Baujahr 19573 Fahrgestellnummer an einen Leo Dieser bot am 2^o April 1959 das Fahrzeug einem Autohändler in zu dem Kauf an unter Vorlage eines Kraftfahrzeugbriefes5 der ursprünglich zu einem PKW Mercedes Benz Typ l8o3 Baujahr 195*+ gehört hattco Die Fahrgestellnum-rr.er in diesem 3rief war verfälschte Neben v.*eiteren Fälschungen und Radierungen waren die auf Seite k des Briefes angegebenen Zahlen über PS-Leistung und Hubraum? AG Du| gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des zu dem PKW gehörenden Kraftfahrzeugbriefes erwirkte Amtsgericht und Landgericht gingen davon aus* daß Frau E^^® den PKW von der Beklagten gutgläubig erworben habe « Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch 0 Er hat vorgetrogen* die Firma BliflB & habe nicht gutgläubig Eigentum erworben* weil ihr das Fahrzeug zu einem auffallend niedrigen Preis und mit einem offensichtlich gefälschten Kraftfahrzeugbrief angeboten worden seio Auch die Beklagte müsse sich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen« Die Fälschungen des Kraftfahrzeugbriefes seien nicht zu übersehen gewesen» Überdies seien für Wagen des Typs l8o a Kraftfahrzeugbriefe mit 11 Seiten und nicht wie der verfälschte mit nur 7 Seiten ausgegeben worden« Der Einkaufsleiter der Beklagten hobo sich über all das einfach hinwegge se tzt 3 wenn or den Kraftfahrzeugbrief überhaupt angesehen habe o Durch die Wei-terveräußerung an Frau E^^p sei ihm ein Schaden von lo 260 DM (Wert des Fahrzeugs 7 5oo DMP Verdienstausfall 2 760 DM) entstandene Dem Antrag des Klagers auf Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen ist die Beklagte mit dem Vorbringen entgegengetreten0 ihr sei der Wagen zu einem normalen Preis von einer vertrauenswürdigen Firma angeboten worden* Die Fälschungen des Kraftfahrzeugbriefes seien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen* 1* Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könnte nach §§ 99o3 989 BGB begründet sein«, wenn die Beklagte als Nichteigentümer den PKW an Frau E^^P veräußert hat* Das Berufungsgericht hat offen gelassen.^ 138, nach der in der Regel grob fahrlässig handelt, wer sich boim Gebrauchtwagenkauf nicht den Kraftfahrzeugbrief übergeben läßt, sind nur die Mindestanforderungen für den gutgläubigen Erwerb be stimmto Auch wenn der Veräußerer, wie hier, im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann derErverter gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mußten und er diese unbeachtet läßt (Urteil des erkennenden Senats vom 9»Oktober 1963 - VIII ZR 21o/62 = WM 1963, ll86)o Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, in verfahrensrechtlich bedenklicher Weise eine Übung irn Handelsverkehr festgestellt hat,nach der bei der Prüfung der Übereinstimmung zwischen Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief allein auf die Fahrgestellnuinmer geachtet wirdo Bestünde eine derartige Übung im Gebrauchtwagen-hsndel, so könnte sie vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls dann nicht befreien, wenn handgreifliche Anhalts“ punkto dafür gegeben sind, daß trotz Übereinstimmung der Fahrgestellnummer im Brief und am Wagen Zweifel am Eigentum des Veräußerers bestehen© delle der Serie l8oia noch Kraftfahrzeugbriefe des Typs l8o verwendet worden seien© Denn auch wenn das der Fall gewesen sein sollte, mußten die alten Formulare natürlich durch entsprechende Änderungen dem neuen Modell angepaßt werden° Daß dies nicht geschehen sei, behauptet die Beklagte selbst nicht© Darauf, daß die entscheidenden Angaben klein gedruckt waren, durfte das Berufungsgericht schon deshalb nicht absteilen, weil sämtliche einschlägigen gedruckten Angaben des Kraftfahrzeugbriefes in kleinem Format geholten sindo Dazu kam, daß gerade hin-ter der Zahl l8o auf Seite b das Papier des Kraftfahrzeugbriefs ein durch Radieren verursachtes Loch enthielt © Zu größten Bedenken gab aber der Umstand Anlaß, daß diejenigen Angaben des Kraftfahrzeugbriefes über die technischen Merkmale, die bei den Typen l8o und l8o a verschieden sind, nämlich Hubraum und PS-Zahlj durch Tu sehe kleckse unkenntlich gemacht v/orden waren3 wobei noch dazu die Kleckse eine andere Farbe haben., als die für die anderen Eintragungen verwendete Tintea Daß ein Gebrauchtwagenhändler diese Auffälligkeiten ohne grobe Fahrlässigkeit entweder übersehen oder sich mit einer Unachtsamkeit des früheren Briefbesitzers erklären durfte3 kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden» Ersichtlich hat es seine Würdigung insoweit von der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Vorlage eines Kraftfahrzeugbriefe s mit zutreffender Fahrgestellnummer ohne weitere s genüge, um gutgläubigen Erwerb _ an einem Gebrauchtfahrzeug zu begründen Dieser Ausgangspunkt ist aber nach der angeführten Rechtsprechung des Senats nicht zutreffend „ Den Zeugen Lc^|^ kann auch nicht entschuldigen, daß der Wagen von der ihm als seriös bekannten Firma Büfl^ & angeboten worden isto Denn.daß auf unredliche 'Weise erlangte Gebrauchtfahrzeuge häufig auch über den Gebrauchtwagenhandel wieder abgesetzt werden, war zu demindest ihm als Fachmann in Kraftfahrzeughandel nicht unbekannte Daher konnte bei einer alle Umstände des Falles miteinbeziehenden Gesamtwürdigung der fe stge stellten Tatsachen auch nicht ins Gewicht fallen, daß der von Bü®^ & verlangte Kaufpreis der Marktlage angemessen war® Das Berufungsgericht hat im übrigen selbst darauf abgehoben, daß nach Seite 7 des auch insoweit gefälschten Kraftfahrzeugbriefes der Wagen scheinbar am 18» April 1959 für den Wiederverkauf in das Eigentum des Kraftfahrzeughändlers Stratemann übergegangen war» Da das Kraftfahrzeug erst lo Tage später durch eine andere Firma der Beklagten angebo-ten wurde, konnte der - jetzt - marktgerechte Preis schon darauf beruhen, daß es in der Zwischenzeit zu dem mindesten zwei Händler, nämlich Stratemann und Büi^P & mit einer entsprechenden Handelsspanne weiterveräußert hatteno Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der zuständige Bedienstete beim Straßenverkehrsamt die Fälschung des Briefes gleichfalls nicht bemerkt hato Waren nach der Sachlage erhebliche Zweifel am Eigentum des Veräußerers begründet, so kann es die Beklagte nicht entlasten, wenn auch die Kraftfahrzeugzulassungsstollo es an der gebotenen Vorsicht fehlen ließo Im übrigen hat das Berufungsgericht, wenn es hierauf ankäme, insoweit nicht den gesamten Auslegungsstoff gewürdigte Es hätte sonst nämlich auch berücksichtigen müssen, daß ausweislich der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten der Staatsanwaltschaft DuflBK W ds |^P/59 Bl» 13 der niederländische Händler, dem der Wagen zuerst von Wi|^P angeboten worden war, gerade wegen der starken Flecken im Kraftfahrzeugbrief von einem Kauf Abstand genommen und sogleich die Polizei bensch- 5« Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben« Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich; denn es fehlt bisher an einer Feststellung darüber 3 ob die Firma Bü^0 & Eigentümerin des Wagens war» Außerdem ist auch noch keine Feststellung über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens getroffen<>Die Sache war daher nach § 565 Abso 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen<> Diesem war auch die von der Sachentscheidung abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu Übertrageno Dr« Haidinger Dr« Dorschei Dr« Mezger Mormann Braxniaier
Nochschlagewerk? ja Amtliche Sammlung0, nein 2100 011 BGB § 932 Zur Frage der groben Fahrlässigkeit beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges durch einen Gebrauchtv/agenhändler 5 dem ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt v/irdo BGH, UrtoVo 23° Mai 1966 - VIII ZR 6b/6h - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 23° Hai 1966 Klett? Justiz-ober se kretür als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VIII ZK 6o/6k in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Rudolf straße in Du( Froze ß be v ol Imächt i gter Klägers und Re cht sanwal Revisionsklägers t Dr 9 gegen die Einzelhandelsfirma Auto-Bi straße Inhaber Wilhelm ebenda - Prozeßbevollrnächtigter Beklagte und Rechtsanwalt Revisionsbeklogte5 ur o Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23° Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Haidinger und der Bundesrichtcr Dro Dorschei? Dr» Mezger? Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9° Januar I96H- aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bntscheidung5 auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens 3 an das Berufungsgericht zurückverwiesen o Von Rechts wegen Tatbe stand: Der Kläger0 der eine Autovermietung betreibt? vermietete am 23° April 1959 seinen PKW Mercedes Benz Typ 180 a? Baujahr 19573 Fahrgestellnummer an einen Leo Dieser bot am 2^o April 1959 das Fahrzeug einem Autohändler in zu dem Kauf an unter Vorlage eines Kraftfahrzeugbriefes5 der ursprünglich zu einem PKW Mercedes Benz Typ l8o3 Baujahr 195*+ gehört hattco Die Fahrgestellnum-rr.er in diesem 3rief war verfälschte Neben v.*eiteren Fälschungen und Radierungen waren die auf Seite k des Briefes angegebenen Zahlen über PS-Leistung und Hubraum? die bei einem Typ l8o geringer sind als bei dem Typ l8o a? durch Tuschekleckse unleserlich gemachte Der niederländische Händler ö - lehnte den Kauf des Wagens ab0 Auch ein Versuch des Weiß, den PKW an den Kraftfahrzeughändler in Mc^B®|K~- ^Bi zun Preis von 5 ooo DM zu veräußern* blieb erfolglose, Jedoch gelang es ihn unter Einschaltung des Gebrauchtwagenhändlers Lflp in bas Fahrzeug an 2S, April 1959 an die Gebrauchtwagenhandlung BüBP& in MöBBHBB zu dem Preise von 5 loo DM zu veräußern-:, Bit®® & RgBBP veräußerten den Wagen an 280 April 1959 an die durch ihren Einkaufsleiter Lo^BP vertretene Beklagte* die gleichfalls mit Gebrauchtwagen handelte Der Kaufpreis betrug 6 5°° DM» Am 27° Mai 1959 erwarb Annedore E®| den PKW für 7 boo DM von der Beklagteno Der Wagen wurde von Straßenverkehr samt zugelassen <> Anläßlich einer späteren Umschreibung bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle in wurde die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefe s bemerkto Frau Efl^p hat in dem Verfahren® G JB^?9 AG Du| gegen den Kläger eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe des zu dem PKW gehörenden Kraftfahrzeugbriefes erwirkte Amtsgericht und Landgericht gingen davon aus* daß Frau E^^® den PKW von der Beklagten gutgläubig erworben habe « Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch 0 Er hat vorgetrogen* die Firma BliflB & habe nicht gutgläubig Eigentum erworben* weil ihr das Fahrzeug zu einem auffallend niedrigen Preis und mit einem offensichtlich gefälschten Kraftfahrzeugbrief angeboten worden seio Auch die Beklagte müsse sich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen« Die Fälschungen des Kraftfahrzeugbriefes seien nicht zu übersehen gewesen» Überdies seien für Wagen des Typs l8o a Kraftfahrzeugbriefe mit 11 Seiten und nicht wie der verfälschte mit nur 7 Seiten ausgegeben worden« Der Einkaufsleiter der Beklagten - if - hobo sich über all das einfach hinwegge se tzt 3 wenn or den Kraftfahrzeugbrief überhaupt angesehen habe o Durch die Wei-terveräußerung an Frau E^^p sei ihm ein Schaden von lo 260 DM (Wert des Fahrzeugs 7 5oo DMP Verdienstausfall 2 760 DM) entstandene Dem Antrag des Klagers auf Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen ist die Beklagte mit dem Vorbringen entgegengetreten0 ihr sei der Wagen zu einem normalen Preis von einer vertrauenswürdigen Firma angeboten worden* Die Fälschungen des Kraftfahrzeugbriefes seien nicht ohne weiteres erkennbar gewesen* Das Landgericht hot die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers blieb erfolglos* Mit der Revision verfolgt er seinen Antrag aus den Vorinstanzen weiter* Die Eeklagte bittet um Zurückweisung der Revision* Ent scheidungsgründe: 1* Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz könnte nach §§ 99o3 989 BGB begründet sein«, wenn die Beklagte als Nichteigentümer den PKW an Frau E^^P veräußert hat* Das Berufungsgericht hat offen gelassen.^ ob nicht schon die Firma Bii^p & HflÜ Eigentum an dem Kraftfahrzeug erlangt hatte* Auf jeden Fall«, so hat es ausgeführt5 habe die Be -klagte gutgläubig nach § 932 BGB Eigentum erworben«, weil ihrem Einkäufer Lo^P nicht vorgeworfen werden könne 5 er habe grob fahrlässig nicht erkannt <, daß die Firma Bü^0 & möglicherweise nicht Eigentümerin des Wagens war* Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab9 ob diese Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft * Ist dies zu verneinen3 so muß in der Revisionsinstanz davon ausgegangen wurden9 daß die Beklagte vom Nichteigentümer erworben selbst nicht Eigentüm.e- hat und mangels guten Glaubens daher rin des PKW geworden ist» 2o Unstreitig ist die Firma Bü®^ & der Beklagten gegenüber als Eigentumerin des Kraftfahrzeugs aufgetreteno Unstreitig hat die Beklagte sie auch als Eigentümerin angesehene Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die Gutgläubigkeit der Beklagten nur nach § 932 BGB, nicht aber nach § 366 HGB geprüfte 3o Das Ergebnis dieser Prüfung gibt jedoch zu durchgreifenden Bedenken Anlaß„ Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, grobe Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn beim Erwerb einer Sache die erforderliche Sorgfalt nach den ganzen Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden und wenn unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (5GHZ lo, Ik; LM BGB Nr„ 9 zu § 932)* Wird beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges vom Nichteigentümer der Kraftfahrzeugbrief mit vorgelegt, so rechtfertigt das allein noch nicht die Feststellung, der Erwerber sei gutgläubigo Mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 2« Dezember 1958 “ VIII ZR 212/57 = DM BGB § 932 Nr» 12 = WM 1959? 138, nach der in der Regel grob fahrlässig handelt, wer sich boim Gebrauchtwagenkauf nicht den Kraftfahrzeugbrief übergeben läßt, sind nur die Mindestanforderungen für den gutgläubigen Erwerb be stimmto Auch wenn der Veräußerer, wie hier, im Besitz des Fahrzeugs und des Briefes ist, kann derErverter gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mußten und er diese unbeachtet läßt (Urteil des erkennenden Senats vom 9»Oktober 1963 - VIII ZR 21o/62 = WM 1963, ll86)o - b Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht, wie die Revision meint, in verfahrensrechtlich bedenklicher Weise eine Übung irn Handelsverkehr festgestellt hat,nach der bei der Prüfung der Übereinstimmung zwischen Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeugbrief allein auf die Fahrgestellnuinmer geachtet wirdo Bestünde eine derartige Übung im Gebrauchtwagen-hsndel, so könnte sie vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls dann nicht befreien, wenn handgreifliche Anhalts“ punkto dafür gegeben sind, daß trotz Übereinstimmung der Fahrgestellnummer im Brief und am Wagen Zweifel am Eigentum des Veräußerers bestehen© Solche Anhaltspunkte lagen hier vor© Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war sich der Zeuge Lo(|^ darüber in klaren, daß das von der Firma Bütow & Reipert angebotone Fahrzeug ein Mercedes des Typs l8o a war» Auch der technische Prüfbericht des Ingenieurs Wud^ der Beklagten, von dem Lo~ die Identität der Fahrgestellnummer mit der des Briefes ablas, hält ausdrücklich die Typenbezeichnung l8o a feste V/ie das Berufungsgericht dem Umstand, daß demgegenüber der Kraftfahrzeugbrief sowohl auf Seite ä wie auf Seite 6 die Typenbe-zeichnung l8o enthielt, für unerheblich halten konnte, ist bei dieser Sachlage auch dann nicht verständlich, wenn man die Vermutung des Zeugen zugrunde legt, daß für die ersten Mo- delle der Serie l8oia noch Kraftfahrzeugbriefe des Typs l8o verwendet worden seien© Denn auch wenn das der Fall gewesen sein sollte, mußten die alten Formulare natürlich durch entsprechende Änderungen dem neuen Modell angepaßt werden° Daß dies nicht geschehen sei, behauptet die Beklagte selbst nicht© Darauf, daß die entscheidenden Angaben klein gedruckt waren, durfte das Berufungsgericht schon deshalb nicht absteilen, weil sämtliche einschlägigen gedruckten Angaben des Kraftfahrzeugbriefes in kleinem Format geholten sindo Dazu kam, daß gerade hin-ter der Zahl l8o auf Seite b das Papier des Kraftfahrzeugbriefs ein durch Radieren verursachtes Loch enthielt © Zu größten Bedenken gab aber der Umstand Anlaß, daß diejenigen Angaben des Kraftfahrzeugbriefes über die technischen Merkmale, die bei den Typen l8o und l8o a verschieden sind, nämlich Hubraum und PS-Zahlj durch Tu sehe kleckse unkenntlich gemacht v/orden waren3 wobei noch dazu die Kleckse eine andere Farbe haben., als die für die anderen Eintragungen verwendete Tintea Daß ein Gebrauchtwagenhändler diese Auffälligkeiten ohne grobe Fahrlässigkeit entweder übersehen oder sich mit einer Unachtsamkeit des früheren Briefbesitzers erklären durfte3 kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden» Ersichtlich hat es seine Würdigung insoweit von der Erwägung beeinflussen lassen, daß die Vorlage eines Kraftfahrzeugbriefe s mit zutreffender Fahrgestellnummer ohne weitere s genüge, um gutgläubigen Erwerb _ an einem Gebrauchtfahrzeug zu begründen Dieser Ausgangspunkt ist aber nach der angeführten Rechtsprechung des Senats nicht zutreffend „ Es braucht hier nicht entschieden zu werden, wie eine im Kraftfahrzeughandel unerfahrene Person sich bei gleicher Sachlage hätte verhalten müssen, um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entgeheno Für einen Kraftfahrzeughändler, dem die zahlreichen Unregelmäßigkeiten im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen geläufig sind, war im vorliegenden Fall bei auch nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit Anlaß gegeben, die Berechtigung des Veräußerers in Zweifel zu ziehen und diesen Zwölfein durch geeignete Erkundigungen, etwa beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg5nachzugeheno Dabei ist nicht einzuse-hen, warum eine auf die Identität der Fahrgestellnummer beschränkte Prüfung wegen des großen Geschäftsumfangs der Beklagten sachgerecht und ausreichend gewesen sein soll, wie das Berufungsgericht meinto Gerade der große Geschäftsumfang und damit gute Geschäftsgang der Beklagten gestattete vielmehr ohne weiteres, bei einem offensichtlichen Zweifolsfalle, wie hier, es auf eine vielleicht zeitraubende Erkundigung ankommen zu lassen, wenn nicht überhaupt auf die Durchführung des Geschäfts von vornherein zu verzichten«. Den Zeugen Lc^|^ kann auch nicht entschuldigen, daß der Wagen von der ihm als seriös bekannten Firma Büfl^ & angeboten worden isto Denn.daß auf unredliche 'Weise erlangte Gebrauchtfahrzeuge häufig auch über den Gebrauchtwagenhandel wieder abgesetzt werden, war zu demindest ihm als Fachmann in Kraftfahrzeughandel nicht unbekannte Daher konnte bei einer alle Umstände des Falles miteinbeziehenden Gesamtwürdigung der fe stge stellten Tatsachen auch nicht ins Gewicht fallen, daß der von Bü®^ & verlangte Kaufpreis der Marktlage angemessen war® Das Berufungsgericht hat im übrigen selbst darauf abgehoben, daß nach Seite 7 des auch insoweit gefälschten Kraftfahrzeugbriefes der Wagen scheinbar am 18» April 1959 für den Wiederverkauf in das Eigentum des Kraftfahrzeughändlers Stratemann übergegangen war» Da das Kraftfahrzeug erst lo Tage später durch eine andere Firma der Beklagten angebo-ten wurde, konnte der - jetzt - marktgerechte Preis schon darauf beruhen, daß es in der Zwischenzeit zu dem mindesten zwei Händler, nämlich Stratemann und Büi^P & mit einer entsprechenden Handelsspanne weiterveräußert hatteno Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der zuständige Bedienstete beim Straßenverkehrsamt die Fälschung des Briefes gleichfalls nicht bemerkt hato Waren nach der Sachlage erhebliche Zweifel am Eigentum des Veräußerers begründet, so kann es die Beklagte nicht entlasten, wenn auch die Kraftfahrzeugzulassungsstollo es an der gebotenen Vorsicht fehlen ließo Im übrigen hat das Berufungsgericht, wenn es hierauf ankäme, insoweit nicht den gesamten Auslegungsstoff gewürdigte Es hätte sonst nämlich auch berücksichtigen müssen, daß ausweislich der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten der Staatsanwaltschaft DuflBK W ds |^P/59 Bl» 13 der niederländische Händler, dem der Wagen zuerst von Wi|^P angeboten worden war, gerade wegen der starken Flecken im Kraftfahrzeugbrief von einem Kauf Abstand genommen und sogleich die Polizei bensch- richtig hatte«Auf die ob Lo^pp wissen mußte Fahrzeugbriefe mit 11 ben worden sind5 kommt vom Berufungsgericht verneinte Frage-, , daß für den Typ Mercedes l8o a Kraft-Seiten statt nur mit 7 Seiten ausgege-es nach allem nicht mehr an« 5« Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben« Eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht ist nicht möglich; denn es fehlt bisher an einer Feststellung darüber 3 ob die Firma Bü^0 & Eigentümerin des Wagens war» Außerdem ist auch noch keine Feststellung über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens getroffen<>Die Sache war daher nach § 565 Abso 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen<> Diesem war auch die von der Sachentscheidung abhängige Entscheidung über die Kosten der Revision zu Übertrageno Dr« Haidinger Dr« Dorschei Dr« Mezger Mormann Braxniaier