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BGH

Gericht: BGH

Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. a) ob und inwieweit sie die mit Beschluß des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. c) ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist. 1. Das Berufungsgericht meint, jedenfalls hei einer Forderungspfändung aufgrund eines Arrestes habe der pfändende Gläubiger einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegen den Drittschuldner, der die verlangte Drittschuldnererklärung nicht abgegeben habe. Der Gläubiger könne in einem solchen Falle nämlich nicht auf Leistung gegen den Drittschuldner klagen, weil aufgrund des Arrests nur eine Pfändung und keine Überweisung der Forderung stattgefunden habe. Daß der Drittschuldner, der die verlangte Erklärung nicht gegeben habe, nach § 840 Abs. 2 ZPO Schadens er satzpflichtig sei, schließe das Klagerecht des Gläubigers auf Auskunft ebensowenig aus wie der Umstand, daß der Gläubiger möglicherweise seinen Schuldner befragen könne. April 1977 - VIII ZR 217/75 = BGHZ 68, 289 = WM 1977, 537 u.a. ausgesprochen, daß der Gläubiger einer aufgrund eines Arrests gepfändeten Forderung die Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO nicht durch eine Aus-kunftsklage erzwingen kann. 2. a) Ob § 840 ZPO dem Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner, der die von ihm verlangte Wissenserklärung (vgl. Das Arrestverfahren dient also der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. zufolge wird die Vollziehung des Arrests in Forderungen durch Pfändung derselben bewirkt (§ 930 ZPO). Eine Überweisung der gepfändeten Forderungen an den Gläubiger findet nicht statt. Mangels Überweisung (§ 835 ZPO) ist auch eine Leistungsklage des Arrestgläubigers gegen den Drittschuldner nicht möglich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Arestpfändung einer Forderung wahrt nur den Rang für eine vom Gläubiger später aufgrund der Durchführung des Hauptsachenverfahrens erwirkte Überweisung der Forderung (BGHZ 66, 394, 397). Der Gläubiger kann wegen des zu seinen Gunsten ergangenen Arrests auch verschiedene Pfändungsmaßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner ausbringen lassen. Hat er aber aufgrund der Arrestpfändung einer Forderung keine Möglichkeit zu deren Verwertung, dann kann ihm auch ein klagbarer Anspruch auf Auskunft gegen den Drittschuldner, der die von ihm nach § 840 ZPO geforderte Erklärung nicht abgibt, nicht eingeräumt werden; denn ein Rechtsschutzinteresse an einem solchen Auskunftsanspruch könnte dem Gläubiger nur dann zugebilligt werden, wenn dieser ihm bei der Verwirklichung seines Titels weiterhelfen und es ihm ermöglichen würde, sich aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners zu befriedigen (Linke aaO S. Auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß der Gläubiger ein Interesse daran hat, zu erfahren, ob die Pfändung seine Arrestforderung hinreichend sichere, rechtfertigt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen den Drittschuldner nicht. Für hierdurch dem Gläubiger möglicherweise entstehende Kosten, hat der Drittschuldner gemäß § 840 Abs. 2 ZPO einzustehen.

Zitierte Normen: § 840 ZPO
ForderungAnspruchArrestGläubigerZPOKlägerDrittschuldnerSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII. ZR 61/77
Versäumnis
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
15. März 1978 Mückenhaus en, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	f0	AG,	gesetzlich	vertreten durch
 die Vorstandsmitglieder Dr. Alfred BpHBB, Dr. Dietrich Dr. Hans-M^ÜP Ll^pstraße
 Ludwig
Dr. Dieter H. Hl
t
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof
 gegen
den Kaufmann Manfred M^PP,
G

Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Günther
2
Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 1976 und des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1977 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger erwirkte am 23. September 1975 wegen eines Anspruchs in Höhe von 52 500 DM zuzüglich 980 DM Kosten einen dinglichen Arrest gegen seinen Schuldner Reinhard S^HH^. Im Vollzug dieses Arrests wurde die angebliche Forderung S^^^s auf Auszahlung oder auf sonsti-ge Verfügung über sein Konto bei der Beklagten gepfändet.
 
Die bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses am 1. Oktober 1975 geforderte Drittschuldnererklärung gab die Beklagte nicht ab.
Der Kläger verlangte daraufhin im Klagewege von der Beklagten eine Erklärung,
a)	ob und inwieweit sie die mit Beschluß des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. September 1975 (Az: 2/22 0 630/75 I) gepfändete Forderung des Herrn Reinhard
Ä	Straße
 als begründet anerkennt,
b)	ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen,
c)	ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Klagebegehren entsprochen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Kläger war im Revisionsverfahren nicht an-waltschaftlieh vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht meint, jedenfalls hei einer Forderungspfändung aufgrund eines Arrestes habe der pfändende Gläubiger einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegen den Drittschuldner, der die verlangte Drittschuldnererklärung nicht abgegeben habe. Der Gläubiger könne in einem solchen Falle nämlich nicht auf Leistung gegen den Drittschuldner klagen, weil aufgrund des Arrests nur eine Pfändung und keine Überweisung der Forderung stattgefunden habe. Der Gläubiger habe ein erhebliches Interesse an der Auskunft, um erkennen zu können, ob die Pfändung seinen Anspruch hinreichend sichere. Daß der Drittschuldner, der die verlangte Erklärung nicht gegeben habe, nach § 840 Abs. 2 ZPO Schadens er satzpflichtig sei, schließe das Klagerecht des Gläubigers auf Auskunft ebensowenig aus wie
 der Umstand, daß der Gläubiger möglicherweise seinen Schuldner befragen könne.
II.	1. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 4. April 1977 - VIII ZR 217/75 = BGHZ 68, 289 = WM 1977, 537 u.a. ausgesprochen, daß der Gläubiger einer aufgrund eines Arrests gepfändeten Forderung die Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO nicht durch eine Aus-kunftsklage erzwingen kann. Hieran wird festgehalten.
2.	a) Ob § 840 ZPO dem Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner, der die von ihm verlangte Wissenserklärung (vgl. BGHZ 69, 328 = WM 1977, 1298) nicht abgibt, einen einklagbaren Anspruch auf Auskunft gewährt, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten (verneinend: OLG München NJW
 
1975, 174; OLG Celle NdsRpfl 1958, 155, 156; LAG Frankfurt BB 1956, 530; KG OLGE 14, 179, 180; Stein/Jonas, ZOP, 19- Aufl. § 840 Anm. IV 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO,
35. Aufl. § 840 Anm. 1 und 3; Liesecke WM 1975, 314, 319; Sichtermann MDR 1952, 143, 146; Schmidt JR 1951, 558; Stöber, Forderungspfändung 4. Aufl. S. 224; Mohrbutter, Handbuch des gesamten Vollstreckungs- und Insolvenzrechts,
2. Aufl. S. 255; wohl auch BAG NJW 1973, 1061, 1062; bejahend; LAG Stuttgart BB 1968, 1383; OLG Hamburg SeuffArch Bd. 74, 133; LG München I NJW 1965, 1185, 1186; Zöller,
ZPO, 11. Aufl. § 840 Anm. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 8. Aufl.
§ 840 Anm. 1 d; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. § 840 A; Rosenberg, ZPO Lehrbuch, 9. Aufl. § 193 III 5 b; Linke, ZZP Bd. 87, 284, 293; Heers, Betrieb 1971, 1525; Schneider, Büro 1967, 266; Meyer JW 1937, 209). Der erkennende Senat hat sich mit dieser Frage in seinem Urteil vom 13. Oktober 1976 - VIII ZR 28/75 = WM 1976, 1229, 1230 nur beiläufig befaßt. Er hat auch im Urteil vom 4. April 1977 (aaO) hierzu nicht abschließend Stellung genommen. Die Streitfrage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn auch wenn man einen klagbaren Auskunftsanspruch des Gläubigers bejahen wollte, würde für seine Geltendmachung in denjenigen Fällen, in denen wie hier die Forderungspfändung in Vollzug eines Arrests vorgenommen worden ist, ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers an einer Auskunftsklage zu verneinen sein.
b) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen eines Schuldners wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 ZPO). Das Arrestverfahren dient also der Sicherung und nicht der Befriedigung des Gläubigers. Dem-
 
zufolge wird die Vollziehung des Arrests in Forderungen durch Pfändung derselben bewirkt (§ 930 ZPO). Eine Überweisung der gepfändeten Forderungen an den Gläubiger findet nicht statt. Mangels Überweisung (§ 835 ZPO) ist auch eine Leistungsklage des Arrestgläubigers gegen den Drittschuldner nicht möglich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Arestpfändung einer Forderung wahrt nur den Rang für eine vom Gläubiger später aufgrund der Durchführung des Hauptsachenverfahrens erwirkte Überweisung der Forderung (BGHZ 66, 394, 397). Der Gläubiger kann wegen des zu seinen Gunsten ergangenen Arrests auch verschiedene Pfändungsmaßnahmen zur Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner ausbringen lassen. Hat er aber aufgrund der Arrestpfändung einer Forderung keine Möglichkeit zu deren Verwertung, dann kann ihm auch ein klagbarer Anspruch auf Auskunft gegen den Drittschuldner, der die von ihm nach § 840 ZPO geforderte Erklärung nicht abgibt, nicht eingeräumt werden; denn ein Rechtsschutzinteresse an einem solchen Auskunftsanspruch könnte dem Gläubiger nur dann zugebilligt werden, wenn dieser ihm bei der Verwirklichung seines Titels weiterhelfen und es ihm ermöglichen würde, sich aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners zu befriedigen (Linke aaO S. 295). Das ist aber bei einer Arrestpfändung ausgeschlossen.
Auch der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß der Gläubiger ein Interesse daran hat, zu erfahren, ob die Pfändung seine Arrestforderung hinreichend sichere, rechtfertigt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Auskunftsklage gegen den Drittschuldner nicht. Der Gläubiger kann zu seiner Sicherung mehrere Forderungen des Arrestschuldners pfänden. Es bleibt dem Schuldner überlassen, wegen einer et waigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben
(Senatsurteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 119/73 = WM 1975, 194 = NJW 1975, 738). Für hierdurch dem Gläubiger möglicherweise entstehende Kosten, hat der Drittschuldner gemäß § 840 Abs. 2 ZPO einzustehen.
III.	Weil demnach der Kläger die von ihm von der Beklagten als Drittschuldnerin mit seiner Klage begehrte Auskunft aufgrund seiner Arrestpfändung nicht verlangen kann, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen auf Antrag der Beklagten durch Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage kostenpflichtig (§91 ZPO) abzuweisen.
Hoffmann	Wolf
 Braxmaier
Merz
 Dr. Brunotte