60, 62; Urteil des erkennenden Senats vom 19« Februar 1957 ~ VIII ZR 38/56 - IM BGB § 317 Nr, 7)c Auffassung nicht etwa von vornherein deshalb verwehrt, weil di Parteien in Kenntnis der von der Klägerin gegen SchBHB Gutachten vom 8c März 1957 geltend gemachten Bedenken und mit HUcksicht auf diese Bedenken SchBHB durch den vierten Zv/ischenvergleich vom 12». Mai 1958 veranlaßt haben, sein Gutachten zu ergänzen, und dazu bestimmt haben, daß “das Ergänzungsgutachten für die Parteien verbindlich" sein solle» Der Ansicht der Beklagten, daß dadurch die Parteien zu dem Ausdruck gebracht hätten, sie wollten Schumanns Feststellung nunmehr auch für den Fall hinnehmen, daß sie offenbar unrichtig sei, kann indessen nicht gefolgt werden. § 5 II e S» 29)° Indessen ist aus dom vierten Zv/ischenvergleich nicht zu entnehmen, daß die Parteien ausnahmsweise die bezeichnete Gesetzesbestimmung haben ausschließen wollen- Abgesehen davon, daß ein derartiger Wille nach RGZ 150, 7, 9 grundsätzlich nur dann als vorhanden angesehen v/erden kann, wenn die Vertragsschließenden wissen, nach dem Gesetz sei eine offenbar unrichtige Feststellung nicht verbindlich, sich jedoch gleichwohl auch einer solchen zu unterwerfen wünschen, und daß es in dieser Beziehung an Feststellungen des Tatrichters fehlt, kommt noch folgendes hinzu: In dem vierten Zwischenvergleich folgen der oben Penn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß der von Sch^IHfc seiner Berechnung mit insgesamt '-5860 cfoi zugrunde gelegte Rauminhalt des ganzen Gebäudes offenbar unrichtig sei» Sie hat vielmehr mit ihrem Schriftsatz vom 16, April 1958 eine auf und der Beklagten Veranlassung von den Sachverständigen Pipl.Ing. v. (von beauftragt) und Pipldng* (von der Beklagten beauftragt aufgestellte "Kostenschätzung" vom 14- Juli 1951 vorgelegt, in der als von diesen an Ort und Stelle ermittelter umbauter Raum 5850 cbm (davon 2450 cbm für den Wohnungsteil) angegeben ist, also nur 50 cbm weniger, als Sch^^^fc zu Grunde gelegt hat o Ebensowenig kann auf eine offenbare Unrichtigkeit daraus geschlossen werden, daß Schumann die Zahl der Sitzplätze in dem Theater als Berechnungsfaktor nicht verwendet hat» Denn das im angefochtenen Urteil horvorgehobene Vorbringen insbesondere der Klägerin selbst ergibt nach der aus Kechtsgründen nicht angreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts, daß der von Schfll^ allein verwendete Berechnungsfaktor (Inhalt des umbauten Raums) von Sachkundigen nicht einheitlich als abwegig angesehen wird* Da auch sonst - wie im angefochtenen Urteil zusammenfassend bemerkt ist - äußerstenfalls bei Fachleuten verschiedene Auffassungen über Bewertungsfragen obwalten und die Kommission in ihrem Gutachten im wesentlichen zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist wie hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision § 286 ZPO nicht verletzt, indem es die von der Klägerin zu ihrer Behauptung angebotenen Beweise nicht erhoben hat, die von Schfll^ je Kubikmeter angesetzten Beträge von 71,- und 73,- DM (abzüglich 5 $) seien viel zu hoch* Das gilt insbesondere von dem Bev/eisanorbieten im Schriftsatz vom 17* Januar 1959, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht es - für den Pall der von
2231 066 Till ZR 66/59 Vorkündet am 16, Februar I960 Hoffmeister, Ju3tizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Witwe Johanna B^^geb, BeBB in FBHHH) (M4B) > Schv/«aB»atr c Klägerin, Berufungsbeklagten, Widerbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Ehefrau Minna WBB geh. in FflBHB (Mi EBMB“Straße B? Beklagte, Berufungsklägerin, Widerklägerin und Revisions beklagte, Pro ze ßbevollmächt igter: Rechtsanwalt Br. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl Br. Spieler, Br. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Februar 1959 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen o Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Friedrich der ursprüngliche Kläger, der am "2. neptember 1957 während des zweiten Rechtszuges verstorben und dessen alleinige Erbin die jetzige Klägerin ist, hat mit der Beklagten über einen Teil seines damals in Trümmer liegenden Hausgrundstücks Schw^BHB)straße den notariell beurkunde- ten Vertrag vom 22» Oktober 1948 geschlossen, durch den er ihr diesen Teil auf 30 Jahre vermietet und sie sich verpflichtet hat, darauf ein Lichtspieltheater (nebst einer Wohnung) zu errichten- Außerdem hat er ihr für die Dauer de3 Miet-Verhältnisses ein Vorkaufsrecht auf das Grundstück eingeräumt - Als Mietzins ist für die Zeit von der Eröffnung des Theaters an 2 # der darin erzielten Einnahmen, mindestens aber 1250 DM monatlich vereinbart« Die Beklagte hat das Theater mit einem Kostenaufwand von angeblich 600 000 DM erbaut und am 15* März 1949 in Betrieb genommen. Die auf Zahlung gerichtete Klage betrifft den Mindest-mietzins für Juli 1950* Das Landgericht hat die Beklagte dementsprechend verurteilt. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt, Aufhebung des Vorsäumnisurteils beantragt und Widerklage erhoben. Demnächst haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit der Widerklage hat die Beklagte beantragt, festzustollen, daß die Klägerin 409 000 DM nebst 11 Zinsen seit dem 7» Juli 1953 abzüglich ihrer Gegenforderung in Höhe von 155 000 DM im einzelnen Gezeichneten Gläubigern der Beklagten in der im Antrag aufgeführten Rangfolge schuldet. Diese Gläubiger haben den mit der Widerklage verfolgten Anspruch durch Abtretung oder durch Pfändung und Überweisung erworben . Mit diesem Anspruch hat es folgende Bewandtnis: Die Parteien haben während do3 zweiten Rechtszuges am 7* Juli 1953 u.a. folgendes dem Sinne nach schriftlich vereinbart und dem Gericht unterbreitet: Eine Kommission, bestehend aus einem von den Parteien gemeinsam...als Vorsitzenden zu berufenden Beamten des staatlichen Hochbauamte3 I und je einen von jeder Partei zu benennenden sachverständigen Beisitzer, ermittelt "den Zeitwort des Baues" sowie den angemessenen Mietzins. Alsdann soll die Beklagte aus dem Mi et Verhältnis ausscheiden, und zwar gegen die von B zu erbringende Bezahlung der Summe, die sich als Untor-schiedsbetrag zwischen dem "Zeitwort des Baues" und dem angemessenen Mietzins (unter Berücksichtigung der darauf bereits erfolgten Zahlungen) ergeben würde. - Nach dom schriftlichen Gutachten der Kommission vom 23* September 1953 betrug der Zeitwert des Gebäudes 408 000 DM; die Kommission hat auch den ihr angemessen*erscheinenden Mietzins fostgestellt. In dem am 20. Februar 1956 vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen (ersten) Zwischenvergleich haben die Parteiei unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 7. Juli 1953 bestimm daß ein neuer Sachverständiger "den Zeitwert (d.h. den angemessenen ... Verkaufspreis) des Bauwerkes ... feststellen" und den angemessenen Mietzins bestimmen solle. Sie haben darin ferner ihre schon in der Vereinbarung vom 7» Juli 1955 getroffene Abmachung wiederholt, die Tilgung der sich zugunsten der Beklagten herausstellenden Forderung solle unter tunlicher Berücksichtigung der beiderseitigen Belange erfolgen, und ergänzend bestimmt, notfalls solle ein Schiedsgut-achtor den Tilgungsplan festlegen. Als Sachverständigen haben die Parteien den Direktor Dr. Ing. gewühlt * - Nach dessen durch Vermittlung des Gerichts eingoholten schriftlichen Gutachten vom 8. März 1957 betrug Ende 1956 der Zeitwert dos Gebäudes 409 000 DM« In dem am 18«, Dezember 1957 vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen (zweiten) Zwischenvergleich haben die Parteien auf Erstattung des im ersten Zwischenvergleich vorgesehenen Gutachtens über den angemessenen Mietzins verzichtet und hat die Beklagte anerkannt, daß der Mietzins seit dem 15* März 1949 monatlich 1250 DM beträgt. In dem am 3» Februar 1958 vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen (dritten) Zwischenvergleich sind die Parteien darüber einig geworden, daß die Klägerin am 51» Dezember 1957 insgesamt 155 000.DM von der Beklagten zu fordern hatte. Demnächst hat die Klägerin Sch^H^ Gutachten als nicht verbindlich bezeichnet mit der Begründung, es sei offenbar unbillig und unrichtig. In dem am 12. Mai 1958 vor dem Berufungsgericht abgeschlossenen (vierten) Zwischenvergleich haben die Parteien ihrem Wunsche Ausdruck gegeben, daß SchflÜ^^ sein Gutachten vom 8. März 1958 im Hinblick auf die Beanstandungen der Klägerin und die Entgegnung der Beklagten überprüfen möge, und bestimmt, daß das Ergänzungsgutachten für die Parteien verbindlich sein solle. - In seinem wiederum durch Vermittlung des Gerichts eingeholten schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 20. Juni 1958 hat Sch^H^ seine Wertberechnung aufrecht erhalten. - Die Klägei*in ist demgegenüber bei ihren Beanstandungen verblieben. Das Berufungsgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und auf die Widerklage die von den Beklagten beantragte Feststellung hinsichtlich der Hauptforderung von 409 000 DM -155 000 DM = 254 000 DM getroffen, die Widerklage jedoch abgewiesen, soweit sie die Zinsen davon zu dem Gegenstand hat. Die Revision der Klägerin ist auf Abweisung der Widerklage in vollem Umfang gerichtet. Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben« Entscheidungsgründe: A« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das von erstattete Gutachten komme nicht zu einem offenbar unbilligen Ergebnis und sei deshalb für die Parteien verbindlich« SchMH^ Aufgabe als Schiedsgutachter sei es gev/esen, don Zeitwert des Gebäudes schlechthin zu ermitteln, nicht etwa nur die bloßen Bauleistungen der Beklagten« Schon in der Vereinbarung vom 7* Juli 1955 seien die Parteien davon eus-gegangen, daß der Zeitwert ohne Einschränkung geschätzt werden solle; der Wert der auf dem vermieteten Gruudstücks-teil noch vorhanden gewesenen Räume und Bauteile (im folgenden als Altbauteile bezeichnet) habe Bflfc nicht gutgebracht werden sollen. So hätten sich die Parteien am 7« Juli 1953 dem Gericht gegenüber erklärt. Schfll^^ habe entgegen der Darstellung der Klägerin nach seiner Erklärung, an deren Wahrheit zu zweifeln keine Veranlassung bestehe, über Abmessungen und Inhalt des Gebäudes eigene Feststellungen getroffen und die von der Kommission errechneten Werte orst übernommen, nachdem er sich von deren Richtigkeit überzeugt habe. - V/enn Schfl^^ seine Berechnung auf die Größe des umbauten Raumes abge-stollt habe, nicht dagegen auf die Zahl der Sitzplätze in dem Theater, so sei angesichts der öffenbar verschiedenen V/ege, auf denen Fachleute den Wert eines Lichtspieltheaters berechneten, im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin nicht festzustellen, daß die von Sch^lB^ gewählte Methode zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis seines Gutachtens geführt habe. - Die Klägerin beanstande auch zu Unrecht, daß Schtfl^^ den V/ohnungsteil des Gebäudes mit 2473>70 cbm um ein Viel“ faches zu groß angesetzt habe. SchflH^ habe im Ergänzungs-gutachten seine Ansicht dahin entwickelt, daß die seiner Berechnung zugrunde gelegte Aufgliederung des Gebäudes in ein Thoaterteil und einen Wohnungsteil dem voneinander abweichenden Charakter dieser Baukörper entspreche und daß es für die Wortberechnung nicht darauf ankomme, ob sich im Wohnungstoil nur oben die Wohnräume und unten zufällig Eingang, Kasse und Garderobe des Theaters befinden. Biese Bar-legung sei vertretbar und reiche aus. - SchflHI^ habe in seinem Gutachten ausgeführt, es seien noch erhebliche Recte des Fundaments und der Kellermauern vorhanden gewesen, die sich in gutem Zustand befunden hätten und bei der Errichtung dos Gebäudes verwendet worden seien. Bie Ansicht der Klägerin, SchflHBi habe den Wert dieser Altbauteile nicht berücksichtigt, finde in seinem Gutachten keine Stütze. B. I. a) Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die von der Klägerin geschuldete Leistung geringer sei als der von Schfl^H^ ermittelte Y/ert. Bie Beklagte habe nämlich (gemäß § 951 BGB) nur eine Vergütung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu beanspruchen, Hur diesen Anspruch habe die Beklagte entsprechend den getroffenen Vereinbarungen mit der Widerklage geltend gemacht. Unter diesem Gesichtspunkt komme der Wert der Altbautcile der Beklagten nicht zugute. laß die Partner der Vereinbarung vom 7» Juli 1953 und der Zwischenvergleiche etwas anderes gemeint haben könnten, habe da9 Berufungsgericht nicht prozeßordnungsmäßig festgestellt; insbesondere komme.es gegenüber dem Wortlaut der Vereinbarung vom 7. Juli 1953 nicht darauf an, was die Parteien dazu an diesem Tage dem Gericht in der mündlichen Verhandlung erklärt hätten, da das Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung anders besetzt gewesen sei als damals. Pas Berufungsgericht habe hei der Wertung der Vereinbarung vom 7- Juli 1953 auch beachten müssen, daß die Partner des Vertrages vom 22, Oktober 1948 in dessen § 10 bestimm! hätten, im Palle der Ausübung des Vorkaufsrechts solle die auf der Errichtung des Theaters beruhende Wertsteigerung dos Grundstücks ausschließlich der Beklagten in der Weise zugutekommen, daß diese Steigerung vom Kaufpreis abgesetzt werde. Daß nur der Bereicherungsanspruch Gegenstand der Widerklage gewesen sei, ergebe sich ferner aus dem schriftsätz-lichen Vorbringen der Parteien, Im dritten Zwischenvergleich vom 3- Februar 1958 habe es zudem die Klägerin übernommen, "3ich gegenüber der Beklagten zu erklären, in welcher Höhe die Klägerin die vom Gutachter errechnete Bereicherungsforderung anerkennt ...,f habe den Wert der Altbauteilo nicht etwa nur als nicht ins Gewicht fallend außer Betracht gelassen, ihn vielmehr zusätzlich zugunsten der Beklagten --orwertet, 8 obwohl doch die Klägerin insofern gar nicht bereichert sei« Das Berufungsgericht habe den Antrag der Klägerin übergangen, Sch^l^B hierzu mündlich zu hören. b) Das Berufungsgericht hat nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es in dem angefochtenen Urteil die Erklärung verwertet hat, die die Parteien übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung am 7<> Juli 1953 vor dem Arntsge-richtsrat Dr. Groll als Einzelrichter des Zivilsenats zur Erläuterung ihrer Vereinbarung vom gleichen Tag abgegeben haben. Der nunmehrige Oberlandesgerichtsrat Dr. hat auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mitgewirkto Es ist unter diesen Umständen nicht pro-zeßordnungsv/idrig, daß es die Erklärung zur Ausdeutung dessen benutzt hat, was die Parteien übereinstimmend als Sinn der Vereinbarung zur Zeit ihres Zustandekommens verstanden wissen wollten. Denn die Verhandlung vor dem Einzelrichter und dem Zivilsenat ist einheitlich (Wieczorek, ZPO § 348 Anm. B I b); sie ist eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (Rosenberg, Lehrb. des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 109 III 1 S. 530/531). Daß der Einzelrichter die Erklärung der Parteien entgegen genommen hat, entspricht seiner Aufgabe, für die erschöpfende Erörterung des Sachund Streitver-hältnisses zu sorgen (§ 349 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf die Erklärung mußte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß nach der Vereinbarung, durch die eine einverständliche Bereinigung der Rechtsbeziehungen zwischen und der Be- klagten auf der Grundlage der vertraglichen Aufhebung des Mietverhältnisses eingeleitet wurde, zu B^^^ Lasten der Zeitwert des gesamten Baus (einschließlich seiner Altbauteile) geht, ohne daß es für eine gegenteilige Würdigung der Vereinbarung deren Wortlaut hätte verwerten oder auf § 10 des Mietvertrages hätte zurückgreifen dürfen. Aus dom Umstand, daß im dritten Zwischenvergleich vom 3* Februar 1958 der Anspruch der Beklagten als Bereicherungsforderung bezeichnet ist, ist nicht zwingend zu schliej^ ocn, daß die Parteien nunmehr etwa übereinstimmend der Vereinbarung hinsichtlich der Altbauteilo einen der Klägerin günstigen Sinn beigemessen hätten. Vielmehr liegt es nahe, darin die kurze, wenn auch rechtlich unscharfe Bezeichnung für den Anspruch der Beklagten zu finden, der seine Grundlage unverändert nicht in § 951 BGB, sondern in der Vereinbarung hatte, zu demal offensichtlich der Wert der Altbauteile sehr weit hinter dem der von der Beklagten erbrachten Bauleistungen zurückbleibt. Zu berücksichtigen ist auch, daß im ersten Zwischenvergleich vom 20» Februar 1956 bezüglich des Zeitwertes des Bauwerks ■ erläuternd bemerkt i3t, es solle dessen angemessener Verkaufspreis ermittelt werden, und daß darunter bei ungezwungener Betrachtung der Wert dos ganzen Theatergebäudes, also nicht abzüglich der darin verwendeten Altbauteile, zu verstehen ist. Hinzu kommt, daß die Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 22. März 1958, also später, auf die Bedeutung der Altbauteile und deren ihrer nunmehrigen Meinung nach fehlerhafte Behandlung in dem Gutachten der Kommission und Schumanns hingewiesen hat. Aus diesen Gründen iot auch daraus nichts zu entnehmen, j daß die Beklagte im Schriftsatz vom 30. September 1955 (So 5)| und im Schriftsatz vom 26. Oktober 1955 (S- 2), beide also ebenfalls vor dem 22. März 1958 den mit der Widerklage j in dem Rechtsstreit eingeführten Anspruch schlicht als Be- j reicherungsanspruch bezeichnet haben. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision darin, daß die Beklagte ihren Anspruch so benannt hat, nicht etwa das Geständnis einer Tatsache im Sinne von § 288 ZPO zu erblicken. 10 Das Berufungsgericht brauchte nicht zu erwägen, Scii^HlP zwecks Erläuterung seines Gutachtens und seines Ergänzungs-gutachtens zu dem Erscheinen zu veranlassen (§ 411 ZPO).. Denn er war nicht als Sachverständiger im Rahmen einer vom Gericht angeordneten Beweisaufnahme tätig geworden, sondern im Auftrag der Parteien als deren 3chiedsgutachter<> - übrigens bedurften die schriftlichen Gutachten Sch(H^ unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt auch sachlich keiner Erläuterung; denn sie ergeben eindeutig, daß er den »*ert des ganzen Gebäudes (einschließlich der Altbau-teilo) festgestellt hat. Ob dieser Wert ohne Abzug zur Bemessung der Ausgleichsforderung der Beklagten verwendet werden konnte, war eine Rechtsfrage, die er nicht zu beantworten hatte« Das Berufungsgericht ist ohne erkennbaren Rechts-irrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß Sch^H^ seine Aufgabe so verstanden hat, wie die Parteien sie nach der Vereinbarung vom 7» Juli 1953 und dem ersten Zv/ischenvergleich vom 20« Februar 1956, in dem auf jene Bezug genommen ist, verstanden v/issen wollten» II» a) Die Revision greift das angefochtene Urteil ferner insofern an, als darin die Wertfeststellung Schi^H^ nicht als offenbar unrichtig bezeichnet ist. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht seine Auffassung nur auf Sch^BI^ Gutachten gestützt hat, anstatt mangels eigener Sachkunde entsprechend dem Antrag der Klägerin über die offenbare Unrichtigkeit die Meinung eines gerichtlichen Sachverständigen cir.-zuholen» Es habe ferner die Beweisantritte im Schriftsatz vom 17. Januar 1959 zu Unrecht mit unklarer Begründung und ohne Rücksicht auf die besondere Verfahrenslage als verspätet zurückgewiesen. b) Der erste Zwischenvergleich vom 20. Februar 1956 ist ein Schiodsgutachtervertrag im eigentlichen (engeren) 11 Sinne; die von SchBHB über den **ert des Gebäudes getroffene Feststellung ist daher gemäß § 319 Abs» 1 Satz 1 BGB für die Parteien dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unrichtig (nicht unbillig) ist (RGZ 96, 57, 60, 62; Urteil des erkennenden Senats vom 19« Februar 1957 ~ VIII ZR 38/56 - IM BGB § 317 Nr, 7)c 1c) Dem Senat ist die Prüfung dieser Frage im Gegensatz zu der in der Revisionserwiderung von der Beklagten vertretene! Auffassung nicht etwa von vornherein deshalb verwehrt, weil di Parteien in Kenntnis der von der Klägerin gegen SchBHB Gutachten vom 8c März 1957 geltend gemachten Bedenken und mit HUcksicht auf diese Bedenken SchBHB durch den vierten Zv/ischenvergleich vom 12». Mai 1958 veranlaßt haben, sein Gutachten zu ergänzen, und dazu bestimmt haben, daß “das Ergänzungsgutachten für die Parteien verbindlich" sein solle» Der Ansicht der Beklagten, daß dadurch die Parteien zu dem Ausdruck gebracht hätten, sie wollten Schumanns Feststellung nunmehr auch für den Fall hinnehmen, daß sie offenbar unrichtig sei, kann indessen nicht gefolgt werden. Zwar enthält § 319 Abs« 1 Satz 1 BGB nachgiebiges Recht (Palandt BGB 18« Aufl, Anm, 4, RGR BGB Komm 10» Aufl- Anm« 1, Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 15» Bearb. § 5 II e S» 29)° Indessen ist aus dom vierten Zv/ischenvergleich nicht zu entnehmen, daß die Parteien ausnahmsweise die bezeichnete Gesetzesbestimmung haben ausschließen wollen- Abgesehen davon, daß ein derartiger Wille nach RGZ 150, 7, 9 grundsätzlich nur dann als vorhanden angesehen v/erden kann, wenn die Vertragsschließenden wissen, nach dem Gesetz sei eine offenbar unrichtige Feststellung nicht verbindlich, sich jedoch gleichwohl auch einer solchen zu unterwerfen wünschen, und daß es in dieser Beziehung an Feststellungen des Tatrichters fehlt, kommt noch folgendes hinzu: In dem vierten Zwischenvergleich folgen der oben 12 v/iedergogebenen Wendung über die Verbindlichkeit des ürgän-Zungsgutachtens die Worte "im Sinne der Nr, 1 a des Zvvischen-vcrgleicho 20° 2«, 1956'* . Schon damals hatten nämlich 13^^ und die Beklagte vereinbart, der Zeitwert des Bauwerkes solle "verbindlich" festgestellt werden» Da dennoch die darauf von SchflB^ getroffene Feststellung der gerichtlichen Nachprüfung zweifellos zugeführt werden konnte mit der Begründung, sie sei offenbar unrichtig, und im vierten Zwischen vergleich zu dem Ausdruck gebracht ist, für die Tragweite der Verbindlichkeit der nunmehr zu erwartenden Feststellung Sch#-solle dasselbe gelten wie für dessen bereits vorliegend Feststellung, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage für die Auslegung, die Parteien hätten jetzt auch eine offenbar unrichtige Feststellung hinnehmen wollen. - Der Ansicht der Beklagten, der vierto Zwischenvergleich sei sinnlos, wenn in ihm nicht ein einverständlicher Verzicht auf gerichtliche Nachprüfung gefunden werde, geht fehl. Denn es war am 12. Mai 1958 nicht zu überblicken, ob etwa an seiner am 8. März 1957 getroffenen Feststellung gegenüber den Beanstandungen der Klägerin mit so überzeugenden Gründen festhalten v/erde, daß die Klägerin den Vorwurf offenbarer Unrichtigkeit nicht mehr weiterverfolgen werde, oder ob etwa Sch#H|^ zu einer niedrigeren Feststellung kommen werde, mit der sich beide Parteien abfinden würden. In beiden Fällen würde der der Widerklage zugrundeliegende Streitstoff zu dem weitaus überwiegenden Teil ausgeräumt gewesen sein und der alsbaldigen Entscheidung über die Widerklage nichts im «ege gestanden haben . - 2a) Indessen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts darüber, daß Sch^HI^ Feststellungen nicht offenbar unrichtig sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Fehl geht in dieser Beziehung die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich damit begnügt, 3ch^|^ selbst im Ergänzungsgutachten beurteilen zu lassen, ob seine im Gutachten getroffene Feststellung offenbar unrichtig sei. Sch^BPfc hat weder das Gutachten noch das Ergänzungsgutachten auf Veranlassung des Gerichts erstattet, sondern im Hinblick auf den von den Parteien geschlossenen ersten und vierten Zwischenvergleicho Pas hat das Berufungsgericht nicht verkannt vielmehr aus anderen Umständen entnommen, daß Schfl^P Feststellung im Gutachten nicht offenbar unrichtig ist«. Pas würde nur dann der Fall sein, wenn sie für einen Sachkundigen "als unrichtig „ o, erkennbar ist, diese ihre Eigenschaft offen zutage liegt, in die Augen springt" (RGZ 96, 57, 62), wenn für den unbefangenen Beurteiler an der Unrichtigkeit kein Zweifel möglich ist (Larenz, Lehrbuch des 3chuldrechts, 2. Auflo I § 8 I b So 70)o Parauf, ob Sch^HB» über Abmessungen und Größe des Gebäudes eigene Ermittlungen angestellt hat, kommt os in diesem Zusammehang nicht an. Penn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß der von Sch^IHfc seiner Berechnung mit insgesamt '-5860 cfoi zugrunde gelegte Rauminhalt des ganzen Gebäudes offenbar unrichtig sei» Sie hat vielmehr mit ihrem Schriftsatz vom 16, April 1958 eine auf und der Beklagten Veranlassung von den Sachverständigen Pipl.Ing. v. und z. (von beauftragt) und Pipldng* (von der Beklagten beauftragt aufgestellte "Kostenschätzung" vom 14- Juli 1951 vorgelegt, in der als von diesen an Ort und Stelle ermittelter umbauter Raum 5850 cbm (davon 2450 cbm für den Wohnungsteil) angegeben ist, also nur 50 cbm weniger, als Sch^^^fc zu Grunde gelegt hat o Auch daraus, daß Schumann Abmessungen und Größe des Thea terteils und des Wohnungsteils gesondert in Rechnung gestellt hat, kann für eine offenbare Unrichtigkeit kein Anhaltspunkt - H - entnommen werden; gleiches gilt dafür» daß er al3 Wohnungsteil nicht nur die Wohnräumo» sondern auch die darunter liegenden, dem Theaterteil vorgelagerten und zu diesem gehörenden Räume in Ansatz gebracht hat; beides ist übrigens auch in der bezcichneten Kostenschätzung geschehen. Denn er geht je Kubikmeter für den Theaterteil von 7'IS-DM und für den 'Wohnungsteil von 73,- DM, (also für diesen von nur 2,-DM mehr) aus und zieht davon rund 5 $> wegen minderwertiger Bauausführung ab» Ebensowenig kann auf eine offenbare Unrichtigkeit daraus geschlossen werden, daß Schumann die Zahl der Sitzplätze in dem Theater als Berechnungsfaktor nicht verwendet hat» Denn das im angefochtenen Urteil horvorgehobene Vorbringen insbesondere der Klägerin selbst ergibt nach der aus Kechtsgründen nicht angreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts, daß der von Schfll^ allein verwendete Berechnungsfaktor (Inhalt des umbauten Raums) von Sachkundigen nicht einheitlich als abwegig angesehen wird* Da auch sonst - wie im angefochtenen Urteil zusammenfassend bemerkt ist - äußerstenfalls bei Fachleuten verschiedene Auffassungen über Bewertungsfragen obwalten und die Kommission in ihrem Gutachten im wesentlichen zu dem gleichen Ergebnis gekommen ist wie hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision § 286 ZPO nicht verletzt, indem es die von der Klägerin zu ihrer Behauptung angebotenen Beweise nicht erhoben hat, die von Schfll^ je Kubikmeter angesetzten Beträge von 71,- und 73,- DM (abzüglich 5 $) seien viel zu hoch* Das gilt insbesondere von dem Bev/eisanorbieten im Schriftsatz vom 17* Januar 1959, so daß es nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht es - für den Pall der von ihm mit Recht in erster Linie verneinten 'Erheblichkeit -hätte zurückweison dürfen. C- Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr. Großmann Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr. Messner