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BGH

Gericht: BGH

Ich beabsichtige Endo dieses Monats eine Fahrt nach Frankfurt vorzunehrten, und habe diesbezüglich, mit Herrn Architekt Hfl||A vereinbart, daß ich Ihre Baupläne für das Für die Har1ehensforderungen aus den Ib-Hypothcken v/ar eine Bürgschaft der Wohnungsbauför-dcrungsanotalt des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeo-bürgcchaft) zu beschaffen. Juni I960 teilte der Kläger den Architekten der Beklagten mit, die Hypotheken müßten mit 6,25 9» verzinst werden. "Auf Veranlassung von Herrn B^HHL OflM (das ist der Kläger), teilen wirlhnei^n3S7 daß wir in der vorgenannten Darlehensangelcgenhcit - vorbehaltlich Prüfung der Grundstückspapierc -über die Frankfurter Hypothekenbank die Hypothekendarlehen in Höhe von insgesamt DM 680 000 zu folgenden Konditionen beschaffen werden: "Das Bankhaus I.D. bat mir mit Schreiben vom 10.6.1960 die Bestätigung für die Beschaffung der Hypothekengolder bei der Frankfurter Hypotheken bank gegeben. Juli I960 erteilte die Hypothekenbank clor Beklagten eine verbindliche Zusage Uber die Bewilligung der beantragten Darlehen und gab die Anträge auf Bürgschafts-Übernahme für die Ib-Hypothckcn an die Wohnungobauförde-rungsanstalt in Düsseldorf weiter. Der Kläger schlug der Beklagten vor, die auf diese Y/eise entstandene Finanzierungslücko durch einen.Bausparkredit bei der Neuen Heimstatt, Bauopar-Aktiengescllschaft, zu schlics-sen, was allerdings einen Zwischenkredit für die Anspar-oummo vorausgesetzt hätte. Juli I960 den zunächst auf ausdrückliches Verlangen des Geschäftsführers gestrichenen Vermerk: "und 1 x 1,5 $>" eigenmächtig wieder eingesetzt, ohne das Einverständnis der Beklagten oinzuholcn. Denn die Beklagte habe einen Vcrtragsantrag für einen solchen Vertrag nur dos Inhalts gestellt, daß die "1 x 1,5 Zinsen gestrichen blieben, wahrend die Hypothekenbank einen vom Kläger b) Ber Kläger habe den ursprünglichen Finanzierungs-plan der Beklagten in allen Einzelheiten gekannt und habe deshalb gemißt, daß für sie nur die Vermittlung von Barlehen in der Höhe von Interesse gewesen sei, wie sie im Pinanzierungsplan vorgesehen v/ar. Jedenfalls sei dieser Weg der Finanzierung der Beklagten nicht zu demutbar gewesen, weil die Zinsbe-laotung durch den Zwischenkredit die Burchführung des Bauvorhabens gefährdet hätte. a) Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Umstand entscheidende Bedeutung beimessen müssen, daß der Kläger sich der Beklagten gegenüber in Schreiben von 24. Da nämlich - so die Revision -nach den vorliegenden Formularen die Kreditzusage der Bank dem Antrag der Beklagten auf Erteilung der Landoc-bürgschnft habe vorausgehen müssen, sei eine besondere Verpflichtung des Klägers, sich für die Erteilung der Bürgschaft einzusetzen, ganz überflüssig gewesen, wenn er seine Provision erst mit der Durchführung des Dar-lehcnsvortrages verdient haben sollte. Es trifft schon nicht zu, daß das Berufungsgericht den Kakiervertrog dahin ausgelegt hat, der Kläger solle seine Provision erst mit der "Durchführung des Darlc-hensvortrages" verdient haben. Nicht davon sollte -noch der Auslegung des Berufungsgerichts - ein Provisionc-anspruch dos Klägers abhängen, sondern davon, daß die Durchführung dos ursprünglichen Pinanzicrungsploncs ge- Erst in diesen Zeitpunkt erwies sich deshalb der Einazicrungsplan als durchführbar und sollte - nach der Auslegung des Berufungsgerichts -der Kläger seine Provision verdient haben. Auch und gerade bei einer solchen Auslegung war es sinnvoll, daß der Kläger sich verpflichtete, sich für die Beschaffung der Bürgschaften einsuoetzen. Denn diese Verpflichtung übernahm der Kläger einmal im Interccce der Beklagten-, der daran gelegen v/ar, daß die Finaciorung - wie vorgesehen - durchgeführt' wurde, zu dem anderen aber auch in seinen eigenen Interesse, weil er erst damit seine Provision verdient hatte8 Von einem inneren Widerspruch kann bei dieser Auslegung nicht die Hede sein. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision meint, verkannt, daß ein Kreditmaklor im Zweifel seine Provision schon mit der verbindlichen Darlchcnszusagc der Bank und nicht erst mit der Auszahlung des Kredits verdient habe. Einmal legt hier das Berufungsgericht, wie oben zu a) dargelegt, den Maklervcrtrag Überhaupt nicht in dem von der Revision angenommenen Sinn aus. c) Dio Revision meint schließlich, die Hypothekenbank oci von ihrer verbindlichen DarlehensZusage teilweise zurückgetreten, weil die Beklagte ihre in den Darlehensanträgen übernommene Verpflichtung, die lan-desbürgcchaft zu besorgen, nicht voll erfüllt habe; das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts den Makleranspruch nicht hinfällig machen könne« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben» Es kann deshalb dahinotohen, ob in der Tat die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts durch eine der Vertragsparteien allgemein für den Provisionsanspruch des Maklers unschädlich ist. Es kann ferner unentschieden bleiben, ob hier die Hypothekenbank - trotz des Wortlauts ihres Schreibens vom 24 • Pebruar 1961 - überhaupt von den Beleihungovcrtrag (teilweise) "zurückgotroton11 ist, oder ob es nicht vielmehr der Sinn der Darlehcnszusa-gen war, daß sie hinsichtlich der durch Bürgschaften zu sichernden Darlehen nur insoweit verbindlich sein sollten, als es der Beklagten gelang, die Landccbürg-schaften beizubringen. Auch wenn hier von einem echten Rücktritt die Rede sein könnte, so konnte doch das Berufungsgericht den Maklervcrtrag dahin auslogen, daß der Kläger seine Provision erst verdient haben sollte, wenn die Hypothekenbank nicht von ihrer Darlchenszusagc ”zurücktratM.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZinsProvisionBerufungsgerichtDarlehenKlägerHypothekenbankAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

• /J
BUNDESGERICHTSHOF
2088 041
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Mai 1967 Klott, Justißhauptockrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bankkaufmanno Hans B GflHB-HHBBM-Straßc ^L,
in 0(
Klägers und Revisionsklügcro, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die t((Hfe\ Gesellschaft für W
Smit eeochränkter Haftung, in
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und o
;/og 40, vertreten durch ihre Geschäftsführer Kaufmann ifllrt S
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co Geschäftsfü] und Ludwig	eberda,
 Beklagte und Rovioionoboklegte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtoanv/alt Dr.
*	*\J
 
Der VIII. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundecrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil dos 4. Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Köln vom 27# November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte plante im Jahre I960 in zwei Objekten den Bau von 77 Mietwohnungen in	Am	18«	!!ai
I960 schrieb sie dem Kläger:
"Wie Sie unserem Architekten, Herrn DfHP nittcilten, sind Sie in der Loge, Hypotheken zu b 7* Verzinsung zu beschaffen« Sie erklärten sich bereit, uns ein unvorbindllchen und kostenloses Angebot mit den entsprach end erf B cotHtigungen der Banken zu unterbreiten« Von Herrn ArchitektDJBÄ können Sie die Unterlagen für unser	?r°3ekt	(Hochhaus
 und 5 dreigcsch« Häuser) erhalten.
Wie Sie weiter Herrn Architekten EflBk erklärten, würden Sie sich ebenfalls intensiv bei den betreffenden Stellen um die Erteilung einer Landesbürg-schaft bemühen. Bei Zustandekoranen eines Vortrages bieten wir Ihnen 1 # der Hypothckenoummc als Vcr-mittlerprovision an.
Ihre Einverotändniserklärung hierzu geben Sie bitte an Herrn Architekt DMA« ..."
Der Kläger antwortete am 24. Mai 1960s
f,Ich danke Ihnen vielmals für Ihr ’ Schreiben vom 18.5.1960 und mache Ihnen hiermit folgendes Hypothekenangebot s
Zinsen;	6
Tilgung:	1	#
Auszahlung: bei entsprechender Tilgungastreckung bis 100 i>.
Ha ich mit dem Bankhaus $.H. H^M^^BKGeowic mit der Frankfurter Hypothekenbank^^UHHHH^ in laufender Geschäftsverbindung stehe, hat das Bank-hauo IIMil im i li bei doi* Fraikfurter Hypothekenbank	5 1/2 #igo Pfandbriefe verkauft.
Mir wurde dadurch bei der Frankfurter Hypothekenbank ein Hypothekenkontingent eingeräumt. Aus diesem Grrnd bin ich in der Lage, Ihnen Hypotheken zu 6 5* Zinsen und 1 Tilgung zu beschaffen. Ich beabsichtige Endo dieses Monats eine Fahrt nach Frankfurt vorzunehrten, und habe diesbezüglich, mit Herrn Architekt Hfl||A vereinbart, daß ich Ihre Baupläne für das
fHBB Projekt (Hochhaus, und 5 3-geechosbigo Häuser) für Sic, zur Zeit unverbindlich, üDerprüfen lassen sollte.
Ich bin auch ferner bereit, mich um die Ertoilung der Landesbürgochaft bei der Wohnungsbauförderungc-anstalt cinzuoctzen. Bei Zustandekommen eines Vertrages bin ich ebenfalls bereit, 1 der Hypothekensumme als Vermittlungsprovision anzuerkennen.”
Her dem Kläger bekannte Finanzierungsplan der Beklagten sah für das erste Objekt eine la-Hypothek von 400 000 und eine Ib-Hypothek von 280 000 HM vor, für das zweite Objekt eine la-Hypothek von 380 000 und eine Ib-Hypothek von 250 000 HM. Für die Har1ehensforderungen aus den Ib-Hypothcken v/ar eine Bürgschaft der Wohnungsbauför-dcrungsanotalt des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeo-bürgcchaft) zu beschaffen. Am 8. Juni I960 teilte der Kläger den Architekten der Beklagten mit, die Hypotheken müßten mit 6,25 9» verzinst werden. Am 10. Juni I960 schrieb das Bankhaus I.H.	an den Architekten der Beklagten
 
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"Auf Veranlassung von Herrn B^HHL OflM (das ist der Kläger), teilen wirlhnei^n3S7 daß wir in der vorgenannten Darlehensangelcgenhcit - vorbehaltlich Prüfung der Grundstückspapierc -über die Frankfurter Hypothekenbank die Hypothekendarlehen in Höhe von insgesamt DM 680 000 zu folgenden Konditionen beschaffen werden:
Zinsen:	6 1/2 $ p.a.
Tilgung:	1 # p.a.
Auszahlungskurs wird durch eine mehrjährige Tilgungsstreckung entsprechend angehoben, .
Dieser schrieb am 14. Juni I960 dem Kläger:
"Das Bankhaus I.D.	bat mir mit Schreiben
 vom 10.6.1960 die Bestätigung für die Beschaffung der Hypothekengolder bei der Frankfurter Hypotheken bank gegeben. Die Zinsen sind jedoch mit 6,5 f» angegeben. Am 8.6.1960 teilten Sie mir mit, daß die Zinsen mit 6,25 i» abgedeckt seien. Ich bitte daher um eine Erklärung".
Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 11. Juli I960 Unterzeichnete die Beklagte durch ihren Geschäftsführer S^Hk von Kläger vorbereitete formularmäßige Darlohensanträge an die Frankfurter Hypothekenbank. Darin heißt es:
"Das Darlehen soll mit 6,5 v.H. ... verzinst ... werden ... Ich/wir haben der Bank für Gcldbe-ochaffungskosten 13 v.H. des Darlehensbetragos zu vergüten. Davon werden 8 v.H. derart gestundet, daß sie in der Zeit von 1.1.1961 bis 30.9*1965 ••. fällig werden .••
Das Darlehen soll mit 93 v.H. ausgczahlt werden ...
Für das zu verbürgende Darlehen haben wir die Bürgschaft •.. des Landes Nordrhein-Westfalen zu beschaffen.
 
Zun Ausgleich der gestundeten Goldbeschaffung3kootcn sind in der Zeit von 1.1.1961 bis 30.9.1965 4x2^ und 1 x 1,5 £ zurückzuzahlen
 Auf V0i’anlassung des Geschäftsführers der Beklagten wurde in den Anträgen "und einmal 1,5 #'* gestrichen. Was dabei in einzelnen zv/ischen den Parteien verhandelt worden ist, ist streitig. Jedenfalls setzte der Xläger, bevor er die Darleihensanträge bei der Hypothekenbank einreichte, den vorher gestrichenen Vermerk wieder ein.
Am 19. Juli I960 erteilte die Hypothekenbank clor Beklagten eine verbindliche Zusage Uber die Bewilligung der beantragten Darlehen und gab die Anträge auf Bürgschafts-Übernahme für die Ib-Hypothckcn an die Wohnungobauförde-rungsanstalt in Düsseldorf weiter. Diese übernahm jedoch Bürgschaften nur in Höhe von 150 000 («statt 280 000) DM und 115 000 (statt 250 000) DM. Dementsprechend schränkte auch die Hypothekenbank ihre Darlehenszusagen ein. Der Kläger schlug der Beklagten vor, die auf diese Y/eise entstandene Finanzierungslücko durch einen.Bausparkredit bei der Neuen Heimstatt, Bauopar-Aktiengescllschaft, zu schlics-sen, was allerdings einen Zwischenkredit für die Anspar-oummo vorausgesetzt hätte. Die Bausparkasse sagte - für den Pall des Abschlusses von entsprechenden Bausparverträgen und Zahlung der Anspar summe - zwei Kredite über 120 000 und 100 000 DM zu. Die Beklagte machte hiervon keinen Gebrauch. Sie arrangierte sich mit der Hypothekenbank wogen des ihr am 19* Juli I960 zugesagten, aber von ihr nicht in Anspruch genommenen Kredits und ließ sich nach völliger Umgestaltung des Finanzierungsplanes aufgrund eines neuen Darlehonsantragos vom 8, November 1961 von der Hypothekenbank am 8. Februar 1962 ein Darlehen über 525 000 DM Zusagen. Hierfür bezahlte sie Provision an einen anderen Makler.
 
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Der Kläger verlangt als Maklerprovision 15 300 BI-I (1 % von den von der Hypothekenbank und den von der Bausparkasse zugesagten Darlehen von 400 000 + 280 000 +
380 000 + 250 000 + 120 000 + 100 000 = 1 530J000 DLI) .
Das Landgericht hat ihm Provision in Höhe von 1 # dos von der Hypothekenbank endgültig zugeoagten Kredits (400 000 + 150 000 + 380 000 + 115 000 = 1 045 000)	=
10 450 DM zugebilligt und die darüber hinausgohendc Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage ganz ab-gev/ieccn. Mit der Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Dio Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwoisen.
Entscheidnngsgründe:
1. Das Berufungsgericht verneint einen Provisiono-anspruch des Klägers aus drei voneinander unabhängigen Gründen:
a)	D&r Kläger habe in den Darlehensanträgen dor Beklagter* vom 11. Juli I960 den zunächst auf ausdrückliches Verlangen des Geschäftsführers	gestrichenen
 Vermerk: "und 1 x 1,5 $>" eigenmächtig wieder eingesetzt, ohne das Einverständnis der Beklagten oinzuholcn. Zwischen der Beklagten und der Hypothekenbank sei deshalb aufgrund der D^rlehensanträge vom 11. Juli 1960 ein Darlchencvor-vortrag nicht zustande gekommen. Denn die Beklagte habe einen Vcrtragsantrag für einen solchen Vertrag nur dos Inhalts gestellt, daß die "1 x 1,5 Zinsen gestrichen blieben, wahrend die Hypothekenbank einen vom Kläger

gefälschten, also von der Beklagten gar nicht gestellten Antrag anzunehnen erklärt habe, der zusätzlich die ”1 x 1,5 /o" Zinsen enthielt. Bio Darlehcnszueago der Bank von 19- Juli I960 habe demnach nicht den Barlehcncanträ-gen der Beklagten entsprochen. Oh die Hypothckcncchuld-urkunde von 10. April 1962 auch die 1,5 # Goldbcschaffungs-kosten enthalte, sei unerheblich; denn dabei handele es sich um eine völlig neue Darlehensvereinbarungo
b)	Ber Kläger habe den ursprünglichen Finanzierungs-plan der Beklagten in allen Einzelheiten gekannt und habe deshalb gemißt, daß für sie nur die Vermittlung von Barlehen in der Höhe von Interesse gewesen sei, wie sie
 im Pinanzierungsplan vorgesehen v/ar. Dieser Finanzicrungc-plan sei aber daran gescheitert, daß für die Ib-Hypothckcn die Y/ohnungsbauförderungoanstalt nur teilweise die Bürgschaft übernommen habe. Die dadurch entstandene Pinanzic-rungslücke durch einen Bausparkredit zu schlicssen, sei der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit überhaupt nicht möglich gewesen, weil der erforderlich werdende Zwischenkredit grundbuchmäßig nicht mehr habe abgesichert worden können. Jedenfalls sei dieser Weg der Finanzierung der Beklagten nicht zu demutbar gewesen, weil die Zinsbe-laotung durch den Zwischenkredit die Burchführung des Bauvorhabens gefährdet hätte.
c)	Schließlich habe die Beklagte den Maklorvortrag zu Hecht wegen arglistiger Täuschung angcfochtcn. Bern der Kläger habe durch sein Schreiben vom 24. "2ai I960
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der Beklagten bewußt Wahrheit ewidrig vor gespiegelt/; ihr Hypotheken zu besonders günstigen Bedingungen“ (‘6 > Zinsen und 100 # Auszahlung) vermitteln zu können, nur um mit ihr ins Geschäft zu kommen.
Der Erörterung bedürfen nur die Rcvisionsangriffc gegen die Begründung zu b, weil jedenfalls diese Begründung das Urteil trägt«
2« Die Begründung des Berufungsurtoilo beruht insoweit auf der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Makierverträges. Da dieser ein Individualvertrag ist, kann das Revisionsgericht nach feststehenden Grundsätzen die Auslegung nur beschränkt nachprüfen.
a)	Die Revision meint, das Berufungsgericht habe dem Umstand entscheidende Bedeutung beimessen müssen, daß der Kläger sich der Beklagten gegenüber in Schreiben von 24. Mai I960 verpflichtet habe, sich bei der Woh-nungobouförderungsanstalt für die Erteilung der landcc-bürgschaftcn einzu3etzen. Da nämlich - so die Revision -nach den vorliegenden Formularen die Kreditzusage der Bank dem Antrag der Beklagten auf Erteilung der Landoc-bürgschnft habe vorausgehen müssen, sei eine besondere Verpflichtung des Klägers, sich für die Erteilung der Bürgschaft einzusetzen, ganz überflüssig gewesen, wenn er seine Provision erst mit der Durchführung des Dar-lehcnsvortrages verdient haben sollte. Diese Rüge ist unbbgründet.
Es trifft schon nicht zu, daß das Berufungsgericht den Kakiervertrog dahin ausgelegt hat, der Kläger solle seine Provision erst mit der "Durchführung des Darlc-hensvortrages" verdient haben. Nicht davon sollte -noch der Auslegung des Berufungsgerichts - ein Provisionc-anspruch dos Klägers abhängen, sondern davon, daß die Durchführung dos ursprünglichen Pinanzicrungsploncs ge-
 
sichert war. Da nach den Darlehensanträgen der Beklagten von 11. Juli I960 diese für die durch die 1b-Hypothcken zu sichernden Darlehen die Landesbürgschaft boizubringen hatte, v/ar die Hypothekenbank an ihre Darlehenszuoagen nur gebunden, soweit die V/ohnungsbauförderungsanGtalt die Bürgschaft übernahm. Erst in diesen Zeitpunkt erwies sich deshalb der Einazicrungsplan als durchführbar und sollte - nach der Auslegung des Berufungsgerichts -der Kläger seine Provision verdient haben. Auch und gerade bei einer solchen Auslegung war es sinnvoll, daß der Kläger sich verpflichtete, sich für die Beschaffung der Bürgschaften einsuoetzen. Denn diese Verpflichtung übernahm der Kläger einmal im Interccce der Beklagten-, der daran gelegen v/ar, daß die Finaciorung - wie vorgesehen - durchgeführt' wurde, zu dem anderen aber auch in seinen eigenen Interesse, weil er erst damit seine Provision verdient hatte8 Von einem inneren Widerspruch kann bei dieser Auslegung nicht die Hede sein.
b)	Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision meint, verkannt, daß ein Kreditmaklor im Zweifel seine Provision schon mit der verbindlichen Darlchcnszusagc der Bank und nicht erst mit der Auszahlung des Kredits verdient habe. Daboi kann dahinstehen, ob eine solche Auslegungsregol generell anzuerkennen ist. Einmal legt hier das Berufungsgericht, wie oben zu a) dargelegt, den Maklervcrtrag Überhaupt nicht in dem von der Revision angenommenen Sinn aus. Ferner verträgt jede Auslegungsregol im Einzelfall Ausnahmen. Auf eine solche hat hier das Berufungsgericht mit ausreichender Begründung abgeotollt.
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c)	Dio Revision meint schließlich, die Hypothekenbank oci von ihrer verbindlichen DarlehensZusage teilweise zurückgetreten, weil die Beklagte ihre in den Darlehensanträgen übernommene Verpflichtung, die lan-desbürgcchaft zu besorgen, nicht voll erfüllt habe; das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts den Makleranspruch nicht hinfällig machen könne« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben»
Die Revision übersieht, daß hier überhaupt nicht der Pall eines gesetzlichen Rücktritts vorliegen kann, sondern - wenn überhaupt - ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrocht ausgeübt worden ist. Es kann deshalb dahinotohen, ob in der Tat die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts durch eine der Vertragsparteien allgemein für den Provisionsanspruch des Maklers unschädlich ist. Es kann ferner unentschieden bleiben, ob hier die Hypothekenbank - trotz des Wortlauts ihres Schreibens vom 24 • Pebruar 1961 - überhaupt von den Beleihungovcrtrag (teilweise) "zurückgotroton11 ist, oder ob es nicht vielmehr der Sinn der Darlehcnszusa-gen war, daß sie hinsichtlich der durch Bürgschaften zu sichernden Darlehen nur insoweit verbindlich sein sollten, als es der Beklagten gelang, die Landccbürg-schaften beizubringen. Auch wenn hier von einem echten Rücktritt die Rede sein könnte, so konnte doch das Berufungsgericht den Maklervcrtrag dahin auslogen, daß der Kläger seine Provision erst verdient haben sollte, wenn die Hypothekenbank nicht von ihrer Darlchenszusagc ”zurücktratM.
Da auch sonst Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts nicht zu erheben sind, war die Revision des Klägers - gemäß § 97 ZPO - auf scino Kosten - zurtickzuweioen.
Dr» Haidinger	Dr«,	Gelhaar	Artl
 Dr. Messner
 Mormann