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BGH · VIII ZR 62/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 62/65

Die in § 7 C der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen aufgeführten Mängel von Speisekartoffeln geben dem Käufer nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn sie in dem dort bestimmtem Umfang spätestens zur Zeit des Gefahrübergangs Vorlieben und innerhalb der Fristen des § 12 gerügt werden, Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 28» Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: ' Nahm er das ihm ausdrücklich zu den DKB gemachte Angebot ohne jede Einschränkung an, so unterwarf er sich damit dessen Hegeln jedenfalls insoweit, als sie die Erhebung und Abwicklung von Mängellügen betreffen. Nach Treu und Glauben war die vorbehaltlose Annahme des Angebots deshalb als das Einverständnis mit der Anwendung der DKB zu verstehen (§ 157 BGB). Da demnach objektiv übereinstimmende Willenserklärungen auf Abschluß eines Kaufvertrages über die Lieferung von Kartoffeln unter Anwendung des in den DKB geregelten Rügerechts vorliegen, kommt ein sogenannter versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB), wie die Revision meint, nicht in Betracht® Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keine Mängel behauptet, die nach den DKB den Käufer zur Rüge berechtigten. aus dem Inhalt der Bedingungen selbst heraus und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der sich ihrer bedienenden Unternehmer und des angesprochenen Kundenkreises zu erfolgen (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 17o Mai I960 - VIII ZR 61/59 * NJW I960, 1661), während die Umstände des konkreten Einzelfalles für die Auslegung gleichgültig sind. Danach sind Gewährleistungsansprüche wegen Naßfäule erst gegeben, wenn sie mehr als 0,25 °/> des Gewichts der Lieferung auf der Verladestation bzw* 2 # des Gewichts unmittelbar nach dem Transport befallen hat (§7 0 Nr. 4). Nach § 459 BGB, der auch durch die DKB nicht abbedungen ist, müssen Mängel, wenn sic den Käufer zu Gewährleistungsansprüchen berechtigen sollen, schon zur Zeit des Gefahrübergangs vorliegen. Es kann deshalb, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, die später gerügten Mängel beim Gefahrübergang jedenfalls im Keim schon vorhanden waren. Denn die Festlegung des Mindestmaßes, in dem die einzelnen Mängel vorliegen mvissen, um den Käufer zur Rüge zu berechtigen, ergibt -zusammen mit der Regelung der RUgefristen (§ 12 DKB) zweifelsfrei, daß Gewährleistungsansprüche wegen sogenannter geheimer Mängel jedenfalls bei Speisekartoffeln nach den DK3 ausgeschlossen sind, Verdeckte Mängel sind nach § 12 Abs, 6 solche, die sich trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellen lassen, sondern sich erst im Laufe der Entladung in einer Ladungstiefe von mehr als 40 cm zeigen oder dort wesentlich stärker auftreten. trächtigungen der Güte und Beschaffenheit der Kartoffeln, sondern nur durch die im Zustande der Verladung erschwerte Nachprüfungsmöglichkeit für den Käufer» Verdeckte Mängel von Speisekartoffeln müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von fünf Werktagen seit der Ankunft beim Käufer gerügt werden. Geheime (verborgene) Mängel sind nach § 12 Abs«, 7 bei Pflanzkartoffeln die vom Verkäufer zu vertretenden Mängel der Sortenechtheit, Sortenreinheit, Gesundheit und Keimfähigkeit, die sich erst im Winterlager,, bei der Vorkeimung oder während des Wachstums im Feldbestande feststellen lassen. Die Beklagte zieht daraus mit Recht die Folgerung, daß es geheime Mängel im Sinne der DKB bei Speisekartoffeln nicht gibt und daß deshalb alle bei Speisekartoffeln etwa auftretenden Mängeln, insbesondere auch die hier geltend gemachte Naßfäule und starke Glasigkeit der Ware nach Ablauf von fünf Werktagen seit der Anlieferung nicht mehr gerügt werden können, auch wenn sie vor dieser Zeit trotz sorgfältiger Prüfung nicht feststellbar waren. Der Auffassung des Klägers, daß bei verborgenen Mängeln von Speisekartoffeln die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelte, kann nicht beigetreten werden. Das zeigt sich nicht nur darin, daß bei offenen und verdeckten Mängeln die Rüge durch Telegramm oder Fernschreiben erfolgen muß, daß Schriftlichkeit also nicht genügt, sondern auch in den außerordentlich kurzen Rügefristen, die bei offenen Mängeln je nach Art der- Versendung der V/are im einzelnen sogar nach Stunden bemessen sind (§ 12 Abs, 2 a - c). Sind deshalb, wie die Klägerin hinsichtlich der ihr gelieferten Kartoffeln selbst vorträgt, trotz sorgfältiger Prüfung (§ 7 A, § 12 Abs, 5 und 6 DKB) keine Mängel festzustellen, die nach § 7 0 zur Rüge innerhalb der in § 12 Abs.1,’,2,5 und ß bestimmten Fristen berechtigen, so ist eine Rüge, wenn solche Mängel später hervortreten, nicht mehr möglich. Im Ergebnis läuft das zwar auf eine schematische Verteilung des Risikos zwischen Verkäufer und Abnehmer hinaus, die aber nach § 242 BGB nicht zu beanstanden ist, weil sie dem Rechts-friedon dient und Mängelanspruche des Käufers nicht schlechthin ausschließt, Für die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und damit Zulässigkeit der getroffenen Regelung spricht, daß die Ursache von Mängeln, jedenfalls der gerade hier geltend gemachten Glasigkeit und Naßfäule, bei Kartoffeln als organischen Naturprodukten häufig, .nur sehr schwer, wenn nicht unmöglich festzustellcn ist, wie das vom Landgericht eingeholte Gutachten der Landwirtschafts-kammer V/eser-Ems vom 8. Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß eine Unklarheit über das Rügerecht des Käufers, der zu den DKB abschließt, jedenfalls insoweit, als das in der hier zu entscheidenden Sache in Betracht kommt, nicht vorliegt. c) Umstände, die es der Beklagten nach § 242 BGB verwehren würden, sich dem Kläger gegenüber auf die DKB zu berufen (BGH2 33, 216, 219) sind nicht zu erkennen. Im übrigen hat sie auf die DKB verwiesen, deren Inhalt festzustellen, wie ausgeführt, Sache der vertretungs-berochtigten Personen des Klägers war. d) Abgesehen davon, daß der Kläger, wie ausgeführt, Mängel, die ihn nach den DKB zur Rüge berechtigten, nicht behauptet hat, hätte er sonach die Naßfäule und die Glasigkeit bis spätestens fünf Werktrage nach dem Eintreffen der Zu diesem Zeitpunkt war die Geltendmachung von Mängeln nach den Bestimmungen der DKB nicht mehr möglich. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger nicht zugesichert, daß die zu liefernden Kartoffeln lagerfähig seien.

Zitierte Normen: § 157 BGB § 97 ZPO
KäuferKartoffelRügeDeutscheDKBKlägerRegelungMangelRevision

Volltext der Entscheidung

2088 023
Nachschlagewerks ja BGHZs	nein
 Allgo Geschäftsbedingungen; Deutsche Kartoffelgeschäftsbedingungen - Berliner Vereinbarungen 1956 - idF v,
1, Juli 1961, §§ 7, 12
Die in § 7 C der Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen aufgeführten Mängel von Speisekartoffeln geben dem Käufer nur dann Gewährleistungsansprüche, wenn sie in dem dort bestimmtem Umfang spätestens zur Zeit des Gefahrübergangs Vorlieben und innerhalb der Fristen des § 12 gerügt werden,
BGH, Urte v, 28. Juni 1967 - VIII ZR 62/65 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Verkündet, am
28o Juni 19^7 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 62/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
KHpi in
, vertreten durch seinen Direktor,
- Prozcßbovollmachtigter;
Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt Br
 gegen
die Firma Ernst Sl
 in L(
Kreis Ol
- Prozeßbevollmächtigter!
Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Br,
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 28» Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:	'
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 10. Februar 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand :
Ber Direktor des vom Kläger verwalteten Rheinischen Landeskrankenhauses in DdHHB schrieb am 18. Oktober 1962 die Lieferung von 250.000 kg lagerfähigen, gelbfleischigen und flachäugigen Speisekartoffeln aus. Die zur Abgabe eines Angebotes aufgeforderte Beklagte antwortete am 24o Oktober 1962:
"Gemäß Ihrer schriftl. Aufforderung biete ich Ihnen ... zu den Deutschen Kartoffelgeschäfts-bedingungen (Berliner Vereinbarung 1956) neueste Fassung und in Verbindung mit den nach- und umstehenden Bedingungen an:
Sorte:	Speisekartoffeln ... der Sortengruppe
"Carmen11 oder gleiche Qualität mehiig-festkochend."
Der letzte Absatz der auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckten "besonderen Lieferungsbedingungen": lautet (die hier unterstrichenen Worte in Fettdruck):
 
"Zusätzliche Bedingungen bei Käufen von Nicht-Kartoffel-Kaufleuten wie; Belegschaftskauf durch Betriebsrat oder Firma usw. Es wird ausdrücklich vereinbart, daß Rügen nach den Berliner Vereinbarungen 1936, neueste Fassung^v/i <TT> ei”Kartoffel-Kaufleuten erfolgen und abgewickelt werden müssen. Zur Kenntnisnahme der Kartoffel-Geschäftsbedingungen liegt ein Exemplar der neuesten Kartoffel-Geschäftsbedingungen an. '*
Auf dieses Schreiben bestellte das Rheinische Landeskranken-haus am 30. Oktober 1962 fernmündlich 250.000 kg Kartoffeln, die in der Zeit vom 5. bis 13* November 1962 geliefert wurden. Am 17. Dezember 1962 teilte die Verwaltung des Krankenhauses der Beklagten telefonisch mit, daß die Kartoffeln zu dem Teil beim Kochen glasig würden. Am 13. Februar 1963 schrieb sie, die Kartoffeln hätten sich weiterhin sehr verschlechtert. Ein von der Verwaltung des Rheinischen Landeskrankenhauses veranlaßtes Gutachten vom 1. März 1963 ergab einen Minderwert der Kartoffeln wegen Naßfäule von 9?2 $ und wegen starker Glasigkeit von 9,6 ein im Beweissicherungsverfahren erstattetes Gutachten vom 18. Mai 1963 ergab wegen derselben Ursachen einen Minderwert von 26,4 und 8,2 *fo0
Im Rechtsstreit hat der Kläger, gestützt auf Wandering und Minderung, Zahlung von 19.609*70 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger in erster Linie Schadenersatz und nur hilfsweise Wandelung und Minderung geltend gemacht. Seine Berufung blieb erfolglos.1 Mit der Revision verfolgt er seine Anträge y/eiter. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
i
Entseheidungsgrünfles
I.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Deutschen Kartoffel-Geschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarung 1956) in der Fassung vom 1. Juli 1961 (» DKB) hätten dem Angebotsschreiben der Beklagten vom 24. Oktober 1962 nicht bei-gelegen. Gleichwohl seien sie Gegenstand des Kaufvertrages geworden. Dem ist beizutreten.
Nach deia letzten Absatz der im Eingang des Angebots vom 24. Oktober 1962 ausdrücklich in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten für ITicht-Kurtoffel-Kaufleute hinsichtlich der Erhebung und Abwicklung von Mängelrügen die Bestimmungen der DKB. Die im An-gebotsschreiben aufgeführten Beispiele (Betriebsrats- und Firraenkäufc für Belegschaftsmitglieder) zeigen, daß das jedenfalls für Großabnehmer gelten sollte. Zu ihnen gehörte bei der hier gekauften Menge von 250.000 kg auch der Kläger. Nahm er das ihm ausdrücklich zu den DKB gemachte Angebot ohne jede Einschränkung an, so unterwarf er sich damit dessen Hegeln jedenfalls insoweit, als sie die Erhebung und Abwicklung von Mängellügen betreffen.
Das Angebot ergab zweifelsfrei, daß die Beklagte nur zu den DKB verkaufen wollte. Daraus, daß ein Exemplar dieser Bedingungen dem Angebotsschreiben nicht beilag, konnten die ver.tretungsberechtigten Personen des Klägers nur folgern, daß die nach dem Text vorgesehene Beifügung entweder versehentlich unterblieben oder die Kenntnis ihres Inhalts bei einem Abnehmer so erheblicher Mengen als selbstverständlich vorausgesetzt wurde. Nach Treu und Glauben war die vorbehaltlose Annahme des Angebots deshalb als das Einverständnis mit der Anwendung der DKB zu verstehen (§ 157 BGB). Mit Recht hat das Berufungsgericht
 
nicht geprüft, ob die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Präge des Schweigens auf ein Bestätigungsschreiben entwickelt hat, dem in bezug genommene allgemeine Geschäftsbedingungen nicht bcilagen (BGHZ 7, 187, 190) auch für den Kläger gelten; denn der Kläger hat nicht auf ein Bestätigungsschreiben, das nachträglich Geschäftsbedingungen in den Vertrag einfügen wollte, geschwiegen, sondern ein unter Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen unterbreitetes Kaufangebot ausdrücklich angenommen. '
Da demnach objektiv übereinstimmende Willenserklärungen auf Abschluß eines Kaufvertrages über die Lieferung von Kartoffeln unter Anwendung des in den DKB geregelten Rügerechts vorliegen, kommt ein sogenannter versteckter Einigungsmangel (§ 155 BGB), wie die Revision meint, nicht in Betracht®
II.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keine Mängel behauptet, die nach den DKB den Käufer zur Rüge berechtigten. Auch das bekämpft die Revision ohne Erfolg.
1. Die vom Deutschen Bauernverband, vom Verband der Landwirtschaftskammern, von der Arbeitsgemeinschaft der Pflanzenzüchterverbände, vom Deutschen Raiffeisenverband, vom Zentrnlverband des Deutschen Kartoffelhandels und vom Hauptverband des Deutschen Lebensmittel-Einzelhandels erarbeiteten DKB, die nach ihrem Vorspruch für den inländischen Verkehr mit Kartoffeln, also ira Bereich mehrerer Oberlandesgerichtsbezirke gelten, können a*ls\ Vertragsbestimmungen typischer Art vom Revisionsgericht
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selbst ausgelegt werden (BGHZ 7, '365, 368)* Die Auslegung hat nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 170, 233j 240) und des Bundesgerichtshofes (aaO und BGHZ 33, 216, 218) nach objektiven Gesichtspunkten, d»h. aus dem Inhalt der Bedingungen selbst heraus und unter Berücksichtigung der Verhältnisse der sich ihrer bedienenden Unternehmer und des angesprochenen Kundenkreises zu erfolgen (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 17o Mai I960 - VIII ZR 61/59 * NJW I960, 1661), während die Umstände des konkreten Einzelfalles für die Auslegung gleichgültig sind.
2o § 7 0 der DKB enthält die Mängeltabelle für Speise- und Frühkartoffeln* Sie bestimmt, welche Mängel den Käufer zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen berechtigen und legt fest, bis zu welchem Prozentsatz des Gewichts der Käufer die einzelnen Mängel hinnehmen muß, ohne rügen zu können. Danach sind Gewährleistungsansprüche wegen Naßfäule erst gegeben, wenn sie mehr als 0,25 °/> des Gewichts der Lieferung auf der Verladestation bzw* 2 # des Gewichts unmittelbar nach dem Transport befallen hat (§7 0 Nr. 4). Me Glasigkeit ist .dann ein rügefähiger Mangel, wenn die befallenen Kartoffeln 6 # des Gewichts der Lieferung überschreiten (§7 0 Nr. 10). Nach § 459 BGB, der auch durch die DKB nicht abbedungen ist, müssen Mängel, wenn sic den Käufer zu Gewährleistungsansprüchen berechtigen sollen, schon zur Zeit des Gefahrübergangs vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt die in § 7 C festgelegtbn Prozen^rv . sätzc nicht überschritten, so sind Gewährleistungsansprüche nicht gegeben. Es kann deshalb, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, die später gerügten Mängel beim Gefahrübergang jedenfalls im Keim schon vorhanden waren. Sein Klage-
 
Vorbringen wäre nur schlüssig, wenn er vorgetragen hätte, daß die in § 7 C für Glasigkeit und Naßfäule bestimmten Prozentsätze schon zur Zeit des Gefahrübergangs überschritten gewesen seien. Das hat der Kläger indessen nicht behauptet,
3, Er glaubt, der sich daraus ergebenden zwingenden Rechtsfolge, daß ihm Mängelansprüche nicht zustehen, mit dem Hinweis entgehen zu können, es. habe sich um zur Zeit des Gefahrübergangs schlechterdings nicht feststellbare, also geheime Mängel gehandelt. Auch das kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Denn die Festlegung des Mindestmaßes, in dem die einzelnen Mängel vorliegen mvissen, um den Käufer zur Rüge zu berechtigen, ergibt -zusammen mit der Regelung der RUgefristen (§ 12 DKB) zweifelsfrei, daß Gewährleistungsansprüche wegen sogenannter geheimer Mängel jedenfalls bei Speisekartoffeln nach den DK3 ausgeschlossen sind,
a)	§ 12 der DKB unterscheidet zwischen offenen, verdeckten und geheimen (verborgenen) Mängeln, Offene Mängel (§12 Abs, 5) sind solche, die bei vor der Entladung statt findender sorgfältiger Prüfung bis zu einer Ladungstiefe von 40 cm sofort erkennbar sind. Sie müssen, wenn die Über gäbe an der Verladestelle erfolgt, sofort, sonst grundsätzlich noch vor der Entladung telegrafisch oder fernschriftlich gerügt werden (§ 12 Abs. 1 und 2 DKB).
Verdeckte Mängel sind nach § 12 Abs, 6 solche, die sich trotz sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellen lassen, sondern sich erst im Laufe der Entladung in einer Ladungstiefe von mehr als 40 cm zeigen oder dort wesentlich stärker auftreten. Verdeckte Mängel unterscheiden sich also von offenen Mängeln nicht durch andere Beoin-
 
trächtigungen der Güte und Beschaffenheit der Kartoffeln, sondern nur durch die im Zustande der Verladung erschwerte Nachprüfungsmöglichkeit für den Käufer» Verdeckte Mängel von Speisekartoffeln müssen sofort nach ihrer Feststellung, spätestens innerhalb von fünf Werktagen seit der Ankunft beim Käufer gerügt werden.
Geheime (verborgene) Mängel sind nach § 12 Abs«, 7 bei Pflanzkartoffeln die vom Verkäufer zu vertretenden Mängel der Sortenechtheit, Sortenreinheit, Gesundheit und Keimfähigkeit, die sich erst im Winterlager,, bei der Vorkeimung oder während des Wachstums im Feldbestande feststellen lassen. Sie sind unverzüglich nach Feststellung mit eingeschriebenem Brief zu rügen.
Eine Bestimmung über geheime (verborgene) Mängel bei Speisckartoffeln enthalten die DKB nicht. Die Beklagte zieht daraus mit Recht die Folgerung, daß es geheime Mängel im Sinne der DKB bei Speisekartoffeln nicht gibt und daß deshalb alle bei Speisekartoffeln etwa auftretenden Mängeln, insbesondere auch die hier geltend gemachte Naßfäule und starke Glasigkeit der Ware nach Ablauf von fünf Werktagen seit der Anlieferung nicht mehr gerügt werden können, auch wenn sie vor dieser Zeit trotz sorgfältiger Prüfung nicht feststellbar waren. Der Auffassung des Klägers, daß bei verborgenen Mängeln von Speisekartoffeln die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches gelte, kann nicht beigetreten werden.
Ersichtlich strebten die Verbände, die die DKB entworfen haben, eine umfassende Regelung an. Die DKB dienen im Bereich der Mängelhaftung einer möglichst raschen und eindeutigen Klärung, ob und in welchem Umfang der Ver-
 
kauf er mit der Geltendmachung von Mängeln rechnen muß»
Das zeigt sich nicht nur darin, daß bei offenen und verdeckten Mängeln die Rüge durch Telegramm oder Fernschreiben erfolgen muß, daß Schriftlichkeit also nicht genügt, sondern auch in den außerordentlich kurzen Rügefristen, die bei offenen Mängeln je nach Art der- Versendung der V/are im einzelnen sogar nach Stunden bemessen sind (§ 12 Abs, 2 a - c). Der Zweck dieser Regelung ist offensichtlich. Sie soll bei der leicht verderblichen V/are, deren Beschaffenheit bei Versendung und Dagerung in großen Mengen noch mehr gefährdet ist, möglichst frühzeitig Klarheit über die Abwicklung des einzelnen Geschäftes bringen. Sind deshalb, wie die Klägerin hinsichtlich der ihr gelieferten Kartoffeln selbst vorträgt, trotz sorgfältiger Prüfung (§ 7 A, § 12 Abs, 5 und 6 DKB) keine Mängel festzustellen, die nach § 7 0 zur Rüge innerhalb der in § 12 Abs.1,’,2,5 und ß bestimmten Fristen berechtigen, so ist eine Rüge, wenn solche Mängel später hervortreten, nicht mehr möglich. Im Ergebnis läuft das zwar auf eine schematische Verteilung des Risikos zwischen Verkäufer und Abnehmer hinaus, die aber nach § 242 BGB nicht zu beanstanden ist, weil sie dem Rechts-friedon dient und Mängelanspruche des Käufers nicht schlechthin ausschließt, Für die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und damit Zulässigkeit der getroffenen Regelung spricht, daß die Ursache von Mängeln, jedenfalls der gerade hier geltend gemachten Glasigkeit und Naßfäule, bei Kartoffeln als organischen Naturprodukten häufig, .nur sehr schwer, wenn nicht unmöglich festzustellcn ist, wie das vom Landgericht eingeholte Gutachten der Landwirtschafts-kammer V/eser-Ems vom 8. Mai 1964 ergibt. Um sich hin-ziehende und in ihrem Ausgang ungewisse Streitigkeiten zu vermeiden, lag es deshalb nahe, eine möglichst eindeutige, durch Festlegung kurzer Fristen übersichtliche und vor allem auch abschließende Regelung des Rügerechts zu treffen.
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b)	Vergebens macht die Revision geltend, Tails allgemeine Geschäftsbedingungen unklar seien, gehe die Unklarheit zu Lasten desjenigen, der sich ihrer bediene, außerdem seien Freizeichnungsklausel grundsätzlich eng auszulegen«,
Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß eine Unklarheit über das Rügerecht des Käufers, der zu den DKB abschließt, jedenfalls insoweit, als das in der hier zu entscheidenden Sache in Betracht kommt, nicht vorliegt. Der Grundsatz aber, daß Frcizeichnungsklausel eng, jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen sind, gilt nur dann, wenn sich nicht schon aufgrund des V/ortlauts oder jedenfalls im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller hierfür maßgebenden Umstände ein zweifelsfreies Ergebnis gewinnen läßt. Nur wenn letzteres nicht der Fall ist, darf eine Freizeichnungsklausel jedenfalls nicht ausdehnend ausgelegt werden. Der Inhalt der hier entscheidungserneblichen Freizeichnungsklausel ist, wie dargelegt, indessen klar.
c)	Umstände, die es der Beklagten nach § 242 BGB verwehren würden, sich dem Kläger gegenüber auf die DKB zu berufen (BGH2 33, 216, 219) sind nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte die Beklagte die Verwaltung des Krankenhauses nicht daraufhinzuweisen, daß die DKB eine Zusicherung der Lagerfähigkeit der Kartoffeln nicht vorsehen. In ihrem Angebot ist sie auf das Verlangen der Lagerfähigkeit in der Ausschreibung der Klägerin nicht cingegangen. Im übrigen hat sie auf die DKB verwiesen, deren Inhalt festzustellen, wie ausgeführt, Sache der vertretungs-berochtigten Personen des Klägers war.
d)	Abgesehen davon, daß der Kläger, wie ausgeführt, Mängel, die ihn nach den DKB zur Rüge berechtigten, nicht behauptet hat, hätte er sonach die Naßfäule und die Glasigkeit bis spätestens fünf Werktrage nach dem Eintreffen der
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Kartoffeln feststellen und rügen müssen. Die letzte Lieferung erfolgte• am5..-0.*5.'November 1962. Die erste Rüge, übrigens nur wegen der Glasigkeit, erfolgte telefonisch, also auch nicht telegrafisch oder fernschriftlich, am 17« Dezember 1962. Zu diesem Zeitpunkt war die Geltendmachung von Mängeln nach den Bestimmungen der DKB nicht mehr möglich.
III.
Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Beklagte habe dem Kläger nicht zugesichert, daß die zu liefernden Kartoffeln lagerfähig seien. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist nicht zu erkennen. Schadenersatzansprüche 9 nach § 4-63 BGB wären daher selbst dann nicht gegeben, wenn die Beklagte sie nicht schon durch Nr. 3 Abs. 2 ihrer besonderen Lieferungsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen hätte.
 
IV.
Dos Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht obgev/iesen. Die Revision war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Mezger
 Mormann	Braxmaier