Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 64/10 BESCHLUSS vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit LG Düsseldorf - Az. 21 S 261/09 vom 03.03.2010; AG Düsseldorf - Az. 36 C 477/09 vom 21.07.2009; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.600 €. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Beglaubigt: Ermel, Justizangestellte