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BGH · VIII ZR 65/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 65/08

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. 1 Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs.1, 3, §§ 281 ff. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kläger hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Be- klagte den Mangel der Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat.

Zitierte Normen: § 552a ZPO § 280 BGB
BGBHerstellermangelhaftFlieseKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 65/08
vom 21. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Woist und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§280 Abs. 1 Satzl, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes.
2	Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kläger hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Be-
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klagte den Mangel der Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat. Sie war zur Untersuchung der seitens des Herstellers verpackt gelieferten Fliesen nicht verpflichtet, und ein etwaiges Verschulden des Herstellers muss sich die Beklagte nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (Senatsurteil vom 15. Juli 2008, aaO, Tz. 29).
3	Der	Kläger	erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wo-
chen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball	Wiechers	Dr.	Woist
 Dr. Freilesen
 Hermanns
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.11.2006 -30 228/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.01.2008 - 8 U 184/06 -