6 Co« verkaufte am 31» Juli 1961 den Sunbeam (zusammen mit mehreren anderen Fahrzeugen) an den Kraftfahrzeughändler KiflHP für 9 8oo DM, und zwar gegen Wechsel und unter Eigen-turasVorbehalt« Kirchhof unterschrieb dabei für jedes Fahrzeug einen formularmäßigen "Kaufantrag"« Als Verkäufer des Sunbeam war in dem Formular nicht die Firma BMP & Co«, sondern der Beklagte eingesetzt« Kirchhof verkaufte am Im Oktober 1961 stellte KiflHBP seine Zahlungen ein«, Auch die an die Firma EflHB & Co» am 31« Juli 1961 gegebenen Wechsel wurden nicht eingolöst«, Die Firma EflMP & Co«, kam dem Kläger zuvor und holte aufgrund ihres Eigentumsvorbe-halts den Sunbeam, der noch bei KiflHBI stand, ab; sie händigte das Fahrzeug wieder dem Beklagten aus«, Dieser gab es aufgrund einer vom Kläger erv/irkten einstweiligen Verfügung an den Gerichtsvollzieher als Sequester heraus„ Der Kläger verlangt mit der Behauptung, er habe am 7o August 1961 das Eigentum erworben und es sich beim Wiederverkauf des Sunbeam an KiHHP am 21«, August 1961 Vorbehalten, vom Beklagten die Zustimmung, daß der Gerichtsvollzieher den Sunbeam an ihn herausgebe«, Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilte Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung? a) Kirchhof hatte im Juni 1961 durch Geschäfte, die angeblich der Kläger vermittelt hatte, beträchtliche geschäftliche Verluste (etwa in Höhe von 7o ooo DM) erlitten» Dies war dem Kläger, wie er selbst zugibt, bekannt» Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz - nach der Vernehmung KiflHm als Zeugen - vorgetragen, der Kläger selbst habe - in Kenntnis des wirtschaftlichen Zusammenbruchs KiflHIBP - diesem nahegelegt, er solle, solange in B^HK noch niemand etwas von seinen Schwierigkeiten wisse, Y/agen kaufen, wo er sie nur bekommen könne» Der Kläger wolle die Wagen weiter verkaufen$ auf diese Y/eise könne Kiflll^^ v/ieder zu Geld kommen» Der Beklagte hatte dies in das Zeugnis KiflHiD, ferner in das Zeugnis des EflH^ sen» gestellt, daß KiflHV dies selbst dem Zeugen nach dem Termin, in dem KiflHBi als Zeuge vernommen v/urde, erzählt habe» Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten und seine Bev/eisangebote nicht beschieden. b) Aber auch wenn der Kläger, wie er selbst zugibt, nur wußte, daß beträchtliche geschäftliche Rückschläge erlitten hatte, und deshalb annahm, KiflHV habe das Fahrzeug möglicherweise noch nicht bezahlt, konnte er nicht ohne weiteres dessen Verfügungsbefugnis unterstellen. Unabhängig davon hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen, diese Klausel sei im Gebrauchtwagenhandel allgemein üblich (Beweiss Gutachten eines Sachverständigen); dies sei auch dem Kläger als Händler bekannt gewesen, zu demal er selbst bei den Geschäften mit KiflHHP Formulare mit dieser Klausel unterschrieben habe» Das Berufungsgericht setzt sich auch mit diesem Vorbringen des Beklagten nicht auseinander» Seine Richtigkeit ist deshalb für den Revisionsrechtszug zu unterstellen» Dann mußte aber der Kläger beim Ankauf des Sunbeam damit rechnen, daß KiflHHl das Fahrzeug von EflBfc & Co» - wie es auch der Fall v/ar - ebenfalls mit der Klausel gekauft hatte, es nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers weiterzuveräußern» Der Kläger hat dem nicht Rechnung getragen; er steht vielmehr, v/ie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, auf dem Standpunkt, er brauche sich um weiteres nicht zu kümmern, wenn der Verkäufer im Besitze des Kraftfahrzeugbriefes sei und eine Abmeldung vom Vorbesitzer habe» Dieser Standpunkt ist jedenfalls dann unrichtig, wenn der Kläger wußte oder wissen mußte, daß die Firma EflBP & Co» die Befugnis KiflHBI, den noch nicht bezahlten Wagen zu veräußern, von ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig gemacht hatte» Dann mußte der Kläger sich vergewissern, ob diese Zustimmung vorlag» Denn diese Einschränkung der Verfügungsbefugnis KiflHH^ bezweckte offenbar, der Firma ob Co» die Möglichkeit zu geben, sich den Erlös zu sichern» Der Kläger hatte aber keinen Anlaß anzunehmen, daß bei dem Geschäft mit dem in Schwierigkeiten befindlichen KiflHHP das Interesse der Firma EflHP & Co» gewahrt war» Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, hätte es unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt geprüft, in dieser Unterlassung des Klägers eine grobe Fahrlässigkeit gefunden hätte, die seinem guten. Aus der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht klar ersichtlich, ob es für erv/iesen hält, daß der Kläger sich beim Verkauf des Sunbeam an KiflBHP am 21» August 1961 das Eigentum Vorbehalten hat, oder ob es den Beklagten für das Gegenteil für beweisfällig hält» Im Berufungsurteil finden sich Formulierungen, die auf das eine, und Formulierungen, die auf das andere hindeuten» Für die Revision ist deshalb zugunsten des Beklagten von dem letzteren, also davon auszugehen, das Berufungsgericht halte seitens des Beklagten nicht den Beweis für erbracht, daß der Kläger am 21. August 1961 den Sunbeam an KiflHP übereignet und damit selbst das Eigentum verloren habe» Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt»
ß ~ 2235 045 Verkündet am 8, Juli 1964 Klebt, Juotizobercekretär als Urkundsbeamtcr der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes f In dem Rechtsstreit des Sch Gitarristen Rolf Nr« Beklagten und Revisionsklägers - Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen in B den Kaufmann Rolf K BrflHP KflBwcg Nr« V, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigtors Rechtsanwalt Br, bez hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8«, Juli 1964 unter Mitwirkung des Scnatspriisidcnten Br* Haidinger und der Bundesrichter Br» Gelhaar, Br«, Borschel, Br» Mesger und Mormann für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4» Januar 1963 aufgehoben«, Bie Sache wird zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieson» Von Rechts wegen < I \v Tatbestand: Die 'Parteien streiten um das Eigentum an einem PKW "Sunbeam-Alpine", Baujahr 1961» Diesen kaufte der Beklagte von einer Firma H« E4HB & Co« in BflBfe« Er gab ihn, nachdem er ihn etwa 3ooo km gefahren hatte, an den Verkäufer zurück und kaufte dort ein anderes Fahrzeug« Die Firma EflHK 6 Co« verkaufte am 31» Juli 1961 den Sunbeam (zusammen mit mehreren anderen Fahrzeugen) an den Kraftfahrzeughändler KiflHP für 9 8oo DM, und zwar gegen Wechsel und unter Eigen-turasVorbehalt« Kirchhof unterschrieb dabei für jedes Fahrzeug einen formularmäßigen "Kaufantrag"« Als Verkäufer des Sunbeam war in dem Formular nicht die Firma BMP & Co«, sondern der Beklagte eingesetzt« Kirchhof verkaufte am 7« August 1961 den Sunbeam für Io ooo DM an den Kläger, der ebenfalls mit gebrauchten-Kraftfahrzeugen handelte« Auch der Kläger unterschrieb einen formularmäßigen "Kaufantrag"« Er gab einen Mercedeo 19o für 3 ooo DM in Zahlung und zahlte 7 ooo DM durch Scheck« Der Kraftfahrzeugbrief für den Sunbeam wurde bei den einzelnen Geschäften jeweils mit dem Fahrzeug übergeben; als erster und einziger Zulassungsberechtigter v/ar der Beklagte eingetragen« Am 21« August 1961 gab der Kläger den Sunbeam an Ki zurück und erhielt von diesem einen Mercedes 22o SE« Dieses Geschäft fand seinen urkundlichen'Niederschlag in 2 formularmäßigen "Kaufanträgen" mit dem üblichen Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer« In dem einen "bestellte" KiflHHB beim Kläger einen Sunbeam Alpine für Io ooo DM, in dem anderen "bestolit^fydcr Kläger bei KiflHP einen Mercedes 22o SE für 15 ooo DM« Der erste Kaufantrag enthält unter "Zahlungsbedingungen" den Vermerk: "In Verrechnung auf Kauf Mercedes 22o SE", der zweite unter der gleichen Rubrik den Vermerk: "1 Sunbeam Alpine v/ird mit Io ooo DM in Zahlung ge- • I nommeno DM 5 ooo worden in bar bezahlt”«, Nach der Behauptung des Klägers sollen jedoch entgegen diesen formularmäßigen Unterlagen die beiden Kaufverträge - ohne Verrechnung -einzeln durchgeführt worden sein«, Jedenfalls «behielt der Klager den Kraftfahrzeugbrief für den Sunbeam«, Am 1o„ September 1961 schrieb der Kläger an KiflIHP: "Ich bestätige Ihnen den Verkauf meines "Sunbeam-Alpino", (Sportwagen; mit Hardtop und BcflIP "Mexiko-Radio" zu dem Preis von DM Io »000«, Sie übergaben mir zwei Papiere & 4«000; Fälligkeit Anfang Dezember 1961«, Y/ir vereinbarten, daß der KFZ-Briof des Wagens bis zur völligen Einlösung der Wechsel in meinen Händen bleibt und daß das Fahrzeug bis zu diesem Zeitpunkt in meinem Eigentum verbleibt«," Im Oktober 1961 stellte KiflHBP seine Zahlungen ein«, Auch die an die Firma EflHB & Co» am 31« Juli 1961 gegebenen Wechsel wurden nicht eingolöst«, Die Firma EflMP & Co«, kam dem Kläger zuvor und holte aufgrund ihres Eigentumsvorbe-halts den Sunbeam, der noch bei KiflHBI stand, ab; sie händigte das Fahrzeug wieder dem Beklagten aus«, Dieser gab es aufgrund einer vom Kläger erv/irkten einstweiligen Verfügung an den Gerichtsvollzieher als Sequester heraus„ Der Kläger verlangt mit der Behauptung, er habe am 7o August 1961 das Eigentum erworben und es sich beim Wiederverkauf des Sunbeam an KiHHP am 21«, August 1961 Vorbehalten, vom Beklagten die Zustimmung, daß der Gerichtsvollzieher den Sunbeam an ihn herausgebe«, Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilte Mit der Revision erstrebt der Beklagte Klagabweisung? der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen„ Entscheidungsgründe 5 1» Erwerb des Eigentums durch den Kläger» Das Berufungsgericht unterstellt, daß KiflHB? weil er den Sunbeam nicht bezahlt habe und deshalb nicht Eigen-turner geworden sei, nicht berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug an den Kläger zu veräußern» Es nimmt aber an, der Kläger sei gemäß § 366 HGB Eigentümer geworden, weil er ohne grobe Fahrlässigkeit an die Verfügungsbefugnio KiflHHB habe glauben dürfen» Dies ficht die Revision mit Erfolg an» a) Kirchhof hatte im Juni 1961 durch Geschäfte, die angeblich der Kläger vermittelt hatte, beträchtliche geschäftliche Verluste (etwa in Höhe von 7o ooo DM) erlitten» Dies war dem Kläger, wie er selbst zugibt, bekannt» Der Beklagte hatte in der Berufungsinstanz - nach der Vernehmung KiflHm als Zeugen - vorgetragen, der Kläger selbst habe - in Kenntnis des wirtschaftlichen Zusammenbruchs KiflHIBP - diesem nahegelegt, er solle, solange in B^HK noch niemand etwas von seinen Schwierigkeiten wisse, Y/agen kaufen, wo er sie nur bekommen könne» Der Kläger wolle die Wagen weiter verkaufen$ auf diese Y/eise könne Kiflll^^ v/ieder zu Geld kommen» Der Beklagte hatte dies in das Zeugnis KiflHiD, ferner in das Zeugnis des EflH^ sen» gestellt, daß KiflHV dies selbst dem Zeugen nach dem Termin, in dem KiflHBi als Zeuge vernommen v/urde, erzählt habe» Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten und seine Bev/eisangebote nicht beschieden. Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 286 ZFO» Das Vorbringen des Beklagten enthält die schlüssige Behauptung, KiflHIB habe auf Veranlassung des Klägers und im Zusammenwirken mit ihm seine Verkäufer oder deren Vormänner - im vorliegenden Falle die Firma EflB^ & Co » oder den Beklagten - vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, um seinen geschäftlichen Zusammenbruch noch hinauszuschieben a Diesem Vorwurf war nachzugehen. Erv/ies er sich als begründet, so stand dem Klageanspruch die Einrede der Arglist entgegen. Da das Berufungsgericht aber das Vorbringen unberücksichtigt gelassen hat, war schon aus diesem Grunde das angefochtene Urteil aufzuheben. b) Aber auch wenn der Kläger, wie er selbst zugibt, nur wußte, daß beträchtliche geschäftliche Rückschläge erlitten hatte, und deshalb annahm, KiflHV habe das Fahrzeug möglicherweise noch nicht bezahlt, konnte er nicht ohne weiteres dessen Verfügungsbefugnis unterstellen. Das Berufungsgericht verneint eine Bösgläubigkeit des Klägers in dieser Hinsicht mit der Erwägung, die Schwierigkeiten KiflHBB seien damals noch nicht bekannt gewesen und der Kläger habe deshalb annehmen dürfen, den Lieferanten KiflP-■P werde eine interne Vereinbarung über die Vorausab-tretung des Erlöses genügen. Gegen diese Begründung erhebt die Revision mit Recht Bedenken. Sie weist zutreffend darauf hin, daß allen im vorliegenden Rechtsstreit erörterten Kaufverträgen formularmäßige “Kaufanträge" für gebrauchte Kraftfahrzeuge zugrunde liegen, dio - bei Abweichungen in sonstigen Einzelheiten - sämtlich außer dem Eigentumsvorbehalt die Bestimmung enthalten, daß während der Dauer des Eigentumsvorbehalts '‘eine Veräußerung ... des Fahrzeugs ohne schriftliche Zustimmung des Verkäuferöj unzulässig ist“. Zu Recht hat allerdings demgegenüber der Kläger ais Revisionsbeklagter darauf hingewiesen, daß nach I 1 der auf der Rückseite des Kaufantragsformulars aufgedruckten “Geschäftsbedingungen” diese “für alle Angebote und Verkäufe gebrauchter Fahrzeuge vom Verkäufer (Handel) an den Käufer (Verbraucher)" gelten sollen. Die “Geschäftsbedingungen“ sind demnach nicht auf den Geschäftsverkehr zwischen Händlern zugeschnitten, wie er hier (zwischen der Firma & Co» und KiflHBP) in Frage stand» Es ist eine Frage der Auslegung, ob die Anwendung des nicht passenden Formulars, auf dessen Vorderseite die "Geschäftsbedingungen" ausdrücklich zu dem Vertragsinhalt gemacht wurden, bedeuten sollte, daß gleichwohl einzelne Bestimmungen, insbesondere das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung zur WeitorvcrUußerung, zwischen den Beteiligten als Händlern nicht gelten sollten» Bieoe Auslegung oblag als Tatfrage dem Berufungsgericht, das sich jedoch mit ihr nicht befaßt hat» Unabhängig davon hatte die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen, diese Klausel sei im Gebrauchtwagenhandel allgemein üblich (Beweiss Gutachten eines Sachverständigen); dies sei auch dem Kläger als Händler bekannt gewesen, zu demal er selbst bei den Geschäften mit KiflHHP Formulare mit dieser Klausel unterschrieben habe» Das Berufungsgericht setzt sich auch mit diesem Vorbringen des Beklagten nicht auseinander» Seine Richtigkeit ist deshalb für den Revisionsrechtszug zu unterstellen» Dann mußte aber der Kläger beim Ankauf des Sunbeam damit rechnen, daß KiflHHl das Fahrzeug von EflBfc & Co» - wie es auch der Fall v/ar - ebenfalls mit der Klausel gekauft hatte, es nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers weiterzuveräußern» Der Kläger hat dem nicht Rechnung getragen; er steht vielmehr, v/ie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, auf dem Standpunkt, er brauche sich um weiteres nicht zu kümmern, wenn der Verkäufer im Besitze des Kraftfahrzeugbriefes sei und eine Abmeldung vom Vorbesitzer habe» Dieser Standpunkt ist jedenfalls dann unrichtig, wenn der Kläger wußte oder wissen mußte, daß die Firma EflBP & Co» die Befugnis KiflHBI, den noch nicht bezahlten Wagen zu veräußern, von ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung abhängig - 7 gemacht hatte» Dann mußte der Kläger sich vergewissern, ob diese Zustimmung vorlag» Denn diese Einschränkung der Verfügungsbefugnis KiflHH^ bezweckte offenbar, der Firma ob Co» die Möglichkeit zu geben, sich den Erlös zu sichern» Der Kläger hatte aber keinen Anlaß anzunehmen, daß bei dem Geschäft mit dem in Schwierigkeiten befindlichen KiflHHP das Interesse der Firma EflHP & Co» gewahrt war» Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, hätte es unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt geprüft, in dieser Unterlassung des Klägers eine grobe Fahrlässigkeit gefunden hätte, die seinem guten. Glauben im Sinne des § 366 HGB entgegenstand« 2» Verlust des Eigentums durch den Kläger» Aus der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist nicht klar ersichtlich, ob es für erv/iesen hält, daß der Kläger sich beim Verkauf des Sunbeam an KiflBHP am 21» August 1961 das Eigentum Vorbehalten hat, oder ob es den Beklagten für das Gegenteil für beweisfällig hält» Im Berufungsurteil finden sich Formulierungen, die auf das eine, und Formulierungen, die auf das andere hindeuten» Für die Revision ist deshalb zugunsten des Beklagten von dem letzteren, also davon auszugehen, das Berufungsgericht halte seitens des Beklagten nicht den Beweis für erbracht, daß der Kläger am 21. August 1961 den Sunbeam an KiflHP übereignet und damit selbst das Eigentum verloren habe» Demgegenüber rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt» Die Vermutung des § 1oo6 Abs. 2 BGB spricht dafür, daß der Besitzer mit dem Eigenbesitz auch das Eigentum erworben hat. Im vorliegenden Fall ist allerdings streitig, ob KiflIMBI am 21. August 1961 Eigenbesitzer geworden ist» Nach der Behauptung des Klägers hat er sich das Eigentum an dem Sunbeam bis zur Einlösung zweier Wechsel durch KiPP-I^P Vorbehalten. Trifft dies zu, so wurde Kipppp am 21* August 1961 als Besitzmittler des Klägers nur Bremdbesitzer (RGRK 11 o Aufl« § 868 Nr« 12)« Zugunsten des Besitzerv/erbers wird jedoch Eigenbcsitz vermutet (RGZ 156, 63? 64)0 Der Kläger muß also beweisen, daß er sich am 21, August 1961 das Eigentum Vorbehalten hat, und daß seine Kaufpreisforderung nicht mit der Kaufpreisforderung Kipppfc für cten Mercedes 22o SE verrechnet worden ist«. Auch diese Verkennung der Beweislast nötigt zur Aufhebung des Urteilso Da von der Entscheidung in der Hauptsache auch die Entscheidung über die Kosten der Revision abhängt, v/ar auch diese dem Berufungsgericht zu übertragen* Dr*Haidinger Dr.Golhaar Dr«, Dorschei Dr*Mezger Mormann