Sie errichtete darauf Baracken für etwa 2 OOO ausländische Arbeiter« Die Baracken sollten nach § 3 des Pachtvertrages im Eigentum der Klägerin verbleiben- Nach dem Zusammenbruch verpachtefce der Treuhänder des Beklagten das Grundstück und der Treuhänder der Klägerin, letzterer durch Vertrag vom 13» August 1946, die Baracken an das Bezirksamt Reinickendorf der Stadt Berlin* Dieses richtete in den Baracken ein Flüchtlingslager ein. Der Beklagte hat mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die er wie folgt begründet hats Durch den Kaufvertrag über die Baracken sei ihm zugleich das gesamte in ihnen befindliche Inventar mitverkauft worden- Die Klägerin habe ihm aber daran kein Eigentum verschafft und könne es auch nicht verschaffen, weii das Bezirksamt Reinickendorf Eigentümer sei. Sie hat behauptet, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vertrages vom 1, September 1951 darüber einig gewesen seien, daß das mitverkaufte Inventar nur geringwertig sei» Es habe sieh um die Heizungsanlage und die Beleuchtungskörper gehandelt«:. Sie meint, daß der Hinweis des Berufungsgerichts fehlerhaft sei, die Baracken seien unter der selbstverständlichen Voraussetzung verkauft , daß sie im Eigentum der Klägerin stünden und für das mitverkaufte Inventar habe dieselbe Voraussetzung gegolten. Es trifft zwar zu, daß zu dem wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages nicht gehört, daß der Verkäufer Eigentümer der Kaufsache ist» Das Berufungsgericht war aber ohne Hechtsirrtum in der Lage, bei der Erörterung, welche Inventarstücke mitverkauft seien, in Betracht zu ziehen, daß es hier nach den Umständen auffällig wäre, wenn die Klägerin ersichtlich ihr nicht gehöriges Inventar aus Anlaß des Verkaufes der Baracken hätte mitverkaufen wollen. Ferner konnte die Tatsache ohne Hechtsirrtum bei der Auslegung herangezogen werden, daß ein Hinweis im Vertrage, es solle ausnahmsweise auch Inventar verkauft werden, an dem die Klägerin erst Eigentum erwerben müsse, nicht enthalten ist. Die Revision rügt sodann, daß das Berufungsgericht überhaupt nicht festgestellt habe, auf welche konkreten Inventarstücke sich die Verpflichtung der Klägerin aus § 1 Satz 3 des Kaufvertrages erstreckt habe. Bas Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsirrtum zu der Ansicht gelangt, daß beide Parteien sich darüber im klaren gewesen seien, das Inventar in den Baracken gehöre nicht ausschließlich der Klägerin. unbedenklich daraus den Schluß ziehen, daß der Beklagte, der nach seiner Angabe vor dem Kauf die Baracken nebst Inventar besichtigt hatte, erkannt habe, daß es sich hier nicht um die frühere Einrichtung des Lagers aus der Zeit der Verwendung für die Fremdarbeiter während des Krieges, die von der Klägerin beschafft war, handle. Das Berufungsgericht hat auch keine wesentlichen Umstände übersehen, wenn es nicht in Betracht gezogen hat, daß der Beklagte eine Er-haltungs- und Ergänzungspflicht des Pächters bezüglich des Inventars angenommen haben könne, durch deren Erfüllung das gesamte vorhandene Inventar ins Eigentum der Klägerin gelangt sein konnte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Satz über das Inventar auf Verlangen des Beklagten aufgenommen worden sei und dabei von diesem auf eine eindeutige Formulierung habe hingewirkt werden müssen, ist nur unterstützend herangezogen und erscheint auch entgegen dem Vorbringen der Revision nicht rechts-irrttimlich. Das Berufungsgericht ist, wie ausgeführt, ohne Verfahrensverstoß zu der Ansicht gelangt, daß die .Parteien sich darüber im klaren gewesen seien, das Inventar in den Baracken stehe nicht ausschließlich im Eigentum der Klägerin. Prüfung der Vertragsauslegung nach § 157 BGB konnte das Berufungsgericht daher auch berücksichtigen, daß nicht ohne weiteres angenommen werden könne, die Klägerin habe Gegenstände verkauft, bei denen von vornherein festgestanden habe, daß sie das Eigentum dem Käufer daran nicht verschaffen könne, Die zugestandene Unkenntnis der Klägerin über das Inventar bezieht sich, was die Revision außer Betracht läßt, nur auf den Umfang des ihr gehörigen, in den Baracken befindlichen Inventars, über das die Klägerin sich erst beim Sozialamt Klarheit zu verschaffen suchte. In der vom Bezirksamt gezahlten Miete war das Entgelt für ein derart umfangreiches Inventar nicht enthalten, wie dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens seit Februar 1952 bekannt war. Auch wenn unterstellt wird, daß der Beklagte im Frühjahr 1952 von der Klägerin ein Inventar verlangt und erst im Sommer 1952 zufällig und zu seiner Überraschung erfahren hat, daß das in den Baracken befindliche gesamte Inventar Eigentum des Bezirksamtes sei, stützt die Unterlassung des Versuchs einer Vermietung des Inventars an das Bezirksamt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch nach der Meinung des Beklagten nicht das gesamte Inventar der Baracken Gegenstand des Kaufvertrages gewesen ist. Die Revision kann auch keinen Verfahrensverstoß daratis herleiten, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 29« September 1951 nicht herangezogen hat- Dieses Schreiben enthält Abänderungsvorschläge des Beklagten nach VertragsSchluß, die von der Klägerin abgelehnt worden sind« Auch der Aussage des Zeugen brauchte das Berufungsgericht nichts Entscheidendes gegen seine Auslegung zu entnehmen, weil die Bekundungen dieses Zeugen nur ganz allgemein gehalten sind. Hai 1955 eine Äußerung des Vorarbeiters Bi^m^ verwertet, daß er die Baracken dem Beklagten nur von außen gezeigt habe, und die Bekundung des Zeugen über die Besichtigung des Inventars als damit im Widerspruch stehend bezeichnet. ventar des Bezirksamtes nicht mitverkauft worden sei, läßt auch erkennen, daß an dieser Stelle keine Verwechslung der Parteien erfolgt ist, Auffallenderweise hat das Berufungsgericht dann aber in den Entscheidungsgründen die Hilfserwägung angestellt, das Beweisangeböt der Klägerin hätte auch als verspätet zurückgewiesen werden müssen» Zu einer solchen Bemerkung bestand nicht die geringste Veranlassung, da die Klägerin auch im zweiten Rechtszuge obsiegte.
2313 089 & VIII ZR 62/56 Verkündet am 26* März 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Fritz B in Nj^pmU^^-Straße f, Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! gegen die Motoren Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihre Geschäftsführer Br^S^M^ und Paul B^m^, in F^jJ^straße Klägerin, Beruf vingsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Br« hat der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br« Spieler, Br» Borschel, Liesecke und Br. Mezger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27» September 1955 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Per Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks B( G^^B^^^-Allee 0/0» Durch Vertrag vom 29» Januar / 1. August 1941 pachtete die Klägerin von ihm das Grundstück. Sie errichtete darauf Baracken für etwa 2 OOO ausländische Arbeiter« Die Baracken sollten nach § 3 des Pachtvertrages im Eigentum der Klägerin verbleiben- Nach dem Zusammenbruch verpachtefce der Treuhänder des Beklagten das Grundstück und der Treuhänder der Klägerin, letzterer durch Vertrag vom 13» August 1946, die Baracken an das Bezirksamt Reinickendorf der Stadt Berlin* Dieses richtete in den Baracken ein Flüchtlingslager ein. Nach einer Schätzungsurkunde de» Taxators Lach vom 1. Juni 1947 sind in den Baracken an Inventarstüclcen 2 Schreibtische, 1 Bürotisch, 1 Kartei-Schatulle, 8 Personalgarderobenschränke, ein Kegelpendel und<ein Kachelofen im Betrage von 303»- EM vorhanden gewesen. Zehn gebrauchte Kochkessel hat das Bezirkeamt Reinickendorf im Jahre 1948 vom Treuhänder der Klägerin erworben. Am 1. September 1951 verkaufte die Klägerin dem Beklagten die Baracken zu dem Preise von 95 000 DM» Vom Kaufpreis wurden 25 000 DM teils bar bezahlt, teils verrechnet. Für das Restkaufgeld von 70 000 DM war vom Beklagten eine mit 5 $> verzinsliche Hypothek zu bestellen. Nach § 1 Satz 2 des Vertrages wurden die Baraeken so, wie sie stehen und liegen, verkauft. Auf Wunsch des Beklagten wurde dem § 1 der Satz angefügt: "In der Kaufsumme ist das Inventar mit enthalten." Der Beklagte trat in dem von der Klägerin mit dem Bezirksamt geschlossenen Vertrag vom 13« August 1946 ein. Das Bezirksamt Reinickendorf hat in der Zeit vom 13. August 1946 bis zu dem 1» September 1951 in die Baracken 5 880 zu 187 Positionen zusammengefaBte Inventarstücke, insbesondere Betten, Matratzen, (Tische, Schränke, Stühle, Küchengeräte und Artikel zur Krankenpflege mit einem Schätzungswert von 35 959»05 DM eingebracht. Die Klägerin hat vom Beklagten die am 1. September 1952, 1» September 1953 und 1» September 1954 in Höhe von je 3 500 DM fällig gewordenen Zinsen für das Restkaufgeld, abzüglich gezahlter 2 750 DM, mithin insgesamt die Zahlung von 7 750 DM verlangt;, Der Beklagte hat mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die er wie folgt begründet hats Durch den Kaufvertrag über die Baracken sei ihm zugleich das gesamte in ihnen befindliche Inventar mitverkauft worden- Die Klägerin habe ihm aber daran kein Eigentum verschafft und könne es auch nicht verschaffen, weii das Bezirksamt Reinickendorf Eigentümer sei. Dadurch sei ihm ein Schaden von rund 35 000 DM entstanden Die Klägerin hat die Gegenforderung dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Sie hat behauptet, daß die Parteien sich beim Abschluß des Vertrages vom 1, September 1951 darüber einig gewesen seien, daß das mitverkaufte Inventar nur geringwertig sei» Es habe sieh um die Heizungsanlage und die Beleuchtungskörper gehandelt«:. <* Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet» Entscheidungsgründe: Die Revision wendet Sich gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht, nach der nur das der Klägerin gehörige Inventar in den Baracken an den Beklagten verkauft worden ist.. Sie meint, daß der Hinweis des Berufungsgerichts fehlerhaft sei, die Baracken seien unter der selbstverständlichen Voraussetzung verkauft , daß sie im Eigentum der Klägerin stünden und für das mitverkaufte Inventar habe dieselbe Voraussetzung gegolten. Denn das Eigentum der Klägerin sei keinesfalls zur Wirksamkeit des Vertrages nötig. Es trifft zwar zu, daß zu dem wirksamen Abschluß eines Kaufvertrages nicht gehört, daß der Verkäufer Eigentümer der Kaufsache ist» Das Berufungsgericht war aber ohne Hechtsirrtum in der Lage, bei der Erörterung, welche Inventarstücke mitverkauft seien, in Betracht zu ziehen, daß es hier nach den Umständen auffällig wäre, wenn die Klägerin ersichtlich ihr nicht gehöriges Inventar aus Anlaß des Verkaufes der Baracken hätte mitverkaufen wollen. Ferner konnte die Tatsache ohne Hechtsirrtum bei der Auslegung herangezogen werden, daß ein Hinweis im Vertrage, es solle ausnahmsweise auch Inventar verkauft werden, an dem die Klägerin erst Eigentum erwerben müsse, nicht enthalten ist. Die Revision rügt sodann, daß das Berufungsgericht überhaupt nicht festgestellt habe, auf welche konkreten Inventarstücke sich die Verpflichtung der Klägerin aus § 1 Satz 3 des Kaufvertrages erstreckt habe. Die Klägerin habe nicht dartun können, daß Inventarstücke, die ihr gehörten, überhaupt vorhanden gewesen seien. Diese Hüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte die Ergänzung des § 1 hinsichtlich des Inventars veranlaßt hat und daß in den Vorverhandlungen darauf hingewiesen worden ist, das der Klägerin gehörende Inventar sei völlig unbedeutend und bestehe nur aus wenigen Stücken. Das Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen nicht zu erörtern, welche bestimmten Inventarstücke der Klägerin gehörten und durch § 1 Satz 3 des Vertrages mitverkauft wor- den seien- Es .konnte sieh mit der Feststellung begnügen, daß jedenfalls nicht alles in den Baracken befindliche Inventar gemeint gewesen sei? Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, die von der Klägerin über das mitverkaufte Inventar gemachten Angaben seien vom Berufungsgericht nicht genügend geprüft worden, sind deshalb gegenstandslos» Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum den Beklagten, der mit einer Gegenforderung wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages aufgerechnet hatte, als darlegungsund beweispflichtig dafür angesehen, an welchen mitverkauften Inventarstücken ihm die Klägerin kein Eigentum verschafft habe und daß ihm dadurch ein Schaden entstanden sei* Selbst wenn das Berufungsgericht keine Feststellung treffen kennte, welche Inventarstücke tatsächlich mitverkauft seien, ist seine Auslegung, es sei nur das der Klägerin gehörende Inventar verkauft, nicht unmöglich» Bie Klausel im Vertrage würde sich in dem Fall, daß keine darunter fallenden Inventarstücke festgestellt werden konnten, als eine rein vorsorglich getroffene Vereinbarung über etwa noch vorhandenes, an sich unbedeutendes Inventar der Klägerin erweisen, nicht aber würde sich zwingend ergeben, daß als verkauftes Inventar ohne nähere Feststellung von Umfang und Wert sämtliche in den Baracken befindlichen 5 880 Einrichtungsgegenstände des seit Jahren dort vom Bezirksamt unterhaltenen Flüchtlingslagers anzusehen seien- Bas Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsirrtum zu der Ansicht gelangt, daß beide Parteien sich darüber im klaren gewesen seien, das Inventar in den Baracken gehöre nicht ausschließlich der Klägerin. Bie vom Bezirksamt übersandte Aufstellung des Inventars nach dem Stande vom 1» September 1951 ergab nicht nur primitives Material, sondern eine vollständige Lagereinrichtung, mit WirtSchafts- und Küchengerät, Sanitätsmaterial usw. Bas Berufungsgericht konnte unbedenklich daraus den Schluß ziehen, daß der Beklagte, der nach seiner Angabe vor dem Kauf die Baracken nebst Inventar besichtigt hatte, erkannt habe, daß es sich hier nicht um die frühere Einrichtung des Lagers aus der Zeit der Verwendung für die Fremdarbeiter während des Krieges, die von der Klägerin beschafft war, handle. Eine.Befragung des Beklagten gemäß § 139 ZPO, ob er den äußeren Eindruck des Inventars unter Beweis stellen wolle, war nicht erforderlich, Auch aus dem Schriftwechsel brauchte das Berufungsgericht keinen gegenteiligen Schluß zu ziehen. Die Anforderung eines Inventarverzeichnisses besagte nichts für die Vorstellungen des Beklagten über den Umfang des mitverkauften Inventars bei Vertragsschluß. Das Berufungsgericht hat auch keine wesentlichen Umstände übersehen, wenn es nicht in Betracht gezogen hat, daß der Beklagte eine Er-haltungs- und Ergänzungspflicht des Pächters bezüglich des Inventars angenommen haben könne, durch deren Erfüllung das gesamte vorhandene Inventar ins Eigentum der Klägerin gelangt sein konnte. Das Berufungsgericht hat dargelegt, daß angesichts der Ereignisse der Jahre 1943 und 1946 in Berlin eine nur. zu ergänzende und zu erhaltende Lager-einrichtung nicht mehr vorhanden sein konnte, wie auch dem Beklagten bekannt gewesen sei. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Satz über das Inventar auf Verlangen des Beklagten aufgenommen worden sei und dabei von diesem auf eine eindeutige Formulierung habe hingewirkt werden müssen, ist nur unterstützend herangezogen und erscheint auch entgegen dem Vorbringen der Revision nicht rechts-irrttimlich. Das Berufungsgericht ist, wie ausgeführt, ohne Verfahrensverstoß zu der Ansicht gelangt, daß die .Parteien sich darüber im klaren gewesen seien, das Inventar in den Baracken stehe nicht ausschließlich im Eigentum der Klägerin. Bei einer Prüfung der Vertragsauslegung nach § 157 BGB konnte das Berufungsgericht daher auch berücksichtigen, daß nicht ohne weiteres angenommen werden könne, die Klägerin habe Gegenstände verkauft, bei denen von vornherein festgestanden habe, daß sie das Eigentum dem Käufer daran nicht verschaffen könne, Die zugestandene Unkenntnis der Klägerin über das Inventar bezieht sich, was die Revision außer Betracht läßt, nur auf den Umfang des ihr gehörigen, in den Baracken befindlichen Inventars, über das die Klägerin sich erst beim Sozialamt Klarheit zu verschaffen suchte. Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß es nicht verständlich sei, wenn der Beklagte nicht versucht habe, das nach seiner Ansicht von ihm gekaufte Inventar, das nach der Aufstellung des Bezirksamtes einen Wert von etwa 35 OOO DM darstellen würde, an das Bezirksamt zu vermieten, ist nicht zu beanstanden. Es widerspricht in der Tat der Lebenserfahrung, daß ein Gewerbetreibender derart wertvolles Inventar käuflich erwirbt, ohne sich alsbald darum zu kümmern, welches Entgelt von dem Benutzer für den Gebrauch entrichtet wird. In der vom Bezirksamt gezahlten Miete war das Entgelt für ein derart umfangreiches Inventar nicht enthalten, wie dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens seit Februar 1952 bekannt war. Auch wenn unterstellt wird, daß der Beklagte im Frühjahr 1952 von der Klägerin ein Inventar verlangt und erst im Sommer 1952 zufällig und zu seiner Überraschung erfahren hat, daß das in den Baracken befindliche gesamte Inventar Eigentum des Bezirksamtes sei, stützt die Unterlassung des Versuchs einer Vermietung des Inventars an das Bezirksamt die Ansicht des Berufungsgerichts, daß auch nach der Meinung des Beklagten nicht das gesamte Inventar der Baracken Gegenstand des Kaufvertrages gewesen ist. <1 Die Revision kann auch keinen Verfahrensverstoß daratis herleiten, daß das Berufungsgericht das Schreiben des Beklagten vom 29« September 1951 nicht herangezogen hat- Dieses Schreiben enthält Abänderungsvorschläge des Beklagten nach VertragsSchluß, die von der Klägerin abgelehnt worden sind« Auch der Aussage des Zeugen brauchte das Berufungsgericht nichts Entscheidendes gegen seine Auslegung zu entnehmen, weil die Bekundungen dieses Zeugen nur ganz allgemein gehalten sind. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts hält somit für sich betrachtet den Angriffen der Revision stand. Indessen hat es das Berufungsgericht für nötig erachtet, diese Auslegung an Hand des Beweisergebnisses zu überprüfen. Daß es sich dabei nicht nur um eine bloße Hilfserwägung handelt, zeigt die Würdigung der Aussage des Zeugen B^^, in der es eine wesentliche Stütze seiner Auffassung erblickt hat. Die Beurteilung des Beweisergebnisses und die Behandlung weiterer Beweisanträge des Beklagten läßt jedoch eine Reihe von Verfahrensverstößen erkennen, wie nachstehend im einzelnen darzulegen ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Vernehmuhg der Zeugen Bi^m^ und E^Blabgelehnt„ Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen hat das Berufungsgericht auf Grund der Auskunft des Bezirksamtes Reinickendorf vom 4. Hai 1955 eine Äußerung des Vorarbeiters Bi^m^ verwertet, daß er die Baracken dem Beklagten nur von außen gezeigt habe, und die Bekundung des Zeugen über die Besichtigung des Inventars als damit im Widerspruch stehend bezeichnet. Der Beklagte hatte sich bereits im Schriftsatz vom 3. Januar 1953 auf das Zeugnis von Bi^HHt dafür bezogen, daß er Baracken und Inventar besichtigt habe. Aus dem Pehlen einer ausdrücklichen Äußerung des Beklagten zu der Auskunft des Bezirksamteskonnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres schließen, daß der Beklagte diese Behauptung nebst Bev/eis-antritt nicht mehr aufrecht erhalten wolle.» Im übrigen besteht wegen des Beweisantritts betreffs dieses Zeugen hier eine Unstimmigkeit zwischen dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils» Die Revision macht geltend, der Beklagte habe in der letzten mündlichen Verhandlung die Vernehmung dieses Zeugen zu der bereits angeführten Beweisfrage beantragt» Das widerspricht zwar dem Tatbestand, nach dem ein solcher Antrag von der Klägerin gestellt worden ist» Die Angabe der Beweisfrage, daß das In-* * • • \ • ventar des Bezirksamtes nicht mitverkauft worden sei, läßt auch erkennen, daß an dieser Stelle keine Verwechslung der Parteien erfolgt ist, Auffallenderweise hat das Berufungsgericht dann aber in den Entscheidungsgründen die Hilfserwägung angestellt, das Beweisangeböt der Klägerin hätte auch als verspätet zurückgewiesen werden müssen» Zu einer solchen Bemerkung bestand nicht die geringste Veranlassung, da die Klägerin auch im zweiten Rechtszuge obsiegte. Sachlich konnte sich diese auch unter Beachtung der weiteren Begründung dazu nur gegen den Beklagten richten. Daher liegt die Annahme nahe, auch dieser habe sich in. der letzten mündlichen Verhandlung auf den Zeugen bezogen, Sollte dies sutreffen, so wäre für eine|:Z.urückweisung des. Beweisantrags kein Raum gewesen, weil dei* Beklagte erst durch den Vor-trag der Auskunft des^Bezirksamtes in dieser Verhandlung erneut veranlaßt worden wäre, die Vernehmung dieses Zeugen zu beantragen. Die Aussage des Zeugen ist hiernach verfahrensrechtlich nicht einwandfrei gewürdigt worden und die deswegen von der Revision gemäß § 2S6 ZPO erhobene Rüge erweist sich als begründet. Ebenso konnte von einer Vernehmung des Zeugen nicht abgesehen werden. Zwar ist dieser nur als Zeuge für den Inhalt von Vorverhandlungen im Juni 1951 benannt worden, 1 , v, i ' ■■] ■■ aber deren Verlauf kann bei der Feststellung des ent-gültigen Vertragsinhalts bedeutsam sein5 weil daraus Anhaltspunkte für die Vorstellungen der Parteien bezüglich des Vertragsgegenstandes, insbesondere seines Umfanges und seiner Bewertung, gewonnen werden könnten, Bas Berufungsgericht hat gerade der Aussage des Zeugen B^P besonderes Gewicht beigelegt, der ebenfalls nur bei Vorverhandlungen zugegen war. Ob der Beweisaufnahme Entscheidendes gegen die vom Berufungsgericht aus verschiedenen Erwägungen für richtig erachteten Vertragsauslegung zu entnehmen war, konnte erst nach Vernehmung aller zu den erheblichen Behauptungen benannten Zeugen abschließend beurteilt werden. Von der beantragten Beweiserhebung konnte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil das Berufungsgericht etwa den übrigen für die Vertragsauslegung herangezogenen Gesichtspunkten in jedem Fall den Vorrang vor den Bekundungen der Zeugen einzuräumen beabsichtigte. B.ie .Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß eih dem Beklagten günstigeres Beweisergebnis zu einer anderen Auslegung des Vertrags in dem für entscheidenden Punkte geführt hätte.« Eine Würdigung noch nicht erhobener Beweise aber wäre unzulässig gewesen (BGHZ 5, 285 ; Bie vorstehenden Erwägungen nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und führeh, da eine erneute Verhandlung des Rechtsstreits erforderlich ist, zur Zurückweisung ] Trfi :f: • .•f • * % t 11 der Sache an das Berufungsgericht, Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des Bevisionsverfahrens zu übertragen, Dr> Großmann Dr, Spieler Pr, Dorschei Liesecke Dr. Mezger