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BGH · VIII ZR 63/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 63/73

a) Zahlt der Mieter, nachdem er während des Mietverhältnisses von Mängeln der Mietsache Kenntnis erlangt hat, den Mietzins trotz erhobener Beanstandungen weiter, so kommt es auf die Umstände des Balles an, ob hierin ein vollständiger oder nur teilweiser Verzicht auf seine Gewährleistungsrechte, insbesondere auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 542 BGB, zu sehen ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Hansgrundstücks in DMMHHP* WolHHBBi Fiats Sie vermietete am 29* November 1966 an den Beklagten einen im Hof dieses Grundstücks gelegenen Lagerraum und mit Vertrag vom 8. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Kündigung des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Fortsetsung des Vertrages nach § 242 BGB noch zu demutbar war. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht § 542 BGB übersehen hat. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an, und die Kündigung ist selbst dann zulässig, wenn der Vermieter auf die Umstände, die zur Gebrauchsentziehung oder -einschrän-kung führen, keinen Einfluß hat (EGZ 98, 101 und 286; Senatsurteil vom 15. § 542 BGB gilt gerade auch bei Mängeln der Mietsache, und als solche gelten nicht nur körperliche Fehler, sondern auch Verhältnisse, die die Mietsache in ihrer Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen (Senatsurteile vom 15. vorgelegten Urkunden verwertet hat.und auf die ins einzelne gehende Darstellung des Beklagten über die Vorfälle in und vor seinen Geschäft allein in der Zeit von 24« September bis 8. 4. Grundsätzlich konnte er das Mietverhältnis kündigen, wenn ihm nicht bei Abschluß des Mietvertrages die Hinderung ln Gebrauch der Mietsache bekannt Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt, weil es glaubte, im Rahmen seiner Würdigung nach § 242 BGB darauf abstellen zu können, daß die von der "Faßschänke" ausgehenden Zustände objektiv im wesentlichen bereits vor Vertragsbeginn bestanden hätten und der Beklagte die daraus sich ergebenden "Hebenwirkungen und Risiken" hinnehmen müsse. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, während der Zeit, in der er lediglich einen Lagerraum im Hinterhof gemietet hatte, seien ihm die von dem Publikum der "Faßschänke" ausgehenden Belästigungen und Verunreinigungen nicht aufgefallen. Diese Vorschrift wird entsprechend angewendet auf Fälle, in denen der Mieter einen Fehler der Mietsache erst nach Abschluß des Vertrages oder Überlassung der Mietsache erkennt, dann aber gleichwohl weiterhin vorbehaltlos den Mietvertrag erfüllt. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß dem Mieter in einem solchen Falle unter Umständen die Rechte aus §§ 537, 538 BGB selbst dann nicht zustehen, wenn er wiederholt Beanstandungen vorbringt (Senatsurteile vom 5« Juli 1961 - VIII ZR 155/60 = ZMR 1961, 359$ vom 15. Indessen ist in jedem derartigen Fall das Verhalten des Mieters zu würdigen und zu prüfen, ob ein Verzieht auf Gewährleistungsrechte (§§ 537, 538, 542 BGB) angenommen werden kann. Macht der Mieter etwa Mängel geltend und zahlt er gleichwohl den Mietzins weiter, so kann das je nach Sachlage bedeuten, daß er für die Zeit, ln der die Entrichtung des Mietzinses erfolgt, die an sich kraft Gesetzes eintretende Minderung nicht geltend machen will, sich aber, wenn der Fehler nicht beseitigt wird, für die Zukunft eine Minderung vorbehält. Von einer vorbehaltlosen Mietzahlung kann etwa dann nicht gesprochen werden, wenn der Mieter rügt und zunächst in der Erwartung die volle Miete weiter zahlt, der Vermieter werde den Mangel demnächst abstellen (BGH Urteil vom 30. Wenn bei einer solchen Fallgestaltung der Mieter nicht sofort die Miete kürzt, kann in seinem Verhalten kein Verzicht auf Gewährleistungsrechte gesehen werden. Insbesondere wenn die schwerwiegende Entscheidung der Frage der Kündigung und damit der Aufgabe der Mieträume auf dem Spiele steht, braucht darin, daß - wie hier - noch ein viertel Jahr lang die Miete weiter bezahlt und dann erst gekündigt wird, nicht ohne weiteres ein Abstandnehmen von der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte, also auch vom Recht zur außerordentlichen Kündigung nach §’542 BGB zu liegen. Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, von vornherein naheliegt, daß dem Vermieter eine Beseitigung der beanstandeten Umstände nicht möglich sein wird. Eine andere Frage ist freilich, oh der Beklagte nicht überhaupt zu spät der Klägerin gegenüber die von der "Faßschänke" ausgehenden Zustände gerügt hat.Sollte er die Verunreinigungen und Belästigungen alsbald 1 nach Eröffnung seines Ladengeschäfts am Vo4Hmb Platz (September 1969) festgestellt haben, so wäre darin, daß er bis 22. Indessen fehlt es auch hierzu an tatsächlichen Feststellungen* Zwar führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe sich schon ▼or seinem Schreiben vom 22* August 1970 bei seinen Vormietern KatHl & FaflMHMfe» darüber beschwert, sie hätten ihn über die Zustände am WoJHBMt Platz nicht aufgeklärt. Dann aber ist im Bevisionsrechtszug zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß die Beeinträchtigung seines Ladengeschäfts nicht lange vor dem 22. Die etwaige Genehmigungsbedärftigjkeit der Wert-si che rungsklau sei - insoweit wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine Rechtsauffaesung im erneuten Berufungsverfahren zu Qberprlifen - hatte zu demindest nicht ohne weiteres die (schwebende) Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach § 139 BGB zur Folge. Ob bei Unwirksamkeit eines Vertragsteiles das gesamte Vertragswerk unwirksam ist, muß jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden, wie schon der Wortlaut des $ 139 BGB zeigt.

Zitierte Normen: § 542 BGB
BGBMietsacheBerufungsgerichtplatzenKündigungKlägerinMieter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BGB §§ 139, 539, 542; WährG § 3
a)	Zahlt der Mieter, nachdem er während des Mietverhältnisses von Mängeln der Mietsache Kenntnis erlangt hat, den Mietzins trotz erhobener Beanstandungen weiter, so kommt es auf die Umstände des Balles an, ob hierin ein vollständiger oder nur teilweiser Verzicht auf seine Gewährleistungsrechte, insbesondere auf sein Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 542 BGB, zu sehen ist.
b)	Zur Frage, ob ein Mietvertrag, der eine genehmi-gungsbedörftige, von der Landeszentralbank noch nicht genehmigte WertSicherungsklausel enthält, wegen schwebender Unwirksamkeit dieser Klausel insgesamt schwebend unwirksam ist.
BGH, Urt.v.18. September 1974 - VIII ZR 63/73-OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
3d
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Till ZR 6-j/Ti URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 18. September 1974 Scheibl, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
VIII ZB 63/73	URTEIL	Verkündet am 18. September 1974 Scheibl, Amtsinspektor
	in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Günther
 in H
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.h.c.Schneider
 gegen
die Hauseigentümerin Maria WoJHBHP Platz iBR
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Braxmaier» Dr. Hlddemann» Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15* Februar 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hansgrundstücks in DMMHHP* WolHHBBi Fiats Sie vermietete am 29* November 1966 an den Beklagten einen im Hof dieses Grundstücks gelegenen Lagerraum und mit Vertrag vom 8. September 1969 ein unmittelbar am	Platz
 gelegenes Ladenlokal mit Büroräumen und Nebenräumen«
Die Vermietung erfolgte zu dem Betrieb eines Elektrogrofi-handels. Die mit Vertrag vom 8. September 1969 gemieteten Räume hatte vorher die Firma KaMBl St FsJIBBI^i, ein
 
Leihwagenunternehmen, mietweise lnhe. Das Mietverhältnis war erstmals sum 15. September 1974 kündbar. Der Mietsins für sämtliche Mieträume betrug monatlich 2 650 DM.
Der Beklagte kündigte mit Rechtsanwaltschreiben vom 4. Januar 1971 sum 31. Januar 1971 und räumte su diesem Termin. Die Klägerin vermietete die Räume ab
1.	Desember 1971 anderweitig für monatlich 2 000 DH.
Mit der Klage verlangt sie den Mietsins von Februar bis einschließlich November 1971 mit susammen 26 500 DM (10 x 2 650 DM) sowie den Mietsinsausfall für Desember 1971 und Januar 1972 in Höhe von 1 300 DM (2 x 650 DM), insgesamt also 27 800 DM. Beide Vorin-stansen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision strebt der Beklagte die Abweisung der Klage an. Die Klägerin hat beantragt, die Revision surtteksuweisen.
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1.	1. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Kündigung des Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die Fortsetsung des Vertrages nach § 242 BGB noch zu demutbar war. Es hat die Unsumutbar-keit verneint und deshalb die Kündigung als unwirksam beurteilt.
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2.	Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht § 542 BGB übersehen hat. Hach dieser Vorschrift
 kann der Mieter» dem der vertragsmäßige Gebrauch der Mietsache gans oder zu dem Teil nicht gewährt oder wieder entzogen wird, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Mietverhältnis kündigen. Dabei genügt jede nicht unerhebliche Hinderung oder Vorenthaltung des Gebrauchs (§ 542 Abs. 2 BGB). Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an, und die Kündigung ist selbst dann zulässig, wenn der Vermieter auf die Umstände, die zur Gebrauchsentziehung oder -einschrän-kung führen, keinen Einfluß hat (EGZ 98, 101 und 286; Senatsurteil vom 15. Februar 1967 - VIII ZE 222/64 - m 1967, 515, 517). § 542 BGB gilt gerade auch bei Mängeln der Mietsache, und als solche gelten nicht nur körperliche Fehler, sondern auch Verhältnisse, die die Mietsache in ihrer Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch beeinträchtigen (Senatsurteile vom 15. Februar 1967 aaO und vom 9. Dezember 1970 - VIII ZB 149/69 « NJW 1971, 424).
3.	Nach Tatbestand und Entseheidungsgründen des Berufungsurteils 1st folgender Sachverhalt unstreitig: Unmittelbar neben dem vom Beklagten gemieteten Ladenlokal befindet sich die Gaststätte "Faßsehänke”, in welcher u.a. Alkoholiker, Stadtstreieher und Dirnen verkehren. Durch dieses Publikum wurde und wird das Mietgrundstück laufend verunreinigt. Ferner wurden der Beklagte, sein Personal, Lieferanten und Kunden seines Geschäfts wiederholt belästigt.
Darüber hinaus sind, nachdem das Berufungsgericht die im ersten Eechtszug vorgenommene umfangreiche Bewelsaufnähme ebensowenig wie die vom Beklagten
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vorgelegten Urkunden verwertet hat.und auf die ins einzelne gehende Darstellung des Beklagten über die Vorfälle in und vor seinen Geschäft allein in der Zeit von 24« September bis 8. Oktober 1970 nicht eingegangen ist, das Beweisergebnis, soweit es den Beklagten günstig 1st, sowie sein Sachvortrag als zutreffend zu unterstellen. Danach wurde der Gehweg vor den Geschäft des Beklagten, aber auch der Ladeneingang und das Schaufenster sowie der neben den Geschäft gelegene Torweg, die Zufahrt zun Kunden- und Lieferantenparkplatz, häufig, wenn nicht laufend durch nenschliohen Kot, Urin und Erbrochenes verschmutzt• Kunden des Beklagten zerschnitten sieh durch zerschlagene Bläschen in der Toreinfahrt die Autoreifen. Lieferanten, Kunden und Angestellt an des Beklagten wurde die Zufahrt zun Parkplatz in Hof durch Belästigungen, gelegentlich sogar durch Tätlichkeiten verwehrt. Der Beklagte und Besucher seines Geschäftes wurden in Laden durch betrunkene Dirnen belästigt. Das führte dazu, daß Kunden und Lieferanten ihre geschäftliche Zusammenarbeit mit den Beklagten einsehränkten oder unterbrachen, jedenfalls derartiges in Aussicht stellten.
Bei einen solchen Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte in seinen vertragsmäßigen Gebrauch, nämlich der Ausübung seines Verkaufsgesohäf-tes, in nicht unerheblichen Maße gehindert worden ist.
4.	Grundsätzlich konnte er das Mietverhältnis kündigen, wenn ihm nicht bei Abschluß des Mietvertrages die Hinderung ln Gebrauch der Mietsache bekannt
 
oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war:
§ 543, 539 BGB. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt, weil es glaubte, im Rahmen seiner Würdigung nach § 242 BGB darauf abstellen zu können, daß die von der "Faßschänke" ausgehenden Zustände objektiv im wesentlichen bereits vor Vertragsbeginn bestanden hätten und der Beklagte die daraus sich ergebenden "Hebenwirkungen und Risiken" hinnehmen müsse. Ob dieser Betrachtungsweise bei der Anwendung des § 242 BGB zugestimmt werden könnte, kann offenbleiben. Eine Kündigung aus § 542 BGB ist jedenfalls nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 543 BGB grundsätzlich nur bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Kündigungsgründe bei Vertragschluß oder Vertragsbeginn ausgeschlossen.
Der Beklagte hat dazu vorgetragen, während der Zeit, in der er lediglich einen Lagerraum im Hinterhof gemietet hatte, seien ihm die von dem Publikum der "Faßschänke" ausgehenden Belästigungen und Verunreinigungen nicht aufgefallen. Einmal habe der von der Firma KIBi ft FBBBBBP unterhaltene Mietwagenbetrieb mit seiner starken Benutzung der Toreinfahrt und dem ständigen Kommen und Gehen von Mietwageninteressenten und Personal die ruhe störenden Elemente aus der "Faßschänke” weithin abgehalten. Die nächtlichen Verschmutzungen seien durch das Personal der Firma KBBB ft FBBBBBp in der Regel beseitigt gewesen, wenn er, der Beklagte, morgens zu seinen Geschäftsräumen im Hof des Grundstücks WoJB^^ Platz Bk gekommen sei.
 
Dieser im Revisionsrechtszug zu unterstellende Sachverhalt erlaubt dem Revisionsgericht keine Beurteilung der Frage, ob dem Beklagten aus Fahrlässigkeit die Umstände, wegen deren er gekündigt hat, unbekannt geblieben sind. Erst recht nicht 1st eine Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit möglich.
5.	§ 543 BGB verweist auf § 539 BGB. Diese Vorschrift wird entsprechend angewendet auf Fälle, in denen der Mieter einen Fehler der Mietsache erst nach Abschluß des Vertrages oder Überlassung der Mietsache erkennt, dann aber gleichwohl weiterhin vorbehaltlos den Mietvertrag erfüllt. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß dem Mieter in einem solchen Falle unter Umständen die Rechte aus §§ 537, 538 BGB selbst dann nicht zustehen, wenn er wiederholt Beanstandungen vorbringt (Senatsurteile vom 5« Juli 1961 - VIII ZR 155/60 = ZMR 1961, 359$ vom 15. Februar 1967 - aaO und vom 17. Mai 1967 - VIII ZR 265/64 - WM 1967, 850). Indessen ist in jedem derartigen Fall das Verhalten des Mieters zu würdigen und zu prüfen, ob ein Verzieht auf Gewährleistungsrechte (§§ 537, 538, 542 BGB) angenommen werden kann.
Macht der Mieter etwa Mängel geltend und zahlt er gleichwohl den Mietzins weiter, so kann das je nach Sachlage bedeuten, daß er für die Zeit, ln der die Entrichtung des Mietzinses erfolgt, die an sich kraft Gesetzes eintretende Minderung nicht geltend machen will, sich aber, wenn der Fehler nicht beseitigt wird, für die Zukunft eine Minderung vorbehält. Die Entscheidung, ob überhaupt ein Verzicht auf Gewährleistungsrechte,
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ein vollständiger oder nur ein teilweiser Verzicht anzunehmen ist, hängt insbesondere von der Ernsthaftigkeit der Beanstandungen, aber auch von der Länge der Zeit ab, in der die ungekürzten Mi et Zahlungen erfolgen (vgl. RG JW 1936, 2706 und das Senatsurteil vom 17. Mai 1967 aaO). Von einer vorbehaltlosen Mietzahlung kann etwa dann nicht gesprochen werden, wenn der Mieter rügt und zunächst in der Erwartung die volle Miete weiter zahlt, der Vermieter werde den Mangel demnächst abstellen (BGH Urteil vom 30. Dezember 1972 - VIII ZR 165/71 - MM 1973, 146).
Im vorliegenden Falle hat der Beklagte in einem Brief vom 22. August 1970 der Klägerin Mietminderung oder Kündigung für den Fall angedroht, daß sie nicht imstande sei, für geordnete Verhältnisse zu sorgen. Wenn bei einer solchen Fallgestaltung der Mieter nicht sofort die Miete kürzt, kann in seinem Verhalten kein Verzicht auf Gewährleistungsrechte gesehen werden. Insbesondere wenn die schwerwiegende Entscheidung der Frage der Kündigung und damit der Aufgabe der Mieträume auf dem Spiele steht, braucht darin, daß - wie hier - noch ein viertel Jahr lang die Miete weiter bezahlt und dann erst gekündigt wird, nicht ohne weiteres ein Abstandnehmen von der Geltendmachung der Gewährleistungsrechte, also auch vom Recht zur außerordentlichen Kündigung nach §’542 BGB zu liegen. Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, von vornherein naheliegt, daß dem Vermieter eine Beseitigung der beanstandeten Umstände nicht möglich sein wird. Auch in einem solchen Falle wird dem Mieter eine angemessene überlegungsfrist zuzubilligen sein, innerhalb
 
deren er sich entscheiden kann, ob er den Mietzins, kündigen, oder den Vertrag unverändert fortsetzen will*
Eine andere Frage ist freilich, oh der Beklagte nicht überhaupt zu spät der Klägerin gegenüber die von der "Faßschänke" ausgehenden Zustände gerügt hat.Sollte er die Verunreinigungen und Belästigungen alsbald 1 nach Eröffnung seines Ladengeschäfts am Vo4Hmb Platz (September 1969) festgestellt haben, so wäre darin, daß er bis 22. August 1970 weder Beanstandungen erhob, noch Mietkürzungen voraahm, ein Verzieht auf jegliche Gewährleistungsrechte zu sehen. Indessen fehlt es auch hierzu an tatsächlichen Feststellungen* Zwar führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe sich schon ▼or seinem Schreiben vom 22* August 1970 bei seinen Vormietern KatHl & FaflMHMfe» darüber beschwert, sie hätten ihn über die Zustände am WoJHBMt Platz nicht aufgeklärt. Bas Berufungsgericht läßt den Zeitpunkt dieser Beschwerde indessen offen und meint, es könne dies (auch) Mitte 1970 gewesen sein. Traten die beanstandeten Zustände in der Stärke und der Häufigkeit, die schließlich die Kündigung veranlaßte, erst Mitte des Jahres 1970 auf, so könnte der Brief Tom 22.August 1970, also die erste Beanstandung gegenüber der Klägerin, noch rechtzeitig gewesen sein.
Der Beklagte behauptet hierzu, die Zustände seien zunächst noch hinnehmbar gewesen; dadurch, daß zwei übelbeleumundete Gaststätten am VdMli Platz geschlossen worden seien, habe sich im Laufe seiner Vertragszeit das Birnen- und Stadtstreicherunwesen ganz auf die "Faßschänke" verlagert und damit zu den untrag-
 
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bar gewordenen Beeinträchtigungen seines Ladengeschäfts geführt. Auch hierzu trifft das Berufungsgericht in Gegensatz zu dem Landgericht keine Feststellungen. Es unterstellt aber, daß der Birnen- und Stadtstreicherbetrieb in der "Faßschänke" nach dem 1. September 1969 zugenommen hat. Dann aber ist im Bevisionsrechtszug zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß die Beeinträchtigung seines Ladengeschäfts nicht lange vor dem 22. August 1970 so erheblich geworden ist, daß sie eine Kündigung nach § 542 BGB rechtfertigte.
II. Das angefochtene Urteil kann deshalb mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Aber auch eine andere Begründung trägt die getroffene Entscheidung nicht (§ 563 ZFO).
Das Berufungsgericht nimmt zwar an, daß die ln Ir.6 der Zusatzvereinbarung zu dem Mietvertrag verabredete Wertsicherungsklausel nach § 3 WährG genehmigungspflichtig ist. Eine Genehmigung der Landeszentralbank wurde unstreitig nicht eingeholt. Das Berufungsgericht meint, das berühre die Ansprüche der Klägerin nicht; der Mietvertrag. sei nur schwebend unwirksam und solange dieser Schwebezustand nicht beendet sei, seien die Parteien einstweilen gebunden.
Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Sollte ihnen die Auffassung zugrunde liegen, ein schwebend unwirksamer Vertrag löse die gleichen Hechte und Pflichten aus wie ein wirksamer,
 
so könnte dem nicht zugestlmmt werden. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Klägerin keine MietzinsansprU-che gegen den Beklagten erheben kann.
Die etwaige Genehmigungsbedärftigjkeit der Wert-si che rungsklau sei - insoweit wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, seine Rechtsauffaesung im erneuten Berufungsverfahren zu Qberprlifen - hatte zu demindest nicht ohne weiteres die (schwebende) Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach § 139 BGB zur Folge. Ob bei Unwirksamkeit eines Vertragsteiles das gesamte Vertragswerk unwirksam ist, muß jeweils von Fall zu Fall beurteilt werden, wie schon der Wortlaut des $ 139 BGB zeigt. Auch bei Wertsicherungsklauseln ist zu fragen, ob die Parteien den Vertrag nicht auch ohne die Klausel geschlossen hätten. Das zu bejahen, liegt bei einem nur fQnf jährigen Mietvertrag, dessen Wirksamkeit - auoh im Prozeß - von keiner Seite ln Frage gezogen worden ist, besonders nahe (vgl. auoh das BGH Urteil vom 6. Juli 1959 - VII ZR 175/58 * WM 1959, 1198).
 
III. Hach allem 1st das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu entscheiden, weil deren Verteilung vom Ausgang der Hauptsache abhSngt.
Dr. Haidinger	Braxmaler	Dr.Hiddemann
 Wolf
Herz