Wird in der Berufungssehrift nur einer von mehreren obsiegenden Streitgenossen der Berufungsbeklagten genannt und handelt es sich dabei um den im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden, so ergreift das Hechtsmittel das angefochtene Urteil in vollem Umfang, also auch bezüglich der übrigen Streitgenossen, wenn nicht die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt» Pas Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom Io Bezeraber 1966 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10» Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 12» November 1965 als unzulässig verworfen und über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten R^||p und entschie- Der Kläger hat gegen die Firma und Tnhh (in folgendem Gesellschaft genannt) und die Handelsvertreter R^J|^ und als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 21»000 DM nebst Zinsen erhoben« Das Landgericht hat die Klage sv/iesen Gegen dieses am 27* Dezember 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25» Januar 1966 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt« Dieser lautet in seinem hier wesentlichen Inhalt: Das Berufungsgericht hat bezüglich der Gesellschaft zugunsten des Klägers sachlich erkannt, die Berufung bezüglich R^^^ und jedoch als un- 2« Hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind demgegenüber keine derart strengen Anforderungen zu stellen« Steht der Rechtsmittelkläger fest, so ergibt sich der Rechtsmittelgegner im allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils« Zweifel können hierbei allerdings dann auf-treten, wenn in der Vorinstanz der obsiegende ®eil aus mehreren Streitgenossen bestand und - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - es im Belieben des Unterlegenen steht, ob er es gegen den einen oder den anderen obsiegenden Streitgenossen bei dem ergangenem Urteil bewenden lassen will« Wird dagegen in der Hechtsmittelschrift nur einer von mehreren Streitgenossen der Gegenseite genannt und handelt es sich dabei, wie hier, um den im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden, so wird hierin eine Beschränkung der Anfechtung auf den in der Rechtsmittelschrift Genannten nicht gesehen werden können« Es entspricht einer Gepflogenheit der Praxis, Prozesse, an denen mehrere Streitgenossen beteiligt sind, zu dem Zwecke der Abkürzung nur nach dem ’Spitzenreiter1' zu bezeichnen« Wird die angefochtene Entscheidung in dieser Weise in der Rechtsmittelschrift gekennzeichnet, so liegt eine der Vorschrift des § 518 Abs« 2 Nr« 1 ZPO genügende Bezeichnung des angefochtenen Urteils auch dann vor, wenn es etwa. wie hier, an dem Zusatz "u.a«11 hinter dem Hamen des aufgeführten Streitgenossen fehlt» Mit Recht herrscht auch im Schrifttum die Ansicht, daß im Falle des Ob-siegens mehrerer sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen alle richtet (Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9oAufl», § 135 III 2 c So 668; Stein/Jonas ZPO 19<> Aufl», Das Berufungsgericht meint, die hier vertretene Auffassung zwinge den Rechtsmittelkläger, der in der höheren Instanz nur noch gegen einen von mehreren Streitgenossen den Rechtsstreit weiterführen wolle, das in der Rechtsmittelsehrift ausdrücklich zu erklären, weil er andernfalls das Rechtsmittel nachträglich teilweise zurücknehmen müsse» Pas ist indessen nur eine Folge der objektiv unzutreffenden Angabe, inwieweit das Urteil der Vorinstanz angefoch-ten wird, so daß den Reohtsmittolkläger die durch die teilweise Rechtsmittelrücknahme entstehenden Kosten mit Recht trefferio Nicht vertretbar erschiene es demgegenüber* den Rechtsmittelkläger wegen einer zwar unvollkommenen* aber gleichwohl im Wege der Auslegung feststellbaren Bestimmung des Umfangs der Anfechtung an seiner RechtsVerfolgung zu hindern»
Hachsehlagewerk; ja BGHZ ; nein ZPO § 518 Abs» 2 Kr. 1 Wird in der Berufungssehrift nur einer von mehreren obsiegenden Streitgenossen der Berufungsbeklagten genannt und handelt es sich dabei um den im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden, so ergreift das Hechtsmittel das angefochtene Urteil in vollem Umfang, also auch bezüglich der übrigen Streitgenossen, wenn nicht die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßt» BUH Urto Vo 19o März 1969 - VIII ZR 63/67 - QBU Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII_ZR_63/§7 URTEIL in dem Hechtsstreit Verkündet am 19 * März 1969 Klettp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Ma^r^und Tünchers Georg F in OflBÜM (Untorfranken) 9 B Klägers und ~ Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt 3)r gegen 1, den Handelsvert bei 0 Otto B , ^^^vStraße 2o den Handelsvertreter Richard__B in Bl Öi^P||^§traße Beklagte und Revisionsbeklagte Brozeßbevollmächtigteri Rechtsanv/alt Dor VIIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5» März 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir» Gelhaar, Artl, Dr„ Mezger, Mormann und Eraxmaier für Hecht erkannt: Pas Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom Io Bezeraber 1966 wird aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10» Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 12» November 1965 als unzulässig verworfen und über die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten R^||p und entschie- den worden ist* In diesem Umfang wird der Hechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen » ' Von Rechts wegen * 3 - Tatbestand: Der Kläger hat gegen die Firma und Tnhh (in folgendem Gesellschaft genannt) und die Handelsvertreter R^J|^ und als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 21»000 DM nebst Zinsen erhoben« Das Landgericht hat die Klage sv/iesen Gegen dieses am 27* Dezember 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 25» Januar 1966 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt« Dieser lautet in seinem hier wesentlichen Inhalt: "In dem Rechtsstreit des Tünchers Georg I Beklagten und Berufungskläger«««„ gegen die P und Berufungsbeklagte«««. lege ich namens des Beklagten und Berufungsklägersooo Berufung ein«" der und Bl sind in nicht genannt « Das Berufungsgericht hat bezüglich der Gesellschaft zugunsten des Klägers sachlich erkannt, die Berufung bezüglich R^^^ und jedoch als un- zulässig verworfen« Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit seine Berufung verv/orfen wurde« Die Beklagten beantragten, die Revision zurückzuweisen« Entscheidungsgründe: Die Revision ist der Auffassung, die Berufungsschrift sei dahin auszulegen, daß gegen alle Beklagte Berufung eingelegt sei, wenn nur der zuerst genannte Beklagte auf ge führt ist« Die Rüge ist begründet« I« Gemäß §§ 518 Abs« 2, 555 Abs« 1 ZPO gehört zwar die Bezeichnung der Rechtsmittelparteien nicht zu den Erfordernissen, die eine Rechtsmittelschrift unabdingbar enthalten muß« Das Reichsgericht (RGZ 144, 374) und der >Bnndesgerichishof (BGHZ 21, 168) haben aber gefordert, daß bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist aus den dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen hervorgehen muß, welche Partei das Rechtsmittel eingelegt hat« Diesem Erfordernis wird die Berufungsschrift gerecht, wobei die falsche Bezeichnung der Parteirolle nicht schadet« 2« Hinsichtlich der Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind demgegenüber keine derart strengen Anforderungen zu stellen« Steht der Rechtsmittelkläger fest, so ergibt sich der Rechtsmittelgegner im allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils« Zweifel können hierbei allerdings dann auf-treten, wenn in der Vorinstanz der obsiegende ®eil aus mehreren Streitgenossen bestand und - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - es im Belieben des Unterlegenen steht, ob er es gegen den einen oder den anderen obsiegenden Streitgenossen bei dem ergangenem Urteil bewenden lassen will« Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Rechtsmittel sich gegen die angefochtene Entscheidung als solche richtet, das heißt: sie insoweit angreift, als der Rcchtsmittelkläger durch sie beschwert ist, es sei denn, daß die Rechtsmittelschrift eine Beschränkung der Anfechtung erkennen läßto Eine solche Beschränkung ergibt sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, beispielsweise daraus, daß in der Rechtsmittelschrift nur einige von ihnen angegeben werden,, In einem solchen Falle wird davon auszugehen sein, daß das Erkenntnis der Vorinstanz lediglich in Richtung gegen die in der Rechtsmittelschrift bezeichneten Streitgenossen ange-fochten werden soll (RG Warn Rspr 1929 170; BGH Beschluß vom 26» September 1961 - V ZB 24/61 - TM ZPO § 518 Abs« 2 Ziff« 1 Nr, 3 - HJW 1961, 2547), Wird dagegen in der Hechtsmittelschrift nur einer von mehreren Streitgenossen der Gegenseite genannt und handelt es sich dabei, wie hier, um den im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden, so wird hierin eine Beschränkung der Anfechtung auf den in der Rechtsmittelschrift Genannten nicht gesehen werden können« Es entspricht einer Gepflogenheit der Praxis, Prozesse, an denen mehrere Streitgenossen beteiligt sind, zu dem Zwecke der Abkürzung nur nach dem ’Spitzenreiter1' zu bezeichnen« Wird die angefochtene Entscheidung in dieser Weise in der Rechtsmittelschrift gekennzeichnet, so liegt eine der Vorschrift des § 518 Abs« 2 Nr« 1 ZPO genügende Bezeichnung des angefochtenen Urteils auch dann vor, wenn es etwa. 6 wie hier, an dem Zusatz "u.a«11 hinter dem Hamen des aufgeführten Streitgenossen fehlt» Mit Recht herrscht auch im Schrifttum die Ansicht, daß im Falle des Ob-siegens mehrerer sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen alle richtet (Rosenberg, Zivilprozeßrecht 9oAufl», § 135 III 2 c So 668; Stein/Jonas ZPO 19<> Aufl», § 518 Anm» II 2; Wieczorek ZPO § 518 Anm» B IV b 1)» Ebenso hat sich der V» Zivilsenat in der erwähnten Entscheidung schon beiläufig ausgesprochen» Da maßgebend für die Auslegung der Rechtsmittelschrift ihr objektiver Inhalt ist, kommt es nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der Rechtsanwalt, der das Rechtsmittel eingelegt hat, von der Beteiligung weiterer Streitgenossen möglicherweise keine Vorstellung hat» Im übrigen geht diese Erwägung daran vorbei, daß sein Wille jedenfalls darauf gerichtet ist, das Vorderurteil nicht beschränkt, sondern in vollem Umfang anzufechten» Das Berufungsgericht meint, die hier vertretene Auffassung zwinge den Rechtsmittelkläger, der in der höheren Instanz nur noch gegen einen von mehreren Streitgenossen den Rechtsstreit weiterführen wolle, das in der Rechtsmittelsehrift ausdrücklich zu erklären, weil er andernfalls das Rechtsmittel nachträglich teilweise zurücknehmen müsse» Pas ist indessen nur eine Folge der objektiv unzutreffenden Angabe, inwieweit das Urteil der Vorinstanz angefoch-ten wird, so daß den Reohtsmittolkläger die durch die teilweise Rechtsmittelrücknahme entstehenden Kosten mit Recht trefferio Nicht vertretbar erschiene es demgegenüber* den Rechtsmittelkläger wegen einer zwar unvollkommenen* aber gleichwohl im Wege der Auslegung feststellbaren Bestimmung des Umfangs der Anfechtung an seiner RechtsVerfolgung zu hindern» 3° Bas Berufungsurteil ist danach insoweit auf-zuhoben, als es über die vom Kläger gegen die Beklagten R^^P und B^^geltend gemachten Ansprüche entschieden hat» Dagegen muß das Berufungsurteil bestehen bleiben* soweit über die Ansprüche des Klägers gegen die Gesellschaft entschieden ist* v/eil insoweit der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht anhängig war, sondern er mit dem Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig beendet wurde (Rosenberg, ZPO 9» Auf1» § 132 I 2 e - So 652; Stein/Jonas/Pohle* ZPO 19o Auflo, § 61 Anm» I 3}» Dies gilt aixch, soweit über die Kosten im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Gesellschaft entschieden ist0 e Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung abhängt9 ist sie dem Berufungsgericht zu übertragen» Dro Gelhaar Artl Dr» Mezger Mormann Braxmaier