Dieser Kaufantrag v/urde am 18« Pebruar 1956 bei einer Besprechung des Inhabers der Klägerin mit dem Angestellten U^fcder B2klagten dahin abgeündert, daß der gebrauchte Opel-Olympia nur mit einem Preise von 5 000,- D1I in Zahlung genommen werden sollte. Auf dieses Schreiben hin antwortete die Klägerin, sie sei über das Verlangen der Beklagten, eine Erklärung über die»Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1956 abzugeben, sehr erstaunt. Selbst wenn die Ansicht der Beklagten richtig wäre, daß die Klägerin sich zur Abnahme des Opel-Kapitäns verpflichtet habe, so fehle es doch an jeglicher Rechtsgrundlage dafür, eine solche Erklärung von ihr zu fordern. Die Beklagte hat die Lieferung des Opel-Rekord mit der Begründung verweigert, die Klägerinhabe gegen den Vertrag verstoßen, indem sie verschiedentlich den Standpunkt vertreten habe, es stehe in ihrem Belieben, ob sie den Opel-Kapitän abnehmen wolle oder nicht. Sie hat jedoch ihren Standpunkt, nicht verpflichtet zu sein, die von der Beklagten gewünschte Erklärung Uber die Abnahme des Kraftwagens Opel-IIapitän abzugeben, zunächst aufrechterhalten« Daraufhin hat die Beklagte im Schriftsatz vom 8« Januar 1957 den Rücktritt vom Vertrage erklärt« Januar 1957 hat alsdann die Klägerin erklärt, daß sie ihre Verpflichtung zur Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1957 anerkenne. Februar 1956 zustandcgekooienen Kaufvox’trages verpflichtet war, außer den Personenkraftwagen Opel-Kekord bis spätestens Ende des Jahres 1957 auch einen OpeMCapitän absunehnen« Es stützt sich dabei auf die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Standpunkt der Klägerin, daß der Kaufantrag vom 18« Februar 1956 Vcrtrags-inhalt geworden sei, nunmehr als richtig gelten lassen« In dem Verhalten der Klägerin, die sowohl in dem Schreiten ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz vom 17« /pril 1956 als auch in den Schriftsätzen des ersten Rechtcsuges ihre Verpflichtung, den Opel-ICapitän abzunefcnen, zun mindesten in Zweifel gezogen und das Verlangen der Beklagten, eine ihre Verpflichtung anerlcenndende Erklärung absugeben, verweigert habe, hat das Berufungsgericht eine positive Vertragsverletzung gesehen, die die Beklagte berechtigte, von Vertrage surückcutreten. Ihrer nach der Rüclc- ^ trittserklürung in der mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgerichte abgegebenen Verklärung, daß sie ihre Verpflichtung zur Abnahme des Opel-Kapitäns nunnehr anerkenne, hat es keine Bedeutung beigenessen. 33s könnte in Präge stehen, ob schon vor der Rücktrittserklarun der Beklagten ein Verzug der Beklagten mit der Lieferung des Opcl-jlckord und nach fruchtlosen Pristablauf dio in § 326 BGB ausg cprochcncn r.ccht cf eigen eingetreten waren, dio der Klägerin zwar einen Anspruch auf Schadensersatz oder das Beeilt zun Rücktritt von Vertrage verschafft, den Trfüllungcrncpruch aber ausgeschlossen hätten. Angesichts dieses Verhaltens war die Klägerin nach freu und (Jlauben verpflichtet, ehe sie dazu überging, der Beklagten eine Frist zur Lieferung des Opel-Rekord zu setzen, sie über die Bedeutung der Quittung und ihre Absichten die sie mit ihrem Verlangen verband, zu unteri’ichten. Auch für die Zukunft konnten aus der Fristsetzung keine Folgen entstehen, weil die Klägerin, wie noch ausgeführt wird, eine weitere Unsicherheit in das Vertragsverhältnio hineintrug, indem sie ihre Verpflichtung, den Opel-Kapitän abzunohnen, in Zweifel zog und später ganz in Abrede stellte, Fach alledem fohlten an 22, Kürz 1956 und auch später die Voraussetzungen dafür, daß die Klägerin der Beklagten eine Frist nach § 326 BGB wirksam setzen konnte. Aus Hechtsgründen konnte es daher nicht dazu kommen, daß der Brfüllungsanspruch der Klägerin vor der Rücktritts-chklärung der Beklagten verloren ging, überdies hat die Klägerin selbst durch ihr späteres Verhalten, indem sie keinerlei Folgerungen aus ihren Schreiben von 22. kunft verweigert oder nur unter vertragswidrigen Bedingungen leisten will, eine positive Vertragsverletzung begehe« Eine solche Vertragsverletzung kann, ohne daß es in der Regel der Setzung einer Nachfrist bedarf (3GI:Z 11, SO, 86 nit weiteren Nachweisen); den vertragstreuen Teile das Recht zu dem Schadensersatz oder zu dem Rücktritt vom Vertrage verleihen, wobei allerdings eine so schwerwiegende Störung vorausgesetzt wird, daß ihm das Pesthalten on Vertrage nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist* Bei der Präge nach der Zumutbarkeit kann auch von entscheidender Bedeutung sein,obbeider Vertragsverletzung ein schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles mitgewirkt hat. 2) Bei der Anwendung dieser von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision, die sowohl die Setzung einer Nachfrist für erforderlich hält als auch die Ansicht vertritt, die Beklagte habe die Störung in der Abwicklung des Vertrages durch eigenes Vorhalten eingeleitet, ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. In Hinblick darauf, daß die Beklagte zur Behebung schon vorher aufgekommener Zweifel von der Klägerin eine Erklärung gefordert hatte, daß sie den Opel-Kapitän im laufe des Jahres 1956 abnehrae, v/ird im Schreiben vom 17. »Sie verlangen nun in Ihren Schreiben, daß meine Mandantin die Erklärung abgibt, sie solle im laufe des Jahres 1956 den Kapitän abnchnen, Selbst unterstellt, Ihre .Ansicht wäre richtig, daß nämlich meine ITandantin sich zur Abnahme des Opel-Kapitäns verpflichtet habe, bin ich über dieses Verlangen erstaunt, renn hierfür fehlt es aber auch an jeder rechtlichen Grundlage,,«« Juli 1956 wird, indem die Klägerin diese Linie fortsetzt, ausgeführt, daß die Klägerin eine Erklärung zu der Präge, ob sie zur Abnahme verpflichtet sei, nicht abgebe, Die Beklagte habe ja den Kaufvertrag, aus den sie ihre vermeintlichen Rechte herleiten könne. In diesen Verhalten konnte das Berufungsgericht mit Recht eine erhebliche Vertragsverletzung erblicken, 7Js war nicht etwa von entscheidender Bedeutung, ob die Beklagte die Erfüllung des Vertrages hinsichtlich des Opel-Kapitäns ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Inhaber der Klägerin von Anfang an die Rechtslage zutreffend beurteilt und sich nicht in Irrtum darüber befunden habe, daß eine Verpflichtung zur Abnahme des Kapitäns bestand, Kenn das Berufung! lag aber die Verpflichtung betreffs des Opel-Kapitäns von Anfang an für beide Parteien fest, so durfte die Klägerin, ohne sich den Vorwurf schuldhafter Vertragsverletzung zuzuziehen, keine 2v;oifel in die Vertragsauslegung hineintragen, indem sie die von der Beklag- Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht die ilöglichlceit ausgeschieden, daß die Beklagte damit cu erkennen gegeben habe, sie sei ihrerseits nicht gewilltf: den Opel-Kapitän zu liefern. punkt eingenommen„ daß der Beklagten nach dem Verhalten der Klägerin in Verlaufe des ersten Rechtszuges ein weiteres Pesthalten an Vertrage nicht mehr zusuraiten war» Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihre Ausführungen in i des Geschäftes zu verweigern, auch wenn die Klägerin vor Ablauf der verlangten Frist eine bejahende Erklärung abgegeben hätte, wie sie das schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ge.tanj'll{vt. Entscheidend ist, daß bei einem solchen Verhalten auch eine nach hartnäckiger Weigerung schließlich abgegebene Erklärung die berechtigten Zweifel hinsichtlich der Vertragstreue nicht mehr beseitigen konnte. 1) Bie Revision hat sich.ferner auf die Ausführungen des Berufungsurteils bezogen, daß der Rücktritt der Beklagten selbst denn berechtigt gewesen sei, wenn sie einige Zeit nach dem Vertragsschluß kein Interesse mehr an dem gebrauchten Olympia gehabt hätte, Venn dieser Hinweis der Revision zu dem Ausdruck bringen sollte, daß unter diesen Umständen eine Vertragsverletzung der Klägerin hätte verneint werden müssen, so ginge eine solche Rüge fehl. Biese Präge hat aber das Berufungsgericht rechtoirrtunsfrei verneint-Ber Vertragstreue Teil kann euch dann von seinen Rechten auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrage Gebrauch machen, wenn ihm diese Üöglichlccit aus irgend einem Grunde willkommen sein sollte, sei als Weigerung zu würdigen« Die Revision gibt der betreffenden Stelle des angefochtenen Urteils einen ihr nicht innewohnenden Sinn« Gewiß hat es die Klägerin zunächst geflissentlich vermieden, eine eindeutige Erklärung über ihre Abnahnepflicht hinsichtlich des Opel-Kapitän abeugeben, Sie hat aber in ihrem Schriftsatz von 1* August 1956 ausdrücklich erklärt, sie lege den Vertrag so aus, daß sic nicht zur Abnahne verpflichtet sei» Ohne Rechtsirrtun hat das Berufungsgericht daher das gesamte Verhalten der Klägerin - und das ist entscheidend - als mit der Vertragsverletzung erblickt* Deshalb kann von einer ^ widersprüchlichen Würdigung keine Rede sein.
Mr das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
’ •*»«»» mm 1
23<0 QQSf
Gesetz: BGB §§ 276, 326, 433
4
,Rechtssatz: Dine positive Vertragsverletzung kenn hei einer Verbindung zweier Käufe in einen Vertrage (hier Verkauf eines Kraftwagens bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens zu einen Vorzugspreis in Verbindung eit der Verpflichtung dos Käufers, später einen weiteren Kraftwagen absunctacn) : darin liegen, daß der Käufer die Xurchfährung des für ihn vorteilhaften ersten Ccccküfts verlangt, seine später fällige zweite Verpflichtung jedoch in Zweifel zieht«
Aktenzeichens VIII ZR 62/57 Urt; des BGH v. 25. März 1958
OLG Celle
VIII ZE 62/57
Verkündet laut Protokoll am 25» Llürz 1958
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Gustav S t in ßflHIl II
, Inhaber: Kaufmann Wilhelm Straße H,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächt i gt e r: Rechtsanwalt
gegen
die Firma Autohaus straße fll
m
Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmäclitigter: Rechtsanwalt
hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 25- Harz 1958 unter Iiitwirkung des SenatsprUsiden-ten Br« Großmann sowie der Bundesrichter /rtl, Br, Spieler, Br- Uez ger und Br* Hessner
für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Februar 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.p
Tatbestands
Dio Klägerin bestellte am 14. Februar 1956 bei der Beklagten einen Kraftwagen Opel-Relcord, 1,5 Liter mit Klimaanlage und Jalousie zu dem Preise von 5 990,- LLI zuzüglich 120,- DU Transportkosten und 5,- 3)11 für den Kraftfahrzeugbrief« In den Zahlungsbedingungen des Kauf antrages heißt es, daß ein gebrauchter Opel-Olympia zun Preise von 5 250,- DU in Zahlung genommen und daß ein Opel-Kapitän im Laufe des Jahres 1956 gekauft wird. Dieser Kaufantrag v/urde am 18« Pebruar 1956 bei einer Besprechung des Inhabers der Klägerin mit dem Angestellten U^fcder B2klagten dahin abgeündert, daß der gebrauchte Opel-Olympia nur mit einem Preise von 5 000,- D1I in Zahlung genommen werden sollte. Die Klägerin sollte jedoch eine Preisermäßigung von 250,- DH erhalten, falls sie den Opel-Kapitän im Laufe des Jahres 1956 abnehmen würde« Boi einer späteren Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1957 sollte diese Preisermäßigung wegfallen. Hach anfänglichen Streit der Parteien, ob der abgeänderte Kaufantrag vom 18. Pebruar 1956 Vertragsinhalt geworden sei oder ob der Vertrag nach Maßgabe des ICaufantrages vom 14. Pebruar 1956 zu gelten habe, sind sich die Parteien darüber einig geworden, daß der Kaufantrag vom 18. Pebruar 1956 wirksamer Inhalt des Vertrages geworden ist.
Am 22. £ärz 1956 erschien der Zeuge UfB bei der Klägerin, um vereinbarungsgemäß den gebrauchten Kraftwagen Opel-Olympia abzuholen. Der Opel-Rekord sollte am nächsten Tage geliefert werden. Die Übergabe des Opel-Olympia und die Lieferung des Opel-Rekord scheiterte jedoch daran, daß sich der Zeuge tJlMweigerte, eine vorgeschriebene Quittung über die Übereignung des Opel-Olympia zu unterschreiben. Die Quittung hatte folgenden Wortlauts
"Ich übernahm heute auftrags der FirnaCflBIB in
von der Firma StflljfHB in H®BMPdön Cpcl-lCraft-wagen Olympia •9f=ü | im bei Abgabe der Kaufanträge vom
14» 2« und 18«, 2« 1956 uns bekannten und vereinbarten Zustand gemäß § 464 BGB als Leistung auf den Vertrag vom 18. 2. 1956 in Eigentum, zwecks Vorführung bei einem Kunden
zu dem Weiterverkauf9 Der neue Y/agen soll nach telefonischer
Angabe des Herrn von heute (11.05 Uhr) mo.vgen ge-
liefert werden. HdHV? den 22. Kürz 1956
Im Schreiben vom gleichen Tage forderte darauf die Klägerin Lieferung des Kraftwagens Opel-Helcord bis spätestens 29. Harz 1956o Diesem Verlangen fügte sie die Erklärung hinzu, daß sie das Uagengeschäft anderweitig tätigen und Ersatz ihres Schadens fordern werde, falls die Frist erfolglos ablaufen sollte.
Im Schreiben von 28. Härz 1956 erklärte die Beklagte, sie mache die Lieferung des Opel-Helcord davon abhängig, daß die *
Klägerin die eindeutige Erklärung abgebe, sie werde den Opel-lCa-pitün im Laufe des Jahres 1956 abnehmen.
Auf dieses Schreiben hin antwortete die Klägerin, sie sei über das Verlangen der Beklagten, eine Erklärung über die»Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1956 abzugeben, sehr erstaunt. Selbst wenn die Ansicht der Beklagten richtig wäre, daß die Klägerin sich zur Abnahme des Opel-Kapitäns verpflichtet habe, so fehle es doch an jeglicher Rechtsgrundlage dafür, eine solche Erklärung von ihr zu fordern.
LIit den urspriJnglichen IClc^antrag hatte die Klägerin die Ver- £ urfccilung der Beklagten begehrt, ihr einen fabrikneuen Fkw Harke Cpcl-Kckord, 1,5 Liter, cortinagrau, rit Klimaanlage und Jalousie * Zug um Zug gegen Zahlung von 1 115,- LLI und Übereignung eines gebrauchten Blew. Karlee Opel-Olympia BIT 396-713 zu liefern.
Die Beklagte hat die Lieferung des Opel-Rekord mit der Begründung verweigert, die Klägerinhabe gegen den Vertrag verstoßen, indem sie verschiedentlich den Standpunkt vertreten habe, es stehe in ihrem Belieben, ob sie den Opel-Kapitän abnehmen wolle oder nicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Klägerin sich durch ihr Verhalten einer posi-
tiven Vertragsverletzung schuldig gemacht habe, die die Beklagte berechtige, die Lieferung des Opel-Rekord zu verweigern«
Hit der Berufung hat die Klägerin den Klageantrag dahin ergänzt, daß ihre eigene Zug un Zug zu erbringende Leistung sich um den der inzwischen eingetretenen V."ertminderung des Opel-Olympia entsprechenden Betrag erhöhen solle, Hilfsroise hat sie einen Betrag von 179,- HI als Verzögerungsschaden und die l'estStellung begehrt, daß die Beklagte auch den weiteren Verzögerungsschaden zu tragen hat«
Sie hat jedoch ihren Standpunkt, nicht verpflichtet zu sein, die von der Beklagten gewünschte Erklärung Uber die Abnahme des Kraftwagens Opel-IIapitän abzugeben, zunächst aufrechterhalten« Daraufhin hat die Beklagte im Schriftsatz vom 8« Januar 1957 den Rücktritt vom Vertrage erklärt«
Erst in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 1957 hat alsdann die Klägerin erklärt, daß sie ihre Verpflichtung zur Abnahme des Opel-Kapitäns im Laufe des Jahres 1957 anerkenne.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision,, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin don im zweiten Rechtszuge abgeänderten Klaganspruch weiter«
Entscheidungsgründe s
I, Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin auf Grund dos nach Kaßgabe des abgefnderten Kaufantrages vom 18. Februar 1956 zustandcgekooienen Kaufvox’trages verpflichtet war, außer den Personenkraftwagen Opel-Kekord bis spätestens Ende des Jahres 1957 auch einen OpeMCapitän absunehnen« Es stützt sich dabei auf die Erklärung der Beklagten, sie wolle den Standpunkt der Klägerin, daß der Kaufantrag vom 18« Februar 1956 Vcrtrags-inhalt geworden sei, nunmehr als richtig gelten lassen« In dem
Verhalten der Klägerin, die sowohl in dem Schreiten ihrer Prozeßbevollmächtigten erster Instanz vom 17« /pril 1956 als auch in den Schriftsätzen des ersten Rechtcsuges ihre Verpflichtung, den Opel-ICapitän abzunefcnen, zun mindesten in Zweifel gezogen und das Verlangen der Beklagten, eine ihre Verpflichtung anerlcenndende Erklärung absugeben, verweigert habe, hat das Berufungsgericht eine positive Vertragsverletzung gesehen, die die Beklagte berechtigte, von Vertrage surückcutreten. In Hinblick auf den in zweiten Rechtscuge erklärten Rücktritt der Beklagten vom Vertrage hält es den Imufvertrag fiir aufgelöst, so daß der Klägerin ein Anspruch auf lrfUllung nicht mehr suctehe. Ihrer nach der Rüclc- ^ trittserklürung in der mündlichen Verhandlung vor den Berufungsgerichte abgegebenen Verklärung, daß sie ihre Verpflichtung zur Abnahme des Opel-Kapitäns nunnehr anerkenne, hat es keine Bedeutung beigenessen.
II. Bas Berufungsgericht hat bei seinen Erwägungen unerörtert
gelassen, welche Bedeutung dem Schreiben der Klägerin vom 22.
Kürz 1956 zukomnt. Bort heißt es dm Bilde:
"Ich fordere Erfüllung des rechtswirksemen Vertrages innerhalb 5 lagen, also bis zu dem 29. Harz 1956, abends 18.00 Uhr.
Biese Trist kann als angemessen angesehen werden, nachdem Herr Ulfe heute erklärte, der neue Kraftwagen Opel-Rekord cortina-grau sei sofort greifbar und die Fntfernung nur höchstens 50 1m beträgt.
Sollte diese Trist erfolglos ablaufen, werde ich das V,"agen-geschüft anderweitig tätigen und von Ihnen Ersatz der Geldsumme fordern, die bei solchem Behelfsgoscliäft von mir mehr aufgewendet werden muß.".
33s könnte in Präge stehen, ob schon vor der Rücktrittserklarun der Beklagten ein Verzug der Beklagten mit der Lieferung des Opcl-jlckord und nach fruchtlosen Pristablauf dio in § 326 BGB ausg cprochcncn r.ccht cf eigen eingetreten waren, dio der Klägerin zwar einen Anspruch auf Schadensersatz oder das Beeilt zun Rücktritt von Vertrage verschafft, den Trfüllungcrncpruch aber ausgeschlossen hätten. In Ergebnis war jedoch dem Berufungsgericht cu folgen. Beim die Prist Setzung im Schreiben von 22. Kürz 1956 konnte
— 6 —
eine solche Y/irkung nicht auslösen, weil die Klägerin mit ihrem Verlangen, eine Quittung zu unterschreiben, die über die bloße Bestätigung, den Opel-Olympia erhalten zu haben, hinausging, von den Vertreter U^HI <*ie Abgabe einer in ihren Folgen von ihn und auch von der Beklagten zunächst nicht zu übersehenden Willenserklärung forderte und dadurch eine für die Beklagte unzu demutbare Unsicherheit in die Abwicklung des :‘aufgesc3n*fts hincintrug«. Angesichts dieses Verhaltens war die Klägerin nach freu und (Jlauben verpflichtet, ehe sie dazu überging, der Beklagten eine Frist zur Lieferung des Opel-Rekord zu setzen, sie über die Bedeutung der Quittung und ihre Absichten die sie mit ihrem Verlangen verband, zu unteri’ichten. In dieser Beziehung läßt je-, doch das Schreiben von 22« Kürz 1956 jede Darlegung vermissen»
Auch für die Zukunft konnten aus der Fristsetzung keine Folgen entstehen, weil die Klägerin, wie noch ausgeführt wird, eine weitere Unsicherheit in das Vertragsverhältnio hineintrug, indem sie ihre Verpflichtung, den Opel-Kapitän abzunohnen, in Zweifel zog und später ganz in Abrede stellte, Fach alledem fohlten an 22, Kürz 1956 und auch später die Voraussetzungen dafür, daß die Klägerin der Beklagten eine Frist nach § 326 BGB wirksam setzen konnte. Aus Hechtsgründen konnte es daher nicht dazu kommen, daß der Brfüllungsanspruch der Klägerin vor der Rücktritts-chklärung der Beklagten verloren ging, überdies hat die Klägerin selbst durch ihr späteres Verhalten, indem sie keinerlei Folgerungen aus ihren Schreiben von 22. Kärz 1956 zog, sondern in Gegenteil Zrfüllung dop ersten Seils des Vortrages forderte, zu erkennen gegeben, daß ihr keine RecJitegründo zur Verfügung standen, um der Beklagten eine wirksame KacJifrist in Sinne des § 326 BGB zu setzen,
III, In übrigen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum*
1) Der Kaufvertrag war so gestaltet, daß die Eeklagte zunächst, und zwar sofort einen Opel-Rekord zun Preise von etwa 6 100,- HI (Transportkosten und Kraftfahrzeugbrief eingeschlossen)
zu liefern hatte und den gebrauchten Personenkraftwagen Opel-Olympia zu dem Preise von 5 000,- Ul in Zahlung nehmen sollte* Pie Klägerin sollte aber bis spätestens L*ndc 1957 den Opel-Kapitän abnehucn, wobei die Zahlungsbedingungen noch näher su vereinbaren waren» Für den Pall, daß die Beklagte den Opel-Kapitän schon im Laufe des Jahres 1956 liefern durfte,- sollte die Klägerin einen Preisnachlaß von 250,- DU erhalten* Ohne r.cchtsirrtun hat das Berufungsgericht einen einheitlichen Vertrag angenommen, bei den die Festlegung dos Ausmaßes aller Leistungen in Hinblick auf die Purchfülirung des ganzen Vertrages erfolgt ist» 2s ist daher auch kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die Störung der vertraglichen Pflichten der Klägerin hinsichtlich der erst für eine spätere Zeit vorgesehenen Abnahme des Opel-Kapitäns unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gewürdigt hat. Unter diesen Gesichtspunkte sind alle schuldhaften Forderungsverletzungen zu prüfen, die weder eine Unmöglichkeit der Leistung noch Verzug zur Folge haben* Hie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen zu dem Ausdruck gebracht hat, gehört zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit alles, was aus den Vertrage vom VertragsSchuldner verlangt werden kann* Pic Erfüllung erfaßt insbesondere Haupt- und lTebenpflichtcn, wie Vorbereitungsund Obhutspflichton, Auskunft und Anzeigepflichten, Kitwirkungspflichten usw» (BGIIZ 11, 80, 85)* Poshalb kann auch bei einem Kaufvertrag der vorliegenden Art, bei den zwei Käufe von Kraft- ' wagen in der Keise mit einander verbunden sind, daß der Ausfall des für eine spätere Zeit vorgesehenen eweiten Kaufes nicht ohne Rückwirkung auf das Risiko des ersteh bleiben kann, die Störung der späteren Leistungspflichten eine positive Vertragsverletzung schon des ersten Kaufes sein« labci ist nicht entscheidend, ob die Verkäuferinteressen bereits beeinträchtigt worden« Es genügt schon eine Interocsengefähröung, da schon dadurch das Vertrauensverhältnis derart erschüttert worden kann, daß den Verkäufer das Festhalten an Vertrage nicht mehr cuzur.utcn ist (RGZ 171, 297, 502 ff)* Auch in seiner Entscheidung von 29* Oktober 1957 VIII ZR 282/56, UJV; 1958, 177 hat der erkennende Cenat den Standpunkt eingenormen, daß ein Schuldner, der seine Leistung für die Zu-
kunft verweigert oder nur unter vertragswidrigen Bedingungen leisten will, eine positive Vertragsverletzung begehe« Eine solche Vertragsverletzung kann, ohne daß es in der Regel der Setzung einer Nachfrist bedarf (3GI:Z 11, SO, 86 nit weiteren Nachweisen); den vertragstreuen Teile das Recht zu dem Schadensersatz oder zu dem Rücktritt vom Vertrage verleihen, wobei allerdings eine so schwerwiegende Störung vorausgesetzt wird, daß ihm das Pesthalten on Vertrage nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist* Bei der Präge nach der Zumutbarkeit kann auch von entscheidender Bedeutung sein,obbeider Vertragsverletzung ein schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles mitgewirkt hat.
2) Bei der Anwendung dieser von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision, die sowohl die Setzung einer Nachfrist für erforderlich hält als auch die Ansicht vertritt, die Beklagte habe die Störung in der Abwicklung des Vertrages durch eigenes Vorhalten eingeleitet, ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen.
a) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihr Verhalten eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses verursacht, bestehen keine Bedenken. Seine Erwägung, die Beklagte habe durch die Verbindung der beiden Kaufverträge
das durch die 'Übernahme des gebrauchten Opel- CRynpi^ ihr auf ge-
* ♦
bürdete Risiko mindern wollen, entspricht der Erfahrung im Geschäftsloben» Hin Ausfall des zweiten für sie viel vorteilhafteren Geschäfts hinsichtlich des Opel-lCapitüns wäre geeignet gewesen, die Rentabilität des ersten Kaufes völlig in Präge zu stellen. In Schreiben ihrer ProzeßbevollmUchtigten vom 17. April 1956 hat die Klägerin bereits erhebliche Zweifel hinsichtlich ihrer Vertragstreue zu dem Ausdruck kommen lassen. In Hinblick darauf, daß die Beklagte zur Behebung schon vorher aufgekommener Zweifel von der Klägerin eine Erklärung gefordert hatte, daß sie den Opel-Kapitän im laufe des Jahres 1956 abnehrae, v/ird im Schreiben vom 17. April 1956 ausgeführt:
»Sie verlangen nun in Ihren Schreiben, daß meine Mandantin die Erklärung abgibt, sie solle im laufe des Jahres 1956 den Kapitän abnchnen, Selbst unterstellt, Ihre .Ansicht wäre richtig, daß nämlich meine ITandantin sich zur Abnahme des Opel-Kapitäns verpflichtet habe, bin ich über dieses Verlangen erstaunt, renn hierfür fehlt es aber auch an jeder rechtlichen Grundlage,,««
Im Schriftsatz vom 3. Juli 1956 wird, indem die Klägerin diese Linie fortsetzt, ausgeführt, daß die Klägerin eine Erklärung zu der Präge, ob sie zur Abnahme verpflichtet sei, nicht abgebe, Die Beklagte habe ja den Kaufvertrag, aus den sie ihre vermeintlichen Rechte herleiten könne. Die Erklärung werde, so heißt< es weiter, auf den ausdrücklichen Rat dos prozoßbevollnüchtigten deshalb verweigert, um die Klägerin vor einer Peststellungsklage zu bewahren. An anderer Stelle des Schriftsatzes heißt es dann, die Abnahme des Opel-Kapitäns habe im Ermessen der Klägerin gestanden. In diesen Verhalten konnte das Berufungsgericht mit Recht eine erhebliche Vertragsverletzung erblicken, 7Js war nicht etwa von entscheidender Bedeutung, ob die Beklagte die Erfüllung des Vertrages hinsichtlich des Opel-Kapitäns ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Daß sie die von der Beklagten gewünschte Erklärung verweigerte und ihre Abnahmeverpflichtung in Präge stellte, genügte nach der Sachlage, um eine Vertragsverletzung ansunchacn. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Inhaber der Klägerin von Anfang an die Rechtslage zutreffend beurteilt und sich nicht in Irrtum darüber befunden habe, daß eine Verpflichtung zur Abnahme des Kapitäns bestand, Kenn das Berufung! gericlit das aus den Cestäncnis dor Klägerin iiy.dcrJJLctsjfeen juündl^j choii Verhandlung, die Abnahme des Opcl-Kapitäno eci doch ver-cinbart worden., folgert und sich auch auf die Vernehmung des Inhabers der Klägerin stützt, so i3t diese tatricktcrlicho Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. lag aber die Verpflichtung betreffs des Opel-Kapitäns von Anfang an für beide Parteien fest, so durfte die Klägerin, ohne sich den Vorwurf schuldhafter Vertragsverletzung zuzuziehen, keine 2v;oifel in die Vertragsauslegung hineintragen, indem sie die von der Beklag-
-lo-
ten erbetene Erklärung verweigerte und die Beklagte auf den Vertrag als Rechtsgrundlage verwies.
Sie kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe, wie die Revision meint, den Streit über den Inhalt des Vertrages heraufbeschworen. Aus ihrem Verhalten hinsichtlich der zu weit gefaßten Quittung ist, wie bereits erörtert, nichts gegen die Beklagte herzuleiten. Im übrigen hat das Berufungsgericht mit Recht die ilöglichlceit ausgeschieden, daß die Beklagte damit cu erkennen gegeben habe, sie sei ihrerseits nicht gewilltf: den Opel-Kapitän zu liefern. Benn die weitere Entwicklung hat gerade das Cegenteil gezeigt, daß nicht die Beklagte, sondern nur die Klägerin das Geschäft hinsichtlich des Kapitäns nicht abzuwiclccln gewillt war. Unerheblich ist es auch, daß die Beklagte in den nachfolgenden Schreiben von 23. Lärz und von 24-April 1956 den Standpunkt vertrat, der Vertrag sei nur nach Uaß-gabe des ursprünglichen unveränderten Kaufs nt reges von 14. Februar 1956 sustandegekommen, wonach die Klägerin den Kapitän bereits im Jahre 1956 abzunehmen hatte. Ob dieser Standpunkt rechtoirrig war, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht entschieden. 33s glaubte die Frage dahingestellt lassen zu können, weil die Beklagte sich im Laufe des Rechtsstreits dem Standpunkte der Klägerin angeschlocsen hatte. Hiergegen bestehen keine Bedenken.
Bie Klägerin hätte zwar die Forderung der Beklagten auf eine Erklärung nach kaßgabe der im Kaufantrage von 14. Februar 1956 bestimmten kürzeren Frist, ohne daß man den Vorwurf einer Vertragsverletzung erheben könnte, zurückweisen können. Sie mußte sich aber dann darauf beschränken, auf die längere Frist bis Ende 1957 zu verweisen und durfte nicht den Streit auf eine ganz .andere Frage ausdehnen, die weder nach den Kaufantragc vom 14. Februar 1956 noch nach demjenigen vom 18. Februar 1956 streitig werden konnte, nämlich auf die Frage,, ob sie überhaupt verpflichtet und gewillt war, den Opel-lCapitän abzunehmen. Bie Klägerin hat diesen Streit Uber die Abnahme des Opel-Kapitäns schließlich auch noch weitergeführt, nachdem die Beklagte erklärt
hatte, daß sie nur auf einer Abnahme bis spätestens Ende 1957 bestehe. Von diesem Zeitpunkte aber war jeder Anlaß für sie,
^ von dem zweiten Beile des Vertrages abzugehen, weggefallen, so daß ihr Verhalten von diesem Zeitpunkt ab keine Entschuldigung mehr verdient..
b) Ohne Rechtsirrtum hat auch das Berufungsgericht den Stand-
punkt eingenommen„ daß der Beklagten nach dem Verhalten der Klägerin in Verlaufe des ersten Rechtszuges ein weiteres Pesthalten an Vertrage nicht mehr zusuraiten war» Die Erwägungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe durch ihre Ausführungen in i
Schriftsatz von 3* Juli 1956, sie könne die Durchführung des ersten Kaufes ohne weiteres fordern und brauche sich überhaupt nicht in eine Erörterung darüber einzulassen, ob sie sich ihrerseits an die Ubex’noipmene zweite Verpflichtung zu halten gedenke, in grober weise gegen freu und Glauben verstoßen, sind frei von Recht cirrtum. Ebenso ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, der gegen besseres '.Visscn gewählte Vortrag der Klägerin im ersten Rechtszuge, die Abnahme stehe ganz in ihrem Belieben, sei geeignet gewesen, die Beklagte in ihrem Glauben an die Vertragstreue der Klägerin zu erschüttern. Hieraus könnte das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei den Schluß ziehen, daß auch die Beklagte sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühlen brauchte.
c) Rechtsirrtümlich meint die Revision, die Beklagte hätte, bevor sie zur Erklärung des Rücktritts überging, eine Kachfrist setzen müssen, damit die Streitpunkte zwischen den Parteien hätten geklärt werden können. Kachden jedoch die Beklagte den Standpunkt der Klägerin hinsichtlich des Kaufcntragco vom 18, Pcbruar 1956 hatte gelten lassen, war der einzige Streitpunkt der Par-r teien Uber den Inhalt des Vertrages ausgcschieden* Kenn eich die Klägerin gleichwohl weigerte, eine Erklärung über ihre Vertragstreue abzugeben und trotz mehrfacher mündlicher Verhandlung im Rechtsstreite diesen Standpunkt nicht aufgab; so war das ein ausreichender Grund für jeden Vertragspartner, die Abwicklung
- 12
des Geschäftes zu verweigern, auch wenn die Klägerin vor Ablauf der verlangten Frist eine bejahende Erklärung abgegeben hätte, wie sie das schließlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ge.tanj'll{vt. Entscheidend ist, daß bei einem solchen Verhalten auch eine nach hartnäckiger Weigerung schließlich abgegebene Erklärung die berechtigten Zweifel hinsichtlich der Vertragstreue nicht mehr beseitigen konnte.
Biese nachträglich abgegebene Erklärung der Klägerin, sie wolle zu ihren Vertragspflichten stehen, vermag daher die schwerwiegende Vertragsverletzung nicht mehr ungeschehen zu machen.
Sie ist aber auch um deswillen ohne rechtliche 2edcutung, weil der von der Beklagten erklärte Rücktritt das Vertragsvcrhältnis bereits zur Auflösung gebracht hatte.
IV. 1) Bie Revision hat sich.ferner auf die Ausführungen des Berufungsurteils bezogen, daß der Rücktritt der Beklagten selbst denn berechtigt gewesen sei, wenn sie einige Zeit nach dem Vertragsschluß kein Interesse mehr an dem gebrauchten Olympia gehabt hätte, Venn dieser Hinweis der Revision zu dem Ausdruck bringen sollte, daß unter diesen Umständen eine Vertragsverletzung der Klägerin hätte verneint werden müssen, so ginge eine solche Rüge fehl. Bonn, wie das Berufungsgericht zutreffend erwogen hat, kormt es allein darauf an, ob die Beklagte in irgend einem Zeitpunkte ihrerseits die Erfüllung infragc gestellt hat. Biese Präge hat aber das Berufungsgericht rechtoirrtunsfrei verneint-Ber Vertragstreue Teil kann euch dann von seinen Rechten auf Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrage Gebrauch machen, wenn ihm diese Üöglichlccit aus irgend einem Grunde willkommen sein sollte,
2) Fehl geht auch die Revisionsrüge, daß die Ausführungen des Berufungsurtcils insofern Vidersprüche enthielten, cls es an der einen Stolle die Peststellung treffe, der Inhaber der Klägerin habe sich nie geweigert, den Opol-Kapitän abcunchnen und dennoch an anderer Stelle ausführo, das Vorhalten der Klägerin
I
sei als Weigerung zu würdigen« Die Revision gibt der betreffenden Stelle des angefochtenen Urteils einen ihr nicht innewohnenden Sinn« Gewiß hat es die Klägerin zunächst geflissentlich vermieden, eine eindeutige Erklärung über ihre Abnahnepflicht hinsichtlich des Opel-Kapitän abeugeben, Sie hat aber in ihrem Schriftsatz von 1* August 1956 ausdrücklich erklärt, sie lege den Vertrag so aus, daß sic nicht zur Abnahne verpflichtet sei» Ohne Rechtsirrtun hat das Berufungsgericht daher das gesamte Verhalten der Klägerin - und das ist entscheidend - als mit der Vertragsverletzung erblickt* Deshalb kann von einer ^ widersprüchlichen Würdigung keine Rede sein.
V« Demnach war die Revision der Klägerin als unbegründet
mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen,
Bundesrichter Dr, Spieler r»v. ist beurlaubt und orts-
Dr> GiOßmann Artl abwesend, daher verhin-
dert zu unterschreiben
Dr. Großmann
Dr, tlezger
Dr. Messner