Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 6. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine inländische juristische Person wie die klagende eingetragene Genossenschaft nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Interessen, allgemeine 1). Ebensowenig reicht der Umstand aus, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (BGH, Beschluß vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 62/93 vom 6. Juli 1994 in dem Rechtsstreit T®HBBanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Birgit 1B Straße Bfll, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen Agrargenossenschaft W4HHIHBe.G., vormals LPG Pflanzenproduktion vertreten durch die Vorstandsmitglieder Klaus Carola LflBHBi und Alex DflB, WM- Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 6. Juli 1994 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe : Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine inländische juristische Person wie die klagende eingetragene Genossenschaft nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Interessen, allgemeine 1). Dafür, daß diese Voraussetzung hier gegeben ist, hat die Klägerin nichts dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine Anhaltspunkte. Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt in der Regel nicht (BGHZ aaO). Ebensowenig reicht der Umstand aus, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 aaO). Wolf Wiechers