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BGH · VIII ZR 60/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 60/94

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Oktober 1993 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges und insoweit aufgehoben, als unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Zahlungsklage in Höhe von 217.584,62 DM abgewiesen worden ist. Auf die daraufhin erhobene Klage wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die für die Monate Juli bis November 1991 gezahlten Leasingraten zu erstatten und sie für die Restlaufzeit der Leasingverträge von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten freizustellen. In Höhe des Differenzbetrages von 217.584,62 DM hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Beklagten zu 1 für die Monate Februar, März, April und September 1993 geleisteten Zahlungen in Höhe von zusammen 217.584,62 DM seien auf den Erstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen. Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, die Klägerin von den Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen über die Lackieranlage freizustellen und ihr gezahlte Leasingraten zu erstatten. Sie könne dem Zahlungsbegehren der Klägerin auch nicht mit der Arglisteinrede begegnen, weil die Beklagten nicht bereit seien, die mit dem Unternehmenskauf verbundenen Vorteile herauszugeben, und weil nicht dargetan sei, daß ihnen bei einer Gesamtbewertung des Unternehmenskaufs ein Schaden entstanden sei. In Höhe der von der Klägerin für die Zeit bis einschließlich November 1991 gezahlten Leasingraten, Verzugszinsen und Mahngebühren - zusammen 378.400,02 DM - seien die Beklagten daher zu Recht zur Erstattung verurteilt worden. Auf die von der Klägerin für die Monate Dezember 1991 bis Oktober 1993 gezahlten Leasingraten von insgesamt 1.233.513,02 DM seien neben dem von der Beklagten zu 1 aufgrund ihres Teilanerkenntnisses für die Monate März bis Oktober 1992 gezahlten Betrag von 438.328,56 DM auch die unstreitig für die Monate Februar, März, April und September 1993 geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 55.271,69 DM anzurechnen. Zugunsten der Klägerin verbleibe daher für die Zeit bis einschließlich Oktober 1993 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 574.097,70 DM. Dieser Berechnung ist die Klägerin mit dem Hinweis entgegengetreten, die Zahlungen der Beklagten für die Monate Februar, März, April und September 1993 seien in Höhe eines Betrages von 217.584,62 DM sowohl auf den Freistellungs-als auch auf den Erstattungsanspruch angerechnet worden und daher zugunsten der Beklagten zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten zu 1 die Umstände, auf die sie die Anfechtung stützt, schon im ersten Rechtszug - und damit länger als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung - bekannt. Verfahrens fehler zeigen die Beklagten nicht auf.b) Auf eine arglistige Täuschung der Klägerin können die Beklagten sich auch nicht einredeweise berufen, denn sie haben nicht dargetan, daß ihnen ungeachtet der möglicherweise überhöhten Leasingraten bei einer Gesamtbewertung des Unternehmenskaufs ein Schaden entstanden ist. Vergeblich hält die Beklagte zu 1 dem entgegen, sie sei von der Klägerin bei Vertragsabschluß über den Auftragsbestand und über den Objektwert der Lackieranlage arglistig getäuscht worden. In Höhe des mit der Revision weiterverfolgten Betrages von 217.584,62 DM ist die Zahlungsklage in zweiter Instanz zu Unrecht abgewiesen worden, denn diesen Betrag hat das Berufungsgericht versehentlich sowohl auf den Freistel-lungs- als auch auf den Erstattungsanspruch der Klägerin Da die Zahlungen der Beklagten für die Monate Februar, März, April und September 1993 nicht auf den Erstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen sind, sind der Klägerin auf die Zahlungsklage 217.584,62 DM zu wenig zugesprochen worden. Da die Klägerin somit in zweiter Instanz voll obsiegt hat, waren auch die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang den Beklagten aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 124 BGB
HöheRechtBerufungsgerichtLeasingratenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 60/94
URTEIL
Verkündet am:
6. Dezember 1995 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1. SJU Anlagentechnologie GmbH i.L Liquidator Wolfgang RflB, MI
vertreten durch den Straße	B^m,
2. Wolfgang R( 3 . Frank Fl
 fstraße
Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof Dr. Dr.
Dr.
und
 gegen
Holding AG, vertreten durch ihren Vorstand Siegfried , In^HB^straße	Bel
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■■ -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Woist
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29. Oktober 1993 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges und insoweit aufgehoben, als unter Zurückweisung der Anschlußberufung die Zahlungsklage in Höhe von 217.584,62 DM abgewiesen worden ist.
Auf die Anschlußberufung der Klägerin werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 217.584,62 DM zu zahlen.
Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte zu 1 erwarb im Dezember 1989 eine Betriebsstätte der Klägerin nebst Inventar. Zu den Produktionsmaschinen zählt eine Lackieranlage, die die Klägerin aufgrund zweier Leasingverträge nutzte. Die Beklagten verpflichteten sich, die Klägerin von den Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen freizustellen. Die Beklagte zu 1 weigerte sich ab Juli 1991, der Klägerin die von dieser gezahlten Leasingraten zu erstatten. Auf die daraufhin erhobene Klage wurden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin die für die Monate Juli bis November 1991 gezahlten Leasingraten zu erstatten und sie für die Restlaufzeit der Leasingverträge von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten freizustellen. Im Berufungsverfahren ging die Klägerin von der Freistellungs- zur Zahlungsklage über, soweit sie zwischenzeitlich fällig gewordene weitere Leasingraten gezahlt hatte. Bis Ende Oktober 1993 waren dies insgesamt 1.233.513,02 DM. Hierauf zahlte die Beklagte zu 1 aufgrund eines Teilanerkenntnisses insgesamt 441.830,70 DM. Den verbleibenden Betrag von 791.682,32 DM machte die Klägerin im Wege der Anschlußberufung geltend. Hiervon sind ihr in zweiter Instanz 574.097,70 DM zuerkannt worden. In Höhe des Differenzbetrages von 217.584,62 DM hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von der Beklagten zu 1 für die Monate Februar, März, April und September 1993 geleisteten Zahlungen in Höhe von zusammen 217.584,62 DM seien auf den Erstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Die Revision der Beklagten, mit der
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diese ihr in zweiter Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt haben, hat der Senat nicht angenommen.
Entscheidungsqründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, die Klägerin von den Verbindlichkeiten aus den Leasingverträgen über die Lackieranlage freizustellen und ihr gezahlte Leasingraten zu erstatten. Es hat hierzu ausgeführt :
Die Beklagte zu 1 habe den Erfüllungsübernahmevertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, denn sie habe die Anfechtung nicht binnen Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 und 2 BGB) erklärt. Sie könne dem Zahlungsbegehren der Klägerin auch nicht mit der Arglisteinrede begegnen, weil die Beklagten nicht bereit seien, die mit dem Unternehmenskauf verbundenen Vorteile herauszugeben, und weil nicht dargetan sei, daß ihnen bei einer Gesamtbewertung des Unternehmenskaufs ein Schaden entstanden sei. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche seien jedenfalls verjährt. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen stünden den Beklagten deswegen nicht zu, weil die behaupteten unrichtigen Angaben der Klägerin über den Auftragsbestand der Betriebsstätte und den Objektwert der
 Leasingverträge für den Kaufentschluß der Beklagten nicht ursächlich gewesen seien. In Höhe der von der Klägerin für die Zeit bis einschließlich November 1991 gezahlten Leasingraten, Verzugszinsen und Mahngebühren - zusammen 378.400,02 DM - seien die Beklagten daher zu Recht zur Erstattung verurteilt worden. Auf die von der Klägerin für die Monate Dezember 1991 bis Oktober 1993 gezahlten Leasingraten von insgesamt 1.233.513,02 DM seien neben dem von der Beklagten zu 1 aufgrund ihres Teilanerkenntnisses für die Monate März bis Oktober 1992 gezahlten Betrag von 438.328,56 DM auch die unstreitig für die Monate Februar, März, April und September 1993 geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 55.271,69 DM anzurechnen. Da die Klägerin hiervon lediglich einen Teilbetrag von 3.502,14 DM berücksichtigt habe, seien von der Erstattungsforderung der Klägerin weitere 217.584,62 DM abzusetzen. Zugunsten der Klägerin verbleibe daher für die Zeit bis einschließlich Oktober 1993 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 574.097,70 DM.
Dieser Berechnung ist die Klägerin mit dem Hinweis entgegengetreten, die Zahlungen der Beklagten für die Monate Februar, März, April und September 1993 seien in Höhe eines Betrages von 217.584,62 DM sowohl auf den Freistellungs-als auch auf den Erstattungsanspruch angerechnet worden und daher zugunsten der Beklagten zu Unrecht doppelt berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt, sich aber aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert gesehen, dem hierauf gegründeten Antrag auf Urteilsberichtigung zu entsprechen (Beschluß vom 17. Mai 1994).
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II. Die Abweisung des mit der Revision weiterverfolgten Teils der Zahlungsklage hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Dem Grunde nach hat das Berufungsgericht die Erstattungspflicht der Beklagten rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Revisionserwiderung hiergegen erhobenen Rügen bleiben ohne Erfolg.
a)	Die von der Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1993 erklärte Arglistanfechtung ist verspätet (§ 124 Abs. 1 und 2 BGB). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren der Beklagten zu 1 die Umstände, auf die sie die Anfechtung stützt, schon im ersten Rechtszug - und damit länger als ein Jahr vor der Anfechtungserklärung - bekannt. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend. Verfahrens fehler zeigen die Beklagten nicht auf.
b)	Auf eine arglistige Täuschung der Klägerin können die Beklagten sich auch nicht einredeweise berufen, denn sie haben nicht dargetan, daß ihnen ungeachtet der möglicherweise überhöhten Leasingraten bei einer Gesamtbewertung des Unternehmenskaufs ein Schaden entstanden ist. Hierzu ist auch ihrem Revisionsvorbringen nichts zu entnehmen.
c)	Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche hat die Vorinstanz mit Recht für verjährt gehalten. Vergeblich hält die Beklagte zu 1 dem entgegen, sie sei von der Klägerin bei Vertragsabschluß über den Auftragsbestand und über den Objektwert der Lackieranlage arglistig getäuscht worden.
Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist auszuschließen, daß die Beklagte zu 1 bei Vertragsschluß von bestehenden Lieferverträgen mit verbindlich vereinbarten Abnahmeverpflichtungen der Kunden für das Jahr 1990 im Lieferwert von über 9 Mio. DM ausgegangen ist. Insoweit fehlt es also schon an einer Täuschung. Die Höhe der Herstellungskosten für die Lackieranlage war nach den Feststellungen der Vorinstanz für den Entschluß der Beklagten zu 1, die Betriebsstätte zu erwerben, und für die Beurteilung, ob die von ihr zu erbringende Gegenleistung angemessen war, nicht von wesentlicher Bedeutung. Insoweit fehlt es daher zu demindest an der Kausalität einer etwaigen Täuschung seitens der Klägerin.
d)	An fehlender Kausalität für den Kaufentschluß der Beklagten zu 1 scheitern schließlich auch Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglichen Verschuldens. Soweit die Beklagten aus den vom Berufungsgericht hierzu verfahrensfehlerfrei festgestellten Indiztatsachen andere Schlüsse ziehen wollen als die Vorinstanz, greifen sie in revisionsrechtlich unzulässiger Weise Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts an. Die von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO) .
2. In Höhe des mit der Revision weiterverfolgten Betrages von 217.584,62 DM ist die Zahlungsklage in zweiter Instanz zu Unrecht abgewiesen worden, denn diesen Betrag hat das Berufungsgericht versehentlich sowohl auf den Freistel-lungs- als auch auf den Erstattungsanspruch der Klägerin
 
angerechnet und damit zugunsten der Beklagten zweifach berücksichtigt . Dies hat das Kammergericht in seinem den Urteilsberichtigungsantrag der Klägerin zurückweisenden Beschluß vom 17. Mai 1994 im einzelnen dargelegt; die Beklagten sind dem nicht entgegengetreten. Da die Zahlungen der Beklagten für die Monate Februar, März, April und September 1993 nicht auf den Erstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen sind, sind der Klägerin auf die Zahlungsklage 217.584,62 DM zu wenig zugesprochen worden. Insoweit war daher das Berufungsurteil aufzuheben und, da die Sache entscheidungsreif ist, nach dem zweitinstanzlichen Zahlungsantrag der Klägerin zu erkennen.
Da die Klägerin somit in zweiter Instanz voll obsiegt hat, waren auch die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang den Beklagten aufzuerlegen.
Wolf	Dr.	Paulusch	Dr.	Hübsch
 Ball
Dr. Woist