AO über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) v« 4„ März 1941, RAnz Nr* 57 v. zwischen erlassenen "Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und YJasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4, März 1941" (KAE) nicht* Die Klägerin zählte nämlich zu den Gemeinden mit 3 000 und weniger Einwohnern (Kl ein st gemeinden), an die nach § 1 Abs, 2 KAE Konzessionsabgaben nicht weitergewehrt werden durften. Nachdem die genannte Bestimmung durch Gesetz vom 24, Dezember 1956 (BGBl, I 1076) - im folgenden als Änderungsgesetz bezeichnet - aufgehoben war, verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats VIII ZR 20/64 vom 4, April 1966 = BGHZ 45, 322 die Zahlung der Konzessionsabgabe - deren Höhe zahlenmäßig noch nicht festgestellt ist -für die Jahre 1962 bis 1964, Da die Beklagte insoweit ihre Zahlungspflicht aus Rechtsgründen bestreitet, klagt die Klägerin auf Feststellung dieser Verpflichtung, ferner auf Zahlung von 1 060,80 DM, die die Klägerin für ein Rechtsgutachten aufgewandt hat, und weiterer 660,40 DM vorprozessualer Anwaltskosten als Verzugsschaden, Das Landgericht hat der Feststellungsklage entsprochen und die Zahlungsklage abgewiesen, Das Berufungsgericht hat auch die Feststellungsklage abgowiesen. 1 „ Das Berufungsgericht läßt die vom Senat in BGHZ 43, 322 bejahte Frage, ob nach Aufhebung des Verbots des § 1 Abs, 2 KAE, Konzessionsabgaben an Kieinst-gemeinden zu zahlen, die Ansprüche der Kleinstge-meinden aus noch nicht abgelaufenen Verträgen auch ohne neue Vereinbarung wieder zu erfüllen sind (vgl, dazu Eiser/Riederer Energiewirtschaftsrecht III 238, Nach seiner Auffassung scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Konzessionsabgabo auf jeden Fall an § 1 Abs, KAE, der durch das Ando-rungsgesetz nicht berührt worden ist: Denn die Zahlung einer Konzessionsabgabe, die bis zu dem Inkrafttreten der KAE (80 März 1941) nicht zu zahlen gewesen sei, bedeute die nach wie vor verbotene Neueinführung einer Konzession:: abgabe ira Sinne dieser Bestimmung„ 2o Nach § 1 Abs, 1 KAE dürfen vom 8„ März 1941 ab Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an Gemeinden nicht neu eingeführt oder erhöht werden; nach Abs« 2 - in der bis zu dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (I, April 1956) geltenden Fassung - durften Konzessionsabgaben, die bis zu dem 31o März 1941 von Versorgung:: unternehmen an Kleinstgemeinden gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden» Das Beruf ungsgei-icht geht zutreffend davon aus, daß der Wortlaut des Abs« 2 (wneu eingeführt") für sich allein nicht zweifelsfrei klarstellt, ob das hier ausgesprochene Verbot sich nur gegen eine erstmalige Verpflichtung, oder überhaupt gegen eine erstmalige Zahlung von Konzessionsabgaben durch Versorgungsunternehmen nach dem 8» März 1941 richtet, ob also auch die erstmalige Zahlung von solchen Konzessionsabgaben verboten ist, die - wie im vorliegenden Palle - vor dem 8» Harz 1941 vereinbart worden sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmalig zahlbar waren» Im Gegensatz zu Abs» 1 spricht der Wortlaut des Abs» 2 ("dürfen Konzessionsabgaben, die bis zu dem 31. a) Dafür, daß auch Abs» 1 in diesem Sinne verstanden werden muß, spricht schon die Erwägung, daß sonst ein Fall wie der hier zu entscheidende, in dem auf Grund eines vor 1941 geschlossenen Vertrages Konzessionsabgabon an eine Kleinstgemeinde erst nach 1941 zu zahlen waren, weder von Abs» 1 noch von Abs» 2 erfaßt würde: von Abs» 1 nicht, weil - versteht man Neueinführung im Sinne des Zeitpunktes des Vertragsschlusses - die Konzessionsabgaben schon vor dem 8» März 1941 eingeführt waren; von Abs» 2 nicht, weil die Abgaben nicht bereits vor dem 1» April 1941 zu zahlen waren» Das ist aber ein offensichtlich unrichtiges Ergebnis» Denn, wie sich insbesondere aus Das ergibt sich auch aus Nr» 27 der Durchführungsbestimmung zur KAE und A/KAE vom 27» Februar 1943 (D/KAL) (Mitteilungsblatt des Reichskoramissars für die Preisbildung 194;>, 228), in der es untor Buchstabe a erläuternd heißt: Dieses Nahziel d^r KAE aber läßt sich für einen Fall der vorliegenden Art (Vereinbarung vor 1941, Beginn c.er Zahlbarkeit nach 1941), ohne in Konflikt mit dem 'fext des § 1 Abs. 1 und 2 zu geraten, erreichen, wenn das Verbot einer Neueinführung von Konzessionsabgaben in Abs. 1 dahin verstanden wird, daß es sich auf alle Konzessionsabgaben erstreckt, die erstmals nach dem 8. b) In dieselbe Richtung weist unmittelbar auch Nr. 27 Buchstabe c, D/KAE, worauf schon das Berufungsgericht im Anschluß an Beck, Elektrizitätswirtschaft 1966, 752 zutreffend hinweist„ Dort wird nämlich erläuternd bestimmt, daß Konzessionsabgaben nach dem Io April 1941 erhoben werden dürfen, "nur soweit (sie) bereits vor dem Inkrafttreten der KAE erhoben worden sind". c) Entscheidend für eine Auslegung des § 1 Abs. 1 KAE in diesen Sinne muß schließlich der Zweck dieser Bestimmung seine Nach dem Vor Spruch zur KAE war es ihr Ziel, "die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und (so) eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen"0 Um dieses Ziel zu erreichen, sollte durch § 1 Abs. 1 KAE die Belastung der Versorgungsunternehmen mit Konzession*:-abgaben, die als betriebsfremde Ausgaben angesehen wurden, auf den 8. diese Kosteneleraente an diesem Stichtag die Preise belasteten , ob also die Konzossionsabgaben an diesem Stichtag bereits erhoben v;urden oder nicht» Bas Verbot in § 1 Abs» 1 ist mithin, veil es dieser Bestimmung nur auf den wirtschaftlichen und nicht auf den juristischen Effekt ankam, nicht als das Verbot der juristischen, insbesondere vertraglichen Neubegr-ündung oder Erhöhung von Konzossionsabgaben, sondern als das Verbot zu verstehen, nach dem 8» März 1941 Konzessionsabgaben neu zu erheben, die vor diesem Stichtag nicht erhoben waren, und Konzessionsabgaben zu erhöhen, die an diesem Stichtag bereits erhoben wurden (so im Ergebnis auch: Beck, Elektrizitätsvärtschaft 1966, 752 und Fischerhof DÖV 1967, 24, 30). unberührt gebliebene Verbot des § 1 Abs0 KAE nach \-/ie vor einem Anspruch der Klägerin auf Konzessionsabgaben entgegen, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat«.
Nachschlagewerk:
2140 034
ja
BGHZs
ja
AO über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände (KAE) v« 4„ März 1941, RAnz Nr* 57 v. 8o März 1941, § 1 Absn Io
‘•Neu eingeführt” nach dem Stichtag (80 März 1941) sind nicht nur Konzessionsabgaben, die erst nach diesem Zeitpunkt vertraglich begründet worden sind, sondern auch solche, die auf Grund eines schon vorher geschlossenen Vei’trages erst nach diesem Zeitpunkt erstmals zu zahlen waren„
BGH,Urto Vo 12o November 1969 - VIII ZR 62/68 - OLG Frankfur
LG Fulda
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VXII ZR 62/68 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
12e November 1969 Klett5
Justizhaupt sehretär
al* Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Gemeinde Kreis FflH? vertreten durch
den Gemeindevorstands,
Klägerin und Rovis±onsk3 r’in.,
- Prozeßbevollmächtigter:
Re cht s3 nv/alt Fre ih e r*r'.
von
gegen
|AG in
das Überlandwerk ______
straße m9 vertreten durch die Vorstandsmitglieder 1. Ernst hBHB?
2«, Diplo-Ingo Karl
Beklagte und Rovisicnsbeklagte,
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12«, November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Mezger? Dr, Ilessner und Mormann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 140 Zivilsenats in Kassel des Oberlande sgerichts Frankfurt (Main) vom 13o Februar 1968 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 22o März 1927 schlossen die Rechtsvorgänger der Parteien - auf seiten der Klägerin drei Gemeinden,; auf seiten der Beklagten ein Zweckverband Uberlandwerk -einen Vertrag über die Versorgung mit elektrischer Energie» In dem Vertrag heißt es:
« § 1
Die Gemeinden übertragen dem Z»V» (Zweckverband) und der letztere übernimmt die Versorgung der Gemeindegebiete . » • mit elektrischer Energie„
§ 4
Die Gemeinden verpflichten sich, auf die Dauer von 35 Jahren weder selbst elektrische Arbeit zu erzeugen, noch von einem Dritten zur Versorgung der Gemeindeangehörigen und der Gemeinden zu beziehen»
Die Gemeinden stellen dem Z»V» unbeschadet bestehender Rechte ohne besondere Vergütung auf die Dauer von 35 Jahren das ausschließliche Recht zur kostenlosen und abgabefreien Benutzung von Geraeinde-grundstücken, öffentlichen Straßen, Plätzen usi/o für die Zuleitung, Durchleitung und Verteilung von Elektrizität »»»»
§ 9
Nach Ablauf des 20» (zwanzigsten) Betriebsjahres erhalten die Gemeinden eine jährliche Abgabe von 4 % der Bruttoeinnahme aus Licht und Kleinkraft O 0 o "
Als ab 1947 nach § 9 des Vertrages die Konzessionsabgabe zu zahlen gewesen wäre, zahlte die Beklagte mit Rücksicht auf die Bestimmungen der in~ *
*
A
zwischen erlassenen "Anordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und YJasser an Gemeinden und Gemeindeverbände vom 4, März 1941" (KAE) nicht*
Die Klägerin zählte nämlich zu den Gemeinden mit 3 000 und weniger Einwohnern (Kl ein st gemeinden), an die nach § 1 Abs, 2 KAE Konzessionsabgaben nicht weitergewehrt werden durften. Nachdem die genannte Bestimmung durch Gesetz vom 24, Dezember 1956 (BGBl, I 1076) - im folgenden als Änderungsgesetz bezeichnet - aufgehoben war, verlangte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats VIII ZR 20/64 vom 4, April 1966 = BGHZ 45, 322 die Zahlung der Konzessionsabgabe - deren Höhe zahlenmäßig noch nicht festgestellt ist -für die Jahre 1962 bis 1964, Da die Beklagte insoweit ihre Zahlungspflicht aus Rechtsgründen bestreitet, klagt die Klägerin auf Feststellung dieser Verpflichtung, ferner auf Zahlung von 1 060,80 DM, die die Klägerin für ein Rechtsgutachten aufgewandt hat, und weiterer 660,40 DM vorprozessualer Anwaltskosten als Verzugsschaden,
Das Landgericht hat der Feststellungsklage entsprochen und die Zahlungsklage abgewiesen, Das Berufungsgericht hat auch die Feststellungsklage abgowiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Fest-stellungs- und die Zahlungsklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen,
Ents che i dungsgrUnd
1 „ Das Berufungsgericht läßt die vom Senat in BGHZ 43, 322 bejahte Frage, ob nach Aufhebung des Verbots des § 1 Abs, 2 KAE, Konzessionsabgaben an Kieinst-gemeinden zu zahlen, die Ansprüche der Kleinstge-meinden aus noch nicht abgelaufenen Verträgen auch ohne neue Vereinbarung wieder zu erfüllen sind (vgl, dazu Eiser/Riederer Energiewirtschaftsrecht III 238,
238a; 244; Fischerhof DÖV 1967? 24 ff; Hammer NJV/ 1967, 913; Beck, Elektrizitätswirtschaft 1966, 752; Treibert ebendort, 753) unentschieden. Nach seiner Auffassung scheitert ein Anspruch der Klägerin auf Konzessionsabgabo auf jeden Fall an § 1 Abs, KAE, der durch das Ando-rungsgesetz nicht berührt worden ist: Denn die Zahlung einer Konzessionsabgabe, die bis zu dem Inkrafttreten der KAE (80 März 1941) nicht zu zahlen gewesen sei, bedeute die nach wie vor verbotene Neueinführung einer Konzession:: abgabe ira Sinne dieser Bestimmung„
Dem ist zuzustimmeno
2o Nach § 1 Abs, 1 KAE dürfen vom 8„ März 1941 ab Konzessionsabgaben von Versorgungsunternehmen an Gemeinden nicht neu eingeführt oder erhöht werden; nach Abs« 2 - in der bis zu dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (I, April 1956) geltenden Fassung - durften Konzessionsabgaben, die bis zu dem 31o März 1941 von Versorgung:: unternehmen an Kleinstgemeinden gezahlt worden sind, nicht
weitergewährt werden» Das Beruf ungsgei-icht geht zutreffend davon aus, daß der Wortlaut des Abs« 2 (wneu eingeführt") für sich allein nicht zweifelsfrei klarstellt, ob das hier ausgesprochene Verbot sich nur gegen eine erstmalige Verpflichtung, oder überhaupt gegen eine erstmalige Zahlung von Konzessionsabgaben durch Versorgungsunternehmen nach dem 8» März 1941 richtet, ob also auch die erstmalige Zahlung von solchen Konzessionsabgaben verboten ist, die - wie im vorliegenden Palle - vor dem 8» Harz 1941 vereinbart worden sind, aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmalig zahlbar waren» Im Gegensatz zu Abs» 1 spricht der Wortlaut des Abs» 2 ("dürfen Konzessionsabgaben, die bis zu dem 31. März 1941 »o»» gezahlt worden sind") dafür, daß in dieser Bestimmung nicht auf den Zeitpunkt der Verpflichtung, sondern auf den Zeitpunkt der Zahlung, genauer: auf den Zeitpunkt, von dem ab Konzessionsabgaben zu zahlen waren, abgestellt wird»
a) Dafür, daß auch Abs» 1 in diesem Sinne verstanden werden muß, spricht schon die Erwägung, daß sonst ein Fall wie der hier zu entscheidende, in dem auf Grund eines vor 1941 geschlossenen Vertrages Konzessionsabgabon an eine Kleinstgemeinde erst nach 1941 zu zahlen waren, weder von Abs» 1 noch von Abs» 2 erfaßt würde: von Abs» 1 nicht, weil - versteht man Neueinführung im Sinne des Zeitpunktes des Vertragsschlusses - die Konzessionsabgaben schon vor dem 8» März 1941 eingeführt waren; von Abs» 2 nicht, weil die Abgaben nicht bereits vor dem 1» April 1941 zu zahlen waren» Das ist aber ein offensichtlich unrichtiges Ergebnis» Denn, wie sich insbesondere aus
§ 2 Abs. 2 Satz 2 KAE ("die Konzessionsabgaben . werden in angemessener Prist ganz beseitigt”) ergibt, war die Beseitigung der Konzessionsabgaben für Kleinstgc-meinden nur als erster Schritt auf dem Wege zur vollständigen Beseitigung der Konzessionsabgaben gedachte Demgemäß sollten Konzessionsabgaben für Kleinstgemeinden schon durch die KAE vollständig beseitigt werden.
Das ergibt sich auch aus Nr» 27 der Durchführungsbestimmung zur KAE und A/KAE vom 27» Februar 1943 (D/KAL) (Mitteilungsblatt des Reichskoramissars für die Preisbildung 194;>, 228), in der es untor Buchstabe a erläuternd heißt:
"Konzessionsabgaben dürfen nach dem
1„ April 1941 erhoben werden:
a) nur von Gemeinden mit mehr als
3 000 Einwohnern» .o."
Die Zahlung von Konzessionsabgaben an Kleinstgemeinden so3.1to mithin ab 1 . April 1941 schlechthin ausgeschlossen sein. Dieses Nahziel d^r KAE aber läßt sich für einen Fall der vorliegenden Art (Vereinbarung vor 1941, Beginn c.er Zahlbarkeit nach 1941), ohne in Konflikt mit dem 'fext des § 1 Abs. 1 und 2 zu geraten, erreichen, wenn das Verbot einer Neueinführung von Konzessionsabgaben in Abs. 1 dahin verstanden wird, daß es sich auf alle Konzessionsabgaben erstreckt, die erstmals nach dem 8. März 1941 zahlbar waren.
b) In dieselbe Richtung weist unmittelbar auch Nr. 27 Buchstabe c, D/KAE, worauf schon das Berufungsgericht im Anschluß an Beck, Elektrizitätswirtschaft 1966, 752 zutreffend hinweist„ Dort wird nämlich erläuternd bestimmt, daß Konzessionsabgaben nach dem
Io April 1941 erhoben werden dürfen, "nur soweit (sie) bereits vor dem Inkrafttreten der KAE erhoben worden sind". Danach bezieht sich also die in § 1 Abs» 1 KAE ausgesprochene Sperre gegenüber einer Neueinführung auch auf solche Konzessionsabgaben, die zv/ar schon vor dem 8. März 1941 vertraglich vereinbart, aber gemäß dieser Vereinbarung erstmals nach diesem Zeitpunkt zahlbar warenQ
c) Entscheidend für eine Auslegung des § 1 Abs. 1 KAE in diesen Sinne muß schließlich der Zweck dieser Bestimmung seine Nach dem Vor Spruch zur KAE war es ihr Ziel, "die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und (so) eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen"0 Um dieses Ziel zu erreichen, sollte durch § 1 Abs. 1 KAE die Belastung der Versorgungsunternehmen mit Konzession*:-abgaben, die als betriebsfremde Ausgaben angesehen wurden, auf den 8. März 1941 gestoppt werden, und zv/ar durch
das Verbot der Neueinführung von Konzessionsabgaben, soweit diese am Stichtag noch nicht eingeführt v/aren, und das Verbot der Erhöhung von Konzessionsabgaben« soweit diese bereits eingeführt v/aren. Da § 1 Abs. 1 den 8. llärz 1941 als Stichtag für den allmählichen Abbau von "betriebsfremden" Kostenelementen festlegte (so: BVerwGE 22, 203p 209)? kann es demnach nur darauf ankommen, ob
diese Kosteneleraente an diesem Stichtag die Preise belasteten , ob also die Konzossionsabgaben an diesem Stichtag bereits erhoben v;urden oder nicht» Bas Verbot in § 1 Abs» 1 ist mithin, veil es dieser Bestimmung nur auf den wirtschaftlichen und nicht auf den juristischen Effekt ankam, nicht als das Verbot der juristischen, insbesondere vertraglichen Neubegr-ündung oder Erhöhung von Konzossionsabgaben, sondern als das Verbot zu verstehen, nach dem 8» März 1941 Konzessionsabgaben neu zu erheben, die vor diesem Stichtag nicht erhoben waren, und Konzessionsabgaben zu erhöhen, die an diesem Stichtag bereits erhoben wurden (so im Ergebnis auch: Beck, Elektrizitätsvärtschaft 1966, 752 und Fischerhof DÖV 1967, 24, 30).
3» Im vorliegenden Fall, in dem die Beklagte sich zur Zahlung von Konzessionsabgaben zwar schon durch Vertrag von 1927, aber erst ab 1947 verpflichtet hatte, steht deshalb das durch das Änderungsgosotz
unberührt gebliebene Verbot des § 1 Abs0 KAE nach \-/ie vor einem Anspruch der Klägerin auf Konzessionsabgaben entgegen, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat«. Der Fall gibt deshalb dem Senat keine Veranlassung, sich mit der insbesondere von Fischerhof aaO an dem Urteil BGHZ 45 , 322 geübten Kritik auseinanderzusetzen o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Dr. Haidinger Artl Dr«, Mezger
Dr» Messner
Mormann