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BGH · VIII ZR 62/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 62/63

BGB § 932; HGB § 366 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dessen Brief der Händler nicht vorlegen kann, ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Händlers glauben darf.BGH, Urt.v. Januar 1965 - VIII ZR 62/63 OLG Oldenburg Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27o Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrich-ter Dpo Gelhaar9 Dr. Dorschei5 Dro Mezger und Mormann für Recht erkannt: 1961 einen Porsche I600 und am 22» September 1961, wiederum von Kirchhof, einen gebrauchten Mercedes 22o SE, Baujahr i960, für 18 000 DM» Auf den Kaufpreis nahm den Porsche für 12 000 DM in Zahlung, die restlichen 6 000 DM bezahlte der Beklagte in bar» Er erhielt den Mercedes, der zugelassen, versteuert und versichert war, mit Schlüsseln und dem Kraftfahrzeugschein ausgehändigt0 Auf dem Kraftfahrzeug sehe in hatte das Stadt'> und Polizeiamt unter dem ho August* I96I vermerkt: der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von b 2oo DM., Abweisung seiner Widerklage und eine KostenentScheidung gegen ihnQ Der Beklagte beantragt9 die Revision zuriickzuweiseno Ent Scheidung sgr linde: versichert und versteuert gewesen und von selbst auch für eigene Zwecke genutzt worden* Es sei mit Billigung der Klägerin Interessenten auf Probefahrten vorgeführt worden* Da der Kraftfahrzeugschein als Besitzer des Fahrzeugs ausgewiesen habe? die er als Kreditunterlage sicherungsübereignet habe* im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern dürfeo In dem vom Beklagten gekauften Fahrzeug habe sich auch nicht9 wie bei gen unter der Motorhaube ein Schild mit der Aufschrift befunden: "Dieses Fahrzeug ist Sicherungseigentum der (Klägerin)"« wodurch sonst Kaufinteressenten auf das Sicheruhgs-der Klägerin eigontuiryhingewiesen worden seien0 2o Die Revision rügt in erster Linie - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs IV ZR 31/5*+ vom 8» Juli 195*+ (LM HGB § 366 Nr* *+) “5 das Berufungsgericht habe einen Erwerb des Beklagten aufgrund guten Glaubens nur unter dem Gesichtspunkt des § 932 BGB* nicht aber unter dem' des § 366 HGB prüfen dürfen0 Denn der Beklagte habe sich nur auf seinen guten Glauben an das Eigentum* nicht aber an eine Verfügungsbefugnis berufen« Die Rüge ist nicht begründete Der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 80 Oktober 1962 S0 6) ausdrücklich auch auf § 366 HGB berufene Es kann deshalb dahinstehen* ob allgemein der Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers den Glauben an dessen Verfügungsbefugnis für den | Fall einschließt5 daß der Veräußerer nicht Eigentümer ist» | Das Berufungsgericht war hiernach nicht gehindert* die j Voraussetzungen des § 366 HGB zu prüfen und* wenn nach j seiner Ansicht ein gutgläubiger Erwerb aufgrund dieser Bestimmung zu bejahen war* sich auf diese Prüfung zu beschränken o Die Umstände, die das Berufungsgericht als geeignete Grundlage für einen guten Glauben des Beklagten ansieht, sind dafür in Wirklichkeit untauglich» Daß das Fahrzeug zugelassen, versichert und versteuert war, und daß es mit zahlreichen anderen bei Kirchhof zu dem Verkauf stand, besagte nichts für dessen Verfügungsbefugnis, solange K| den Kraftfahrzeugbrief nicht vorzeigen konnte» Das gilt auch, wenn das Fahrzeug, wie unstreitig ist, mit Wissen und Willen der Klägerin Kaufinteressanten angeboten und ihnen vorgefahren wurde» Daß die Klägerin als Kredit-geberin daran interessiert war, daß dieser die Wagen auch umsetzte und daran verdiente, versteht sich von selbst» Fine andere Frage aber ist, ob sie dabei freie Hand ließ oder an dem einzelnen Veräußerungsgeschuft durch das Erfordernis ihrer Zustimmung beteiligt werden wollte, um sicherzustellen, daß sie ent\-/eder den Erlös in Anrechnung auf den Kredit oder aber anstelle des verkauf« ten Fahrzeugs ein anderes als Sicherheit erhielt» Daß sie den Kraftfahrzeugbrief in der Hand behielt, sprach gerade dafür, daß sie Kirchhof bei dem Verkauf nicht völlig freie Hand lassen wollte» Aus dem behördlichen Vermerk im Zu« lassungsschein war nicht mehr zu schließen, als daß am *+» August I96I auf rechtmäßige Weise Besitzer des Fahrzeugs geworden war» Auch das entkräftete aber nicht die wegen des Fehlens des Briefes sich aufdrängende Vermutung, daß er jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung, am daß der Beklagte ein halbes Jahr vorher einen gebrauchten Porsche unter gleichen Umstanden von Kirchhof erworben und kurze hattet Die Tatsache9 daß das mit einem solchen Geschäft verbundene Risiko das ©ine Mal nicht aktuell geworden war, rechtfertigte für den Beklagten nicht die Erwartung9 auch nicht vorlegen konnte9 werde in Ordnung geheno Endlich ist in diesem Zusammenhang auch der vom Berufungsgericht nicht beschiedene Einwand des Beklagten unerheblich9 er sei in Rechtssachen völlig unerfahren und habe deshalb nicht ge» wußt9 daß das Fehlen des Kraftfahrzeugbriefs grundsätzlich gegen die Berechtigung des Veräußerers spreche0 Für die grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 366 HGB9 932 BGB genügt es5 daß der Erwerber die in^ Verkehr er for de r 1iche Sorgfalt (in besonders grober Weise) außer acht läßt« Fehl geht schließlich die Erwägung des Berufungsge~ riehts* im Geschäftsleben sei es eine alltägliche Erscheinung 9 daß der Kaufmann im ordnungsmäßigen Geschäftsgang auch Waren veräußern dürfe9 die er als Kreditunterlage einer Bank sicherungsübereignet habe® Der Käufer brauche sich bei zu dem Verkauf bestimmten Waren um das Innenverhält-nis zwisehen' dem Verkäufer und dessen Kreditgeber solange Zeit später anstandslos den Brief nachgelibfert erhalten der Erwerb des Mercedes9 dessen Brief K nicht zu Kümmern5 wie dieser jenem die Verfügungsmöglich-Keit belasse und die Veräußerung im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges vorgenommen werde0 Wieweit in diesem Sinne die Verfügungsmöglichkoit eines Kaufmanns für seine Verfügungsbefugnis spricht5 braucht hier nicht abschließend beschieden zu werdeno Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen gilt jedenfalls die Besonderheit9 daß das Fehlen des Briefes für das Fehlen der Verfügungsberechtigung des Händlers sprichto Die sich daraus für den Kaufinteressenten ergebenden Bedenken können zwar im Ein-* zelfall ausgeräumt werden-* aber nur durch Umstände9 die darauf hindeuton-, daß dem Veräußerer der Brief nicht deshalb fehle 3 weil ein anderer Berechtigter ihn zu seiner Sicherung einbehalte9 sondern aus einem anderen Grundeo Hierfür hat aber der Beklagte nichts Stichhaltiges vorge~ tragen« Im Gegenteil: Die Äußerung der Brief befinde sich noch bei der Bank3 war ein nicht zu übersehender Hinweis auf deren Rechte an dem Fahrzeug« Wenn der Beklagte annahm9 sein Vertragspartner werde bei der Abwicklung des Geschäfts den Interessen der Bank schon Rechnung tragen9 so tat er das auf sein Risiko; er wurde aber dadurch nicht gutgläubig im Sinne des § 3^6 HGBo h-o Da er ebensowenig gutgläubig im Sinne des § 932 BG3 war3 hat ihn das Landgericht zu Recht verurteilt <> den Wagen herauszugebeA« Demgemäß steht auch der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs der Klägerin und nicht dem Beklagten zu« Dessen Widerklage ist daher unbegründet« Dagegen ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 286 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt9 weil der Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin In Verzug war« Über die Höhe dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht zu ent scheiden 3 an das insoweit die Sache unter Aufhebung des angefochtanen Urteils gemäß § 56? - Io zurückzuverwoisen uar3 xrährend das Revisionsgericht im übrigen gemäß § 565 Abs« 3 Nr, 1 ZPO selbst entscheiden konnteo Insoweit konnte auch schon über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden<> Im übrigen war auch di Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragene.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
gebrauchenKraftfahrzeugBriefBerufungsgerichtFahrzeugKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
/
BGB § 932; HGB § 366
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dessen Brief der Händler nicht vorlegen kann, ohne grobe Fahrlässigkeit an das Eigentum oder die Verfügungsbefugnis des Händlers glauben darf.
BGH, Urt.v. 27. Januar 1965 - VIII ZR 62/63 OLG Oldenburg
I.G Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yin ZRJS2/63 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
270 Januar 1965 Klett9 Justiz-' obersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	Finanzierungsbank9 Kommanditgesellschaft
 vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft der B(__
Finanzierungsbank GmbHo0 diese vertreten durch ihre Geschäft s führ er 9 die Kaufleute Gerd	und	Franz
 jte Ctei
 Istraße
Klägerin und Revisionsklägerin«, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
dcn^J^räoy^i^ten s- We rner
- Prozeßbevollmächtigter:
0
Beklagten und Revisionsbeklagten9
Rechtsanwalt
~ 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
 mündliche Verhandlung vom 27o Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrich-ter Dpo Gelhaar9 Dr. Dorschei5 Dro Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 01« denburg vom 23. Januar 1963 aufgehoben9 mit Ausnahme der FestStellung3 daß der Rechtsstreit über die Herausgabe des Personenkraftwagens in der Hauptsache erledigt ist.
Die Widerklage wird angewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 7® Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 7* Juni 19629 soweit die Klage abgewiesen ist3 dahin abgeändert9 daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs5 sowie über die Kosten des Rechtsstreits^ soweit über sie nicht nachstehend entschieden wird* wird die Sache an das Berufungsgericht zurüekverwiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte. Von den bisher entstandenen Kosten des zweiten Rechtszuges und den Kosten der Revision trägt der Beklagte die Hälfte.
Von Rechts vre gen
 Tatbestand
Der Kraftfahrzeughändler K
der in Bremen mit ge
 brauchten Kraftfahrzeugen handelte, stand in Ge schaft s'be-Ziehungen zur Klägerino Diese gab ihm größere Kredite, zu
 eignete, die er zu dem Verkauf Stehen hatte» Dabei übergab er der Klägerin die Kraftfahrzeugbriefe, behielt aber die Fahr zeuge (mit den sonstigen Papieren und den Schlüsseln) in • seinem Besitz, um sie Kunden vorführen zu können» Auf Anforderung gab ihm die Klägerin nach dem Verkauf eines Fahrzeugs den Brief zur Aushändigung an den Käufer heraus»
Der Beklagte, der über seine Ehefrau plötzlich zu Geld gekommen war, kaufte im Jahre 1961 für seinen persönlichen Gebrauch in schnellem Wechsel nacheinander mehrere Kraftfahrzeuges zunächst einen neuen Opel-Kapitän, dann im März 1961 von	I	einen	gebrauchten Mercedes 19o, im Juni
1961 einen Porsche I600 und am 22» September 1961, wiederum von Kirchhof, einen gebrauchten Mercedes 22o SE, Baujahr i960, für 18 000 DM» Auf den Kaufpreis nahm	den
 Porsche für 12 000 DM in Zahlung, die restlichen 6 000 DM bezahlte der Beklagte in bar» Er erhielt den Mercedes, der zugelassen, versteuert und versichert war, mit Schlüsseln und dem Kraftfahrzeugschein ausgehändigt0 Auf dem Kraftfahrzeug sehe in hatte das Stadt'> und Polizeiamt unter dem ho August* I96I vermerkt:
“Das Kraftfahrzeug ist in den Besitz von P0Bo K 
Bezüglich des Kraftfahrzeugbriefs erklärte K dem Beklagten, er möge den Brief, der sich noch “bei der
 deren Sicherung K
ihr gebrauchte Kraftfahrzeuge Über
000 (Kfz-Händler) übergegangen0“
i
If
 Bank“ befinde.) in den nächsten Tagen abholen» Der Brief befand sich bei der Klägerin, der	das	Fahrzeug	am
22o Februar 1961 für einen Kredit von zunächst 7 ooo DM, der am 3o» August 1961 auf 12 5oo DM aufgestockt wurde, siche« rungsübereignet hatte * Als der Beklagte den Brief abholen wollte 3 hielt	ihn zunächst hin® Am 2?o Oktober 1961
brach sein Unternehmen zusammen;, ohne daß der Beklagte den Brief erhalten hatte0
Die Klägerin hat zunächst auf Herausgabe des Fahrzeugs und auf Feststellung geklagt, daß der Beklagte ihr allen Schaden ersetzen müsse, den sie durch die Vorenthaltung des Fahrzeugs und die Hinausschiebung der Verwertung erleide o Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe verurteilt, weil er - bei fehlendem Kraftfahrzeugbrief -nicht gutgläubig gewesen seio Seine Fe stStellungsklage hat das Landgericht aber mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen« Nachdem der Beklagte das Fahrzeug zur Abwendung der Vollstreckung herausgegeben hatte, wurde es im Einverständnis beider Parteien am b0 Oktober 1962 für 9 800 DM an einen Dritten veräußerte Den Erlös erhielt die Klägerino Die Parteien erklärten deshalb in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit über den Herausgabeanspruch in der Hauptsache für erledigte Die Klägerin ging nunmehr von der Feststei lungs- zur Zahlungsklage über und verlangte mit ihr vom Beklagten b 2oo DM Schadensersatzo Der Beklagte seinerseits erhob Widerklage auf Zahlung von b 000 DM als Teilbetrag des von der Klägerin aus dem Weiterverkauf des Fahrzeugs erzielten Erlöse So Das Eeru~ fungsgericht hat den Rechtsstreit über den Herausgabean-spruch in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen, sie auf die Widerklage verurteilt, b 000 DM an den Beklagten zu zahlen, und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegto Mit
i
 
der Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von b 2oo DM., Abweisung seiner Widerklage und eine KostenentScheidung gegen ihnQ Der Beklagte beantragt9 die Revision zuriickzuweiseno
 Ent Scheidung sgr linde:
lo Das Berufungsgericht geht davon aus9 Eigentümer des Mercedes sei aufgrund der Sicherungsübereignung die Klägerin geweseno Es sei nicht erwiesen? daß diese der Veräußerung an den Beklagten zugestimmt habe0 Der Beklagte sei jedoch aufgrund guten Glaubens gemäß § 366 HGB Eigentümer geworden* Zwar habe	ih®	nicht	den	Kraftfahr-
zeugbrief vorlegen können0 aufgrund hier vorliegender besonderer Umstände habe der Beklagte gleichwohl nicht grob fahrlässig gehandelt? wenn er	für verfü“
gungsbefugt gehalten habeo Das Fahrzeug sei mit Wissen und Willen der Klägerin bei K^m^ zu dem Verkauf bereit gestellt gewesen* Es sei 'zugolassen? versichert und versteuert gewesen und von	selbst	auch	für	eigene
 Zwecke genutzt worden* Es sei mit Billigung der Klägerin Interessenten auf Probefahrten vorgeführt worden* Da der Kraftfahrzeugschein	als	Besitzer	des Fahrzeugs
 ausgewiesen habe? habe der Beklagte sicher sein können? d3ß es nicht entwendet worden sei« Wenn auch die Erklärung	der	Brief sei bei der Bank? auf Rechte
 der Bank an dem Fahrzeug hingedeutet habe? so stehe das gleichwohl einem guten Glauben des Beklagten nicht entgegen* Die Sachlage sei hier nicht anders zu beurteilen,, als in den zahlreichen Fällen? in denen ein Kaufmann Waren? die
 er als Kreditunterlage sicherungsübereignet habe* im ordnungsmäßigen Geschäftsgang veräußern dürfeo In dem vom Beklagten gekauften Fahrzeug habe sich auch nicht9 wie bei
 gen unter der Motorhaube ein Schild mit der Aufschrift befunden: "Dieses Fahrzeug ist Sicherungseigentum der (Klägerin)"« wodurch sonst Kaufinteressenten auf das Sicheruhgs-der Klägerin eigontuiryhingewiesen worden seien0
2o Die Revision rügt in erster Linie - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs IV ZR 31/5*+ vom 8» Juli 195*+ (LM HGB § 366 Nr* *+) “5 das Berufungsgericht habe einen Erwerb des Beklagten aufgrund guten Glaubens nur unter dem Gesichtspunkt des § 932 BGB* nicht aber unter dem' des § 366 HGB prüfen dürfen0 Denn der Beklagte habe sich nur auf seinen guten Glauben an das Eigentum* nicht aber an eine Verfügungsbefugnis	berufen« Die Rüge
 ist nicht begründete
 Der Beklagte hat sich in der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 80 Oktober 1962 S0 6) ausdrücklich auch auf § 366 HGB berufene Es kann deshalb dahinstehen* ob allgemein der Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Veräußerers den Glauben an dessen Verfügungsbefugnis für den | Fall einschließt5 daß der Veräußerer nicht Eigentümer ist» | Das Berufungsgericht war hiernach nicht gehindert* die j Voraussetzungen des § 366 HGB zu prüfen und* wenn nach j seiner Ansicht ein gutgläubiger Erwerb aufgrund dieser Bestimmung zu bejahen war* sich auf diese Prüfung zu beschränken o
3o Dem Ergebnis dieser Prüfung kann jedoch nicht zuge-stimmt werden«
anderen von K
an die Klägerin übereigneten Fahrzeu-
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Die Umstände, die das Berufungsgericht als geeignete Grundlage für einen guten Glauben des Beklagten ansieht, sind dafür in Wirklichkeit untauglich» Daß das Fahrzeug zugelassen, versichert und versteuert war, und daß es mit zahlreichen anderen bei Kirchhof zu dem Verkauf stand, besagte nichts für dessen Verfügungsbefugnis, solange K| den Kraftfahrzeugbrief nicht vorzeigen konnte» Das gilt auch, wenn das Fahrzeug, wie unstreitig ist, mit Wissen und Willen der Klägerin Kaufinteressanten angeboten und ihnen vorgefahren wurde» Daß die Klägerin als Kredit-geberin	daran	interessiert war, daß dieser die
 Wagen auch umsetzte und daran verdiente, versteht sich von selbst» Fine andere Frage aber ist, ob sie dabei freie Hand ließ oder an dem einzelnen Veräußerungsgeschuft durch das Erfordernis ihrer Zustimmung beteiligt werden wollte, um sicherzustellen, daß sie ent\-/eder den Erlös in Anrechnung auf den Kredit oder aber anstelle des verkauf« ten Fahrzeugs ein anderes als Sicherheit erhielt» Daß sie den Kraftfahrzeugbrief in der Hand behielt, sprach gerade dafür, daß sie Kirchhof bei dem Verkauf nicht völlig freie Hand lassen wollte» Aus dem behördlichen Vermerk im Zu« lassungsschein war nicht mehr zu schließen, als daß
 am *+» August I96I auf rechtmäßige Weise Besitzer des Fahrzeugs geworden war» Auch das entkräftete aber nicht die wegen des Fehlens des Briefes sich aufdrängende Vermutung, daß er jedenfalls im Zeitpunkt der Veräußerung, am
22» September 1961, nicht befugt war, allein über das Fahrzeug zu verfügen» Schließlich ist nicht ersichtlich, wieso es für eine Verfügungsbefugnis	sprechen	soll-
te,. daß er das Fahrzeug auch für eigene Zwecke benutzte»
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob diese Behauptung des Beklagten überhaupt Gegenstand des Vortrags des Beklagten vor dem Berufungsgericht gewesen ist, was die Revision aufgrund des Tatbestands des Berufungsurteils verneint»
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Ebensowenig kann auch entscheidend sein.; daß der Beklagte ein halbes Jahr vorher einen gebrauchten Porsche unter gleichen Umstanden von Kirchhof erworben und kurze
 hattet Die Tatsache9 daß das mit einem solchen Geschäft verbundene Risiko das ©ine Mal nicht aktuell geworden war, rechtfertigte für den Beklagten nicht die Erwartung9 auch
 nicht vorlegen konnte9 werde in Ordnung geheno Endlich ist in diesem Zusammenhang auch der vom Berufungsgericht nicht beschiedene Einwand des Beklagten unerheblich9 er sei in Rechtssachen völlig unerfahren und habe deshalb nicht ge» wußt9 daß das Fehlen des Kraftfahrzeugbriefs grundsätzlich gegen die Berechtigung des Veräußerers spreche0 Für die grobe Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 366 HGB9 932 BGB genügt es5 daß der Erwerber die in^ Verkehr er for de r 1iche Sorgfalt (in besonders grober Weise) außer acht läßt«
Wer ein gebrauchtes'-Fahrzeug kauft 9 muß sich vorher - so verlangt es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt - darüber unterrichten* daß in Deutschland zu einem Kraftfahrzeug ein Kraftfahrzeugbrief gehört9 und daß dessen Fehlen grundsätzlich dafür spricht9 daß der Veräußerer nicht verfügungsberechtigt ist« Unkenntnis dessen9 was der Verkehr erfordertD entschuldigt im Zivilrecht nicht0
Fehl geht schließlich die Erwägung des Berufungsge~ riehts* im Geschäftsleben sei es eine alltägliche Erscheinung 9 daß der Kaufmann im ordnungsmäßigen Geschäftsgang auch Waren veräußern dürfe9 die er als Kreditunterlage einer Bank sicherungsübereignet habe® Der Käufer brauche sich bei zu dem Verkauf bestimmten Waren um das Innenverhält-nis zwisehen' dem Verkäufer und dessen Kreditgeber solange
 Zeit später anstandslos den Brief nachgelibfert erhalten
 der Erwerb des Mercedes9 dessen Brief K
ebenfalls
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nicht zu Kümmern5 wie dieser jenem die Verfügungsmöglich-Keit belasse und die Veräußerung im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges vorgenommen werde0 Wieweit in diesem Sinne die Verfügungsmöglichkoit eines Kaufmanns für seine Verfügungsbefugnis spricht5 braucht hier nicht abschließend beschieden zu werdeno Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen gilt jedenfalls die Besonderheit9 daß das Fehlen des Briefes für das Fehlen der Verfügungsberechtigung des Händlers sprichto Die sich daraus für den Kaufinteressenten ergebenden Bedenken können zwar im Ein-* zelfall ausgeräumt werden-* aber nur durch Umstände9 die darauf hindeuton-, daß dem Veräußerer der Brief nicht deshalb fehle 3 weil ein anderer Berechtigter ihn zu seiner Sicherung einbehalte9 sondern aus einem anderen Grundeo Hierfür hat aber der Beklagte nichts Stichhaltiges vorge~ tragen« Im Gegenteil: Die Äußerung	der	Brief
 befinde sich noch bei der Bank3 war ein nicht zu übersehender Hinweis auf deren Rechte an dem Fahrzeug« Wenn der Beklagte annahm9 sein Vertragspartner	werde bei
 der Abwicklung des Geschäfts den Interessen der Bank schon Rechnung tragen9 so tat er das auf sein Risiko; er wurde aber dadurch nicht gutgläubig im Sinne des § 3^6 HGBo
h-o Da er ebensowenig gutgläubig im Sinne des § 932 BG3 war3 hat ihn das Landgericht zu Recht verurteilt <> den Wagen herauszugebeA« Demgemäß steht auch der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs der Klägerin und nicht dem Beklagten zu« Dessen Widerklage ist daher unbegründet« Dagegen ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 286 BGB dem Grunde nach gerechtfertigt9 weil der Beklagte mit der Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin In Verzug war« Über die Höhe dieses Anspruchs hat das Berufungsgericht zu ent scheiden 3 an das insoweit die Sache unter Aufhebung des angefochtanen Urteils gemäß § 56? Abs« 1 ZPO
- Io
 zurückzuverwoisen uar3 xrährend das Revisionsgericht im übrigen gemäß § 565 Abs« 3 Nr, 1 ZPO selbst entscheiden konnteo Insoweit konnte auch schon über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden<> Im übrigen war auch di Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu übertragene.
Dr« Haidinger Dr<> Gelhaar Dr<> Dorschei Dr<> Mezger