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BGH · VIII ZR 62/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 62/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 6. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine inländische juristische Person wie die klagende eingetragene Genossenschaft nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Interessen, allgemeine 1). Ebensowenig reicht der Umstand aus, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (BGH, Beschluß vom 20.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
InteresseaaOallgemeinZPOProzeßkostenhilfeKlägerinBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 62/93
vom 6. Juli 1994 in dem Rechtsstreit
T®HBBanstalt, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Präsidentin Birgit	1B	Straße
 Bfll,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Agrargenossenschaft W4HHIHBe.G., vormals LPG Pflanzenproduktion	vertreten	durch	die	Vorstandsmitglieder	Klaus
 Carola LflBHBi und Alex DflB,	WM-
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 6. Juli 1994
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe :
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine inländische juristische Person wie die klagende eingetragene Genossenschaft nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183; BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = BGHR ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 Interessen, allgemeine 1).
Dafür, daß diese Voraussetzung hier gegeben ist, hat die Klägerin nichts dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine Anhaltspunkte. Das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung genügt in der Regel nicht (BGHZ
 aaO). Ebensowenig reicht der Umstand aus, daß bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten sein mögen (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1989 aaO).
Wolf
 Wiechers