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BGH · VIII ZR 65/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 65/63

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Feindliche Verhandlung vom 17* März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Golhaar9 Dr. Dorschei9 Dr. Mezger9 Dr. Messner und Mormann für Rocht erkannt: In Hamburg sind wir so verblioben, daß ich für die Geschäfte, wenn sie über Berlin angeboton und abgeschlossen werden, grundsätzlich Kundenschutz erhalte, wobei Ihr Herr PflBIV mir eine Provision von 5 - 7 % in Aussicht stellte «oon Die Beklagte erwiderte am 18» August i960: damit später einmal keine Mißverständnisse auf-troten können, erlauben wir uns den Hinweis, daß es sich bei den Geschäften, die für uns Ihnen gegenüber provisionspflichtig wären, nur um Vermittlungen von Aktiv-rudorn handelt, die Uber den Handelsrat der Botschaft der UdSSR in Berlin angoboten und abgeschlossen werden • • •M 000 In meinem letzten Schreiben sagte ich Ihnen9 daß Sie von der Berliner Botschaft ein Schreiben erhalten solltcn9 aus dom hervorgeht9 daß die Aktivruder über Berlin gekauft werden* Inzwisehen wurde jedoch entschie den2 daß zuerst diese Anweisung dem Handels- Die Beklagte habe am 80 August i960, nachdem sie das erste Fernschreiben dos Klägers erhalten hatte, wegen der vom Kläger behaupteten Zuständigkeit der Ostberliner Handelsvertretung für das Rudergeschüft bei der sowjetischen Handelsvertretung in Köln fernmündlich rückgefrogt« Diese habe dio Zuständigkeit von Köln behauptete Bei der ersten persönlichen Besprechung zwischen den Parteien am 9« August i960 habe die Beklagte den Kläger eindeutig darauf hinge-wieson, ihre Geschäfte mit der Sowjetunion würden sonst über die sowjetische Handelsvertretung in Köln abgewickelt. Sie sei deshalb nur an einem zusätzlichen Geschäft sowie an einer zusätzlichen Geschäftsverbindung interessiert« Der Kläger habe der Beklagten solche zusätzliche Geschäftsverbindung und zusätzliche Geschäfte dieser Art angeboten« Dabei hätten die Parteien als zusätzliche Geschäfte nur solche Geschäfte verstanden, die über die sowjetische Handelsvertretung in Ost-Berlin zustande kamen, weil die Beklagte mit der Handelsvertretung in Köln ohnehin in Verbindung ^stand« Sie habe deshalb dem Kläger Provision nur für solche Geschäftes versprochen, die Über die sowjetische Handelsvertretung in Berlin "angeboten und abgeschlossen" würden« Der Kläger, von dem diese Formulierung stamme, habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt« Da dos hier in Rede stehende Geschäft aber Uber die Handelsvertretung in Köln abgeschlossen worden sei, entfalle ein Anspruch des Klägers auf Maklerlohn aus § 652 BGB« Ein solcher sei auch nicht aus trouwidrigem Verhalten der Beklagten begründet« Nicht sie sei an die Handelsvertretung in Köln, sondern diese sei an sie wegen des Vertrag sschlus so s herangotreten. 3) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht den Handelsvertretungen in Berlin und Köln eine selbständige Bedeutung beigemessen, die diesen nicht zukomme« Es war nicht zu übersehen und auch das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es für den hier fraglichen Auftrag nur einen Auftraggeber, nämlich die gab, die für den Geschäftsabschluß den Weg über dio Handelsvertretung in Köln oder über die Handelsvertretung in Berlin wählen konnte« Daraus kann aber der Kläger nichts herleitens Einen Provisionsanspruch hatte er nach dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag nur, wenn die den Weg über Berlin wählte« c) Dieser Auslegung steht es insbesondere nicht entgegen, daß der Kläger bei der Unterredung am 9» August i960 zu dem Ausdruck gebracht hat, er wolle sich nicht aufdrängen, er habe Verständnis dafür, wenn es der Beklagten unangenehm sei, ihre Lieferungen nicht über Köln abzuwickeln, und würde seinen Auftrag als erledigt an sehen, wenn sich die Beklagte in diesem Sinne entscheiden sollte« Auch wenn der Kläger sich in dieser zurückhaltenden Weise bei der Beklagten eingeführt hat, so schuldet diese gleichwohl Maklerlohn nicht schon deshalb, weil sie seine Maklerdienste angenommen hatte, sondern nach dem Maklervortrag nur, wenn das Geschäft über die Berliner Handelsvertretung abgeschlossen worden wäre« d) Ein weiterer Revisionsangriff knüpft an einen Satz der Entscheidungsgründe an, in dem Maklervertrag (“über Berlin angeboten und abgeschlossen”) komme dem Wort "angeboten” nur zweitrangige Bedeutung zu« Nach Ansicht der Revision steht das im Widerspruch dazu, daß der Kläger das Schwergewicht seiner Tätigkeit immer in der Anbahnung und der Hilfeleistung bei der Abwicklung des Geschäfts gesehen habe, während er, wie beide Parteien gewußt hätten, nur in begrenztem Umfange auf Sudoimport hätte 0inwirken können, über Berlin abzuschließcn« Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg« Abgesehen davon, daß die Rovision den Zusammenhang außer Betracht läßt, in den der beanstandete Satz der Entseheidungsgründe steht, übersieht sie, daß für die Auslegung der Klausel “über Berlin angeboten und abgeschlossen” die dem Kläger bekannte Interessenlago der Beklagten maßgebend ist« Für sie waren e) Die Revision bringt auch nichts Stichhaltiges gegen die Annahme des Berufungsgerichts vor, die Beklagte habe - ohne dem Kläger provisionspflichtig zu werden - über Köln abschließen dürfen, ohne vorher den Kläger zu benachrichtigen oder ihn zuzuziehen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU So 3*f) hat die Beklagte den Kläger bei den einleitenden Verhandlungen darauf hingewiesen, daß sie keine Veranlassung habe, den Kläger auch in die Vermittlung bzw« Vorbereitung der mit der Handelsvertretung in Köln zu tätigenden Geschäfte einzuschaltenj der Kläger hat sich damit einverstanden erklärte Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nichts dazu getan, daß ihr der Abschluß des Vertrages von der Handelsvertretung in Köln angotragen wurde« Es ist fraglich, ob es unter diesen Umständen der Beklagten überhaupt zuzu demuten war, erst noch den Kläger einzuschalten und dadurch das Risiko einer Verärgerung des Sachbearbeiters in Köln und einer Verzögerung des Abschlusses auf sich zu nehmen« Keinesfalls handelte sie treuwidrig, wenn sio dies unterließ, und sofort in Köln abschloß, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die maßgeblichen sowjetischen Stellen entgegen den wiederholten Zusicherungen des Klägers für das Geschäft doch den normalen Weg Über Köln gewählt hatten« § 162 Abs« 1 BGB ist deshalb entgogen der Ansicht der Revision nicht auch nicht entsprechend,anwendbar« Io übrigen hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß er bei rechtzeitiger Benachrichtigung durch die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, das Geschäft noch Über Berlin abschlios-sen zu lassen, wodurch alloin oino Provisionsforderung für ihn hatto entstehen können« Ob dio Beklagte einen rechtlich zureichenden Grund hatte, dom Kläger den Abschluß des Geschäfts zunächst zu verschweigen, nag dahinstohen« Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, daß er dadurch einen Schaden erlitten, insbesondere da er nach den Abschluß dos Geschäfts in Köln noch Aufwendungen gehabt hätte, die er bei rechtzeitiger Untorrichtung durch d Beklagte vermieden hätte«

GeschäftsowjetischHandelsvertretungParteiKölnBerlinKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I ~ I
20/8 043
i
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|	IM	NAMEN	DES	VOLKES
i
I
Verkündet am
17 • März 1965 Klett3 Justizober Sekretär ah Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
VIII ZR 65/63
URTEIL
des
 ijfmonns Willy B Straße
 in
- Prozoßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers9
Recht sanwülte Prof <> Dr und Dr»	-
gegen
3 io Firma PflHfe-Unterwa s beschränkter Haftung in R ■^P-Straße	vertrete
 len Kaufmann Fr io
 urch ihren GoscnaftsHihr er9 Tie dr ich Wilhelm F
Beklagte und Revisionsbeklagte 9
Prozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
(J’l
 
Dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Feindliche Verhandlung vom 17* März 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Golhaar9 Dr. Dorschei9 Dr. Mezger9 Dr. Messner und Mormann
 für Rocht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3o. November 1962 wird auf Kosten des Klägers zurückgowiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Eeklagto stellt sogenannte Aktivrudor her9 die für sie durch Patent geschützt sind« Im Jahre 1959 lieferte sie über die sowjetische Handelsvertretung in Köln oin Ruder an die sowjetische Außenhandelsfirma Maschinoimport.
Der Kläger betätigt sich als Handelsvertreter und Han-delsmaklor im Wost-Ost-Handel« Im August i960 erfuhr er durch den Handelsrat	der sowjetischen Handelsvertre-
tung in Ost-Eerlin9 daß dio sowjetische Außenhandelsfirma Sudoimport an der Lieferung von 12 Rudern interessiert sei« Der Kläger setzte sich daraufhin sofort mit der Beklagten in Verbindung. Aufgrund einer Besprechung vom 9. August i960 machte die Eeklagto über den Kläger der Ostberliner sowjetischen Handelsvertretung oin dotailiertes schriftliches Ange-
 
bot» In don Begleitschreiben an den Kläger vom 9« August i960 heißt cs:
00 a haben wir bei dieser Preisstellung für Sie eine Provision in Höhe von 5 % “berücksichtigt« Wir bestätigen Ihnen9 • ». nochmals, daß wir Ihnen für dieses Geschäft, sofern os in den von Ihnen aufgezoichneton Bahnen verläuft, vollen Kundenschutz gewähren o»»u
Der Kläger antwortete am 15«. August i960:
"„00 haboicl^iesos Angebot sofort dem zuständigen Herrn	°	°» übergeben • 0«
Herr M^pHH^^erklärte mir nochmals, daß die Anweisung zu dem Ankauf der Aktivruder vom Ministerium für Schiffahrt aus Moskau an ihn persönlich gekommen sei. Herr	auch	in Moskau «>•• ab-
klären, ob nicht nur dieser Kauf, sondern auch spätoro Käufe von Aktivrudern grundsätzlich über Berlin geleitet werden sollen»
Im übrigen glaube ich, daß es besser ist, wenn Sie nun Ihrerseits »»» nicht mehr in derselben Angelegenheit mit dem Handolsrat der UdSSR in Köln sprechen, damit wir keine unnötige Verärgerung hervorrufen« •••
In Hamburg sind wir so verblioben, daß ich für die Geschäfte, wenn sie über Berlin angeboton und abgeschlossen werden, grundsätzlich Kundenschutz erhalte, wobei Ihr Herr PflBIV mir eine Provision von 5 - 7 % in Aussicht stellte «oon
 Die Beklagte erwiderte am 18» August i960:
damit später einmal keine Mißverständnisse auf-troten können, erlauben wir uns den Hinweis, daß es sich bei den Geschäften, die für uns Ihnen gegenüber provisionspflichtig wären, nur um Vermittlungen von Aktiv-rudorn handelt, die Uber den Handelsrat der Botschaft der UdSSR in Berlin angoboten und abgeschlossen werden • • •M
Am 22» August i960 entgegnete der Kläger:
»'•«• bin mit dem Inhalt Ihres Briefe^oinverstanden ••« möchte Ihnen nittoilen, daß Herr Hfl^HBoiir be-
- 1l -

reit 3 heute sagte9 daß die	bestätigt hat9
daß das Aktivrudergoschäft Uber Berlin durchgezogen wird 0 o • Von der	wird	auch	der Handelsrat
 in Köln darüber informiert^ daß dieses Geschäft Uber Berlin laufen soll» Ich bitte Sie aber nochmals9 sich vorher nicht mehr mit Köln über dieses Geschäft zu unterhalten * o o 11
Am 29* August i960 schrieb der Kläger:
000 In meinem letzten Schreiben sagte ich Ihnen9 daß Sie von der Berliner Botschaft ein Schreiben erhalten solltcn9 aus dom hervorgeht9 daß die Aktivruder über Berlin gekauft werden* Inzwisehen wurde jedoch entschie den2 daß	zuerst	diese	Anweisung dem Handels-
rat in KölJnCntern bekannt gibt * * *"
Am 12* September i960 lud der Botschaftsrat K^^^^^Pder sowjetischen Handelsvertretung in Köln die Beklagte fernmündlich zu Verhandlungen wegen der Lieferung von 12 Rudern nach Köln ein* Dort wurde am 13* September i960 zwischen der Beklagten und der	ein Lieferungsvertrag unterzeich-
net* In einem zwischen den Parteien am lb* September i960 geführten Ferngespräch ließ die Beklagte noch nichtsüber den Vertragsschluß verlauten* Am 15« September i960 berichtete der Kläger - immer noch in Unkenntnis9 daß der Vertrag bereits geschlossen war - der Beklagten über den vermeintlichen Stand der Vorhandlungen mit Sudoimport* Am 27» September i960 teilte die Beklagte dem Kläger mit9 daß sie längst über Köln abgeschlossen hatte*
Der Kläger verlangt als Teilbetrag seiner Maklerprovision von der Beklagten 6 loo DM* Das Landgericht hat der Klage entsprochen , das Berufungsgericht hat sie abgewiesen* Mit der Re vision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter* Die Beklagte beantragt9 die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe s
lo Das Berufungsgericht führt aus:
Die Beklagte habe am 80 August i960, nachdem sie das erste Fernschreiben dos Klägers erhalten hatte, wegen der vom Kläger behaupteten Zuständigkeit der Ostberliner Handelsvertretung für das Rudergeschüft bei der sowjetischen Handelsvertretung in Köln fernmündlich rückgefrogt« Diese habe dio Zuständigkeit von Köln behauptete Bei der ersten persönlichen Besprechung zwischen den Parteien am 9« August i960 habe die Beklagte den Kläger eindeutig darauf hinge-wieson, ihre Geschäfte mit der Sowjetunion würden sonst über die sowjetische Handelsvertretung in Köln abgewickelt. Sie sei deshalb nur an einem zusätzlichen Geschäft sowie an einer zusätzlichen Geschäftsverbindung interessiert« Der Kläger habe der Beklagten solche zusätzliche Geschäftsverbindung und zusätzliche Geschäfte dieser Art angeboten« Dabei hätten die Parteien als zusätzliche Geschäfte nur solche Geschäfte verstanden, die über die sowjetische Handelsvertretung in Ost-Berlin zustande kamen, weil die Beklagte mit der Handelsvertretung in Köln ohnehin in Verbindung ^stand«
Sie habe deshalb dem Kläger Provision nur für solche Geschäftes versprochen, die Über die sowjetische Handelsvertretung in Berlin "angeboten und abgeschlossen" würden« Der Kläger, von dem diese Formulierung stamme, habe sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt« Da dos hier in Rede stehende Geschäft aber Uber die Handelsvertretung in Köln abgeschlossen worden sei, entfalle ein Anspruch des Klägers auf Maklerlohn aus § 652 BGB« Ein solcher sei auch nicht aus trouwidrigem Verhalten der Beklagten begründet« Nicht sie sei an die Handelsvertretung in Köln, sondern diese sei an sie wegen des Vertrag sschlus so s herangotreten. Sie sei woder verpflichtet gewesen, im Intoresso dos Klägers zu versuchen, das Geschäft doch noch über Berlin abschließen zu lassen, noch auch, den Kläger zu den Verhandlungen in Köln hinzuzuziehen.
2« Dio Angriffe der Revision die Verletzung der §§ 133 s 157? 162, 2^2, 652 ff BGB und des § 286 ZPO rügt, sind durchweg schon deshalb unbegründet, weil sie sich mit den vorstehenden Feststellungen und der das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden Auslegung der Vereinbarungen der Parteien durch das Berufungsgericht in Widerspruch setzeno
3) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht den Handelsvertretungen in Berlin und Köln eine selbständige Bedeutung beigemessen, die diesen nicht zukomme« Es war nicht zu übersehen und auch das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es für den hier fraglichen Auftrag nur einen Auftraggeber, nämlich die	gab,	die	für	den
 Geschäftsabschluß den Weg über dio Handelsvertretung in Köln oder über die Handelsvertretung in Berlin wählen konnte« Daraus kann aber der Kläger nichts herleitens Einen Provisionsanspruch hatte er nach dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag nur, wenn die	den Weg über Berlin wählte«
Für den Weg über Köln brauchte die Beklagte keinen Vermittler.
b)	Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision meint, verkannt, daß die Beklagte und die Handelsvertretung in Köln am 8« August i960, als dor Kläger erstmals an dio Beklagte herantrat, noch nichts von oinem Interesse der sp|P an der Lieferung von 12 .Rudern wußten« Es hat auch nicht übersehen, daß der Kläger am.9* August i960 ein Angebot von der Beklagten eingeholt und Uber die.Handelsvertretung in Berlin der	übermittelt hat, daß also
 dio Tätigkeit dos Klägers für das Zustandekommen dos Geschäfts mitursächlich gewesen sein kann« Das genügte aber nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaklorvertrag gerado nicht, um eine Maklerlohnfordorung für den Kläger zu begründen« Das Geschäft mußte vielmehr außerdem über die Handelsvertretung in Eerlin abgeschlossen werden« Dio Revision hat nicht aufgezeigt, daß dio Auslegung des Berufungsgerichts, dio den Wort-
 
laut dos durch Schriftwechsel abgeschlossenen Vertrages, die Intorossenlage der Parteien und den Inhalt der Verhandlungen vom 9® August i960 berücksichtigt9 rechtsfohlerhaft sei«
c)	Dieser Auslegung steht es insbesondere nicht entgegen, daß der Kläger bei der Unterredung am 9» August i960 zu dem Ausdruck gebracht hat, er wolle sich nicht aufdrängen, er habe Verständnis dafür, wenn es der Beklagten unangenehm sei, ihre Lieferungen nicht über Köln abzuwickeln, und würde seinen Auftrag als erledigt an sehen, wenn sich die Beklagte in diesem Sinne entscheiden sollte« Auch wenn der Kläger sich in dieser zurückhaltenden Weise bei der Beklagten eingeführt hat, so schuldet diese gleichwohl Maklerlohn nicht schon deshalb, weil sie seine Maklerdienste angenommen hatte, sondern nach dem Maklervortrag nur, wenn das Geschäft über die Berliner Handelsvertretung abgeschlossen worden wäre«
d)	Ein weiterer Revisionsangriff knüpft an einen Satz der Entscheidungsgründe an, in dem Maklervertrag (“über Berlin angeboten und abgeschlossen”) komme dem Wort "angeboten” nur zweitrangige Bedeutung zu« Nach Ansicht der Revision steht das im Widerspruch dazu, daß der Kläger das Schwergewicht seiner Tätigkeit immer in der Anbahnung und der Hilfeleistung bei der Abwicklung des Geschäfts gesehen habe, während er, wie beide Parteien gewußt hätten, nur in begrenztem Umfange auf Sudoimport hätte 0inwirken können, über Berlin abzuschließcn« Auch diese Rüge bleibt ohne Erfolg« Abgesehen davon, daß die Rovision den Zusammenhang außer Betracht läßt, in den der beanstandete Satz der Entseheidungsgründe steht, übersieht sie, daß für die Auslegung der Klausel “über Berlin angeboten und abgeschlossen” die dem Kläger bekannte Interessenlago der Beklagten maßgebend ist« Für sie waren
 
nur zusätzliche Geschäfte über Ostberlin interessant, nicht aber solche , die ihr ohnehin auf dem normalen Wbge über die Handelsvertretung in Köln angetragen wurden«
e)	Die Revision bringt auch nichts Stichhaltiges gegen die Annahme des Berufungsgerichts vor, die Beklagte habe - ohne dem Kläger provisionspflichtig zu werden - über Köln abschließen dürfen, ohne vorher den Kläger zu benachrichtigen oder ihn zuzuziehen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU So 3*f) hat die Beklagte den Kläger bei den einleitenden Verhandlungen darauf hingewiesen, daß sie keine Veranlassung habe, den Kläger auch in die Vermittlung bzw« Vorbereitung der mit der Handelsvertretung in Köln zu tätigenden Geschäfte einzuschaltenj der Kläger hat sich damit einverstanden erklärte Nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nichts dazu getan, daß ihr der Abschluß des Vertrages von der Handelsvertretung in Köln angotragen wurde« Es ist fraglich, ob es unter diesen Umständen der Beklagten überhaupt zuzu demuten war, erst noch den Kläger einzuschalten und dadurch das Risiko einer Verärgerung des Sachbearbeiters in Köln und einer Verzögerung des Abschlusses auf sich zu nehmen« Keinesfalls handelte sie treuwidrig, wenn sio dies unterließ, und sofort in Köln abschloß, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die maßgeblichen sowjetischen Stellen entgegen den wiederholten Zusicherungen des Klägers für das Geschäft doch den normalen Weg Über Köln gewählt hatten« § 162 Abs« 1 BGB ist deshalb entgogen der Ansicht der Revision nicht auch nicht entsprechend,anwendbar«
Io übrigen hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß er bei rechtzeitiger Benachrichtigung durch die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, das Geschäft noch Über Berlin abschlios-sen zu lassen, wodurch alloin oino Provisionsforderung für ihn hatto entstehen können«
Ob dio Beklagte einen rechtlich zureichenden Grund hatte, dom Kläger den Abschluß des Geschäfts zunächst zu verschweigen, nag dahinstohen« Jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, daß er dadurch einen Schaden erlitten, insbesondere da er nach den Abschluß dos Geschäfts in Köln noch Aufwendungen gehabt hätte, die er bei rechtzeitiger Untorrichtung durch d Beklagte vermieden hätte«
Das Berufungsgericht hat danach die Klage zu Bocht abgo-wiesen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr« Gelhaar Dr« Dorschei Dr« Kczger Dr. Messner Mormann