Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revisionen der Beklagten werden das Teilurteil vom 18. Die Beklagte, die auf Zahlung aus einem Anerkenntnis in Anspruch genommen wird, begehrt im Wege der Widerklage von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern Schadensersatz aus einem Autokauf.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, sämtliche Widerbeklagten hätten in einem "betrügerischen Komplott" zu dem Schaden der Beklagten und zur Verschaffung eines eigenen Vermögensvorteils zusammengewirkt, sei durch nichts bewiesen. Dezember 1996 erlassenes Teilurteil hat das Berufungsgericht die gegen den Drittwiderbeklagten zu 2 gerichtete Berufung verworfen. Februar 1997 ist die Zustellung des Teilurteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen erfolgt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, das Teilurteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf Antrag des Drittwiderbeklagten zu 2 hat das Berufungsgericht durch Ergänzungsurteil vom 29. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die gegen den Drittwiderbeklagten zu 2/Revisionsbeklagten gerichtete Berufung sei nach § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung nicht die Voraussetzungen des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO erfülle. Die Berufungsbegründung beschränke sich auf formelhafte Wendungen und lasse hinsichtlich der dem Drittwiderbeklagten zu 2 vorgeworfenen unerlaubten Handlung nicht erkennen, in welchem Punkt das angefochtene Urteil unrichtig sei. Die nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Teilurteil des Berufungsgerichts enthält sowohl Tatbestand als auch Entscheidungsgründe (§§ 313, 543 ZPO), die gemäß § 315 Abs. 2 ZPO nach Verkündung der Urteilsformel im Termin zur mündlichen Verhandlung abgefaßt worden sind. Ob eine Nachholung der Urteilsbegründung, wie die Revision meint, unzulässig ist, wenn das Gericht die Notwendigkeit verkannt hat, sein Urteil zu begründen (so im Fall des § 313 a ZPO: Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Eine Rüge, die lediglich aus formelhaften Wendungen besteht, wird dem Gesetzeszweck des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO, der eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz anstrebt, nicht gerecht (BGH, Urteile vom 9. Die Beklagte hat eingangs ihrer Berufungsbegründung die Gründe wiedergegeben, aus denen das angefochtene Urteil unter anderem ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten verneint hat; diese Ansprüche hat sie ausdrücklich erwähnt. Sie hat wörtlich hinzugefügt, ihre Berufung richte sich gegen "all diese, die Entscheidung tragenden Gründe des Landgerichts". Die Beklagte hat den Bekundungen des Zeugen SflHHHD eine Bestätigung ihres Vorbringens entnommen und die Würdigung seiner Aussage durch das Landgericht im einzelnen angegriffen. Wenn die Berufungsbegründung abschließend ausführt, bei einer Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts ergebe sich, daß der Kläger und die Drittwiderbeklagten gemeinsame Sache gemacht hätten, "um eine unerfahrene Frau zu übervorteilen", so wird hieraus ebenfalls deutlich, daß sie auf die vorhergehenden Darlegungen auch im Zusammenhang mit den Da das Teilurteil aufgehoben worden ist, ist dem Ergänzungsurteil, worin das Berufungsgericht der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die außergerichtlichen Kosten des
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 65/97 URTEIL Verkündet am: 16. Juli 1997 Böhringer-Mango1d Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Irina Straße Beklagte, Widerklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. 2 . 3 . Imre W( Straßed Drittwiderbeklagter zu 2) und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Ball und Wiechers für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Beklagten werden das Teilurteil vom 18. Dezember 1996 und das Ergänzungsurteil vom 29. Mai 1997 des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Beklagte, die auf Zahlung aus einem Anerkenntnis in Anspruch genommen wird, begehrt im Wege der Widerklage von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldnern Schadensersatz aus einem Autokauf. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, sämtliche Widerbeklagten hätten in einem "betrügerischen Komplott" zu dem Schaden der Beklagten und zur Verschaffung eines eigenen Vermögensvorteils zusammengewirkt, sei durch nichts bewiesen. Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Durch im Verhandlungstermin vom 18. Dezember 1996 erlassenes Teilurteil hat das Berufungsgericht die gegen den Drittwiderbeklagten zu 2 gerichtete Berufung verworfen. Der Urteilstenor - ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe - ist der Beklagten zusammen mit dem Termins-Protokoll am 6. Januar 1997 zugestellt worden. Am 28. Februar 1997 ist die Zustellung des Teilurteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen erfolgt. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte, das Teilurteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Auf Antrag des Drittwiderbeklagten zu 2 hat das Berufungsgericht durch Ergänzungsurteil vom 29. Mai 1997 das Teilurteil vom 18. Dezember 1996 im Kostenausspruch dahin ergänzt und neu gefaßt, daß die Beklagte die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 2 trägt und die Kostenentscheidung im übrigen dem Schlußurteil Vorbehalten 4 bleibt. Gegen dieses Ergänzungsurteil hat die Beklagte ebenfalls Revision eingelegt. Die Revisionen sind im Senatstermin vom 16. Juli 1997 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Entscheidunqsgründe: A) Revision gegen das Teilurteil I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die gegen den Drittwiderbeklagten zu 2/Revisionsbeklagten gerichtete Berufung sei nach § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Berufungsbegründung nicht die Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfülle. Die Berufungsbegründung beschränke sich auf formelhafte Wendungen und lasse hinsichtlich der dem Drittwiderbeklagten zu 2 vorgeworfenen unerlaubten Handlung nicht erkennen, in welchem Punkt das angefochtene Urteil unrichtig sei. II. Die nach § 547 ZPO unbeschränkt statthafte Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Allerdings greift die auf § 551 Nr. 7 ZPO gestützte Rüge der Revision nicht durch. Die Revision meint, das am 18. Dezember 1996 verkündete Teilurteil sei am 6. Januar 1997 zugestellt worden und bereits deshalb aufzuheben, weil 5 es nicht mit Gründen versehen gewesen sei. Dieser Mangel sei durch die am 28. Februar 1997 erfolgte Zustellung des Urteils mit Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht geheilt worden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Teilurteil des Berufungsgerichts enthält sowohl Tatbestand als auch Entscheidungsgründe (§§ 313, 543 ZPO), die gemäß § 315 Abs. 2 ZPO nach Verkündung der Urteilsformel im Termin zur mündlichen Verhandlung abgefaßt worden sind. Ob eine Nachholung der Urteilsbegründung, wie die Revision meint, unzulässig ist, wenn das Gericht die Notwendigkeit verkannt hat, sein Urteil zu begründen (so im Fall des § 313 a ZPO: Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 313 a Rdnr. 12; Baum-bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 313 a Rdnr. 8; E. Schneider, MDR 1985, 906 f; a.A.: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 313 a Rdnr. 18), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht zunächst der irrigen Auffassung gewesen sein könnte, das Teilurteil hätte weder eines Tatbestandes noch der Ent-scheidungsgründe bedurft. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß auf Veranlassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle' zusammen mit der Protokollabschrift eine Abschrift des Urteilstenors zugestellt wurde, dessen handschriftliche Urschrift als Anlage zu dem Protokoll genommen worden war. 2. Soweit das Berufungsgericht die gegen den Drittwi-derbeklagten zu 2 gerichtete Berufung mangels ausreichender 6 Begründung als unzulässig verworfen hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision jedoch nicht stand. a) Der Berufungsbegründung muß zu entnehmen sein, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st.Rspr. des BGH, z.B. Beschlüsse vom 10. Juli 1990 - XI ZB 5/90 = NJW 1990, 2628 unter II 1, vom 1. Oktober 1991 - X ZB 4/91 = NJW-RR 1992, 383 unter 1 und vom 6. März 1997 - VII ZB 26/96 = NJW 1997, 1787 unter II 2; Urteil vom 9. März 1995 - IX ZR 142/94 = NJW 1995, 1559 unter II 2, jeweils m.w.Nachw.). Eine Rüge, die lediglich aus formelhaften Wendungen besteht, wird dem Gesetzeszweck des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz anstrebt, nicht gerecht (BGH, Urteile vom 9. März 1995 aaO und vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 5/87 = BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Inhalt, notwendiger 3). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein solcher Fall nicht vor. Die Beklagte hat eingangs ihrer Berufungsbegründung die Gründe wiedergegeben, aus denen das angefochtene Urteil unter anderem ihre Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten verneint hat; diese Ansprüche hat sie ausdrücklich erwähnt. Sie hat wörtlich hinzugefügt, ihre Berufung richte sich gegen "all diese, die Entscheidung tragenden Gründe des Landgerichts". Es ist zwar richtig, daß die Berufungsbegründung an der Stelle, an der sie sich ersichtlich mit Ansprüchen aus unerlaubter 7 Handlung gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 befaßt und ihnen ein gemeinsames Vorgehen zur Übervorteilung der Beklagten vorwirft, die formelhafte Wendung enthält, diese hätten "wie hinreichend vorgetragen und bewiesen sei", gemeinsam eine arglistige Täuschung begangen. Diese Ausführungen - S. 6 der Berufungsbegründung am Ende der Nr. III - nehmen jedoch ersichtlich Bezug auf die vorhergehenden Darlegungen - gleichfalls unter Punkt III - der Berufungsbegründung zur arglistigen Täuschung, auf die die Beklagte die Anfechtung des Kaufvertrages gestützt hat. Dort hat die Beklagte ihre Behauptung wiederholt, sie habe ein unfallfreies Fahrzeug gesucht und der Drittwiderbeklag-te zu 2 habe dies gewußt; zu letzterem hat sie auf ein früheres Beweisangebot hingewiesen. Sie hat hinzugefügt, der Drittwiderbeklagte zu 2 habe ihr das Fahrzeug als unfallfrei angeboten, obwohl ihm ebenso wie seinen Streitgenossen bekannt gewesen sei, daß es einen schweren Unfall mit Totalschaden erlitten habe. Die Beklagte hat den Bekundungen des Zeugen SflHHHD eine Bestätigung ihres Vorbringens entnommen und die Würdigung seiner Aussage durch das Landgericht im einzelnen angegriffen. Sie hat ferner die Ansicht vertreten, die Behauptung der Gegenseite, sie sei vollständig über den Unfall unterrichtet worden, sei durch die Bekundungen des Zeugen widerlegt. Wenn die Berufungsbegründung abschließend ausführt, bei einer Betrachtung des vorliegenden Sachverhalts ergebe sich, daß der Kläger und die Drittwiderbeklagten gemeinsame Sache gemacht hätten, "um eine unerfahrene Frau zu übervorteilen", so wird hieraus ebenfalls deutlich, daß sie auf die vorhergehenden Darlegungen auch im Zusammenhang mit den 8 Ansprüchen gegen den Drittwiderbeklagten zu 2 aus unerlaubter Handlung Bezug nehmen will (vgl. BGH, (Versäumnis-)Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89 = WM 1991, 127 unter II 2) . Damit hat die Beklagte hinsichtlich des Drittwiderbeklagten zu 2 die Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO erfüllt. Auf die Frage, ob der Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung hinsichtlich des Drittwiderbeklagten zu 2 hinreichend substantiiert war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. B) Revision gegen das Ergänzungsurteil Die Revision gegen das - lediglich einen Teil der Kostenentscheidung betreffende - Ergänzungsurteil ist zulässig, weil die Revision gegen das vorausgegangene Teilurteil zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 = ZIP 1984, 1107 unter III) . Sie ist ebenfalls begründet. Da das Teilurteil aufgehoben worden ist, ist dem Ergänzungsurteil, worin das Berufungsgericht der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die außergerichtlichen Kosten des 9 Drittwiderbeklagten zu 2 auferlegt hat, die Grundlage entzogen . Dr. Deppert Ball Dr. Zülch Dr. Beyer Wiechers