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BGH

Gericht: BGH

Als sich in Deutschland Schwierigkeiten bei dem Vertrieb der von der Firma Uriele & Co« durch Zusatz von destilliertem Wasser verdünnten Flüssigkeit ergeben hätten, sei überdies zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Beklagten im^April 1957 vereinbart worden, daß der Beklagte nur dann Zahlung zu leisten habe, wenn die restliche damals noch vorhandene Ware in Deutschland abgesetzt werden würde und soweit hierfür ein Verkaufserlös erzielt werde. Im zweiten Rechtszuge hat der Beklagte auch geltend gemacht, die Kaufverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deshalb nichtig, weil die Klägerin sie mit dem Vorsatz abgeschlossen habe, deutsche Behörden und den deutschen Letztverbraucher darüber irre zu führen, daß es sich in Wirklichkeit nicht um Zitronensaft, sondern nur um eine aus Zitronensäure ohne Vitamine bestehende Flüssigkeit handele. Pas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zweck der abgeschlossenen Kaufverträge darin bestanden habe, dem Beklagten eine Täuschung und Schädigung des kaufenden deutschen Verbrauchers zu ermöglichen, und daß dieser Zweck von beiden Parteien gebilligt worden sei. Dem Beklagten, der seit langen Jahren in Deutschland ansässig und im Pruchthandel tätig sei, habe nicht verborgen bleiben können und sei auch bekannt gewesen, daß der Verbraucher ”echten Zitronensaft” vorv/iegend wegen seines bekannten und als gesundheitsfördernd allgemein geschätzten hohen Vitamingehaltes erwerbe und in aller Regel von dem Kauf einer solchen Ware absehen werde, von der er wisse, daß die Vitamine durch Pasteurisierung (Erhitzung) "abgetötet” worden seien. August und 6• Oktober 1956 dargelegt, in welcher Form und Aufmachung die von der Klägerin bezogene Flüssigkeit als "echter sizilianischer Zitronensaft" auf den deutschen Markt gebracht werden sollte. Hiernach habe er, so schließt das Berufungsgericht, auch ohne nähere Kenntnis der deutschen Lebensmittel-Vorschriften nicht im Unklaren darüber sein können, daß der deutsche Endverbraucher von einer ihm als "echter italienischer Zitronensaft" angebotenen 7/are sich keineswegs eine "tote" und ihrer wirksamen Vitamine völlig beraubte Flüssigkeit erwarte, sondern solchen Saft gerade wegen seiner gesundheitsfördernden Eigenschaften erwerbe. Das ergehe sich insbesondere aus dem ersten Schreiben des Inhabers der Klägerin vom 6, Juni 1956, mit dem er unter einem einleitenden ausdrücklichen Hinweis, auf die besondere Vertraulichkeit dieser Mitteilung den Beklagten über die Art der Behandlung des "Zitronensaftes” in seinem Betrieb und die damit verbundene "Abtötung" (gemeint; Zerstörung) von Vitaminen aufgeklärt habe. Die vertrauliche Behandlung dieses Punktes sei nur dann verständlich, wenn die Klägerin selbst damit gerechnet habe, daß dieser Mangel der gelieferten Ware sich auf den Vertrieb nachteilig auswirken und deshalb von dem Beklagten bei weiterem Absatz verschwiegen werden würde. Unter diesen Umständen könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie durch die den jeweiligen Kaufabschlüssen vorausgegangenen Schreiben ihres Inhabers den Beklagten v/iederholt aüfgefordert habe, sich zunächst darüber zu unterrichten ob seitens der deutschen Behörden Bedenken gegen den Vertrieb solchen "Zitronensaftes" zu erwarten seien. Wenn die Klägerin dem Beklagten die Vitaminlosigkeit ihres Erzeugnisses vertraulich mitgeteilt hatte und demzufolge davon ausgegangen sei, daß auch der Beklagte die sen Mangel, insbesondere bei Weiterverkauf der Ware verschweigen werde, habe ihre Aufforderung zu einer Einschaltung der deutschen Behörde nur den Zweck haben können, Bedenken gegen die von dem Beklagten geplante Zu-rückverdünnung und Konservierung des Produktes auszuräumen, oder aber dem Beklagten nahe zu legen, einen sonstigen Weg zu finden, auf dem er den vitaminlosen, zurückverdünnten und durch Zusatz von chemischen Mitteln behandelten Saft ohne behördliche Beanstandung vertreiben könne. Sie macht geltend, unstreitig sei der von der Klägerin gelieferte Saft kein schädigendes Erzeugnis, er sei auch.'nicht schlechthin wertlos; die Feststellung des Berufungsgerichts, der deutsche Verbraucher erwerbe "echten Zitronensaft" vorwiegend wegen seines Vitamingehaltes, reiche unter diesen Umständen nicht aus, den Verkauf des hochpasteurisierten Zitronensaftes von Italien nach Deutschland als unsittlich zu bewerten. Auch das Strafurteil gegen den Beklagten (die Revision meint damit das Urteil des Amtsgerichts München vom 12„ Mai 1959 - 8 Ds 362/58 -) habe nicht etwa festgestellt, daß das von der Klägerin ausgeführte Produkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hätte vertrieben werden dürfen. ten gewählte Vertriebsart durch ihre Aufmachung (Anpreisung) den Eindruck des Angebotes eines echten Zitronensaftes - "echt” im Sinne vitaminhaltig - erwecken sollte und daß die von der Klägerin gelieferte Flüssigkeit eine solche Vertriebsart nicht rechtfertigte* Es hat vielmehr die Sittenwidrigkeit daraus hergeleitet, daß den Parteien diese Vorstellung des deutschen Verbrauchers auch ohne Kenntnis der deutschen Lebensmittelvorschriften bekannt war und daß der Beklagte trotz dieser Kenntnis im Zusammenwirken mit dem Kläger durch die Art des Vertriebs der von dem Beklagten verdünnten Flüssigkeit den Eindruck eines "echten Zitronensaftes" erwecken wollte. 8 Zitronen** oder später mit dem Zusatz "entsprichi dem Saft mehrerer Zitronen“ angepriesen wurde und daß dies, wie das Berufungsurteil feststellt, der Klägerin bei Abschluß der beiden hier in Präge stehenden Kaufverträge über die Lieferungen vom Oktober 1956 bekannt gewesen ist. Sie will es aber trotzdem für erheblich ansehen, daß die Klägerin durch die den jeweiligen Kaufabschlüssen vorausgegangenen Schreiben ihres Inhabers den Beklagten wiederholt aufgefordert habe, sich zunächst darüber zu unterrichten, ob seitens der deutschen Behörde Bedenken gegen den Vertrieb solchen "Zitronensaftes” zu erwarten seien. Die Revision beanstandet die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung dieser Hinweise für die Beurteilung des Sachverhalts als willkürlich und meint, wenn die Klägerin dem Beklagten ihr Fabrikationsgeheimnis (Pasteurisierung bei so großer Hitze, daß völliger Vitaminverlust entsteht) vertraulich mitgeteilt habe, so sei das kein Anhalt dafür, daß der Inhaber der Klägerin sich vorgestellt habe, die Beschaffenheit seines Erzeugnisses werde bei einer Prüfung durch die Lebensmitteluntersuchungsstellen nicht erkannt werden; die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts widerstreite jeder Lebenserfahrung, sie stehe übrigens auch im Gegensatz zu der anderen Feststellung des Berufungsgerichts, die Täuschungsabsicht des Beklagten gehe auch daraus hervor, daß er es geflissentlich unterlassen habe, sich vor Inverkehrbringen der von ihm verdünnten Flüssigkeit Denn nach dieser Feststellung, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht die Untersuchung durch die Lebensmitteiprüfungs-stelle, welche die Klägerin von Anfang an fortlaufend nicht nur empfohlen, sondern zur Voraussetzung für ihre Lieferungen gemacht habe, wie sich vor allem aus dem Schreiben der Klägerin vom 26, September 1956 ergebe, als einen echten Prüfstein für die Zulässigkeit des Saftvertriebs angesehen. Denn er steht im Zusammenhang mit der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Inhaber der Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte den von ihm verdünnten Saft als echten sizilianischen Zitronensaft auf den deutschen Markt bringen wollte und ferner mit der erfolglos angegriffenen Feststellung,. des Berufungsgerichts, daß der Inhaber der Klägerin darüber nicht im Unklaren gewesen sei, daß der deutsche Endverbraucher von einer ihm als "echter italienischer Zitronensaft" angebotenen Ware sich keineswegs eine "tote" und ihrer wirksamen Vitamine beraubte'1 Daraus folgt jedoch noch nicht, daß sich dieses Verlangen des Inhabers der Klägerin auch auf die mit seiner Kenntnis vor der Bestellung der hier streitigen Lieferungen gewählte Anpreisung als echten sizilianischen Zitronensaft beziehen sollte. Diese in späteren Schreiben wiederholte Empfehlung des Inhabers der Klägerin steht auch nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, der Inhaber der Klägerin habe damit gerechnet, daß der völlige Mangel an Vitaminen des von dem Beklagten behandelten "Saftes11 dem deutschen Verbraucher verschwiegen werden solle. Es ist daher nicht willkürlich, wenn das Berufungsgericht der Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, den Saft bei der zuständigen deutschen Behörde untersuchen zu lassen,oder, v/ie es in dem Schreiben vom 26. September 1956 heißt, sich eine Vertriebsbewilligung der deutschen Gesundheitsbehorde zu verschaffen, keinen ausreichenden Anhaltspunkt gegen die Annahme gefunden hat, daß der deutsche Endverbraucher durch die Anpreisung der Flüssigkeit als %chten Zitronensaft" und damit nach den Ausführungen des Berufungsgerichts als eines vitaminhaltigen Zitronensaftes mit Wissen des Inhabers der Klägerin hinsichtlich der von dem Beklagten vertriebenen Flüssigkeit irregeführt werden sollte. Demnach ist es eine mögliche und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Erwägung des Berufungsgerichts, die Aufforderung der Klägerin zu einer Einschaltung der deutschen Behörde habe nach den gegebenen Umständen nür den Zweck ha ben können, Bedenken gegen die von dem Beklagten geplante Zurückverdünnung und Konservierung (auch hiervon hatte der Beklagte dem Inhaber der Klägerin geschrieben) des Produktes auszuräumen oder aber dem Beklagten nahe zu legen, einen sonstigen Weg zu finden, den Saft ohne behördliche Beanstandung zu vertreiben. Wenn es bei dem Beklagten dazu noch einen weiteren Anhaltspunkt für dessen Täuschungsabsicht in dem Umstand gefunden hat, er habe es geflissentlich unterlassen, sich vor Inverkehrbringen der gekauften und weiter behandelten Ware mit den staatlichen Dienststellen der Lebensmittelüberwachung in Verbindung zu setzen, so ist aus dieser Feststellung noch nicht zu folgern, der Inhaber der Klägerin sei nicht damit einverstanden gewesen, daß dem Endverbraucher bei der Anpreisung der \7are als echter italienischer Zitronensaft ein wesentlicher Umstand, nämlich die Vitaminlosigkeit der Flüssigkeit, verschwiegen wurde. Deshalb stehen weder das Verlangen des Inhabers der Klägerin nach Einschaltung der deutschen Behörde noch das von dem Berufungsgericht festgestellte Unterlassen einer solchen Maßnahme seitens des Beklagten der Annahme entgegen, daß die Klägerin die Täuschung des deutschen Endverbrauchers durch die Art der Anpreisung gebilligt habe. Denn die Antwort,des Beklagten hat der Klägerin nichts darüber gesagt, daß die mit ihrem Wissen bereits in Gang gesetzte und geplante Anpreisung des Saftes als echten Zitronensaft im Sinne eines vitaminhaltigen Saftes von der deutschen Lebensmittelbehörde zugelassen worden sei. Dabei ist sie sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenten Annahme des Berufungsgerichts auch ohne Kenntnis der deutschen Lebensmittelvorschriften darüber im Klaren gewesen, daß der Endverbraucher durch die gewählte Anpreisung irregeführt werden würde. Waren somit die beiden Kaufverträge über die hier in Rede stehenden Lieferungen durch diesen Zweck bestimmt und war dieser Zweck von beiden Parteien bewußt gebilligt worden, so verstoßen sie wegen des von den Parteien verfolgten Zweckes gegen das Anstandsgefühl eines ehrbaren Kaufmanns und sind daher mit Recht von dem Berufungsgericht als nichtig angesehen worden. Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Revision unangegriffen ausgeführt, daß auch Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ersichtlich sei, zudem feststeht, daß die durch den Beklagten von der Klägerin bezogene Ware der Einziehung verfallen sei.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FlüssigkeitBerufungsgerichtZitronensaftKlägerinParteiSaftRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 21« Juni 1961 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2216 079
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Francesco F	di
 in M^JB^/Italien, Inhaber Kaufmann Francesco F^fe,
 Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr<
gegen
 den Kaufmann Uriele Gro ßma rkthall- e,
m
Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:.Rechtsanwalt Frhr.v.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~-liehe Verhandlung vom 21. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Obex’landesgerichts in München vom 21. Januar I960 wird zurückgewiesen«
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betrieb im Jahre 1936 in	ein
 Handelsunternehmen mit einem Gesellschafter (Kaufmann unter der Firma Uriele	&	Go»	Die
 Gesellschaft wurde im Jahre 1957 aufgelöst, indem der Gesellschafter	ausschied.	Die	Klägerin,	deren
 Inhaber mit dem Beklagten verschwägert ist, betreibt in (Sizilien) den Handel mit Südfrüchten und Säften. Sie verlangt Zahlung des restlichen Kaufpreises für 20 Korbflaschen konzentrierten "Zitronensaft", welche die Klägerin im Oktober 1956 auf Grund von Bestellungen des Beklagten an die Firma Uriele	&	Co.	in
 geliefert und ihr unter dem 4. Oktober und 18. Oktober 1956 mit insgesamt 3 467 400 ital. Lire in Rechnung gestellt hat. Der Beklagte zahlte an die Klägerin im Februar 1957	5000	DM	und lehnte später wei-
tere Zahlungen ab. Die Klägerin brachte diese Zahlung mit 745 701 ital. Lire auf ihre Forderungen für die beiden Lieferungen in Anrechnung und forderte zunächst im Urkundenprozeß klagend Zahlung des Gegenwerts von 2?721 699 ital. Lire nebst Zinsen zu'dem am Zahlungstag gültigen Umrechnungskurs in D-Mark.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Vorbehaltsurteil antragsgemäß verurteilt und ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten.'
In diesem Verfahren hat der Beklagte eingewendet, die Klägerin habe ihm eine Flüssigkeit geliefert, die nicht der Bestellung entspreche. Die Korbflaschen hätten nämlich lediglich eine aufgelöste Zitronensäure enthalten. Diese sei auch nicht durch Verarbeitung von Zitronen gewonnen worden. In jedem Falle sei aber die Leistung vertragswidrig, da es sich nicht tim echten Zitronensaft handle, der bestellt worden sei und zu liefern gewesen wäre. Als sich in Deutschland Schwierigkeiten bei dem
 Vertrieb der von der Firma Uriele	& Co« durch
 Zusatz von destilliertem Wasser verdünnten Flüssigkeit ergeben hätten, sei überdies zwischen dem Inhaber der Klägerin und dem Beklagten im^April 1957 vereinbart worden, daß der Beklagte nur dann Zahlung zu leisten habe, wenn die restliche damals noch vorhandene Ware in Deutschland abgesetzt werden würde und soweit hierfür ein Verkaufserlös erzielt werde. Diese Voraussetzungen seien nicht eingetreten. Die von der Klägerin gelieferte Flüssigkeit sei vielmehr im Strafverfahren gegen den Beklagten eingezogen worden. Außerdem hat der Beklag-te die Kaufverträge wegen arglistiger Täuschung ange-fochten und mit seiner Forderung auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aufgerechnet.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung über die behauptete Stundungsabrede das Vorbehaltsurteil ohne Vorbehalt aufrecht erhalten und ferner dahin erkannt, daß das Urteil gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 19 500 DM vorläufig vollstreckbar sei.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung mit dem Ziel auf Abv/eisung der Klage und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, mit der sie eine Änderung der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils erstrebt hat.
Im zweiten Rechtszuge hat der Beklagte auch geltend gemacht, die Kaufverträge seien wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deshalb nichtig, weil die Klägerin sie mit dem Vorsatz abgeschlossen habe, deutsche Behörden und den deutschen Letztverbraucher darüber irre zu führen, daß es sich in Wirklichkeit nicht um Zitronensaft, sondern nur um eine aus Zitronensäure ohne Vitamine bestehende Flüssigkeit handele.
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Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die beiden Urteile des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil insoweit an, als es die Klage abgewiesen hat, und beantragt unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen■
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt. Es sieht dies deshalb als gerechtfertigt an, weil die Parteien sich von Anfang an, ohne irgendwelche Zweifel zu äußern, auf deutsches Recht berufen und den Streit lediglich nach seinen Vorschriften erörtert haben. In diesem Verhalten sei, so meint das Berufungsgericht, ein ausreichender Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, daß die Anwendung deutschen Rechts ihrem mutmaßlichen Willen entspreche.
Segen diesen Ausgangspunkt bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat zwar verneint, daß die Parteien eine ausdrückliche oder eine stillschwei-r gende Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen haben; es hat aber mit seiner Erwägung ersichtlich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung angenommen, daß es den Interessen der Parteien entspreche, die Kaufverträge und die daraus hergeleiteten Ansprüche der Klägerin nach deutschem Recht zu beurteilen. Wenn beide Parteien in einem Rechtsstreit übereinstimmend ihre Rechtsbeziehungen aus Kaufverträgen nach deutschem Recht beurteilt wissen wollen - die Revision hat zu der entsprechenden Feststellung des Berufungsgerichts nichts Gegenteiliges
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vorgebracht - so gibt dieser Umstand dem Gericht einen möglichen Anhaltspunkt dafür, daß die Anwendung der deutschen Rechtsordnung den Interessen beider Parteien entspricht und deshalb auch die ergänzende Vertragsauslegung rechtfertigt.
II. Ist aber hiernach das deutsche Recht auf das gesamte Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, so gilt dies auch bezüglich der vom Berufungsgericht in erster Reihe behandelten Präge, ob die Kaufverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sind. Pas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zweck der abgeschlossenen Kaufverträge darin bestanden habe, dem Beklagten eine Täuschung und Schädigung des kaufenden deutschen Verbrauchers zu ermöglichen, und daß dieser Zweck von beiden Parteien gebilligt worden sei. Dazu stellt das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes fest:
Der Inhaber der Klägerin habe dem Beklagten bereits mit den die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien einleitenden Schreiben vom 6. und 22. Juni 1956 mitgeteilt, daß in dem Betrieb der Klägerin der aus natürlichen Zitronen gewonnene Saft zwecks Konzentrierung in der Pasteurisierungsanlage bei sehr hohen Temperaturen behandelt werde, so daß 11 alle Mikroben, aber auch alles Lebendige, insbesondere die lebendigen Vitamine getötet würden”. Dem Beklagten, der seit langen Jahren in Deutschland ansässig und im Pruchthandel tätig sei, habe nicht verborgen bleiben können und sei auch bekannt gewesen, daß der Verbraucher ”echten Zitronensaft” vorv/iegend wegen seines bekannten und als gesundheitsfördernd allgemein geschätzten hohen Vitamingehaltes erwerbe und in aller Regel von dem Kauf einer solchen Ware absehen werde, von der er wisse, daß die Vitamine durch Pasteurisierung (Erhitzung) "abgetötet” worden seien. Die

Täuschungsabs-hcht des Beklagten folge schon daraus, daß er bestrebt gewesen sei, den Eindruck des Angebotes eines echten Zitronensaftes zu erwecken. Er habe es zudem geflissentlich vermieden, sich vor Inverkehrbringen der gekauften Ware mit den staatlichen Dienststellen der Lebensmitt eiüb erv/achung in Verbindung zu setzen, obwohl nach Lage der Umstände begründete Zweifel für ihn darüber bestehen mußten, ob es zulässig war, den Saft unter der gewählten Bezeichnung und nach der vorgenommenen Bearbeitung auf dem Markt anzubieten. Der Inhaber der Klägerin sei über den geplanten Verwendungszweck des in seinem Betrieb hergestellten und dort entvitaminisier-ten "Zitronensaftes" durch den Beklagten aufgeklärt worden und zwar habe dieser in den an den Inhaber der Klägerin gerichteten Schreiben vom 28. Juni, 13. August,
24. August und 6• Oktober 1956 dargelegt, in welcher Form und Aufmachung die von der Klägerin bezogene Flüssigkeit als "echter sizilianischer Zitronensaft" auf den deutschen Markt gebracht werden sollte. Den Briefen des Inhabers der Klägerin an den Beklagten sei zu entnehmen, daß der Inhaber der Klägerin einiin der Zitrus-Branche*'* erfahrener Fachmann sei, der für die von ihm hergestellten Zitrus-Erzeugnisse über eine größere Exporterfahrung verfüge. Hiernach habe er, so schließt das Berufungsgericht, auch ohne nähere Kenntnis der deutschen Lebensmittel-Vorschriften nicht im Unklaren darüber sein können, daß der deutsche Endverbraucher von einer ihm als "echter italienischer Zitronensaft" angebotenen 7/are sich keineswegs eine "tote" und ihrer wirksamen Vitamine völlig beraubte Flüssigkeit erwarte, sondern solchen Saft gerade wegen seiner gesundheitsfördernden Eigenschaften erwerbe. Somit sei für die Klägerin deutlich gewesen, daß allein schon das Anbieten und der Absatz einer völlig vitaminlosen Flüssigkeit als echten Zitronensaft zur Täuschung und Schädigung der Käufer habe
 führen müssen. Das ergehe sich insbesondere aus dem ersten Schreiben des Inhabers der Klägerin vom 6, Juni 1956, mit dem er unter einem einleitenden ausdrücklichen Hinweis, auf die besondere Vertraulichkeit dieser Mitteilung den Beklagten über die Art der Behandlung des "Zitronensaftes” in seinem Betrieb und die damit verbundene "Abtötung" (gemeint; Zerstörung) von Vitaminen aufgeklärt habe. Die vertrauliche Behandlung dieses Punktes sei nur dann verständlich, wenn die Klägerin selbst damit gerechnet habe, daß dieser Mangel der gelieferten Ware sich auf den Vertrieb nachteilig auswirken und deshalb von dem Beklagten bei weiterem Absatz verschwiegen werden würde. Unter diesen Umständen könne sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie durch die den jeweiligen Kaufabschlüssen vorausgegangenen Schreiben ihres Inhabers den Beklagten v/iederholt aüfgefordert habe, sich zunächst darüber zu unterrichten ob seitens der deutschen Behörden Bedenken gegen den Vertrieb solchen "Zitronensaftes" zu erwarten seien.
Wenn die Klägerin dem Beklagten die Vitaminlosigkeit ihres Erzeugnisses vertraulich mitgeteilt hatte und demzufolge davon ausgegangen sei, daß auch der Beklagte die sen Mangel, insbesondere bei Weiterverkauf der Ware verschweigen werde, habe ihre Aufforderung zu einer Einschaltung der deutschen Behörde nur den Zweck haben können, Bedenken gegen die von dem Beklagten geplante Zu-rückverdünnung und Konservierung des Produktes auszuräumen, oder aber dem Beklagten nahe zu legen, einen sonstigen Weg zu finden, auf dem er den vitaminlosen, zurückverdünnten und durch Zusatz von chemischen Mitteln behandelten Saft ohne behördliche Beanstandung vertreiben könne. Die von der Klägerin gemachten Hinweise stünden daher nicht der Feststellung entgegen, daß auch sie die Kaufverträge in sittenwidriger Weise abgeschlossen habe, 'weil ihr die nicht zu billigenden Beweggründe des

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Beklagten bekannt gewesen seien und sie diesen zuge-stimmt habe. Infolgedessen seien die den Lieferungen der Klägerin zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte wegen beiderseitigen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. In einer Hilfsbegründung sieht das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten für erwiesen an, daß die Parteien sich dahin geeinigt haben, die Klageforderung solle dem Beklagten teilweise erlassen und im übrigen bis zu dem Zeitpunkt einer Verwertung der Lieferungen gestundet bleiben.
Die Revision wendet sich mit einer Reihe von Rügen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Kaufverträge verstießen gegen die guten Sitten und seien daher nichtig.
1. Sie macht geltend, unstreitig sei der von der Klägerin gelieferte Saft kein schädigendes Erzeugnis, er sei auch.'nicht schlechthin wertlos; die Feststellung des Berufungsgerichts, der deutsche Verbraucher erwerbe "echten Zitronensaft" vorwiegend wegen seines Vitamingehaltes, reiche unter diesen Umständen nicht aus, den Verkauf des hochpasteurisierten Zitronensaftes von Italien nach Deutschland als unsittlich zu bewerten.
Auch das Strafurteil gegen den Beklagten (die Revision meint damit das Urteil des Amtsgerichts München vom 12„ Mai 1959 - 8 Ds 362/58 -) habe nicht etwa festgestellt, daß das von der Klägerin ausgeführte Produkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland hätte vertrieben werden dürfen. Nur wegen der von dem Beklagten vorgenommenen Verdünnung und der von ihm gegebenen Bezeichnung sei der Vertrieb be;anstandet worden.
Diese Erwägungen der Revision sind jedoch nicht geeignet darzutun, daß das Berufungsgericht für seine Beurteilung des Sachverhalts einen unrichtigen Ausgangs-
 
punkt gewählt oder bei der Würdigung der getroffenen Feststellungen wesentliche Umstände außer Betracht gelassen habe.
Der Beklagte ist durch das bezeichnete Strafurteil wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens des Inverkehrbringens gefälschter Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung zu einer Strafe verurteilt worden. In den Gründen dieses Urteils, auf die sich die Revision bezieht, ist festgestellt worden, daß der Angeklagte (also der Beklagte im gegenwärtigen Verfahren) den ihm von der Klägerin gelieferten Saft nicht unter den von ihm gewählten Bezeichnungen verkaufen durfte. Er hätte bei genügender Aufmerksamkeit und der für ihn nötigen Unterrichtung über die in der Bundesrepublik geltenden Vorschriften dazu kommen müssen, daß schon die von ihm vorgenommene Verdünnung des von der Klägerin gelieferten "Saftes” mit destilliertem Wasser die Bezeichnung "Zitronensaft aus dem sonnigen Süden" verbiete und daß eine Rückverdünnung von eingedicktem Saft mittels destil liertem Wasser nach dem in der Bundesrepublik geltenden Lebensmittelgesetz eine Verfälschung des Zitronensaftes darstelle. Br habe zu demindest durch Fahrlässigkeit bewirkt, daß Zitronensäure, eine Flüssigkeit ohne das begehrte Vitamin C, "als Zitronensaft aus dem sonnigen Süden" in der Bundesrepublik in Verkehr gekommen sei.
Biese Feststellungen des Strafurteils stehen den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entgegen, wie die Revision wohl selbst nicht verkennt. Barauf, ob verdünnte Zitronensäure in Beutschland mit entsprechender Bezeichnung vertrieben werden kann, kommt es nicht an. Benn das den Parteien von dem Berufungsgericht zu dem Vorwurf gemachte Verhalten besteht darin, daß die mit Kenntnis der Klägerin von dem Beklag-

ten gewählte Vertriebsart durch ihre Aufmachung (Anpreisung) den Eindruck des Angebotes eines echten Zitronensaftes - "echt” im Sinne vitaminhaltig - erwecken sollte und daß die von der Klägerin gelieferte Flüssigkeit eine solche Vertriebsart nicht rechtfertigte*
Die Ansicht der Revision, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der deutsche Verbraucher "echten Zitronensaft" vorwiegend wegen seines Vitamingehaltes erwerbe, reiche nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der Kaufverträge zu begründen, geht daran vorbei, daß das Berufungsgericht nicht allein auf diese Feststellung abgestellt hat. Es hat vielmehr die Sittenwidrigkeit daraus hergeleitet, daß den Parteien diese Vorstellung des deutschen Verbrauchers auch ohne Kenntnis der deutschen Lebensmittelvorschriften bekannt war und daß der Beklagte trotz dieser Kenntnis im Zusammenwirken mit dem Kläger durch die Art des Vertriebs der von dem Beklagten verdünnten Flüssigkeit den Eindruck eines "echten Zitronensaftes" erwecken wollte. Damit ist die Annahme der Sittenwidrigkeit der Kaufverträge gerechtfertigt
2. Die Revision führt weiter aus, die Feststellung im Berufungsurteil würde noch zurückhaltender ausgefallen sein, wenn das Berufungsgericht auch die Rückseite des "Warenschildes" beachtet hätte, das sich bei den insoweit inhaltlich vorgetragenen Strafakten befindet. Dort sei der Verwendungszweck für den vom Beklagten vertriebenen Saft wie folgt angegeben: Für Tee, Limonade, Salate, Fische, Fleischgerichte usw. Diese Verwendungszwecke ließen erkennen, daß der Saft vorv/iegend oder überhaupt nur aus geschmacklichen Gründen verwendet werden sollte. Unter Limonade verstehe man in Deutschland heutzutage nicht Zitronenwasser aus frisch gepreßten
 Zitronen, sondern ein aus einer Essenz bereitetes aromatische s Erfrischungsgetränk.
Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der Ansicht der Revision weder § 286 ZPO dadurch verletzt, daß es dem Inhalt des von der Revision bezeichneten Warenschildes insoweit keine wesentliche Bedeutung beigelegt hat, noch ist ein Verfahrensverstoß darin zu sehen, daß es keinen Sachverständigen zugezogen hat, um zu beurteilen, was aus dem angegebenen Verwendungszweck zu folgern ist. Denn entscheidend ist, daß die Flüssigkeit auf derselben Papierfahne, auf deren Rückseite die vorstehend bezeichneten Verwendungsmöglich-keiten angegeben sind “als Zitronensaft aus dem sonnigen Sizilien** mit dem Zusatz »‘entspricht dem Saft von ca. 8 Zitronen** oder später mit dem Zusatz "entsprichi dem Saft mehrerer Zitronen“ angepriesen wurde und daß dies, wie das Berufungsurteil feststellt, der Klägerin bei Abschluß der beiden hier in Präge stehenden Kaufverträge über die Lieferungen vom Oktober 1956 bekannt gewesen ist. Eine solche Anpreisung war aber geeignet, den Verbraucher über die Beschaffenheit des angepriesenen Saftes irre zu führen und zu täuschen. Demgegenüber waren die Angaben auf den Papierfahnen über die Verwendungsmöglichkeit des "Zitronensaftes“, dem in V/irklichkeit wesentliche Bestandteile eines echten Zitronensaftes fehlten, nicht geeignet, die Irreführung des Verbrauchers auszuschließen.
3» Die Revision verficht ferner den Standpunkt, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Durchschnittsverbrauchor kaufe den vom Beklagten in der näher beschriebenen Aufmachung vertriebenen Saft als einen frisch gepreßtem Zitronensaft ebenbürtigen, vitaminreichen Saft, wider spreche der Lebenserfahrung. Die
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Verbraucher, zu dem größten Teil Hausfrauen, stellten nämlich, wenn sie auf die Vitamirihaltigkeit Wert legen, die konservierten Säfte nicht annähernd der Frischfrucht gleich, vor allem nicht diejenigen Erzeugnisse, die sich nach öffnen des Behälters noch längere Zeit halten sollen.
Auch diese Gesichtspunkte vermögen das Berufungu-urteil nicht zu erschüttern. Es kommt nicht darauf an, daß der Verbraucher die konservierten Säfte nicht annähernd der Frischfrucht gleichstellt, sondern entscheidend ist, daß er bei der Aufmachung der hier gewählten Anpreisung nicht damit zu rechnen brauchte, daß der angepriesene Saft in Wirklichkeit aus einer Flüssigkeit hergestellt worden war, der durch die Behandlung nicht nur alle Mikroorganismen, sondern auch ihre wirksamen Vitamine entzogen waren, so daß nur noch eine im wesentlichen verdünnter Zitronensäure entsprechende Flüssigkeit verblieben war, wobei es gleichgültig ist, daß diese Zitronensäure aus natürlichen Zitronen gewonnen war, wie die Klägerin behauptet. Es ist auch nicht anzuerkennen, daß es der Lebenserfahrung widerspricht, wenn das Berufungsgericht in der Art und Weise der Aufmachung und Anpreisung des Saftes eine Irreführung und Täuschung des Verbrauchers über die Beschaffenheit des Saftes gesehen hat.
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Biese Feststellungen des Berufungsgerichts sind auch nicht aus dem Grunde angreifbar, weil das Berufungsgericht es unterlassen hat, über die Auf fassurig des kaufenden Publikums hinsichtlich derartigen in einer Zitrone ähnlichen Plastikballons angebotenen "Zitronensaftes" ein demoskopisches Gutachten einzuholen. Bie entsprechende Rüge der Revision muß erfolglos bleiben. Benn das Berufungsgericht durfte aus der
 
Anpreisung und auf Grund eigener allgemeiner Lebenserfahrung ohne Zuziehung eines Sachverständigen oder Verwendung anderer Aufklärungsmöglichkeiten zu dem Schluß kommen, daß die Anpreisung irreführend sei.
4. Das Berufungsgericht stellt fest, der Beklagte habe mit Schreiben an den Inhaber der Klägerin vom 28. Juni, 13« August, 24. August und 6. Oktober 1956 eingehend dargelegt, in welcher Form und Aufmachung die von der Klägerin bezogene Flüssigkeit ”als echter si-zilianischer Zitronensaft” auf den deutschen Markt gebracht werden sollte. Dies wird von der Revision nicht angegriffen. Sie will es aber trotzdem für erheblich ansehen, daß die Klägerin durch die den jeweiligen Kaufabschlüssen vorausgegangenen Schreiben ihres Inhabers den Beklagten wiederholt aufgefordert habe, sich zunächst darüber zu unterrichten, ob seitens der deutschen Behörde Bedenken gegen den Vertrieb solchen "Zitronensaftes” zu erwarten seien. Die Revision beanstandet die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Bedeutung dieser Hinweise für die Beurteilung des Sachverhalts als willkürlich und meint, wenn die Klägerin dem Beklagten ihr Fabrikationsgeheimnis (Pasteurisierung bei so großer Hitze, daß völliger Vitaminverlust entsteht) vertraulich mitgeteilt habe, so sei das kein Anhalt dafür, daß der Inhaber der Klägerin sich vorgestellt habe, die Beschaffenheit seines Erzeugnisses werde bei einer Prüfung durch die Lebensmitteluntersuchungsstellen nicht erkannt werden; die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts widerstreite jeder Lebenserfahrung, sie stehe übrigens auch im Gegensatz zu der anderen Feststellung des Berufungsgerichts, die Täuschungsabsicht des Beklagten gehe auch daraus hervor, daß er es geflissentlich unterlassen habe, sich vor Inverkehrbringen der von ihm verdünnten Flüssigkeit
 
mit den staatlichen Dienststellen der Lebensmittelüberwachung in Verbindung zu setzen, trotzdem nach Lage der Umstände begründete Zweifel für ihn darüber hätten bestehen müssen, ob es zulässig war, den Saft unter der gewählten Bezeichnung und nach der vorgenommenen Bearbeitung auf dem Markt anzubieten. Denn nach dieser Feststellung, so meint die Revision, habe das Berufungsgericht die Untersuchung durch die Lebensmitteiprüfungs-stelle, welche die Klägerin von Anfang an fortlaufend nicht nur empfohlen, sondern zur Voraussetzung für ihre Lieferungen gemacht habe, wie sich vor allem aus dem Schreiben der Klägerin vom 26, September 1956 ergebe, als einen echten Prüfstein für die Zulässigkeit des Saftvertriebs angesehen. Dann aber sei es inkonsequent, die ständigen, intensiven Bemühungen des Inhabers der Klägerin um die Herbeiführung einer Untersuchung durch die zuständigen deutschen Stellen als belanglos, geradezu als raffiniertes Täuschungsmanöver zu beurteilen.
Der Gedankengang des Berufungsgerichts ist indes weder willkürlich oder in sich widerspruchsvoll noch sind dabei wesentliche Gesichtspunkte übergangen, die zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen könnten. Denn er steht im Zusammenhang mit der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts, der Inhaber der Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte den von ihm verdünnten Saft als echten sizilianischen Zitronensaft auf den deutschen Markt bringen wollte und ferner mit der erfolglos angegriffenen Feststellung,.
des Berufungsgerichts, daß der Inhaber der Klägerin darüber nicht im Unklaren gewesen sei, daß der deutsche Endverbraucher von einer ihm als "echter italienischer Zitronensaft" angebotenen Ware sich keineswegs eine "tote" und ihrer wirksamen Vitamine beraubte'1
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Flüssigkeit erwarte und daß dem Inhaber der Klägerin dies auch ohne Kenntnis von Lebensmittelvorschriften bekannt gewesen sei.
Die vertrauliche Mitteilung intdem Schreiben des Inhabers der Klägerin vom 6. Juni 1956 an den Beklagten über die Behandlung des Saftes in der Pasteurisierungsarilage mit der Folge des Zerstörens der Vitamine und der Entbehrlichkeit eines Konservierungsmittels steht zwar auch in Verbindung mit der Empfehlung an den Beklagten, den Saft bei der Behörde in Deutschland, die die Verkaufserlaubnis für Safte und Obst erteile, untersuchen zu lassen. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß sich dieses Verlangen des Inhabers der Klägerin auch auf die mit seiner Kenntnis vor der Bestellung der hier streitigen Lieferungen gewählte Anpreisung als echten sizilianischen Zitronensaft beziehen sollte. Diese in späteren Schreiben wiederholte Empfehlung des Inhabers der Klägerin steht auch nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, der Inhaber der Klägerin habe damit gerechnet, daß der völlige Mangel an Vitaminen des von dem Beklagten behandelten "Saftes11 dem deutschen Verbraucher verschwiegen werden solle. Es ist daher nicht willkürlich, wenn das Berufungsgericht der Aufforderung der Klägerin an den Beklagten, den Saft bei der zuständigen deutschen Behörde untersuchen zu lassen,oder, v/ie es in dem Schreiben vom 26. September 1956 heißt, sich eine Vertriebsbewilligung der deutschen Gesundheitsbehorde zu verschaffen, keinen ausreichenden Anhaltspunkt gegen die Annahme gefunden hat, daß der deutsche Endverbraucher durch die Anpreisung der Flüssigkeit als %chten Zitronensaft" und damit nach den Ausführungen des Berufungsgerichts als eines vitaminhaltigen Zitronensaftes mit Wissen des Inhabers der Klägerin hinsichtlich der von dem Beklagten vertriebenen
 Flüssigkeit irregeführt werden sollte. Demnach ist es eine mögliche und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Erwägung des Berufungsgerichts, die Aufforderung der Klägerin zu einer Einschaltung der deutschen Behörde habe nach den gegebenen Umständen nür den Zweck ha ben können, Bedenken gegen die von dem Beklagten geplante Zurückverdünnung und Konservierung (auch hiervon hatte der Beklagte dem Inhaber der Klägerin geschrieben) des Produktes auszuräumen oder aber dem Beklagten nahe zu legen, einen sonstigen Weg zu finden, den Saft ohne behördliche Beanstandung zu vertreiben. Damit war aber von dem Inhaber der Klägerin noch nicht mißbilligt, daß die Flüssigkeit dem Endverbraucher "als echter italienischer Zitronensaft” und damit als vitaminhaltiger Zitronensaft angepriesen wird.
Das Berufungsgericht hat die Täuschungsabsicht des Beklagten in der gewählten Anpreisung der Flüssigkeit gesehen. Wenn es bei dem Beklagten dazu noch einen weiteren Anhaltspunkt für dessen Täuschungsabsicht in dem Umstand gefunden hat, er habe es geflissentlich unterlassen, sich vor Inverkehrbringen der gekauften und weiter behandelten Ware mit den staatlichen Dienststellen der Lebensmittelüberwachung in Verbindung zu setzen, so ist aus dieser Feststellung noch nicht zu folgern, der Inhaber der Klägerin sei nicht damit einverstanden gewesen, daß dem Endverbraucher bei der Anpreisung der \7are als echter italienischer Zitronensaft ein wesentlicher Umstand, nämlich die Vitaminlosigkeit der Flüssigkeit, verschwiegen wurde. Deshalb stehen weder das Verlangen des Inhabers der Klägerin nach Einschaltung der deutschen Behörde noch das von dem Berufungsgericht festgestellte Unterlassen einer solchen Maßnahme seitens des Beklagten der Annahme entgegen, daß die Klägerin die Täuschung des deutschen Endverbrauchers durch die Art der Anpreisung gebilligt habe.
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Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufvmgsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Inhaber der Klägerin in seinem Schreiben vom 26. September 1956 von dem Beklagten verlangt habe, er möge sich die Vertriebsbewilligung des deutschen Gesundheitsamtes beschaffen, bevor die Klägerin ihm neuen (weiteren) Saft sende, und daß der Beklagte daraufhinmit dem Telegramm vom 1. Oktober 1956 mitgeteilt habe, es sei alles geregelt. Damit, so meint die Revision, habe für die Klägerin jeder Zweifel daran, daß der Vertrieb des Saftes unzulässig sein könnte, beseitigt sein müssen.
Es ist zwar richtig,daß das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit dieser Erklärung in dem Telegramm vom 1. Oktober 1956 auseinandergesetzt hat. Damit hat das Berufungsgericht jedoch keinen wesentlichen Umstand übergangen. Denn die Antwort,des Beklagten hat der Klägerin nichts darüber gesagt, daß die mit ihrem Wissen bereits in Gang gesetzte und geplante Anpreisung des Saftes als echten Zitronensaft im Sinne eines vitaminhaltigen Saftes von der deutschen Lebensmittelbehörde zugelassen worden sei. oder daß diese mit Wissen der Klägerin bereits in Gang gesetzte Anpreisung eine die Endverbraucher aufklärende Änderung erfahren habe. Deshalb mußte die Klägerin nach wie vor damit rechnen, daß diese irreführende Anpreisung fortgesetzt werden würde. Dabei ist sie sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenten Annahme des Berufungsgerichts auch ohne Kenntnis der deutschen Lebensmittelvorschriften darüber im Klaren gewesen, daß der Endverbraucher durch die gewählte Anpreisung irregeführt werden würde.
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~ J.O
Waren somit die beiden Kaufverträge über die hier in Rede stehenden Lieferungen durch diesen Zweck bestimmt und war dieser Zweck von beiden Parteien bewußt gebilligt worden, so verstoßen sie wegen des von den Parteien verfolgten Zweckes gegen das Anstandsgefühl eines ehrbaren Kaufmanns und sind daher mit Recht von dem Berufungsgericht als nichtig angesehen worden. Damit fehlt es an der Rechtsgrundlage fürf.die geltend gemaahten Kaufpreisforderungen.
Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob die Klageforderung, wenn die Kaufverträge rechtswirksam wären, deshalb abzuweisen wäre, weil in einer Vereinbarung zwischen den Parteien am 26. April 1957 die Angelegenheit dahin geregelt worden sei, der Beklagte brauche die Warenlieferungen nicht zu bezahlen, bis die Beschlagnahme der Ware durch die deutsche Behörde aufgehoben sei und es solle/? auch nach Aufhebung der Beschlagnahme der Klägerin nur. noch der Betrag geschuldet sein, der aus dem Verkauf der Ware erlöst werde. Die Angriffe der Revision gegen die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts über diese Einwendung des Beklagten können:1, daher unerörtert bleiben.
Das Berufungsgericht hat mit Recht und von der Revision unangegriffen ausgeführt, daß auch Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ersichtlich sei, zudem feststeht, daß die durch den Beklagten von der Klägerin bezogene Ware der Einziehung verfallen sei.
III. Zusammenfassend ergibt sich, daß das Berufungsurteil schon deshalb bestätigt werden muß, weil die
 
der Klageforderung zugrunde liegenden Verträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Ahs.l BGB nichtig sind. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr.Pagendarm Artl Dr.Spieler Dr.Mezger Dr.Messner

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