G e s c hä f t s f uh rerHa ns Kr Beklagte, Berufungsbekiagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundes richten Dr, Gelhaar,, Diu Spieler, Dr,, Dorschei. 1951 der Erwerb des Anwesens für nichtig erklärt worden, auch waren die Eheleute SchÄBtS® durch Anerkenntnisurteil vom 6; Nach seinem Eintritt in den Prozeß hat der Kläger die Kl gegen die Eheleute SchJ0HJi .und die Beklagte als Gesamts ner weiter verfolgt« Das'Landgericht hat die Klage abgewie Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht leilurteil das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Klage gegen die Eheleute S' hMBBP abgewiesen worden war, und hat die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwie sen, weil der Rechtsstreit insoweit von der Restitutionskammer beim Landgericht hatte entschieden werden müssen« Durch da gefochtene Schlußurteil ist die Berufung des Klägers im üb zurückgew i e s e n« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte antragt, erstrebt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils, Änderung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung der ße klagten zur Zahlung von 25*000,- DM nebst Zinsen« hält es für möglich, ohne es jedoch ausdrücklich festzustellen, ; daß der Erwerber (Sch:®BBBi auch seinerseits durch einen ; Mauerdurchbruch und die Entfernung von Mauerwerk in der Bähe der Stütze eine (weitere). Für die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es, soweit die Haftung; der Beklagten für die am Lagerhaus eingetretenen Schäden in Frage steht, nicht darauf an, ob eine Ursache für den Einsturz auch durch den Erwerber SchJHBBP (durchden .„Mauer-, durchbruch oder die Entfernung von Mauerwerk oder sonst) gesetzt ist oder ob das sogar' die Haupi.urSache; ebenfalls 'die Beklagte, deren Kenntnis von den erwähnten Maßnahmen Schg— .der- Klag er (.nicht einmal schlüssig behauptet hat, diesem gegenüber.nicht verantwortlich« Was im Schriftsatz : vom 8o Dezember 1956 in das Wissen des -Architekten K Wk gestellt war, ist deshalb unerheblich« Das gleiche gilt, soweit sich das überreichte Privat gut.acht er; i 26» Mai 1956 auf die' ■ ; ; Daß die Beklagte'(aber den Lagerraum vor dem Einstürz nicht mit mehr 'als ca 470 "Doppelzentnern Mehl, belastet hat, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen MflUb in Verbindung mit der Rechnung der Firma KiWfe über den Abtransport Mit Recht hat es deshä^b nicht die vom Kläger behauptete Belastung mit SCO bis 900 kg je Quadrat-^ meter, (d.h. mit 800 - 900 Doppelzentnern), sondern nur eine solche mit höchstens 476 kg m2i (d.h. mit 476 Doppelzentnern) seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Daß die Architekten KaÄ und Ab-raham oder der Kaufmann Johann StfBV über die tatsächliche Belastung vor dem Einsturz aus eigener Wissenschaft etwas bekunden können, ist nicht vorgetragen» Es kam deshalb, auch auf ihre Vernehmung zur Frage der Belastung nicht an, zu demal das Berufungsge-rieht übern die Frage der Stapelung und Belastung bei Lagerung von:Mehl bereits den Architekten KlflHMI als Sachverständigen gehört hatte (Gutachten vom llo, Januar 1956), auf den es sich auch in seinen Urteilsgründen mehrfach gestützt hat. IIo Das Berufungsgericht untersucht weiter, ob die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft bei der Benutzung und Belastung des Lagers mim ca 470 kg gehandelt hat„ Die Verneinung der Rechtswidrigkeit ihres Handelns ist weder offensichtlich rechtsirrig, wie die Revision meint, noch unterliegen die Ausführungen,.;) des Berufungsgerichts, die Beklagte sei im Verhältnis zu dem Kläger^ zu dem Besitz und zur Benutzung des Lagerraumes berechtigt gewesen,!) sung zur Frage des Verschuldens der Beklagtem, Es hat den Anspruch nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vertragshaftung und nach dem Rechtsverhältnis zwischen Besitzer und Eigentümer untersucht, wie die Revision glaubt, sondern es hat auch geprüft ob sich die Beklagte einer fahrlässigen widerrechtlichen Eigentu Verletzung schuldig gemacht hat (,gB 12 oben)» Es hat damit auch die Haftung aus § 823 BGB in Betracht gezogen, wobei unerheblich ist, daß es diese Gesetzesbestimmung nur im Tatbestand,; aber nicht auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich-erwähnt hat. •von wesentlicher Bedeutung, cc die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger, der rückwirkend wieder Eigentümer geworden ist, aus dem Mietverträge mit Schneider zu dem Besitze des Lagerraumes und zu .seiner Benutzung berechtigt war; denn widerrechtlich (im Sinne von § 823 BGB) ist (euer Eingriff in einen- fremden Rechtskreis, zu dem die Befugnis fehlt oder der die Grenzen der Befugnis überschreitet (RCr Jvl 1926, 364, 365), würde die Beklagte nicht rechtmäßige Mieterin gewesen sein, so wäre jede Benutzung des Lagerraumes durch sie widerrechtlich gewesen, l'Iuß der Kläger das Mietrecht der Klägerin aber anerkennen, dann ist nur eine die Mieterbefugn 1 sse überschreitende Bentutzung widerr e c h 11 i ch« .Auch für die Präge, ob die-Beklagte fahrlässig gehandelt hat-, ist von Bedeutungob sie berechtigte Mieterin war oder nicht= 2) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht indes die Recn«-mässigkeit des llietbesitzes der Beklagten im Verhältniszu dem Kläger bejaht. Daß diese Voraussetzungen aber liier gegeben waren, hat das Berufungsgericht, ohne daß die Revision hiergegen Angriffe erhebt 5; Vrechtsirrtumsf rei tatrichterlich festgestellt u Dabei hat es mit Recht darauf hingewiesen, der Kläger habe das Ge- . es habe auch ihi, Interesse des,Klägers gelegen-, wenn das äußerlich gut zur Lagerung geeignet erscheinende; Gebäude nicht: brach liegen gelassen,1 sondern vermietet wurdeo Auf Grund eingehender Beweiswürdigung ist.es auch zu dem Ergebnis gekommen, der Mietzins von monatlich 20,- DM sei unter den damaligen Verhältnissen angemessen gewesen* Mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht hier sogar positiv festgestellt hat, die Vermietung an die Beklagte sei sachgemäß;'/gewesen, kann. aber die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger rechtmäßige Mieterin des Lagerraumes, dann hat sie Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den. vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt wurden, nicht zu ver-treten (§548 BGB)° Vermietet war ihr der Raum zu dem Lagern von Mehl., Enthielt der Mietvertrag keine weiteren Bestimmungen, dann mußte der Lagerraum mindestens für eine normale Belastung' mit MehlSäcken geeignet sein, Als solche, hat das Berufungsgericht, indem es dem Gutachten des ßachverständigsn • com meint» Etir die Tauglichkeit zu diesem Gebraüch muß aber, wie sich aus §§ 537, 538 BGB ergibt, der Vermieter einstehenj denn er haftet, wenn die vermietete Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses mit einem Fehler behaftet ist, der diese Tauglichkeit oder mindert., dem Mieter sogar ohne Verschulden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllungo Fehlerhaft in die sqm Sinne ist aber ein Mehllagerräum, der, wie das Berufungsgericht hier tatsächlich .festgestellt'hat, infolge yon Konstruktionsfehlern (hei Anbringung der Eisenkonstruktion) und infolge, mangelnder Unterhaltung nicht einmal geeignet gewesen ist, die normale Hut zungslast (ganz abgesehen von dem hoch,,weiter : ■ -a- 1; Vfjpt t re f fen d , hat das ;:Be rufung s ge rieht' äuc h auf §§ 535., 536 BGB verwiesen und daraus den Schluß gezogen, daß es - mangels 'abweichender Vereinbarung, die hier nicht behauptet ist, - Sache des Vermieters ist,: den vermieteten Lagerraum in einem zu dem r vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu; übergeben und :in, : diesem; Zustand während der Miet zeit ;zu: unt erhalt eh»' Daß):;deh'?;;:;:::; Es; war deshalb auch nach dem Abgleiten des Pfeilers im Jahre.1949 grundsätzlich Sache des Vermieters und : nicht des Mieters, die Ausbesserung vorzunehmen und die'Mietsache auf ihre weitere Eignung zur Vermietung als Mehllager zu untersuchen*. Kläger könnte ..nur dann gesprochen werden, wenn .sie dash jager übermäßig belastet hätte„ Das ist aber entgegen den Aus-', :unrungen der Revision vom Berufungsgericht gerade nicht ange- , rorniiien wordene Es ist deshalb, unerheblich, ob bei einer Er-. IIIo. Nach allem hat das Berufungsgericht.zutreffend verneint, daß die Beklagte bei der Benutzung des Lagerraumes, rechtswidrig oder fahrlässig gehandelt hat.
Wicht für das Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung
Gesetz? BGB §§ 535, 536« 537, 538,
Rechtssatz? Zur Abgrenzung der,'Pflichten Mieters beider V e rrn ie t un g
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Aktenzeichens VIII ZR 66/57 Urte des BGH v, 6c Mai 1958
Verkündet laut Protoked am 60 Mai 1958 Kleti ? :Justiz s ekret är; als Urkundsleamter der G e s e h äf t s s t e 11 e 1 ■ •
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Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -- Prozeßbe Vollmachtt;igterr (Rechtsanwalt Drs
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Beklagte, Berufungsbekiagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundes richten Dr, Gelhaar,, Diu Spieler, Dr,, Dorschei. Diu Mezger un d D rMessner
für Recht erkannts
u llu. Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats,
~ des Oberlandcsgerichts in Koblenz vom 8 «(.März 19BVh:;ti
wird auf Koster des Klägers surlickgewiesen« iovltiwucut
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Iler Kläger war Eigentümer des Anwesens IC-: flGHSS Straße . (früher f|4) in BflBPi, zu dem ein Schuppen gehörte, der außer dem Untergeschoß noch zwei Stockwerke enthielt «i Sie sen. etwa. 100 Jahre alten'Fachwerkbau, dessen Untergeschoß aus Bruchsteinmauerwerk hergestellt war, hatte er in den Jahren 1924/1925 z einem Lagerhaus ausbauen lassen« Es wurde damals eine Eisenstüt konstruktion eingebaute Die baupolizeiliche Genehmigung zu die ser Veränderung wurde erst nachträglich erteilt« Die Tragfähig keit des durch die Eisenkonstruktion abgestützten Bodens des 2,.. Geschosses des Lagerhauses wurde in den Bauakten der Stadt ] IffMV von dem damaligen Beauftragten des Klägers, dem Bauunter nehmer KiJBl, mit 6$0 kg je Quadratmeter angegeben«
Am 2. September 1939 verkaufte der Kläger, welcher Jude ists dieses Anwesen an die1 Eheleute SchUHH1 verließ im Anschluß daran Deutschland und kehrte erst im Jahre 1952 in die Bundesrepublik zurück« Am 1« September 1948 vermieteten die Erwerber das zweite Geschoß des Lagerhauses an die Beklagte, welche dar ein Mehllager unterhielt« Der Mietzins betrug 20,- DM monatlic Die Nutzfläche umfaßte 100 Quadratmeter« Im Jahre 1949 senkte sich die Stütze an der südlichen Längsseite« Sie wurde durch die Baufirma Kifll wieder ins Lot gebracht und befestigt« In der Nacht vom 2« zu dem 3« März 1951 rutschte die Tragstütze auf der' Nordseite-vom Mauerwerk ab,° das Gebäude senkte sich in dem oberen Teil "zur Mitte« Der gemietete Raum war nicht mehr als Lage zu gebrauchen und wurde von der Beklagten geräumt« In der Folge seit mußte das Lagerhaus aus Sicherheitsgründen bis auf das • Erdgeschoß abgetragen werden«
Der Kläger nimmt die Beklagte für den durch die Senkung entstandenen Schaden, den er auf 23 000,- DM beziffert, in Anspruch« Er ist in den Rechtsstreit, der ursprünglich vom Ehemann SchJÄBBte gegen die Beklagte anhängig gemacht worden war, eingetreten«
In der Zwischenzeit war nämlich in einem schon im Jahre gegen die Eheleute Sch^ü ■ nach französischem Besatzung* eingeleiteten Eückerstattungsveriahren durch Urteil vom 180
1951 der Erwerb des Anwesens für nichtig erklärt worden, auch waren die Eheleute SchÄBtS® durch Anerkenntnisurteil vom 6;
1952 verurteilt worden, das Anwesen an den Kläger herauszugeben
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Nach seinem Eintritt in den Prozeß hat der Kläger die Kl gegen die Eheleute SchJ0HJi .und die Beklagte als Gesamts ner weiter verfolgt« Das'Landgericht hat die Klage abgewie
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht leilurteil das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die Klage gegen die Eheleute S' hMBBP abgewiesen worden war, und hat die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwie sen, weil der Rechtsstreit insoweit von der Restitutionskammer beim Landgericht hatte entschieden werden müssen« Durch da gefochtene Schlußurteil ist die Berufung des Klägers im üb zurückgew i e s e n«
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte antragt, erstrebt der Kläger Aufhebung des Berufungsurteils, Änderung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung der ße klagten zur Zahlung von 25*000,- DM nebst Zinsen«
Entscheidungsgründes
Die Revision kann keinen Erfolg haben«
I« 1) 'Das Berufungsgericht stellt fest, die mangelnde festigung des Stützpfeilers und dessen Aufstellung auf dem B steinmauerwerk ohne Betonuntermauerung und ohne Tragplatte in Verbindung mit der Zersetzung des Mauerwerkes durch die einge drungene Feuchtigkeit habe in ganz überwiegendem Maße zu dem Abgleiten des Pfeilers geführt« Ais we
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stürz sieht es die Bel astung des Lagerraumes mit etwa 470 Doppelzentnern Mehl Vau, die dieser nicht habe tragen können, weil eine sachgerechte Aufstellung des eisernen Stützpfeilers (in der Bordseite) gefehlt habea Bach seiner aus der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung sind mindestens diese beiden Umstände zusammen für dpn Einsturz ursächlich gewesene Daneben
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hält es für möglich, ohne es jedoch ausdrücklich festzustellen, ; daß der Erwerber (Sch:®BBBi auch seinerseits durch einen ; Mauerdurchbruch und die Entfernung von Mauerwerk in der Bähe der Stütze eine (weitere). Ursache für das Abgleiten des Stützpfeilers gesetzt ha.beo
2) Die von der Revision gegen diese tatsächlichen Feststellungen erhobenen Prozeßrügen aus § 286 ZPO greifen nicht durch«
Für die Entscheidung des Rechtsstreites kommt es, soweit die Haftung; der Beklagten für die am Lagerhaus eingetretenen Schäden in Frage steht, nicht darauf an, ob eine Ursache für den Einsturz auch durch den Erwerber SchJHBBP (durchden .„Mauer-, durchbruch oder die Entfernung von Mauerwerk oder sonst) gesetzt ist oder ob das sogar' die Haupi.urSache; gewesen ist? denn für das, was S'ci getan (oder auch nicht getan) hat, ist je- ;
ebenfalls 'die Beklagte, deren Kenntnis von den erwähnten Maßnahmen Schg— .der- Klag er (.nicht einmal schlüssig behauptet hat, diesem gegenüber.nicht verantwortlich« Was im Schriftsatz : vom 8o Dezember 1956 in das Wissen des -Architekten K Wk gestellt war, ist deshalb unerheblich« Das gleiche gilt, soweit sich das überreichte Privat gut.acht er; i 26» Mai 1956 auf die' ■ ;
angeblich durch Sch herbeigeführten .Einsturzursachen be-
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; Daß die Beklagte'(aber den Lagerraum vor dem Einstürz nicht mit mehr 'als ca 470 "Doppelzentnern Mehl, belastet hat, hat das Berufungsgericht auf Grund der Aussage des Zeugen MflUb in Verbindung mit der Rechnung der Firma KiWfe über den Abtransport
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von ca 476 Doppelzentnern Mehl vom Lager unmittelbar nach diesem! Einsturz festgestellt (EU 17). Mit Recht hat es deshä^b nicht die vom Kläger behauptete Belastung mit SCO bis 900 kg je Quadrat-^ meter, (d.h. mit 800 - 900 Doppelzentnern), sondern nur eine solche mit höchstens 476 kg m2i (d.h. mit 476 Doppelzentnern) seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Daß die Architekten KaÄ und Ab-raham oder der Kaufmann Johann StfBV über die tatsächliche Belastung vor dem Einsturz aus eigener Wissenschaft etwas bekunden können, ist nicht vorgetragen» Es kam deshalb, auch auf ihre Vernehmung zur Frage der Belastung nicht an, zu demal das Berufungsge-rieht übern die Frage der Stapelung und Belastung bei Lagerung von:Mehl bereits den Architekten KlflHMI als Sachverständigen gehört hatte (Gutachten vom llo, Januar 1956), auf den es sich auch in seinen Urteilsgründen mehrfach gestützt hat. Ein weiteres Gutachten einzüholen, war das Berufungsgericht nicht verpflichtet
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IIo Das Berufungsgericht untersucht weiter, ob die Beklagte widerrechtlich und schuldhaft bei der Benutzung und Belastung des Lagers mim ca 470 kg gehandelt hat„ Die Verneinung der Rechtswidrigkeit ihres Handelns ist weder offensichtlich rechtsirrig, wie die Revision meint, noch unterliegen die Ausführungen,.;) des Berufungsgerichts, die Beklagte sei im Verhältnis zu dem Kläger^ zu dem Besitz und zur Benutzung des Lagerraumes berechtigt gewesen,!) "rechtlichen Be denken <h; Recht sirrt umsfrei li st; auch seine Auffas-
sung zur Frage des Verschuldens der Beklagtem, Es hat den Anspruch nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Vertragshaftung und nach dem Rechtsverhältnis zwischen Besitzer und Eigentümer untersucht, wie die Revision glaubt, sondern es hat auch geprüft ob sich die Beklagte einer fahrlässigen widerrechtlichen Eigentu Verletzung schuldig gemacht hat (,gB 12 oben)» Es hat damit auch die Haftung aus § 823 BGB in Betracht gezogen, wobei unerheblich ist, daß es diese Gesetzesbestimmung nur im Tatbestand,; aber nicht auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich-erwähnt hat. i
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1) unter allen rechtlichen Gesichtspunktenaus denen eine Haftung der Beklagten für den Hinsturz in Betracht kam.: war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat,
•von wesentlicher Bedeutung, cc die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger, der rückwirkend wieder Eigentümer geworden ist, aus dem Mietverträge mit Schneider zu dem Besitze des Lagerraumes und zu .seiner Benutzung berechtigt war; denn widerrechtlich (im Sinne von § 823 BGB) ist (euer Eingriff in einen- fremden Rechtskreis, zu dem die Befugnis fehlt oder der die Grenzen der Befugnis überschreitet (RCr Jvl 1926, 364, 365), würde die Beklagte nicht rechtmäßige Mieterin gewesen sein, so wäre jede Benutzung des Lagerraumes durch sie widerrechtlich gewesen, l'Iuß der Kläger das Mietrecht der Klägerin aber anerkennen, dann ist nur eine die Mieterbefugn 1 sse überschreitende Bentutzung widerr e c h 11 i ch«
.Auch für die Präge, ob die-Beklagte fahrlässig gehandelt hat-, ist von Bedeutungob sie berechtigte Mieterin war oder nicht=
2) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht indes die Recn«-mässigkeit des llietbesitzes der Beklagten im Verhältniszu dem Kläger bejaht. Sie ergibt sieh hier eindeutig aus Art, 6 FrMii^e&V0_ Kr, 12C über die Rückerstattung geraubter Vermögensobjekte vom
10, November 1947 in der Passung der VC Hr. 156 und Kr. B86 (Jou rnOff 1947 , 1219 , 1.269; 19 48, 1567,1771)..
Li esc V o r s c i i r i f t 1 b c s timmt, d 512 d i e G e s c h eif i sb e s c r gin g s ak i ®
(des Erwerbers), die den Bestimmungen der §C 677 ff BGB über , -uuniäf tsf äh.:.mng ohne Auftrag ent sprechen, gültig bleiben Danach sind die Akte des Erwerbers als' wirksam zu betrachten; die er auch hätte vornehmen dürfen., wenn er als Verwalter Ge., fraglichen Gutes für den beraubten Eigentümer tätig gewesen wäre (vgl. E. Mezger, frans Rückersf axtungsrecht, Quel :ürn]V- - -zu VO Kr, 120, OK 47 VII und Rctberg. die Rückerstattung nogener Vermögensgogenstiäide IS 4-9 ? 70 Ar, 120 Art» 6 Arm
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Daß diese Voraussetzungen aber liier gegeben waren, hat das Berufungsgericht, ohne daß die Revision hiergegen Angriffe erhebt 5; Vrechtsirrtumsf rei tatrichterlich festgestellt u Dabei hat es mit Recht darauf hingewiesen, der Kläger habe das Ge- . .3 bäude selbst immer ausdrücklich als regelrechtes Lagerhaus bezeichnet , und hat ausgeführt.,•• es habe auch ihi, Interesse des,Klägers gelegen-, wenn das äußerlich gut zur Lagerung geeignet erscheinende; Gebäude nicht: brach liegen gelassen,1 sondern vermietet wurdeo Auf Grund eingehender Beweiswürdigung ist.es auch zu dem Ergebnis gekommen, der Mietzins von monatlich 20,- DM sei unter den damaligen Verhältnissen angemessen gewesen*
Mit Rücksicht darauf, daß das Berufungsgericht hier sogar positiv festgestellt hat, die Vermietung an die Beklagte sei sachgemäß;'/gewesen, kann. auch von. einer Bösgläubigkeit der Beklagten keine Rede sein, so daß schon aus diesem Grunde, eine Haftung aus §§ 980, 989 BGB nicht in Drage kommt»
3) V/s.r aber die Beklagte im Verhältnis zu dem Kläger rechtmäßige Mieterin des Lagerraumes, dann hat sie Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den. vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt wurden, nicht zu ver-treten (§548 BGB)° Vermietet war ihr der Raum zu dem Lagern von Mehl., Enthielt der Mietvertrag keine weiteren Bestimmungen, dann mußte der Lagerraum mindestens für eine normale Belastung' mit MehlSäcken geeignet sein, Als solche, hat das Berufungsgericht, indem es dem Gutachten des ßachverständigsn • com
11c, Januar 1956'gefolgt ist (BU 15, 14), eine Belastung mit
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b'OO kg m angesehen» Es ist deshalb nicht rechts irrig, wenn, es von einer ’’üblichen" Nutzung spricht, womit es den vertragsmäßigen Gebrauch mir der festgestellten normalen Belastung
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meint» Etir die Tauglichkeit zu diesem Gebraüch muß aber, wie sich aus §§ 537, 538 BGB ergibt, der Vermieter einstehenj denn er haftet, wenn die vermietete Sache zur Zeit des Vertragsabschlusses mit einem Fehler behaftet ist, der diese Tauglichkeit
■aufhebt. oder mindert., dem Mieter sogar ohne Verschulden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllungo Fehlerhaft in die sqm Sinne ist aber ein Mehllagerräum, der, wie das Berufungsgericht hier tatsächlich .festgestellt'hat, infolge yon Konstruktionsfehlern (hei Anbringung der Eisenkonstruktion) und infolge, mangelnder Unterhaltung nicht einmal geeignet gewesen ist, die normale Hut zungslast (ganz abgesehen von dem hoch,,weiter : ■ -a-
gehenden Sicherheitsfaktor.. zu vgl» das erwähnte Gutachten vom llo Januar.1956) auszjühaltefto Dabei ist-insbesondere,was den Konstruktionsfehler an'belangt, unerheblich, ob den Kläger ein 1-Verschulden trifft, so daß dahingestellt bleiben-kann, ob' .
er für ein etwaiges Verschulden des Bauunternehmers Kirch 'einstehen müßte c.
1; Vfjpt t re f fen d , hat das ;:Be rufung s ge rieht' äuc h auf §§ 535., 536 BGB verwiesen und daraus den Schluß gezogen, daß es - mangels 'abweichender Vereinbarung, die hier nicht behauptet ist, - Sache des Vermieters ist,: den vermieteten Lagerraum in einem zu dem r vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu; übergeben und :in, : diesem; Zustand während der Miet zeit ;zu: unt erhalt eh»' Daß):;deh'?;;:;:::; Vermieter■damit eine Eüroorgetätigkeit für die: Erhaltung Mietsache trifft, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26, Februar 1957 - VIII ZR 41/56 - (LU BGB § 536 Uro 4).:; näher ausgeführt». Es; war deshalb auch nach dem Abgleiten des Pfeilers im Jahre.1949 grundsätzlich Sache des Vermieters und : nicht des Mieters, die Ausbesserung vorzunehmen und die'Mietsache auf ihre weitere Eignung zur Vermietung als Mehllager
zu untersuchen*. 'Nachdem die Beufirm.a Ki
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5) Bei dieser Sachlage kommt es auch nicht darauf an da/ am A seniag i ml tc aer die Bclmmngsf atiigreii amwies, wie er von der Großhandels- und lagereiberufsgenossensehaft, in ihren Unfallverhütungsvorschriften vor.
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kundigung der Beklagten bei der Baupolizei, wie das Berufungsgericht meint, deren Auskunft nur dahin 'hätte lauten können, . die Nutzlast sei mit 650 kg je Quadratmeter im Jahre 1925 angegeben und ob sich die Beklagte darauf hätte verlassen
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IIIo. Nach allem hat das Berufungsgericht.zutreffend verneint, daß die Beklagte bei der Benutzung des Lagerraumes, rechtswidrig oder fahrlässig gehandelt hat. Damit scheidet jed 'Verantwortlichkeit der Beklagten für den entstandenen Schaden
aus, sei es aus Vertrag, sei es aus unerlaubter Handlung«
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Die Revision muß hiernach mit Kostenfolge aus '§ 91 ZPO zurückgewiesen werden»
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