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BGH · VIII ZR 66/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 66/09

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ball und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger als beisitzende Richter Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen. erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf Der Anwalt der Revisionskläger stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15. Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 6. Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss:

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Volltext der Entscheidung

Öffentliche Sitzung des	Karlsruhe,	19. Januar 2011
VIII. Zivilsenats
 des Bundesgerichtshofs
VIII ZR 66/09
Anwesend:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Ball
 und die Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger
 als beisitzende Richter
 Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde abgesehen.
In Sachen
W. u.a. gegen Stadtwerke L. GmbH
erschienen in dem heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. Januar 2009 nach Aufruf der Sache:
1.	für die Revisionskläger Rechtsanwalt Dr. S.
2.	für die Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr. von W.
mit Rechtsanwalt Wo. und Rechtsanwalt T.
Es wurde festgestellt, dass die Formalien geprüft sind. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.
Beschlossen und verkündet:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf
1.633,38 €
festgesetzt.
Der Anwalt der Revisionskläger stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 15. Juli 2010.
Der Anwalt der Revisionsbeklagten stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 6. September 2010.
Die Anwälte verhandelten hierauf streitig zur Sache.
Nach nichtöffentlicher Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung folgenden Beschluss:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf:
Mittwoch, den 6. April 2011.10.00 Uhr. Saal N 004.
Ball