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BGH · VIII ZB 64/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 64/58

Der dritte Vertrag war ein Dienstvertrag« Danach übernahm die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1« April 1953 Qis Leiter der Verkaufsstelle, die sie in dem gemieteten Laden einrichtete« Dieses Dienstverhältnis wurde (Hr* 2 des schriftlichen Vertrages) bis zu dem 31« März 1958 befristet und konnte vorher beiderseits ebenfalls nur aus wichtigem Grunde aufgekündigt werden« Bin solcher sollte auch dann vorliegen, wenn der Kläger den billigerweise an einen Verkaufsstellenleiter zu stellenden Anforderungen nicht ent- In der Hacht zu dem 5« Dezember 1954 wurde in die vom Kläger geleitete Piliale eingebrochen« Am Vortage, einem Sonnabend, hatte er abends nach 19 Uhr bemerkt, daß einer der Stromkreise der beiden Sicherungsschleifen der Alarmanlage , mit der die Piliale seit einiger Zeit ausgerüstet war, nicht schloß« Der Kläger, dem es nicht gelungen war, den Pehler selbst zu finden, hatte zwar versucht, die Pirmaj die die Alarmanlage angebracht hatte und überwachte, noch am selben Abend anzurufen, hatte aber keinen Anschluß mehr bekommen« Das war darauf zurückzuführen, daß er die Hummer gewählt hatte, unter der diese Firma nur am Tage zu erreichen war, und nipht daran gedacht hatte, daß sie eine besondere "Hachtnummer" hatte. März 1955 sollte er nur unter den Bedingungen eines (einfachen) Verkäufers, also insbesondere obre die vereinbarte Provision, weitor arbeiten können* Der Kläger widersprach der Kündigung alsbald (Schreiben seines Anwaltes vom 15* Dosembor 1954) und 3cün-digte schließlich durch Schreiben seines Anwaltes vom 29* Dezember 1954 der Beklagten Dienstvertrag und Mietvertrag seinerseits aus wichtigem Grunde zu dem 30. Dezember 1954 reichte er beim Arbeitsgericht Klage ein mit dem Anträge, festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die unter dem 11* Dezember 1954 ausgesprochene Kündigung weder fristlos noch zu dem 31. gericht sah jedoch, nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, von einer Entscheidung in die* ser ab und legte auch die Kosten des Berufungsrechtszuges der Beklagten auf.Sowohl das Amtsgericht wie das Landgericht gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, die Räumungsklage habe Erfolg versprochen. Durch Zv/ischc urteil vom 20, Juli 1956, über dessen Bedeutung Streit bestell hat das Landgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen. I» Las Berufungsgericht hat gegenüber der Rüge der Beklagten, nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Arbeitsgerichte seien für die Entscheidung dos Rechtsstreites zuständig, dargelegt, es sei auf jeden Pall die Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal gegeben gewesen«, Juli 1956 dahin ausgelegt, in ihm sei rechtskräftig sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit dos Landgerichts bejahto Hilfsweise hat es ausgeführt, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit sei für den gegenwärtigen Rechtsstreit auch aus § 2 Abs. 1 Er. 2 (Nachwirkungen aus einem Arbeitsverhältnis) nicht zu begründen, so daß von vornherein nur die ordentlichen Gerichte zuständig gewesen seien. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nicht durch § 528 Satz 2 ZPO gehindert ist, diese Ritgo im Revisionsrechtszuge vorzubringen, weil sie die Unzuständigkeit bereits beim Landgericht gerügt hatte (BGrllZ 14» 72, 75, 76)• Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß das Landgericht in seinem Zwischenurteil auch insoweit entschieden hat, als sich die Bilge der Beklagten gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eine Rüge, die vom Gesetz im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit als Rüge der sachlichen Unzuständigkeit behandelt wird (RGZ 158, 193) p und nicht nur gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal richtete» Juni 1956 hatte sie aber den darin angokündigten Antrag, über die Zuständigkeit vorab zu entscheiden, damit begründet, es fehle sowohl die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal, weil sie ihren Wohnsitz in Wipperfürth habe, als auch die der ordentlichen Gerichte überhaupt, weil die Sache zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehöre. die von der Beklagten geltend gemachten Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen« Pas Landgericht hat daraufhin - ebenso wie schon am 29* Juni 1956 - auch sm 13* Juli 1956 ausdrücklich beschlossen, es solle ,fübor die Einrede der Unzuständigkeit” vorab entschieden werden« V/enn die nunmehr ergehende Entscheidung - wie hier - ohne Einschränkung dahin geht? Zutreffend verweist das Berufungsgericht auch darauf, die Start eien hätten das Zwischenurteil als eine Entscheidung über die Zuständigkeit in beiden Hinsichten angesehen; denn keine von ihnen ist im ersten Hechtszuge mehr auf die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zurückgekommen, auch die Beklagte hat nunmehr in dieser Instanz vorbehaltslos zur Sache verhandelt und sich damit ebenfalls mit dem Zwischenurteil abgefunden0 Andernfalls hätte sie Berufung gegen aas Zv/ischenurteil ein-legen müssen0 Ebensowenig kann entscheidend sein, wie-die Revision meint, daß das Landgericht im Tatbestand seines Endurteils vom 15* Februar 1957 - irrig - davon spricht, die Beklagte habe in erster Linie die örtliche Unzuständigkeit des angourfenen Gerichts gerügt, diese Einrede sei durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 1956) verworfen worden; denn aus den über die oben erwähnten Verhandlungen auf genommenen Protokollen in Verbindung mit den Anträgen aus den in ihnen in Bezug genommenen Schriftsätzen und dem Zwischenurteil selbst ergibt sich etwas anderes, nämlich, daß die Beklagte ihre (einheitliche) Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts (§ 274 Abs. 2 Hr, 1. ZPO) mit dem Fehlen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts begründet hatte und daß diese Einrede durch das Zwischenurteil verworfen ist. Juni 1955y die den Absichten der Beklagten entsprochen habe, berechtigte den Klüger nach der Auffassung des Berufungsgerichts, das laietverhältnis über den Laden aus wichtigem Grunde mit der dafür im Vertrage vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten zu lösen, eine Kündigung, die er mit Schreiben vom 29. praktisch zur gleichen Zeit (30» März bzw» 1- April 1953) begonnen und hätten am selben i'age, nämlich cm 51» März 1958, ausleufeu sollen« Daß nur der Mietvertrag ausdrücklich eine Verlängerung vorgesehen, während beim Anstcllungs-; vertrag eine solche Abrede gefehlt habe, hält es für unschädlich, weil der Kläger für den Pall, daß die Beklagte sein Dienstverhältnis zu dem 31» März 1958 lösen würde, die Befugnis zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 2 dieses Vertrages gehabt habe. Diese enge Verbindung beider Vertrags Verhältnis s e gestattet dem Kläger, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, den wichtigen Grund für die Kündigung des Mietvertrages dem Aufhören des Anstellungsverhältnisses .j zu entnehmen« In diesem Zusammenhang erwägt das Berufungsge-richt, der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, daß der Kläger Wert darauf gelegt habe, seine Arbeitskraft (nur) zusammen mit der Nutzung seines Ladens zu verwerten. Das Berufungsgericht stellt auch fest, daß dem Kläger aus der Vorenthaltung des Ladens - Uber die von der Beklagten bis zu dem Auszuge weiter bezahlten Miete von 700 DM hinaus -ein gewisser Schaden entstanden sei, dessen Höhe nur noch nicht fest stehe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und im wesentlichen die Auslegung von Individualverträgen zu dem Gegenstand haben, so daß sie einer Nachprüfung im Revisions-rechtszuge nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Diesen will sie darin erblicken, daß das Berufungsgericht einmal bei der Erörterung der sachlichen Zuständigkeit «eine automatische Verkoppelung zwischen beiden Vertragsverhältnis sen« verneint und die Trennung der beiden Vertrags-Urkunden betont habe, bei der Prüfung der Berechtigung der Kündigung des liietverhältnisses durch den Kläger jedoch die 33s hat nur als Willen der Parteien eine so enge Verknüpfung beider Verträge angenommen, daß eine Lösung des Anstellungsverhultnisses dem Kläger das Recht geben konnte, auch den Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grunde zu beenden. 3. Oh sich der Kläger, wie die Revision anniramt* auf seine Kündigung nicht würde berufen können, ohne gröblich gegen Treu und Glauben zu verstoßen, wenn er die vorange-gangene Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte verschuldet und wenn diese Kündigung begründet gewesen wäre, kann dahingestellt bleibenj denn der Revision ist nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht den Akten dos Arbeitsgerichts Wuppertal 4 Ca 1053/54 hätte entnehmen müssen, der Kläger habe die Kündigung des Arbeitsverhälthisses schuldhaft herbeigeführt. Dieses hat fostgcstellt, daß die Kündigung der Beklagten das Dienstverhältnis mit dem Kläger weder fristlos noch zu dem 31. Daß es der Aussage der Ehefrau des Klägers in seinem Urteil eine ihr nicht zukommende Bedeutung beilegt, ist ihm nicht zu entnehmen„ Wenn die Revision weiter darauf verweist, das landesarbeitsgoricht habe im übrigen ”nur” in den Vordergrund gestellt, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündi&ungs-schutzgesetzes gewesen sei, so trifft das insofern zus als es diesen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Aufgaben auch be- Dezember 1954 eine nicht gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen, so kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es habe davon ausgehen müssen, der Kläger habe arglistig gehandelt, wenn er diese Kündigung mit einer eigenen Kündigung des Mietvertrages zu dem 30. Wie bereits ausgeführt, war aber diese Auflösung des Anstellungsvertragos nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages. 4* Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, die Vorenthaltung des 3eseitzes von Meträuraen über den Zeitpunkt der Beendigung des MetVerhältnisses hinaus, löse nur dann einen über den vereinbarten Mietzins hinaus gehenden Schadenersatzanspruch aus, wenn den Mieter ein Verschulden an dem Vorenthalten trifft (RGZ 99, 230; 122, 57, 60 unten; Pritsch in BGB RGRE 11. Staudinger 11* Aufl* 13GB § 557 Hr* 1 S* 865)«« Ein solches Verschulden hat es im Ergebnis rechboirrtums.frei bejaht, indem es ausführt, es liege darin, daß die Beklagte die Kündigung dos Klagers gekannt und mißachtet haber Ihre unrichtige Beurteilung entschuldige sie nicht, sie habe sie erkennen können und erkennen müs3en$ sie sei aber nur ihren Interessen gefolgt und habe die Räumung dos Ladens hinausgeeehoben* Damit hat es aus im wesentlichen tat-richtcrlichen Erwägungen mindestens leichte Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht, was auch mit dem im übrigen festgestellten Sachverhalt im Einklang steht* nähme gehabt, die vom Kläger ausgesprochene Kündigung sei unwirksam gewesen^ denn sie habe den Begriff des wichtigen Grundes anders aufgefaßte Außerdem habe sie am 30* Juni 1955 nur das Urteil des Arbeitsgerichts vorliegen gehabt, durch das ihre Auffassung bestätigt worden sei, der Kläger habe > Der Revision ist nicht zu folgen* Nach den Poststollungen des Berufungsgerichts liegt die Fahrlässigkeit der Beklagten darin, daß sie sich einseitig auf den Standpunkt gestellt hat, jede Fahrlässigkeit ihres Filialleiters, des Klägers, genüge, um ihn ,,hinauszu\vorfenM und nunmehr den von ihm ” ein gebrachten11 Laden, den er ihr erkennbar nur überlassen hatte, weil ihm für Die von der Revision vertretene Auffassung kommt im Ergebnis darauf hinaus, die Beklagte habe bis zur endgültigen Entscheidung des Uict- oder des Arboiis-gerichtsprozesses, ohne auf die Belange des Klägers Rücksicht nehmen zu müssen, den Laden nutzen können, ohne fahrlässig zu handeln, und sie sei auch berechtigt gewesen, ihm de Laden zu einem ihr genehmen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellei Das kann nicht als richtig anerkannt werden0 Allerdings hat das Kamraergericht (OLG 45,149), c.ur&esprochi in dem v/e it erbehalten der llieträume während der Berufung gegen ein Aufhebungsurteil liege noch kein Verschulden, und in der Begründung dazu ausgeführt, die Sachund Rechtslage sei - in dem entschiedenen Palle - durchaus nicht einfach gewesen, der einzige Grund* den das Berufungsgericht als Kündigungsgrund für durchschlagend cracntct habe, habe nach der Beweisaufnahme zu dem mindesten sehr zweifelhaft sein können• nisses durch Urteil handelt, keine Bedenken bestehen* Sie ist aber nicht anv/endbar bei der Kündigung von Geschäftsräumen aus wichtigem Grunde, die, wenn ein solcher vorliegt, unmittel Eie Auslegung, die das Berufungsgericht hier dem Lliot- imd dem Anstellungsvortrag, insbesondere dem Begriff der Kündigung aus wichtigem Grunde im Mietvertrag in Verbindung mit dem Austcllungsvcrtrag gegeben hat, lag auch nicht so fern, daß die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenommen hat, mit ihr rechnen mußte» Pas gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen des Berufungsgerichts, die "nach dem T.illen der Parteien" enge Verbindung beider Verträge gestatte dem Kläger, den wichtigen Grund für die Kündigung des Mietvertrages dom Aufhören des Allstellungsverhältnisses zu entnehmen und der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, der Kläger habe Wert darauf gelegt, seine Arbeitskraft zusammen mit der ilutzung des Badens, zu,.,.verwerten$ aus diesem Grunde seien die Abreden getroffen, einschließlich der Kündigungsvcrcinbarung« Eabei handelt es sich auch nicht um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, wobei der Beklagten ein unverschuldeter Rechts-irrtum (vgl» 3GH Urteil vom 9. 5. Rechbsirrtumsfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei sicher, daß dem Klüger ein - über den eigentlichen Mietzins von 700 IM hinausgehender - Schaden entstanden, dessen Höhe nur noch nicht festzustellen sei.

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 2 ArbGG § 274 ZPO
GrundBerufungsgerichtParteiZuständigkeitKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I

;m37 089
Nachschlagewerks ja nur I Amtliche Sammlung* nein
I. BOB §§ 535, 553, 564
Steht ein Mietvertrag über Geschäftsräume im inneren . Zusammenhang mit der Anstellung des Vermieters als Verkaufsstellenleiters in. den Mieträumen, so kann die Lösung des Arbeitsverhältnissos einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages bilden»
II« BGB §§ 284, 285, 557
Zur Frage, wann die Vorenthaltung der Mieträume durch den Mieter nach Beendigung des -Mietverhältnisses durch Kündigung des Vermieters bei zweifelhafter Rechtslage schuldhaft ist«
BGH,ürt«v.24.Februar 1959 - VIII 2R 64/58 - OLG Düsseldorf
%
• i
VIII ZB 64/58 Verkündet
 am 24> Pebruar 1959
Justizoberseki’etär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen de, s Volkes In dem Rechtsstreit
 der Pirma AlfonsHflH)» Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	vor
 führer, den Kaufmann Alfons
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevisionsklägerin,
 roten durch ihren Geschäftg
- Prozeßbevollmächtigter? Hechtsonwalt Br.
gegen
 den Kaufmann. Ernst Oi BflHl Straße flU,
in Mi
ICl&ger, Berufungskläger und Eevisionsbeklagten,
- Biozeßbovollmächtigters Rechtsanwalt Br.,
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24* Pebruar 1959 unter Mitwir kung de8 Senatspräsidenten 2)r. Großmrnn und der Bundes-riehter Br* Gelhaar, Axtl, Br. Spieler und Br. Borschel
 für Recht erkannt«
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des öberlandesgerichts in BÜsseldorf vom 10. Januar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen .
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
m *»f W» «M> bM»
Per Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese ihm einen ihr untervermieteten Laden nach Beendigung des Kietverhältnisses nicht rechtzeitig zurtickgc-geben, sondern noch längere Zeit schuldhaft voronthalton habe» Diesen Laden hatte er selbst auf Grund langfristigen Mietvertrages gemietet und darin bis März 1953 ein Textileinsol-handelsgeschäft betrieben» Br v/ar jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen* Deshalb vermietete er am 19* März 1953 das Ladenlokal mit Ifebenrtiumen an die Beklagte zun Betrieb einer Filiale, Das Mietverhältnis begann am 50* März 1955 und sollte anr 31» März 1958 enden* Nach § 2 7.bs« 2 des schriftlichen Mietvertrages sollte es vorher von beiden Teilen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten - aber nur aus wichtigem Grunde - zu dem letzten eines jeden Monates auf gekündigt werden können* Als Mietzins war ein Betrag von monatlich 700 DM vereinbart* Zwei Jahresmieten (= insgesamt 16 800 DM) mußten vorausbezahlt werden«
Am selben Tage schloß der Kläger mit der Beklagten in besonderen Urkunden noch zwei weitere Verträge* In dem einen Abkommen verkaufte er ihr seine Ladeneinrichtung und gewisse Y.aren« Dieser Vertrag wurde inzwischen ab gewickelt ^
Der dritte Vertrag war ein Dienstvertrag« Danach übernahm die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 1« April 1953 Qis Leiter der Verkaufsstelle, die sie in dem gemieteten Laden einrichtete« Dieses Dienstverhältnis wurde (Hr* 2 des schriftlichen Vertrages) bis zu dem 31« März 1958 befristet und konnte vorher beiderseits ebenfalls nur aus wichtigem Grunde aufgekündigt werden« Bin solcher sollte auch dann vorliegen, wenn der Kläger den billigerweise an einen Verkaufsstellenleiter zu stellenden Anforderungen nicht ent-
sprach« Als monatliche Brut to Vergütung wurde ein Pestgehalt von 500 DM zuzüglich einer Umsatzprovision von 2 jo vereinbart.
Schon im ersten Verbragsjahr leam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten und Hechtsstreitig-keiten. Die vom Kläger anhängig gemachten vier Prozesse wurden im wesentlichen zu seinen Gunsten durch Vergleich vom 1«, Juni 1954 erledigt« Die Beklagte übernahm die Kosten von drei Prozessen ganz und von einem zur Hälfte% der Kläger erklärte sich jedoch damit einverstanden, daß seine Umsatzprovision vom 1. April 1954 an auf 1 1/2 # herabgesetzt wurde«
In der Hacht zu dem 5« Dezember 1954 wurde in die vom Kläger geleitete Piliale eingebrochen« Am Vortage, einem Sonnabend, hatte er abends nach 19 Uhr bemerkt, daß einer der Stromkreise der beiden Sicherungsschleifen der Alarmanlage , mit der die Piliale seit einiger Zeit ausgerüstet war, nicht schloß« Der Kläger, dem es nicht gelungen war, den Pehler selbst zu finden, hatte zwar versucht, die Pirmaj die die Alarmanlage angebracht hatte und überwachte, noch am selben Abend anzurufen, hatte aber keinen Anschluß mehr bekommen« Das war darauf zurückzuführen, daß er die Hummer gewählt hatte, unter der diese Firma nur am Tage zu erreichen war, und nipht daran gedacht hatte, daß sie eine besondere "Hachtnummer" hatte. Die Beklagte warf ihm deshalb "gröblichste Verletzung seiner Sorgfaltspflicht" vor und . kündigte ihm mit Schreiben (ihres Anwaltes) vom 110 Dezembä 1954 das Anstellungsverhältnis zu dem 31« März 1955, berief ihn aber gleichzeitig fristlos aus seiner Stellung als Verkaufsstellenleiter ab« Bis zu dem 31. März 1955 sollte er nur unter den Bedingungen eines (einfachen) Verkäufers, also
 insbesondere obre die vereinbarte Provision, weitor arbeiten können* Der Kläger widersprach der Kündigung alsbald (Schreiben seines Anwaltes vom 15* Dosembor 1954) und 3cün-digte schließlich durch Schreiben seines Anwaltes vom 29* Dezember 1954 der Beklagten Dienstvertrag und Mietvertrag seinerseits aus wichtigem Grunde zu dem 30. Juni 1955* .
Bereits am 30. Dezember 1954 reichte er beim Arbeitsgericht Klage ein mit dem Anträge, festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis durch die unter dem 11* Dezember 1954 ausgesprochene Kündigung weder fristlos noch zu dem 31. Marz 1955 wirksam aufgelöst worden ist. Die Klage wurde der Beklagten am 5. Januar 1955 zugestollt0 Das Arbeitsgericht wies diese Klage durch Teilurteil vom 22e April 1955 ab. Das Lendesarbeitsgcricht gab ihr jedoch in vollem Umfange statt (Urteil vom 24. 03ctober 1955). Die Revision der Beklagten wurde durch Beschluß des Biuidesar-beitsgerichts vom 28. März. 1956 verworfen, üegen der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Lcistungsanspriichc (Klag-forderung wegen rückständiger Vergütung und Kidcrklagfor-denmg auf Ersatz der nach Behauptung der Beklagten teilweise durch die Versicherung nicht gedeckten Einbruchsdicbstahls-schäden) 3iaben sich die Parteien am 14. Juni 1956 verglichen©
In der Zwischenzeit hatte der Kläger gegen die Beklagte Räumungsklage mit dem Anträge erhoben, sie zu verurteilen, das Ladenlokal mit Kebenräumen an ihn am 30. Juni 1955 her auszugeben. Diese Klage wurde der Beklagten am 2. April 1955 zugestellt. Sie beantragte Klagabv/eisung, räumte jedoch den Laden - vor Abschluß des Prozesses - am 11, Oktober 1955. Entgegen dem Anträge der Beklagten erklärte das Amtsgericht durch Urteil vorn 29. .November 1955 die Hauptsache für erledigt und belastete die Beklagte mit den gesamten Kosten des
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Rechtsstreites, Diese legte Berufung ein*. Auch das Berufung^! gericht sah jedoch, nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, von einer Entscheidung in die* ser ab und legte auch die Kosten des Berufungsrechtszuges der Beklagten auf. Sowohl das Amtsgericht wie das Landgericht gingen bei ihren Entscheidungen davon aus, die Räumungsklage habe Erfolg versprochen.
Im gegenwärtigen durch Zustellung der Klage am 26, Mai 1956 anhängig gewordenen Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten als Teilbetrag seines ihm nach seiner Behauptung infolge verspäteter Rückgabe des Ladens entstandenen! Schadens 6 207,56 DM nebst Zinsen, Er behauptot, os sei ihn gelungen gewesen, mit einer anderen Eirma einen ähnlichen Eilialleiter- und Mietvertrag wie mit der Beklagten mit ?/ir-kung vom 1, Juni 1955 abzuschließen! diese andere Eirma sei jedoch, weil die Beklagte mit der Herausgabe des Ladens mehrere Monate im Verzug gewesen sei, schließlich wieder vom Vertrag zurüclige treten, Es sei ihm alsdann erst zu einem spä-| teren Zeitpunkt und zu ungünstigeren Bedingungen gelungen, seinen Laden zu vermieten und seine Arbeitskraft zu verwerten!
Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers nach Grund und Betrag bestritten und im ersten Rechtszuge auch Unzuständigkeit* des Landgerichts Wuppertal gerügt. Durch Zv/ischc urteil vom 20, Juli 1956, über dessen Bedeutung Streit bestell hat das Landgericht die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts verworfen. Dieses Urteil ist| re cht skräft ig geworden.
In der Sache selbst hat das Landgericht die Klage abgewiesen, Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Anspruch des
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Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren lClagabweisungsentrag weiter-
Entscheidungsgründe %
A* Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
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I» Las Berufungsgericht hat gegenüber der Rüge der Beklagten, nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Arbeitsgerichte seien für die Entscheidung dos Rechtsstreites zuständig, dargelegt, es sei auf jeden Pall die Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal gegeben gewesen«,
Es hat das Zwischenurteil dieses Gerichts vom 20. Juli 1956 dahin ausgelegt, in ihm sei rechtskräftig sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit dos Landgerichts bejahto Hilfsweise hat es ausgeführt, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit sei für den gegenwärtigen Rechtsstreit auch aus § 2 Abs. 1 Er. 2 (Nachwirkungen aus einem Arbeitsverhältnis) nicht zu begründen, so daß von vornherein nur die ordentlichen Gerichte zuständig gewesen seien.
TI. Lie von der Revision auf •§ 551 Nr. 4 ZPO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe ebenso wie schon das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen, ist unbegründet.
1. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß die Beklagte nicht durch § 528 Satz 2 ZPO gehindert ist, diese Ritgo im Revisionsrechtszuge vorzubringen, weil sie die Unzuständigkeit bereits beim Landgericht gerügt hatte (BGrllZ 14» 72, 75, 76)• Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß das Landgericht in seinem Zwischenurteil auch insoweit entschieden hat, als sich die Bilge der Beklagten gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, eine Rüge, die vom Gesetz im Verhältnis zur Arbeitsgerichtsbarkeit als Rüge der sachlichen Unzuständigkeit behandelt wird (RGZ 158, 193) p und nicht nur gegen die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal richtete»
2* Die Beklagte hatte vor dem Landgericht zwar zunächst Unzuständigkeit des Gerichts nur allgemein geltend gemacht (Schriftsatz vom 2.3• Juni 1956). Schon im Schriftsatz vom 28. Juni 1956 hatte sie aber den darin angokündigten Antrag, über die Zuständigkeit vorab zu entscheiden, damit begründet, es fehle sowohl die Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal, weil sie ihren Wohnsitz in Wipperfürth habe, als auch die der ordentlichen Gerichte überhaupt, weil die Sache zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehöre. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1956 hatten die Parteien übereinstimmend beantragt, durch abgesonderte Verhandlung über die Präge der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu entscheiden. In der (wiedereröffneten) mündlichen Verhsndl vom 13* Juli 1956 hatten beide Parteien in erster Linie ihre Anträge zur Zuständigkeit gestellt, die Beklagte den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 1956, vorab über die Zuständigkeit. des Gerichts zu entscheiden, der sowohl mit de® Pehlen der örtlichen wie dem der sachlichen Zuständigkeit b gründet war, und der Kläger den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. Juli 1956, durch VorabentScheidung gemäß § 275 ZPO
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die von der Beklagten geltend gemachten Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurückzuweisen« Pas Landgericht hat daraufhin - ebenso wie schon am 29* Juni 1956 - auch sm 13* Juli 1956 ausdrücklich beschlossen, es solle ,fübor die Einrede der Unzuständigkeit” vorab entschieden werden« V/enn die nunmehr ergehende Entscheidung - wie hier - ohne Einschränkung dahin geht? ”Pie Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts der Beklagten wird verworfen”, kann das, v/ie das Berufungsgericht rechtsirrtuinsfrei ausgeführt hat, nur bedeuten? Pio von der Beklagten erhobene Einrede unter jeder von ihr geltend gemachten Begründung« BemgegenÜbor ist unerheblich, daß sich das Landgericht in den Ent sehe i dungsgründen seines Zwischenurteils nur über den Gerichtsstand nach § 29 ZPO ausdrücklich ausgesprochen und nicht näher auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in Pallen eingegangen ist, bei denen es sich um ”Uachwirlamgen” aus einem Arbeite Verhältnis (§ 2 Abs* 1 Rr, 2 ArbGG) handelt« Es erwähnt immerhin den Anstellungsver-rrag und führt aus, der Kläger mache einen Anspruch geltend, der als Sch'adensersatsanspruch wegen nicht gehöriger Erfüllung der RUckgabepflicht (aus dem Mietvertrag) anzusehen sei« Ob damit hinreichend deutlich genug zu dem Ausdruck gebracht ist, daß es eine Rachwirkung, aus dem ArbeitsVerhältnis verneinen will, kann dahingestellt bleibenj denn eine mangelhafte Begründung kann den Inhalt der ..Entscheidung selbst nicht berühren«
Pa das Zwischenurteil des Landgerichts jedenfalls nicht erkennen läßt, daß es sich eine Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit noch hat vox'bchalten wollen, kann auch dahingestellt bleiben, ob es das überhaupt hätte tun können, nachdem es VorabentScheidung über die Zuständigkeit schlechthin vorgesehen hatte« Paß ein solcher Vorbehalt nicht in seiner Absicht lag, ergibt sich im übrigen auch daraus,
 
daß es später mit keinem Wort mehr auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit zurückgekommen ist. Zutreffend verweist das Berufungsgericht auch darauf, die Start eien hätten das Zwischenurteil als eine Entscheidung über die Zuständigkeit in beiden Hinsichten angesehen; denn keine von ihnen ist im ersten Hechtszuge mehr auf die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zurückgekommen, auch die Beklagte hat nunmehr in dieser Instanz vorbehaltslos zur Sache verhandelt und sich damit ebenfalls mit dem Zwischenurteil abgefunden0 Andernfalls hätte sie Berufung gegen aas Zv/ischenurteil ein-legen müssen0
Daran ändert nichts, daß sie die Frage der ausschließlichen Zuständigkeit der Arheitsgerichtsbarkoit im Berufungsrecht szuge in der Berufungsbeantv/ortung vom 27o August 1957 erneut aufgegriffen hat; denn daran ist sic, wie soeben ausgeführt worden ist, durch das rechtskräftige Zwischenurteil gehindert. Ebensowenig kann entscheidend sein, wie-die Revision meint, daß das Landgericht im Tatbestand seines Endurteils vom 15* Februar 1957 - irrig - davon spricht, die Beklagte habe in erster Linie die örtliche Unzuständigkeit des angourfenen Gerichts gerügt, diese Einrede sei durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 1956 (richtig , 20. Juli 1956) verworfen worden; denn aus den über die oben erwähnten Verhandlungen auf genommenen Protokollen in Verbindung mit den Anträgen aus den in ihnen in Bezug genommenen Schriftsätzen und dem Zwischenurteil selbst ergibt sich etwas anderes, nämlich, daß die Beklagte ihre (einheitliche) Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts (§ 274 Abs. 2 Hr, 1. ZPO) mit dem Fehlen der örtlichen und der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts begründet hatte und daß diese Einrede durch das Zwischenurteil verworfen ist.
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!5r Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob auch den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts sei von vornherein nicht zu begründen gewesen, uneingeschränkt würde gefolgt werden können.- Zu der Berufung der Revision auf Bersch/ Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz, 6. Aufl., Hr. 121, 1» Gruppe 2. x?all zu b sei jedoch bemerkt, daß dort der Arbeitsvertrag eines Hausverwalters behandelt worden ist, dem gleichzeitig durch besonderen Vertrag eine Wohnung als sogenannte Werkwohnung vermietet v/orden ist, ein Ball, der mit dem hier in Betracht kommenden, in dem umgekehrt der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer einen Laden gemietet hat, nicht vergleichbar ist.
Bo Sachliche Begründung des Kl agan Spruchs
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I. las Berufungsgericht führt aus, die Parteien seien sich nach den wochseiseitigen Kündigungen des Anstellungs-Vertrages, die die Beklagte am 11. Dezember 1954- und der Kläger am 29. Dezember 1954 ausgesprochen haben, darüber einig gewesen, die weitere Arbeit des Klägers im Dienste der Beklagten sei nicht mehr möglich. Diese Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem 30. Juni 1955y die den Absichten der Beklagten entsprochen habe, berechtigte den Klüger nach der Auffassung des Berufungsgerichts, das laietverhältnis über den Laden aus wichtigem Grunde mit der dafür im Vertrage vorgesehenen Kündigungsfrist von sechs Monaten zu lösen, eine Kündigung, die er mit Schreiben vom 29. Dezember 1954 zu dem 30. Juni 1955 ausgesprochen habe.
Sur Begründung führt es im einzelnen aus, beide Verträge, der äüet- und der Arbeitsvertrag, hätten von Anfang an im engen Zusammenhang miteinander gestanden* sie hätten
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praktisch zur gleichen Zeit (30» März bzw» 1- April 1953) begonnen und hätten am selben i'age, nämlich cm 51» März 1958, ausleufeu sollen« Daß nur der Mietvertrag ausdrücklich eine Verlängerung vorgesehen, während beim Anstcllungs-; vertrag eine solche Abrede gefehlt habe, hält es für unschädlich, weil der Kläger für den Pall, daß die Beklagte sein Dienstverhältnis zu dem 31» März 1958 lösen würde, die Befugnis zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 2 dieses Vertrages gehabt habe. Die unterschiedliche Regelung der Kündigungsfristen, nämlich fristlose Kündigung beim Dieustvertrag gegenüber der befristeten Kündigung beim Mietvertrag, ergibt sich nach Meinung deB Berufungsgerichts ohne weiteres aus der in der Pache begründeten Erwägung, ein Dienstverhältnis müsse u.U, mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, während beim Mietverhältnis schon aus wirtschaftlichen Gründen eine gev/isse Kündigungsfrist (hier sechs Monate)] innegehalten werden müsse. Diese enge Verbindung beider Vertrags Verhältnis s e gestattet dem Kläger, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, den wichtigen Grund für die Kündigung des Mietvertrages dem Aufhören des Anstellungsverhältnisses .j zu entnehmen« In diesem Zusammenhang erwägt das Berufungsge-richt, der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, daß der Kläger Wert darauf gelegt habe, seine Arbeitskraft (nur) zusammen mit der Nutzung seines Ladens zu verwerten. Aus diesem Grunde hätten die Parteien am 19* März 1953 die beiden Abreden über die Anstellung und die Vermietung des Ladens getroffen. Aus diesen wirtschaftlichen Erwägungen müsse dem Kläger auch für die Polgezeit die Verknüpfung der beiden Vertragsverhältnisse gestattet sein. Deshalb bilde hier die Auflösung des Dienstverhältnisses einen wichtigen Grund für die Kündigung des Mi et Verhältnisses,
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^Anschließend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, das MietVerhältnis sei durch die Kündigung aus wichtigem Grunde zu dem 30. Juni 1955 beendet * Die Beklagte habe deshalb den Laden an diesem Tage räumen müssen,, Das habe sie schuldhaft unterlassen und habe sich deshalb dem Kläger schadensersatzpflichtig gemacht.
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Das Berufungsgericht stellt auch fest, daß dem Kläger aus der Vorenthaltung des Ladens - Uber die von der Beklagten bis zu dem Auszuge weiter bezahlten Miete von 700 DM hinaus -ein gewisser Schaden entstanden sei, dessen Höhe nur noch nicht fest stehe. Deshalb hat es den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete bewegen und im wesentlichen die Auslegung von Individualverträgen zu dem Gegenstand haben, so daß sie einer Nachprüfung im Revisions-rechtszuge nur beschränkt zugänglich sind, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten. Auch die auf §§ 286, 551 Nr. 7 ZBO gestützten Yerfahrensrügen der Revision greifen nicht durch.
1c Die Revision meint, die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts krankten an einem unlösbaren Widerspruch. Diesen will sie darin erblicken, daß das Berufungsgericht einmal bei der Erörterung der sachlichen Zuständigkeit «eine automatische Verkoppelung zwischen beiden Vertragsverhältnis sen« verneint und die Trennung der beiden Vertrags-Urkunden betont habe, bei der Prüfung der Berechtigung der Kündigung des liietverhältnisses durch den Kläger jedoch die
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Auffassung vertreten habe, beide Verträge hätten von Anfang an in engem Zusammenhang miteinander gestanden,,
Der gerügte unlösbare Widerspruch besteht nicht § denn es ist sehr v/ohl möglich, eine "automatische" Verkoppelung zweier Verträge zu verneinen und doch einen so engen Zusammenhang zv/isehen ihnen anzunchmen, der den Parteien das Recht gibt, bei Auflösung des einen Vertrages auch den anderen durch besondere, von ihrem Willensentschluß abhängige Kündigung zu lösen.
rufüngsgerichts, der Kläger habe mit Schreiben vom 29«. Dezember 1954 reohtsw±rksam zu dem 30. Juni 1955 kundigen können, beruhe auf einer Verkennung des Rechtsbegriffs dos "wichtigen Grundes". Dazu führt die Revision aus, die Beklagte ha-
lichen Kündigung entzogenen Mietvertrages befunden und sei sämtlichen ihr aus diesem Vertrage obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der, eine Hi et vor aus Zahlung zu leisten, nachgekommen. Das hat das Berufungsgericht jcdocli nicht übersehen. 33s hat nur als Willen der Parteien eine so enge Verknüpfung beider Verträge angenommen, daß eine Lösung des Anstellungsverhultnisses dem Kläger das Recht geben konnte, auch den Mietvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist aus wichtigem Grunde zu beenden. Damit hat sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatricliterlichen Würdigung des ihn unterbreiteten Sachverhaltes und der Auslegung von individuellen tfi 11enserklärungen gehalten.
Auch der mögliche Unterschied in der Laufzeit der beiden Verträge bedingt durch die verschiedene Regelung der Kündigung fristen in dem Miet- und in dem Anetellungsvertrag und durch
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2 c Der Revision kann auch in ihrem Vorbringen nicht gefolgt werden, die prozeßentscheidene Ansicht des Be-
be sich im Besitz eines festen fünfjährigen, einer ordent-

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das Pehlen einer ausdrücklichen Verlängerungsklause 1 in dem Anstellungvertrag, wozu das Berufungsgericht ausdrücklich Stellung genommen hat, swingt nicht su einer anderen Auslegung«
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3. Oh sich der Kläger, wie die Revision anniramt* auf seine Kündigung nicht würde berufen können, ohne gröblich gegen Treu und Glauben zu verstoßen, wenn er die vorange-gangene Kündigung des Dienstverhältnisses durch die Beklagte verschuldet und wenn diese Kündigung begründet gewesen wäre, kann dahingestellt bleibenj denn der Revision ist nicht darin zu folgen, daß das Berufungsgericht den Akten dos Arbeitsgerichts Wuppertal 4 Ca 1053/54 hätte entnehmen müssen, der Kläger habe die Kündigung des Arbeitsverhälthisses schuldhaft herbeigeführt. Zwar hatte das Arbeitsgericht in seinem Urteil vom 22. April 1955 den Standpunkt der Beklagten geteilt. Dieses Urteil ist aber von Landcsarbeitsgoricht mit eingehender Begründung aufgehoben worden (Urteil vom 24* Oktober 1955). Dieses hat fostgcstellt, daß die Kündigung der Beklagten das Dienstverhältnis mit dem Kläger weder fristlos noch zu dem 31. März 1953 aufgelöst habe. Auch das Landesarbeitsgericht hat zwar f,eine gewisse Fahrlässigkeit des Klägers” bei seinem Verhalten nach der Entdeckung, daß eine Schleife der Sicherungsanlago nicht schloß, bejaht, grobe Fahrlässigkeit jedoch verneint. Daß es der Aussage der Ehefrau des Klägers in seinem Urteil eine ihr nicht zukommende Bedeutung beilegt, ist ihm nicht zu entnehmen„ Wenn die Revision weiter darauf verweist, das landesarbeitsgoricht habe im übrigen ”nur” in den Vordergrund gestellt, ob die Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des Kündi&ungs-schutzgesetzes gewesen sei, so trifft das insofern zus als es diesen Gesichtspunkt im Rahmen seiner Aufgaben auch be-
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rücksichtigt hat, Das ist aber unerheblich«, Schließlich enthielt der Anstellungsvertrag des Klägers auch noch die Bestimmung, ein wichtiger Grund liege dann vor, "wenn er den billigerweise an einen Verkaufsstellenleiter zu stellenden Anforderungen nicht genüge”» Gerade den Beweis der Ungeeignetheit des Klägers als Verkaufsstellenleiter hat aber das landesarbeitsgericht nicht als geführt angesehen«.
Konnte das Berufungsgericht hiernach den angeführten Akten des Arbeitsgerichts nur entnehmen, die Beklagte habe am 11. Dezember 1954 eine nicht gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen, so kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es habe davon ausgehen müssen, der Kläger habe arglistig gehandelt, wenn er diese Kündigung mit einer eigenen Kündigung des Mietvertrages zu dem 30. Juni 1955 beantwortet habe und Schadenersatzansprüche geltend mache. Daß sich c.ic Parteien aber - im Anschluß an die wechselseitigen Kündigungen des Arbeitsverhältnisses - darüber einig geworden sind, dieses habe - spätestens - zu dem 30. Juni 1955 geendet, hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung dos Sachverhaltes ausdrücklich festgestellt. Angriffe dagegen sind von der Revision nicht erhoben. Wie bereits ausgeführt, war aber diese Auflösung des Anstellungsvertragos nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ein wichtiger Grund zur Kündigung des Mietvertrages.
4* Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, die Vorenthaltung des 3eseitzes von Meträuraen über den Zeitpunkt der Beendigung des MetVerhältnisses hinaus, löse nur dann einen über den vereinbarten Mietzins hinaus gehenden Schadenersatzanspruch aus, wenn den Mieter ein Verschulden an dem Vorenthalten trifft (RGZ 99, 230; 122, 57, 60 unten; Pritsch in BGB RGRE 11. Aufl. § 557 Ann, 2, Kiefersauer in
 
Staudinger 11* Aufl* 13GB § 557 Hr* 1 S* 865)«« Ein solches Verschulden hat es im Ergebnis rechboirrtums.frei bejaht, indem es ausführt, es liege darin, daß die Beklagte die Kündigung dos Klagers gekannt und mißachtet haber Ihre unrichtige Beurteilung entschuldige sie nicht, sie habe sie erkennen können und erkennen müs3en$ sie sei aber nur ihren Interessen gefolgt und habe die Räumung dos Ladens hinausgeeehoben* Damit hat es aus im wesentlichen tat-richtcrlichen Erwägungen mindestens leichte Fahrlässigkeit der Beklagten bejaht, was auch mit dem im übrigen festgestellten Sachverhalt im Einklang steht*
Die Angriffe der Revision kommen auf eine dem Revisionsgericht versagte andere Würdigung des Sachverhaltes hinaus e Sie meint, die Beklagte habe berechtigte Gründe zu der An-	-[
nähme gehabt, die vom Kläger ausgesprochene Kündigung sei unwirksam gewesen^ denn sie habe den Begriff des wichtigen Grundes anders aufgefaßte Außerdem habe sie am 30* Juni 1955 nur das Urteil des Arbeitsgerichts vorliegen gehabt, durch das ihre Auffassung bestätigt worden sei, der Kläger habe	>
durch sein ausschließliches Verschulden einen Grund zur Auf-
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iösung des Dienstverhältnisses gesetzt* Sie habe diesen Standpunkt auch in Übereinstimmung mit ihren verschiedenen Rechtsberatern noch im Berufungsrechtszugc vertreten und vertrete	■
ihn auch heute noch* Damit will sie sich auf entschuldbaren.
auch nicht fahrlässigen Rechtsirrtum berufen*	?
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Der Revision ist nicht zu folgen* Nach den Poststollungen des Berufungsgerichts liegt die Fahrlässigkeit der Beklagten darin, daß sie sich einseitig auf den Standpunkt gestellt hat, jede Fahrlässigkeit ihres Filialleiters, des Klägers, genüge, um ihn ,,hinauszu\vorfenM und nunmehr den von ihm ” ein gebrachten11 Laden, den er ihr erkennbar nur überlassen hatte, weil ihm für
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die Leitung der Filiale eine höhere Provision zugesagt war, weiterhin lediglich gegen die vereinbarte Miete - unter Einsparung der erhöhten Provision - nutzen zu können, ohne mit der Berechtigung seiner Kündigung aus wichtigem Grunde rechnen zu müssen. Die von der Revision vertretene Auffassung kommt im Ergebnis darauf hinaus, die Beklagte habe bis zur endgültigen Entscheidung des Uict- oder des Arboiis-gerichtsprozesses, ohne auf die Belange des Klägers Rücksicht nehmen zu müssen, den Laden nutzen können, ohne fahrlässig zu handeln, und sie sei auch berechtigt gewesen, ihm de Laden zu einem ihr genehmen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellei Das kann nicht als richtig anerkannt werden0
Allerdings hat das Kamraergericht (OLG 45,149), c.ur&esprochi in dem v/e it erbehalten der llieträume während der Berufung gegen ein Aufhebungsurteil liege noch kein Verschulden, und in der Begründung dazu ausgeführt, die Sachund Rechtslage sei - in dem entschiedenen Palle - durchaus nicht einfach gewesen, der einzige Grund* den das Berufungsgericht als Kündigungsgrund für durchschlagend cracntct habe, habe nach der
 Beweisaufnahme zu dem mindesten sehr zweifelhaft sein können•
Unter diesen Umständen habe dem Mieter nicht zugemutet worden
 können, auf einen Rechtsbohelf zu verzichten* Eine dolose
 Ausnutzung prozeßrechtlichcr Rcchtsbchclfc oder eine Ver-
schleppmigsabsieht liege nicht vor$ zweifelsfreie Kenntnis
 von der Beendigung dos Mietverhältnisses erhalte der Mieter
 erst durch das rechtskräftige Berufungsurteil. Gegen diese
 Rechtsauffassung mögen in dem aaO entschiedenen Pall, in dem
 es sich um die rochtsgestaltende Aufhebung eines Iäietvcrhält-
nisses durch Urteil handelt, keine Bedenken bestehen* Sie ist
 aber nicht anv/endbar bei der Kündigung von Geschäftsräumen
 aus wichtigem Grunde, die, wenn ein solcher vorliegt, unmittel
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bar zur Auflösung des liie t verhältnisses führt, und bei der die Gerichte nur die Folge der Beendigung dos Miet-vcrhültnisses, die Verurteilung zur Räumung, auszusprechen habenc In solchen Füllen ist es bei zweifelhafter Rechtslage im allgemeinen das Risiko des Lliutcrs, wenn er sich auf seine Beurteilung verläßt» Hier hat allerdings das Arbeitsgericht zunächst die Auffassung ddr Beklagten über die Berechtigung der Kündigung des Anstellungsvorträges bestätigt» Es stönd aber fest, daß sich der Klüger, der den Räuraiuigoprozeß bereits eingoleitot hatte, mit dieser Entscheidung nicht begnügen würde« Es sind alsdann das Erndcs-
arbeitsgericht, aber auch das Amtsgericht und das lendge-
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rieht im LIietprozeß im Ergebnis seiner Auffassung gefolgt»
Eie Auslegung, die das Berufungsgericht hier dem Lliot- imd dem Anstellungsvortrag, insbesondere dem Begriff der Kündigung aus wichtigem Grunde im Mietvertrag in Verbindung mit dem Austcllungsvcrtrag gegeben hat, lag auch nicht so fern, daß die Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsirrtum angenommen hat, mit ihr rechnen mußte»
Pas gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Feststellungen des Berufungsgerichts, die "nach dem T.illen der Parteien" enge Verbindung beider Verträge gestatte dem Kläger, den wichtigen Grund für die Kündigung des Mietvertrages dom Aufhören des Allstellungsverhältnisses zu entnehmen und der Beklagten sei von Anfang an bekannt gewesen, der Kläger habe Wert darauf gelegt, seine Arbeitskraft zusammen mit der ilutzung des Badens, zu,.,.verwerten$ aus diesem Grunde seien die Abreden getroffen, einschließlich der Kündigungsvcrcinbarung« Eabei handelt es sich auch nicht um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, wobei der Beklagten ein unverschuldeter Rechts-irrtum (vgl» 3GH Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 55/50 -.TU BGB § 285 Hr. 1 = KJV/ 1951, 398 = HER 1951,21?) unterlau-
 
fen sein könnte$ denn das Berufungsgericht hat, wie soeben dargelegt, seine Auslegung entscheidend auf die Y/ürdigung von Umständen abgcstellt, die im Kenntnisborcich der Parteien zur Zeit der Vertragsabschlüsse lagen (vgl. das nicht veröffentlichte Urteil des erkennenden Senates vom 8. Januar 1959 - VIII ZH 62/58 - S. 14, 15).
5. Rechbsirrtumsfrei sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei sicher, daß dem Klüger ein - über den eigentlichen Mietzins von 700 IM hinausgehender - Schaden entstanden, dessen Höhe nur noch nicht festzustellen sei.
Die Revision hat insoweit* auch keine Angriffe im einzelnen erhobeno
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 Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision mit Kostcn-folge aus § 97 ZPO zurückgewiesen«
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 Dr. Spieler . Dr. Dorschel