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BGH · VIII ZR 62/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 62/09

September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 16. 1 Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat, soweit dieser die Auffassung der Klägerin für unbeachtlich gehalten hat, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch", insbesondere seien die von dem Vertreter R.akzeptierten Stornierungen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft habe, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewesen seien (Rn. 37 des Senatsurteils). Aus dem von der Klägerin angeführten Vorbringen ergibt sich lediglich, dass der Vertreter R. ist nicht zwangsläufig identisch mit der gegenüber diesem abgerechneten und von ihm anerkannten Produktion.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 62/09
vom 14. September 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 16. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat, soweit dieser die Auffassung der Klägerin für unbeachtlich gehalten hat, die Bonifikationszahlungen an die Beklagte seien "akzessorisch", insbesondere seien die von dem Vertreter R. akzeptierten Stornierungen auch von der Beklagten zu akzeptieren gewesen, so dass die Beklagte keiner weitergehenden Informationen bedurft habe, als bereits in den Abrechnungen enthalten gewesen seien (Rn. 37 des Senatsurteils). Die Klägerin verweist erneut auf ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen. Dort werde ausgeführt, was unter "tatsächlicher Krankenversicherungsproduktion" des Herrn R. zu verstehen sei, "nämlich die Krankenversicherungsproduktion gemäß Abrechnung mit der A. ".
2	Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg. Sie gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Aus dem von der Klägerin angeführten Vorbringen ergibt sich lediglich, dass der Vertreter R. die ihm erteilten Abrechnungen anerkannt habe. Davon ist der Senat bei seiner Entscheidung ausgegangen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die Beklagte an das im Verhältnis zwi-
sehen R. und der A.	Krankenversicherung	AG	unstreitige	Ergeb-
nis gebunden war, denn die "tatsächliche Jahresnettoproduktion (Abschlüsse abzüglich Storno)" des Vermittlers R. ist nicht zwangsläufig identisch mit der gegenüber diesem abgerechneten und von ihm anerkannten Produktion.
Ball	Hermanns	Dr.	Milger
 Dr. Fetzer
 Dr. Bünger
 Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 27.09.2007 - 23 O 15/02 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2009 - 7 U 219/07 -