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BGH · VIII ZR 60/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 60/81

Juli 1978 Inventar und Warenbestand des Geschäfts der Klägerin in der HeMHHBHV Straße 0 an den Beklagten, dessen Ehefrau dort als Änderungsschneiderin beschäftigt war, zu einem unter den Sie trägt vor, der Beklagte habe gewußt, daß ihr Sohn nicht Eigentümer des Geschäfts gewesen sei und daß dieser die Waren und das Inventar, das einen Wert von 54 088,92 DM gehabt habe, nur schnell habe versilbern wollen. Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch auf Schadensersatz stünde der Klägerin nur zu, wenn der Beklagte bei Erlangung des Besitzes an den Waren und an dem Inventar des Geschäfts nicht in gutem Glauben an seine Berechtigung zu dem Besitz gewesen wäre. Der Sohn der Klägerin habe in dem MVorvertrag” eidesstattlich versichert, daß die Waren bezahlt und sein Eigentum seien. Nach der Behauptung des Beklagten habe ihm der Sohn der Klägerin ein ”amtliches Schriftstück” vorgelegt, aus dem seine Berechtigung zu ersehen gewesen sei, für die Klägerin zu handeln. Dem Beklagten, so meint das Berufungsgericht, mußte auch nicht bekannt sein, daß der Sohn der Klägerin selbst als Pfleger deren Erwerbsgeschäft nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts hätte veräußern dürfen. 2. a) Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe beim Erwerb der Sachen vom Sohn der Klägerin grob fahrlässig gehandelt; denn er habe sich zwar zu dem Nachweis der Verkaufsberechtigung ein “amtliches Schriftstück” vorlegen lassen, dieses aber nicht geprüft. b) Mindestens hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht von seiner Rechtsansicht ausgehend der Klägerin einen Hinweis auf eine etwa notwendige Klageänderung geben und ihr so ermöglichen müssen, vorzutragen, welche Gegenstände bereits vor Rechtshängigkeit vom Beklagten veräußert worden waren und welche sich noch in seinem Besitz befänden. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte der Klägerin nicht vom Zeitpunkt seiner Besitzerlangung an den Waren und dem Geschäftsinventar nach §§ 990, 989 BGB, sondern erst von einem späteren Zeitpunkt an, weil er erst später erfahren habe, daß er nicht zu dem Besitz berechtigt sei, ist nicht haltbar. vom Sohn der Klägerin sich deshalb ein ’’amtliches Schriftstück” vorlegen ließ, weil er, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich feststellt, an dessen Alleineigentum oder auch nur seine Verfügungsbefugnis nach § 366 HGB nicht glaubte und einen Nachweis für dessen Vertretungsmacht beim Verkauf des Geschäfts haben wollte. Dann aber mußte der Beklagte, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht gröblich außer acht lassen wollte, das ihm vorgelegte Schriftstück auch überprüfen, Daß dem Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrags vom 11, Juli 1978 die Pflegerbestellung des Sohnes der Klägerin vorgelegt worden sein kann, scheidet aus, weil diese erst am 18, Juli 1978 erfolgte. Mit Recht rügt die Revision übrigens auch, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht auf seine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben hat, ihren Vortrag entsprechend anzupassen (§§ 139, 278 Abs.3 ZPO). Daß ihr wegen schon vor der Erhebung dieser Klage vom Beklagte veräußerten Waren Ansprüche in Geld aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zustehen können, entspricht auch der Meinung des Berufungsgerichts, Das angefoch-tene Urteil hätte auch diesem Revisionsangriff deshalb nicht standgehalten. 3. Da eine weitere Sachaufklärung nicht mehr erforderlich ist, war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil abzuändern und das Grundurteil des Landgerichts wiederherzustellen.

Zitierte Normen: § 366 HGB § 816 BGB § 366 HGB § 1915 BGB § 139 ZPO
GeschäftBGBBerufungsgerichtSohnKlägerinWareBesitz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 60/81	URTEIL	Verkündet	am
3. März 19S2
Bajer,
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Alice
Of^Pstraße in H|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Rudolf W
f,	Straße	%	in	L\
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Treier und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 1980 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. April 1980 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin zweier Modegeschäfte in Im Juni 1978 erlitt sie einen Schlaganfall, in dessen Folge sie ca. sieben Wochen bewußtlos in einem Krankenhaus lag. In dieser Zeit veräußerte ihr Sohn durch einen undatierten "Vorvertrag” und einen "Geschäfts-Kaufvertrag" vom 11. Juli 1978 Inventar und Warenbestand des Geschäfts der Klägerin in der HeMHHBHV Straße 0 an den Beklagten, dessen Ehefrau dort als Änderungsschneiderin beschäftigt war, zu einem unter den
 
Parteien streitigen Kaufpreis von etwa 12 000 DM. Auf den Kaufpreis hat der Beklagte an den Sohn der Klägerin 7 700 DM bezahlt. Von diesem Geld hat die Klägerin allerdings nichts erhalten.
Durch Beschluß des Amtsgerichts Celle vom 18. Juli 1978 wurde der Sohn der Klägerin für diese als Pfleger bestellt mit dem Wirkungskreis "tatsächliche Vermögenssorge, Vertretung in Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung". Nachdem die Klägerin das Bewußtsein im August 1978 wieder vollständig erlangt hatte, wurde die Pflegschaft mit Beschluß vom 26. September 1978 aufgehoben.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten, nachdem sie ihn erfolglos zur Herausgabe aufgefordert hatte, Schadensersatz für die aus dem Geschäft übernommenen Sachen. Sie trägt vor, der Beklagte habe gewußt, daß ihr Sohn nicht Eigentümer des Geschäfts gewesen sei und daß dieser die Waren und das Inventar, das einen Wert von 54 088,92 DM gehabt habe, nur schnell habe versilbern wollen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 47 088,92 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
-A -
Entscheidungsgründe
I.	1. Das Berufungsgericht führt aus, der Anspruch auf Schadensersatz stünde der Klägerin nur zu, wenn der Beklagte bei Erlangung des Besitzes an den Waren und an dem Inventar des Geschäfts nicht in gutem Glauben an seine Berechtigung zu dem Besitz gewesen wäre. Letzteres lasse sich nicht feststellen. Der Sohn der Klägerin habe in dem MVorvertrag” eidesstattlich versichert, daß die Waren bezahlt und sein Eigentum seien. Nach der Behauptung des Beklagten habe ihm der Sohn der Klägerin ein ”amtliches Schriftstück” vorgelegt, aus dem seine Berechtigung zu ersehen gewesen sei, für die Klägerin zu handeln. Dem Beklagten, so meint das Berufungsgericht, mußte auch nicht bekannt sein, daß der Sohn der Klägerin selbst als Pfleger deren Erwerbsgeschäft nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts hätte veräußern dürfen. Der Beklagte schulde allerdings Schadensersatz von dem Tage an, an dem er erfahren habe, daß er der Klägerin gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigt war, spätestens seit Rechtshängigkeit. Der Beklagte habe weder an das Alleineigentum des Sohnes der Klägerin noch an dessen Verfügungsbefugnis für die Warenbestände und das Inventar des Geschäfts gemäß § 366 HGB geglaubt, sondern nur auf dessen Vertretungsmacht für die damals bewußtlose Klägerin vertraut. Der Beklagte sei deshalb nicht Eigentümer der veräußerten Gegenstände geworden. Weil auch nach dem Vortrag der Klägerin sich die Gegenstände oder ein wesentlicher Teil davon noch beim Beklagten befänden, hätte die Klägerin auf Herausgabe klagen und erst nach entsprechender rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten und Fristsetzung nach § 283 BGB wegen der nicht
 
herausgegebenen Sachen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Wegen der schon vor der Herausgabeklage etwa vom Beklagten weiterverkauften Sachen stünden der Klägerin möglicherweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 816 BGB zu. Solche habe sie aber nicht geltend gemacht, weshalb ein Hinweis auf eine entsprechende Änderung der Klage nicht sachdienlich gewesen sei.
2.	a) Die Revision meint demgegenüber, der Beklagte habe beim Erwerb der Sachen vom Sohn der Klägerin grob fahrlässig gehandelt; denn er habe sich zwar zu dem Nachweis der Verkaufsberechtigung ein “amtliches Schriftstück” vorlegen lassen, dieses aber nicht geprüft. Die Pflegerbestellung sei erst nach Abschluß des Kaufvertrages erfolgt.
b) Mindestens hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht von seiner Rechtsansicht ausgehend der Klägerin einen Hinweis auf eine etwa notwendige Klageänderung geben und ihr so ermöglichen müssen, vorzutragen, welche Gegenstände bereits vor Rechtshängigkeit vom Beklagten veräußert worden waren und welche sich noch in seinem Besitz befänden.
II. 1. Die Meinung des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte der Klägerin nicht vom Zeitpunkt seiner Besitzerlangung an den Waren und dem Geschäftsinventar nach §§ 990, 989 BGB, sondern erst von einem späteren Zeitpunkt an, weil er erst später erfahren habe, daß er nicht zu dem Besitz berechtigt sei, ist nicht haltbar.
Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Beklagte
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vom Sohn der Klägerin sich deshalb ein ’’amtliches Schriftstück” vorlegen ließ, weil er, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich feststellt, an dessen Alleineigentum oder auch nur seine Verfügungsbefugnis nach § 366 HGB nicht glaubte und einen Nachweis für dessen Vertretungsmacht beim Verkauf des Geschäfts haben wollte. Dann aber mußte der Beklagte, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht gröblich außer acht lassen wollte, das ihm vorgelegte Schriftstück auch überprüfen, Daß dem Beklagten bei Abschluß des Kaufvertrags vom 11, Juli 1978 die Pflegerbestellung des Sohnes der Klägerin vorgelegt worden sein kann, scheidet aus, weil diese erst am 18, Juli 1978 erfolgte. Bei dieser Sachlage fehlt es an jedem Grund, der eine zu demindest grobfahrlässige Unkenntnis des Beklagten an seiner mangelnden Berechtigung zu dem Besitz ausschließen könnte. Es kommt deshalb nicht einmal darauf an, daß es desweiteren auch bedenklich ist, wenn das Berufungsgericht es nicht als grob fahrlässig bezeichnet, daß der Beklagte sich nicht über die Handlungsmöglichkeiten eines Pflegers beim Verkauf eines Erwerbsgeschäfts seines Pfleglings (§§ 1915, 1822 Nr. 3 BGB) vergewisserte. Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden.
2. Mit Recht rügt die Revision übrigens auch, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht auf seine vom Landgericht abweichende Rechtsauffassung hingewiesen und ihr Gelegenheit gegeben hat, ihren Vortrag entsprechend anzupassen (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hatte bereits in I. Instanz vorgetragen, daß der Beklagte wohl Teile der übernommenen Waren verkauft habe. Auch der Beklagte hatte bei einzelnen Artikeln (Blusen) eingeräumt, daß von dem von ihm übernommenen Posten nur noch einige
 Stücke vorhanden waren. Die Klägerin verlangte einen Geldbetrag für ihr verlorenes Eigentum. Daß ihr wegen schon vor der Erhebung dieser Klage vom Beklagte veräußerten Waren Ansprüche in Geld aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zustehen können, entspricht auch der Meinung des Berufungsgerichts, Das angefoch-tene Urteil hätte auch diesem Revisionsangriff deshalb nicht standgehalten.
3.	Da eine weitere Sachaufklärung nicht mehr erforderlich ist, war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil abzuändern und das Grundurteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Beklagte zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).
Braxmaier
 Wolf
Merz
 Treier	Dr.	Brunotte