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BGH · VIII ZR 62/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 62/62

gentlich in Aussicht gestellt hatte» Nach seiner Behauptung ließ er den Wagen in Ui® zurück, weil er mit den Reparaturen dos Herstellerwerkes nicht zufrieden war» Am 22» Oktober 1959 beanstandete er erneut die Dachkonstruktion» ln demselben Schreiben rügte er, daß nicht alle Mängel behoben seien» Br verlangte von dom Beklagten, daß er den Wohnwagen in mangelfreiem Zustand nach Ha®®® schaffe» Der Beklagte teilte dem Kläger später mit, er habe den Wagon einstweilen nach DflH®~ ®^® kommen lassen, der Kläger solle ihn dort abholen. Entscheidungegründet Das Berufungsgericht hat nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Nachbesserung, sondern auch seine Verpflichtung, den fehlerhaften Wagen zwecks Nachbesserung zu dem Lieferwerk in UB und zurück nach HaBBl zu verbringen, als eine dem Beklagten obliegende Haupt Leistung angesehen. Mit Recht rügt die Revision9 daß das Berufungsgericht diese Punkte ungeklärt gelassen und auch den Schriftwechsel der Parteienj was die Bereitschaft des Klägers angeht3 den Wagen ohne vorherige Erfüllung aller Reparaturwünsche ent-gegenzunehmen«, unzureichend:! das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, oh der Klä ger noch weitere Reparaturen verlangen konnte* als sie das Herstellerwerk in Ü® vorgononunen und er hei seiner Besichtigung in Ulm fostgestellt hatte, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen* daß er mit seiner Forderung* ihm den Wagen in einem solchen Zustand zuzuführen* wie er das in seinem Schreiben vom 4» September 1959 im einzelnen angegeben hatto (13 Punkte), etwas verlangt hat* was ihm nicht zustande In einem solchen Falle ist eino Mahnung nur dann geeignet, den Schuldner in Verzug zu setzen* wenn feststeht, daß auch eine keine Mehrforderung enthaltende Mahnung nichts gefruchtet hätto und wenn anzunehmen ist, daß der Gläubiger die Annahme der wirklich geschuldeten Leistung (hier die bloße Übergabe des Wagons ohne weitere Reparaturen) nicht abgelchnt hätte (BGH Urt» vom 19» April 1955 - X ZR 66/53 = ben des Klägers an den Beklagten vom 22« Februar i960 hieß es am Schluß: "Da zu vermuten ist, daß Ihre Angaben in Ihrem Schreiben vom 1 „ Dezember 1959 nicht alle in vollem Umfange zutreffen, im Hinblick nämlich auf die tadellose Inordnungbringung aller von mir aufgegebenen Mängel, nehme ich den Wohnwagen nur zurück,, wenn Sio mir Punkt für Punkt bestätigen, daß unter Berücksichtigung dieses Schreibens alle Beanstandungen fachund sachgemäß durchgeführt sind«" In dem Schreiben des Klägers vom 28«, März i960 wiederholte er seinen Standpunkt mit den Ausführungen, er trete vom Vertrage zurück und verlange Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weftn ihm der Beklagto den Wagen nicht bis zu dem 12„ April i960 mangelfrei an seine Adresse angeliefert habe« Mit aller Deut- lichkeit brachto alsdann der Kläger im Schreiben an den damaligen Rechtsberater des Beklagten, Rechtsanwalt BUB, vom 2e Mai i960 zu dem Ausdruck, daß er den Wagen in nur in Empfang nehmen werde, wenn ihm der Beklagte schriftlich garantiero, daß allen seinen Reparatur- und Verbesserungswünschen entsprochen seio Angesichts dieser Ausführungen dos Klägers fehlt es für die Annahme, daß der Kläger den Wohnwagen dennoch in dem Zustande angenommen hätte, in dem er sich befand, an jeder Grundlage« So läßt sich aber auch nicht aus einem anderen Grund aufrecht erhalten,, Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts (So 13 BU), der Beklagte hätte,, wenn er die eine oder andere Bemängelung des Klägers zurückweisen zu dürfen glaubte, das dem Kläger im einzelnen darlegen müssen (gemeint im Schriftwechsel), er hätte sich nicht auf die Aufforderung an den Kläger, den Wagen von BflHHü abzuholen,, beschränken dürfen, ist zu erkennen, daß es dem Beklagten dieses Verhalten als Verschulden anrechnen will0 In der Tat stellt sich die Jrage, ob sich der Beklagte durch sein Verhalten einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht und ob dem Kläger etwa aus diesem Grunde ein Hecht zu dem Rücktritt vom Vertrag zugestanden hat« Aber auch für eine solche Annahme fehlt es bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits an jeder Grundlage» Bo läßt sich nicht sagen, der Beklagte habe den Kläger ifii Ungewissen gelassen, ob die Reparaturen ausge-fübrt seien und ob der Kläger verneinendenfalls noch damit rechnen könne« Br vertrat, wie sich bereits aus dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 26» April i960 ergibt» den auch im Rechtsstreit aufrecht erhaltenen Standpunkt, der Wegen sei nach der Reparatur in einem dem Vertrage entsprechenden Zustande gewesen, der Kläger habe im Herstellerwerk auch selbst erklärt, er sei mit den Reparaturen äußerst zufrieden, und habe nach der Besichtigung Anweisung gegeben, den Wagen in diesem Zustand zunächst nach zu überführen, damit er, der Kläger, ihn sich dort abholen könne« Wenn diese Behauptungen zutroffen, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, so kann dem Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe durch sein Verhalten eine solche Unsicherheit in die weitere Abwicklung des Vertrages hineingetragen, daß dem Kläger ein Peothalten an seinen Verpflichtungen nicht mehr zugemutet werden könne« Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und .Entscheidung an das Berufungsgericht curückcuverweiscn» Bao Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Wohnwagen in dem Zustande, wie ihn der Beklagte dom Kläger zur Abholung angeboten hatte, Mängel aufwies, deren Beseitigung dor Kläger verlangen konnte0 Dabei wird es insbesondere der von der Revision aufgeworfenen Frage nachgehen müssen, ob eine Reparatur des Innenfurniers wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten dem Beklagten zu demutbar war, falls es sich, wie der Beklagto geltend gemacht hat, nur um einen geringfügigen Mangel gehandelt haben sollte» Es wird auch zu prüfen haben, ob der Kläger im Herstellerwerk erklärt hat, er sei mit den ausgeführten Arbeiten äußerst zufrieden (Schriftsatz vom 26» November i960 So I)» Stollt sich heraus, daß der Kläger zwar nicht alle von den geforderten Reparaturen, wohl aber noch einen Teil derselben verlangen konnte, so wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob Verzug vorlag oder eine positive Vertragsverletzung des Beklagten anzunehmen war, die oben erörterten Gedankengängo anzuwenden und dabei die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen haben<»

ReparaturWagenBerufungsgericht®BrSchreibenKlägerWohnwagen

Volltext der Entscheidung

2234 09A
VIII ZR 62/62
Verkündet am 3o, Oktober 1963 Y/üst, Justizobersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 doö unter der Bezeichnung T| Werner TMHBi in DI
■Wohnwagen handelnden ABflHB^straße
 Beklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 gegen
den Architekten Herbert H( st-raßo flPp
 in Hj
 Kläger und Revisionsbeklagten-, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicho Verhandlung vom 7o Oktober 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, öelhaar, ArtlP Br, Dorschelj Br, Mezger und Br, Messner
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 3o, November 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen5 dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
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I
Tatbestand s_
Der Kläger kaufte im März 1959 von dem Beklagten einen Wohnwagen Marko "Bambi de Luxe" in serienmäßiger Ausstattung» In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, die Gegenstand des Vertrages geworden sind, ist das Recht der Minderung und V/and lung abbedungen» Dem Käufer ist lediglich ein Anspruch auf Nachbesserung eingeräumt, falls nicht ausnahmsweise eine Beseitigung von Mängeln unmöglich sein sollte»
Nachdem der Wagen am 19o Juni 1959 geliefert worden war, zahlte der Kläger insgesamt 6 825 DM» Im Juli 1959 erhob er Mängelrügen» Insbesondei'o beanstandete er die Dachkonstruktion Im August und September 1959 rügte er weitere Mängel» Der Beklagte ließ daraufhin den Wagen beim Kläger in Ha®®® abholen und zu dem Herstellerwerk in Ufl)verbringen, wo er repariert wurde» Dort besichtigte der Kläger den Wohnwagen später, ohne ihn jedoch mit nach	zu nehmen, v/as er dem Kläger gele-
gentlich in Aussicht gestellt hatte» Nach seiner Behauptung ließ er den Wagen in Ui® zurück, weil er mit den Reparaturen dos Herstellerwerkes nicht zufrieden war» Am 22» Oktober 1959 beanstandete er erneut die Dachkonstruktion» ln demselben Schreiben rügte er, daß nicht alle Mängel behoben seien» Br verlangte von dom Beklagten, daß er den Wohnwagen in mangelfreiem Zustand nach Ha®®® schaffe» Der Beklagte teilte dem Kläger später mit, er habe den Wagon einstweilen nach DflH®~ ®^® kommen lassen, der Kläger solle ihn dort abholen. Der Kläger setzto dem Beklagten wiederholt Fristen für die Rückschaffung des Wagens nach	(zuletzt	bis	2o» Mai 196o),
während der Beklagte seinerseits dem Kläger erklärte, daß der von diesem durchzufüfrrcrdoii Abtransport aus D|®[®H® bis zu dem Io. Juni i960 zu erfolgen habe» Nach Ablauf dor dem 3eklagton gesetzten Frist trat der Kläger vom Vertrag zurück und erhob Klage, mit der er die Erstattung seiner Leistungen
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verlangte«, In ersten Rechtszuge erwirkte er ein Versäumnis-urteil über 6 825 DM nebst Zinson, das im Einspruehsverfahren aufrochtorhalten wurdto, Das Berufungsgericht verurteilte den Beklagten nur in Höhe von 6 o55 DM nehst Zinsen und wies die Klage im übrigen ab«
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfango weiter.
Entscheidungegründet
 Das Berufungsgericht hat nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zur Nachbesserung, sondern auch seine Verpflichtung, den fehlerhaften Wagen zwecks Nachbesserung zu dem Lieferwerk in UB und zurück nach HaBBl zu verbringen, als eine dem Beklagten obliegende Haupt Leistung angesehen. Es hat angenommen, daß der Beklagte mit dieser Leistung in Verzug geraten sei. Es weist darauf hin, daß der Kläger dem Beklagten eine Nachfrist zur Überführung des Wagens nach HaBHB gesetzt und daß der Beklagto diese Frist nicht eingehalten hat. Deshalb hält es den vom Kläger erklärten Rücktritt vom Vertrage für begründet. Hierzu führt es aus: Der Beklagte sei, nachdem das Herstellerwerk das Fahrzeug nach BBBBBBB) versendet gehabt habe, nunmehr verpflichtet gewesen, den Weitertransport nach HaBBBi durchzuführen. Er habe aber nicht dargetan, daß der Kläger den Wagen dennoch in HaBBBBabgenommen hätte. Wenn er verlangt habe, daß vor dem Rücktransport alle Mängel beseitigt sein müßten, so sei das rechtens gewesen; es sei Sache des Beklagten gewesen, für eine fehlerfreie Instandsetzung, jedenfalls soweit er die Fehler zu vertreten gehabt habe, zu sorgen. Wenn er geglaubt habe, die eine oder andere Bemängelung des Klägers zurückweisen zu dürfen, so hätte er das dem Kläger im einzelnen darlegen müssen«, Den unstreitig nicht
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behobenen Fehler an der Innenwand habe er überdies auf alle Fülle zu Vertretern« Es soi dem Beklagten jedenfalls nicht gestattet gewesen3 sich darauf zu beschränken3 den Kläger seinerseits aufzufordern«, den Wagen in	ab zuholen	<,
Daß der Kläger dio Rücknahme ernsthaft und in jedem Falle endgültig verweigert haben würde9 3ei nicht einmal anzuneh-men und nicht dargetan•
Rechtlich nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist der Standpunkt des Berufungsgerichts«, daß die Rückbeförderung des streitigen Wagens nach erfolgter Reparatur von UB bis zu dem Wohnort des Klägers«, dah« HaBB^ als eine Hauptleistung des Beklagten anzusehen ist«, Wäre der Streit der Parteien ausschließlich darüber gegangen9 wer von ihnen zur Rückbeförderung des Wohnwagens verpflichtet sei, so bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen«, dem Kläger ein Rücktrittsrecht zuzubilligen„ Nicht rechtsfehlerfrei ist dagegen der Standpunkt des Berufungsgerichts«, dem Kläger ein Rücktrittsrecht zuzubilligen3 obwohl zwischen den Parteien auch Streit darüber bestand3 ob die Reklamationen des Klägers berechtigt waren und ob er nicht zu demindest bei seiner Besichtigung des Wagens in UB nach erfolgter Reparatur des Daches alle weiteren Beanstandungen hatte fallen lassen«,
Mit Recht rügt die Revision9 daß das Berufungsgericht diese Punkte ungeklärt gelassen und auch den Schriftwechsel der Parteienj was die Bereitschaft des Klägers angeht3 den Wagen ohne vorherige Erfüllung aller Reparaturwünsche ent-gegenzunehmen«, unzureichend:! gewürdigt habe«,
Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus«, der Kläger habe die Voraussetzungen dafür nachgewiesen3 daß der Beklagte mit seiner Verpflichtung«, den Wagen von DBHHHB nach	zuriiekzübef ordern., in Verzug geraten sei«, Da
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das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, oh der Klä ger noch weitere Reparaturen verlangen konnte* als sie das Herstellerwerk in Ü® vorgononunen und er hei seiner Besichtigung in Ulm fostgestellt hatte, ist in der Revisionsinstanz davon auszugehen* daß er mit seiner Forderung* ihm den Wagen in einem solchen Zustand zuzuführen* wie er das in seinem Schreiben vom 4» September 1959 im einzelnen angegeben hatto (13 Punkte), etwas verlangt hat* was ihm nicht zustande In einem solchen Falle ist eino Mahnung nur dann geeignet, den Schuldner in Verzug zu setzen* wenn feststeht, daß auch eine keine Mehrforderung enthaltende Mahnung nichts gefruchtet hätto und wenn anzunehmen ist, daß der Gläubiger die Annahme der wirklich geschuldeten Leistung (hier die bloße Übergabe des Wagons ohne weitere Reparaturen) nicht abgelchnt hätte (BGH Urt» vom 19» April 1955 - X ZR 66/53 =
IM BGB § 286 Mr. 3; RGZ 1o9* 16* 22; RG JW 1931* 1183; BGB/ RGRK 11o Aufl» § 284 Anm. 19 und Soergel/Siebert 9o Aufl.
§ 284 Nr. 6)o Es erscheint schon zweifelhaft* oh aus dem Berufungsurteil dio Feststellung entnommen werden kann, der Beklagte hätte die Überführung des Wagens von DlBHHBt nach }!&■■■)auch dann verweigert, wenn der Kläger keine weiteron Reparaturen und Verbesserungen verlangt hätte. Aber selbst wenn man hiervon absieht, so kann entgegen dez* Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls nicht davon ausgegangen werden* es sei nicht anzunehmen* daß der Kläger die Rüeknahmo des Wagens "ernsthaft und in jedem Falle endgültig" abgelehnt hätte. Worauf das Berufungsgericht diese Erwägung stützt, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Mit Recht rügt dio Revision, daß es sich mit dem Schriftwechsel der Parteien nicht genügend auseinandergesotzt habe. Der Revision ist suzugeben* daß der vom Kläger vorgetragene Inhalt seiner Schreiben eindeutig erkennen läßt, daß er auf }S®i9pn_Fall. gewillt war, den Wagen ohne die von ihm gewünschten Reparaturen anzunehmen. In einem Schreiben an seinen da-
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maligen Rechts'borater, Rechtsanwalt Hai
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11o Dezember 1959 führte der Kläger wörtlich aus: "Ich bin nicht gewillt.^ den Wohnwagen surückzunehmen, bis er nicht in einem ordentlichen, einwandfreien Zustand ist	Im	Schrei-
ben des Klägers an den Beklagten vom 22« Februar i960 hieß es am Schluß: "Da zu vermuten ist, daß Ihre Angaben in Ihrem Schreiben vom 1 „ Dezember 1959 nicht alle in vollem Umfange zutreffen, im Hinblick nämlich auf die tadellose Inordnungbringung aller von mir aufgegebenen Mängel, nehme ich den Wohnwagen nur zurück,, wenn Sio mir Punkt für Punkt bestätigen, daß unter Berücksichtigung dieses Schreibens alle Beanstandungen fachund sachgemäß durchgeführt sind«" In dem Schreiben des Klägers vom 28«, März i960 wiederholte er seinen Standpunkt mit den Ausführungen, er trete vom Vertrage zurück und verlange Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weftn ihm der Beklagto den Wagen nicht bis zu dem 12„ April i960 mangelfrei an seine	Adresse	angeliefert	habe«	Mit	aller Deut-
lichkeit brachto alsdann der Kläger im Schreiben an den damaligen Rechtsberater des Beklagten, Rechtsanwalt BUB, vom 2e Mai i960 zu dem Ausdruck, daß er den Wagen in	nur
 in Empfang nehmen werde, wenn ihm der Beklagte schriftlich garantiero, daß allen seinen Reparatur- und Verbesserungswünschen entsprochen seio Angesichts dieser Ausführungen dos Klägers fehlt es für die Annahme, daß der Kläger den Wohnwagen dennoch in dem Zustande angenommen hätte, in dem er sich befand, an jeder Grundlage«
Liegt aber hinsichtlich der vom Berufungsgericht allein erörterten Verpflichtung des Beklagten zur Überführung des Wohnwagens von DflBlBiB nach	keine	ordnungsgemäße
 Mahnung des Klägers vor, so kann auch nicht davon ausgegangen worden, daß der Beklagto mit dieser Verpflichtung in Verzug geraten sei« Das angefochtene Urteil wird daher von der Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen«,
 
So läßt sich aber auch nicht aus einem anderen Grund aufrecht erhalten,, Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts (So 13 BU), der Beklagte hätte,, wenn er die eine oder andere Bemängelung des Klägers zurückweisen zu dürfen glaubte, das dem Kläger im einzelnen darlegen müssen (gemeint im Schriftwechsel), er hätte sich nicht auf die Aufforderung an den Kläger, den Wagen von BflHHü abzuholen,, beschränken dürfen, ist zu erkennen, daß es dem Beklagten dieses Verhalten als Verschulden anrechnen will0 In der Tat stellt sich die Jrage, ob sich der Beklagte durch sein Verhalten einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht und ob dem Kläger etwa aus diesem Grunde ein Hecht zu dem Rücktritt vom Vertrag zugestanden hat« Aber auch für eine solche Annahme fehlt es bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits an jeder Grundlage» Bo läßt sich nicht sagen, der Beklagte habe den Kläger ifii Ungewissen gelassen, ob die Reparaturen ausge-fübrt seien und ob der Kläger verneinendenfalls noch damit rechnen könne« Br vertrat, wie sich bereits aus dem Schreiben des Rechtsanwalts	vom 26» April i960 ergibt»
den auch im Rechtsstreit aufrecht erhaltenen Standpunkt, der Wegen sei nach der Reparatur in einem dem Vertrage entsprechenden Zustande gewesen, der Kläger habe im Herstellerwerk auch selbst erklärt, er sei mit den Reparaturen äußerst zufrieden, und habe nach der Besichtigung Anweisung gegeben, den Wagen in diesem Zustand zunächst nach	zu	überführen,
 damit er, der Kläger, ihn sich dort abholen könne« Wenn diese Behauptungen zutroffen, denen das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, so kann dem Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe durch sein Verhalten eine solche Unsicherheit in die weitere Abwicklung des Vertrages hineingetragen, daß dem Kläger ein Peothalten an seinen Verpflichtungen nicht mehr zugemutet werden könne«
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und .Entscheidung an das Berufungsgericht curückcuverweiscn» Bao Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Wohnwagen in dem Zustande, wie ihn der Beklagte
 dom Kläger zur Abholung angeboten hatte, Mängel aufwies, deren Beseitigung dor Kläger verlangen konnte0 Dabei wird es insbesondere der von der Revision aufgeworfenen Frage nachgehen müssen, ob eine Reparatur des Innenfurniers wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten dem Beklagten zu demutbar war, falls es sich, wie der Beklagto geltend gemacht hat, nur um einen geringfügigen Mangel gehandelt haben sollte» Es wird auch zu prüfen haben, ob der Kläger im Herstellerwerk erklärt hat, er sei mit den ausgeführten Arbeiten äußerst zufrieden (Schriftsatz vom 26» November i960 So I)» Stollt sich heraus, daß der Kläger zwar nicht alle von den geforderten Reparaturen, wohl aber noch einen Teil derselben verlangen konnte, so wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob Verzug vorlag oder eine positive Vertragsverletzung des Beklagten anzunehmen war, die oben erörterten Gedankengängo anzuwenden und dabei die Grundsätze von Treu und Glauben zu berücksichtigen haben<»
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Entscheidung in der Sache selbst ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden»
Cr, Gelhaar Artl Dr» Dorschei Dr» Mezgor Dr» Messner