Zur Boweislast, wenn der Vorbehaltsverkäufer eine Bank aus § 816 BGB in Anspruch nimmt, weil diese die ihr vom Vorbohaltskäufer sicherungsübereignete Sache verwertet hat, und zwischen den Parteien streitig ist, ob im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung an die Bank der Eigentumsvorbehalt bereits erloschen ware Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr* Mezger«, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24» Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesenc Von Rechts v/egen Die klagende Maschinenfabrik lieferte im Jahre I960 33 und im Jahre 1961 bis zu dem 30. hatte die Firma der Bank zu dem Nachweis ihres Eigentums folgendes an sie (Firma gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 30o Dezember I960 vorgelegt: die von der Beklagten veräußerten Fräsen seien von der Firma nicht bezahlt worden und des- hat die Klägerin die Klage hilfsweise auf eine Abtretungserklärung des Liquidators der Firma vom Io Februar 1967 gestützt, in der es heißts oooo Für den Fall, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an den fraglichen Oberfräsen erloschen und dieOber-frasen demzufolge Eigentum der "KG ... Las Berufungsgericht stellt fest, die von der Klägerin im Jahre I960 gelieferten Fräsen habe die Firma HO» bis zu dem Ende des Jahres voll bezahlt; soweit das bezüglich der letzten Lieferung zweifelhaft sein könne, habe die Klägerin jedenfalls durch das Schreiben vom 30o Lezember i960 auf ihren Eigenturasvorbehalt verzichtet. habe nach allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte nach-weisen müssen, daß die Klägerin - durch Bezahlung der Maschinen seitens der Firma Hdlfc ~ ihr Eigentum verloren und die Beklagte es von der Firma erworben habe» daß er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei; nach Abs»3 gilt im Palle eines mittelbaren Besitzes die Vermutung für den mittelbaren Besitzer» und sie für die Beklagte in Verwahrung nahm» Damit beendete die Pirma ^en mittelbaren Besitz der Klägerin? indem sie sich nach außen erkennbar einseitig von dem Besitzmittlungsverhältnis zur Klägerin lossagte» Für das Erlöschen des mittelbaren Besitzes der Klägerin ist es unerheblich? mittelbare Besitzerin der 18 Fräsen geblieben ist, spricht auf Grund des § 1006 Abs» 2 BGB für sie nur die Vermutung, daß sie bis zu dem genannten Zeitpunkt Eigentümerin der Fräsen war» Diese Vermutung ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es hier darauf ankommt, ob die Klägerin noch im Jahre 1963, als die Beklagte die Fräsen veräußerte, das Eigentum an ihnen hatte» IJäi 1961 wurde die Beklagte mittelbare (Eigen)besitzerin der Fräsen» Von diesem Zeitpunkt an bestand deshalb gemäß § 1006 Abs» 2 und 3 BGB für sie die Eigentums Vermutung, und zwar für die Dauer ihres Besitzes» Ihr mittelbarer Besitz v/andelte sich, als sie am H° März 1963 die Maschinen bei der Firma her- Deshalb sind der Klägerin am 31 * Mai 1961 die Fräsen nicht abhanden gekommen,auch wenn man unterstellt, daß sie bis dahin nicht bezahlt waren und deshalb die Klägerin noch mittelbare Besitzerin war. Sie hat dann zv/ar ihren mittelbaren Besitz ohne ihren Willen dadurch verloren, daß die Firma als ihr Besitzmittler das BesitzmittlungsVerhältnis beendete, Die Entziehung des mittelbaren Besitzes durch den Besitzmittler erfüllt aber nicht den Begriff des Abhandenkommens , ■ Die Fräsen sind allerdings möglicherweise dadurch abhanden gekommen, daß die Klägerin am 14o März 1965 sie bei der Firma H^Jj^ohne Wissen und Willen des Liquidators herausholte. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, daß entweder der Liquidator selbst unmittelbarer Besitzer war, oder daß die Firma jedenfalls nur mit sei- nem Willen Besitz aufgeben oder übertragen konnte, so hätte die Beklagte am 14, März 1963 verbotene Eigenmacht verübt und dem Liquidator oder der Firma den unmittelbaren Besitz ohne deren Willen entzogen. e) Die demnach auf Grund des § 1006 BGB bestehende Vermutung, daß die Beklagte, und nicht die Klägerin, im Zeitpunkt der Veräußerung Eigentümerin der Fräsen war, müßte die Klägerin widerlegen» Diese Widerlegung scheitert nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon daran, daß nicht mehr festzustellen ist, ob die von der Firma der Beklagten sicherungs- 3» Über hilfsweise geltend gemachte Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil es die erot in der letzten mündlichen Verhandlung vorgenommene Klagänderung nicht für sachdienlich hält» Die dafür gegebene Begründung - Notwendigkeit neuer Erörterungen und Feststellungen, sowie Verlust einer Instanz für die Beklagte - ist zwar im Hinblick auf die in BGHZ 1, Juni 1963 - DM ZPO § 264 Nr» 18), das Tatsachengericht dürfe eine Klagänderung als nicht sachdienlich zurückweisen, wenn durch sie ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werde» Das kann hier bejaht werden» Bis zur Klagänderung stritten die Parteien lediglich darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte unmittelbar Ansprüche aus unberechtigter Verfügung über ihr prüfung gestellt, ob sich aus ihm für die Firma vertragliche oder gesetzliche Schadensei*satzansprüche oder Bereicherungsansprüche ergaben• Damit erhielt der Rechtsstreit ein völlig neues Gesicht• Es ist deshalb kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 264 ZPO es abgelehnt hat, diese Ansprüche noch in dem anhängigen Rechtsstreit zu prüfen, der ohne die Klagänderung zur Entscheidung reif war«
Nachschlagewerks ja BGHZ s nein BGB §§ 1006, 816 Zur Boweislast, wenn der Vorbehaltsverkäufer eine Bank aus § 816 BGB in Anspruch nimmt, weil diese die ihr vom Vorbohaltskäufer sicherungsübereignete Sache verwertet hat, und zwischen den Parteien streitig ist, ob im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung an die Bank der Eigentumsvorbehalt bereits erloschen ware BGH, Urto Vo I60 April 1969 - VIII ZR 64-/67 ” OLG. Hamm LG Bielefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 64/67 URTEIL Verkündet ent 16» April 1969 Klett, Jusjtizhaupt Sekretär als UrkuocUbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma UWKtk Kommanditgesellschaft, MaschincnfabrikiH®^lfc“^®BBl? AVHHi^HBv/eg V? vertreten durch ihre persönlich haftende Gese^Lschaf-terin Kauffrau Luise gebo in b» Di Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr „ - gegen die Volksbank eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in A^^straße 0, vertreten durch ihren Vorstand, Eberhard DflP, Fritz und Gustav £T Beklagte und Revisionsbeklagte, ~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16» April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr* Mezger«, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24» Februar 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesenc Von Rechts v/egen Die klagende Maschinenfabrik lieferte im Jahre I960 33 und im Jahre 1961 bis zu dem 30. April 88 Kopieroberfräsen unter Eigentumsvorbehalt an die Firma Ingo Kommanditgesellschaft in Biereno Diese versah die Fräsen mit elektrischer Ausrüstung und verkaufte sie im eigenen Hamen und für eigene Rechnung weiter. Die beklagte Volksbank unterhielt ebenfalls Geschäfts-beziehungen zur Firma H^^^o Diese übereignete am 31 ° Mai 1961 der Bank "20 Stcko Standard-Kopierfrasen lype OF Nr» 1-20” zur Sicherung einer Schuld von rund 61 000 DM. Hach § 2 Abs0 3 des Vertrages waren "die übereigneten Gegenstände mit den Zahlen 1-20 V (Volksbank) gekennzeichnet”. Vor Abschluß dieses Vertrages hatte die Firma der Bank zu dem Nachweis ihres Eigentums folgendes an sie (Firma gerichtetes Schreiben der Klägerin vom 30o Dezember I960 vorgelegt: "Wunschgemäß bestätigen wir Ihnen? daß die von uns bezogenen Kopier-Oberfräsen nicht mehr unter Eigen-tumsvorbohalt stehen? da inzwischen sämtliche Rechnungen von Ihnen bezahlt worden sind," Im Juli 1962 brach die Firma zusammen, Das Amtsgericht bestellte einen Rechtsanwalt zu dem Liquidator, Dieser schrieb am 11. Februar 1963 an die Banks "Betr«: Verwertung der Fräsen o,,, der HflBKa ioL, Bezug: Ihr Schreiben vom 30»1»1963 Bei der Bestandkontrolle der Fräsen der am 7° 1,1963 wurden von mir ooo, 18 Fräsen mit dem Schildchen V fcstgestellto Nummern 1-4? 6-14 und 16-20 waren vorhanden, o,," Am 14o März 1963 holte die Bank? ohne den Liquidator zu verständigen? aber im Einverständnis mit der Gesellschafterin der Firma 18 Fräsen heraus? lagerte sie bei einer Speditionsfirma ein und verwertete sie von dort aus in der Weise? daß sie den Lagerhalter jeweils anwies? die Fräsen herauszugeben. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den von dieser angeblich erzielten Erlös von 40 OOO DM mit der Begründung? die von der Beklagten veräußerten Fräsen seien von der Firma nicht bezahlt worden und des- halb Eigentum der Klägerin geblieben,. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vom 10. Februar 196? hat die Klägerin die Klage hilfsweise auf eine Abtretungserklärung des Liquidators der Firma vom Io Februar 1967 gestützt, in der es heißts oooo Für den Fall, daß der Eigentumsvorbehalt der Klägerin an den fraglichen Oberfräsen erloschen und dieOber-frasen demzufolge Eigentum der "KG ... gev/orden sein sollten, trete ich alle der Hering KG im Zusammenhang mit der Wegnahme und Verwertung gegen (die Beklagte) entstandenen Ansprüche ..o« als Liquidator .... an (die Klägerin) ...o ab." Las Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewieseno Liese verfolgt mit der Revision ihre Klageforderung weiter. Lie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseno ?B5®fi}öidungsgründej_ I. Las Berufungsgericht stellt fest, die von der Klägerin im Jahre I960 gelieferten Fräsen habe die Firma HO» bis zu dem Ende des Jahres voll bezahlt; soweit das bezüglich der letzten Lieferung zweifelhaft sein könne, habe die Klägerin jedenfalls durch das Schreiben vom 30o Lezember i960 auf ihren Eigenturasvorbehalt verzichtet. Lemnach seien sämtliche im Jahre I960 gelieferten Fräsen - im Gegensatz zu den im Jahre 1961 ge- - 5 lieferten - Eigentum der Firma H von der Beklagten bei der Firma geworden» Ob die herausgeholten Fräsen au3 Lieferungen im Jahre I960 oder aus Lieferungen im Jahre 1961 stammten, könne nicht mehr festgestellt werden, weil die Klägerin die Fräsen nicht durch Fabrikationsnumtnern oder in sonstiger Weise gekennzeichnet habe„ Da die Klägerin die Beweislast für ihr Eigen-, tum habe, müsse zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werdenp daß die von ihr verwerteten Fräsen sämtlich bezahlt und deshalb Eigentum der Firma gewesen seien• Dann aber könne die Klägerin wegen der Verwertung der Fräsen aus eigenem Hecht keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten„ Ansprüche aus abgetretenem Recht der Firma habe die Klägerin erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erhobeno Die Klageänderung? der die Beklagte widersprochen habGp sei nicht sachdienlich und deshalb nicht zuzulassen (§ 264 ZPO)» 2« Die Revision rügt in erster Linie9 das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt? Da unstreitig die Klägerin zunächst Eigentümerin aller5 also auch der 18 von der Beklagten verwerteten? Maschinen gewesen sei? habe nach allgemeinen Beweislastregeln die Beklagte nach-weisen müssen, daß die Klägerin - durch Bezahlung der Maschinen seitens der Firma Hdlfc ~ ihr Eigentum verloren und die Beklagte es von der Firma erworben habe» Die Rüge ist nicht begründet* a) Die allgemeinen, nicht gesetzlich normierten Be-v/eislastregeln können nur angewandt werden, wenn nicht spezielle gesetzliche Eeweislastregeln Platz greifen«, Da die Parteien hier darum streiten? wer von ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt (im Jahre 1963? als die Beklagte die Maschinen veräußerte) Eigentümer der Maschinen«, also beweglicher Sachen? gewesen ist? kommt hier als spezielle Beweislastnorm § 1006 BGB in Präge» Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird zugunsten eines früheren (Eigen)besitzers vermutet? daß er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei; nach Abs»3 gilt im Palle eines mittelbaren Besitzes die Vermutung für den mittelbaren Besitzer» b) Geht man - zugunsten der Klägerin - davon aus? daß die Pirma sämtliche Fräsen auf Kredit bezo- gen«, also keine vorausbezahlt hat? so ist die Klägerin auf Grund ihres Eigentumsvorbehalts bei allen Fräsen? und deshalb auch bei den hier streitigen 18? zunächst mittelbare Eigenbesitzerin geworden? der die Pirma als unmittelbare Premdbesitzerin den Besitz mittel-tc» Dieses Besitzmittlungsverhältnis dauerte hinsichtlich der 18 Fräsen jedoch nicht länger als bis zu dem 31« Mai 1961» Denn an diesem Tage schloß die Pirma Hf|^ mit dor Beklagten über die 18 Fräsen den Sicherungsübereignungsvertrag? in dem die Pirma ausdrück- lich versicherte? daß die Maschinen ihr unbeschränktes Eigentum seien? und sie für die Beklagte in Verwahrung nahm» Damit beendete die Pirma ^en mittelbaren Besitz der Klägerin? indem sie sich nach außen erkennbar einseitig von dem Besitzmittlungsverhältnis zur Klägerin lossagte» Für das Erlöschen des mittelbaren Besitzes der Klägerin ist es unerheblich? ob die Pirma H^H^ihr gegenüber zu diesem Verhalten berechtigt war» Da demnach die Klägerin nicht über den 31° Mai 1961 hinaus? mittelbare Besitzerin der 18 Fräsen geblieben ist, spricht auf Grund des § 1006 Abs» 2 BGB für sie nur die Vermutung, daß sie bis zu dem genannten Zeitpunkt Eigentümerin der Fräsen war» Diese Vermutung ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil es hier darauf ankommt, ob die Klägerin noch im Jahre 1963, als die Beklagte die Fräsen veräußerte, das Eigentum an ihnen hatte» c) Am 31. IJäi 1961 wurde die Beklagte mittelbare (Eigen)besitzerin der Fräsen» Von diesem Zeitpunkt an bestand deshalb gemäß § 1006 Abs» 2 und 3 BGB für sie die Eigentums Vermutung, und zwar für die Dauer ihres Besitzes» Ihr mittelbarer Besitz v/andelte sich, als sie am H° März 1963 die Maschinen bei der Firma her- ausholte, zu dem unmittelbaren Besitz» Damit wurde die zugunsten der Beklagten sprechende Eigentumsvermutung jedoch nicht unterbrochen,denn ihr Eigenbesitz dauerte,wenn auch in geänderter Form, fort» Beehtliche Grundlage der Eigentumsvermutung war nunmehr § 1006 Abs» 1 Satz 1 EGB» Als die Beklagte dann die Fräsen beim Spediteur einlagerte, wandelte sich ihr unmittelbarer Besitz noch einmal in einen mittelbaren Besitz, der nunmehr wiederum nach Abs» 3 die Eigentumsvermutung für die Beklagte begründete» Demnach war die Beklagte vom 31° Mai 1961 bis zur Veräußerung der Fräsen im Jahre 1963 ununterbrochen Eigenbositzerin der Fräsen» Für die Beklagte spricht deshalb die Vermutung, daß sie vom 31°Kai 1961 bis zur Veräußerung Eigentümerin der Fräsen war» d) Dem steht § 1006 Abs° 1 Satz 2 BGB nicht entgegen» Nach dieser Bestimmung gilt die Eigentumsvermutung nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist» Abhanden gekommen ist eine Sache nur dann? wenn der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen den Besitz verloren hat«. Deshalb sind der Klägerin am 31 * Mai 1961 die Fräsen nicht abhanden gekommen,auch wenn man unterstellt, daß sie bis dahin nicht bezahlt waren und deshalb die Klägerin noch mittelbare Besitzerin war. Sie hat dann zv/ar ihren mittelbaren Besitz ohne ihren Willen dadurch verloren, daß die Firma als ihr Besitzmittler das BesitzmittlungsVerhältnis beendete, Die Entziehung des mittelbaren Besitzes durch den Besitzmittler erfüllt aber nicht den Begriff des Abhandenkommens , ■ Die Fräsen sind allerdings möglicherweise dadurch abhanden gekommen, daß die Klägerin am 14o März 1965 sie bei der Firma H^Jj^ohne Wissen und Willen des Liquidators herausholte. Wie die Besitzverhältnisse bei der Firma damals waren, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Unterstellt man zugunsten der Klägerin, daß entweder der Liquidator selbst unmittelbarer Besitzer war, oder daß die Firma jedenfalls nur mit sei- nem Willen Besitz aufgeben oder übertragen konnte, so hätte die Beklagte am 14, März 1963 verbotene Eigenmacht verübt und dem Liquidator oder der Firma den unmittelbaren Besitz ohne deren Willen entzogen. Damit waren aber nicht zugleich, worauf es nach § 1006 Abs, 1 Satz 2 BOB für die Bechtsbeziehungen der Parteien allein ankäme, die Sachen auch der Klägerin abhanden gekommen. Denn diese war (s, oben zu 2 b) schon seit dem 31o Mai 1961 nicht mehr mittelbare Besitzerin der Fräsen, e) Die demnach auf Grund des § 1006 BGB bestehende Vermutung, daß die Beklagte, und nicht die Klägerin, im Zeitpunkt der Veräußerung Eigentümerin der Fräsen war, müßte die Klägerin widerlegen» Diese Widerlegung scheitert nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon daran, daß nicht mehr festzustellen ist, ob die von der Firma der Beklagten sicherungs- übereigneten Fräsen zu den I960 gelieferten und deshalb bereits bezahlten Fräsen gehörten» Damit entfällt ein Anspruch der-Klägerin aus eigenem Hecht (§§ 816, 989 ff9 823 ff BGB) » 3» Über hilfsweise geltend gemachte Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil es die erot in der letzten mündlichen Verhandlung vorgenommene Klagänderung nicht für sachdienlich hält» Die dafür gegebene Begründung - Notwendigkeit neuer Erörterungen und Feststellungen, sowie Verlust einer Instanz für die Beklagte - ist zwar im Hinblick auf die in BGHZ 1, 65 (= NJW 1951, 511 = JZ 1951, 447) für den Begriff der Sachdienlichkeit entwickelten Grundsätze nicht unbedenklich» Der Bundesgerichtshof hat aber andererseits wiederholt ausgesprochen (II ZR 206/52 vom 20» Mai 1953 LM ZPO § 264 Nr» 45 KZR 5/62 vom H. Juni 1963 - DM ZPO § 264 Nr» 18), das Tatsachengericht dürfe eine Klagänderung als nicht sachdienlich zurückweisen, wenn durch sie ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt werde» Das kann hier bejaht werden» Bis zur Klagänderung stritten die Parteien lediglich darüber, ob die Klägerin gegen die Beklagte unmittelbar Ansprüche aus unberechtigter Verfügung über ihr 10 Eigentum habe» Der Schwerpunkt des Rechtsstreits lag demgemäß in der Frage. des Eigentums der Klägerin. Durch die Klagänderung wurde dagegen das Verhältnis zwischen der Firma und der Beklagten daraufhin zur Nach- prüfung gestellt, ob sich aus ihm für die Firma vertragliche oder gesetzliche Schadensei*satzansprüche oder Bereicherungsansprüche ergaben• Damit erhielt der Rechtsstreit ein völlig neues Gesicht• Es ist deshalb kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 264 ZPO es abgelehnt hat, diese Ansprüche noch in dem anhängigen Rechtsstreit zu prüfen, der ohne die Klagänderung zur Entscheidung reif war« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP0„ Dr0 Haidinger Artl Dr<> Mezger Mormann Braxmaier