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BGH · VIII ZR 65/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 65/59

Auf die Berufung des Klägers wird das bczeichnete Urteil des Landgerichts abgeändert und der Beklagte weiter verurteilt, über allo nicht verbuchten Rechtsgeschäfte der Geschäft so telleinaHHBBl der Genossenschaft "Altmärkisches R'ornhaus BHH0 eGmbH" ab 20, Juni 1948 mit einem Ge-genstandswert von mehr als 100 BM Auskunft zu erteilen, Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt „ Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/26, der Beklagte 25/26 zu tragen. Juli 1948 auf 40 des Reingewinns vereinbart und für den Fall der Auflösung der Genossenschaft die Übernahme des gepachteten Betriebes durch den Beklagten gegen ein Entgelt von 15 000 DM für den Lagerschuppen auf dem Bahnhofsgelände in Schnega sowie das vorhandene Inventar vorgesehen war. Der Kläger ist auf Grund von § 9 35.DVO UmstG mit Wirkung vom 6„ Juni 1950 an zu dem Treuhänder für die Verwaltung der im Bundesgebiet vorhandenen Vermögenswerte derjenigen Kreditgenossenschaften und genossenschaftlichen Zentralkassen bestellt worden, die ihren Sitz am 21o Juni 1948 in einem nicht zu dem Bundesgebiet gehörenden Gebiet Deutschlands nach dem Stand vom 31a Dezember 1937 hatten. Sr ist der Auffassung, daß das "Altmärkische Kornhaus" eine solche Kreditgenossenschaft gewesen sei, und hält den Kaufvertrag vom 6, Juni 1950 für unwirksam, veil dieser infolge der an diesem Tage bereits bestehenden Treuhandschaft nicht von für die Genossenschaft vertre-tungsberechtigten Personen abgeschlossen worden sei. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts und die Verurteilung de3 Beklagten zur Auskunfterteilung über alle nicht verbuchten Rechtsgeschäfte der Geschäftsstelle in Schnega mit einem Gegenstandswert von mehr als 100 DM. Diesen Gedankengängen vermag der erkennende Senat nicht zu folgen» Aus der Bestimmung des § 9 Abs„l Satz 2 35*DVO UmstG ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß der Treuhänder zu rechts-gecchüftlichem Handeln im einzelnen Falle nur auf Grund besonderer Weisung der Bank Deutscher Länder befugt.ist* Lurch § 9 35,DVO UrastG ist der Treuhänder daher nicht gehindert, die Erfüllung eines vor der Einleitung der Treuhandschaft von dem Geldinstitut abgeschlossenen Vertrages cu verlangen, der ihm für das Geldinstitut vorteilhaft erscheint, und er braucht hierzu keine besondere Erlaubnis der Bank Deutscher Länder, Die Bestellung des Treuhänders gemäß § 9 35°DVO UmstG hat indes zur Polge, daß das Geldinstitut außerhalb des Währungsgebiets, hier also die Genossenschaft "Altmärkisches Kornhaus BfllHHHV", hinsichtlich seines im Währungsgebiet vorhandenen Vermögens nicht mehr als ein außerhalb dieses Gebiets befindlicher Eigentümer anzusehen ist, denn die Treuhandschaft über das erwähnte Vermögen hat gerade den Sinn, dem Geldinstitut, nunmehr vertreten durch den Treuhänder, hinsichtlich seines im Währungsgebiet befindlichen Vermögens die Stellung zu verschaffen, die einem Rechtsträger innerhalb dieses Gebietes zukommt * Der Bestellung eines Treuhänders ist mithin dieselbe Wirkung beizu demeosen, die die Verlegung des Wohnsitzes einer außerhalb des Währungsgebietes wohnenden Person in dieses Gebiet zur Folge hat. Der Kläger kann daher, ohne daß noch eine Genehmigung nach MilRegG 52 erforderlich ist, Rechte aus dem Vertrage herleiten, da dieser auch nicht-aus anderen Gründen unwirksam ist, wie nachstehend noch ausgeführt werden wird. Angesichts dieser Sachlage bedarf es deshalb keiner Prüfung, ob bereits, wie die Revision geltend macht, Art„IV 6 MilRegG 52 (Erlaubnis zu dem Abschluß der Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes) eingreift und schon aus diesem Grunde eine Genehmigung nach MilRegG 52 nicht erforderlich gewesen ist«, c) Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht weiter die Ansicht, daß eine Genehmigung des Pachtvertrages durch den Treuhänder auch deshalb nicht ausreichend wäre, weil es sich um ein nach Art.I 1 c MilRegG 53 aus devisenrechtlichen Gründen genehmigungsbedürftiges Geschäft handele, denn die bereits angeführte Allgemeine Genehmigung Nr„21 (2.Neufassung) enthält auch eine Befreiung von dem Verbot des Art.I MilRegG 53. Mit der Bestellung des Treuhänders, die hier mit Wirkung vom Beginn des 6a Juni 1950 erfolgt ist, hat die Genossenschaft deshalb die Befugnis verloren, über ihr im Währungsgebiet befindlichoB Vermögen zu verfügen und sich hinsichtlich dieses Vermögens wirksam zu verpflichten» Die Tatsache, daß der Kaufvertrag vom 60 Juni 195C von der Landeszentralbank nach MilRegG 52 und 53 genehmigt worden ist, ändert nichts daran, daß der Kaufvertrag deshalb unwirksam ist, weil die Organe doa Altmärkischen Korn houses zu diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt waren, dieses bei Geschäften über das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Genossenschaft zu vertreten» In der Genehmigung kann auch nicht die Weisung an den Kläger erblickt werden, den Vertrag wirksam abzuschließen, denn zur Zeit der Genehmigung war, wie feststeht, der Landeszentralbank noch nicht bekannt, daß das Altmärkische Kornhaus eine Kreditgenossenschaft war und die Bestellung des Klägers zu dem Treuhänder über das Westvermögen der Kreditgenossenschaften außerhalb des Bundesgebietes auch das im Währungsgebiet gelegene Vermögen des Altmärkischen Kornhauses betraf Somit ist der von dem Altmärkischen Kornhaus mit dem Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 6» Juni 1950 nichtig» Der gute Glaube des Beklagten an die fortbestehende Befugnis der bisherigen Organe der Genossenschaft, für diese Rechtsgeschäfte über das im Währungsbebiet befindliche Ver mögen des Altmärkischen Kornhauses abschließen zu können, wird nicht geschützt, wie die Revisionserwiderung auch nicht verkannt hat» Denn die Entziehung der Vertretungs-befugnio lurch Bestellung eines Treuhänders gemäß § 9 35oDVO UmstG steht ihrem Sinne nach, da sie nicht nur die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren soll, sondern auch aus währungspolitischen Gesichtspunkten erfolgt ht (vgl» BGH Urt. v. Selbst wenn diese Behauptung, die das Landgericht nicht als erwiesen angesehen hat, als richtig unterstellt wird, würde der Kaufvertrag, wie das Landgericht in einer Hilfserwägung zutreffend dargclegt hat, wegen Verstoßes gegen MilRegG 52 unwirksam sein, denn die Landeszentralbank von Niedersachsen hat nur den Vertrag vom 6» Juni 1950, nicht aber einen früheren, angeblich mündlich im Mai 1950 abgeschlossenen Vertrag genehmigt» 5» Die Revisionserwiderung ist weiter der Auffassung, daß der Klüger Rechte aus dem Pachtvertrag jedenfalls deshalb nicht mehr geltend machen könne, weil dieser Vertrag im Einverständnis der Vertragsschließenden aufgehoben worden sei» Bei diesem Gedankengang übersieht indes die Revisions-erwidorung, daß der Beklagte sich auf die Aufhebung des '.achtvertrages in dem Kaufvertrag vom 6» Junj 1950 3chon deshalb nicht berufen kann, weil die Organe des Altmärki-schen Kernhauses an diesem Tage nicht mehr zu dessen Vertretung befugt vjaren. Allerdings hat der Beklagte, wie bereits mitgeteilt ist, behauptet, daß schon im Mai 1950 - also vor der Bestellung des Klägers zu dem Treuhänder - zwischen ihm und den Organen des Altmärkisehen Kornhauses mündlich ein Vertrag desselben Inhalts, wie er am 6» Juni 1950 schriftlich niedergelcgt worden ist, geschlossen worden sei» Auch wenn diese Behauptung richtig sein sollte, würde sie nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen können» Sinn des behaupteten Vertrages vom Mai 1950 war die Ersetzung des Pachtvertrages durch einen Kaufvertrag» Die Aufhebung dos Pachtvertrages war also nach der eigenen Dar- Dezember 1949» das eine Herabsetzung der Pacht enthält, im Gegensatz zu der Ansicht des Landgerichts wirksam ist, kann dahingestellt bleiben, da es für die Entscheidung über die Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Eerufungs- und Revisionsgericht ge~ worden sind, hierauf nicht ankommt„ Es ist auch für die Entscheidung nicht von Bedeutung, daß die Bestimmung in § 6 des lacktvertrages mangels devisenrechtlicher Genehmigung möglicherweise dann schwebend unwirksam ist, wenn die Vertragsparteien tatsächlich die Leistung der Sicherheit in amerikanischer Währung vereinbaren wollten, denn nach Lage der Sache kann lern Landgericht unbedenklich in seiner Ansicht gefolgt werden, daß der Vertrag auch ohne diese Bestimmung abgeschlossen worden wäre. Ebensowenig bedarf der Erörterung, ob der Beklagte * verlangen kann, daß der Pachtvertrag vom 163 Juli 1945 mit Rücksicht auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage in einzel nen Beziehungen umgestaltet v/ird, da auch dann, wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, jedenfalls die im Revisions-rechtszuge verfolgten Ansprüche hierdurch nicht berührt werden würden. ö'o Bas Vorgehen do?i Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glaubeno Er hat im Rechtsstreit vorgetragen, ohne daß dieses Vorbringen vom Beklagten bestritten worden ist, der Kläger habe erst im Jahre 1955 anläßlich eines anderen Recht ctreits erstmalig davon erfahren, daß die Genossenschaft ein Geldinstitut war und Vermögenswerte im Währungsgebiet besaß. 9o Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten, den von ihm in dem gepachtet3n Betrieb erzielten Reingewinn mitzuteilen, seine Steuer- und Handelsbilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen und die Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten, unmittelbar aus dem Pachtverträge Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist aber auch der Antrag gerechtfer tigt, den Beklagten zur Äuskunfterteilung über alle nicht verbuchten Rechtsgeschäfte der Geschaftsstelle in Schnega mit einem Gegenatandswert von mehr als 100 DM zu verurteilen, Dei- Beklagte hat sich nämlich in dem Vertrag verpflichtet, der Verpächterin jede von ihr gewünschte Auskunft zu erteilen» Der Anspruch findet also seine Rechtfertigung in dem Pachtvertrag* Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch dieses Verlangen, jedenfalls in dom eingeschränkten Umfange des in Rovisionsrechtszuge gestellten Antrages, von dem Beklagten mehr gefordert wird, als ihm nach Treu und Glauben billiger-wcise zugemutet werden kann» Der Kläger, der über Einzelheiten der Geschäftsvorfälle naturgemäß nicht unterrichtet ist, hat Anspruch auf eine erschöpfende Unterrichtung»

Zitierte Normen: § 597 BGB § 565 ZPO
GenossenschaftGenehmigungTreuhänderAnspruchRechtKlägervertragen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein
^77 Q22
s?
Wirkung der Bestellung eines Treuhänders gemäß § 9 Abs. 1 35. DVO Umstß.
BGH, Urt. v. 12. Oktober I960 - VIII ZR 65/59 - OLG Celle
%

VIIXZILö5/5£
Verkündet nm 12, Oktober I960 toi11 freister, Justizangesteilter als Urkundobeemter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dein Rechtsstreit
 des	RflHHIHHiHIHHM©	B^^,	K^HH^FStra-
i3e Äp^vertreten durch seinen geschäftsführenden Vorstand, den Reichsrainister a, D, Br»Bra h,c, Andreas H^HBund äen General-amvalt Dr„ Gustav KflppB
Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Proscilbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof,Br,
 den Kaufmann Franz G
gegen in Sl
 Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Reviaionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter2 Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Br,Pagendarm sowie der Bundesrichter Br,Gelhaar, Artl BroSpieler und Br,Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14o Februar 1959 teilweise aufgehoben,
 Bie Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 2» Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 29« Januar 1958 wird zurlickgewiesen»
Auf die Berufung des Klägers wird das bczeichnete Urteil des Landgerichts abgeändert und der Beklagte weiter verurteilt, über allo nicht verbuchten Rechtsgeschäfte der Geschäft so telleinaHHBBl der Genossenschaft "Altmärkisches R'ornhaus BHH0 eGmbH" ab 20, Juni 1948 mit einem Ge-genstandswert von mehr als 100 BM Auskunft zu erteilen,
 Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt „ Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/26, der Beklagte 25/26 zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte war vor dem Zusammenbruch Leiter der Zweigstelle in	(jetzt	Land Niedersachsen) der land-
wirtschaftlichen Genossenschaft "Altmärkisches Kornhaus BfHHHHHPeGmbH" in	jetzt	sowjetische	Be-
satzungzone) o Am 16. Juli 1943} als BflHHHHKbereits von russischen Truppen besetzt worden war, verpachtete die Genossenschaft die Zweigstelle mit Wirkung vom 15. Juli 1945 an auf unbestimmte Zeit an den Beklagten. Der Pachtzins sollte die Hälfte des vom Beklagten durch die Fortführung des Geschäftes erzielten Reingewinns betragen und von ihm an jedem Quartalsersten nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelt und abgeführt werden. Der Verpächterin stand das Recht zu, jederzeit die Handelsbücher des Geschäftes einzusehen und jede Auskunft von dem Beklagten zu verlangen. Nach § 6 des Pachtvertrages hatte der Pächter zur Sicherheit für seine Verpflichtung eine Kaution von 15C0 Dollar zu leisten. Der Pachtvertrag wurde durch weitere Vereinbarungen vom Juli 1945, 1« April 1946 und ein Zusatzabkommen vom 31» Dezember 1949 ergänzt, in dem die Herabsetzung des Pachtzinses für die Zeit ab 1. Juli 1948 auf 40 des Reingewinns vereinbart und für den Fall der Auflösung der Genossenschaft die Übernahme des gepachteten Betriebes durch den Beklagten gegen ein Entgelt von 15 000 DM für den Lagerschuppen auf dem Bahnhofsgelände in Schnega sowie das vorhandene Inventar vorgesehen war. Durch Vertrag vom 6. Juni 1950 wurden die bisher geschlossenen Verträge aufgehoben und vereinbart, daß die Genossenschaft dem Beklagten den Lagerschuppen nebst Inventar für 15 000 DM verkaufe. Bei Eintritt “einer geregelten Wirtschaft im gesamtdeutschen Gebiet mit Aufhebung der Zonengrenzen“ sollte der Genossenschaft zu gleichen Bedingungen das Rückkauf srecht zustehen.
Unter dem 30. September 1950 genehmigte die Landeszentralbank von Niedorsachsen gemäß den Militärregierungs-Gesetzen Nr.52 und 53 diesen Kaufvertrag.
 
Der Kläger ist auf Grund von § 9 35.DVO UmstG mit Wirkung vom 6„ Juni 1950 an zu dem Treuhänder für die Verwaltung der im Bundesgebiet vorhandenen Vermögenswerte derjenigen Kreditgenossenschaften und genossenschaftlichen Zentralkassen bestellt worden, die ihren Sitz am 21o Juni 1948 in einem nicht zu dem Bundesgebiet gehörenden Gebiet Deutschlands nach dem Stand vom 31a Dezember 1937 hatten. Sr ist der Auffassung, daß das "Altmärkische Kornhaus" eine solche Kreditgenossenschaft gewesen sei, und hält den Kaufvertrag vom 6, Juni 1950 für unwirksam, veil dieser infolge der an diesem Tage bereits bestehenden Treuhandschaft nicht von für die Genossenschaft vertre-tungsberechtigten Personen abgeschlossen worden sei. Dagegen 3ieht er den Pachtvertrag von 1945 als gültig an und macht die der Genossenschaft aus diesem Vertrag zustehenden Rechte geltend«. Er hat, da der Beklagte Rechnungslegung und Zahlung von Pachtzins verweigert, gegen diesen Klage erhoben und hat mit ihr Mitteilung des Reingewinns für die Zeit seit dem 20. Juni 1948, Vorlegung der Steuer- und Handelsbilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die Zeit seit dem 20«, Juni 1948, jederzeitige Einsicht in die Geschäftsbücher, Auskunfterteilung über alle Geschäftsvorfälle, Ableistung des Offenbarungseides hinsichtlich der mitgeteilten Einnahmen, Zahlung der Hälfte des festgestellten Reingewinns und die Peststellung begehrt, daß der Beklagte zur Abführung der Hälfte des zukünftigen Reingewinns an den Kläger verpflichtet ist.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Mitteilung des Reingewinns, Vorlegung der Steuer- und Handelsbilanzen und Gestattung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher verurteilt sowie den Antrag auf Auskunfterteilung über alle Geschäftsvorfälle abgewiesen„
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, soweit ihr durch das Teilurteil entsprochen worden ist.
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Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrt, erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts und die Verurteilung de3 Beklagten zur Auskunfterteilung über alle nicht verbuchten Rechtsgeschäfte der Geschäftsstelle in Schnega mit einem Gegenstandswert von mehr als 100 DM.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist in vollem Umfange begründet.
1,	Die dem Kläger günstige Annahme des Berufungsgerichts,
 der Kläger sei gemäß § 9 Abs.l 35.DVQ UmstG wirksam zu dem Treuhänder für die Verwaltung der im Bundesgebiet vorhandenen Vermögenswerte des Altmarkiscnen Kornhauses bestellt worden, dieses habe keine vor dem 21. Juni 194-8 nach den Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes eingetragene, errichtete oder als verlagert anerkannte Niederlassung im Währungsgebiet gehabt und der Kläger 3ei als Treuhänder Wu Partei kraft Amtes und als solcher befugt gev/esen. Rechte aus einem zur 2eit seiner Bestellung bereits bestehenden Pachtvertrag zwischen der Genossenschaft und dem Beklagten in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs vom	-	I	ZR	6/51	-
IM 35.DV0 UmstG § 9 Nr,l), läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Sie ist von der Revisionserwiderung auch nicht angegriffen worden.
2.	Nicht gefolgt werden kann dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, der Pachtvertrag sei deswegen nicht rechts wirksam geworden, weil die nach MilRegG 52 und 53 erforderlichen Genehmigungen bisher nicht erteilt worden seien. Es bedarf dabei keiner Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts Billigung verdienen, daß die Verpachtung der Geschäftsstelle in Schnega durch die Genossenschaft an den beklagten nach MilRegG 52 und 53 genehmigungspflichtig gewesen sei, denn entgegen der Meinung des Berufungsgerichts
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ist der Pachtvertrag jedenfalls dadurch wirksam geworden, daß der hierzu befugte Kläger den Vertrag gebilligt hat, wobei seine Genehmigung mindestens in der Erhebung der vorliegenden Klage zu erblicken ist, mit der der Kläger Rechte aus dem Pachtvertrag geltend macht,
a)	Das Berufungsgericht verweist zur Rechtfertigung seiner gegenteiligen Auffassung auf § 9 Abs.l Satz 2, Abs,3 und 4 35.DVO UrastG. Es entnimmt diesen Vorschriften, daß der Treuhänder bei seiner Verwaltung an die Weisungen der Bank Deutscher Länder gebunden ist, und schließt hieraus, daß mit der Bestellung eines Treuhänders die Genehmigungspflicht für abgeschlossene genehmigungsbedürftige Verträge nicht entfallen sei.
Diesen Gedankengängen vermag der erkennende Senat nicht zu folgen» Aus der Bestimmung des § 9 Abs„l Satz 2 35*DVO UmstG ist entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß der Treuhänder zu rechts-gecchüftlichem Handeln im einzelnen Falle nur auf Grund besonderer Weisung der Bank Deutscher Länder befugt.ist* Vielmehr besagt diese Bestimmung nicht mehr, als daß die Bank Deutscher Länder berechtigt ist, dem Treuhänder Weisungen zu erteilen, die er befolgen muß, und ihn zu beaufsichti-	•
gen» Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 greifen ersichtlich schon deshalb nicht ein, weil sie einen Tatbestand	!
voraussetzen, der hier nicht gegeben ist. Im übrigen spricht gerade die Bestimmung des § 9 Abs.4 der Verordnung, in der für einen bestimmten, hier nicht vorliegenden Sachverhalt vorgesehen ist, daß der Treuhänder im Sinzelfalle eine Befreiung benötigt, um handeln zu können, für die von dem erkennenden Senat vertretene Auffassung, daß der Treuhänder grundsätzlich bei der Verwaltung der ihm anvertrauten Vermögenswerte des Geldinstituts zu allein i. im Rahmen dieser Aufgabe liegenden Handlungen befugt ist, ohne dazu eine besondere Genehmigung der Bank Deutscher Länder, jetzt der Bundesbank, im Einzelfalle zu benötigen.
 
Lurch § 9 35,DVO UrastG ist der Treuhänder daher nicht gehindert, die Erfüllung eines vor der Einleitung der Treuhandschaft von dem Geldinstitut abgeschlossenen Vertrages cu verlangen, der ihm für das Geldinstitut vorteilhaft erscheint, und er braucht hierzu keine besondere Erlaubnis der Bank Deutscher Länder,
b)	V/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, konnte das in SflB gelegene Vermögen der Genossenschaft der Sperre gemäß MilRegG 52 nur nach Art» I 1 f des Gesetzes in der in der britischen Besatzungszone geltenden Passung unterfallen. Die Bestellung des Treuhänders gemäß § 9 35°DVO UmstG hat indes zur Polge, daß das Geldinstitut außerhalb des Währungsgebiets, hier also die Genossenschaft "Altmärkisches Kornhaus BfllHHHV", hinsichtlich seines im Währungsgebiet vorhandenen Vermögens nicht mehr als ein außerhalb dieses Gebiets befindlicher Eigentümer anzusehen ist, denn die Treuhandschaft über das erwähnte Vermögen hat gerade den Sinn, dem Geldinstitut, nunmehr vertreten durch den Treuhänder, hinsichtlich seines im Währungsgebiet befindlichen Vermögens die Stellung zu verschaffen, die einem Rechtsträger innerhalb dieses Gebietes zukommt * Der Bestellung eines Treuhänders ist mithin dieselbe Wirkung beizu demeosen, die die Verlegung des Wohnsitzes einer außerhalb des Währungsgebietes wohnenden Person in dieses Gebiet zur Folge hat. Hierzu galt bereits früher der Grundsatz, daß die Verlegung des Wohnsitzes aus der sowjetisch besetzten in die britische Zone zur Aufhebung der Sperre nach Gesetz Nr*52 führte (vgl, die in Hann Rpfl 1947?27 nitgeteilten Rundverfügungen der Reichsbankleitstelle in Hamburg vom 29- Mai 1946, 7» Januar 1947 und 24» Januar 1947)» Durch die Allgemeine Genehmigung Nr,21 (2»Neufassung) - BAnz 1951 Nr„26 (abgedruckt bei Langen, Kommentar zu dem Dovisengesetz 3»Aufla A II c 21) ist sodann klargestellt,
•laß in Bundesgebiet befindliche Wirtschaftsunternehmen, die im Eigentum von juristischen Personen deutschen Rechts mit Sitz außerhalb des Bundesgebiets stehen, alle Geschäfte
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vornehmen dürfen, die Wirtschaftsunternehmungen im Bundesgebiet gestattet sind., an denen bundesgebietsfremde Personen nicht beteiligt sind, sofern sich das Verbot des Art.II HilRegG 52 ausschließlich aus Art.I 1 f dieses Gesetzes ergibt, v/elche Voraussetzung hier vorliegt. Daraus folgt rechtlich, daß der, wie hier unterstellt werden soll, anfangs mangels Einholung und Erteilung einer Genehmigung nach MilRegG 52 schwebend unwirksame Pachtvertrag jeden-foils zu der Zeit, als der Kläger zu dem Treuhänder bestellt wurde, einer Genehmigung nach diesem Gesetz nicht mehr bedurfte. Der Kläger kann daher, ohne daß noch eine Genehmigung nach MilRegG 52 erforderlich ist, Rechte aus dem Vertrage herleiten, da dieser auch nicht-aus anderen Gründen unwirksam ist, wie nachstehend noch ausgeführt werden wird.
Angesichts dieser Sachlage bedarf es deshalb keiner Prüfung, ob bereits, wie die Revision geltend macht, Art„IV 6 MilRegG 52 (Erlaubnis zu dem Abschluß der Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes) eingreift und schon aus diesem Grunde eine Genehmigung nach MilRegG 52 nicht erforderlich gewesen ist«,
c)	Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht weiter die Ansicht, daß eine Genehmigung des Pachtvertrages durch den Treuhänder auch deshalb nicht ausreichend wäre, weil es sich um ein nach Art.I 1 c MilRegG 53 aus devisenrechtlichen Gründen genehmigungsbedürftiges Geschäft handele, denn die bereits angeführte Allgemeine Genehmigung Nr„21 (2.Neufassung) enthält auch eine Befreiung von dem Verbot des Art.I MilRegG 53. Auch Art.I MilRegG 53 hindert daher den Kläger nicht, Rechte aus dem Vertrage herzuleiteno
3» Ansprüche aus dem Pachtvertrag würden, wie die Re-visionserv/iderung zutreffend ausgeführt hat, allerdings dann entfallen, wenn der Pachtvertrag durch den Kaufvertrag vom 6. Juni 1950 aufgehoben worden wäre. Während das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht -
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dieser Frage nicht nachgegangen ist, hat das Landgericht angenommen, daß der Kaufvertrag nichtig sei und daher den Bestand des Pachtvertrages nicht berührt habe. Der erkennende Senat gelangt zu demselben Ergebnis» § 9 Abs.,2	35->DVO
UrastG bestimmt ausdrücklich, daß im Währungsgebiet nur der Treuhänder bei der Durchführung der seiner Aufgaben dienenden Rechtshandlungen das Geldinstitut gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Mit der Bestellung des Treuhänders, die hier mit Wirkung vom Beginn des 6a Juni 1950 erfolgt ist, hat die Genossenschaft deshalb die Befugnis verloren, über ihr im Währungsgebiet befindlichoB Vermögen zu verfügen und sich hinsichtlich dieses Vermögens wirksam zu verpflichten»
Der von der Revisionserwiderung vertretenen Meinung, die Bestellung des Treuhänders habe zu keiner absoluten Vermögencoperre geführt, vielmehr könne entsprechend der tatsächlichen Handhabung die Einsetzung des Treuhänders erst von dem Zeitpunkt an Wirkungen äußern, in dem der Treuhänder die Verwaltung des Vermögens des Altmärkischen Kornhauses übernommen habe, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen» Dem bisher Vertretungsberechtigten ist zwar die Ve’fügungs-, Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis nicht bereits mit Erlaß der 35o Durchführungsverordnung zu dem Umstellungsgesetz, sondern erst dann entzogen, wenn die Bank Deutscher Länder von der ihr in § 9 der Verordnung gegebenen Befugnis, einen Treuhänder zu bestellen, Gebrauch macht (BGH Urt» v, 12» April 1954 - IV ZR 231/53 -NJW 1954j 1195) o V/ird aber ein Treuhänder bestellt, so ist gemäß ? 9 Abo»2 35.DVO ümatG nur dieser befugt, bei den der Durchführung seiner Aufgaben hinsichtlich des Y/estver-r.ügens dos Kreditinstituts dienenden Rechtshandlungen dieses zu vertreten» Der Verlust der Vertretungsbefugnis der bisher Vertrotungsbercchtigten tritt also kraft dieser ausdrücklichen Regelung bereits mit der Bestellung des Treuhänders ein und nicht erst dann, wenn dieser das Westvermögen der Kreditgenossenschaft erfaßt und in Besitz nimmt»

Die Tatsache, daß der Kaufvertrag vom 60 Juni 195C von der Landeszentralbank nach MilRegG 52 und 53 genehmigt worden ist, ändert nichts daran, daß der Kaufvertrag deshalb unwirksam ist, weil die Organe doa Altmärkischen Korn houses zu diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt waren, dieses bei Geschäften über das im Bundesgebiet vorhandene Vermögen der Genossenschaft zu vertreten» In der Genehmigung kann auch nicht die Weisung an den Kläger erblickt werden, den Vertrag wirksam abzuschließen, denn zur Zeit der Genehmigung war, wie feststeht, der Landeszentralbank noch nicht bekannt, daß das Altmärkische Kornhaus eine Kreditgenossenschaft war und die Bestellung des Klägers zu dem Treuhänder über das Westvermögen der Kreditgenossenschaften außerhalb des Bundesgebietes auch das im Währungsgebiet gelegene Vermögen des Altmärkischen Kornhauses betraf
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Somit ist der von dem Altmärkischen Kornhaus mit dem Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 6» Juni 1950 nichtig» Der gute Glaube des Beklagten an die fortbestehende Befugnis der bisherigen Organe der Genossenschaft, für diese Rechtsgeschäfte über das im Währungsbebiet befindliche Ver mögen des Altmärkischen Kornhauses abschließen zu können, wird nicht geschützt, wie die Revisionserwiderung auch nicht verkannt hat» Denn die Entziehung der Vertretungs-befugnio lurch Bestellung eines Treuhänders gemäß § 9 35oDVO UmstG steht ihrem Sinne nach, da sie nicht nur die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahren soll, sondern auch aus währungspolitischen Gesichtspunkten erfolgt ht (vgl» BGH Urt. v. 17. Oktober 1952 - I ZR 6/51 -LM 35.DVO UmstG § 9 Nrol), einem gesetzlichen Veräuße-rungsverbot gleich«, Eine Verfügung, die einem solchen Verbot widerspricht, ist aber nach der allgemeinen Regel des C 134 BGB nichtig, und ein gutgläubiger Erwerb auf Grund einer solchen nichtigen Verfügung findet nicht 3tatt (vgl„ Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 15»Auflo § 144 II 1 S »887)»
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4c Der Beklagte hat allerdings geltend gemacht, der Kaufvertrag sei bereits im Mai 1950 mündlich abgeschlossen worden und hat hierfür Zeugen benannt. Selbst wenn diese Behauptung, die das Landgericht nicht als erwiesen angesehen hat, als richtig unterstellt wird, würde der Kaufvertrag, wie das Landgericht in einer Hilfserwägung zutreffend dargclegt hat, wegen Verstoßes gegen MilRegG 52 unwirksam sein, denn die Landeszentralbank von Niedersachsen hat nur den Vertrag vom 6» Juni 1950, nicht aber einen früheren, angeblich mündlich im Mai 1950 abgeschlossenen Vertrag genehmigt»
5» Die Revisionserwiderung ist weiter der Auffassung, daß der Klüger Rechte aus dem Pachtvertrag jedenfalls deshalb nicht mehr geltend machen könne, weil dieser Vertrag im Einverständnis der Vertragsschließenden aufgehoben worden sei» Bei diesem Gedankengang übersieht indes die Revisions-erwidorung, daß der Beklagte sich auf die Aufhebung des '.achtvertrages in dem Kaufvertrag vom 6» Junj 1950 3chon deshalb nicht berufen kann, weil die Organe des Altmärki-schen Kernhauses an diesem Tage nicht mehr zu dessen Vertretung befugt vjaren. Um wirksam zu sein, hätte die Auf« hebung des Pachtvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten vereinbart werden müssen; das ist aber unstreitig nicht geschehen»
Allerdings hat der Beklagte, wie bereits mitgeteilt ist, behauptet, daß schon im Mai 1950 - also vor der Bestellung des Klägers zu dem Treuhänder - zwischen ihm und den Organen des Altmärkisehen Kornhauses mündlich ein Vertrag desselben Inhalts, wie er am 6» Juni 1950 schriftlich niedergelcgt worden ist, geschlossen worden sei» Auch wenn diese Behauptung richtig sein sollte, würde sie nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen können» Sinn des behaupteten Vertrages vom Mai 1950 war die Ersetzung des Pachtvertrages durch einen Kaufvertrag» Die Aufhebung dos Pachtvertrages war also nach der eigenen Dar-
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Stellung des Beklagten davon abhängig, daß ein wirksamer Kaufvertrag zustande kam. Der Kaufvertrag vom Mai 1950 war aber, wie ausgeführt, unwirksame Daß die Vertragsparteien ohne Rücksicht auf das Zustandekommen des Kaufvertrages das Pachtverhältnis hätten beenden wollen, hat der Beklagte in den Tatsachenrechtszügen nicht geltend gemacht.. Es spricht auch nichts dafür, daß er einen derartigen Willen gehabt hat. Infolge der Abhängigkeit der Vertragsbestimmungen voneinander ist also auch durch den angeblich im Mai 1950 mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag eine Aufhebung des Pachtvertrages nicht wirksam vereinbart worden,
60 Sollte in dem späteren Verhalten des Beklagten eine Kündigung des Pachtvertrages zu erblicken sein, wie' die Re-visionserv/iderung geltend macht, so würde dieser Umstand den Ansprüchen, Uber die der erkennende Senat zu entscheiden hat, nicht entgegenstehen, denn der Kläger kann, da der Beklagte den Pachtgegenstand bisher nicht zurückgegeben hat, für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung grundsätzlich mindestens den vereinbarten Pachtzins verlangen (§ 597 BGB).,
7o Ob das Zusatzabkommen vom 31«. Dezember 1949» das eine Herabsetzung der Pacht enthält, im Gegensatz zu der Ansicht des Landgerichts wirksam ist, kann dahingestellt bleiben, da es für die Entscheidung über die Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Eerufungs- und Revisionsgericht ge~ worden sind, hierauf nicht ankommt„ Es ist auch für die Entscheidung nicht von Bedeutung, daß die Bestimmung in § 6 des lacktvertrages mangels devisenrechtlicher Genehmigung möglicherweise dann schwebend unwirksam ist, wenn die Vertragsparteien tatsächlich die Leistung der Sicherheit in amerikanischer Währung vereinbaren wollten, denn nach Lage der Sache kann lern Landgericht unbedenklich in seiner Ansicht gefolgt werden, daß der Vertrag auch ohne diese Bestimmung abgeschlossen worden wäre. Außerdem würde es wider Treu und Glauben verstoßen, wenn der Beklagte, nachdem der Vertrag jahrelang eurchgeführt worden ist, sich durch Berufung auf
 diese lediglich zugunsten Deines Vertragsgegners aufge-nommene Bestimmung seiner Pflichten aus dem Vertrag entledigen wollte, obgleich die Genossenschaft und der an ihre Stelle getretene Kläger aus dieser Bestimmung keine Rechte für sich hergeleitet haben0
Ebensowenig bedarf der Erörterung, ob der Beklagte * verlangen kann, daß der Pachtvertrag vom 163 Juli 1945 mit Rücksicht auf eine Änderung der Geschäftsgrundlage in einzel nen Beziehungen umgestaltet v/ird, da auch dann, wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, jedenfalls die im Revisions-rechtszuge verfolgten Ansprüche hierdurch nicht berührt werden würden.
ö'o Bas Vorgehen do?i Klägers verstößt auch nicht gegen Treu und Glaubeno Er hat im Rechtsstreit vorgetragen, ohne daß dieses Vorbringen vom Beklagten bestritten worden ist, der Kläger habe erst im Jahre 1955 anläßlich eines anderen Recht ctreits erstmalig davon erfahren, daß die Genossenschaft ein Geldinstitut war und Vermögenswerte im Währungsgebiet besaß. Alsdann ist abir der Kläger alsbald an den Beklagten, wie dieser nicht in Abrede stellt, mit seinen Ansprüchen herangetreten, und es sind zunächst lange Zeit Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien geführt wordene Der Einwand der allgemeinen Arglist kann somit ebenso wie der Einwand der Verwirkung keinen Erfolg haben. Auch kann sich der Beklagte auf einen Rechtsschein zu seinen Gunsten nicht berufen. Lac Verhalten des Klägers rechtfertigt keinesfalls den Schluß, er müsse sich so behandeln lassen, als ob er den Vertrag ~on 6» Juni 1950 genehmigt habe,
9o Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten, den von ihm in dem gepachtet3n Betrieb erzielten Reingewinn mitzuteilen, seine Steuer- und Handelsbilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen und die Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gestatten, unmittelbar aus dem Pachtverträge Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist aber auch der Antrag gerechtfer
 
tigt, den Beklagten zur Äuskunfterteilung über alle nicht verbuchten Rechtsgeschäfte der Geschaftsstelle in Schnega mit einem Gegenatandswert von mehr als 100 DM zu verurteilen, Dei- Beklagte hat sich nämlich in dem Vertrag verpflichtet, der Verpächterin jede von ihr gewünschte Auskunft zu erteilen» Der Anspruch findet also seine Rechtfertigung in dem Pachtvertrag* Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch dieses Verlangen, jedenfalls in dom eingeschränkten Umfange des in Rovisionsrechtszuge gestellten Antrages, von dem Beklagten mehr gefordert wird, als ihm nach Treu und Glauben billiger-wcise zugemutet werden kann» Der Kläger, der über Einzelheiten der Geschäftsvorfälle naturgemäß nicht unterrichtet ist, hat Anspruch auf eine erschöpfende Unterrichtung»
10» Schließlich führt auch die Verjährungseinrede des Beklagten, auf die die Revisionserwiderung nicht ausdrücklich zurückgekommen ist, nicht zu einer teilweisen Abweisung der Anträge des Klägers, über die im Revisionsrechtszuge zu befinden ist» Richtig ist, und dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt, daß die Mietzinsansprüche für die Zeit vor 1952 verjährt sind (vgl* §§ 197, 201 BGB)» Der Kläger hat jedoch gegenüber den Rückzahlungsansprüchen des Beklagten auf die Beträge, die er auf Grund des nichtigen Vertrages vom 6» Juni 1950 und auf Grund eines ebenfalls unwirksamen Vertrages über ein Lagerhaus in Stöcken entrichtet hat, mit den verjährten Mietzinsansprüchen für die Zeit vom 21o Juni 1948 bis 31o Dezember 1951 aufgerechnet» Diese Aufrechnung ist gemäß §§ 388, 390 Satz 2 BGB zulässig* Der Kläger kann daher auch für die Zeit vom 21» Juni 1948 bis 31 * Dezember 1951 Mitteilung des Reingewinns usw, verlangen, damit 3ich die Hohe der zur Aufrechnung gestellten Pachtzinrfordorung ermitteln läßt»
11» Die Revision muß somit in vollem Umfange Erfolg haben»
Da die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Lndentschcidung in Rahmen der im Revisionsrechtszug anhängig gewordenen Ansprüche reif ist, hat der erkennende Se-
nat in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen des Klägers stattzugeben (§ 565 Abs»3 Nr,3 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 97 ZPO; dabei v/urdo berücksichtigtp daß der Klager mit seinen Ansprüchen auf Auskunftserteilung teilweise (Geschäfte unter 100 DM Gogenütandswert) im zweiten Rechtszuge unterlegen ist, nachdem er insoweit nur beschränkt (Geschäfte mit einem Gefjenotendav/ert über 100 DM) Revision eingelegt hat.
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