Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin hat als Kommissionärin der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und einer Gruppe von Privatpersonen, die dieser Verwaltung angehörten, durch Verträge vom 11. Sie hat ausgeführt, die Beklagte habe bei Abschluß der Verträge nichts davon gesagt, daß diese Bauteile nicht vorhanden oder noch nicht von der Besät zungsmacht freigegeben worden seien, obwohl ihr Vertreter., Die Riemenfußböden und Rototreppen habe sie, obwohl sie bei Abschluß des Vertrages nicht auf Lager waren, mitliefern wollen Die Militärbehörde habe ihr fest versprochen, Freigabescheine für das hierzu erforderliche Material rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so daß sie habe annehmen können, diese Bauteile noch vor der Währungsreform liefern zu können. Geschäftsgrundlage der Verträge sei gewesen, daß sie si'h das Rohmaterial in Reichsmark beschaffen könne, da auch die Klägerin den Kaufpreis in Reichsmark zu zahlen gehabt habe* Auf die Revision der Klägerin ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12, Hai 1955 - II ZR 77/54 - das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur an-derweifcen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Zivilsenats ist ausgeführt, daß der Verkauf der Fußböden und Treppen wirksam zustande gekommen sei und nur der Verkauf der als Schreinerarbeiten bezeichneten Bauteile wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei» Insoweit hafte die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsabschluß. Hiergegen wendet sich die Bevision, mit welcher die Klägerin die Zurückweisung der Berufung erstrebt, während die Beklagte um Zurückweisung des Bechtsmittels bittet, Entscheidungsgründet Das Berufungsgericht führt aus, daß die Haftung der Beklagten wegen Nichtlieferung der Biemenfußböden und JRototreppen nicht durch einen vertraglichen Haftungsausschluß beseitigt worden sei, daß aber insoweit der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchgreife. Beide Parteien seien von der Vorstellung ausgegangen, daß die den Gegenstand der Kaufverträge nach dem Inhalt der Ladelisten bildenden Bauteile noch vor dem Zeitpunkt der Währungsreform in Beichsmark bezahlt v«erden und in das Eigentum der Klägerin übergehen würden. Daß die Beklagte gewußt habe, sie habe die Fußböden und Treppen nicht auf Lager, aber fest darauf vertraut, sie werde diese Bauteile noch vor der Währungsreform erhalten, sei der Klägerin Das ergebe sich aus der Aussage des Kechtsanwalts P^^; der für die Klägerin verhandelt und bekundet habe, er hätte diese Teile aus dem Vertrage herausgenommen, wenn er gewußt hätte, daß sie noch nicht vorhanden seien. Die Anpassung an die gegenwärtigen Umstände müsse dazu führen, daß die Beklagte die fehlenden Treppen und Fußböden nicht zu liefern brauche und daß die Klägerin dafür auch keinen Kaufpreis zu bezahlen habe, also den auf diese Gegenstände entfallenden Teil des Kaufpreises im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt zurückverlangen könne. Es ist anerkannt, daß eine wesentliche Veränderung der beim Vertragsschluß von beiden Teilen vorausgesetzten Verhältnisse dazu führen kann, daß der Vertrag an die veränderten Verhältnisse angepaßt werden muß, wenn Treu und Glauben es verbieten, an ihm festzuhalten (vgl BGH LH BGB § 242 (Bb) Nr 18), Zutreffend hat das Berufungsgericht als a) Das Berufungsgericht meint nun, daß die Beklagte, die gewußt habe, daß ein Teil der Gegenstände nicht auf ihrem ^ Lager war. den Eingang dieser Ware vor der Währungsreform zur Bedingung des Vertrages gemacht hätte, falls man die Unsicherheit dieses Umstandes ernsthaft in Betracht gezogen hätte- Die Klägerin wäre auf die Bedingung eingegangen. Daran fehlt es aber nach den Feststellurigen des Be- * rufungsgerichts über die Vorstellungen beider Parteien beim Vsrtragsschluß und ihre Erkennbarkeit gegenüber dem Vertragsgegner, Da das Geschäft nach dem erklärten Willen beider Parteien ein Bargeschäft über Ware auf dem Lager der Beklagten sein sollte, kann die Notwendigkeit, einen Teil der Ware bis zur Währungsreform noch zu beschaffen, nicht Geschäftsgrundlage gewesen sein, mag diese nun nach subjektiven oder nach objektiven Merkmalen zu bestimmen sein. c) Schon diese Erwägungen zeigen, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht angenommen werden kann» Dieser Gesichtspunkt stellt überhaupt nur eine besondere Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar» Es kann aber nicht anerkannt werden, daß diejenige Partei, die Erklärungen Über das Vorhandensein der verkauften Ware auf ihrem Lager abgibt und Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die sofortige Verschaffung des Eigentums verspricht, über das Maß des den Schuldner nach Treu und Glauben Zuzu demutenden belastet wird, wenn von ihr verlangt wird, daß sie für die Richtig- d) Es koi:ii~t hinzu, daß angesichts der bevorstehenden Währungsreform nach den getroffenen Abreden für die Erfül'Üung der Lieferung3oflicht das Zeitmoment derart wesentlich war, daß die Beklagte, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedurfte, iii Verzug kam, wenn sie nicht .zog um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises leistete (vgl RG JU 1933, 2204)« Die Berufung m Zivilsenats war zu dem Ergebnis gelangt, daß die Böden, Tifcppen und Schreinerarbeiten mitverkauft seien» Auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung ist keine von den früheren abweichende, tatsächliche Festste!-•img getroffen worden, mit der sich die Grundlage für diese rechtliche Beurteilung verschoben hätte. Es war daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mehr Sache des Berufungsgerichts, zu erörtern, ob der Abzug von 400,- HK vom festgesetzten Preis die Schreinerarbeiten oder das in den Lieferumfang nicht auf-genommene -ÜDichenparkett (40 qm zu je 8,50 RH) betraf, wie die Klägerin behauptet hatte (Schriftsatz vom 24. Mai 1955 vom Berufungsgericht für begründet erachtete Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Verschuldens der Beklagten beim Vertragsschluß hinsichtlich der Schreinerarbeiten kann entgegen der Revisionserwiderung nicht jetzt noch deshalb in Zweifel geisogen werden, weil ein beiderseitiger Irrtum der Parteien über das Verbot der Besatzungsbehörde Vorgelegen habe und die Klägerin arglistig handle, wenn sie Rechte aus dem Irrtum der anderen Partei herleiten wolle. Rüge der Revision, eine Schadensersatz-pfliclit der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß Über die Böden und Treppen sei zu Unrecht verneint worden, braucht nicht mehr eingegangen werden. Eine Entscheidung auch nur über den Grund des Klaganspruchs ist nicht möglich, weil die Beklagte mit zu dem Teil noch nicht geprüften Gegenforderungen aufgerechnet hat (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 31, Oktober 1955. gendes hinzuweisem Bas Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Verschuldens heim Vertragsschluß hinsichtlich der Schreinerarbeiten lediglich in Höhe des im Verhältnis 10 8 1 umgestellten Kaufpreises fUr diese Arbeiten für begründet erachtet. Bei der Entscheidung über den Anspruch der Klägerin bezüglich der Schreinerarbeiten wird zu beachten sein, daß die Klägerin so gestellt werden muß, wie sie gestanden haben würde, wenn sie den Vertrag insoweit nicht geschlossen und den Kaufpreis für diese Teile nicht bezahlt haben würde (Urt des II. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerufungsgSricht zurückzuverweisen, dem auch die vom Endergebnis des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
’/Ill ZK 66/56
2313 087
Verkündet laut Protokoll am 26» 1S57
Klett, J ustizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes.
In dem Rechtsstreit
der Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. in
Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
gegen
die Komniandrtgesellschaft Firma J^^MjCOjDach- und Hallenbau, in Kreis vertreten durch
ihre persoiilLTciihäirtenden Gesellschafter« Dipl.Ing Konrad in
Georg J
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Artl, Br» Hörschel, Liesecke und Br. Mezger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Stuttgart vom 23. November 1955 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin hat als Kommissionärin der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und einer Gruppe von Privatpersonen, die dieser Verwaltung angehörten, durch Verträge vom 11. Mai, 27 = Mai und 12« Juni 1948 von der Beklagten Bauteile für 32 Holzhäuser, und zwar 10 vom Typ "Lotte 02" zu dem Preis von je 14 400,- HM und 22 vom Typ"Lotte 03" zu dem Preis von je 10 950,- HM gekaft Der Gesamtkaufpreis betrug 396 792,93 HM, Der Kaufpreis sollte sofort fällig sein und wurde jeweils nach Abschluß der Verträge an die Beklagte überwiesen,
Rechtsanwalt F^|^, der die Kaufverhandlungen für die Klägerin führte, und die Verträge für sie abschloß, erklärte der Beklagten vor und bei Abschluß der Verträge, die Klägerin wolle :?ur Kaufverträge über effektiv vorhandene Bauteile abschließen.
In den Ladelisten, die den Verträgen beigefügt waren, wurden als Bauteile der Holzhäuser vom Typ "Lotte 02" auch ein Garagentor, 4 Kellertüren und 6 Kellerfenster nebst Montagearbeiten (als "Schreinerarbeiten für das Kellergeschoß" bezeichnet) sowie bei sämtlichen 32 Holzhäusern eine Rototreppe und 72 qm Riemenfußboden aufgeführt. Diese Bauteile hatte die Beklagte beim Abschluß der Verträge nicht auf Lager»
Die Beklagte lieferte die Bauteile ohne die Schreinerarbeiten, die Rototreppen und die Riemenfußböden. Sie machte, als die Klägerin das Pehlen beanstandete, geltend, sie könne die Rototreppen und Riemenfußböden nicht liefern, weil das hierfür notwendige Holz von der französischen Militärregierung nicht freigegeben worden sei. Die Herstellung der Schreinerarbeiten für das Kellergeschoß habe die Besatzungsbehörde verboten.
Die Klägerin hat von der Beklagten Schadensersatz wegen Sichtlieferung der genannten Bauteile verlangt und ihren Schaden auf 16 017,79 DM bereclmet. Diesen Betrag nebst Zinsen
he.x sie mit der Klage verlangt. Sie hat ausgeführt, die Beklagte habe bei Abschluß der Verträge nichts davon gesagt, daß diese Bauteile nicht vorhanden oder noch nicht von der Besät zungsmacht freigegeben worden seien, obwohl ihr Vertreter., Rechtsanwalt F^^, erklärt habe, er wolle nur kaufen und bezahlen, was bei der Beklagten effektiv vorhanden sei und sofort in das Eigentum der Klägerin übergehen könne. "Würde die Beklagte sie von dem Fehlen dieser Bauteile unterrichtet haben, so würde ihr Vertreter allerdings der Streichung dieser Bauteile von der Liste unter Ermäßigung des Kaufpreises zugestimmt haben. Lurch die Nichtlieferung der Bauteile sei jedoch nunmehr der Verwaltung für Wirtschaft ein Schaden entstanden, denn diese habe für die Holzhäuser die fehlenden Bauteile nach der Währungsreform selbst beschaffen und, soweit die Holzhäuser an Privatleute weiter verkauft worden seien, diesen die aufgewendeten Kosten erstatten müssen. Ihr stehe als K;*Miissionärin das Recht zu, diese Ansprüche im eigenen Namen geltend su machen.
Die' geklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat gelbejid.;! gemacht, die Kaufverträge seien mindestens hinsichtlich Verfehlenden Bauteile nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Verbote der Besatzungsmacht nichtig. Die Schreinerarbeiten seien nur versehentlich noch in der Ladeliste enthalten \ gewesen. Sie habe insoweit den Vertrag wegen Irrtums rechtzeitig angefochten.
Die Riemenfußböden und Rototreppen habe sie, obwohl sie bei Abschluß des Vertrages nicht auf Lager waren, mitliefern wollen Die Militärbehörde habe ihr fest versprochen, Freigabescheine für das hierzu erforderliche Material rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, so daß sie habe annehmen können, diese Bauteile noch vor der Währungsreform liefern zu können. Sie habe dies bei den Kaufverhandlungen ausdrücklich dem Vertreter der Klägerin erklärt» Tatsächlich habe die Militärbehörde das Material für die Riemenfußböden erst im Oktober i948
* •
freigegeben, die Herstellung der Rototreppen jedoch untersagt Hie sei zur Lieferung dieser Bauteile nicht verpflichtet.. Geschäftsgrundlage der Verträge sei gewesen, daß sie si'h das Rohmaterial in Reichsmark beschaffen könne, da auch die Klägerin den Kaufpreis in Reichsmark zu zahlen gehabt habe*
Diese Vertragsgrundlage sei bezüglich der Lieferung der Riemen-foßböden weggefallen, für die sie Aufwendungen in Deutscher ii&rk hätte machen müssen.. Die Klägerin habe es abgelehnt, ihrerseits den Kaufpreis insoweit in Deutscher Hark zu begleichen, Zudem habe ihr die Klägerin bei Vertragsschluß erklärt, ihr: der Beklagten,keinerlei finanzielle Nachteile durch die Kaufverträge entstehen sollten. Nur wegen dieser Zusage habe sie sich kurz vor der Währungsumstellung auf die Kaufabschlüsse eingelassen. Es widerspreche Treu und Glauben, ihr zuzu demuten, die in wertloser Reichsmark von der Klägerin bezahlten Lieferungen durch Bauteile zu ergänzen, die sie nach der Währung sumste llung in neuer Währung ihrerseits hätte bezahlen müssen: Durch das Verbot der Besatzungsmacht, Rototreppen herzustellen, sei sie von deren Lieferung entbunden worden. Vorsorglich rechne sie mit einem die Klagesuimne übersteigenden Schadensersatzanspruch auf. Die Klägerin verschulde ihr Transportkosten, ferner habe die Klägerin den von ihr zu zahlenden Restbetrag des Kaufpreises von 79 018,- EM so spät überwiesen, daß sie nur den Umstellungsbetrag erhalten habe? Wäre das Geld früher auf ihrem Konto eingegangen, so hätte sie zu mindest einen erheblichen Teil noch in Waren wertbeständig an-legen können.
Las Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 12 928,75 IM nebst Zinsen verurteilt.
Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12, Hai 1955 - II ZR 77/54 - das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur an-derweifcen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Im Urteil des II.
- 5. -
Zivilsenats ist ausgeführt, daß der Verkauf der Fußböden und Treppen wirksam zustande gekommen sei und nur der Verkauf der als Schreinerarbeiten bezeichneten Bauteile wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei» Insoweit hafte die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsabschluß. Einen Vorbehalt, die Treppen und Fußböden nur liefern zu müssen, wefm die Besatzungsmacht ihr die Freigäbescheine bezüglich des Holzes rechtzeitig zukommen ließ, habe die Beklagte nicht bewiesen.
Sie hafte daher grundsätzlich auf Schadensersatz wegen Nichtlieferung der Böden und Trappen» Der Einwand der Beklagten., der Vertreter der Klägerin habe ihr zugesichert, daß ihr durch den Kaufvertrag keine finanziellen Nachteile entstehen sollten, bedürfe noch der Prüfung, Auch sei gegebenenfalls der Uegfall des-.Sch^densersa^zanspruchs aus dem Gesichtspunkt der veränderten Geschäftsgrundläge nochmals zu erörtern.
Auf Grund der erneuten Verhandlung, in der die Parteien ihr;e früheren Anträge wiederholt haben, hat das Berufungsgericht wiederum die Klage im vollen Umfange abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Bevision, mit welcher die Klägerin die Zurückweisung der Berufung erstrebt, während die Beklagte um Zurückweisung des Bechtsmittels bittet,
Entscheidungsgründet
Das Berufungsgericht führt aus, daß die Haftung der Beklagten wegen Nichtlieferung der Biemenfußböden und JRototreppen nicht durch einen vertraglichen Haftungsausschluß beseitigt worden sei, daß aber insoweit der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchgreife. Beide Parteien seien von der Vorstellung ausgegangen, daß die den Gegenstand der Kaufverträge nach dem Inhalt der Ladelisten bildenden Bauteile noch vor dem Zeitpunkt der Währungsreform in Beichsmark bezahlt v«erden und in das Eigentum der Klägerin übergehen würden. Daß die Beklagte gewußt habe, sie habe die Fußböden und Treppen nicht auf Lager, aber fest darauf vertraut, sie werde diese Bauteile noch vor der Währungsreform erhalten, sei der Klägerin
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zwar rieht bekannt, aber für sie auch belanglos gewesen{ da es iiv- nur darauf angekommen sei, an diesen Gegenständen noch vor ner Währungsreform Eigentum zu erlangen. Palls die Unsicherheit, ob die Gegenstände noch vor der Währungsumstellung hereinleämen, in Betracht, gezogen worden wäre, wäre die Klägerin darauf eingegangen, daß dieser Umstand zur Bedingung des Vertragsschlfts-ses gemacht werde. Das ergebe sich aus der Aussage des Kechtsanwalts P^^; der für die Klägerin verhandelt und bekundet habe, er hätte diese Teile aus dem Vertrage herausgenommen, wenn er gewußt hätte, daß sie noch nicht vorhanden seien. Die Parteien hätten vermeiden wollen, daß die Währungsreform in ein schwebendes Vertragsverhältnis eingreife und seien von der Vorstellung ausgegangen, daß die Zahlung d*es Kaufpreises und die Übereignung sämtlicher gekauften Gegenstände noch vor der Währungsreform erfolge. Diese Vorstellung habe sich nicht verwirklicht. Deshalb sei die Geschäftsgrundlage weggefallen. Ein Verschulden der Beklagten beim Vertragsschluß sei nicht dargetan. Sie habe fest darauf vertraut, daß sie die Gegenstände noch vor der Währungsreform auf ihrem Lager haben werde. Das Pesthalten am Vertrage mit der Wirkung, daß die Beklagte nunmehr ihre Leistungen zu dem Teil in Deutscher Mark erbringen müsse, sei unzu demutbar. Die Anpassung an die gegenwärtigen Umstände müsse dazu führen, daß die Beklagte die fehlenden Treppen und Fußböden nicht zu liefern brauche und daß die Klägerin dafür auch keinen Kaufpreis zu bezahlen habe, also den auf diese Gegenstände entfallenden Teil des Kaufpreises im Verhältnis 10 zu 1 umgestellt zurückverlangen könne.
II, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist anerkannt, daß eine wesentliche Veränderung der beim Vertragsschluß von beiden Teilen vorausgesetzten Verhältnisse dazu führen kann, daß der Vertrag an die veränderten Verhältnisse angepaßt werden muß, wenn Treu und Glauben es verbieten, an ihm festzuhalten (vgl BGH LH BGB § 242 (Bb) Nr 18), Zutreffend hat das Berufungsgericht als
maßgebliche Vorstellung der Parteien angesehen, daß die gekauften Gegenstände sämtlich vor der Währungsreform bezahlt und in das Eigentum der Klägerin übergehen würden. Das Geschäft war als ein sofort abzuwickelndes Bargeschäft;, nicht als Kauf erst zu beschaffender Gegenstände gedacht. Von beiden Seiten war vollständig sofort zu leisten Damit war ausgeschlossen, daß die damals zu erwartende Währungsreform (von den Verladekosten abgesehen) Einfluß auf das Geschäft erlangen konntec
a) Das Berufungsgericht meint nun, daß die Beklagte, die gewußt habe, daß ein Teil der Gegenstände nicht auf ihrem ^ Lager war. den Eingang dieser Ware vor der Währungsreform zur Bedingung des Vertrages gemacht hätte, falls man die Unsicherheit dieses Umstandes ernsthaft in Betracht gezogen hätte- Die Klägerin wäre auf die Bedingung eingegangen. Das Berufungsgericht stellt diese Erwägung<*£Ü» in Anknüpfung an E^eccerus-Lehmann (Recht der Schuldverhältnisse, 14.
Bearb, § 41 II 4 S 170? vgl Siebert bei Soergel, BGB 8. Aufl,
§ 242 II 2, worauf das Berufungsgericht verweist). Es läßt aber außer Betracht, daß die erste Voraussetzung der Anerkennung dieses Umstandes als Geschäftsgrundlage in jedem Falle ist daß seine grundlegende Bedeutung dem Vertragsgegner erkennbar geworden ist oder sich aus dem objektiven Vertragszweck ergibt. Daran fehlt es aber nach den Feststellurigen des Be- * rufungsgerichts über die Vorstellungen beider Parteien beim Vsrtragsschluß und ihre Erkennbarkeit gegenüber dem Vertragsgegner, Da das Geschäft nach dem erklärten Willen beider Parteien ein Bargeschäft über Ware auf dem Lager der Beklagten sein sollte, kann die Notwendigkeit, einen Teil der Ware bis zur Währungsreform noch zu beschaffen, nicht Geschäftsgrundlage gewesen sein, mag diese nun nach subjektiven oder nach objektiven Merkmalen zu bestimmen sein. Es ist mithin durch den Eintritt der Währungsreform vor Beschaffung der Treppen und Fußböden nicht die Geschäftsgrundlage entfallen, sondern es ist Ware als vorhandene verkauft worden, die
I
"atsächlich nicht vorhanden war, wobei die Beklagte die Erwartung gehegt haben mag, 3ie werde sie noch so rechtzeitig beschaffen können, daß ihr kein Nachteil entstehe,
b) Zu Unrecht meint auch das Berufungsgericht, daß die Klägerin sich auf die Bedingung der Beschaffung der restlichen Gegenstände vor der Währungsreform eingelassen hätte, falls deren Pehlen auf dem Lager der Beklagten zur Sprache gekommen wäre« Bei dieser Darlegung des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens, Das angefochtene Urteil läßt außer Betracht, daß die Klägerin einen durch die rechtzeitige Beschaffung der fehlenden Bauteile bedingten Kaufvertrag schon deshalb nicht geschlossen haben würde, weil dadurch nicht, wie vorgesehen, in Höhe von etwa 20 000,- HK Sachwerte mit dem Gelde ihrer Kommittentin beschafft wurden, sondern insoweit das Hisiko der Währungsumstellung bei dieser verblieb., Damit stimmt die Aussage des Zeugen F^^überein,
er hätte die fehlenden Teile aus dem Kaufvertrag "herausge-noranen", Eine Reichsmarkzahlung für die fehlenden Teile, für die möglicherweise keine Sachwerte beschafft werden konnten, wäre für die Klägerin also nicht in Betracht gekommen» Sie hätte mithin die Reichsmark-Beträge ihrer Auftraggeberin zur anderweiten Anlegung zurückgeben können und wäre nücht in die Lage gekommen, ihrer Auftraggeberin Nachricht von dem bezahlten Erwerb vollständiger Holzhäuser gemäß Ladeliste zu geben^ die diese zu entsprechenden Weiterverkäufen veranlaßte,
c) Schon diese Erwägungen zeigen, daß ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht angenommen werden kann» Dieser Gesichtspunkt stellt überhaupt nur eine besondere Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar» Es kann aber nicht anerkannt werden, daß diejenige Partei, die Erklärungen Über das Vorhandensein der verkauften Ware auf ihrem Lager abgibt und Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises die sofortige Verschaffung des Eigentums verspricht, über das Maß
des den Schuldner nach Treu und Glauben Zuzu demutenden belastet wird, wenn von ihr verlangt wird, daß sie für die Richtig-
iceit ihrer Erklärungen einzustehen hat. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob sie fest darauf vertraut hat, sie werde die verkauften Gegenstände noch vor der Währungsreform auf ihr hager bekommen» L^gesiehts des vom Le rufungsgeric ht festgestellten deutlich erklärton Villons der Klägerin, sie wolle und müsse mit der Zahlung cleo i-.auf.re.ises im Hinblick auf die erwartete Währunjs-refom Eigentum an der Ware erwerben, hätte es der Beklagten obliegen, sorgfältig zu prüfen, was sie auf Lager hatte, und die iCläjerin darüber zu unterrichten, was fehlte» Sie kenn nicht die Folgen einer von ihr gehegten, aber fehlgeschlage-^cklagenen Erwartung, sie werde die nicht vorhandenen Teile noch zu Reichsmark-Preisen bekommen, der Klägerin zur Last le-gen, die von einer solchen Form der Geschäftsabwicklung nichts ahnen und von der vollständigen alsbaldigen Erfüllung Zug um fug; die im Vertrage ausdrücklich festgelegt war. ausgehen konnte» Das Risiko der Beschaffung der Ware bis zur Währungsreform muß unter diesen Umständen die Beklagte tragen»
d) Es koi:ii~t hinzu, daß angesichts der bevorstehenden Währungsreform nach den getroffenen Abreden für die Erfül'Üung der Lieferung3oflicht das Zeitmoment derart wesentlich war, daß die Beklagte, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedurfte, iii Verzug kam, wenn sie nicht .zog um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises leistete (vgl RG JU 1933, 2204)« Die Berufung m
auf den Wegfall der Ge schüft sgrundlage versagt aber dann, '■
\
wenn der Schuldner seihe Leistung ohne ausreichenden Entschuld digungsgrund nicht roöhtzeitig bewirkt und sich damit selbst in die Lage gebracht hat j. unter wesentlich veränderten und für ihn ungünstigen Umständen erfüllen zu müssen (BGH LM BGB § 234
Sr 2) o. • •
III» hiernach ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Nichtlieferung der Treppen und Böden zu Unrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint und die Klägerin irrig auf einen im Verhältnis 10 zu 1 umgestellten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Böden und
Treppen beschränkt werden. Die getroffene Entscheidung stellt sich auch weder ganz noch zu dem Teil aus anderen Gründen als richtig dar.
a) Es kann nicht mehr, wie es die Revisionsbeklagte für möglich hält, in Zweifel gezogen werden, daß der Verkauf der Böden, Treppen und Schreinerarbeiten Vertragsihhalt geworden ist. Das in dieser Sache ergangene Urteil des II. Zivilsenats war zu dem Ergebnis gelangt, daß die Böden, Tifcppen und Schreinerarbeiten mitverkauft seien» Auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung ist keine von den früheren abweichende, tatsächliche Festste!-•img getroffen worden, mit der sich die Grundlage für diese rechtliche Beurteilung verschoben hätte. Hur in diesem Falle •*.äro das Berufungsgericht in der Lage gewesen, von der Beurteilung im Revisionsurteil abzuweichen (vgl BGH NJW 1951# 524).
Ans den Feststellungen des Berufungsgerichts über den vereinbarten Preis des Hauses "Lotte 02", der hinter dem amtlich festgesetzten um 400,- RH zurückblieb, ergibt sich aber keine Änderung der Grundlagen der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht, nach der sich der Umfang der verkauften Gegenstände durch die Ladeliste bestimmte, in der auch die Schreinerarbeiten aufgeführt waren. Es war daher entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht mehr Sache des Berufungsgerichts, zu erörtern, ob der Abzug von 400,- HK vom festgesetzten Preis die Schreinerarbeiten oder das in den Lieferumfang nicht auf-genommene -ÜDichenparkett (40 qm zu je 8,50 RH) betraf, wie die Klägerin behauptet hatte (Schriftsatz vom 24. Januar 1951). Es trifft auch nicht zu, daß die Schreinerarbeiten ihrer Natur nach erst nach der Währungsreform vorgenommen und deshalb nicht in einen sofort zu erfüllenden Vertrag einbezogen werden konnten. Unter der Bezeichnung "Schreinerarbeiten für das Kellergeschoß" ist, was die Revisionserwiderung außer Betracht läßt, die Lieferung eines Garagentores und der Kellerfenster urd Kellertüren, die nach bestimmten Haßen zu fertigen waren, stamme »gefaßt worden.
b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß
der Zeuge keine Risikozusage abgegeben, der Verkaufslei-
ter der Beklagten; der Zeuge aber möglicherweise
sich über den Hergang geirrt habe; also einen Risikoaufschluß• angenommen habe; brauchten keinen Anlaß zu geben; die Unwirksamkeit des Vertrages wegen versteckten Einigungsmangels in Betracht zu ziehen; denn der Inhalt der beiderseits abgegebenen Erklärungen, die einen Vertrag ohne Risikoausschluß, ergaben, weicht nicht voneinander ab. In Betracht kam allenfalls ein vom Erklärungsinhalt abweichender Wille der Beklagten., der aber, da keine wirksame Anfechtung erklärt ist. unbeachtlich ist,
m
IV > Der entsprechend dem Urteil des IIZivilsenats vom ^ 12. Mai 1955 vom Berufungsgericht für begründet erachtete Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Verschuldens der Beklagten beim Vertragsschluß hinsichtlich der Schreinerarbeiten kann entgegen der Revisionserwiderung nicht jetzt noch deshalb in Zweifel geisogen werden, weil ein beiderseitiger Irrtum der Parteien über das Verbot der Besatzungsbehörde Vorgelegen habe und die Klägerin arglistig handle, wenn sie Rechte aus dem Irrtum der anderen Partei herleiten wolle. Das Urteil vom 12. Mai.1955 hat bereits abschließend ausgeführt, daß der Beklagten das Verbot der Besatzungsmacht bekannt war. während die Klägerin es weder kannte noch kennen mußte. Hierzu war in der erneuten Berufungsverhandlung nichts Heues vorgebracht fl worden.
V. Auf die weitere. Rüge der Revision, eine Schadensersatz-pfliclit der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß Über die Böden und Treppen sei zu Unrecht verneint worden, braucht nicht mehr eingegangen werden. Das angefochtene Urteil war vielmehr in vollem Umfange aufzuheben.
Eine Entscheidung auch nur über den Grund des Klaganspruchs ist nicht möglich, weil die Beklagte mit zu dem Teil noch nicht geprüften Gegenforderungen aufgerechnet hat (vgl Schriftsatz der Beklagten vom 31, Oktober 1955. S 13). Dabei ist auf fol-
gendes hinzuweisem Bas Berufungsgericht hat den Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Verschuldens heim Vertragsschluß hinsichtlich der Schreinerarbeiten lediglich in Höhe des im Verhältnis 10 8 1 umgestellten Kaufpreises fUr diese Arbeiten für begründet erachtet. Bei der Entscheidung über den Anspruch der Klägerin bezüglich der Schreinerarbeiten wird zu beachten sein, daß die Klägerin so gestellt werden muß, wie sie gestanden haben würde, wenn sie den Vertrag insoweit nicht geschlossen und den Kaufpreis für diese Teile nicht bezahlt haben würde (Urt des II. Zivilsenats vom 12,5.1955 S 18). Es wird also zu erörtern sein, wie die Klägerin gestanden hätte, wenn sie die Reichsmarkbeträge für die Sehreinerarbe&ten behalten hätte, insbesondere, ob sie gegebenenfalls diese noch anderweit in entsprechenden Sachwerten hätte anlegen können, wofür Beweis angetreten worden war (Schriftsatz der Klägerin vom 5» November 1955 S 3),
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerufungsgSricht zurückzuverweisen, dem auch die vom Endergebnis des Rechtsstreits abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Br« Großmann Artl Br. Borsehe1
Liesecke Br. Mezger