Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. aus Karlsruhe gegen die Festsetzung der aus der Bundeskasse zu zahlenden Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26« Januar 1970 wird zurückgewicsen. September 1968 hat Rechtsanwalt Dr. für die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt und mit Schriftsatz vom 8. Mit Schriftsatz vom 3* Dezember 1968 hat Rechtsanwalt Dr. W^HBPfcdie Bewilligung des Armenrechts für die Beklagte beantragt. Durch Verfügung vom 9» Dezember 1969 wurde der bereits angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und den Parteien mitgeteilt, es werde erwogen in Anwendung des Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 16. Februar 1970 (III ZR 207/68) in einem gleichge-lagcrten Fall entschieden, daß für die Erstattung der vollen Prozeßgebühr kein Raum ist, wenn der Rechtsanwalt nach der Gewährung dos Armenrechts keinen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge enthält. Zivilsenats nicht, weil die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit für die Armenanwaltskosten unerheblich ist.
BUNDESGERICHTSHOF \fjii zr 60/68 BESCHLUSS In Sachen des Kaufmannswalter m Klagers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Prau Klisahoth L (■■■■■» geh, T( ttraße 22, m Beklagte und Revisionsbcklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br< 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr* Messner, Morraann und Braxmaier in der Sitzung vom 8. April 1970 beschlossen: Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. aus Karlsruhe gegen die Festsetzung der aus der Bundeskasse zu zahlenden Gebühren durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26« Januar 1970 wird zurückgewicsen. Das Erinnorungsvcrfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erhoben» Gründe : Mit Schriftsatz vom 20. September 1968 hat Rechtsanwalt Dr. für die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Revision angekündigt und mit Schriftsatz vom 8. November 1968 diesen Antrag begründet. Mit Schriftsatz vom 3* Dezember 1968 hat Rechtsanwalt Dr. W^HBPfcdie Bewilligung des Armenrechts für die Beklagte beantragt. Diesem Antrag ist mit Beschluß des Senats vom 14. April 1969 entsprochen worden. Durch Verfügung vom 9» Dezember 1969 wurde der bereits angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und den Parteien mitgeteilt, es werde erwogen in Anwendung des Entlastungsgesetzes die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben„ Eine solche ging nicht ein. Durch einstimmigen Beschluß vom 14. Januar 1970 wurde die Revision zurückgewiesen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei der Festsetzung der Gebühren die beantragte Prozeßgebühr um die Hälfte und um einen entsprechenden Anteil der Mehrwertsteuer gekürzt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. kann keinen Erfolg haben. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 16. Februar 1970 (III ZR 207/68) in einem gleichge-lagcrten Fall entschieden, daß für die Erstattung der vollen Prozeßgebühr kein Raum ist, wenn der Rechtsanwalt nach der Gewährung dos Armenrechts keinen Schriftsatz eingereicht hat, der Sachanträge enthält. Ein vor der Armonreehtsbewilligung eingereichter Schriftsatz genügt nach Auffassung des III. Zivilsenats nicht, weil die vor der Beiordnung als Armenanwalt entfaltete Tätigkeit für die Armenanwaltskosten unerheblich ist. Dem schließt sich der VIII. Zivilsenat an. Hier wie dort war dem Armonrechtsbeschluß keine Rückwirkung beige- legt worden, so daß die vor dor Beiordnung entfaltete Tätigkeit (Revisionsgegenantrag und dessen Begründung) nach § 52 BRAGebO unbeachtlich ist«, Dr«. Haidinger Dr, Mezger Dr« Messner Mormann Braxmaier \ \