BGH · VIII ZR 63/81 vom 01.03.1982
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die formularmäßige Erklärung in einem Kaufvertrag, daß der Kunde von den auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen habe und mit deren Geltung einverstanden sei, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG. Der klagende Verbraucherschutzverein hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Regeln des AGB-Gesetzes auf Unterlassung in Anspruch genommen und wendet sich - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - gegen folgende auf der Vorderseite der formularmäßigen Kaufverträge angebrachte Klausel; auf der Rückseite des Formulars sind die Allgemeinen Geschäftsund Lieferungsbedingungen abgedruckt: 1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, die beanstande Klausel unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 15b AGBG zu prüfen, der dem Verwender Bestimmungen verbietet, durch die er den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen läßt. Daran fehle es im Streitfall, weil sie sich auf der Vorderseite des Vertragsformulars und damit schon äußerlich getrennt von den "umstehenden Allgemeinen Geschäftsund Lieferungsbedingungen' der Beklagten befinde. a) Zwar stößt es auf rechtliche Bedenken, daß das Berufungsgericht die Einbeziehungsklausel schon wegen der äußerlichen Trennung von dem Block der Allgemeinen Geschäftsund Lieferungsbedingungen” nicht zu den Geschäftsbedingungen rechnen will. AGBG § 1 Rdn. 17, 30), stellt sich vielmehr nach der gesamten Gestaltung des Formulars als ”vorformuliert” im Sinn von § 1 AGBG dar. b) Eine andere Frage ist es, ob die hier zu beurteilende formularmäßig abgegebene Erklärung, von den "umstehenden” Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein, mehr enthält als eine Bestätigung des Kunden, daß die nach § 2 Abs. 1 AGBG für die Einbeziehung in den Vertrag verlangten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfung unter diesem Gesichtspunkt führt zu dem Ergebnis, daß die beanstandete Erklärung von Belang nur für die Einbeziehung ist (§2 AGBG) und eine Beurteilung nach §§ 9 bis 11 AGBG ausscheidet. Mit ihm wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß es für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausreicht, wenn der Verwender die ihn nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG treffenden Obliegenhei erfüllt, sondern daß gemäß der Vertragsnatur der Bedingungen die Willensübereinstimmung des anderen Teils hinzukommen muß (vgl. § 2 Rdn. 49); insbesondere sollte im Anwendungsbereich von § 2 des AGB-Gesetzes die früher anerkannte Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen schon dann Verbindlichkeit erlangten, wenn der andere Teil, ohne sein Einverständnis zu erklären, wußte oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, daß der Verwender nur auf der Grundlage seiner Bedingungen kontrahiert (vgl. Bei diesem Inhalt des vom AGB-Gesetz verlangten Einverständnisses leuchtet ein, daß im Falle des ausdrücklichen Hinweises, bestimmte Allgemeine Geschäftsbedingungen sollten Vertragsbestandteil werden, eine Situation kaum noch denkbar ist, in welcher der objektive Erklärungswert der auf den Hinweis folgenden, nicht weiter eingeschränkten Zustimmung des Kunden zu dem Vertragsabschluß nicht schlüssig auch das Einverständnis mit der Geltung der Bedingungen bedeuten sollte (Staudinger/Schlosser aaO AGBG § 2 Rdn. 37; etwas einschränkend Reich, NJW 1978, 513, 517 unter III 4). Vielmehr bestätigt der Kunde nur als Inhalt seines Willens, auch die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbaren zu wollen, auf die er im Vertragsformular unmißverständlich hingewiesen wird und die auf der Rückseite des Formulars abgedruckt sind. bb) Der Kunde hält sich auch im Rahmen seiner Bestätigung der für die Einbeziehung erforderlichen Tatsachen,soweit er - wie hier - formularmäßig erklärt, daß er von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen “Kenntnis genommen habe”. Denn hier steht außer Zweifel, daß wiederum nur eine für die Einbeziehung (§2 AGBG) erforderliche Tatsache bestätigt wird, deren Vorliegen nicht zweifelhaft sein kann: Dem Kunden werden mit dem Formular, das er auf der Vorderseite unterschreibt, die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich gemacht, und er erlangt damit Kenntnis von ihnen in dem Sinn, daß er Gelegenheit hatte, sie grundsätzlich zurückzuweisen, sie ohne weiteres hinzunehmen oder sie im einzelnen zu lesen und sich auch Einzelheiten erläutern zu lassen. Mehr als diese unstreitig eröffnete Möglichkeit zur Kenntnisnahme (§2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG) läßt sich jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich Einbeziehungsklausel und Allgemeine Geschäfsbedingungen auf derselben Urkunde befinden, der Bestätigung nicht entnehmen.