Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte gegen die Firma Hugo S^|^9 T^mflH^-Schiffahrt GmbH (künftig Schuldnerin) am 2. K^fc GmbH (künftig , die damals zu dem S^JH-Konzern gehörte, ein unwiderrufliches Angebot auf Abtretung der Gesellschafteranteile der KG, das bis zu dem 30. Mit Vertrag vom gleichen Tage verpachtete die KG vier Grundstücke mit Gebäuden und Einrichtung der Firma GmbH (künftig GmbH), ebenfalls einer Gesellschaft des S^m-Konzem, für jährlich 250 000 DM bis 30. 1...Die KflP GmbH verpflichtet sich ohne weitere Gegenleistung, das in Ab-schrift beigefügte Angebot der Gesellschafter der iJlHIBBfc & kg, vom 23. wenn die Hugo S^||Pfc GmbH ihr mitteilt, zu welchem Zeitpunkt und mit Wirkung für welche Dritte die Annahme erklärt werden soll. Die vm übernimmt keinerlei Gewährleistung für Bestand, Umfang und Durchsetzbarkeit der sich aus dem Angebot vom 23.8.1961 ergebenden Rechte. Di^Vergütungar^die Gesellschafter der L|0i & WWEKKt/} KG ist von dem oder den zu benennenden Dritten zu leisten. _____GmbH oder dem oder den von ihr bezeichneten Dritten alle erforderlichen Vollmachten, um die Rechte aus dem Angebot vom 23. Die M^ hat ihre Rechte aus d^sem Angebo^in vol^n^Jmfang an die Hugo SMB GmbH oder an die von ihr zu benennende Dritte abgetreten, die sich au der dieser Verhandlung als Anlage II beigefügten Erklärung in Verbindung mit dem ebenfalls beigefügten Schiffsregisterauszug (Anlage III) ergibt. Die Beteiligten machen das als Anlage I beigefügte Angebot vom 23.8*1961 durch Verlesen zu dem Gegenstand dieses Vertrages...." April 1966 zwischen der KBfc GmbH und uns getroffene Vereinbarung,nach der Sie sich verpflichten, mit Wirkung für von uns zu benennende Dritte ein Vertragsangebot der vom 23. Mai 197 1 das Vertragsangebot der Gesellschafter der KG vom 23« August 1961 mü Wirkung für und auf Rechnung der Firma Hugo S^HB^ P^H GmbH (künftig GmbH) und Wolfgang slü• Die GmbH, deren Firma im Sommer 1971 geändert; wurde, ist; mü der Beklagten identisch. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Betrages von 209 458,75 DM nebst 8,5 % Zinsen ab 1,10.1972 sowie wegen 1 161,50 DM Kosten des Mahnverfahrens mit 4 % Zinsen ab 2.3.1971 die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das Auseinandersetzungsguthaben zu dulden, das der Beklagten als der persönlich, haftenden Gesellschafterin an der Firma mit 8,5 % Zinsen, abzüglich der am 10.10.1973 erhaltenen 18 038,90 DM, sowie wegen 1 161,50 DM Kosten des Mahnverfahrens nebst 4 % Zinsen ab 2.3*1971 zu dulden, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Kommanditgesellschaft in der Firma LflBHBHV & KG in zu dulden, ferner hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Auseinandersetzungsguthaben zu dulden, das ihr - der Beklagten -als der persönlich haftenden Gesellschafterin an der Firma KG bei Auflösung dieser Gesellschaft zukommt, in M Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin einen Betrag von 209 4-58,75 DM mit 8,5 % Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht Duldung der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der Beklagten an der KG bzw. Die Revision rügt in erster Linie, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, stellten der Pachtvertrag der KG mit der GmbH vom 23. und das Angebot der Gesellschafter der KG an die vom gleichen Tage eine rechtliche Einheit dar. a) Daraus, daß die Persönlich GmbH den Waren- und Materialbestand der KG übernehmen durfte und sich verpflichtete, die noch nicht abgewickelten Werk- und Werklieferungsverträge der KG zu erfüllen, ergibt sich nichts dafür, daß auch das Angebot der Gesellschafter der KG dem S^^^fe-Konzern bzw. b) Der Umstand, daß die Erfüllung des Pachtvertrages Voraussetzung für eine Annahme des Angebots war, macht zwar den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Pachtvertrag und Angebot deutlich, erlaubt indessen nicht die Folgerung, daß es sich bei Pachtvertrag und Angebot um eine rechtliche Einheit handelte. c) Das läßt sich auch nicht daraus schließen, daß im Jahre 1961 sowohl die GmbH wie die zu dem S^Pm^-Konzern gehörten. Das rechtfertigt es aber nicht, die rechtliche Selbständigkeit der GmbH und der die rechtlich von Wei- Nicht ersichtlich ist, inwiefern die in Aussicht genommene Abtretung einer Eigentümergrundschuld an den Grundstücken der KG an die für die rechtliche Einheit von Pachtvertrag und Angebot sprechen soll. Die Revision beanstandet nicht, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die Gesellschafter der KG mit ihrem Angebot vom 23. August 1961 der ein Optionsrecht eingeräumt hatten, daß die also durch Annahme des Angebots die Übertragung der Gesellschafter anteile der KG erreichen konnte. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerin aufgrund der ihr übertragenen Option oder aufgrund des ihr mit Vertrag vom 18. einen Wertersatzanspruch nur dann und nur insoweit, als ein Gläubiger beeinträchtigt wird, also dessen Befriedigung vereitelt oder erschwert wird, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Die M^ hatte der Schuldnerin ohne jede Einschränkung das Recht eingeräumt, ihr den Erwerber der Gesellschafteranteile der KG zu benennen, und sich verpflichtet, der Weisung der Schuldnerin zu folgen. Dann muß aber angenommen werden, daß die Schuldnerin das Recht, der M# den Erwerber der Gesellschafteranteile der KG zu benennen, auch veräußern konnte. 2. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Klägerin in Höhe des geltend gemachten Wertersatzanspruchs benachteiligt wurde. Das Berufungsgericht hat annehmen können, daß der Wert des anfechtbar Erlangten den Zugriffswert überstieg, weil, wie dargelegt wurde, die Beklagte für die Gesellschafteranteile der KG lediglich 1 116 081,80 DM zahlte, obgleich allein der Grundbesitz der KG 2 bis 2,5 Mio DM wert war. V. Ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Schuldnerin rechtlich befugt war, sich selbst als Erwerberin der Gesellschafteranteile der KG zu benennen, ist unerheblich. b) Davon ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgegangen und hat zutreffend ausgeführt, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin die Absicht gehabt hatte, deren Gläubiger zu benachteiligen, und daß die Beklagte von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin Kenntnis hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Benachteiligungsabsicht nicht deshalb zu verneinen, weil die Schuldnerin lediglich Treuhänderin für den Stinnes-Konzern gewesen sei und den Weisungen des Konzerns habe nachkommen müssen. kongruente Deckung auch dann zu verneinen ist, wenn die Schuldnerin mit der Zuwendung der Gesellschafteranteile an die Beklagte Verbindlichkeiten gegenüber der Firma GmbH tilgte. Denn weder die Firma GmbH noch die Beklagte hatten einen Anspruch auf deren Benennung als Erwerberin. Das Berufungsgericht hat gemeint, es brauche nicht berücksichtigt zu werden, daß die Beklagte für den Erwerb der Gesellschafteranteile 1 116 081,80 DM gezahlt hatte, weil es sich um einen Wertersatzanspruch handle. Dem Berufungsgericht ist Jedoch Jedenfalls deshalb beizupflichten, weil die aufgrund der anfechtbaren Rechtshandlung erlangten Gesellschafteranteile der KG weit mehr wert sind als die Zahlung der Beklagten mit 1 116 081,80 DM zuzüglich des geltend gemachten Wertersatzanspruches,
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 63/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15. Oktober 1975 Scheibl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der G^ mbH in _ vertreten Ernst R__ Ingenieur VB^BHHH^Bft und ^^B^PStraße gesetzlich re Geschäftsführer, den Kaufmann Straße B . 'hu in M - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Frhr gegen die D^^BB SBP AG in Hl gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder VBIB» Dr. v. IBIB» R<__ Dr. SBHPTdaselbst, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof .Dr.Dr.BBB und Prof. Dr. - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Hoffmann und Wolf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte gegen die Firma Hugo S^|^9 T^mflH^-Schiffahrt GmbH (künftig Schuldnerin) am 2. März 1971 einen Vollstreckungsbefehl über 365 773 DM nebst Zinsen und nebst Kosten in Höhe von 1 161,50 DM erwirkt. Da die Schuldnerin zahlungsunfähig und am 24. September 1971 aufgrund des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 im Handelsregister gelöscht worden war, nimmt die Klägerin die Beklagte aufgrund des Anfechtungsgesetzes in Anspruch. Die Klägerin stützt die Anfechtungsklage auf folgenden Sachverhalt: Die Gesellschafter der KG (künftig KG) machten am 23. August 1961 der Firma K^fc GmbH (künftig , die damals zu dem S^JH-Konzern gehörte, ein unwiderrufliches Angebot auf Abtretung der Gesellschafteranteile der KG, das bis zu dem 30. September 1971 angenommen werden konnte. In dieser Urkunde heißt es u.a.: "§ 1 Die Veräußerer treten mit Wirkung vom 1.10.1971 alle Rechte ,welch^ihnen als. Gesellschaftern der & W| KG zustehen, an die Erwerberin oder an von ihr bezeichnete Dritte ab und übertragen ihre Mitgliedschaft an der Kommanditgesellschaft auf diese. Die Abtretung dieser Rechte wird wirksam, wenn 1. die Annahmeerklärung des Angebotes bis zu dem 30.9.1971 erklärt ist und 2. der heute gleichzeitig abgeschlossene Mietvertrag von beiden Parteien erfüllt ist und 3. die in § 2 in Verbindung mit § 3 vereinbarte Vergütung gezahlt ist....1* Die Vergütung für die Gesellschafteranteile betrug 600 000 DM und war durch eine Wertsicherungsklausel gesichert. Mit Vertrag vom gleichen Tage verpachtete die KG vier Grundstücke mit Gebäuden und Einrichtung der Firma GmbH (künftig GmbH), ebenfalls einer Gesellschaft des S^m-Konzem, für jährlich 250 000 DM bis 30. September 1971. Falls der Vertrag nicht ein Jahr vor Ende der Pachtzeit gekündigt wurde, sollte er sich jeweils um zwei Jahre verlängern. Die GmbH durfte den vorhandenen Waren- und Materialbestand der 7 KG übernehmen und verpflichtete sich, die von der KG abgeschlossenen und noch nicht abgewickelten Werk-und Werklieferungsverträge zu erfüllen. Nachdem die m aus dem Stinnes-Konzern ausgeschieden war, wurde am 18. April 1966 zwischen ihr und der zu dem S^J^B^-Konzern gehörenden Schuldnerin folgende Vereinbarung getroffen: 1... Die KflP GmbH verpflichtet sich ohne weitere Gegenleistung, das in Ab-schrift beigefügte Angebot der Gesellschafter der iJlHIBBfc & kg, vom 23. August 1961 dann mit Wirkung für von ihr zu bezeichnende Dritte anzunehmgn. wenn die Hugo S^||Pfc GmbH ihr mitteilt, zu welchem Zeitpunkt und mit Wirkung für welche Dritte die Annahme erklärt werden soll. Die vm übernimmt keinerlei Gewährleistung für Bestand, Umfang und Durchsetzbarkeit der sich aus dem Angebot vom 23.8.1961 ergebenden Rechte. Di^Vergütungar^die Gesellschafter der L|0i & WWEKKt/} KG ist von dem oder den zu benennenden Dritten zu leisten. Die Hugo S^BB GmbH stellt die m von allen Kosten, Steuern und sonstigen Aufwendungen frei, die sich aus dieser Vereinbarung und ihrer Durchführung ergeben. Die Mi gibt der Hugo S\__ ___ _____GmbH oder dem oder den von ihr bezeichneten Dritten alle erforderlichen Vollmachten, um die Rechte aus dem Angebot vom 23. August 1961 auf dem Rechtswege durchzusetzen.” Am 30. Januar 1970 wurde zwischen den Gesellschaftern der KG und der Schuldnerin vereinbart: 1. Der Erschienene zu 1) als persönlich haftender Gesellschafter und die übrigen unter 1 b) genannten und durch ihn vertretenen Gesellschafter haben das als Anlage I diesem Vertrag beigefügte Angebot der GmbH gemacht. Die M^ hat ihre Rechte aus d^sem Angebo^in vol^n^Jmfang an die Hugo SMB GmbH oder an die von ihr zu benennende Dritte abgetreten, die sich au der dieser Verhandlung als Anlage II beigefügten Erklärung in Verbindung mit dem ebenfalls beigefügten Schiffsregisterauszug (Anlage III) ergibt. 2. Die Beteiligten machen das als Anlage I beigefügte Angebot vom 23.8*1961 durch Verlesen zu dem Gegenstand dieses Vertrages...." Die Schuldnerin richtete am 17. Februar 1971 an die folgendes Schreiben: "Wir nehmen Bezug au^di^a^l8. April 1966 zwischen der KBfc GmbH und uns getroffene Vereinbarung,nach der Sie sich verpflichten, mit Wirkung für von uns zu benennende Dritte ein Vertragsangebot der vom 23. August 1961 anzunenmen. Die im Angebot vom 23. August 1961 aufgeführten Gesellschaftsrechte werdenzu dem 1. Oktober 1971 übernommen von der Hugo SBB GmbH •.. und Herrn Wolfgang Der Entwurf e^ie^von Ihnen an die Firma _ ______&WfHBHfe KG zu Händen Herrn Hans WS^m^ ... zu richtenden Einschreibens gegen Rückschein liegt an. Das im Entwurf beigefügte Einschreiben hat folgenden Wortlaut: 6 1 . . . Wir nehmen Bezug auf die Vereinbarung vom 30. Januar 1970 (UR-Nr. 65/70, TSJo-tar Sc Hiermit nehmen wir Xiir Vertragsangebot vom 30.1.1970 an mü Wirkung für "1 . Hugo 2. Herrn Wolfgang GmbH Die nahm am 1 . Mai 197 1 das Vertragsangebot der Gesellschafter der KG vom 23« August 1961 mü Wirkung für und auf Rechnung der Firma Hugo S^HB^ P^H GmbH (künftig GmbH) und Wolfgang slü• Die GmbH, deren Firma im Sommer 1971 geändert; wurde, ist; mü der Beklagten identisch. Diese zahlte 1 116 081,80 DM an die Gesellschafter der KG für deren Gesellschaftsanteile. Am 4. Oktober 1971 wurde die Beklagte als persönlich haftende Gesellschafterin der KG im Handelsregister eingetragen. Selb 18. Februar 1971 ist die Firma S^I^BB^^BHIHfe GmbH persönlich haftende Gesellschaf terin der MBHHHBHBk GmbH bzw. der Beklagten. Die Klägerin beantragte, die Beklagte zu verurteilen, wegen eines Betrages von 209 458,75 DM nebst 8,5 % Zinsen ab 1,10.1972 sowie wegen 1 161,50 DM Kosten des Mahnverfahrens mit 4 % Zinsen ab 2.3.1971 die Zwangsvollstreckung der Klägerin in das Auseinandersetzungsguthaben zu dulden, das der Beklagten als der persönlich, haftenden Gesellschafterin an der Firma W€HBl KG und El bei Auflösung dieser Gesellschaft zukommt, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die im Hauptantrag genannten Beträge an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte begehrte Klagabweisung, Das Landgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz ermäßigte die Klägerin die Klage um 18 038,90 DM, weil sie diesen Betrag am 10. Oktober 1973 aus der Versteigerung des Motorschiffes TtB^^ erhalten hatte. Sie beantragte nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in deren Anteil als persönlich haftender Gesellschafterin der KG, M^ 209 458,75 DM mit 8,5 % Zinsen, abzüglich der am 10.10.1973 erhaltenen 18 038,90 DM, sowie wegen 1 161,50 DM Kosten des Mahnverfahrens nebst 4 % Zinsen ab 2.3*1971 zu dulden, hilfsweise, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Kommanditgesellschaft in der Firma LflBHBHV & KG in zu dulden, ferner hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das Auseinandersetzungsguthaben zu dulden, das ihr - der Beklagten -als der persönlich haftenden Gesellschafterin an der Firma KG bei Auflösung dieser Gesellschaft zukommt, in M 8 äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin die im jetzigen Hauptantrag aufgeführten Beträge zu zahlen. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte, an die Klägerin einen Betrag von 209 4-58,75 DM mit 8,5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1972, abzüglich am 10. Oktober 1973 geleisteter 18 038,90 DM, sowie 1 161,50 DM mit 4 % Zinsen ab 2. März 1971 zu zahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht Duldung der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der Beklagten an der KG bzw. in deren Vermögen bzw. in das der Beklagten bei Auflösung der KG zukommende Auseinandersetzungsguthaben beanspruchen, sondern lediglich einen Wertersatzanspruch geltend machen kann. Dagegen wendet sich die Revision nicht. II. Die Revision rügt in erster Linie, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, stellten der Pachtvertrag der KG mit der GmbH vom 23. August 196i und das Angebot der Gesellschafter der KG an die vom gleichen Tage eine rechtliche Einheit dar. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hätten sowohl die Rechte aus dem Pachtvertrag wie aus dem Angebot dem S^M^-Konzern bzw. der GmbH zugestanden. Eine Anfechtung gegenüber der Beklagten komme daher nicht in Betracht. Diese Rüge ist unbegründet . 1. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Pachtvertrag vom 23. August 1961 und das Angebot der Gesellschafter der KG vom gleichen Tage in wirtschaftlichem Zusammenhang standen. Das erlaubt aber nicht die Schlußfolgerung, das der gemachte Angebot habe in Wirklichkeit dem S^J|^-Konzern bzw. der P^BI GmbH zugestanden. Denn die GmbH und die waren selbständige juristische Personen, auch wenn beide dem S^HJ^-Konzern angehörten. 2. Die von der Revision angeführten Umstände recht* fertigen keine andere Beurteilung. a) Daraus, daß die Persönlich GmbH den Waren- und Materialbestand der KG übernehmen durfte und sich verpflichtete, die noch nicht abgewickelten Werk- und Werklieferungsverträge der KG zu erfüllen, ergibt sich nichts dafür, daß auch das Angebot der Gesellschafter der KG dem S^^^fe-Konzern bzw. der GmbH zugute kommen sollte. Daß die 10 / r GmbH am 10. Juni 1968 dem Pachtvertrag beitrat, läßt keinen Schluß auf den Willen der Vertragsschließenden im Jahre 1961 zu. b) Der Umstand, daß die Erfüllung des Pachtvertrages Voraussetzung für eine Annahme des Angebots war, macht zwar den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Pachtvertrag und Angebot deutlich, erlaubt indessen nicht die Folgerung, daß es sich bei Pachtvertrag und Angebot um eine rechtliche Einheit handelte. c) Das läßt sich auch nicht daraus schließen, daß im Jahre 1961 sowohl die GmbH wie die zu dem S^Pm^-Konzern gehörten. Es mag sein, daß die am Pachtvertrag und am Angebot Beteiligten wirtschaftlich gesehen die SfflHUHlP als Pächterin und Angebotsempfängerin betrachteten. Das rechtfertigt es aber nicht, die rechtliche Selbständigkeit der GmbH und der die rechtlich von Wei- sungen der "Konzernspitze" unabhängig waren, deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil der mit dem Pachtvertrag und dem Angebot erstrebte Erfolg möglicherweise dem Konzern zugute kommen sollte. Nicht ersichtlich ist, inwiefern die in Aussicht genommene Abtretung einer Eigentümergrundschuld an den Grundstücken der KG an die für die rechtliche Einheit von Pachtvertrag und Angebot sprechen soll. d) Es bedarf keiner Erörterung, inwieweit im Anfechtungsgesetz eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten ist. Denn über die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen kann grundsätzlich 11 auch im Rahmen des Anfechtungsgesetzes nicht hinweggegangen werden. e) Es kann schließlich auch dahingestellt bleiben, ob die im Jahre 1961 gewählte Vertragsgestaltung vor allem steuerliche Gründe hatte. Denn die Vertragsschließenden konnten die gewünschten Steuervorteile nur dann erreichen, wenn die Aufspaltung des Vertragswerks gewollt war. III. Die Revision beanstandet nicht, daß nach Ansicht des Berufungsgerichts die Gesellschafter der KG mit ihrem Angebot vom 23. August 1961 der ein Optionsrecht eingeräumt hatten, daß die also durch Annahme des Angebots die Übertragung der Gesellschafter anteile der KG erreichen konnte. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. 1. Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die habe durch die Vereinbarung vom 18. April 1966 bzw. diejenige vom 30. Januar 1970 ihr Optionsrecht der Schuldnerin übertragen. Sie meint, das Optionsrecht sei der verblieben, der Schuldnerin sei lediglich ein Benennungsrecht eingeräumt worden. 2. Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerin aufgrund der ihr übertragenen Option oder aufgrund des ihr mit Vertrag vom 18. April 1966 eingeräumten Benennungsrechts die Gesellschafteranteile der KG der Beklagten "zuschob". Denn es können nicht nur Verfügungen im Sinne des BGB angefochten Jk 12 7 werden. Nach §§ 1 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG sind Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, also Willenserklärungen und geschäftsähnliche Handlungen (Bohle/ Stamschräder, AnfG 3. Aufl. § 1 Anm. I 1). Eine unentgeltliche Verfügung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG muß ebenfalls nicht eine Verfügung im Sinne des BGB sein. Der Zweckgedanke des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG (Schutz des Gläubigers gegen unentgeltliche Vermögensentäußerungen des Schuldners) erfordert eine weitgehende Ausdeutung des Begriffs der imentgeltlichen Zuwendung (Bohle/ Stamschräder, aaO § 3 Anm. Ill 1). So können beispielsweise sogar das Unterlassen eines Widerspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, die Nichtunterbrechung einer Verjährung, einer Ersitzung oder einer Ausschlußfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG anfechtbar sein (Jaeger, Die Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 3 Anm. 47). IV. Eine Rechtshandlung oder eine unentgeltliche Zuwendung des Schuldners begründet indessen einen Rückgewähranspruch bzw. einen Wertersatzanspruch nur dann und nur insoweit, als ein Gläubiger beeinträchtigt wird, also dessen Befriedigung vereitelt oder erschwert wird, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat. Die Benachteiligung eines Gläubigers im Sinne einer Minderung der Befriedigungsmöglichkeit ist ein objektives Merkmal jedes Anfechtungstatbestandes (Jaeger, aaO § 1 Anm. 53). 1. Hier hätte die Schuldnerin das Benennungsrecht verwerten können. a) Denn es handelte sich nicht um ein unveräußerliches Recht. Die M^ hatte der Schuldnerin ohne jede Einschränkung das Recht eingeräumt, ihr den Erwerber der Gesellschafteranteile der KG zu benennen, und sich verpflichtet, der Weisung der Schuldnerin zu folgen. Der m war es also gleichgültig, wer die Gesellschafteranteile der KG erwarb. Dann muß aber angenommen werden, daß die Schuldnerin das Recht, der M# den Erwerber der Gesellschafteranteile der KG zu benennen, auch veräußern konnte. b) Tat sie das nicht, sondern schob die Gesellschafteranteile der KG der Beklagten zu, so wurden dadurch ihre Gläubiger benachteiligt. Denn das Benennungsrecht stellte einen erheblichen Vermögenswert dar. Obwohl allein der Grundbesitz der KG 2 bis 2,5 Mio DM wert war, hatte die Beklagte für die Gesellschafteranteile der KG nur 1 116 081,80 DM zu zahlen. 2. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, daß die Klägerin in Höhe des geltend gemachten Wertersatzanspruchs benachteiligt wurde. Das Berufungsgericht hat annehmen können, daß der Wert des anfechtbar Erlangten den Zugriffswert überstieg, weil, wie dargelegt wurde, die Beklagte für die Gesellschafteranteile der KG lediglich 1 116 081,80 DM zahlte, obgleich allein der Grundbesitz der KG 2 bis 2,5 Mio DM wert war. V. Ob, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Schuldnerin rechtlich befugt war, sich selbst als Erwerberin der Gesellschafteranteile der KG zu benennen, ist unerheblich. In jedem Falle konnte sie das Benennungsrecht verwerten. AI Daher kann die Benennung der Beklagten als Erwerberin der Gesellschafteranteile der KG eine anfechtbare unentgeltliche Verfügung wie eine anfechtbare Rechtshandlung der Schuldnerin darstellen. 1. Ob eine Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG begründet ist, kann dahingestellt bleiben. 2. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls in seiner Hilfserwägung zu Recht angenommen, daß eine Anfechtung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründet ist. a) Es ist nicht erforderlich, daß die Gläubigerbenachteiligung das ausschließliche Motiv des Handelns des Schuldners ist. Es genügt, daß der Schuldner die Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (Böhle/Stamschräder, aaO § 3 Anm. I, 5) und daß der andere Teil dies gewußt hat. b) Davon ist das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgegangen und hat zutreffend ausgeführt, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin die Absicht gehabt hatte, deren Gläubiger zu benachteiligen, und daß die Beklagte von der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin Kenntnis hatte. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Benachteiligungsabsicht nicht deshalb zu verneinen, weil die Schuldnerin lediglich Treuhänderin für den Stinnes-Konzern gewesen sei und den Weisungen des Konzerns habe nachkommen müssen. Auch dann, wenn die Schuldnerin, eine selbständige juristische Person, das Benennungsrecht 15 - auf Weisung der MKonzernspitzeM ausübte, hatte sie die Benachteiligung der Gläubiger als wahrscheinliche Folge ihres Handelns erkannt und gebilligt. Daß, wie die Revision meint, die Lage der Gläubiger der Schuldnerin die gleiche gewesen wäre, wenn diese nicht die Beklagte als Erwerberin der Gesellschafteranteile benannt hätte, ist unzutreffend. Wie dargelegt wurde, hätte nämlich die Schuldnerin das Benennungsrecht verwerten und unter den gegebenen Umständen einen erheblichen Erlös erzielen können. c) Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß eine sog. kongruente Deckung auch dann zu verneinen ist, wenn die Schuldnerin mit der Zuwendung der Gesellschafteranteile an die Beklagte Verbindlichkeiten gegenüber der Firma GmbH tilgte. Denn weder die Firma GmbH noch die Beklagte hatten einen Anspruch auf deren Benennung als Erwerberin. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge. VI. Das Berufungsgericht hat gemeint, es brauche nicht berücksichtigt zu werden, daß die Beklagte für den Erwerb der Gesellschafteranteile 1 116 081,80 DM gezahlt hatte, weil es sich um einen Wertersatzanspruch handle. Das ist zweifelhaft. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte bei einer Rückgewähr in Natur der Beklagten eine Vorwegbefriedigung wegen ihrer Zahlung an die Gesellschafter der KG gestattet werden müssen. Denn der Anfechtungsgegner hat nur das zurückzugewähren, was er aus dem Schuldnervermögen erlangt hat. Dem Berufungsgericht ist Jedoch Jedenfalls deshalb beizupflichten, weil die aufgrund der anfechtbaren Rechtshandlung erlangten Gesellschafteranteile der KG weit mehr wert sind als die Zahlung der Beklagten mit 1 116 081,80 DM zuzüglich des geltend gemachten Wertersatzanspruches, VII. Die Revision der Beklagten war mithin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr# Haidinger Claßen Braxmaier Hoffmann Wolf