Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Stimmungen des letzten Paragraphen, des § 17 (Sonstige Vereinbarungen) , war wegen Platzmangels auf einen besonderen, maschinengeschriebenen Bogen gesetzt worden0 leitete den Entwurf dem Kläger zu, Dieser unterschrieb das Formular, nicht aber den maschinengeschriebenen Anhang und übersandte das Schriftstück zur Weiterleitung an die Beklagte » Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, die Parteien hätten am 31» Oktober 1964 einen Mietvertrag auf die Dauer von 5 Jahren und zu einem monatlichen Mietzins von 400,- DM geschlossen» Die Unterzeichnung eines, schriftlichen Vertrages sei nur noch Formsache gewesen. 2) Die angefochtene Entscheidung wird von der einwandfrei getroffenen Feststellung getragen, daß die Parteien hier Schriftform des Vertrages vereinbart haben» Dann aber ist schon nach § 154 Abs» 2 BGB der Mietvertrag als nicht 2u-standegekommen anzusehen» Es kann dahinstehen, wie insoweit der Umstand zu beurteilen ist, daß der Kläger den Vertragsentwurf nur teilweise unterzeichnet hat» Die Beklagte jedenfalls hat ihn überhaupt nicht unterschrieben» Auf v/eiteres kommt es danach nicht an, insbesondere auch nicht darauf, ob eine Einigung des Klägers mit über die Kosten der Ölheizung Bedingung für einen wirksamen Abschluß des Mietvertrages war und ob - gegebenenfalls -eine derartige Einigung zustandegekommen ist» 5) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch einen mündlichen Vorvertrag verneint» Grundsätzlich bedarf die Annahme eines Vorvertrages besonderer Begründung, weil für den Regelfall anzünehmen ist, daß die Parteien einen Bauptmietvertrag schließen wollen, wenn sie sich gebunden haben, und daß es, wenn ein Hauptmietvertrag nicht zustandegekommen ist, an der auch für einen Vorvertrag erforderlichen Bindung fehlt (Senatsurteil vom 14» Juli 1959 - VIII ZK 149/5$ US BGB § 162 Nr» 3 = WM 1959, 1196; BGH Urteil vom 17• PebrU8i, 1969 - II ZR 19/68)» Insbesondere genügt es für die Annahme eines Vorvertrages nicht, daß ein beabsichtigter Hauptmietvertrag nicht unterschrieben worden ist (Senatsurteil vom 26» Mai 1959 - VIII ZK 70/58 - nicht veröffentlicht)» Unstreitig bestanden zwar zwischen den Parteien über die wesentlichen Punkte eines zu schließenden Mietvertrags übereinstimmende Auffassungen, doch hat die Beklagte den Vertrag nicht unterschrieben» Sache des Klägers war es, nachzuweisen, daß sie sich mündlich verpflichtet hatte, den schriftlichen Vertrag zu unterschreiben» Wenn das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, daß gleichermaßen wie zur Präge des mündlichen Hauptmietvertrages ein Bindungswille der Beklagten nicht nachgewiesen sei, so ist dies für die Bevisionsinstanz bindend, zu demal der Kläger keine objektiven Merkmale aufgezeigt hat, die auf einen Vorvertrag deuten» Die Tatsache, daß ein an einer Anmietung interessierter im Hinblick auf einen in Aussicht stehenden Mietvertrag Aufwendungen macht, genügt grundsätzlich nicht, einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu begründen, selbst wenn über den Vertragsschluß längere Verhandlungen schwebten, der Vermieter von den Aufwendungen Kenntnis hatte und trotzdem ohne triftigen Grund vom Abschluß des Mietvertrages mit diesem Bewerber absieht (BGH Urteil v» 17» Mai 1962 - VII 2R 224/60 - WM 1962, 936)» Voraussetzung wäre vielmehr, daß die Beklagte beim Kläger schuldhaft das Ver- Anders als in dem damals vom Senat entschiedenen Fall, in dem dem Mietanwärter ausdrücklich bestätigt worden war, er könne Anschaffungen für das Mietobjekt machen, ist hier nichts ersichtlich, was über die Tatsachen der Besprechung und der Übersendung des Mietvertragsentwurfs hinausgeht, aleo nichts, was den Rahmen von bloßen Mietvertragsverhandlungen verläßt. Die Revision sieht ein Verschulden bei Vertragsschluß darin, daß Brand den vom Kläger zu demindest teilweise unterschriebenen Mietvertrag nicht an die Beklagte zur Unterschrift weitergeleitet hat, wofür die Beklagte einstehen müsse, weil Brand ihr Vertreter gewesen sei» Bern kann nicht gefolgt werden, wobei unterstellt werden kann, daß B^^B Vertreter der Beklagten war« War ein (mündlicher) Vertrag zwischen den Parteien nicht zu-stand©gekommen, so stand es der Beklagten frei, ob sie das schriftliche Angebot des Klägers annehmen wollte»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII SR. 64/66 URTEIL Verkündet am 16» April 1969 Klett, Ju s ti zhaupt s ekr e tär in dem Rechtsstreit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Josue |str. A in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die Hauseigentümerin Frau Luzia in Ki Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* Streithelfer: K^fjgrn Friedrich Wilhelm - Prozeßbevollmächtigte IIc Instanz? Rechtsanwälte Br Br int 2 7 Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, April 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oherlandesgerichta Köln vom 19» Januar 1966 wird auf Kosten des Kläger© zurückgewiesen. Von Recht3 wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses straße^^ in K^B» ln dessen Erdgeschoß befindet sich ein Badenlokal» Dieses war bis 31» Dezember 1965 an den Verlag M» Dumont vermietet, für den der Kaufmann dort eine Agentur betrieb» Der Mieter hatte in dem Lokal eine Ölheizung eingebaut,» Da die Räume schon zu dem 15» November 1964 aufgegeben werden sollten, bemühte sich um einen Mietnachfolger, der auch die Heizung übernehmen sollte. Am 31» Oktober 1964 kam es in den Geschäftsräumen des BflB ^ dessen Beisein und in Anwesenheit des Schwiegersohnes der Beklagten * •_______ ~ - Dr» zu Verhandlungen über den Abschluß eines Miet- vertrages zwischen den Parteien. Danach sandte Dr. Cpmi unter Verwendung eines vorgedruckten Formulars an B^i^P den Entwurf eines fünfjährigen Mietvertrages. Ein Teil der Be- Stimmungen des letzten Paragraphen, des § 17 (Sonstige Vereinbarungen) , war wegen Platzmangels auf einen besonderen, maschinengeschriebenen Bogen gesetzt worden0 leitete den Entwurf dem Kläger zu, Dieser unterschrieb das Formular, nicht aber den maschinengeschriebenen Anhang und übersandte das Schriftstück zur Weiterleitung an die Beklagte » Dazu kam es jedoch nicht« Die Beklagte vermietete die Räume am 16« November 1964 an den Juwelier D0HHBund überließ diesem die Mieträurae« Der Kläger begehrt Schadensersatz mit der Behauptung, die Parteien hätten am 31» Oktober 1964 einen Mietvertrag auf die Dauer von 5 Jahren und zu einem monatlichen Mietzins von 400,- DM geschlossen» Die Unterzeichnung eines, schriftlichen Vertrages sei nur noch Formsache gewesen. Fr hat die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von 21 131>30 DM sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen« Das Landgericht hat nach Vernehmung des Dr« und des B^^als Zeugen der Klage in Höhe von 1 131,30 DM stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger alle mit der Klage geltend gemachten Schäden zu ersetzen« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, ohne die Zeugen erneut zu vernehmen» Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« Der Kläger hat den Streit verkündet« Dieser ist dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers beigetreten« Entscheidungsgründe; I« Das Berufungsgericht hat Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verneinte Was die Revision dagegen vorbringt, verhilft ihr nicht zu dem Erfolg0 1) Auf die Angriffe, die sie gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Würdigung der Aussagen des Zeugen B^Bfcrichtet, braucht nicht eingegangen zu werden» 2) Die angefochtene Entscheidung wird von der einwandfrei getroffenen Feststellung getragen, daß die Parteien hier Schriftform des Vertrages vereinbart haben» Dann aber ist schon nach § 154 Abs» 2 BGB der Mietvertrag als nicht 2u-standegekommen anzusehen» Es kann dahinstehen, wie insoweit der Umstand zu beurteilen ist, daß der Kläger den Vertragsentwurf nur teilweise unterzeichnet hat» Die Beklagte jedenfalls hat ihn überhaupt nicht unterschrieben» Auf v/eiteres kommt es danach nicht an, insbesondere auch nicht darauf, ob eine Einigung des Klägers mit über die Kosten der Ölheizung Bedingung für einen wirksamen Abschluß des Mietvertrages war und ob - gegebenenfalls -eine derartige Einigung zustandegekommen ist» 5) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch einen mündlichen Vorvertrag verneint» Grundsätzlich bedarf die Annahme eines Vorvertrages besonderer Begründung, weil für den Regelfall anzünehmen ist, daß die Parteien einen Bauptmietvertrag schließen wollen, wenn sie sich gebunden haben, und daß es, wenn ein Hauptmietvertrag nicht zustandegekommen ist, an der auch für einen Vorvertrag erforderlichen Bindung fehlt (Senatsurteil vom 14» Juli 1959 - VIII ZK 149/5$ US BGB § 162 Nr» 3 = WM 1959, 1196; BGH Urteil vom 17• PebrU8i, 1969 - II ZR 19/68)» Insbesondere genügt es für die Annahme eines Vorvertrages nicht, daß ein beabsichtigter Hauptmietvertrag nicht unterschrieben worden ist (Senatsurteil vom 26» Mai 1959 - VIII ZK 70/58 - nicht veröffentlicht)» Unstreitig bestanden zwar zwischen den Parteien über die wesentlichen Punkte eines zu schließenden Mietvertrags übereinstimmende Auffassungen, doch hat die Beklagte den Vertrag nicht unterschrieben» Sache des Klägers war es, nachzuweisen, daß sie sich mündlich verpflichtet hatte, den schriftlichen Vertrag zu unterschreiben» Wenn das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin gewürdigt hat, daß gleichermaßen wie zur Präge des mündlichen Hauptmietvertrages ein Bindungswille der Beklagten nicht nachgewiesen sei, so ist dies für die Bevisionsinstanz bindend, zu demal der Kläger keine objektiven Merkmale aufgezeigt hat, die auf einen Vorvertrag deuten» IIo Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch nicht Sehadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß» Die Tatsache, daß ein an einer Anmietung interessierter im Hinblick auf einen in Aussicht stehenden Mietvertrag Aufwendungen macht, genügt grundsätzlich nicht, einen Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu begründen, selbst wenn über den Vertragsschluß längere Verhandlungen schwebten, der Vermieter von den Aufwendungen Kenntnis hatte und trotzdem ohne triftigen Grund vom Abschluß des Mietvertrages mit diesem Bewerber absieht (BGH Urteil v» 17» Mai 1962 - VII 2R 224/60 - WM 1962, 936)» Voraussetzung wäre vielmehr, daß die Beklagte beim Kläger schuldhaft das Ver- 6 7 trauen geweckt oder genährt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit Zustandekommen (vgl» das Senatsurteil v0 19„ April 1967 - Vm ZR 8/65 - WM 1967, 798). Anders als in dem damals vom Senat entschiedenen Fall, in dem dem Mietanwärter ausdrücklich bestätigt worden war, er könne Anschaffungen für das Mietobjekt machen, ist hier nichts ersichtlich, was über die Tatsachen der Besprechung und der Übersendung des Mietvertragsentwurfs hinausgeht, aleo nichts, was den Rahmen von bloßen Mietvertragsverhandlungen verläßt. Die Revision sieht ein Verschulden bei Vertragsschluß darin, daß Brand den vom Kläger zu demindest teilweise unterschriebenen Mietvertrag nicht an die Beklagte zur Unterschrift weitergeleitet hat, wofür die Beklagte einstehen müsse, weil Brand ihr Vertreter gewesen sei» Bern kann nicht gefolgt werden, wobei unterstellt werden kann, daß B^^B Vertreter der Beklagten war« War ein (mündlicher) Vertrag zwischen den Parteien nicht zu-stand©gekommen, so stand es der Beklagten frei, ob sie das schriftliche Angebot des Klägers annehmen wollte» Die Urlinde, die zur Richtannahme führten, sind grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung und können eine Haftung der Beklagten nicht auslösen» Entscheidend ist allein, daß sie den Antrag nicht angenommen hat» Eine mögliche Vertreterstellung des könnte allenfalls von Bedeutung sein, wenn er den Kläger zu Aufwendungen veranlaßt hätte» Dafür gibt der Sachverhalt aber nichts her» III* Dio Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen* 35r0 Haidinger Artl Dr» Mezger Mormann Braxmaier