Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Auf ihre Berufung ist sie - bei unveränderter Verurteilung in der Hauptsache - entsprechend ihrem zweiten Hilfsantrag nur zur Zahlung von Zinsen seit italienischer Lire in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der italienischen Staatsbank verurteilt worden; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung von Zinsen abgewiesen. Das Berufungsurteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 27. .., Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte" ein, wonach "für die Revisionsklägerin" Revision eingelegt werde. Vorsorglich werde nach Maßgabe der dem Schriftsatz beigefügten Revisionsschrift für die Klägerin Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 29. Da die Revision verspätet eingelegt worden ist und auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist gewährt werden kann, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Die Revision ist nicht mit Beschränkung auf eine Partei zugelassen worden. Vielmehr folgt aus Bl. 7 aaO, daß die Verurteilung der Beklagten ihrem zweiten Hilfsantrag entspricht; sie hatte in erster Linie Klagabweisung beantragt (also auch hinsichtlich der Hauptsache) und den ersten Hilfsantrag gestellt, sie zur Zahlung von DM 14.140,65 "nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen amtlichen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1.6.1979" zu verurteilen. Nach alledem war innerhalb der Revisionsfrist nicht festzustellen, daß in Wahrheit die Klägerin Revision einlegen wollte. Dem Antrag auf Berichtigung des Rubrums ist zwar Folge zu leisten - wie im Rahmen dieses Beschlusses geschehen -, was indessen für die Zulässigkeit der Revision keine Bedeutung hat. Mai 1983 ging es allerdings auch um eine Fristwahrung, nämlich der Klagefrist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KO; dort war aber die Bezeichnung der beklagten Partei nur ungenau, jedoch auslegungsfähig, und nicht - wie in der vorliegenden Sache - falsch. Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden. April 1988 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden, nachdem - was glaubhaft gemacht worden ist - der Bürovorsteher des Revisionsanwalts der Klägerin am 5. April 1988 bemerkt hatte, daß in der Revisionsschrift versehentlich die Beklagte als Revisionsklägerin bezeichnet worden war, und den Revisionsanwalt am selben Tag darauf aufmerksam gemacht hat. Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags könnten sich daraus ergeben, daß der Revisionsanwalt den Korrespondenzanwälten der Klägerin mit Schreiben vom 29. das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.1.88, gegen welches die Revision zu dem BGH zugelassen wurde, soweit über die eingeklagte Zinsforderung entschieden worden ist. / Wir dürfen Sie bitten, gegen dieses Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsfrist am 29.2.88 im Auftrag unserer Mandantin Revision zu dem Bundesgerichtshof einzulegen, falls Ihnen nicht vorher noch eine gegenteilige Weisung unsererseits zugeht. ..." Dazu hat die Klägerin in der zulässigerweise ergänzten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die Korrespondenzanwälte die vertretene Mandantschaft im Kurzrubrum an erster Stelle genannt haben, wie dies im AnwaltsSchriftwechsel üblich sei. Demnach durften die Korrespondenzanwälte davon ausgehen, daß der von ihnen mit der Revision beauftragte Rechtsanwalt der Angabe der Parteien im Berufungsurteil und dem Kurzrubrum im Auftragsschreiben ohne die Gefahr eines Mißverständnisses den Auftrag entnehmen würde, Revision für die Klägerin einzulegen. b) Die verspätete Revisionseinlegung beruht jedoch auf einem Verschulden des Revisionsanwalts, das die Klägerin sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Ihr Revisionsanwalt habe den Auftrag vom 10. Daraufhin sei die Revision mit Schriftsatz vom 29. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschluß vom 29.
BUNDESGERICHTSHOF JS VIII ZR 65/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma N^IB S.p.A., vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Marcello Mfl^B, Via T| PflB/l4 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma M + B k|^HI HlGmbH & Co. KG, vertreten durch die Firma M + B GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Manfred HM^H, NeJHHB Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: WI Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Zülch und Dr. Paulusch am 13. Juli 1988 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1988 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt. Gründe : Die Klägerin hat auf Zahlung von 14.140,65 DM nebst Zinsen seit dem 1. Juni 1979 in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen amtlichen Diskontsatz der italienischen Staatsbank geklagt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung ist sie - bei unveränderter Verurteilung in der Hauptsache - entsprechend ihrem zweiten Hilfsantrag nur zur Zahlung von Zinsen seit 3 dem 1. Juni 1979 aus 6.298.730 italienischer Lire in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der italienischen Staatsbank verurteilt worden; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung von Zinsen abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen, "soweit über die eingeklagte Zinsforderung entschieden wurde". Das Berufungsurteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 27. Januar 1988, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28. Januar 1988 zugestellt worden. Am 29. Februar 1988 (Montag) ging beim Bundesgerichtshof eine von Rechtsanwalt Prof. Dr. HIB (künftig: Revisionsanwalt) Unterzeichnete Revisionsschrift "in Sachen der Firma M + B K^BHV GmbH & Co. KG, ..., Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin gegen die Firma nHBV SflBU S. p. A., . .., Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte" ein, wonach "für die Revisionsklägerin" Revision eingelegt werde. Dem Schriftsatz war das Berufungsurteil beigefügt. Mit Schriftsatz vom 18. April 1988, eingegangen am 19. April, teilte der Revisionsanwalt mit, daß er die Firma nHB| SBBBI S.p.A. vertrete. Dementsprechend werde eine Berichtigung des Rubrums beantragt. Vorsorglich werde nach Maßgabe der dem Schriftsatz beigefügten Revisionsschrift für die Klägerin Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 29. Februar 1988 abgelaufenen Revisionsfrist zu gewähren . Da die Revision verspätet eingelegt worden ist und auch keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist gewährt werden kann, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). 1. Für die Klägerin ist nicht wirksam Revision eingelegt worden. Dazu gehört auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelklägers (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1985 - VIII ZR 278/85, VersR 1986, 471; BGH, Beschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 67/86, BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung Nr. 1); hier sind indessen die Parteirollen gerade vertauscht worden. Allerdings ist den Belangen der Rechtssicherheit des Verfahrens auch dann genügt, wenn eine verständige Würdigung des Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausschließt (BGHZ 21, 168, 173). Das ist hier nicht der Fall. Zwar lag dem Schriftsatz vom 29. Februar 1988 das Berufungsurteil bei. Ihm ließen sich jedoch keine Schlüsse darauf entnehmen, daß nur die Klägerin als Revisionsklägerin in Betracht kam. Die Revision ist nicht mit Beschränkung auf eine Partei zugelassen worden. Auch die Begründung für die Zulassung ergibt insoweit nichts; sie lautet: "Die Revision wird zugelassen, soweit über die eingeklagte Zinsforderung entschieden wurde. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung wegen der Streitfrage, wie nach Art. 83 EKG der fällige, in deutscher Währung zu zahlende Kaufpreis eines deutschen Käufers einem ausländischen Verkäufer zu verzinsen ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). ..." Ebensowenig ergeben die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils 5 zuverlässige Anhaltspunkte dafür, daß allein die Klägerin beschwert war. Vielmehr folgt aus Bl. 7 aaO, daß die Verurteilung der Beklagten ihrem zweiten Hilfsantrag entspricht; sie hatte in erster Linie Klagabweisung beantragt (also auch hinsichtlich der Hauptsache) und den ersten Hilfsantrag gestellt, sie zur Zahlung von DM 14.140,65 "nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils gültigen amtlichen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1.6.1979" zu verurteilen. Daher kam nicht nur die Klägerin als Revisionsklägerin in Frage, sondern auch die Beklagte, die ein Interesse daran haben konnte, ihren ersten Hilfsantrag weiterzuverfolgen. Nach alledem war innerhalb der Revisionsfrist nicht festzustellen, daß in Wahrheit die Klägerin Revision einlegen wollte. An der hieraus sich ergebenden Unwirksamkeit der Revisionseinlegung ändert die spätere Richtigstellung nichts. Dem Antrag auf Berichtigung des Rubrums ist zwar Folge zu leisten - wie im Rahmen dieses Beschlusses geschehen -, was indessen für die Zulässigkeit der Revision keine Bedeutung hat. Aus den von der Klägerin zitierten Senatsurteilen vom 24. November 1980 - VIII ZR 208/79 (NJW 1981, 1453, dort irrtümlich als VII ZR 208/79 angegeben) und 16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82 (NJW 1983, 2448) läßt sich für das Erfordernis der genauen Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift nichts herleiten. Bei der Entscheidung vom 16. Mai 1983 ging es allerdings auch um eine Fristwahrung, nämlich der Klagefrist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KO; dort war aber die Bezeichnung der beklagten Partei nur ungenau, jedoch auslegungsfähig, und nicht - wie in der vorliegenden Sache - falsch. i L 2. Der Klägerin kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist gewährt werden. a) Allerdings ist der am 19. April 1988 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden, nachdem - was glaubhaft gemacht worden ist - der Bürovorsteher des Revisionsanwalts der Klägerin am 5. April 1988 bemerkt hatte, daß in der Revisionsschrift versehentlich die Beklagte als Revisionsklägerin bezeichnet worden war, und den Revisionsanwalt am selben Tag darauf aufmerksam gemacht hat. Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags könnten sich daraus ergeben, daß der Revisionsanwalt den Korrespondenzanwälten der Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 1988 unter Beifügung einer Kopie der Rechtsmittelschrift die Revisionseinlegung mitgeteilt hatte, aus der sich für die Korrespondenzanwälte die Verwechslung der Parteirollen ergeben mußte. Hätten diese die Revisionsschrift daraufhin unverzüglich prüfen müssen, so wäre schon durch das Unterbleiben dieser Prüfung - und nicht erst durch die Entdeckung des Fehlers am 5. April 1988 - die Frist des § 234 Abs. 1 i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO in Lauf gesetzt worden. Die Prüfungspflicht hätte unter dem Gesichtspunkt bestehen können, daß der von den Korrespondenzanwälten - die nicht zugleich vorinstanzliche Prozeßbevollmächtigte waren -erteilte Auftrag zur Gefahr von Mißverständnissen führte (vgl. allgemein BGH, Beschluß vom 20. November 1986 - VII ZB 5/86, VersR 1987, 560). Das Auftragsschreiben vom 10. Februar 1988 lautet - zu dem Kurzrubrum "NSHB . /. M + B Hopmann" - auszugsweise: "... beigefügt übersenden wir Ihnen 7 das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.1.88, gegen welches die Revision zu dem BGH zugelassen wurde, soweit über die eingeklagte Zinsforderung entschieden worden ist. / Wir dürfen Sie bitten, gegen dieses Urteil rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsfrist am 29.2.88 im Auftrag unserer Mandantin Revision zu dem Bundesgerichtshof einzulegen, falls Ihnen nicht vorher noch eine gegenteilige Weisung unsererseits zugeht. ..." Dazu hat die Klägerin in der zulässigerweise ergänzten Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die Korrespondenzanwälte die vertretene Mandantschaft im Kurzrubrum an erster Stelle genannt haben, wie dies im AnwaltsSchriftwechsel üblich sei. Demnach durften die Korrespondenzanwälte davon ausgehen, daß der von ihnen mit der Revision beauftragte Rechtsanwalt der Angabe der Parteien im Berufungsurteil und dem Kurzrubrum im Auftragsschreiben ohne die Gefahr eines Mißverständnisses den Auftrag entnehmen würde, Revision für die Klägerin einzulegen. b) Die verspätete Revisionseinlegung beruht jedoch auf einem Verschulden des Revisionsanwalts, das die Klägerin sich zurechnen lassen muß (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Sie hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags folgendes vorgetragen und glaubhaft gemacht: Ihr Revisionsanwalt habe den Auftrag vom 10. Februar 1988 mit Schreiben vom 11. Februar bestätigt. Mit Schreiben vom 24. Februar 1988 habe der Korrespondenzan- * wait mitgeteilt, daß es bei der Durchführung der Revision bleibe. Daraufhin sei die Revision mit Schriftsatz vom 29. Februar 1988 eingelegt worden, der von einer sorgfältig ausgewählten, zuverlässigen und vom Bürovorsteher überwachten Anwaltsgehilfin geschrieben worden sei. Sie habe allerdings die Parteien im Rubrum vertauscht. Dies sei von dem auftragsgemäß die Kontrolle ausübenden Bürovorsteher nicht gemerkt worden. Ein solches Versehen sei erstmalig in der Kanzlei ihres Revisionsanwalts vorgekommen. Der erfahrene, seit 21 Jahren in der Kanzlei tätige Bürovorsteher sei genau mit der Anfertigung der Revisionsschriften vertraut. Er habe derartige Arbeiten bisher immer sorgfältig und ohne Beanstandungen erledigt. Er sei außerdem angewiesen, alle ausgehenden Revisionsschriften daraufhin zu prüfen, ob die jeweilige Parteibezeichnung richtig ist. Dies habe er bisher auch stets getan. Im vorliegenden Fall sei ihm die unrichtige Parteibezeichnung versehentlich entgangen. Die Anfertigung der Revisionsschriften werde vom Prozeßbevollmächtigten in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Dabei sei ein derartiger Fehler noch nie vorgekommen. Das rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult und überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen (BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB 2/82, VersR 1982, 769; Senatsbeschluß vom 20. September 1978 - VIII ZB 18/78, VersR 1978, 1159; BAG, Urteil vom 15. Februar 1973 - 5 AZR 554/72, NJW 1973, 1391 jew. m.Nachw.). Bei eigener Prüfung hätte der Revisionsanwalt bemerkt - dies macht die Klägerin zur Bedeutung der Abfolge der Parteibezeichnung im Kurzrubrum des Auftragsschreibens selber geltend (s. oben zu a) -, daß Auftraggeberin sie und nicht die Beklagte war. Seiner Pflicht 9 zur eigenverantwortlichen Prüfung der jeweiligen Rechtsmittelschrift auf Vollständigkeit und Richtigkeit genügt der Rechtsanwalt durch Stichproben nicht. Für den Streitwert des Revisionsverfahrens hat der erkennende Senat gemäß § 14 GKG den Zinsunterschied zu Lasten der Klägerin zugrunde gelegt, den sie auf Bl. 2 f i.V.m. Anlage 1 des Schriftsatzes vom 18. April 1988 mit ca. 8.000 DM errechnet hat. Braxmaier Wolf Dr. Skibbe Dr. Zülch Dr. Paulusch