BGE A 157 Gf, 242 Ba; KGB § 346 Ec Die in den von dem Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten aufgestellten "Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen" unter Abschnitt VIII 'Recht des Bestellers auf Rücktritt" zu Nr. 5 enthaltene Klausel, wonach "alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers" ausgeschlossen sind, betrifft nicht den Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus schuldhafter positiver Vertragsverletzung des Lieferers, wenn diese in seiner unberechtigten Lossnge vom Vertrage zu sehen ist. des Vorhabens, für das Ausgaben in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar veranschlagt waren, war nur in Verbindung mit der Gewährung erheblicher Kredite möglich, die den deutschen Firmen auch von ihren "Kausbanken", so der Beklagten von der Effekten- und Wechselbank in zugesagt wurden. 9* Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht ._ an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Der Besteller kann vom Vertrage zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird» Tr kann auch dann vorn Vertrage zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird una er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. 2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller ft zu dem Rücktritt berechtigt«, 5o Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse ira Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. welche als Bürgschaftsgläubigerin nicht die deutsche''Lieferanten, sondern die Reg do Brasil nannte, wurde sowohl von den Lieferfirmen als auch von den Kreditinstituten als nicht "banküblich” abgelehnt« La die Neuerstellung einer banküblichen Bürgschaft mit sehr hohen Kosten, insbesondere steuerlicher Art, verbunden gewesen wäre, entstanden in der Folgezeit bei den Verhandlungen mit der Klägerin und deren Bevollmächtigten, der Reg do Brasil una der Firma Schwierigkeiten, die Klägerin dahin zu bringen, die Bürgschaft in eine für die Kreditbeschaffung geeignete Form urnzugestalten oder eine von Grund auf neue Bürgschaftserklärung des Banco Credito Real zu beschaffene Insbesondere sperrte sich die die bei ihren Entscheidungen an die Weisungen eines bei der Bundesregierung gebildeten interministeriellen Ausschusses gebunden war, dagegen , unter den gegebenen Umständen die Exportrisiken vorbehaltlos zu decken. Ihre Haltung änderte sich auch nicht, nachdem ihr das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen mitgeteilt worden war, das darin bestand, daß man erwogen hatte, die Rechte aus der Bürgschaft auf die Commerz- und Creditbank in Streitig ist auch, ob eine bei der sich anschließenden Besprechung im Rahmen des interministeriellen Ausschusses vom 9» März 1955 abgegebene Erklärung des Geschäftsführers SflBR der Reg do Brasil dahin ging, er könne eine völlig neue unmittelbar die deutschen Lieferfirmen begünstigende Bürgschaft des Banco Credito Real beibringen, oder ob mit dieser Erklärung nur eine Umstellung der Bürgschaft im obigen Sinne gemeint war. "Anläßlich einer im März 1955 stattgefundenen Sitzung wurde dem interministeriellen Ausschuß die Erklärung abgegeben, daß nunmehr seitens der bürgenden Brasilianischen Bank unter Ausschaltung der Heg do Brasil eine neue, unmittelbare Bankgarantie zugunsten der deutschen Lieferfirmen bzw. Die Deckungsübernahme hat also zur Voraussetzung, daß eine Garantie des Banco de Credito Real de Mi^^ G^HPI 3.A., vorliegt, die formell und materiell unmittelbar zu Ihren Gunsten bzws, zu Gunsten Ihrer Treuhänderin errichtet ist. August 1955 schrieb die Beklagte unmittelbar an die Klägerin, sie bestätige auf Wunsch der Reg do Brasil noch einmal zusammenfassend die ihr von dieser Gesellschaft erteilten Aufträge, die entsprechend der Auftragsbestätigung vom 26. Das Schreiben enthält bei den darin festgelegten Zahlungsbedingungen den Satz: "Über 90 $ des Gesamt-Liefer-umfanges ist durch den Banco Credito pLeal de Mi^p G#M^ eine Bürgschaft erstellt" und hinsichtlich der Liefertermine eine Bezugnahme auf den übersandten Lieferplan vom 18. Dabei weißt sie darauf hin, daß infolge der "nachträglichen Abtretung der Rechte aus der Verpflichtungserklärung des Banco Credito Real durch die Reg de Brasil” an die CCB als Treuhänderin der deutschen Lieferanten auch im Falle ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit und Beständigkeit zusätzliche - nicht übersehbare - Gefahren zur Entstehung kommen könnten, bei diesen Erwägungen indes die von etwaigen rechtsgesehaftlicher Mängeln ausgehenden Risiken ( von keinerlei Bedeutung seien, da Rechtsmängel in keinem Falle im Rahmen der Ausfuhrgarantien und Bürgschaften gedeckt seien. August 1955» gerichtet an die Hausbank der Beklagten, die Deutsche Effekten- und Wechsel-Bank in erklärte die AKA jedcah, sich im Hinblick auf den ihr inzwischen mitgeteilten Großbrand alle Rechte vorzubehalten, die ihr aufgrund ihrer Kreditrichtlinien und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das private Bankund Bankier-Gewerbe 2uständen. September 1955 eröffnete die Beklagte der Klägerin, daio sie sich an den Liefervertrag nicht mehr gebunden erachte, daß sie vielmehr dessen Erfüllung ablehne und Schadensersatz begehre. Mit der Klage hat die Klägerin im Urkundenprozeß aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes und hilfsweise der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückgewähr ihrer Anzahlung in Höhe von 149 85G HM nebst Zinsen verlangt. Die Klägerin hat Rückgewähr der Anzahlung von 149 850 H.V. in erster Reihe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begehrt und ihren Anspruch damit begründet,' in der gänzli- .... August 1954) und daraus gefolgert, schon deshalb könne die Beklagte der auf die grundlose Absage vom Vertrage gegründeten Schadensersatzforderung nicht mit dem Hinweis auf die Lieferbedingungen begegnen. Es hat dazu erwogen, Abschnitt VIII, auf dessen Nr. 5 sich die Beklagte berufen hat, regle das Hecht des Bestellers auf Rücktritt bei Unmöglichkeit der Leistung und Leistungsverzug des Lieferers und schließe in diesem Zusammenhang weitergehende Ansprüche aus. Dies ergebe sich auch daraus, daß in Abschnitt IV Nr. 4 bei Verzug immerhin Schadensersatz in beschränktem Umfang zugebilligt werde, und daß in Abschnitt IX dem Lieferer unter genau bestimmten Voraussetzungen ein Recht-auf Rücktritt gegeben sei und Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen - berechtigten - Rücktritts ausgeschlossen seien« Wenn nach den Bedingungen auch eine Freizeichnung des Lieferers von allen Schadensersatzansprüchen, insbesondere für den Fall, daß er sich grundlos vom Vertrage lossage, hätte erreicht werden sollen, so hätte dies in anderer Weise, mit klaren Worten -susgedrüekt werden müssen« Das Berufungsgericht übersehe bereits, daß die Klägerin Schadensersatz verlange, weil die Beklagte die Waren nicht geliefert habe, die Gegenstand des Vertrages sind, und daß für die Ansprüche, die sich im Falle der Nichtlieferung der'Waren für den Besteller ergeben, auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die VDMA-Bedingungen maßgebend sein müßten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten eine Berufung auf die Lieferungsbedingungen gegenüber dem auf grundlose Absage vom Vertrag gestützten Schadensersatzanspruch schon deshalb zu versagen ist, weil sie nur für einen Teil der nach dem Vertrag von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, nämlich die sogenannten "reinen Warenlieferungen", vereinbart seien. Die Revision will Nr. 5 des Abschnittes VIII der Lieferbedingungen als Generalklausel aufgefaßt haben, durch welche alle in ihnen nicht ausdrücklich gewährten Ansprüche ausgeschlossen seien. Bei der Auslegung dieser Klausel sei der Grundsatz zu beachten, daß nicht nur der VDMA, sondern auch alle ähnlichen Vereinigungen bestrebt sei.en, ihre Angehörigen mittels der Lieferbedingungen von Risiken durch Schadensersatzansprüche nach Möglichkeit freizustellen. Ansprüche, sondern alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, als die in Nr. 1 bis 4 dieses Abschnitts geregelten ausschließe, insbesondere solche auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich um einen allgemeinen Ausschluß aller Schadensersatz-Ansprüche, soweit sie die VBMA-Bedingungen selbst nicht ausdrücklich gewährten. Der Senat entnimmt der Anordnung und dem Inhalt der einzelnen Abschnitte, daß die Bedingungen keine lückenlose Regelung aller bei der Abwicklung des Liefervertrages möglichen Konfliktsfälle, sondern nur eine Anzahl von Vertragsnormen für einzelne Tatbestände (Mängel der Lieferung, Unmöglichkeit, Leistungsverzug, Verzug im Rahmen der Nachbesserungepflicht) enthalten. An der Bezeichnung von Schadensersatzansprüchen der vorliegenden Art**fehlt es auch in der Preizeichnungskl-ausel des Abschnitts VIII Nr. 5-Es kann dahingestellt bleiben, ob es die Fassung von Abschnitt VII Nr. 9, wonach Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstande selbst entstanden, sind, ausgeschlossen sein sollen, erlaubt, insoweit auch Schadenser-satzansprüche wegen schuldhafter positiver Vertragsverletzung seitens des Lieferers in den Ausschluß der Hafturg für Mängel der Lieferung einzubeziehen. Derselbe Gesichtspunkt trifft aber auch auf die von der Revision in erster Reihe zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Bestimmung des Abschnittes VIII Nr. 5 zu. Eine dahingehende Auslegung der Nr. daß der dort normierte Ausschluß von Schadensersatzansprüchen auch solche Ansprüche erfasse, die mit den in Nr. 1 bis 4 angeführten Tatbeständen nichts zu tun haben, wäre nur dann möglich, wenn solche Ansprüche klar und eindeutig bezeichnet wären. Das ist aber hinsichtlich eines Schadenersatzanspruchs der vorliegenden Art (Lossage des Vertragsgegners vom Vertrage) nicht der Fall. Zwar sind bei der Auslegung einer Freizeichnungsklausel die ihr vorangehender unter einem anderen Stichwort eingeordneten Bestimmungen mit zu berücksichtigen und es ist auch nicht ausgeschlossen, einer Freizeichrungsklausel einen Sinn zu geben, der über die gerade in dem in Frage kommenden Abschnitt getroffene Regelung hinausgeht. Die Erwähnung von Wandlung und Minderung hat insofern einen Sinn, als in Nr. 4 der Fall geregelt ist, daß der Lieferer eine zur Nachbesserung gesetzte Frist verstreichen läßt. Ist somit der Gesamtheit der Bestimmungen der Allgemeinen Liefer*-bedingungen zu entnehmen, daß alle darin enthaltenen Freizeichnungsklauseln ihren Sinn aus den im selben Abschnitt vorausgehenden Bestimmungen erhalten, so kann ein Schadensersatz -anspruch wegen unberechtigter Lossage vom Vertrage von der Freizeichnungsklausel des Abschnittes VIII Nr. 5 mangels genügender Erkennbarkeit einer gegenteiligen Absicht nicht erfa(3t werden. Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch insoweit zuzustiinmen, als es aus dem besonderen Ausschluß von Schadensersatzansprüchen in Fällen des in Abschnitt IX dem Lieferer gewährten Rechts zu dem Rücktritt im Wege des Umkehrschlusses einen weiteren Anhaltspunkt für die engere Auslegung der Klausel zu VIII Nr. 5 gefunden hat. August 1954 vorbehaltene Voraussetzung, sie, die Klägerin, werde eine Garantie des Banco Credito Real in einer der Beklagten genehmen Form beibringen, noch nicht erfüllt gehabt habe. Das Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung leitet das Berufungsgericht insbesondere aus dem Umstande her» daß sich die Beklagte im Juli 1955, nachdem die Fertigungsarbeiten seit Dezember 1954 eingestellt waren, im Hinblick auf die Umgestaltung der von dem Banco Credito Real übernommenen Bürgschaft, in ernsthafte Verhandlungen über die Fortsetzung der Arbeit mit den Vertreter-Firmen der Klägerin eingelassen hatte, die unmittelbar darauf zur Festlegung eines genauen Lieferplanes und zu dem zweiten Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 1. August 1955 führten Die Lossage vom Vertrage, nachdem kaum zwei Monate verflossen waren,-hält es mit diesem Verhalten der Beklagten für unvereinbar, weil sich in der Zwischenzeit nichts ereignet habe, was als Vertragsverletzung der Klägerin gedeutet werden könnte Hierzu verweist das Berufungsgericht auf den Verlauf der MaflHHB) Besprechung vom 25* August 1955> in welcher weder die Vertreterfirmen der Klägerin es abgelehnt hätten, für die Sicherung der Beklagten noch etwas zu unternehmen, noch die Beklagte erklärt habe, daß sie die neue Gerantie für und daP sie deshalb eine andere völlig ungenügend halte, Bürgschaftserklärung ode verlange; es hebt hervor handlung im wesentlichen eine sonstige bessere Sicherheit daß es im Gegenteil in dieser Verdi arum gegangen sei, wie man die Kejj von ihrem Standpunkt, Vorbehalte machen zu müssen, abbringen könne, wenn auch die Beklagte mit ihren Bedenken im Gegensatz zu den anderen Firmen, die bereit gewesen seien, auch unter, den gegebenen Umständen auf jeden Fall zu liefern, weitergegangen sei und sich eine Erklärung darüber Vorbehalten habe, ob sie unter diesen Umständen liefern könne. In der gleichen Richtung läge auch der Briefentwurf der Hef|^ vom 19- August 1955, durch dessen Kenntnisnahme der Beklagten allenfalls die trotz der neuen Garantie des Banco Credito Real möglicherweise noch bestehen gebliebenen Risiken klarer geworden seien. Sei es aber in diesem Zeitpunkt nur darum gegangen, die Vorbehalte der Hefli^ auszuräumen, deren Standpunkt der Beklagten schon seit dem Eintreffen des Schreibens vom 13- Juli 1955 bekannt gewesen sei, so hätte - was das Berufungsgericht besonders hervorhebt die Beklagte, nachdem sie in den Juli-Verhandlungen in Kauf genommen habe, daß es noch weiterer Besprechungen mit der bedürfe, und nachdem sie sich mit aller Energie bemüht habe, im Geschäft zu bleiben, sich nicht plötzlich vom Vertrage lossagen dürfen. Die Revision vertritt die Ansicht, die von der Beklagten erklärte Lossage vom Vertrage könne nicht unberechtigt sein, weil das Berufungsgericht selbst unterstellt habe, die Klägerin habe am 28. erblicken, die in Verbindung mit ihrem übrigen Verhalten eine schuldhafte positive Vertragsverletzung der Klägerin darstelle, und will hieraus den Schluß ziehen, die Beklagte habe sich deshalb berechtigterweise vom Vertrage gelöst. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich keinesfalls unvermittelt vom Vertrage lösen dürfen, ohne der Klägerin ihren Standpunkt vorher mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, berechtigten Forderungen der Beklagten hinsichtlich ihres Sicherungsbedürfnisses nachzukommen, und hafte deshalb aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften positiven Vertragsverletzung, halten jedoch' einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dieser Haftung der Beklagten steht rieht etwa der in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Grund-satz entgegen, dai3 eine Vertragspartei, welche selbst vertragsuntreu ist, nicht aus der Vertragsuntreue des anderen Teils Rechte für sich herleiten kann. Darüber hinaus kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn jemand die eigene Vertragspflicht verletzt, aber trotzdem von seinem Vsrtrags-gegner die Erfüllung des Vertrages verlangt, oder aus dessen Vertragsverletzung Rechte herleiten will (für den Fall der positiven Vertragsverletzung vgl* RGZ 123, 238, 241; 149, Welche Bedeutung dem eigenen Verhalten der Klägerin beizu demessen wäre, wenn .sie ihren Lchadensersatzanspruch aus § 326 BGB (wegen Verzuges der Beklagten) herleiten wollte, braucht schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil es sich auf Seiten der Beklagten um ein gänzliches und endgültiges Lossagen vom Vertrage handelt. Da die Beklagte ihre Lossage vom Vertrage gerade damit begründet hat, die Klägerin habe ihrerseits in grober Weise gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, hing die Entscheidung, wie das Berufungsgericht ersichtlich auch erwogen hat, davon ab, ob ein solcher Vorwurf begründet ist und ob eine etwaige Vertragsverletzung der Klägerin den Vertragszweck derart gefährdete, dai3 der Beklagten di'-' Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte. Bas Berufungsgericht billigt der Beklagten zu, daß sie wegen der geäußerten Bedenken, ob die neue Garantie des Banco Credito Real geeignet war, sämtliche Risiken auBzuschalten, zu demindesten im Hinblick auf die 3edenken der zur Zeit ihres Schreibens vom 2.8. Insbesondere ist es kein Rechtsfehler, wenn es bei der Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe gegen Treu und Glauben verstoßen, das Hauptgewicht auf den Umstand gelegt hat, daß die Beklagte sich in Widerspruch zu ihrem Verhalten vor und bei der zweiten Auftragsbestätigung vom 1. 3«* Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts mit der Begründung bekämpft, die Beklagte sei auf alle Fälle berechtigt gewesen, sich vom Vertrage loszusagen, weil die Klägerin eine der Beklagten genehme Garantie nicht vorgelegt habe, berücksichtigt sie alle die Gesichtspunkte nicht, die das Berufungsgericht unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben dazu geführt haben, zu fordern, daß die Beklagte zunächst einmal ihr Verlangen eingehend darge-legt und eine Stellungnahme der Klägerin abgewartet hätte. Auch ihr Standpunkt, daß eine Fristsetzung auf die weitere Entwicklung ohne Einfluß gewesen wäre, wird durch die eingehenden nicht angreifbaren Ausführungen im Berufungsurteil, insbesondere durch den Hinweis widerlegt, die Klägerin habe der Firma Sch^l^fcauf deren Verlangen ausreichende Sicherung gewährt. Im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts steht auch die Ansicht der Revision, die Klägerin träfe selbst der Vorwurf einer wiederholten und hartnäckigen Weigerung zur Vorlage einer banküblichen Garantie. Wie bereits erörtert, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die neue Garantie mit der Treuhänderin der Lieferfirmen vorher abgesprochen gewesen sei, daß man bei der iMaflBHi Besprechung nur erörtert habe, wie die He^f^vorbehalte zu beseitigen seien, und daß weder der Geschäftsführer Sieck Die Beibringung einer banküblichen Bürgschaft mag nach Sinn und Zweck des Vertrages, dessen Durchführung letzten Indes von einer ausreichenden Sicherung der Lieferanten maßgeblich abhing, als eine Hauptverpflichtung der Klägerin anzusehen sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme eines Verzuges der Klägerin nicht vor. Das Berufungsgericht hat zwar erwogen, daß es ihr auf Grund der MaflHHH) Besprechung und der Kenntnisnahme von dem Briefentwurf der He^|^ vom 19» August 1955 nicht verwehrt sein konnte, auf diese Garantie zurückzukommen und eine wirklich bankübliche Sicherheit zu verlangen. Solange das nicht geschehen»war,konnte die Klägerin nach Treu und Glauben annehmen, es gehe der Beklagten ebenso wie den übrigen Lieferanten nur darum, daß die Keflft durch v/eitere Verhandlungen dazu gebracht werde, ihre Bedenken und Vorbehalte fallen zu lassen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte, worauf sich die Revision unter Verweisung auf BGB RGRK § 326 An. 3 und RGZ 104, 376 beruft, das Geschäft nur noch mit dem im Hermes-Schreiben vom 19- August 1935 gekennzeichneten Risiko hätte durchführen können.. Beklagte habe den Nachweis dafür, da<3 der Geschäftsführer SfBB der Reg do Brasil in der Sitzung des interministeriellen Ausschusses eine täuschende Erklärung abgegeben habe, hiebt geführte Dafür, daß es hierbei die im Briefentwurf der HeBB vom 19- August 1955 enthaltenen Ausführungen, der Geschäftsführer SflHK habe eine neue Bankgarantie versprochen, übersehen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte, ganz abgesehen davon, daß diese Ausführungen der HeBIB nur als Beweisen-Zeichen hätten gewertet werden können. Ein Rechtsverstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, den in der Aktennotiz des Zeugen SchäBB vom 24. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte der Umstand, daß es der Überredung bedurft habe, uro die Herren und HsBIHB zu veranlassen, den Firmen Abschriften des Briefentwurfes zuzustellen, dem Berufungsgericht hätte geben können, einen groben zur Auflösung des ganzen Vertrages berechtigenden Vertrauensbruch der Klägerin anzunehmen.
Na c h s c h la ge we rk: Amtliche Sammlung: 3«» nein 2251 095 BGE A 157 Gf, 242 Ba; KGB § 346 Ec Die in den von dem Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten aufgestellten "Allgemeinen Bedingungen für Lieferung von Maschinen" unter Abschnitt VIII 'Recht des Bestellers auf Rücktritt" zu Nr. 5 enthaltene Klausel, wonach "alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers" ausgeschlossen sind, betrifft nicht den Anspruch des Bestellers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus schuldhafter positiver Vertragsverletzung des Lieferers, wenn diese in seiner unberechtigten Lossnge vom Vertrage zu sehen ist. BGH Urt. v. 17. Mai I960 - VIII ZE 61/59 - OiG Frankfurt/Ma LG Darmstadt VIII ZR. 61/59 laut Protokoll verkündet am 17»Mai I960 Heil, ap.Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschai'ta.«teile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Maschinenbauanstalt Vef^HB & EHHBHV kG in DflHBHP, PBWWistraBe vertreten durch die persönlich haftende Heinrich VoflHHfc Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich VoMlKf Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Fr^BHIK MiO* GflBi AG (FRIMI3A), HofBlBI» handelnd durch die Sociedade Comercial REG BO BRASIL LIDA, Rio de Janeiro, Ofl^ (Bra- silien), diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Sifll und V^^, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai I960 unter Mitwirkung der Eundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Dorschei, Dr. Mezger und Br. Messner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 5. Februar 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte. Von Rechts wegen 2 *Po fV\rtC! + OVn/i • iu L U L *- uc'iivt • Im Jahre 1953 plante die Klägerin, ein brasilianisches Unternehmen, den Bau mehrerer Schlachthäuser. Sie trat mit deutschen Firmen, u.a. auch mit der Beklagten, wegen der Lieferung von Maschinen und Anlagen in Verbindung. Die Verhandlungen wurden auf Seiten der Klägerin von der Sociedade Corner-cial HEG DO BRASIL in Rio de Janeiro (im folgenden: Reg do Brasil) und der Firma BefmiB^ in geführt. Die Aus- führung . des Vorhabens, für das Ausgaben in Höhe von 4,5 Millionen US-Dollar veranschlagt waren, war nur in Verbindung mit der Gewährung erheblicher Kredite möglich, die den deutschen Firmen auch von ihren "Kausbanken", so der Beklagten von der Effekten- und Wechselbank in zugesagt wurden. Die Refinanzierung der Hausbanken sollte von der Ausfuhr - Kredit - AG. in FflHBHBt am (im folgenden: AKA) übernommen werden. Zur Sicherstellung der Lieferfirmen sollte der Banco Creditc Real de Miflp G0|^ S.A. (im folgenden: Banco Credito Real) die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Letztlich, so war vorgesehen, sollte zur Deckung von Risiken der Lieferfirmen (Zahlungsunfähigkeit des ausländischen Schuldners, Transferschwierigkeiten) eine Versicherung bei der KEflHft - Kreditversicherungs-AG. in (im folgenden: He(^^) abgeschlossen werden. Nachdem die in diesem Sinne geführten Verhandlungen zu einem gewissen Ergebnis geführt hatten, bestätigte die Beklagte am 26. August 1954 den Auftrag der Klägerin über Lieferung von Maschinen und Apparaten für die Verwendung von Schlachtabfällen im Schlachthaus zu dem Gesamtwerte von 810 000 US-Dollar, wobei die Hälfte dieses Betrages auf den "reinen 'Warenwert" und die andere Hälfte auf Kosten für Montage, Finanzierung, Versicherung usw. entfielen. Für die "reinen Warenlieferungen" sollten von dem Verein Deutscher Maschinenbau-Anstalten (im folgenden: VDMA) aufgestellte und empfohlene Allgemeine Bedingungen für Lieferung _ ^ _ von Maschinen maßgebend sein. Die Lieferung hatte zwölf Monate ab Datum der Auftragsbestätigung zu erfolgen. In dem Abschnitt Zahlungsbedingungen des Bestätigungsschreibens wird der Empfang von 40 500 US-Dollar als einer auf den effektiven Warenwert zu verrechnenden Anzahlung bestätigt. Im übrigen wird an dieser Stelle u.a« ausgeführt: "Über 90 i des Gesamt-Lieferumfanges wird durch den Banco Credito Real de Mipp S.A., B^p Rio de Janeiro, eine selbstschuldnerische Bürgschaft erstellt, zu deren Inanspruchnahme wir berechtigt sind, falls eine der nach Lieferung fälligen Raten nicht vereinbarungsgemäß bei uns eingeht." Am Ende des Bestätigungsschreibens heißt es: "Voraussetzungen für die Abwicklung des uns erteilten Auftrages zu vorgenannten Zahlungsbedingungen sind: a) die Indeckungnahme der von uns angemeldeten Risiken durch HeP^ Kreditversicherungs-A.&., b) die Zustimmung der Ausfuhr-Kredit-A.. Gesellschaft, FflHK a.MI^P, zur Eefinanzierung; c) die Abfassung der Garantie des Banco Credito Real de Mif^p GfHBfc S.A., BflP HoflBIPP, in der uns genehmen Form." Die Lieferungsbedingungen des VDMA enthalten folgende Klauseln VIIp Haftung für Mängel der Lieferung. 1............ 9* Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht ._ an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. VIII. Recht des Bestellers auf Rücktritt. 1. Der Besteller kann vom Vertrage zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird» Tr kann auch dann vorn Vertrage zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird una er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. 2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so ist der Besteller ft zu dem Rücktritt berechtigt«, 3« Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet » 4. Der Besteller hat ferner ein Rücictrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Lieferers anerkannt oder nachgewiesen sind. 5o Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchem Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden ist. XX. Recht des Lieferers auf Rücktritt. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse ira Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzanspnüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war. 5 1 Lie am 3° Juli 1954 von dem Banco Credito Real abgegebene Bürgschaftscrklärur.g, welche als Bürgschaftsgläubigerin nicht die deutsche''Lieferanten, sondern die Reg do Brasil nannte, wurde sowohl von den Lieferfirmen als auch von den Kreditinstituten als nicht "banküblich” abgelehnt« La die Neuerstellung einer banküblichen Bürgschaft mit sehr hohen Kosten, insbesondere steuerlicher Art, verbunden gewesen wäre, entstanden in der Folgezeit bei den Verhandlungen mit der Klägerin und deren Bevollmächtigten, der Reg do Brasil una der Firma Schwierigkeiten, die Klägerin dahin zu bringen, die Bürgschaft in eine für die Kreditbeschaffung geeignete Form urnzugestalten oder eine von Grund auf neue Bürgschaftserklärung des Banco Credito Real zu beschaffene Insbesondere sperrte sich die die bei ihren Entscheidungen an die Weisungen eines bei der Bundesregierung gebildeten interministeriellen Ausschusses gebunden war, dagegen , unter den gegebenen Umständen die Exportrisiken vorbehaltlos zu decken. Ihre Haltung änderte sich auch nicht, nachdem ihr das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen mitgeteilt worden war, das darin bestand, daß man erwogen hatte, die Rechte aus der Bürgschaft auf die Commerz- und Creditbank in (im folgenden: CCB) zu übertragen« Am 10. Dezember 1954 teilte die der Beklagten mit, sie müsse in ihre Garantie- Erklärung den Vorbehalt aufnehmen, daß sämtliche Risiken, die. dadurch zusätzlich entständen, daß die Bankgarantie des Banco Credito Real nicht der Beklagten bzw. ihrer Treuhänderin unmittelbar, sondern über die Reg do Brasil gewährt würde, nicht "Gegenstand der Garantie” seien. Lie AKA wiederum machte die * Refinanzierung von einer vorbehaltlosen’ Leckungeerklärung der abhängig« Diese ganze Entwicklung in Verbindung mit dem Umstand, daß die AXA einer Lieferfirma -der Firma GrfllHHft und Kar#H^ - den erforderlichen Kredit für deren bereits ausgeführte Lieferung in Höhe von 3 OCC OCC Dtf in diesem Zeitpunkte auch tatsächlich verweigert hatte und ir Verbindung mit sonstigen Schwierigkeiten (u.a. unzurei- 6 chende Anzahlung) gab der Beklagten Veranlassung, der Birma am 21. Dezember 1954 mitzuteilen, dai3 sie *'jegliche Y/eiterarbeit an den Aufträgen” sofort einsteile, und daß ein etwaiges ’’Wiederaufleben” eine beträchtliche Verschiebung der Liefertermine nach sich ziehen müsse. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben die Erwartung ausgesprochen, daß sich die Empfängerin um die Behebung aller Schwierigkeiten bemühen werde. In der Folgezeit wurden die Verhandlungen über die Ausgestaltung einer banküblichen Garantie - zu dem Teil ohne Zuziehung der Eeklagten - fortgeführt. Am 15. Februar 1955 bestätigte die als Treuhänderin der deutschen Lieferfirmen vorgesehene CCB eine Vereinbarung mitf.der bisherigen Bürgschaftsgläubigerin, der Reg do Brasil, welcher die AKA zugestimmt hatte. Danach sollte die Klägerin nach vorangegangener Aufforderung durch die Reg do Brasil ein Schreiben an den Banco Credito Real richten, um dessen Einverständnis damit herbeizuführen, daß die CCB anstelle der Reg do Brasil als BUrgschaftsgläubi-gerin getreten sei, daß die Bürgschaft der. namentlich mit ihren Forderungen aufgeführten Lieferanten dienen werde und daß ’’insbesondere die Auftragsbestätigungen seitens der Lieferanten als integrierender Bestandteil der Bürgschaft angesehen werden”. Streitig ist unter den Parteien, ob diese Vereinbarung, die später durchgeführt worden ist, mit der Hermes abgestimmt worden war. Streitig ist auch, ob eine bei der sich anschließenden Besprechung im Rahmen des interministeriellen Ausschusses vom 9» März 1955 abgegebene Erklärung des Geschäftsführers SflBR der Reg do Brasil dahin ging, er könne eine völlig neue unmittelbar die deutschen Lieferfirmen begünstigende Bürgschaft des Banco Credito Real beibringen, oder ob mit dieser Erklärung nur eine Umstellung der Bürgschaft im obigen Sinne gemeint war. Jedenfalls teilte die Reg do Brasil der Beklagten am 30. Juni 1955 mit, die nunmehr vorliegenden Bürgschaftsurkunden entsprächen wörtlich den vor dem interministeriellen Ausschuß getroffenen Abmachungen vom 9. März 1955. Indes beharrte die auf ihrem Stand- punkte, daiS sie eine vorbehaltlose Deckung nicht übernehmen könne, den sie in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 15. Juli 1955 wie folgt, präzisierte: "Anläßlich einer im März 1955 stattgefundenen Sitzung wurde dem interministeriellen Ausschuß die Erklärung abgegeben, daß nunmehr seitens der bürgenden Brasilianischen Bank unter Ausschaltung der Heg do Brasil eine neue, unmittelbare Bankgarantie zugunsten der deutschen Lieferfirmen bzw. der Commerz- und Credit-Bank Aktiengesellschaft als Treuhänderin der deutschen Lieferfirmen ausgestellt werde. Lediglich aufgrund dieser Mitteilung sah sich der Ausschuß in der Lage, auf die vorerwähnte einschränkende Klausel zu verzichten. Die Deckungsübernahme hat also zur Voraussetzung, daß eine Garantie des Banco de Credito Real de Mi^^ G^HPI 3.A., vorliegt, die formell und materiell unmittelbar zu Ihren Gunsten bzws, zu Gunsten Ihrer Treuhänderin errichtet ist. Anfang dieses Monats wurde uns seitens der Commerz-und Credit-Bank Aktiengesellschaft, eine Fotokopie des Susatzschreibens des Banco de Credito Real ... vpm 24.6.1955 zu dem Qriginal-Bürgschaftsbrief vorn 5.7.1954 zwecks Kenntnisnahme überreicht. Wir haben*diese Unterlage den zuständigen Ressorts des Bundes weitergereicht und um entsprechende Prüfung gebeten. Die Ressorts haben entschieden, daß die zu dem Teil den Lieferfirmen schon vorliegende Garantie-Erklärung nicht zurückzuziehen ist, d.h. in Ihrem Falle, daß die Garantie-Erklärung ohne die vorerwähnte einschränkende Klausel ausgefertigt werden kann. Wir wurden jedoch angewiesen, Sie ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß die Prüfung der Unterlage ergeben habe, daß die Voraussetzung, unter der die Dokumentierung erfolgte - nämlich die Hergabe einer neuen Garantie seitens des Banco de Credito Real .. . gegenüber der Commerz- und Credit-Bank * Aktiengesellschaft - nicht erfüllt sei. Alle Risiken, die für Sie daraus entstehen, daß die geforderte Voraussetzung nicht erfüllt ist, sind nicht Gegenstand der Deckung des Bundes." Als dieses Schreiben am 14. Juli 1955 bei der Beklagten einging, verhandelte diese bereits mit dem Vertreter der Reg cio Brasil über die Wiederaufnahme der F er- 8 tigungsarbeiten und die neu i'et? Lzuaetzenden Liefertermine. Mit einem Herrn ausgehändigten und'für die Kläge- rin bestimmten Schreiben der Beklagten vorn 18. Juli 1955 überreichte die Beklagte einen Lieferplan für die ihr von der Heg do Brasil in Auftrag gegebenen Apparate zur Kenntnisnahme und Bestätigung und bemerkte hierzu indem Schreiben u.a. folgendes: "Mit der Fertigung sahen wir uns zu unserem großen Bedauern gezv/ungen, zurückhaltend zu verfahren, da die uns seitens der deutschen Behörden und besonders seitens der AKA anfangs zugesagten Kredite und Sicherheiten nicht bestätigt wurden. Nachdem uns jetzt Zusagen gemacht wurden, die zwar nicht in vollem Umfang befriedigen, aber uns in die Lage versetzen, an die endgültige Abwicklung des Auftrags heranzugehen, setzen wir alles daran, den Auftrag so schnell wie möglich, soweit es unsere Fertigungskapazitat erlaubt, zur Lieferung zu bringen. Die angegebenen Lieferfristen sind die äußersten Termine und als verbindlich zu betrachten." Daraufhin erhielt die Beklagte eine Mitteilung der CCB vom 23- Juli 1955 mit einer Ergänzung vom 28* Juli 1955, daß die Klägerin mit der Anwendung der Bürgschaft des Banon Credito Real auf die Beklagte einverstanden sei. Am 1. August 1955 schrieb die Beklagte unmittelbar an die Klägerin, sie bestätige auf Wunsch der Reg do Brasil noch einmal zusammenfassend die ihr von dieser Gesellschaft erteilten Aufträge, die entsprechend der Auftragsbestätigung vom 26. August 1954 die im einzelnen aufgeführten Positionen umfaßten. Das Schreiben enthält bei den darin festgelegten Zahlungsbedingungen den Satz: "Über 90 $ des Gesamt-Liefer-umfanges ist durch den Banco Credito pLeal de Mi^p G#M^ eine Bürgschaft erstellt" und hinsichtlich der Liefertermine eine Bezugnahme auf den übersandten Lieferplan vom 18. Juli 1955* Am 23. August 1955 fand eine Besprechung der deutschen Lieferfirmen, und zwar dieses Mai unter Zuziehung der Beklagten, 1 t Vertretern der Reg de Brasil und der Firma Be statt, deren Verlauf unter den Parteien streitig ist. Bei dieser Gelegenheit wurde bekanntgegeben, daß die AK. zur Refinanzierung bereit sei, und es wurde beschlossen, wegen erwähnt wurde von den Herren der Reg do Brasil und der Firma Klägerin ein Großbrand ausgebrochen war. Die Beklagte erfuhr von diesem Brande erst einige Tage später» Außerdem wurde ihr etwa zu gleicher Zeit entsprechend einer Abmachung bei der Besprechung vom 2j5. August 1955 Ab- zugeleitet, in welchem diese die Gründe für die Aufnahme eines Vorbehalts in die Ausfuhrgarantie-Erklärung und dessen Bedeutung in ausführlicher Weise darlegt. Dabei weißt sie darauf hin, daß infolge der "nachträglichen Abtretung der Rechte aus der Verpflichtungserklärung des Banco Credito Real durch die Reg de Brasil” an die CCB als Treuhänderin der deutschen Lieferanten auch im Falle ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit und Beständigkeit zusätzliche - nicht übersehbare - Gefahren zur Entstehung kommen könnten, bei diesen Erwägungen indes die von etwaigen rechtsgesehaftlicher Mängeln ausgehenden Risiken ( von keinerlei Bedeutung seien, da Rechtsmängel in keinem Falle im Rahmen der Ausfuhrgarantien und Bürgschaften gedeckt seien. Angesichts der "eigenartigen Konstruktion" der Verpflichtung des Banco Credito Real sei nicht zu übersehen, welche Stellung eine brasilianische Behörde, insbesondere eine Devisenbehörde, zu gegebener Zeit zu der "Übertragung der Bürgschaftarechte" von einem Deviseninländer auf einen Devisenausländer einnehmen würde, so daß die Überweisung von Beträgen nach Deutschland fraglich werden könnte. Nach den Erklärungen der Reg do Brasil in der Besprechung vom 9* März 1955 hätte man die Beibringung einer neuen Bankgarantie er- der nach wie vor starren Haltung der He^|0 bei den Ministerien und bei der selbst vorstellig zu werden. Nicht Be daß inzwischen in den Schlachthnusanlagen der schrift eines Briefentwurfes der HeflHP vom 19- August 1955 warten dürfen, die unter jeglicher Ausschal lung der Reg do Brasil unmittelbar zugunsten der deutschen Exporteure bzw. dem Treuhänder erstellt würde. La die zuständigen 31ejlen des Bundes erhebliche Zweifel hegten, da;:- das an die CCB gerichtete Schreiben der Heg do Brasil eine neue Bankgarantie darsteile, müsse in Interesse des Bundes der bekannte Vorbehalt (der Help) wieder in Kraft gesetzt werden. Zur Zeit könne weder der Bund noch ein sonstiger Beteiligter des Geschäftes Uber die sich aus der geänderten Bankgarantie ergebenden praktischen Konsequenzen befinden; es liege letzten Endes in der Hand der dann maßgeblichen brasilianischen Behörden, zu gegebener Zeit die Rechtslage festzustellen und die notwendigen Folgerungen aus ihr zu ziehen. Leshalb, so heißt es in dem Briefentwurf abschließend, müsse es dem eigenen Urteil des Lieferanten überlassen bleiben, ob und inwieweit er im Hinblick auf die abgeänderte Bürgschaft die in dem Vorbehalt ’’angesprochenen" zusätzlichen Risiken als vermindert oder praktisch g*r beseitigt betrachte. Nachdem die am 16./17. August 1955 eine formell vcrbehaltslose - durch die privaten Schreiben jedoch eingeschränkte - Leckungserklärung gegeben hatte, erteilte die AXA am 25. August 1955 eine vorbehaltlose Kreditzusage. Mit Schreiben vom 50. August 1955» gerichtet an die Hausbank der Beklagten, die Deutsche Effekten- und Wechsel-Bank in erklärte die AKA jedcah, sich im Hinblick auf den ihr inzwischen mitgeteilten Großbrand alle Rechte vorzubehalten, die ihr aufgrund ihrer Kreditrichtlinien und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das private Bankund Bankier-Gewerbe 2uständen. Am 28. September 1955 eröffnete die Beklagte der Klägerin, daio sie sich an den Liefervertrag nicht mehr gebunden erachte, daß sie vielmehr dessen Erfüllung ablehne und Schadensersatz begehre. Zur Begründung gab- sie an, die Klägerin habe die Ahwiöklung des Vertrages schuldhaft in außergewöhnlicher Weise verzögert; sie, die Beklagte, habe einem ihr vorliegenden Reehtsgu lach ten entnommen, daß ihr di aus den Gesichtspunkten des Verschuld und der positiven Vertragsverletzung e vor e r vv: Ih r. t e n Hechte ens heim Vertragsser.luß zuständen, Außerdem höbe der Großbrand die Gefahr einer Hinausschiebung auf gar nicht absehbare Hauer gebracht. Hie Klägerin lehnte den Standpunkt der Beklagten ab. hin im Januar 1956 unternommener Einigungsversuch mißlang. Mit der Klage hat die Klägerin im Urkundenprozeß aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes und hilfsweise der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückgewähr ihrer Anzahlung in Höhe von 149 85G HM nebst Zinsen verlangt. Durch Vorbehaltsurteil vom 20, März 1956 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Das Landgericht hat das Urteil im Nachverfahren als vorbehaltlos bestätigt. Hie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weitero Entscheidungsgründe: ■ I. Die Klägerin hat Rückgewähr der Anzahlung von 149 850 H.V. in erster Reihe unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes begehrt und ihren Anspruch damit begründet,' in der gänzli- .... eben und endgültigen Lossage der Beklagten vom Vertrage liege eine zu dem Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung. Hie Beklagte hat demgegenüber in erster Reihe die Auffassung vertreten, Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung seien durch Absohhitt VIII Nr. 5 der vertraglich * vereinbarten VDMA-Bedingungen ausgeschlossen. 12 Das Berufungsgericht hat diesen Standpunkt nicht anerkannt. Bf hat festgestellt, die Bedingungen für Lieferung von Maschinen des VT1.*.A seien nur hinsichtlich der "reinen .Yarenliefe-rungen" vereinbart (vgl. Bestätigungsschreiben der Beklagten vorn 26. August 1954) und daraus gefolgert, schon deshalb könne die Beklagte der auf die grundlose Absage vom Vertrage gegründeten Schadensersatzforderung nicht mit dem Hinweis auf die Lieferbedingungen begegnen. Hilfsweise hat es darauf hingewiesen, Schadensersatzansprüche der vorliegenden Art seien in diesen Bedingungen nicht geregelt und auch deshalb nicht ausgeschlossen. Es hat dazu erwogen, Abschnitt VIII, auf dessen Nr. 5 sich die Beklagte berufen hat, regle das Hecht des Bestellers auf Rücktritt bei Unmöglichkeit der Leistung und Leistungsverzug des Lieferers und schließe in diesem Zusammenhang weitergehende Ansprüche aus. Deshalb könne in der angeführten Bestimmung der Nr« 5 keine Generalklausel gesehen werden, die auf alle denkbaren Schadensersatzansprüche des Bestellers zu beziehen sei. Dies ergebe sich auch daraus, daß in Abschnitt IV Nr. 4 bei Verzug immerhin Schadensersatz in beschränktem Umfang zugebilligt werde, und daß in Abschnitt IX dem Lieferer unter genau bestimmten Voraussetzungen ein Recht-auf Rücktritt gegeben sei und Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen - berechtigten - Rücktritts ausgeschlossen seien« Wenn nach den Bedingungen auch eine Freizeichnung des Lieferers von allen Schadensersatzansprüchen, insbesondere für den Fall, daß er sich grundlos vom Vertrage lossage, hätte erreicht werden sollen, so hätte dies in anderer Weise, mit klaren Worten -susgedrüekt werden müssen« 1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Lieferungsbedingungen seien nur auf die reinen Warenlieferungen im Sinne der Aufgliederung der zu erbringenden Leistungen in der Auftragsbestätigung vom 26. August 1554 zu beziehen. Sie meint, das Berufungsgericht habe den Vertrag unzulässigerweise in zwei Teile, nämlich die "reinen Warenlieferungen" und die sonstigen Leistungen V5 - aufgospalten. In Wirklichkeit handle es sich um einen einheitlichen Vertrag, in welchem lediglich die der Klägerin obliegende Vergütung von (ursprünglich) 810 000 US-Dollar aufgeschlüsselt worden sei. Das Berufungsgericht übersehe bereits, daß die Klägerin Schadensersatz verlange, weil die Beklagte die Waren nicht geliefert habe, die Gegenstand des Vertrages sind, und daß für die Ansprüche, die sich im Falle der Nichtlieferung der'Waren für den Besteller ergeben, auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts die VDMA-Bedingungen maßgebend sein müßten. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten eine Berufung auf die Lieferungsbedingungen gegenüber dem auf grundlose Absage vom Vertrag gestützten Schadensersatzanspruch schon deshalb zu versagen ist, weil sie nur für einen Teil der nach dem Vertrag von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, nämlich die sogenannten "reinen Warenlieferungen", vereinbart seien. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil die Bedingungen keine Bestimmung enthalten, welche den zu beurteilenden Schadensersatzanspruch ausschließt« 2. Die Revision will Nr. 5 des Abschnittes VIII der Lieferbedingungen als Generalklausel aufgefaßt haben, durch welche alle in ihnen nicht ausdrücklich gewährten Ansprüche ausgeschlossen seien. Bei der Auslegung dieser Klausel sei der Grundsatz zu beachten, daß nicht nur der VDMA, sondern auch alle ähnlichen Vereinigungen bestrebt sei.en, ihre Angehörigen mittels der Lieferbedingungen von Risiken durch Schadensersatzansprüche nach Möglichkeit freizustellen. Infolgedessen bestimme Nr. 4 des Abschnittes IV der Bedingungen einen Anspruch des Bestellers auf eine beschränkte Entschädigung, wenn ihm wegen einer schuldhaften Verzögerung der Lieferung ein Schaden erwachse. Dem Grundsatz entsprechend werde unter VII (bei Mängeln der Lieferung) die Haftung des Lieferers nach Maßgabe der Nr. 1-8 beschränkt. In VIII Nr. 5 befinde sich dann eine Generalklausel, die nicht nur Schadensersatz- Ansprüche, sondern alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, als die in Nr. 1 bis 4 dieses Abschnitts geregelten ausschließe, insbesondere solche auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich um einen allgemeinen Ausschluß aller Schadensersatz-Ansprüche, soweit sie die VBMA-Bedingungen selbst nicht ausdrücklich gewährten. Mit dem Rücktritt des Bestellers hängo die ganze Nr. 5 des Abschnitts VIII überhaupt nicht zusammen. Biesen Bedenken der Revision gegen die Auslegung der Lieferbedingungen in dem Berufungsurteil kann nicht beigetreten werden. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen typi-scher Art, hinsichtlich derer der erkennende Senat nicht an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, die er vielmehr selbst auszulegen in der Lage ist. Bie Auslegung hat unter Berücksichtigung der Verhältnisse der sich ihrer bedienenden Unternehmer und des gesamten angesprochenen Kundenkreises zu erfolgen. Bie konkreten Verhältnisse der Prozeßparteien haben unbeachtet zu bleiben. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie die Klägerin als Ausländerin die Bedingungen verstanden hat, sondern darauf, wie sie ein beliebiger, vernünftiger und verständiger Kunde verstehen durfte. Babei sind auch solche Momente zu berücksichtigen, die auf dem allgemeinen Maschinenmarkt als bekannt vorauszusetzen sind. Ba in letzterer Beziehung Besonderheiten nicht hervorgetreten sind, die für die Auslegung von Bedeutung hätten sein können, sah der Senat seine Aufgabe darin, den Sinn der Bestimmungen aus ihrem Wortlaut, gemessen an dem allgemeinen Sprachgebrauch, und der systematischen Einordnung der einzelnen Klauseln zu ermitteln. Babei wer insbesondere der in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Grundsatz zu beachten, daß Freizeichnungsklauseln als Ausnahmebestimmungen in der Regel keine ausdehnende Auslegung finden, sondern grundsätzlich eng auszulegen sind (5GHZ 22, 90, 96* vgl. BGH Urt. v. 21. Oktober 1958 - VIII ZK 145/57 /R7 _ 19RG 38) Der Senat entnimmt der Anordnung und dem Inhalt der einzelnen Abschnitte, daß die Bedingungen keine lückenlose Regelung aller bei der Abwicklung des Liefervertrages möglichen Konfliktsfälle, sondern nur eine Anzahl von Vertragsnormen für einzelne Tatbestände (Mängel der Lieferung, Unmöglichkeit, Leistungsverzug, Verzug im Rahmen der Nachbesserungepflicht) enthalten. Es ist zu ersehen, daß der Regelung der Mängelhaftung und der Einhaltung der Lieferzeit ein besonders breiter Raum gewidmet wird, während im übrigen im wesentlichen nur der Ieistungsverzug und die Unmöglichkeit der Leistung sowie der Einfluß unvorhergesehener Ereignisse auf Seiten des Lieferers geordnet sind. Nicht geregelt sind - abgesehen von dem Vorbehalt in Abschnitt IV Nr. 6 - die beim Kunden auftretenden Leistungsstörungen und jedenfalls nicht das ganze Gebiet der schuldhaften Verletzung von vertraglichen fieupt-und Nebenpflichten durch die eine oder die andere Kartei, Schon diese Betrachtungsweise ergibt, daß es dem Grundsatz einer engen Auslegung von Freizeichnungsklauseln widersprechen würde, wollte man mit der Revision alle in den Bedingungen nicht geregelten Ansprüche oder zu demindesten Schadensersatzansprüche der Parteien als ausgeschlossen ansehen, ohne daß diese Ansprüche deutlich bezeichnet sind. An der Bezeichnung von Schadensersatzansprüchen der vorliegenden Art**fehlt es auch in der Preizeichnungskl-ausel des Abschnitts VIII Nr. 5-Es kann dahingestellt bleiben, ob es die Fassung von Abschnitt VII Nr. 9, wonach Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstande selbst entstanden, sind, ausgeschlossen sein sollen, erlaubt, insoweit auch Schadenser-satzansprüche wegen schuldhafter positiver Vertragsverletzung seitens des Lieferers in den Ausschluß der Hafturg für Mängel der Lieferung einzubeziehen. Selbst wenn dies möglich sein sollte, so könnte sich diese Freizeichnung bei einer grundsätzlich engen Auslegung von Freizeichnungsklauseln doch 16 nur auf solche Schadenaersatzansprüche beziehen, die aus einer Mangelhaftigkeit des Liefergegenstsndes hervorgehen. Denn nur die Mängelhaftung wird in diesem Abschnitt geregelt. Von solchen Ansprüchen ist jedoch seinem Inhalt nach ein Schadensersatzanspruch, der seinen Grund in der unberechtigten, endgültigen Lossage vom Vertrage findet, völlig verschieden. Derselbe Gesichtspunkt trifft aber auch auf die von der Revision in erster Reihe zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Bestimmung des Abschnittes VIII Nr. 5 zu. Auch in Abschnitt VIII werden, wie bereits erörtert, nur bestimmte Tatbestände behandelt. Eine dahingehende Auslegung der Nr. daß der dort normierte Ausschluß von Schadensersatzansprüchen auch solche Ansprüche erfasse, die mit den in Nr. 1 bis 4 angeführten Tatbeständen nichts zu tun haben, wäre nur dann möglich, wenn solche Ansprüche klar und eindeutig bezeichnet wären. Das ist aber hinsichtlich eines Schadenersatzanspruchs der vorliegenden Art (Lossage des Vertragsgegners vom Vertrage) nicht der Fall. Auch die Wortfassung "Ausgeschlossen sind ... alle anderen weitergehenden Ansprüche ... insbesondere ... auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art" weist keineswegs zwingend in die Richtung, daß damit alle nur denkbaren Schadensersatzansprüche .des Bestellers erfaßt werden sollen. Zwar sind bei der Auslegung einer Freizeichnungsklausel die ihr vorangehender unter einem anderen Stichwort eingeordneten Bestimmungen mit zu berücksichtigen und es ist auch nicht ausgeschlossen, einer Freizeichrungsklausel einen Sinn zu geben, der über die gerade in dem in Frage kommenden Abschnitt getroffene Regelung hinausgeht. Beide Gesichtspunkte vermögen aber vorliegend die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung nicht zu stützen. Zieht man nämlich die übrigen Abschnitte mit heran, so ergibt sich, daß auch in Abschnitt IV, VII und IX nur Schadereersatzansprüche, die mit der dort getroffenen Regelung Zusammenhängen, ausgeschlossen oder beschränkt werden. Dieser Anordnung in Verbindung mit der Fassung der Bestimmungen entnimmt der Senat, daß die in den 17 einzelnen Abschnitten enthaltenen Freizeichnungsklouoeln sich nur viuf Ansprüche beziehen sollen, die aus den dort geregelten Tatbeständen entstehen können. Dafür, daß in Abschnitt V’III etwas anderes zu gelten hätte, bieten die Bestimmungen keinen ausreichenden Anhaltspunkt. Im Gegenteil finden auch die in der Freizeichnungsklausel der Nr. 5 in Abschnitt VI jj aufgeführten Ansprüche ersichtlich ihre Beziehung zu den in Nr. 1 bis 4 genannten Tatbeständen, Das gilt auch für die Ansprüche auf Wandlung, Kündigung und Minderung und den Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht'am Liefergegenstande selbst entstanden sind. Die Erwähnung von Wandlung und Minderung hat insofern einen Sinn, als in Nr. 4 der Fall geregelt ist, daß der Lieferer eine zur Nachbesserung gesetzte Frist verstreichen läßt. Hierbei ist an den in der Kechtsprechung entwickelten Grundsatz zu denken, daß bei Verletzung von Nachbesserungspflichten die ursprünglich ausgeschlossenen Wandlungs- und Minderungsansprüche wieder aufleben können (EGHZ 22, 90). Auch Ansprüche auf "Ersatz von solchem Schaden, der nicht am Liefergegenstande selbst entetenden ist", lassen sich njit der in Nr. 4 getroffenen Regelung in Verbindung bringen. "Ansprüche auf Ersa.tz von Schäden jeglicher Art” könnten bei den Tatbeständen der Nr. 1-3 (Unmöglichkeit, Verzug) auf 55 325 oder 326 BGB gestützt werden. Ist somit der Gesamtheit der Bestimmungen der Allgemeinen Liefer*-bedingungen zu entnehmen, daß alle darin enthaltenen Freizeichnungsklauseln ihren Sinn aus den im selben Abschnitt vorausgehenden Bestimmungen erhalten, so kann ein Schadensersatz -anspruch wegen unberechtigter Lossage vom Vertrage von der Freizeichnungsklausel des Abschnittes VIII Nr. 5 mangels genügender Erkennbarkeit einer gegenteiligen Absicht nicht erfa(3t werden. Im übrigen ist dem Berufungsgericht auch insoweit zuzustiinmen, als es aus dem besonderen Ausschluß von Schadensersatzansprüchen in Fällen des in Abschnitt IX dem Lieferer gewährten Rechts zu dem Rücktritt im Wege des Umkehrschlusses einen weiteren Anhaltspunkt für die engere Auslegung der Klausel zu VIII Nr. 5 gefunden hat. 1 *. Das Beklagten, die losgenagt habe, Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der sich unberechtigt und endgültig vom vertrage eine positive Vertragsverletzung, aus der sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten ergebe. Aus diesem Gesichtspunkt könne die Klägerin die Anzahlung als Teil ihres Schadens zurückverlangen. Es hat unterstellt, daß die Klägerin am 28. September 1955 die im Bestätigungsschz’ei-ben der Beklagten vom 26. August 1954 vorbehaltene Voraussetzung, sie, die Klägerin, werde eine Garantie des Banco Credito Real in einer der Beklagten genehmen Form beibringen, noch nicht erfüllt gehabt habe. Dennoch, so hat es ausgeführt, sei das Vorgehen der Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht gerechtfertigt gewesen, vielmehr sei sie nach Lage der Sache verpflichtet gewesen, der Klägerin durch Setzung einer angemessenen Nachfrist Gelegenheit zu geben, ihren speziellen Wünschen hinsichtlich der Form dieser Bankgarantie Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer vorherigen Fristsetzung leitet das Berufungsgericht insbesondere aus dem Umstande her» daß sich die Beklagte im Juli 1955, nachdem die Fertigungsarbeiten seit Dezember 1954 eingestellt waren, im Hinblick auf die Umgestaltung der von dem Banco Credito Real übernommenen Bürgschaft, in ernsthafte Verhandlungen über die Fortsetzung der Arbeit mit den Vertreter-Firmen der Klägerin eingelassen hatte, die unmittelbar darauf zur Festlegung eines genauen Lieferplanes und zu dem zweiten Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 1. August 1955 führten Die Lossage vom Vertrage, nachdem kaum zwei Monate verflossen waren,-hält es mit diesem Verhalten der Beklagten für unvereinbar, weil sich in der Zwischenzeit nichts ereignet habe, was als Vertragsverletzung der Klägerin gedeutet werden könnte Hierzu verweist das Berufungsgericht auf den Verlauf der MaflHHB) Besprechung vom 25* August 1955> in welcher weder die Vertreterfirmen der Klägerin es abgelehnt hätten, für die Sicherung der Beklagten noch etwas zu unternehmen, noch die Beklagte erklärt habe, daß sie die neue Gerantie für und daP sie deshalb eine andere völlig ungenügend halte, Bürgschaftserklärung ode verlange; es hebt hervor handlung im wesentlichen eine sonstige bessere Sicherheit daß es im Gegenteil in dieser Verdi arum gegangen sei, wie man die Kejj von ihrem Standpunkt, Vorbehalte machen zu müssen, abbringen könne, wenn auch die Beklagte mit ihren Bedenken im Gegensatz zu den anderen Firmen, die bereit gewesen seien, auch unter, den gegebenen Umständen auf jeden Fall zu liefern, weitergegangen sei und sich eine Erklärung darüber Vorbehalten habe, ob sie unter diesen Umständen liefern könne. In der gleichen Richtung läge auch der Briefentwurf der Hef|^ vom 19- August 1955, durch dessen Kenntnisnahme der Beklagten allenfalls die trotz der neuen Garantie des Banco Credito Real möglicherweise noch bestehen gebliebenen Risiken klarer geworden seien. Sei es aber in diesem Zeitpunkt nur darum gegangen, die Vorbehalte der Hefli^ auszuräumen, deren Standpunkt der Beklagten schon seit dem Eintreffen des Schreibens vom 13- Juli 1955 bekannt gewesen sei, so hätte - was das Berufungsgericht besonders hervorhebt die Beklagte, nachdem sie in den Juli-Verhandlungen in Kauf genommen habe, daß es noch weiterer Besprechungen mit der bedürfe, und nachdem sie sich mit aller Energie bemüht habe, im Geschäft zu bleiben, sich nicht plötzlich vom Vertrage lossagen dürfen. Sie hätte, nachdem sie dies in der Besprechung vom 23. August 1955 nicht zu dem Ausdruck gebracht habe, jetzt zunächst einmal der Klägerin erklären müssen, dai3 sie die Voraussetzung der Beibringung einer Bankgarantie in einer ihr genehmen Form nicht als endgültig erfüllt ansehe und ihre daraus abzuleitenden Rechte wahren wolle0.. Sie hätte ferner der Klägerin Gelegenheit geben müssen, sich binnen angemessener Frist hierauf einzustellen und ihr Vorschläge zu machen, wie ihr Sicherheitsbedürfnis anderweitig ausreichend befriedigt werden könnte. Dafür, daß die Klägerin ein solches Verlangen abgelehnt hätte, habe die Eeklagte nichts vorgetragen, und das könne auch nicht unterstellt werden, zu demal die Klägerin der Firma 3ch4^ in ausreichende Sicherheit 20 gewährt habe. Eio.e 2 uz amut en gewe?en. solche Fristsetzur.g sei nachdem sie sich gerade der Beklagten zwei Monnte vorner trotz der damals schon währenden zweijährigen Verhandlungs-dauer stärkstens um die Erhaltung des Auftrags bemüht habe. Die Beklagte habe auch keinen Anlaß gehabt, das Vertrauen in ein loyales Verhalten der Klägerin zu verlieren, zu demal die neue Gerantie der Abspr*?che mit der CCB entsprochen habe. Daß etwa Herr von der Reg do Brasil vor dem intermi- nisteriellen Ausschuß eine täuschende Erklärung abgegeben habe, sei durch die Beweisaufnahme nicht nachgewiesen« Auch den Brand könne die Beklagte nicht zu ihrer Rechtfertigung heranziehen. Solange in dieser Richtung keine Klärung Vorgelegen habe, sei die Annahme der Beklagten, daß der Auftrag nunmehr ’wieder auf unabsehbare Seit liegen bleiben müsse, voreilig gewesen; so habe denn auch die AKA hinsichtlich ihrer Kreditzusage lediglich vorübergehend Vorbehalte gemacht. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich durch das Schreiben vom 28. September 1955, in welchem sie erklärte, daß sie sich an den Liefervertrag nicht mehr gebunden erachte, vielmehr dessen Erfüllung ablehne und Schadensersatz verlange, unberechtigt und endgültig vom Vertrage losgesagt «begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zu demal die Beklagte durch ihr späteres Verhalten gezeigt hat, daß sie nicht gewillt sei, am Vertrage festzuhalten. Hierin liegt eine die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtende positive Vertragsverletzung« Die Revision vertritt die Ansicht, die von der Beklagten erklärte Lossage vom Vertrage könne nicht unberechtigt sein, weil das Berufungsgericht selbst unterstellt habe, die Klägerin habe am 28. September 1955 ihre Vertragspflicht, eine der Beklagten in der Form genehme Garantie des Banco Credito Real beizubringen, immer noch nicht erfüllt gehabt. Sie will hierin eine "hartnäckige" Erfüllungsverwcigerung der Klägerin erblicken, die in Verbindung mit ihrem übrigen Verhalten eine schuldhafte positive Vertragsverletzung der Klägerin darstelle, und will hieraus den Schluß ziehen, die Beklagte habe sich deshalb berechtigterweise vom Vertrage gelöst. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich keinesfalls unvermittelt vom Vertrage lösen dürfen, ohne der Klägerin ihren Standpunkt vorher mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, berechtigten Forderungen der Beklagten hinsichtlich ihres Sicherungsbedürfnisses nachzukommen, und hafte deshalb aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften positiven Vertragsverletzung, halten jedoch' einer rechtlichen Nachprüfung stand. Dieser Haftung der Beklagten steht rieht etwa der in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelte Grund-satz entgegen, dai3 eine Vertragspartei, welche selbst vertragsuntreu ist, nicht aus der Vertragsuntreue des anderen Teils Rechte für sich herleiten kann. Dieser Grundsatz findet seine Stütze je nach Lage des Falles in zwei verschiedenen Ausgangspunkten. Ansprüche aus § 2526 BGB setzen voraus, daß sich der Vertragsgegner im Verzüge befindet. Hat derjenige, der solche Ansprüche geltend machen will, seine Vertragspflichten nicht oder nicht gehörig erfüllt, so ist der Vertragsgegner nach § 320 BGB berechtigt, seine Leistung zu verweigern. Diese ihm zustehende Einrede hindert den Eintritt des Verzuges, ohne daß sie besondere vorgebracht zu werden braucht (ürt. des Senats v. 28. Juni 1957 - VIII ZE 252/56 S. 8, insoweit nicht abgedruckt bei IK BGB § 276 Ha Nr. 2). In Wahrheit liegt in einem solchen Falle eine beiderseitige Vertragsuntreue gar nicht vor (vgl. RGZ 120, 193» 196; 123, 238, 242). Darüber hinaus kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn jemand die eigene Vertragspflicht verletzt, aber trotzdem von seinem Vsrtrags-gegner die Erfüllung des Vertrages verlangt, oder aus dessen Vertragsverletzung Rechte herleiten will (für den Fall der positiven Vertragsverletzung vgl* RGZ 123, 238, 241; 149, 401, 404; 152, 119, 123). Unter keinem der beiden Gesichtspunkte ist jedoch im Hinblick auf die Feststellungen des Berufungsgerichts der Schadensersatzanspr.uch der Klägerin ausgeschlossen. Welche Bedeutung dem eigenen Verhalten der Klägerin beizu demessen wäre, wenn .sie ihren Lchadensersatzanspruch aus § 326 BGB (wegen Verzuges der Beklagten) herleiten wollte, braucht schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil es sich auf Seiten der Beklagten um ein gänzliches und endgültiges Lossagen vom Vertrage handelt. Aus einem über den bloßen Verzug hinaus gehenden Tatbestände der Vertragsverletzung dem Gläubiger erwachsende Ansprüche finden aber, wie der BGH mehrfach entschieden hat (BGHZ 11, 80, 84; Urteil des erkennenden ^ Senats vom 28. Juni 1957 - VIII ZK 252/56 = LM BGE § 276 Ha Nr. 2 und vom 25. März 1958 - VIII ZE 62/57 = LM BGE § 276 H Nr. 3) letztlich ihre Stütze in § 242 BGB. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher das beiderseitige Verhalten der Parteien unter diesem Gesichtspunkte geprüft. Da die Beklagte ihre Lossage vom Vertrage gerade damit begründet hat, die Klägerin habe ihrerseits in grober Weise gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, hing die Entscheidung, wie das Berufungsgericht ersichtlich auch erwogen hat, davon ab, ob ein solcher Vorwurf begründet ist und ob eine etwaige Vertragsverletzung der Klägerin den Vertragszweck derart gefährdete, dai3 der Beklagten di'-' Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte. Bas Berufungsgericht billigt der Beklagten zu, daß sie wegen der geäußerten Bedenken, ob die neue Garantie des Banco Credito Real geeignet war, sämtliche Risiken auBzuschalten, zu demindesten im Hinblick auf die 3edenken der zur Zeit ihres Schreibens vom 2.8. September 1955 berechtigt war, auf den Vorbehalt ihres Bestätigungsschreibens vom 25. August 1954 zurück-zukommen. Mit Recht hat es daher seine Entscheidung darauf abgestellt, ob trotzdem die plötzliche Lossagung der lie klag- ten von jeglicher vertraglichen Verpflichtung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar sei. hin liechts-verstoiä ist ihm bei seinen Erwägungen, die zu einem großen Teil auf tatsächlichem vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbaren Gebiete liegen, nicht unterlaufen. Insbesondere ist es kein Rechtsfehler, wenn es bei der Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe gegen Treu und Glauben verstoßen, das Hauptgewicht auf den Umstand gelegt hat, daß die Beklagte sich in Widerspruch zu ihrem Verhalten vor und bei der zweiten Auftragsbestätigung vom 1. August 1955 gesetzt habe. 3«* Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts mit der Begründung bekämpft, die Beklagte sei auf alle Fälle berechtigt gewesen, sich vom Vertrage loszusagen, weil die Klägerin eine der Beklagten genehme Garantie nicht vorgelegt habe, berücksichtigt sie alle die Gesichtspunkte nicht, die das Berufungsgericht unter Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben dazu geführt haben, zu fordern, daß die Beklagte zunächst einmal ihr Verlangen eingehend darge-legt und eine Stellungnahme der Klägerin abgewartet hätte. Auch ihr Standpunkt, daß eine Fristsetzung auf die weitere Entwicklung ohne Einfluß gewesen wäre, wird durch die eingehenden nicht angreifbaren Ausführungen im Berufungsurteil, insbesondere durch den Hinweis widerlegt, die Klägerin habe der Firma Sch^l^fcauf deren Verlangen ausreichende Sicherung gewährt. Im Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts steht auch die Ansicht der Revision, die Klägerin träfe selbst der Vorwurf einer wiederholten und hartnäckigen Weigerung zur Vorlage einer banküblichen Garantie. Wie bereits erörtert, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die neue Garantie mit der Treuhänderin der Lieferfirmen vorher abgesprochen gewesen sei, daß man bei der iMaflBHi Besprechung nur erörtert habe, wie die He^f^vorbehalte zu beseitigen seien, und daß weder der Geschäftsführer Sieck 24 der Reg do Brasil es abgelehnt habe, noch etwas zu unternehmen, noch die Beklagte eine ultimative Forderung nrjch einer auf die einzelnen Lieferanten unmittelbar lautenden Bankgarantie erhoben habe. w « Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, die Beklagte sei gemäß § '326 BGB, ohne daß es einer Fristsetzung bedurft hätte, berechtigt gewesen, die Erfüllung zu verweigern. Die Rechte aus § 326 BGB hätte die Beklagte nur geltend machen können, wenn die Klägerin mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht im Verzüge gewesen wäre. Die Beibringung einer banküblichen Bürgschaft mag nach Sinn und Zweck des Vertrages, dessen Durchführung letzten Indes von einer ausreichenden Sicherung der Lieferanten maßgeblich abhing, als eine Hauptverpflichtung der Klägerin anzusehen sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen aber die Voraussetzungen für die Annahme eines Verzuges der Klägerin nicht vor. Denn die Klägerin hat eine neue Garantie des Banco Credito Real beigebracht, und die Beklagte h«t am 1. August 1955 den Auftrag unter Verweisung auf diese neue Garantie bestätigt. Das Berufungsgericht hat zwar erwogen, daß es ihr auf Grund der MaflHHH) Besprechung und der Kenntnisnahme von dem Briefentwurf der He^|^ vom 19» August 1955 nicht verwehrt sein konnte, auf diese Garantie zurückzukommen und eine wirklich bankübliche Sicherheit zu verlangen. Mit Recht hat das Berufungsgericht aber vermißt, daß die Beklagte eine solche Forderung in unmißverständlicher Weise erhoben hätte. Solange das nicht geschehen»war,konnte die Klägerin nach Treu und Glauben annehmen, es gehe der Beklagten ebenso wie den übrigen Lieferanten nur darum, daß die Keflft durch v/eitere Verhandlungen dazu gebracht werde, ihre Bedenken und Vorbehalte fallen zu lassen. Eine über die bisherige hinsusgehende Leistung der Klägerin konnte nach den besonderen Umstanden des Falles erst nach einer unmißverständlichen Anforderung seitens der Beklagten fällig werden. 2S4 Ob es dann noch einer besonderen Mahnung im Birne des J Abs. 1 301; bedurft hätte, kenn dahingestellt bleiben. Im übrigen verkennt die Revision selbst nicht, daß es auch an der in § 526 Abs. 1 BOB weiter vorausgesetzten Setzung einer Nachfrist fehlt. Ihre Ansicht, daß eine solche gemäß $ 326 Abs. 2 B03 nicht erforderlich gewesen sei, verdient keine Billigung. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte, worauf sich die Revision unter Verweisung auf BGB RGRK § 326 Anm. 3 und RGZ 104, 376 beruft, das Geschäft nur noch mit dem im Hermes-Schreiben vom 19- August 1935 gekennzeichneten Risiko hätte durchführen können.. Die Revision berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht der Beklagten die Übernahme dieser möglichen Risiken überhaupt nicht zugemutety sondern ihr gerade zugebilligt hst, von der Klägerin die Beseitigung dieser Risiken zu fordern, insoweit aber im Hinblick auf das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 1. August 1955 keinen Verzug der Klägerin angenommen hat, womit die Anwendbarkeit des § 326 Abs. 2 BGB überhaupt entfällt. Das Berufungsgericht trifft auch nicht, wie die Revision rügt, der Vorwurf, eine Gesamtwiirdigung aller vorliegenden Umstände unterlassen zu haben. Es hat allen Vorkommnissen die erforderliche Beachtung geschenkt, sowohl den verschiedenen Schreiben der Hepp^ mit den darin enthaltenen Bedenken, dem Verlauf der einzelnen Verhandlungen, insbesondere denjenigen der MappPPPfe Besprechung vom 23- August 1955, als such der Tatsache des Großbrandes und der vorübergehenden Vorbehalte der AKA. Es hat ohne Rechtsverstoß erwogen, daß nach der Besonderheit des Palles für die Beklagte keine ausreichende t Veranlassung bestand, das Vertrauen in eine für sie zu demutbare' Abwicklung des Vertrages zu verlieren. Die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen sind gleichfalls nicht begründet. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, die 26 ► Beklagte habe den Nachweis dafür, da<3 der Geschäftsführer SfBB der Reg do Brasil in der Sitzung des interministeriellen Ausschusses eine täuschende Erklärung abgegeben habe, hiebt geführte Dafür, daß es hierbei die im Briefentwurf der HeBB vom 19- August 1955 enthaltenen Ausführungen, der Geschäftsführer SflHK habe eine neue Bankgarantie versprochen, übersehen hätte, bestehen keine Anhaltspunkte, ganz abgesehen davon, daß diese Ausführungen der HeBIB nur als Beweisen-Zeichen hätten gewertet werden können. Eine nochmalige Vernehmung der Zeugen Br. SchrBHl und SchaBHfc* deren Unterlassung die Revision rügt, stand aber in dem von dem Hevi-sionsgericht nicht nachprüfbaren Ermessen des Berufungsgerichts o Ein Rechtsverstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, den in der Aktennotiz des Zeugen SchäBB vom 24. August 1955 über die Besprechung vom 25. August 1955 enthaltenen Satz, Herr 3BIB habe den Briefentwurf der Hermes vom 19. August 1955 offenbar den Firmen vorenthalten wollen, nicht ausdrücklich etwa unter dem Gesichtspunkt eines groben Vertrauensbruchs gewürdigt hat. Denn aus der Einleitung dieses Vermerks ergibt sich eindeutig, daß der Briefentwurf verlesen wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte der Umstand, daß es der Überredung bedurft habe, uro die Herren und HsBIHB zu veranlassen, den Firmen Abschriften des Briefentwurfes zuzustellen, dem Berufungsgericht hätte geben können, einen groben zur Auflösung des ganzen Vertrages berechtigenden Vertrauensbruch der Klägerin anzunehmen. III. Die Klägerin ist daher berechtigt, von der Beklagten Ersatz ihres Schadens zu fordern, der ihr zu demindest in Höhe des Klagebetrages als ihrer Anzahlung und der ligten Zinnen erwachsen ist. Demgemäß war die der Kostenfolge des § 97 ZPG zurückzuweisen. ihr zugebil-Eevision mit Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr«. Mezger Dr. Messner