tion vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus Carola LBB und Alex DflR* VfflBHBi cl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und wiechers am 21. Der erneute Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Senat sieht keine Veranlassung, der Klägerin in Abänderung seines Beschlusses vom 6. In dieser Richtung hat die Klägerin hier jedoch nichts vorgetragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII 2R 62/93 vom 21. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit istalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Birgit BMI, iflHHHB Straße 1B1P, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. ~ Dr. gegen Agrargenossenschaft e.G.( vormals LPG Pflanzenpoduk- tion vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus Carola LBB und Alex DflR* VfflBHBi cl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und wiechers am 21. Dezember 1994 beschlossen: Der erneute Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe : Der Senat sieht keine Veranlassung, der Klägerin in Abänderung seines Beschlusses vom 6. Juli 1994 Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die dort genannte Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an eine inländische juristische Person ist auch weiterhin nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen würde. Das ist etwa der Fall, wenn die Entlassung einer großen Zahl von Arbeitnehmern oder die Befriedigung zahlreicher Gläubiger auf dem Spiel 3 steht (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = NJW 1991, 703). In dieser Richtung hat die Klägerin hier jedoch nichts vorgetragen. Wolf Dr. Zülch Dr. Hübsch Ball Wiechers