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BGH

Gericht: BGH

tion vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus Carola LBB und Alex DflR* VfflBHBi cl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und wiechers am 21. Der erneute Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Der Senat sieht keine Veranlassung, der Klägerin in Abänderung seines Beschlusses vom 6. In dieser Richtung hat die Klägerin hier jedoch nichts vorgetragen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII 2R 62/93
vom 21. Dezember 1994
in dem Rechtsstreit
 istalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Birgit BMI, iflHHHB Straße 1B1P,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr.	~
Dr.
gegen
 Agrargenossenschaft	e.G.(	vormals LPG Pflanzenpoduk-
tion	vertreten	durch	die	Vorstandsmitglieder Klaus
 Carola LBB und Alex DflR* VfflBHBi cl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und wiechers
 am 21. Dezember 1994
beschlossen:
Der erneute Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe :
Der Senat sieht keine Veranlassung, der Klägerin in Abänderung seines Beschlusses vom 6. Juli 1994 Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Die dort genannte Voraussetzung für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe an eine inländische juristische Person ist auch weiterhin nicht dargetan. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Entscheidung soziale Wirkungen nach sich ziehen würde. Das ist etwa der Fall, wenn die Entlassung einer großen Zahl von Arbeitnehmern oder die Befriedigung zahlreicher Gläubiger auf dem Spiel
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steht (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = NJW 1991, 703). In dieser Richtung hat die Klägerin hier jedoch nichts vorgetragen.
Wolf	Dr.	Zülch	Dr.	Hübsch
 Ball	Wiechers