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BGH · VIII ZR 65/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 65/81

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", den zu diesem Zweck abgeschlossenen Agenturvertrag mit dem Käufer kündigen kann. 1. Für die Verkaufsvermittlung des Fahrzeugs entsprechend den vorstehenden Bedingungen erhält der Vermittler als Provision einen etwaigen Mehrerlös ganz ... Wenige Tage nach Übernahme stellte die Klägerin fest, daß das ihr vom Beklagten überlassene Fahrzeug erhebliche Schäden aufwies; der gesamte Vorderwagen war verzogen, und es ließen sich weder die Spur noch der Sturz der Vorderachse einstellen. 1. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag (§ 433 BGB) herleitet, ist ihre Aktivlegitimation nach ihrem bisherigen Vorbringen nicht zweifelsfrei, denn der Kaufvertrag über den Jahreswagen kam unmittelbar zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten zustande. Es sei, so führt es aus, nicht erwiesen, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber den Unfallschaden und die Reparatur bagatellisiert und sie arglistig getäuscht habe. Die Klägerin selbst habe nicht vorgetragen, daß dem Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens bekannt gewesen sei. Wenn sie vorträgt, der Beklagte habe durch die Angabe, das Fahrzeug weise Schäden an dem Vorderwagen und am Kotflügel auf, den wahren Umfang des Unfallschadens verschwiegen und er habe zu demindest offenbaren müssen, daß er über das tatsächliche Ausmaß der Schäden im unklaren war, so übersieht sie die entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach war dem Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens nicht bekannt, und ihm war seitens des Reparaturunternehmens erklärt worden, der Schaden sei ordnungsgemäß behoben. März 1981 - VIII ZR 44/80 -WM 1981, 560 as NJW 1981, 1441); denn er hat sich nicht auf Verdacht hin und ohne tatsächliche Anhaltspunkte über den Zustand seines Fahrzeugs geäußert, sondern durfte sich auf die Angaben eines Fachunternehmens verlassen. Im übrigen hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Angestellten Ugmi der Klägerin auf den Unfallschaden hingewiesen, ohne ihn zu bagatellisieren, und der Klägerin das Fahrzeug zur Untersuchung überlassen. 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe keine Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten; denn der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluß beziehe sich nicht nur auf das vom Beklagten gekaufte, sondern auch auf das von ihm hingegebene Fahrzeug. a) Das Berufungsgericht ordnet allerdings die zwischen den Parteien begründeten Vertragsbeziehungen nicht zutreffend ein: Der Kaufvertrag vom 7. September 1979 sieht hinsichtlich der Zahlungsbedingungen eine "Verrechnung" mit dem Fahrzeug des Beklagten vor. Januar 1967 (VIII ZR 209/64 = BGHZ 46, 338) - an, die Parteien hätten einen Vertrag geschlossen, und der Beklagte habe den Kaufpreis zu einem vertraglich festgelegten Teil durch Hingabe eines Gebrauchtwagens tilgen dürfen (Ersetzungsbefugnis). September 1979, der nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts den drei Tage zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag nicht ändern sollte, sondern die darin enthaltene Absprache hinsichtlich der Zahlungsbedingungen lediglich ausfüllte. Er hatte zu dem Inhalt, daß der Kaufpreis für den Jahreswagen bis zur Beendigung des Vermittlungsauftrags gestundet war und eine Verrechnung des Kaufpreises mit dem Erlös aus der Veräußerung des vom Beklagten hingegebenen Gebrauchtwagens erfolgen sollte Ihm ist bekannt, daß der Kunde auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Vermittlungsauftrages angewiesen ist, weil dadurch der Restkaufpreisanspruch gegen ihn getilgt wird. Gäbe man ihm ein Kündigungsrecht, das allenfalls durch den Ablauf einer gewissen Vertragsdauer begrenzt ist, so brauchte der Händler lediglich diese Zeit abzuwarten, könnte dann den Agenturvertrag kündigen und Zahlung des Restkaufpreises fordern. Er kann ihn bei einer Vertragsgestaltung, wie sie hier vorliegt, nur dann kündigen, wenn das ihm überlassene Fahrzeug aus Gründen unverkäuflich ist, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind. cc) Ein solches Kündigungsrecht besteht möglicherweise dann, wenn dem Fahrzeug wesentliche Eigenschaften fehlen, deren Vorhandensein der Kunde zugesichert hat; denn dann ist das Fahrzeug aus Gründen unverkäuflich, die nicht im Risikobereich des Händlers liegen. Übernimmt jedoch der Händler den Gebrauchtwagen ohne vorherige eingehende Untersuchung, so geht er bewußt das Risiko ein, daß der Wagen mit Mängeln behaftet sein kann, die den Wert und die Absatzchancen mindern. Der Händler kann sich daher nicht mit der Begründung von dem Vermittlungsvertrag lösen, der hingegebene Gebrauchtwagen weise Mängel auf, die er bei Annahme des Vermittlungsvertrags nicht erkannt habe. Entscheidend ist, daß der Händler das ihm angebotene Fahrzeug untersuchen kann und dies im eigenen Interesse auch im Regelfall tun wird. c) Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, daß die Klägerin den Vermittlungsauftrag nicht kündigen konnte.

Zitierte Normen: § 433 BGB § 97 ZPO
KaufvertragWagenHändlerFahrzeugKundeKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB §§ 433, 675, 671
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler, der ein Fahrzeug verkauft und den Gebrauchtwagen des Käufers "in Zahlung nimmt", den zu diesem Zweck abgeschlossenen Agenturvertrag mit dem Käufer kündigen kann.
BGH, Urt. v. 31. März 1982 - VIII ZR 65/81 - OLG Hamm
LG Münster
BUNDESGERICHTSHOF
fir
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 65/81	URTEIL
Verkündet am
31. März 1982 Schnurr, JustizhauptSekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der F^ma Autohaus	GmbH,	OflHHHHi	Straße
 inT^HHl, vertreten durch den Geschäftsführer Winfried Kebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Versicherungsangestellten Günter S( GflBHHB Straße A in
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
J4
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1982 durch die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des Restkaufpreises für einen Personenkraftwagen.
Am 7. September 1979 kaufte der Beklagte im Geschäftslokal der Klägerin einen Pkw, Typ Mercedes 200 D, einen sogenannten "Jahreswagen" zu dem Preis von 19.950,— DM.
Aus dem Formularvertrag geht hervor, daß die Klägerin "im Auftrag des Herrn Boris Sl^mV’
handelte. Der Beklagte bestellte den Wagen "unter Ausschluß jeder Gewährleistung". In den für die Zahlungsbedingungen vorgesehenen Spalten vermerkte der Angestellte der Klägerin umm folgendes:
"Bei der Übergabe 4.450,— DM. Zur Verrechnung kommt ein Pkw Mercedes, pol. Kennzeichen MS-ED 766, ca. 57.500 km, 2. Hand,
(Fahrzeug hatte Unfallschaden am Vorderwagen) mit SSD und Radio, zu dem Preis von 15.550,— DM, Baujahr 6/77, Zulassung zu Lasten des Käufers."
Am 10. September 1979 erschien der Beklagte wieder bei der Klägerin, um das gekaufte Fahrzeug abzuholen und seinen Wagen abzuliefern. Hierbei Unterzeichnete er einen vorbereiteten "Auftrag zur Vermittlung eines Kraftfahrzeug Verkaufs". Darin heißt es auszugsweise:
"I. Gegenstand des Vertrages
1.	Der Vermittler wird beauftragt und ermächtigt, das ihm zu übergebende, dem Auftraggeber gehörende Fahrzeug Pkw, Daimler Benz Type 200 ... im Namen und für Rechnung des Auftraggebers unter Ausschluß jeder Gewährleistung zu verkaufen und zu übereignen ...
III. Verkaufsbedingungen
1. Für den Verkauf durch den Vermittler wird zwischen den Parteien eine untere Preisgrenze von 15.500,— DM (ohne Umsatzsteuer) vereinbart. Diese Preisgrenze darf vom Vermittler ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht unterschritten werden.
IV. Provision
1. Für die Verkaufsvermittlung des Fahrzeugs entsprechend den vorstehenden Bedingungen erhält der Vermittler als Provision einen etwaigen Mehrerlös ganz ...
VI. Dauer des Vertrages
1. Dieser Vertrag wird auf die Dauer von sechs Monaten geschlossen. Ist er nach Ablauf von sechs Monaten von keinem Teile gekündigt worden, so verlängert er sich, ohne daß es einer besonderen Vereinbarung bedarf, auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von beiden Teilen mit einer Frist von einer Woche, frühestens jedoch nach einem Monat gekündigt werden."
 
St
 Unter II. ist zu dem Zustand des Kraftfahrzeuges handschriftlich vermerkt, daß der Wagen einen Unfallschaden hatte, und zwar Blechschaden am Vorderwagen und an der Fahrertür.
Wenige Tage nach Übernahme stellte die Klägerin fest, daß das ihr vom Beklagten überlassene Fahrzeug erhebliche Schäden aufwies; der gesamte Vorderwagen war verzogen, und es ließen sich weder die Spur noch der Sturz der Vorderachse einstellen. Die Schäden sind nur mit einem Kostenaufwand von etwa 5.000,— DM zu beheben.
Mit Schreiben vom 7. November 1979 erklärte die Klägerin durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt, sie fechte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Die Klägerin verlangt Zahlung von 15.500,— DM zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des ihr vom Beklagten überlassenen Wagens.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises aus Kaufvertrag (§ 433 BGB) herleitet,
 ist ihre Aktivlegitimation nach ihrem bisherigen Vorbringen nicht zweifelsfrei, denn der Kaufvertrag über den Jahreswagen kam unmittelbar zwischen dem Voreigentümer und dem Beklagten zustande. Die Frage, ob die Klägerin hier in Prozeßstandschaft für den Verkäufer handelte, kann indessen dahinstehen, weil die Revision aus anderen Gründen zurückzuweisen ist.
II.	1. Das Berufungsgericht läßt die Anfechtung des Vertrages nicht durchgreifen. Es sei, so führt es aus, nicht erwiesen, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber den Unfallschaden und die Reparatur bagatellisiert und sie arglistig getäuscht habe. Vielmehr habe er angegeben, daß sich die Reparaturkosten auf ca. 4.000,— DM belaufen hätten. Seine Behauptung, nach der Reparatur des Fahrzeugs sei ihm erklärt worden, der Schaden sei ordnungsgemäß behoben, sei unwiderlegt geblieben. Die Klägerin selbst habe nicht vorgetragen, daß dem Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens bekannt gewesen sei.
2.	Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Wenn sie vorträgt, der Beklagte habe durch die Angabe, das Fahrzeug weise Schäden an dem Vorderwagen und am Kotflügel auf, den wahren Umfang des Unfallschadens verschwiegen und er habe zu demindest offenbaren müssen, daß er über das tatsächliche Ausmaß der Schäden im unklaren war, so übersieht sie die entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts.
Danach war dem Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens nicht bekannt, und ihm war seitens des Reparaturunternehmens erklärt worden, der Schaden sei ordnungsgemäß behoben. Diese Feststellungen stehen der Annahme entgegen, der Beklagte habe Erklärungen "ins Blaue hinein” abgegeben (vgl. dazu Senatsurteile vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73 - BGHZ 63, 382, 388; vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75 = WM 1977, 584 =
NJW 1977, 1055 und vom 18. März 1981 - VIII ZR 44/80 -WM 1981, 560 as NJW 1981, 1441); denn er hat sich nicht auf Verdacht hin und ohne tatsächliche Anhaltspunkte über den Zustand seines Fahrzeugs geäußert, sondern durfte sich auf die Angaben eines Fachunternehmens verlassen.
Im übrigen hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Angestellten Ugmi der Klägerin auf den Unfallschaden hingewiesen, ohne ihn zu bagatellisieren, und der Klägerin das Fahrzeug zur Untersuchung überlassen. Damit hat er den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs genügt (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1964 - VIII ZR 151/63 = NJW 1965, 35).
Die Klägerin war nicht gehindert, den Geschäftsabschluß von einer eingehenden Untersuchung des Fahrzeugs des Beklagten abhängig zu machen. Anders als im Regelfall der Kunde eines Gebrauchtwagenhändlers war sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse nicht auf seine Angaben angewiesen.
III.	1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe keine Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten; denn der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluß beziehe sich nicht nur auf das vom Beklagten gekaufte, sondern auch auf das von ihm hingegebene Fahrzeug.
 
2. Diese Ausführungen halten zwar nicht in der Begründung, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Berufungsgericht ordnet allerdings die zwischen den Parteien begründeten Vertragsbeziehungen nicht zutreffend ein: Der Kaufvertrag vom 7. September 1979 sieht hinsichtlich der Zahlungsbedingungen eine "Verrechnung" mit dem Fahrzeug des Beklagten vor. Er besagt nichts darüber, in welcher rechtlichen Ausgestaltung diese Verrechnung erfolgen sollte. Das Berufungsgericht nimmt - offensichtlich in Anlehnung an das Senatsurteil vom 18. Januar 1967 (VIII ZR 209/64 = BGHZ 46, 338) - an, die Parteien hätten einen Vertrag geschlossen, und der Beklagte habe den Kaufpreis zu einem vertraglich festgelegten Teil durch Hingabe eines Gebrauchtwagens tilgen dürfen (Ersetzungsbefugnis). Diese Betrachtungsweise berücksichtigt nicht den nachfolgenden Vermittlungsauftrag vom 10. September 1979, der nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts den drei Tage zuvor abgeschlossenen Kaufvertrag nicht ändern sollte, sondern die darin enthaltene Absprache hinsichtlich der Zahlungsbedingungen lediglich ausfüllte. Danach haben die Parteien - und zwar ersichtlich zur Vermeidung eines umsatzsteuerpflichtigen Vorgangs - ergänzend zu dem Kaufvertrag über den Jahreswagen einen selbständigen Vermittlungsvertrag geschlossen. Er hatte zu dem Inhalt, daß der Kaufpreis für den Jahreswagen bis zur Beendigung des Vermittlungsauftrags gestundet war und eine Verrechnung des Kaufpreises mit dem Erlös aus der Veräußerung des vom Beklagten hingegebenen Gebrauchtwagens erfolgen sollte
A
8 -

(vgl. Senatsurteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77 =
WM 1978, 756 = NJW 1978, 1482; vom 28. Mai 1980 -VIII ZR 147/79 = WM 1980, 1010 = NJW 1980, 2190;
Espenhain WM 1978, 1107).
b) Bei dieser Vertragsgestaltung wird der gestundete Restkaufpreis erst mit der Beendigung des Vermittlungsauftrags fällig.
aa) Den Vermittlungsauftrag konnte die Klägerin nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten; denn, wie dargelegt (oben unter II 2.), hat der Beklagte die Klägerin nicht arglistig über den Umfang der Unfallschäden getäuscht.
bb) Die Klägerin war auch nicht berechtigt, den Vermittlungsauftrag zu kündigen.
Der Vertrag sieht zwar in Nr. VI ein Kündigungsrecht vor. Diese Klausel ist jedoch bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dahin auszulegen, daß der Händler nicht aus Gründen kündigen darf, die ausschließlich in seinem Risikobereich liegen. Ihm ist bekannt, daß der Kunde auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Vermittlungsauftrages angewiesen ist, weil dadurch der Restkaufpreisanspruch gegen ihn getilgt wird. Demgemäß wird der Händler auch verpflichtet, den ihm überlassenen Wagen zu veräußern. Gäbe man ihm ein Kündigungsrecht, das allenfalls durch den Ablauf einer gewissen Vertragsdauer begrenzt ist, so brauchte der Händler lediglich diese Zeit abzuwarten, könnte dann den Agenturvertrag kündigen und Zahlung des Restkaufpreises fordern. Ein derartiges unbegrenztes Kündigungsrecht will sich jedoch der Händler nicht Vorbehalten.
 
Dementsprechend geht auch der Kunde davon aus, die ihm gegenüber bestehende Kaufpreisforderung in vollem Umfang getilgt zu haben und nur unter außergewöhnlichen Umständen zur Nachzahlung in bar verpflichtet zu sein. Demgemäß ist der Händler grundsätzlich an den Vermittlungsauftrag gebunden. Er kann ihn bei einer Vertragsgestaltung, wie sie hier vorliegt, nur dann kündigen, wenn das ihm überlassene Fahrzeug aus Gründen unverkäuflich ist, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind.
cc) Ein solches Kündigungsrecht besteht möglicherweise dann, wenn dem Fahrzeug wesentliche Eigenschaften fehlen, deren Vorhandensein der Kunde zugesichert hat; denn dann ist das Fahrzeug aus Gründen unverkäuflich, die nicht im Risikobereich des Händlers liegen. Diese Fallgestaltung kann aber vorliegend außer Betracht bleiben, weil Anhaltspunkte für eine Zusicherung des Beklagten nicht ersichtlich sind.
Übernimmt jedoch der Händler den Gebrauchtwagen ohne vorherige eingehende Untersuchung, so geht er bewußt das Risiko ein, daß der Wagen mit Mängeln behaftet sein kann, die den Wert und die Absatzchancen mindern. Der Händler kann sich daher nicht mit der Begründung von dem Vermittlungsvertrag lösen, der hingegebene Gebrauchtwagen weise Mängel auf, die er bei Annahme des Vermittlungsvertrags nicht erkannt habe. Entscheidend ist, daß der Händler das ihm angebotene Fahrzeug untersuchen kann und dies im eigenen Interesse auch im Regelfall tun wird. Diese Betrachtungsweise ist auch deshalb angebracht, weil Kunde und Händler danach gleichbehandelt werden; der Händler verkauft einen Gebrauchtwagen nämlich grundsätzlich seiner' seits unter Gewährleistungsausschluß.
10

c) Aus dem zuvor Ausgeführten ergibt sich, daß die Klägerin den Vermittlungsauftrag nicht kündigen konnte. Solange dieser nicht beendet ist, ist die Kaufpreisforderung gegen den Beklagten nicht fällig.
IV. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 ZPO.
Dr. Hiddemann
 Merz
Hoffmann
 Dr. Skibbe
 Wolf