Zur-Frage-, ob und inwieweit ein Importeur verpflichtet ist, eine vereinbarte Verladefrist zu verlängern, wenn die Ware nicht auf dem für ihren Transport vorgesehenen Schiff verschiff' werden kann0 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über, die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Substitutsklausel dieses Schreibens will der Beklagte durch ein an die Klägerin selbst gerichtetes, mit dem Datum des 7. Der Beklagte entsprach diesem Verlangen nicht und erklärte mit Telegramm an die Klägerin vom 21. September 1959, er annuliere den Vertrag infolge Nichtverladung mit dem Dampfer Er begründete diese Entscheidung mit Schreiben vom selben Tage damit, sein Abnehmer in Holland, mit dem er beim Weiterverkauf der Ware die Verschiffung mit Dampfer "Muflülfe" vereinbart habe, sei mit einer späteren Verschiffung nicht einverstanden gewesen,. Ein besonderes, schutzwlirdiges Interesse des Beklagten an einem Iransport des Gefrierfleisches mit dem Dampfer das etwa gegeben sein könnte, wenn dieses Schiff eine für das Ladegut besser geeignete Ausrüstung oder eine wesentlich kürzere Reisezeit gehabt hätte, ist nicht dargetan«. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin mit einer Abladung auf dem Dampfer nBr die über die Verladezeit getroffene Abrede nicht vorletzt hätte. Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß sich die vertraglichen Pflichten der Klägerin in der "Abladung" den Gefrierfleisches erschöpften. laufend", ferner die Festlegung des Bestimmungshafens, deuten auf ein "erweitertes fob-Geschäft" hin, bei dem der Verkäufer kraft Kaufvertrages für die Verschiffung der Ware zu sorgen hat (Haage aaO 3. Ob der Inhalt des Kaufvertrages Nr. 0B/& den Vereinbarungen der Parteien entspricht, ist ia wesentlichen eine Tatfrage, die das Berufungsgericht zu klären hat. Es wird dabei allerdings in Betracht ziehen müssen, daß der schriftliche Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat und 2war auch dann, wenn die Vertrags-Urkunde nur des Beweises halber errichtet worden ist (vgl. Denn das Landgericht hatte der Handelskammer die Präge vorgelegt, ob bei Vereinbarung eines bestimmten Verlatfetermins mit einer Circa-Klausel eine Verladung, die 9 bis 13 Tage nach dem Ladetermin erfolgt, noch von der Circa-Klausel gedeckt ist. Die auf diese Frage gegebene Auskunft der Handelskammer kann nicht unbedenklich auch für die Frage herangezogen werden, welchen Zeitraum die Circa-Klausel umfaßt, wenn sie in einer Verschiffungsklausel enthalten ist und sich auf den Zeitpunkt des Auslaufens eines bestimmten Dampfers bezieht. Wenn es erneut eine Auskunft der Handelskammer Hamburg oder einer sonst dafür zuständigen -..belle einholen sollte, so wird darauf hinzuwirken sein, daß die Auskunftsstelle angibt, ob eie einen Handelsbrauch feststellt und auf welchen Unterlagen eine solche Feststellung beruht oder ob etwa die geäußerten Auffassungen nur auf der Grundlage hier nicht vereinbarter allgemeiner Vertragsbedingungen sich gebildet haben«, 290 ZPO Sic nimmt an, die Klägerin habe im Laufe des Rechtsstreits zugestonden, daß sie beabsichtigt habe, Gefrierfleisch abzuladen, das vertragswidrig im Zeitpunkt der Verladung schon älter als 90 Tage gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf die folgende Feststellung des Berufungsgerichts: "Die Klägerin bet vorgetragen, daß das verladebereite Fleisch Mitte September 1959 bereits älter als 90 Tage war". Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Beklagte sei für seine Behauptung beweisfällig geblieben, die Klägerin habe Fleisch angeboten, das aus länger als 90 Tagen zurückliegenden Schlachtungen gestammt habe«, Es fährt sodann fort: "Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, es handele sich hierbei um eine unstreitige Tatsache auf Grund eines Geständnisses der Klägerin'1. ergänzt und wie folgt gelesen wird:" Die Klägerin hat rncirt vorgetragen, daß das verladebereite Fleisch Ihitte September 1959 bereits älter als 90 Tage war"» Dies entspricht auch allein einer sachgerechten Auslegung der prozessualen Erklärungen der Klägerin. Die Beklagte wollte schon im Berufungsrechtszug aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27* April I960 ein gerichtliches Geständnis im Sinne des ? Die Klägerin hat dort vorgetragen: "Das Gefrierfleisch war zun Zeitpunkt des Abganges dieses Dampfers wie auch schon vorher, verladebereit. Offensichtlich wollte die Klägerin damit nur zu dem Ausdruck bringen, daß sie schon im Juni bereit und in der Lage gewesen sei, den nach ihrer Ansicht schon damals geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Daß die Klägerin habe zugeben wollen, sie habe eine nicht vertragsmäßige Ware zu liefern beabsichtigt, ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil sie den Beklagten, um den Kaufpreis zu erhalten, nicht mit älterem als den Abmachungen entsprechenden: Fleisch hätte beliefern weis über das Schlachtdatum, daß die Tiere nicht 9C Tage vor dem Tage der Verladung geschlachtet war nach den den. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen wordene Br. inger Artl Dr. Dorschei Dr. Mezger Mormann
2234 082 ichschlagewerk: ja ntliche Sammlung: nein ‘GE ? 271; HGB § 346 B Zur-Frage-, ob und inwieweit ein Importeur verpflichtet ist, eine vereinbarte Verladefrist zu verlängern, wenn die Ware nicht auf dem für ihren Transport vorgesehenen Schiff verschiff' werden kann0 BGH,ürt.v. 2- Oktober 1963 -VIII ZR 64/62-OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main irkündet sra 2. Oktober 1963 ist, Justizobersekretär Ls Urkundsbeamter sr Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 3es Kaufmannes Willi T PHRPPP als Inhaber der Firma Westdeutscher Fleiochhandel Willi BePBBMstraße PP, Beklagten und Revisionsklägers, - Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr die Firma C _____ BMP App, pp'Be M| rchafter Leopold Sti gegen S«R.L«, Importacion-Exportacion, PP, vertreten durch ihre Gesell-und Frau Öilly St< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt®. 4P® ~ hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2* Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Bor rebel* Br. äfezger und Tormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a. Main vom 9* Januar 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über, die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte hatte im Juni 1959 bei der Klägerin Uber deren europäische Agentin, die Firma Max KflHF in cn. IOC Tonnen argentinisches Rinöergefrier-fleisch "fob BW Afl^11 bestellt«, Unstimmigkeiten hinsichtlich des Kaufpreises führten zu umfangreichen telegrafischen, fernschriftlichen und schriftlichen Verhandlungen, in deren Verlauf die Klägerin mit Fernschreiben vom 251 • Juli 1959 den "ultimativen Vorschlag” unterbreitete, die Verladung des Fleisches ”ca. J,;itte September auf Dampfer "MuflBB” oder substitute (d.h« evtl. Ersatzdampfer der Heederei) nach Bestimmungshafen Rotterdam” vorzunehmen. Die Firma Kfli richtete am S„ August 1959 folgendes Schreiben an den Beklagten: ”Ich beziehe mich auf unsere heutigen telefonischen Verhandlungen. Ich bemerkte mir dankend Ihr Einverständnis, daß diese 100 tons nunmehr endgültig gemäß Fernschreiben der CflHBP» BfBM» an Sie vom 31.Juli d.J. mit Dampfer "MuBHIW or substitute, ca. 15. September d.J. ladefccreit erwartet, mit Destination Hotterdamm, verladen werden. Preis, und sonstige Bedingungen gemäß meiner schriftlichen Abschluß-Bestätigung an Sie vom 6. Juni d.J.” Der Substitutsklausel dieses Schreibens will der Beklagte durch ein an die Klägerin selbst gerichtetes, mit dem Datum des 7. August 1959 versehenes und per Luftpost versandtes Schreiben widersprochen haben, dessen Empfang die Klägerin bestreitet. Mit Begleitschreiben vom 22. August 1959 übersandte die Firma K4HB dem Beklagten einen ”von der CflW, BflP aBHB, entsprechend meinem (Firma KBHB) Schreiben vom 6. ds.iv’ts. neu ausgestellten Kontrakt", der die Klausel: "Ver- 3 schiffung: per Dampfer "iTuflBW’, ca . 17.9-59- aualnufend" enthielt, -it Schreiten vom 8. September 1959 beauftragte dor Beklagte das Bankhaus aBMi & Co in für die FleiTeillieferung bei einer Bank in B ein Akkreditiv, gültig bis 30. September 1959? eröffnen zu lassen u.a. mit den Bestimmungen: "Verladung per ’'-''uflHV1 ca. 17-9 = 1959 auslaufend" und "letzter Versan-termin: 16.9.1959”» Das Akkreditiv wurde auftragsgemäß (eröffnet. Mit Fernschreiben und Schreiben vom 16. September 1959 teilte die Firma dem Beklagten mit, daß die Ware nicht mit dem Dampfer "MuflBfc"? sondern mit dem etwas später auslaufenden Dampfer "BrflV S^^5’ verladen werde, und forderte ihn auf, die in seinem Akkreditiv vorgeschriebene Verladefrist bis zu dem 30.September 1959 zu verlängern und den D«rnpfernamen "MuflIW zu streichen. Der Beklagte entsprach diesem Verlangen nicht und erklärte mit Telegramm an die Klägerin vom 21. September 1959, er annuliere den Vertrag infolge Nichtverladung mit dem Dampfer Er begründete diese Entscheidung mit Schreiben vom selben Tage damit, sein Abnehmer in Holland, mit dem er beim Weiterverkauf der Ware die Verschiffung mit Dampfer "Muflülfe" vereinbart habe, sei mit einer späteren Verschiffung nicht einverstanden gewesen,. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des DM-Gegenwertes von 5 581 US-Dollar und 67,10 englischen Pfund nebst Zinseno Dos Bandgericht hot die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlande-sgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. T.Tit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-suweisenc Entscheidungsgründe: lo Die Revision richtet ihre Angriffe in erster Linie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten eine Substitutionsklausei vereinbart» Eines näheren Eingehens auf die hierzu im einzelnen erhobenen Rügen bedarf es nicht. Denn es kommt im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Klägerin schon nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen befugt gewesen wäre, das Gefrier fleisch innerhalb der Ca.-Frist statt auf dem Dampfer auf einen anderen Dampfer abzuladen. Ein besonderes, schutzwlirdiges Interesse des Beklagten an einem Iransport des Gefrierfleisches mit dem Dampfer das etwa gegeben sein könnte, wenn dieses Schiff eine für das Ladegut besser geeignete Ausrüstung oder eine wesentlich kürzere Reisezeit gehabt hätte, ist nicht dargetan«. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte schon nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 242 PGB) die Verladung auf einen entsprechenden Ersatzdampfer hinnehmen müssen„ II« Entscheidend ist dagegen, ob der Beklagte auch verpflichtet war, die in seinem Akkreditiv vorgeschriebene Verladefrist bis zu dem 30. September 1959 zu verlängern«. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin mit einer Abladung auf dem Dampfer nBr die über die Verladezeit getroffene Abrede nicht vorletzt hätte. Ec stützt sich hierbei auf die Auskunft der Kandels kanncr Hamburg vom 29* Juni I960, wonach bei Pleischab-Indungen von Übersee ein vereinbarter Verladungstermin Circe-Klausel bei Überschreitung um 9 bis 13 Tage als innegehalten anzusehen sei. Diese Erwägungen werden von der Revision mit Erfolg angegriffene n f: Ira Rahmen eines Afcladegeschäftes können des: nach dein Inhalt der getroffenen Vereinbarungen Verkäufer ver- schiedenartige Jrflichten in Ansehung des Schiffstransportes erwachsen. Hat er nur die "Abladung" oder "Verladung zu besorgen, so genügt er regelmäßig seinen Vertragspflicht wenn er die Ware fristgemäß der Reederei zu dem Zwecke der 7er schiffung übergibt (Haage, Das Abladegeschäft 4. Aufl. So 20; Grimm, Der Einfuhrhandel 2o Aufl. S. 45)« Damit muß sich der Käufer zufrieden geben, auch wenn der Verfrachter die Ware wesentlich später an Bord nimmt und das Schiff erst nach geraumer Zeit auf die Reise schickt. Hat sich der Verkäufer aber auch zur "Verschiffung" verpflich- tet, so muß er dafür sorgen, daß die Ware innerhalb der vereinbarten Frist an Bord gelangt (Haage aaO, (Jriram aaO), Ist darüber hinaus "Segelung" verabredet, so hat er für dno fristgemäße Auslaufen des Frachtschiffes einzustehen (Hange aaC). Das Berufungsgericht geht offenbar davon aus, daß sich die vertraglichen Pflichten der Klägerin in der "Abladung" den Gefrierfleisches erschöpften. Diese Annahme findet in den bisher feotgestelifcen Umständen keine hinreichende Stütze. Die in dem Kaufauftrag Nr. 630/A enthaltene Klausel "Verschiffung: per Dampfer ca. 17..9-59 aus- laufend", ferner die Festlegung des Bestimmungshafens, deuten auf ein "erweitertes fob-Geschäft" hin, bei dem der Verkäufer kraft Kaufvertrages für die Verschiffung der Ware zu sorgen hat (Haage aaO 3. 165, 166). Dafür spricht auch das unstreitige eigene Interesse der Klägerin, den Seetransport der -Reederei zu über- tragen. Darüber hinaus liegt es nahe, aus der Angebe des Aurlnufterrains auf eine Vereinbarung zu .schließen, die der rechtlichen Bedeutung der Segelungsklausel nahekommt. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat nicht in der Lage. Ob der Inhalt des Kaufvertrages Nr. 0B/& den Vereinbarungen der Parteien entspricht, ist ia wesentlichen eine Tatfrage, die das Berufungsgericht zu klären hat. Es wird dabei allerdings in Betracht ziehen müssen, daß der schriftliche Vertrag die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat und 2war auch dann, wenn die Vertrags-Urkunde nur des Beweises halber errichtet worden ist (vgl. Krüger-Hieland in BGB RGRK 11. Aufl. £ 125 Anm.'33 mit Hechtsnrechungßnachweisen). Sollte die Auslegung ergeben, daß die Klägerin zur Verschiffung verpflichtet war oder gar für das fristgemäße Auslaufen des Transportschiffes einzustehen hatte, so wird das Berufungsgericht zu 'rufen haben, ob der Beklagte dann überhaupt dem Verlangen der Klägerin auf Verlängerung der Verladefriat in seinen Akkreditivbedingungen nachzukommen hatte.Auch auf die Auskunft der Handelskammer Hamburg könnte dann die bisherige Auffassung des Berufungsgerichts über die Bedeutung der Circa-Klausel nicht gestützt werden. Denn das Landgericht hatte der Handelskammer die Präge vorgelegt, ob bei Vereinbarung eines bestimmten Verlatfetermins mit einer Circa-Klausel eine Verladung, die 9 bis 13 Tage nach dem Ladetermin erfolgt, noch von der Circa-Klausel gedeckt ist. Die auf diese Frage gegebene Auskunft der Handelskammer kann nicht unbedenklich auch für die Frage herangezogen werden, welchen Zeitraum die Circa-Klausel umfaßt, wenn sie in einer Verschiffungsklausel enthalten ist und sich auf den Zeitpunkt des Auslaufens eines bestimmten Dampfers bezieht. In einer Segelungsklausel, aber auch schon in einer Verschiffungsklausel findet, ’..eitergehend als in einer Ablaceklausel, das Interesse des Käufers an einem baldigen Implanr der Ware augenfälligen biederschlag. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, daß der Handelsverkehr einer Circa-Xlausel verschiedenartige Bedeutung fceimißt, je nachdem, ob Abladung, Verschiffung oder Segelung bedungen ist«, Die Verwertung der Auskunft der Handelskammer begegnet aber auch deshalb Bedenken, weil sie nicht erkennen läßt, ob sie nur geäußerte Rechtsansichten wiedergibt oder einen Band eisbrauch festst eilt«, Es ist daher erforderlich, daß das Berufungsgericht den Streitstoff unter vorstehenden Gesichtspunkten einer nochmaligen tatrichterlichen Prüfung unterzieht. Wenn es erneut eine Auskunft der Handelskammer Hamburg oder einer sonst dafür zuständigen -..belle einholen sollte, so wird darauf hinzuwirken sein, daß die Auskunftsstelle angibt, ob eie einen Handelsbrauch feststellt und auf welchen Unterlagen eine solche Feststellung beruht oder ob etwa die geäußerten Auffassungen nur auf der Grundlage hier nicht vereinbarter allgemeiner Vertragsbedingungen sich gebildet haben«, III. Die Revision erhebt hilfsweise eine Rüge aus ? 290 ZPO Sic nimmt an, die Klägerin habe im Laufe des Rechtsstreits zugestonden, daß sie beabsichtigt habe, Gefrierfleisch abzuladen, das vertragswidrig im Zeitpunkt der Verladung schon älter als 90 Tage gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf die folgende Feststellung des Berufungsgerichts: "Die Klägerin bet vorgetragen, daß das verladebereite Fleisch Mitte September 1959 bereits älter als 90 Tage war". Dabei handelt es sich, wie die vorhergehenden Sätze unzweifelhaft erkennen lassen, um ein offensichtliches f r. i Schrei bversehen. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, der Beklagte sei für seine Behauptung beweisfällig geblieben, die Klägerin habe Fleisch angeboten, das aus länger als 90 Tagen zurückliegenden Schlachtungen gestammt habe«, Es fährt sodann fort: "Unzutreffend ist die Ansicht des Beklagten, es handele sich hierbei um eine unstreitige Tatsache auf Grund eines Geständnisses der Klägerin'1. Der hierauf folgende, von der Revision aufgegriffene Satz int danach nur verständlich, wenn er durch das Wort: ''nicht'! ergänzt und wie folgt gelesen wird:" Die Klägerin hat rncirt vorgetragen, daß das verladebereite Fleisch Ihitte September 1959 bereits älter als 90 Tage war"» Dies entspricht auch allein einer sachgerechten Auslegung der prozessualen Erklärungen der Klägerin. Die Beklagte wollte schon im Berufungsrechtszug aus dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27* April I960 ein gerichtliches Geständnis im Sinne des ? 258 Abs. 1 ZPO berleiten. Die Klägerin hat dort vorgetragen: "Das Gefrierfleisch war zun Zeitpunkt des Abganges dieses Dampfers wie auch schon vorher, verladebereit. Es war sogar schon für die Verladung mit dem Dampfer » für den am 6. Juni 1959 gebucht war, verladebereit". Offensichtlich wollte die Klägerin damit nur zu dem Ausdruck bringen, daß sie schon im Juni bereit und in der Lage gewesen sei, den nach ihrer Ansicht schon damals geschlossenen Vertrag zu erfüllen. Sie hat selbst einleuchtend darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 17. August 1961), daß sie eine Gattungsv/are habe liefern müssen, die von ihrer Lieferantin laufend hergestellt werde. Daß die Klägerin habe zugeben wollen, sie habe eine nicht vertragsmäßige Ware zu liefern beabsichtigt, ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil sie den Beklagten, um den Kaufpreis zu erhalten, nicht mit älterem als den Abmachungen entsprechenden: Fleisch hätte beliefern V kennen., Denn die Auszahlung der Akkreoj tivsurnme der Klägerin bekannten Akkreditivbedingungen vor. weis über das Schlachtdatum, daß die Tiere nicht 9C Tage vor dem Tage der Verladung geschlachtet war nach den den. "Schlinger als wurden" angig. IV. Die Gründen gericht Sache war somit aus den im Abschnitt 13 erörterten unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufung^ zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen wordene Br. inger Artl Dr. Dorschei Dr. Mezger Mormann