* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 63/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 63/62

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Mit Schreiben vom 15« Februar 1959 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 16. Februar 1959 zur Erfüllung auf mit der Androhung, daß er, sofern die Beklagte nicht ab 17» Februar 1959 zur Übergabe von Material bereit sei, die Annahme der Leistung ablehnen und die Rückzahlung des voraus ..^zahlten Betrages und Schadensersatzes wegen Nichterfüllung verlangen werde. "Wir bestätigen Ihnen hiermit die telef.Mitteilung unseres Herrn Ffl|9 vom 16.2.1959 gegen 10 Uhr, wonach Ihnen dieser mitteilte^äaß ein Schreiben unseres Anwaltes Herrn SeflIBP an Sie unterwegs sei, wonach wir wogen positiver Vertragsverletzung Ihrerseits sofort vom Vertrag zurücktreten und uns die Verrechnung des daraus uns evtl, entstehenden Schadens mit den von Ihnen voraus geleisteten DM 10 000,- Vorbehalten. Meine Mandantin wird aufgrund Ihres Verhaltens keine weiteren Schritte gegen Sie einleiten; 3ie muß jedoch auf Grund dieses Vorkommnisses Sofort von diesem Vertrage zurücktreten. Gegen die Klageforderung rechnet sie mit einer Schadenoers.atzforderung in Höhe von 31 794,90 DM auf.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, die Beklagte sei zu Recht von dem Vertrage vom 30. Da die Beklagte vom Vertrage zurückgetreten sei, ständen ihr keine Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie gegen die Forderung des Klägers von 8600 DM aufrechnen könne. Februar 1959 sich die Verrechnung des ihr möglicherweise entstehenden Schadens mit der Rückforderung der Anzahlung Vorbehalten, in übrigen sich aber auf ein Schreiben ihres Anwalts bezogen, das nachfolgen werde. Ihr Anwalt habe dann in seinem Schreiben erklärt, die Beklagte werde keine weiteren Schritte gegen den Kläger einleiten, trete aber sofort vom Vertrag zurück. Juli 1959 bekundet, die Beklagte sei von Vertrage zurückgetreten, nachdem der Kläger ihr nur noch einen Kaufpreis von 8 bis 9,— DM habe zu-gestehen wollen. Ebenso habe der Geschäftsführer bei seiner Vernehmung am selben Tage als Zeuge glaubhaft bekundet, die Beklagte sei vom Vertrage zurückgetreten, nachdem er, der Zeuge, erfahren habe, daß das Schamottematerial, als der Kläger es seinen Abnehmern angeboten habe, von diesen nicht wegen Kalkanhaftungen, sondern wegen falscher Güteeinklaaoierung verweigert worden sei. Sie habe mit dem Kläger nichts mehr zu tun haben und keine weiteren Schritte gegen ihn unternehmen wollen. Die Revision rügt, die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte vom Vertrage zurückgetreten sei, beruhe auf Verletzung von Auslegungs- und Verfahrensvorschriften. 2. Das Reichsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum angenommen, daß nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Ausdruck "Rücktritt vom Vertrage" in seiner gesetzestechnischen Bedeutung den Geschäftsverkehr nicht geläufig ist, daß er vielmehr in Verbindung mit einer Forderung auf Schadensersatz, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände ein anderes erkennen lassen, regelmäßig dahin zu verstehen ist, der nicht säumige Teil wolle Schadensersatz beanspruchen (JW 1926,2906). a) Die Beklagte hat sich in dem von ihrem Vertreter persönlich verfaßten Schreiben vom 16. Als Inhalt dieses Schreibens des Anwalts wird wörtlich angeführt, daß "wir (gemeint hier die Beklagte) wegen positiver Vertragsverletzung Ihrerseits s’ofort vom Vertrage zurücktreten und uns die Verrechnung des daraus uns evtl, entstehenden Schadens mit den von Ihnen voraus geleisteten DM 10 000 Vorbehalten". Danach vertrat der Verfasser dieses Schreibens offenbar den Standpunkt, er verlange Schadensersatz und rechne mit einer Schadensersatzforderung auf.Die Beratung mit dem Anwalt hatte ersichtlich vor Absendung des Schreibens vom 16. Wird, was das Berufungsgericht unterlassen hat, dieser Zusammenhang berücksichtigt, so bestehen bereits schwerwiegende Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anwalt habe im Gegensatz zu dem im Briefe vom 16. Februar 1959 zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten erklären wollen und erklärt, die Beklagte stelle keine weiteren Ansprüche. Das Berufungsgericht hätte überlegen müssen, ob nach dem ganzen Zusammenhang der Anwalt der Beklagten nicht etwa "vorsichtig formuliert" hat sagen wollen, der Kläger habe die Beklagte betrogen, die Beklagte wolle aber keine weiteren auf strafrechtlichem Gebiet liegende Schritte gegen den Kläger oder einleiten. Juli 1959 vor dem Landgericht erklärt haben, sie seien zu-rückgetroten, so hat das Berufungsgericht es an der gebotenen Auslegung dieser Erklärungen fehlen lassen. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist, wie schon erwähnt, der Ausdruck "Rücktritt vom Vertrage" in seiner gesetzestechnischen Bedeutung dem Geschäftsverkehr nicht geläufig. Es spricht daher sehr viel dafür, daß die Zeugen das Wort "Rücktritt" in demselben Sinn gebraucht haben wie im Schreiben der Beklagten vom 16. Nach dem damaligen Prozeßverlauf liegen auch keine Anhaltspunkte vor, daß das Landgericht bei der Protokollierung der Aussagen die Worte der vernommenen Personen als Ausdruck, die Beklagte sei im Sinne des § 326 BGB zurückgetreten, aufgefaßt hat. Februar 1959 und das Schreiben des Anwalts nach der allgemeinen Verkehrs-auffassung verstehen durfte und ob er nicht etwa insbesondere nach dem Schreiben vom 16. Ea die Beklagte mit der Revision die Abweisung der Klage in vollen Umfange erstrebt und der Kläger koino Revision eingelegt hatte, bedeutet der Anspruch, auf die Revision der Beklagten werde das Berufungsurteil aufgehoben, offenbar, daß die Aufhebung insoweit erfolgt, als der Beklagte ver-worden urteilt/war.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 319 ZPO
vertragenBerufungsgerichtAnwaltLandgerichtBrSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
BGB § 326 Ea, Ed
 Zur Frage, unter welchen Umständen die Erklärung des Gläubigers, vom Vertrag zurückzutreten, ihn daran hindert, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
BGH, Urt. v. 27. November 1963 - VIII ZR 63/62 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
VIII ZR 63/62
rfciindot am 27. November 1963 Wüst, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
& Sohn, Kommanditgesellschaft in HP, persönlich haftender
 der Firma Leo G
GelS^^^aS^??^fmann Leo
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 in B^^^^-Bc
 den Kaufmann Emil K ABstraße
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesriohter Dr.Gclhaar, Br.Borschel, Br.Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büssel-dorf vom 30. November 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Beklagte verkaufte mit Vertrag voin 30. Dezember 1953 dem Kaufmann	das	gesamte	Schamottematerial
 aus dem Abbruch eines Kalkwerkes.	leistete die ver-
einbarte Anzahlung von 10 000 DM. Da er nicht über genügend Mittel verfügte, hatte ihm der Kläger diesen Betrag zur Verfügung gestellt.	trat	dem	Kläger	alle	An-
sprüche aus dem Vertrage ab. Als die erste Menge von etwa 50 Tonnen Schamottematerial in zwei Fuhren abgefahren wurde, kam es zu Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien. HglP beanstandete, daß die Schamottebrocken entgegen den Vertragsbestimmungen nicht frei von Kalkanhaf-tungen seien. Nachdem Vergleichsv e*rhandlungen gescheitert waren, verweigerte die Beklagte am 12. Februar 1959 weitere Lieferungen. Mit Schreiben vom 15« Februar 1959 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis 16. Februar 1959 zur Erfüllung auf mit der Androhung, daß er, sofern die Beklagte nicht ab 17» Februar 1959 zur Übergabe von Material bereit sei, die Annahme der Leistung ablehnen und die Rückzahlung des voraus ..^zahlten Betrages und Schadensersatzes wegen Nichterfüllung verlangen werde. An 16. Februar 1959 richtete die Beklagte an den Kläger ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Wir bestätigen Ihnen hiermit die telef. Mitteilung unseres Herrn Ffl|9 vom 16.2.1959 gegen 10 Uhr, wonach Ihnen dieser mitteilte^äaß ein Schreiben unseres Anwaltes Herrn SeflIBP an Sie unterwegs sei, wonach wir wogen positiver Vertragsverletzung Ihrerseits sofort vom Vertrag zurücktreten und uns die Verrechnung des daraus uns evtl, entstehenden Schadens mit den von Ihnen voraus geleisteten DM 10 000,- Vorbehalten.
Naturgemäß läßt sich der Schaden jetzt noch nicht in voller Höhe überblicken, jedoch teilen wir Ihnen jetzt vorsorglich die Schadenshöhe mit, die wir wahrscheinlich aufgrund unserer Kalkulation erleiden werden. Sobald der Schaden in voller Höhe nachweisbar feststeht, werden wir endgültig mit Ihnen abrechnen , wobei wir bei einer etwaigen Verringerung des Schadens Ihnen einen entsprechenden höheren Betrag gutschreiben worden, als wie vorläufig in der Anlage errechneten 2021,24 DM."
Daß Schreiben des genannten Rechtsanwalts lautet:
Sie haben einen Vertrag, den meine Mandantin mit der Firma Franz	••• abgeschlossen hatte,
 übernommen.
In Abwicklung des Vertrages haben Sie meiner Mandantin gegenüber Angaben gemacht, die nachweisbar falsch sind und die, vorsichtig formuliert, zu demindest eine arglistige Täuschung gegenüber meiner Mandantin darstellen.
Meine Mandantin wird aufgrund Ihres Verhaltens keine weiteren Schritte gegen Sie einleiten; 3ie muß jedoch auf Grund dieses Vorkommnisses Sofort von diesem Vertrage zurücktreten.
Insoweit muß meine Mandantin den von Ihnen vorgeschossenen Betrag von 10 000 DM einstweilen, soweit er noch nicht durch Lieferungen abgeführt ist, zurückbehalten, um gz’ößeren Schaden zu vermeiden. .."
Der Kläger macht geltend, die von der Beklagten gelieferten Schamottebrocken hätten nicht die vertraglich zugesicherten Eigenschaften gehabt. Nachdem die Beklagte trotz Fristsetzung die Erfüllung des Vertrages abgelehnt habe, sei er berechtigt gewesen, gemäß § 326 BGB Schadensersatz zu verlangen. Mit der Klage verlangt er als einen Teil dieses Anspruches zunächst die Rückzahlung der Anzahlung von 10 000 DM.
Die Beklagte trägt vor, ihre Teillieferungen von 50 to seien vertragsgemäß gewesen. Der Kläger und hätten aber in vertragswidriger Weise die Erfüllung des Vertrages hintertrieben. Sie sei daher berechtigt gewesen, sich vom Vertrage loszusagen und weitere Erfüllung abzu-lehncn. Gegen die Klageforderung rechnet sie mit einer Schadenoers.atzforderung in Höhe von 31 794,90 DM auf.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte nur verurteilt wird, 8600 DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
 
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klagj2-;:Ln vollem Umfange. Der Kläger beantragt-die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zu dem Landgericht angenommen, die Beklagte sei zu Recht von dem Vertrage vom 30. Dezember 1958 zurückgetreten. Sie habe die Schamottebrocken in vertragsgemäßem Zustand geliefert. Wenn der Kläger die beiden ersten Lieferungen zurückgewiesen habe, so habe er damit eine Leistungsstörung herbeigeführt, die die Erfüllung des ganzen Vertragszwecks gefährdet habe, ln der Folgezeit habe der Kläger auf einer Beschaffenheit der Schamottebrocken bestanden, die sich nicht in den Grenzen der vertraglichen Abmachungen gehalten habe und-ungerechtfertigt gewesen sei. Infolgedessen sei die Beklagte berechtigt gev/esen, sich ohne Fristsetzung vom Vertrage, soweit er noch nicht erfüllt gewesen sei, loszusagen. Die Beklagte habe daher die Anzahlung von 10 000 DM, gemindert um den Kaufpreis für die beiden ersten Lieferungen in Höhe von 1400 DM, zurückzugewähren .
Da die Beklagte vom Vertrage zurückgetreten sei, ständen ihr keine Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie gegen die Forderung des Klägers von 8600 DM aufrechnen könne. Sie habe zwar in ihrem Rücktrittschreiben vom 16. Februar 1959 sich die Verrechnung des ihr möglicherweise entstehenden Schadens mit der Rückforderung der Anzahlung Vorbehalten, in übrigen sich aber auf ein Schreiben ihres Anwalts bezogen, das nachfolgen werde. Ihr Anwalt habe dann in seinem Schreiben erklärt, die Beklagte werde keine weiteren Schritte gegen den Kläger einleiten, trete aber sofort vom Vertrag zurück. Der Mit-
Inhaber der Beklagten, G^|^, habe bei seiner Vernehmung vor den Landgericht am 7. Juli 1959 bekundet, die Beklagte sei von Vertrage zurückgetreten, nachdem der Kläger ihr nur noch einen Kaufpreis von 8 bis 9,— DM habe zu-gestehen wollen. Ebenso habe der Geschäftsführer bei seiner Vernehmung am selben Tage als Zeuge glaubhaft bekundet, die Beklagte sei vom Vertrage zurückgetreten, nachdem er, der Zeuge, erfahren habe, daß das Schamottematerial, als der Kläger es seinen Abnehmern angeboten habe, von diesen nicht wegen Kalkanhaftungen, sondern wegen falscher Güteeinklaaoierung verweigert worden sei. Danach sei festzustellen, daß die Beklagte sofort und ohne Vorbehalt vom Vertrage zurückgetreten sei. Sie habe mit dem Kläger nichts mehr zu tun haben und keine weiteren Schritte gegen ihn unternehmen wollen. Diese ersichtlich nach einer Beratung mit der Partei abgegebenen Erklärungen des Anwalts ließen angesichts der Aussagen der Zeugen FfHP und G^^^ keine andere Auslegung der Rücktrittserklärung zu.
II.	1. Die Revision rügt, die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte vom Vertrage zurückgetreten sei, beruhe auf Verletzung von Auslegungs- und Verfahrensvorschriften. Diese Rüge ist begründet.
2. Das Reichsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Schrifttum angenommen, daß nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Ausdruck "Rücktritt vom Vertrage" in seiner gesetzestechnischen Bedeutung den Geschäftsverkehr nicht geläufig ist, daß er vielmehr in Verbindung mit einer Forderung auf Schadensersatz, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände ein anderes erkennen lassen, regelmäßig dahin zu verstehen ist, der nicht säumige Teil wolle Schadensersatz beanspruchen (JW 1926,2906).
 
Das Reichsgericht hat allerdings hervorgehoben, es komme im einseinen Pall darauf an, wie nach dessen besonderen Umständen in Verbindung mit der allgemeinen Verkehrsauf-facsung der Empfänger den für ihn bestimmten Erklärungsinhalt verstehen müsse (RGZ 1?6,65). An einer in dieser
 Hinsicht erschöpfenden Würdigung des Sachverhalts hat
*
das Berufungsgericht es fohlen lassen.
a)	Die Beklagte hat sich in dem von ihrem Vertreter persönlich verfaßten Schreiben vom 16. Februar 1959 auf das Schreiben ihres Anwalts bezogen. Als Inhalt dieses Schreibens des Anwalts wird wörtlich angeführt, daß "wir (gemeint hier die Beklagte) wegen positiver Vertragsverletzung Ihrerseits s’ofort vom Vertrage zurücktreten und uns die Verrechnung des daraus uns evtl, entstehenden Schadens mit den von Ihnen voraus geleisteten DM 10 000 Vorbehalten". Danach vertrat der Verfasser dieses Schreibens offenbar den Standpunkt, er verlange Schadensersatz und rechne mit einer Schadensersatzforderung auf. Die Beratung mit dem Anwalt hatte ersichtlich vor Absendung des Schreibens vom 16. Februar 1959 stattgefundenDas Schreiben der Beklagten vom 16. Februar und das Schreiben des Anwalts stehen in engem Zusammenhang. Wird, was das Berufungsgericht unterlassen hat, dieser Zusammenhang berücksichtigt, so bestehen bereits schwerwiegende Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Anwalt habe im Gegensatz zu dem im Briefe vom 16. Februar 1959 zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Beklagten erklären wollen und erklärt, die Beklagte stelle keine weiteren Ansprüche.
b)	Tatsächlich enthalt aber auch das Schreiben des Anwalts Wendungen, die erkennen lassen, daß nach seiner Auffassung Schadonsersatzansprüche geltend gemacht werden. Denn nur dann konnte die Beklagte den vorgeschosse-
nan Betrag von 10 000 DM, wie der Anwalt erklärt, einstweilen zurückbchalten, um größeren Schaden au vermeiden. Das Berufungsgericht hätte erwägen müssen, oh der Anwalt damit nicht hat sagen wollen, die Beklagte halte den Betrag zurück, um den Schaden zu vermeiden, den sie erleiden würde, wenn sie den Betrag zurückzahlte und dann ihre Schadensersatzforderung mangels einer Zugriffsmöglichkeit nicht beitreihen könne. Nur unter diesem Gesichtspunkt ist überhaupt die "Zurückbehaltung" des Betrages verständlich.
c)	Da3 Berufungsgericht legt Wert auf die Worte "meine Mandantin wird aufgrund Ihres Verhaltens keine weiteren Schritte gegen Sie einleiten". Es läßt dabei aber
 den Zusammenhang außer acht, in dem dieser Satz steht.
Es ist schon völlig ungewöhnlich, daß ein Schuldner den Willen, von einer ihm angeblich zustehenden Aufrechnungs-befugnia Abstand zu nehmen, mit der Wendung ausdrückt, er wolle keine weiteren Schritte gegen seine Gläubiger einleiten. Von "Schritte einleiten" wird herkömmlicherweise gesprochen, wenn ein Verletzter durch Eingaben, Anträge oder dergleichen gegen den Verletzer Vorgehen will, nicht aber wenn ein Schuldner einen AufrechnungQ-einwand erhebt. Hier war dem Satz der Vorwurf vorausgegangen, der Kläger habe der Beklagten gegenüber "Angaben gemacht, die nachweisbar falsch seien, und die, vorsichtig formuliert, zu demindest eine arglistige Täuschung darstcll-tcn." Das Berufungsgericht hätte überlegen müssen, ob nach dem ganzen Zusammenhang der Anwalt der Beklagten nicht etwa "vorsichtig formuliert" hat sagen wollen, der Kläger habe die Beklagte betrogen, die Beklagte wolle aber keine weiteren auf strafrechtlichem Gebiet liegende Schritte gegen den Kläger oder	einleiten.
d)	Soweit das Berufungsgericht seine Ansicht darauf stützt, daß der frühere Geschäftsführer der Beklagten
8
und der Komplementär Gfl||^ im Termin vom 7. Juli 1959 vor dem Landgericht erklärt haben, sie seien zu-rückgetroten, so hat das Berufungsgericht es an der gebotenen Auslegung dieser Erklärungen fehlen lassen. Das Landgericht hat die Zeugen - der Komplementär	hät-
te als Zeuge überhaupt nicht gehört werden dürfen -nicht etwa darüber vernommen, was sie mit dem Wort Rücktritt gemeint haben, sondern gemäß Beweisbeschluß vom 26. Juni 1959 über den Inhalt des Vertrages vom 30.Dezember 1958. Vor dem Landgericht war die Frage, ob die Beklagte zurückgetreten sei und deshalb keinen Schadensersatz verlangen könne, noch gar nicht zur Sprache gekommen. Das Landgericht hat im Gegenteil noch im Termin vom 7. Juli 1959 der Beklagten aufgegeben, eine Aufstellung über ihre angebliche Schadensersatzforderung einzureichen. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist, wie schon erwähnt, der Ausdruck "Rücktritt vom Vertrage" in seiner gesetzestechnischen Bedeutung dem Geschäftsverkehr nicht geläufig. Es spricht daher sehr viel dafür, daß die Zeugen das Wort "Rücktritt" in demselben Sinn gebraucht haben wie im Schreiben der Beklagten vom 16. Februar 1959s nämlich dahin, daß die Beklagtendie Annahme einer weiteren Leistung des Klägers oder	abgelehnt habe.
Nach dem damaligen Prozeßverlauf liegen auch keine Anhaltspunkte vor, daß das Landgericht bei der Protokollierung der Aussagen die Worte der vernommenen Personen als Ausdruck, die Beklagte sei im Sinne des § 326 BGB zurückgetreten, aufgefaßt hat. Das Berufungsgericht durfte unter diesen Umständen ohne erneute Befragung den Worten der Auo-kunftspersonen nicht einen Sinn beimessen, der zwar Rechts-kundigcn geläufig, aber Laien weitgehend unbekannt ist.
0) Bei einer erschöpfenden Würdigung, wie sie hier geboten ist, mußte das Berufungsgericht auch erörtern, ob überhaupt irgendwelche wirtschaftlichen Gründe die Beklag-
 
te veranlassen konnten, unter Abstandnahme von ihr vermeintlich ivußteilenden Schadensersatzansprüchen vom Vertrage surückzutreten.
f) Schließlich fehlt es an der Abwägung, wie der Kläger die Erklärung der Beklagten vom 16. Februar 1959 und das Schreiben des Anwalts nach der allgemeinen Verkehrs-auffassung verstehen durfte und ob er nicht etwa insbesondere nach dem Schreiben vom 16. Februar 1959 mit Scha-densersatsansprüchen rechnen mußte und gerechnet hat.
III.	Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es v/ar daher aufzuheben und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar	Br.Dorschei	Dr*Mezger Mormam
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 63/62
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma LeoG^p & Sohn. Kommanditgesellschaft in
R^BBfrstraße persönlich haften der Gesellschafter Kaufmann Leo Gflto,
- Prozoflbovollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanv/alt Br.
gegen
 den Kaufmann Emil KfliSH) in straße
 Kläger und Revisionsbeklagten, - irozcßhevollmüchtigter: Rechtsanwalt Br.	-»
Ter VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 15. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Haidinger und der Bundesrichter Artl,
 Er. Mezgor, Br. Messner und Braxmaier
 beschlossen:
Eie Urtoilsformel dos am 27. November 1963 verkündeten Urteils v/ird dahin berichtigt, daß das Urteil dos 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsscldorf vom 30. November 1961 insoweit aufgehoben wird, als dieses Urteil zu dem Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Ea die Beklagte mit der Revision die Abweisung der Klage in vollen Umfange erstrebt und der Kläger koino Revision eingelegt hatte, bedeutet der Anspruch, auf die Revision der Beklagten werde das Berufungsurteil aufgehoben, offenbar, daß die
 Aufhebung insoweit erfolgt, als der Beklagte ver-worden
 urteilt/war. Dementsprechend v/ird der Urtoilsnus-spruch nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.
Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Dr. Messner Braxmaier