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BGH · VIII ZR 65/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 65/56

Rechtssatzs Schließt ein Dritter mit dem Empfänger eines Eingliederungsdarlehens einen Vertrag, der mit den vom Ausgleichsamt hei der Darlehensgewährung angeordneten, dem Dritten bekannten Bedingungen und Auflagen nicht in Einklang steht, so ist weder der Vertrag nach § 134 BGB nichtig, noch verletzt der Dritte ein Gesetz zu dem Schutze des Darlehensempfängers. Die Revision des Klägers, mit der er die vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt» ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 27 * November 1956 zurückgewiesen worden- Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Klä-der Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und seinen Ansprüchen, soweit sie abgewiesen sind, stattzugeben. 1) Soweit allerdings die Revision geltend macht, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen § 253 Abs 2 IAG in Verbindung mit der in dem Genehmigungsbescheid vom 1. § 253 Abs 2 LAG enthält kein Verbot an den Geschädigten, dem ein Eingliederungsdarlehen bewilligt wird, mit Dritten Verträge abzuschließen, die mit den ihm vom Ausgleichsaiit auferlegten Bedingungen und Auflagen nicht übereinstimmen.- Der Zweck dieser Bestimmung ist ein anderer: Sie richtet sich an das-Äsgleichsamt und verpflichtet dieses, die Verwendung des Darlehensbetrages für Eingliederungzwecke sicherzustellen (KUhne-Wolff: Die Gesetzgebung Über den Lastenausgleich Ausgabe B, LAG § 253 Anm 6). Um diese Sicherstellung zu erreichen, wird das Darlehen in der Regel nicht unmittelbar an den Geschädigten ausgezahlt, sondern eine "Hausbänk" zwischengeschaltet (vgl § 8 der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Weisung des Hauptamts für Soforthilfe Über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 2i. Durch die Bedingungen und Auflagen soll also im Interesse der Allgemeinheit eine sinnvolle und zweckmäßige Verwendung der darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträge herbeigeführt werden, eine Zuwiderhandlung des Geschädigten gegen sie kann zur Folge haben, daf3 ihm das Darlehen gekündigt wird, sie führt aber nicht dazu, daß von dem Geschädigten abgeschlossene Verträge mit Dritten gemäß § 134 DGB nichtig sind. dem Geschädigten lediglich durch eine ihm vom Ausgleichs' amt auferlegte Verpflichtung untersagt, es fehlt daher an einem gesetzlichen Verbot, das den Inhalt derartiger Rechtsgeschäfte als unerlaubt kennzeichnet, so daß für die Anwendung des § 134 BGB in der Tat kein Raum ist (vgl Soergel, BGB 8. 2) Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, daß der Beklagte ein Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers verletzt hat und diesem daher Schadensersatzansprüche aus $ 823 Abs 2 BGB zustehen. LAG festgelegte Auflage in Präge steht (vgl dazu OLG Dresden SeuffArch 75» 280 Nr 158 - dort ist in der Übertretung der in der Genehmigung zu einem Gewerbebetrieb festgesetzten Bedingungen ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 825 Abs 2 BGB erblickt worden) Auch wenn diese Bedenken nicht durchgreifen sollten, so handelt es sich doch jedenfalls nicht um ein Gesetz zu dem Schutze des Dariehensempföngeis- Wie bereits ausgeführt, haben die Auflagen und Bedingungen in einem Bescheid über die Gewährung eines -^ingliederungsdarlehens den Zweck, die Allgemeinheit vor Verlusten aus zweckwidriger Verwendung des Darlehens durch den Empfänger zu schützen. Bin Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB ist aber eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie nach Inhalt und Zweck gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen, und es kommt daher darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat (BGHZ 12, 146. Die von der Revision vertretene Auffassung, daß durch die in § 253 Abs 2 LAG für zulässig erklärten Auflagen und Bedingungen der Schutz des Darlehensempfängers mindestens mitgewollt gewesen sei, ist rechtlich nicht haltbar. 3) Dagegen sind di© Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen dieses eine Nichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Abreden wegen Wuchers und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verneint hat, rechtlich nicht haltbar. a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich bereits objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von insgesamt 29.000 DM und dem Wert des Wäschereibetriebes nicht feststellen lasse. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hatte der Kläger Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, die der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehen, der Wert der Geschäftseinrichtung zur Zeit des Abschlusses des Vertrages sei mit 20 000 DM zu veranschlagen gewesen, ohne daß sich das Berufungsgericht mit diesen Behauptungen beschäftigt hate Das Berufungsgericht hat offenbar geglaubt, von einer näheren Prüfung des Wertes deshalb absehen zu können, weil der Prüfungsausschuß des Lastenausgleichsamts zu der Ansicht gelangt war, daß die zu übernehmenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände nicht höher als mit 20 000 DM zu bewerten seien Dabei hat es außer acht gelassen, daß der Ausschuß die Gegenstände nicht etwa auf 20 000 DM geschätzt hat, sondern daß nach seiner Stellungnahme offen geblieben ist, ob ihr Y/ert den Eetrag von 20 000 DM erreicht hat. Die vom Berufungsgericht als Ausgangspunkt seiner Erwägungen zu Grunde gelegte Feststellung, der Wert der Einrichtung zur Zeit des Abschlusses des Vertrages habe 20.000 DM betragen, ist somit nicht in einer dem § 286 ZPO entsprechenden Weise getroffen worden, so daß die Verletzung dieser Vorschrift schon aus diesem Grunde von der Revision mit Recht gerügt wird- b) Der Revision ist auch darin zu folgen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob ein "auffälliges” Mißverhältnis zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem *ert des übernommenen Geschäfts besteht, nicht die Frage offen lassen durfte, wie hoch hier der "goodwill" zu veranschlagen ist. Der Kläger hatte aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, unter Beweisantritt vorgetra- • gen, daß der wahre Wert nur auf 300 bis 400 DM zu veranschlagen gewesen sei, was das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat. Ist nun der "goodwill" nur geringzu veranschlagen, wie der Kläger unter Anführung entsprechender Tatsachen behauptet hat, so läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres die Möglichkeit verneinen, c) Lao Berufungsgericht hat allerdings seine Entscheidung weiter damit begründet, daß eine dringende Notlage auf seiten des Klägers nicht vorhanden gewesen sei und auch aus diesem Grunde kein ?/ucher vorliege. Auch wenn von der Auffassung ausgegangen wird, daß der in § 138 Abs 2 BGB verwandte Begriff "Notlage” eine dringende Not erfordert, welche die wirtschaftliche Existenz bedroht (BGB RGRK 10, Aufl § 138 Anm 2 mit Hachw, vgl dazu aber BGH aaO), läßt sich aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen eine derartige Notlage des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Vertrages nicht verneinen- Las Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger für eine zehnköpfige Familie zu sorgen hatte und deswegen danach strebte, sich wieder als Unternehmer in der gewerblichen Wirtschaft zu betätigen, weil er nach seiner Angabe in abhängiger Stellung nicht so viel verdienen konnte, wie er zur Bestreitung des Unterhalts seiner großen Familie benötigte. begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Arbeitnehmer den nötigen Unterhalt verdienen können, läßt die-.ses Vorbringen des Klägers außer acht, mit dem sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß bereits zweimal der Erwerb von Betrieben, die der Kläger dem Ausgleichsamt namhaft gemacht hatte, gescheitert war. Die Revisionserwiderung hält unter Hinweis auf Erman BGB, 1952 § 158 Anm 13 aE eine Notlage auf seiten des Klägers schon deshalb nicht für gegeben, weil der Erwerb der Wäscherei durch den Kläger auf seinen Wunsch nach Neugründung einer Existenz zurückgehe. Der von Erman vertretenen Rechtsauffassung, daß keine Not vcrliege, wenn der Bedarf auf den Wunsch der;Neugrtin-dung einer Existenz zurückgehe, kann aber nach dem Angeführten jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden -Erman beruft sich aaO auf ein in JW 1919» 102 abgedrucktes Urteil des Reichsgerichts, das indes nicht geeignet ist, seine Ansicht zu stützen. d) Das Berufungsgericht verneint schließlich noch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers auf seiten des Beklagten mit der-Begründung, dieser habe eine etwa anzunehmende Notlage des Klägers nicht bewußt ausgenutzt, Er habe nämlich* so führt das Berufungsgericht aus, den Kaufpreis von insgesamt 29 ,000 DM nicht mit Rücksicht auf die Notlage des Klägers gefordert, er habe vielmehr von vornherein einen höheren Kaufpreis verlangt, als die Parteien in dem Vertrage vom 13» April 1954 vereinbart hätten.-. wie die revision mit Recht geltend macht, kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte bereits in dem vorläufigen Vertrag vom Ir ^ärz 1954 einen Betrag von 28.000 Dk sich als Kaufpreis hat versprechen lassen,.sondern entscheidend ist, ob der Beklagte sich des jlißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bewußt gewesen ist und ob er die ihm bekannte Notlage des Klägers dazu ausgenutzt hat, um sich die ungerechtfertigte Legeleistung versprechen zu lassen, wobei es genügt, wenn er sich darüber im klaren gewesen ist, daß er eine ihm durch die Notlage des Klägers gebotene Gelegenheit benutzte, um einaxPreis für das Geschäft zu erzielen, der objektiv erheblich über seinen Wert hinausging. In diesem Zusammenhang erscheint überdies der Hinweis geboten, daß im allgemeinen der Schluß auf eine bewußte Ausbeutung der Notlage dann gerechtfertigt sein wird, wenn dem Vertragsschließenden, dessen Leistung hinter der von ihm geforderten Gegenleistung erheblich zurückbleibt, die Tatsachen, aus denen sich die Notlage des anderen Vertrags schlies" Sollte also der Beklagte, worüber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, diese Tatsachen hier gekannt haben, so würde, wenn sich ein Mißverhält nis zwischen der Leistung und Gegenleistung feststellen ließe, die Annahme nahe liegen, daß der Beklagte die Notlage des Klägers ausgebeutet hat, zu demal besondere Umstände, die diesem Schluß entgeg»nstehen könnten, hier nicht ersichtlich sind, Bern Bereicherungsanspruch des Klägers würde die Vorschrift des §817 Satz 2 BGB nicht entgegenstehen, auchwenn er den wucherischen Charakter des Vertrages erkannt haben sollte, da angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände nichts dafür vorliegt, daß er selbst durch die Leistung einen Verstoß gegen die guten Sitten begangen hat (vgl RGZ 97, 82, 85j OLG KieltSchlHAnz 1929, 137, 138), Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dann, wenn dem Beklagten Wucher zur Last fallen würde, sich der Rückforderungsanspruch des Klägers auch auf §§823, 826 BGB stützen ließe, f) Eas Berufungsgericht hat nicht weiter erörtert, ob die Verträge zwischen den Parteien wegen Sittenverstoßes gemäß § 158 Abs 1 BGB nichtig sind, Angesicht des unter Beweis gestellten Vorbringens des Klägers hätte indes das Berufungsgericht sich auch die Präge vorlegen müssen, ob im Palle der Erweislichkeit der Behauptungen des Klägers nicht jedenfalls ein wucherähnliches Ausbeutungsgeschäft vorliegt, das aus diesem Grunde unwirksam ist. a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm unterstellte Täuschung des Klägers durch den Beklagten sei für den Entschluß des Klägers, das von dem Beklagten betriebene Geschäft zu erwerben, nicht ursächlich gewesen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. gemeinen Haftungsausschluß erblickt, jedoch hat es, worauf die Revision zutreffend hinweist, dabei nicht berücksichtigt, daß sich an diese Klausel der Nebensatz anschließt, "so daß Herr H^|^(der Kläger) in der Lage ist, den Betrieb unverändert und ohne Unterbrechung fortzuführen." Aufl § 476 Eand-Nr 7)» In diesem Zusammenhang kann auch eine Klärung des widerstreitenden Vorbringens der Parteien notwendig sein, daß bereits, wie der Kläger behauptet, in der Zeit, als der Beklagte den Betrieb führte, die Maschinen ungenügend gepflegt worden sind und sich in schlechtem Zustande befunden haben, oder daß, wie der Beklagte geltend macht, erst mangelnde Pflege durch den Kläger die Ursache für die Reparaturanfälligkeit und das Versagen der von dem Beklagten übernommenen Maschinen ist« Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmaäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht überlassen worden, jedoch war bereits auszusprechen, daß der Kläger die durch seine Säumnis veranlaßten Kosten gemäß §§ 557.

Zitierte Normen: § 134 BGB § 253 LAG § 134 BGB § 253 LAG § 138 BGB
BGBNotlageWertBerufungsgerichtParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
2313 010
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Gesetzt
BAG § 253 Ahs 2% BGB §§ 134, 825 Ahs 2
Rechtssatzs Schließt ein Dritter mit dem Empfänger eines
 Eingliederungsdarlehens einen Vertrag, der mit den vom Ausgleichsamt hei der Darlehensgewährung
 angeordneten, dem Dritten bekannten Bedingungen und Auflagen nicht in Einklang steht, so ist weder der Vertrag nach § 134 BGB nichtig, noch verletzt der Dritte ein Gesetz zu dem Schutze des Darlehensempfängers.
Aktenzeichens VIII ZR 65/56 Urt. des BGH vom 7. Mai 1957
OBG Düsseldorf
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werden das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 27, November 1956 und das Urteil des 6«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts■ inTlussel- :'d ddddf;|do^|/^f10^H6ye^er 1955|mif gehoben^
|i;/:;®ie;| Sache wird insoweit/zur ' ahderwelt en V' //Verband^	an	dasdBerufungsge-dg
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 Von Kechts wegen
 Tatbestand:
Rer Kläger war bis zu seiner Vertreibung Inhaber einer Bäckerei und Lebensmittelhandlung in WfMBI (Kreis Breslau) . Nachdem er 1946 als Vertriebener nach Westdeutschland gelangt war, wohnte er mit seiner aus Ehefrau und zunächst drei, schließlich acht Kindern bestehenden Vanille in WWKttf/ Ems. Er selbst siedelte später nach DVHMHl Uber und bemühte sich dort, nachdem er einige Zeit als Arbeiter bei der Besatzungsmacht tätig gewesen war, seit Mitte 1955, mit Hilfe eines von ihm beantragten Aufbaudarlehens einen Geschäftsbetrieb zu Übernehmen und wieder wirtschaftlich selbständig zu werden. Zwei derartige Projekte scheiterten.
Darauf verhandelte der Kläger Uber den Erwerb der von dem Beklagten in Mieträumen in dem Grundstück	Allee#
betriebenen Schnellwäscherei. Unter dem 1. März 1954 schlossen die Parteien einen vorläufigen Kaufvertrag, in dem ein Kaufpreis von 28 000 DM vereinbart war, der nach der Erklärung des Beklagten dem Anschaffungswert der Betriebseinrichtung
 entsprach. Die Rechtsgültigkeit des vorläufigen Kaufvertra-
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ges sollte davon abhängen, daß das Ausgleichsamt dem Kläger eine Existenzaufbauhilfe von 25 000 DM gewährte und dem Beklagten Uberwies. Der Kläger reichte diesen Vertrag nebst Anlagen dem Ausgleichsamt mit dem Anträge auf Gewährung eines Darlehens von 55 000 DM ein. Das Landesausgleichsamt bewilligte darauf durch Bescheid vom 1. April 1954 dem Kläger ein Aufbaudarlehen von 27 000 DM für den Erwerb eines Wäschereibetriebes und leimte den Antrag bezüglich des Mehrbetrages ab. In dem Bescheid ist angegeben, daß 20 000 DM für die Übernahme des Betriebes und 7 000 DM als Betriebsmittel bestimmt seien. Nr 7 d des Bescheides lautet wörtlich: KDer Hausbank ist ein übernahmevertrag vor zu logen. Vür die Übernahme des Betriebes dürfen nur 20 000 DM der Darlehens-
 
summe verwendet werden" , Die Ablehnung des Mehrbetrags ist damit begründet. daß die zu übernehmenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände nacht höher als mit 20.-000 DM zu bewerten seien.
Darauf schlossen die Parteien am 13. April 1954 erneut einen Kaufvertrag über die Schnellwäscherei ab. Nach Nr 1 des Vertrages ist der Betrieb verkauft, wie er steht und liegt, so daß der Kläger "in der Bage ist, den Betrieb unverändert und ohne Unterbrechung fortzufUhren." In Nr 2 ist vorgesehen, daß die Übergabe und Übernahme des Betriebes erfolgen sollte, nachdem der K ufpreis durch die	an	d®n	Klä-
ger zur Auszahlung gelangt war, oder sobald wegen eines etwa verbleibenden Restbetrages Verkäufer und Käufer eine anderweite Regelung getroffen hatten.. Der vereinbarte Kaufpreis betrug • nach Nr 3 des Vertrages 20.000 DM, "zuzüglich der Übernahme fertiggestellter 'Wäsche, vorhandenen Gebrauchsgütern, sowie Kleidungsstücken für chemische Reinigung und Benzinbad, in Höhe von 4,000 DM". In Nr 7 des Vertrages bekannte der Kläger, "sich über den Umfang des Geschäftsbetriebes, seine Einrichtung, Rentabilität usw hinreichend unterrichtet zu haben". Beide Parteien verzichteten "auf nachträgliche Einreden irgendwelcher Art". Änderungen des Vertrages sollten nach Nr 10 der Schriftform bedürfen. Am selben Tage stellte der Kläger ferner dem Beklagten ein. "Anerkenntnis" aus, in dem er bekannte, dem Beklagten t	einen	Betrag	von	5.S00 DM zu verschulden und sich verpflichtete,
 diesen Betrag mit zehn wechseln zu je 500 DM, fällig "von Monat zu iJonat, beginnend am 1. Juli 1954" zu tilgen. In einer Erklärung vom 26 April 1954 bestätigte der Kläger schließlich, er habe zur Kenntnis genommen, daß der Beklagte sich bis zur restlosen Erfüllung der dem Kläger obliegenden Verpflichtungen das Eigentum an zwei Waschautomaten Vorbehalten habe. Außerdem wurde in dieser Erklärung fest,.esteilt, daß der Kläger dem Beklagten einen weiteren Wechsel von 500 DM übergeben hatte, der

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zur Deckung der durch die Di Skonti erung der Wechsel entstehenden Wechselspesen dienen sollte»
Die in den Kaufvertrag eingesetzten Beträge von 20.»000 DM und 4*000 DM wurden an den Beklagten aus dem Lastenau3gleicbs~ dariehen überwiesen« Außerdem händigte der Kläger dem Beklagten elf Wechsel zu je 500 DM aus Und erhielt von diesem den Wäschereibetrieb übergeben^
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe auf die Hingabe der Wechsel im Gesamtbeträge von 5»500 DM, von denen der Kläger Wechsel im Betrage von 3*000 DM eingelöst hat, keinen Anspruch gehabt* Er hat daher Klage erhoben und Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe von fünf Wechseln im Gegenwert von 2,500 DM in Stücken zu je 500 DM und zur Zahlung von 3-000 DM nebst Zinsen begehrt»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger zusätzlich Zahlung weiterer 2*850 DM nebst Zinsen verlangt und dazu vorgetragen} . die an ihn veräußerten -Maschinen seien mit verborgenen Mängeln behaftet gewesen, die der Beklagte arglistig verschwiegen habe. Insbesondere sei eine in das Inventarverzeichnis mit einem Betrage von 1,940 IM eingesetzte Bendix-Waschmaschine völlig unbrauchbar gewesen und eine mit 950. DM bewertete Mangel habe als. Schrott lediglich einen Preis von 40 DM erzielt. Zur Rückzahlung der Beträge von 1,940 DM und 910 DM (950 DM weniger 40 DM), insgesamt 2.850 DM, an den Kläger sei daher der Beklagte verpflichtet.
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung zurückgewiesen und die \vei-fcergehende Klage hinsichtlich des für die Mangel verlangten Betrages von 910 DM nebst Zinsen abgewiesen.
 
Die Revision des Klägers, mit der er die vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche weiterverfolgt» ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 27 * November 1956 zurückgewiesen worden- Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Klä-der Einspruch eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und seinen Ansprüchen, soweit sie abgewiesen sind, stattzugeben. Der Beklagte begehrt Aufrechterhaltung des VersäumnisUrteils*
Entscheidungsgründe :
Der Einspruch und die Revision sind begründet.
1)	Soweit allerdings die Revision geltend macht, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wegen Verstoßes gegen § 253 Abs 2 IAG in Verbindung mit der in dem Genehmigungsbescheid vom 1. April 1954 enthaltenen Auflage, nur 20*000 DM der Darlehenssumme zur Übernahme des Betriebes zu verwenden, gemäß § 134 BGB nichtig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. § 253 Abs 2 LAG enthält kein Verbot an den Geschädigten, dem ein Eingliederungsdarlehen bewilligt wird, mit Dritten Verträge abzuschließen, die mit den ihm vom Ausgleichsaiit auferlegten Bedingungen und Auflagen nicht übereinstimmen.- Der Zweck dieser Bestimmung ist ein anderer: Sie richtet sich an das-Äsgleichsamt und verpflichtet dieses, die Verwendung des Darlehensbetrages für Eingliederungzwecke sicherzustellen (KUhne-Wolff: Die Gesetzgebung Über den Lastenausgleich Ausgabe B, LAG § 253 Anm 6). Um diese Sicherstellung zu erreichen, wird das Darlehen in der Regel nicht unmittelbar an den Geschädigten ausgezahlt, sondern eine "Hausbänk" zwischengeschaltet (vgl § 8 der in dem Bescheid ausdrücklich in Bezug genommenen Weisung des Hauptamts für Soforthilfe Über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe vom 2i. Oktober 1952 id? vom 10. Juli 1953, 5. Juli 1954 und 25. Juni
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1956, abgedruckt bei Harmening, Lastenausgleich, Anl 1 zu § 254 LAG), Die Hausbank hat die Aufgabe, das Darlehen zu verwalten und zu überwachen. Sie muß darauf achten, daß die vom Ausgleichsamt festgesetzten Bedingungen und Auflagen eingehalten werden, und sie hat nach § 9 der erwähnten Weisung die Befugnis,- das Darlehen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach-kommt, insbesondere (Buchst g), wenn und soweit das Darlehen nicht im Sinne der Weisung oder des im Bewilligungsbescheid festgesetzten Zweckes verwendet wird. Durch die Bedingungen und Auflagen soll also im Interesse der Allgemeinheit eine sinnvolle und zweckmäßige Verwendung der darlehensweise zur Verfügung gestellten Beträge herbeigeführt werden, eine Zuwiderhandlung des Geschädigten gegen sie kann zur Folge haben, daf3 ihm das Darlehen gekündigt wird, sie führt aber nicht dazu, daß von dem Geschädigten abgeschlossene Verträge mit Dritten gemäß § 134 DGB nichtig sind. Die Vornahme von Rechtsgeschäften, die mit den Bedingungen und Auflagen nicht im Einklang stehen, ist . dem Geschädigten lediglich durch eine ihm vom Ausgleichs' amt auferlegte Verpflichtung untersagt, es fehlt daher an einem gesetzlichen Verbot, das den Inhalt derartiger Rechtsgeschäfte als unerlaubt kennzeichnet, so daß für die Anwendung des § 134 BGB in der Tat kein Raum ist (vgl Soergel, BGB 8.
 Aufl § 134 Anm 6 (richtig 5) a und b$ BGB RGRK 10. Aufl § 134 Anra 1 S 258; Erlanger LZ 1932, 943).
2)	Ebensowenig kann der Revision darin gefolgt werden, daß der Beklagte ein Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers verletzt hat und diesem daher Schadensersatzansprüche aus $ 823 Abs 2 BGB zustehen. Es bedarf in diesem Zusammenhang nicht der Prüfung, ob nicht aus Rechtsgründen ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz schon deshalb ausscheidet, weil lediglich eine Zuwiderhandlung gegen eine in dem Bescheid des Lastenausgleichsamts vom 1• April 1954 auf Grund der Ermächtigung in § 253 Abs 2
 
LAG festgelegte Auflage in Präge steht (vgl dazu OLG Dresden SeuffArch 75» 280 Nr 158 - dort ist in der Übertretung der in der Genehmigung zu einem Gewerbebetrieb festgesetzten Bedingungen ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 825 Abs 2 BGB erblickt worden) Auch wenn diese Bedenken nicht durchgreifen sollten, so handelt es sich doch jedenfalls nicht um ein Gesetz zu dem Schutze des Dariehensempföngeis- Wie bereits ausgeführt, haben die Auflagen und Bedingungen in einem Bescheid über die Gewährung eines -^ingliederungsdarlehens den Zweck, die Allgemeinheit vor Verlusten aus zweckwidriger Verwendung des Darlehens durch den Empfänger zu schützen. Bin Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs 2 BGB ist aber eine Rechtsnorm nur dann, wenn sie nach Inhalt und Zweck gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes zu schützen, und es kommt daher darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlaß des Gesetzes einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat (BGHZ 12, 146. 148 mit weit.Nachw.; Urteil vom 27. März 1956 - VI ZR 17/55 - LM Milchund FettG vom 10. Dezember 1952 Nr 1). Die von der Revision vertretene Auffassung, daß durch die in § 253 Abs 2 LAG für zulässig erklärten Auflagen und Bedingungen der Schutz des Darlehensempfängers mindestens mitgewollt gewesen sei, ist rechtlich nicht haltbar. Der Schutz des einzelnen Darlehensempfängers ist weder der Sinn noch auch nur ein.Nebenzweck der ifecöngjsmgen und Auflagen. Der Gedanke der Revision läuft darauf hinaus, daß der Darlehensnehmer vor sich selbst habe geschützt werden sollen. Br ist nämlich, so bald das Geld an ihn zur Auszahlung gelangt ist, rechtlich zur Ver-fügung über den Betrag befugt. Eine auflagewidrige Verausgabung des Darlehensbetrages verstößt zwar gegen die von ihm gegenüber dem Ausgleichsamt übernommenen Verpflichtungen aber nicht gegen ein zu seinem Schutze erlassenes Gesetz, denn es ist ersichtlich nicht beabsichtigt, durch die in § 255 Abs 2 LAG vorgesehenen
 Auflagen mid Bedingungen dem Barlehensempfänger einen Schutz aufzuzwingen (vgl BGHZ 12, 146, 150). Es ist im allgemeinen nicht Aufgabe gesetzlicher Bestimmungen, einem geschäftsfähi-r gen Volljährigen Schutz gegen seine eigenen Entschließungen zu gewähren, und es müssen besondere Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß ausnahmsweise ein solches Ei*gebnis gewollt gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, daß den Auflagen und Bedingungn gemäß § 253 Abs 2 LAG eine derartige Wirkung zukommen sollte, sind indes nicht erkennbar.
3)	Dagegen sind di© Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen dieses eine Nichtigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Abreden wegen Wuchers und wegen Verstoßes gegen die guten Sitten verneint hat, rechtlich nicht haltbar.
a)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich bereits objektiv ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Kaufpreis von insgesamt 29.000 DM und dem Wert des Wäschereibetriebes nicht feststellen lasse.
Es hat dazu erwogen, der Wert eines lebenden Geschäftsunternehmens sei keine feste rechnerische Größe. Er werde nicht allein bestimmt durch den Wert der Geschäftsräume, Maschinen und sonstigen Einrichtungsgegenstände, sondern vor allem durch den Geschäftswert (goodwill) und die dadurch gegebenen geschäftlichen Möglichkeiten, die sich schwer in bestimmten Zahlen aus-drücken ließen. Hier sei schon allein für die Maschinen und Einrichtungsgegenstände laut Bewilligungsbescheid ein Betrag von 20,000 DH ermittelt worden, wobei der Geschäftswert nicht berücksichtigt worden sei. Selbst wenn der Unterschied zwischen dem Kaufpreis (29.000 DM) und dem Wert der Einrichtung (20*000 DM) den Geschäftswert in Wirklichkeit übersteigen soülte, so sei doch jedenfalls ein ‘äuffälliges1’ Mißverhältnis der beiderseitigen Leistungen nicht anzunehmen.
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Diese Ausführungen wurden von der Revision mit Verfahrensrügen bekämpft, denen der Erfolg nicht versagt bleiben kann -
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hatte der Kläger Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt, die der Annahme des Berufungsgerichts entgegenstehen, der Wert der Geschäftseinrichtung zur Zeit des Abschlusses des Vertrages sei mit 20 000 DM zu veranschlagen gewesen, ohne daß sich das Berufungsgericht mit diesen Behauptungen beschäftigt hate Das Berufungsgericht hat offenbar geglaubt, von einer näheren Prüfung des Wertes deshalb absehen zu können, weil der Prüfungsausschuß des Lastenausgleichsamts zu der Ansicht gelangt war, daß die zu übernehmenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände nicht höher als mit 20 000 DM zu bewerten seien Dabei hat es außer acht gelassen, daß der Ausschuß die Gegenstände nicht etwa auf 20 000 DM geschätzt hat, sondern daß nach seiner Stellungnahme offen geblieben ist, ob ihr Y/ert den Eetrag von 20 000 DM erreicht hat. Die Stellungnahme des Ausschusses berechtigte das Berufungsgericht daher nicht, das unter Beweis gestellte Vorbringen des Klägers zu übergehen, der sachkundige Ingenieur	habe	ange-
sichts des schlechten Zustandes der Maschinen den Wert des Betriebes einschließlich Kundenstamm auf höchstens 15 000 DM geschätzt und der ebenfalls sachkundige Wäsche'reiinhaber
 habe sogar nur einen Preis von 10 000 DM für vertretbar gehalten. Dies gilt um so mehr, als der Kläger weiter unter Beweisantritt behauptet hat, die in dem vom Beklagten aufgestellten Verzeichnis mit 1950 DM bewertete Bendix-Wasch-maschine und die mit 950 DM eingesetzte Mangel seien gänzlich unbrauchbar und wertlos gewesen, außerdem hätten sämtliche anderen Maschinen ständig Reparaturen erfordert, da sie infolge schlechter Pflege und Überbeanspruchung durch den Beklagten weitgehend verbraucht gewesen seien. Alle diese Um-
10 -
stände sind geeignet, den Wert der Maschinen und Mnrichtungs-gegenstände erheblich zu beeinflussen., Sie hätten daher nicht ungeprüft bleiben dürfen unci hätten gegebenenfalls bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Die vom Berufungsgericht als Ausgangspunkt seiner Erwägungen zu Grunde gelegte Feststellung, der Wert der Einrichtung zur Zeit des Abschlusses des Vertrages habe 20.000 DM betragen, ist somit nicht in einer dem § 286 ZPO entsprechenden Weise getroffen worden, so daß die Verletzung dieser Vorschrift schon aus diesem Grunde von der Revision mit Recht gerügt wird-
b)	Der Revision ist auch darin zu folgen, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob ein "auffälliges” Mißverhältnis zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem *ert des übernommenen Geschäfts besteht, nicht die Frage offen lassen durfte, wie hoch hier der "goodwill" zu veranschlagen ist. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist von einem Vergleich der objektiven Vierte auszugehen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1953 - V ZR 108/52 - IM § 138 (Ba) BGB Nr 1). Zwischen oem Betrage von 20 .000 DM, den das Berufungsgericht als Wert der Einrichtung zugrunde gelegt hat, und dem Kaufpreis von
29.000	DM besteht immerhin ein sowohl absolut als auch relativ recht erheblicher Unterschied. Allerdings haben die Parteien in dem Vortrag vom 13. April 1954 einen weiteren Betrag von
4.000	DM für die Übernahme fertiggestellter Wäsche, Gebrauchsgüter und dergleichen eingesetzt. Der Kläger hatte aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, unter Beweisantritt vorgetra- • gen, daß der wahre Wert nur auf 300 bis 400 DM zu veranschlagen gewesen sei, was das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat.
Ist nun der "goodwill" nur geringzu veranschlagen, wie der Kläger unter Anführung entsprechender Tatsachen behauptet hat,
 so läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei dieser Sachlage nicht ohne weiteres die Möglichkeit verneinen,
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daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den von den Parteien zu erbringenden Leistungen vorhanden sein kann,
c)	Lao Berufungsgericht hat allerdings seine Entscheidung weiter damit begründet, daß eine dringende Notlage auf seiten des Klägers nicht vorhanden gewesen sei und auch aus diesem Grunde kein ?/ucher vorliege. Seinen Erwägungen kann indes insoweit ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn von der Auffassung ausgegangen wird, daß der in § 138 Abs 2 BGB verwandte Begriff "Notlage” eine dringende Not erfordert, welche die wirtschaftliche Existenz bedroht (BGB RGRK 10, Aufl § 138 Anm 2 mit Hachw, vgl dazu aber BGH aaO), läßt sich aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen eine derartige Notlage des Klägers zur Zeit des Abschlusses des Vertrages nicht verneinen- Las Berufungsgericht übersieht, daß der Kläger für eine zehnköpfige Familie zu sorgen hatte und deswegen danach strebte, sich wieder als Unternehmer in der gewerblichen Wirtschaft zu betätigen, weil er nach seiner Angabe in abhängiger Stellung nicht so viel verdienen konnte, wie er zur Bestreitung des Unterhalts seiner großen Familie benötigte. Lie nicht näher . begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Arbeitnehmer den nötigen Unterhalt verdienen können, läßt die-.ses Vorbringen des Klägers außer acht, mit dem sich das Berufungsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Im übrigen wird bei einen: Vertriebenen, der mit seiner Familie in tsehr ungünstigen Verhältnissen lebt und deshalb danach strebt, sich entsprechend peiner früheren sozialen Stellung wieder als selbständiger Unternehmer betätigen zu können, im allgemeinen eine dringende Notlage zu bejahen sein.], wenn er solche Geschäfte abschlieflt» die seine Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben zu bewirken bestimmt sind.
Ebensowenig kann eine Notlage des Klägers zur Zeit des Abschlusses der Verträge mit dem Beklagten deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Kläger nicht unbedingt darauf ange-
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wiesen gewesen sei, den Wäschereibetrieb des Beklagten zu erwerben, sondern ihm die . öglichkeit offengestanden habe, unter Zuhilfenahme des Mngliederungsdarlehens einen anderen Betrieb zu erwerben. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden ebenfalls den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht. Wie die Revision zutreffend geltend macht, hat das Berufungsgericht außer acht gelassen, daß bereits zweimal der Erwerb von Betrieben, die der Kläger dem Ausgleichsamt namhaft gemacht hatte, gescheitert war. 1er Kläger hatte den ersten Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens bereits am 24. Juli 1955 eingereicht. Als die hier in Frage stehenden Verträge mit dem Beklagten abgeschlossen wurden, waren also bereits rund neun Mo- „ nate vergangen, in denen sich der Kläger erfolglos bemüht hatte, mit Hilfe eines Aufbaudarlehens einen geeigneten Betrieb zu erwerben, der den Unterhalt für die gesamte Familie gewährleistete. Diese lebte vielmehr die ganze Zeit weiterhin in Not. Uie vom Berufungsgericht aufgezeigte theoretische Möglichkeit schließt mithin die Annahme einer Notlage auf seiten des Klägers nicht aus.
Die Revisionserwiderung hält unter Hinweis auf Erman BGB, 1952 § 158 Anm 13 aE eine Notlage auf seiten des Klägers schon deshalb nicht für gegeben, weil der Erwerb der Wäscherei durch den Kläger auf seinen Wunsch nach Neugründung einer Existenz zurückgehe. Der von Erman vertretenen Rechtsauffassung, daß keine Not vcrliege, wenn der Bedarf auf den Wunsch der;Neugrtin-dung einer Existenz zurückgehe, kann aber nach dem Angeführten jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden -Erman beruft sich aaO auf ein in JW 1919» 102 abgedrucktes Urteil des Reichsgerichts, das indes nicht geeignet ist, seine Ansicht zu stützen. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Erlangung von Mitteln für die Auswertung einer Erfindung, die noch keinen realen Vermögensgegenstand, sondern ein Spekulationsobjekt darstellte, sie trifft also nicht den Fall der
 
Existenzgründung eines Vertriebenen durch Erwerb eines gewerblichen Betriebes, aus dessen Einnahmen der Unterhalt der Familie des Vertriebenen bestritten werden soll.
d)	Das Berufungsgericht verneint schließlich noch die subjektiven Voraussetzungen des Wuchers auf seiten des Beklagten mit der-Begründung, dieser habe eine etwa anzunehmende Notlage des Klägers nicht bewußt ausgenutzt, Er habe nämlich* so führt das Berufungsgericht aus, den Kaufpreis von insgesamt 29 ,000 DM nicht mit Rücksicht auf die Notlage des Klägers gefordert, er habe vielmehr von vornherein einen höheren Kaufpreis verlangt, als die Parteien in dem Vertrage vom 13» April 1954 vereinbart hätten.-.
Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
wie die revision mit Recht geltend macht, kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte bereits in dem vorläufigen Vertrag vom Ir ^ärz 1954 einen Betrag von 28.000 Dk sich als Kaufpreis hat versprechen lassen,.sondern entscheidend ist, ob der Beklagte sich des jlißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung bewußt gewesen ist und ob er die ihm bekannte Notlage des Klägers dazu ausgenutzt hat, um sich die ungerechtfertigte Legeleistung versprechen zu lassen, wobei es genügt, wenn er sich darüber im klaren gewesen ist, daß er eine ihm durch die Notlage des Klägers gebotene Gelegenheit benutzte, um einaxPreis für das Geschäft zu erzielen, der objektiv erheblich über seinen Wert hinausging. In diesem Zusammenhang erscheint überdies der Hinweis geboten, daß im allgemeinen der Schluß auf eine bewußte Ausbeutung der Notlage dann gerechtfertigt sein wird, wenn dem Vertragsschließenden, dessen Leistung hinter der von ihm geforderten Gegenleistung erheblich zurückbleibt, die Tatsachen, aus denen sich die Notlage des anderen Vertrags schlies"
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senden ergibt, bekannt sind. Sollte also der Beklagte, worüber das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, diese Tatsachen hier gekannt haben, so würde, wenn sich ein Mißverhält nis zwischen der Leistung und Gegenleistung feststellen ließe, die Annahme nahe liegen, daß der Beklagte die Notlage des Klägers ausgebeutet hat, zu demal besondere Umstände, die diesem Schluß entgeg»nstehen könnten, hier nicht ersichtlich sind,
e)	Wären die Vereinbarungen zwischen den Parteien wegen Wuchers nichtig, so hätte der Kläger die mit der Klage zurückverlangten Leistungen an den Beklagten ohne Rechtsgrund bewirkt: Sein Begehren wäre daher unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gerechtfertigt. Lies gilt auch für den Betrag von 910 EM, den der Kläger erst im Berufungsrechtszug geltend gemacht hat. Bern Bereicherungsanspruch des Klägers würde die Vorschrift des §817 Satz 2 BGB nicht entgegenstehen, auchwenn er den wucherischen Charakter des Vertrages erkannt haben sollte, da angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände nichts dafür vorliegt, daß er selbst durch die Leistung einen Verstoß gegen die guten Sitten begangen hat (vgl RGZ 97, 82, 85j OLG KieltSchlHAnz 1929, 137, 138), Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dann, wenn dem Beklagten Wucher zur Last fallen würde, sich der Rückforderungsanspruch des Klägers auch auf §§823, 826 BGB stützen ließe,
f)	Eas Berufungsgericht hat nicht weiter erörtert, ob die Verträge zwischen den Parteien wegen Sittenverstoßes gemäß § 158 Abs 1 BGB nichtig sind, Angesicht des unter Beweis gestellten Vorbringens des Klägers hätte indes das Berufungsgericht sich auch die Präge vorlegen müssen, ob im Palle der Erweislichkeit der Behauptungen des Klägers nicht jedenfalls ein wucherähnliches Ausbeutungsgeschäft vorliegt, das aus diesem Grunde unwirksam ist. In diesem Zusammenhang kann der Umstand Bedeutung gewinnen, daß der Beklagte nach dem Borbrin-
 
gen des Klägers die Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung des Lastenausgleichsdarlehens gekannt und dennoch die hiergegen verstoßenden Verträge mit dem Kläger abgeschlossen hat.
Die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § '58 BGB .sind somit vom Berufungsgericht in verfahrensrechtlich nicht einwandfreier Weise verneint worden. Da dann, wenn Wucher oder Sittenverstoß zu bejahön wäre, die Ansprüche des Klggers, die in Revisionsrechtszuge anhängig sind, begründet sein würden und das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht mit anderen Begründung gehalten werden kann, muß es - ebenso wie das die Revision zurückweisende Versäumnis urteil des erkennenden Senats - aufgehoben werden. Nach dem Ausgeführten ist noch weitere Aufklärung erforderlich, so daß es notwendig ist, die Sache, soweit sie in den Revisionsrechtszug gediehen war, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4) Für die neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht erscheinen noch folgenden Hinweise geboten?
a)	Die Annahme des Berufungsgerichts, die von ihm unterstellte Täuschung des Klägers durch den Beklagten sei für den Entschluß des Klägers, das von dem Beklagten betriebene Geschäft zu erwerben, nicht ursächlich gewesen, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Jedoch ist der Kläger nicht gehindert, in der ohnehin erforderlichen neuen Verhandlung dem Berufungsgericht die von der Revision geäußerten Bedenken vorzutragen und seine Beweisanträge zu wiederholen.
b)	In dem Verkauf des Wäschereibetriebes, "wie er steht und liegt", hat das Berufungsgericht zwar mit Recht einen all-
 
gemeinen Haftungsausschluß erblickt, jedoch hat es, worauf die Revision zutreffend hinweist, dabei nicht berücksichtigt, daß sich an diese Klausel der Nebensatz anschließt, "so daß Herr H^|^(der Kläger) in der Lage ist, den Betrieb unverändert und ohne Unterbrechung fortzuführen." Dieser hinzugefügte Nebensatz hätte das Berufungsgericht zu der Erwägung veranlassen . müssen, ob der Beklagte damit den ordnungsmäßigen gebrauchsfähigen Zustand der Mschereimasehinen zugesichert hat und deswegen haftet, wenn sich die Maschinen oder ein Teil vonihiennicht in einem der Zusicherung entsprechenden Zustand befunden haben sollten (vgl Staudinger, BGB, 11. Aufl § 476 Eand-Nr 7)» In diesem Zusammenhang kann auch eine Klärung des widerstreitenden Vorbringens der Parteien notwendig sein, daß bereits, wie der Kläger behauptet, in der Zeit, als der Beklagte den Betrieb führte, die Maschinen ungenügend gepflegt worden sind und sich in schlechtem Zustande befunden haben, oder daß, wie der Beklagte geltend macht, erst mangelnde Pflege durch den Kläger die Ursache für die Reparaturanfälligkeit und das Versagen der von dem Beklagten übernommenen Maschinen ist«
c)	Sollte es für die Entscheidung auf die Beantwortung von Fragen ankommen, deren Beantwortung von besonderer technischer Sachkunde abhängt, 30 wird möglicherweise die Zuziehung eines Sachverständigen angebracht sein.
 
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmaäßigkeitsgründen dem Berufungsgericht überlassen worden, jedoch war bereits auszusprechen, daß der Kläger die durch seine Säumnis veranlaßten Kosten gemäß §§ 557. 544 ZPO zu tragen hat,
 Dr- Großmann	Br*	Gelhaar	Artl
 Br Spieler	Dr.	Dorschei
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