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BGH · VIII ZE 60/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 60/56

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über dis Kesten der Revision übertragen wird* Die Kündigung begründete sie damit, daß die Klägerin anstatt 15 000 nur 4 000 Kameras abgenommen und nicht den schwedischen Fotohandel zu dem Kunden habe, vielmehr nur an Warenhäuser geliefert habe. In dem Schreiben erklärt die Beklagte, sie habe deshalb guten Grund, die Kündigung auszusprechen und werde der Klägerin keine Lieferung mehr zukomften lassen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten habe ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht zugestanden. wer daß diese Verhandlungen der Beklagten mit dem sc Uwe fischen Monopclhandel kurz vor der Kündigung des Vertrages zu einem erfolgreichen Abschluß gekommen seien Hach der Kündigung habe die Beklagte vertragswidrig der Klägerin nichts mehr geliefert; sondern habe ihrsn Absatz in Schweden. Norwegen und Finnland über andere Firmen geleiten- Ihr, der liläge-i rin, sei dadurch ein hoher Schaden entstanden- Dieser Schaden bestehe mindestens in Höhe des Gewinns, den sie gehac: häste-wenn die Beklagte bis zu dem jiHchstzalässigen Kündigxigc-tercin vom i7. August 1955 ihre Erzeugnisse in den nordischen ländern über s'»e und nicht über andere Firmen vertrieben hätte- Zur Vorbereitung einer Schaüensersatzklags begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten»über sämtliche ihrer Lieferungen Rechnung zu legen, die sie in der Zeit vom '7- August 1951 bis 17 August 1955 nicht über die Klägerin nach Schweden, Norwegen und Finnland getätigt hat Das Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewi sen Lit oor Revision verleiht trie Klägerin sn Klcgeanspru^h weiter- Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseni Im Termin, zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte zu Recht das Vertragsverhältnis mit der Klägerin gekündigt hat und ob der Klägei'in ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte- zosfceht. Überhaupt wird in ständiger Rechtsprechung dem Handelsvertreter ein Auskunftsanspruch zugebilligt, wenn er durch verbotenen Wettbewerb des Unternehmers in seinen Rechten verletzt wird-Um das dem Handelsvertrexerrecht ähnliche Verhältnis der Generalvertretung handelt es sich auch im vorliegenden Pall Bie Vereinbarung der Parteien ging nach ihrer übereinstimmenden Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung des ßeruftogs-gorichts dahin, daß die Klägerin auf eigene Rechnung von der Die Erwägung des Reichsgerichts (LZ 1928; 14 62): daß es dem Grundsatz von 5?reu und Glauben widersprechen würde wenn der \/ert ragst eil, der sich schadensersatzpflichcig gemacht hat. gleichwohl sich der Auskunft über Geschäfte entziehen dürfte; die er unter Hißac.ht eng des bei Vertrags schliß -;n ihn gesetzten Vertrauens abgeschlossen hat und die zu erkunden and zu dem Gegenstand eines substantiierten Schaöensersatzan-rpruehs zu machen - dem Geschäft sgegner in der Regel jede Möglichkeit fehlt, gilt auch im Verhältnis zwischen den Eigeiinändlei und seinem Lieferanten. Sofern der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustande, würde sie deshalb von der Beklagten Auskunft über die vertragswidrig in Schweden. “erweisen in dieser Anmerkung geraae auch auf ihre Erläuterung j c zu § 687 BGB, wonach bei Ausbeutung eines fremden Alleinrechtes unter Umständen auch der vcm Verletzer erzielte Gewinn alls zu er-setzender Fhauen angesehen werden kann, wer.ii auch nach allgemeinen Grundsätzen der Begriff des za ersetzenden Schadens nicht den vom Verletzer erzielten Gewinn umfassen mag (cgi aaO'1 • -Jedenfalls kann die Yerletsung eines Allein verkauf sreehts der vom Schädiger erzielte Gewinn mit ein Faktor fir die Ertitrlaug des dem Verletzten erwachsenen Schadens seinDie Grundsätze des Bundesgerichtshofs für den Pall der Richtigkeit des Erwerbs eines Gewerbebetriebs in Ansehung der aus diesem Geschäftsbetrieb gezogenen Nutzungen (3GHZ 7« 20S1 betreffen einen anderen Sachverhalt und stehen daher der hi^r vertretenen Auffassung nicht entgegen. Pur die Verurteilung zur Auskunftserteilung wUrde jedenfalls, wie die ständige Rechtsprechung in Fällen ähnlicher Art annimmt, die Feststellung genügen, daß der Fotohandei in Schweden, Norwegen und Finnland sich höchstwahrscheinlich veranlaßt gesehen hätte- die Erzeugnisse der Beklagten bei der Klägerin zu kaufen. falls nicht die Beklagte sie auf anderem Wege abgesetzt hätte Das aber hat die Klägerin unter Benennung von Zeugen für die nach ihrer Behauptung von ihr in den nordischen ländern eingeleitete Werbung vorgetragen. die die Erzeugnisse der Beklagten führen, nicht als Kunden gewonnen haben., kann die Bekla0te sich der Verpflichtung zur Auskunft nicht entziehen, Zu Unrecht trägt die Beklagte ver, der Sinn der Vertragskündigung sei nicht der gewesen; der Klägerin nichts mehr liefern zu müssen, sondern der, nicht nur an die Klägerin Jiefem zu dürfen: die Klägerin hätte auch nach der llinl•: ^rr.j daß die Beklagte tatsächlich in das der .Klägerin vertraglich vorbehaltene Gebiet geliefert hah une nicht darauf, '•c die Klägerin hätte versuchen kennen, liefen der Beklagten als Verkäuferin aufzutreten. Auf der Verkeniiung der Reehtesätse Uber die Auskunftspfli<^h+ des Schädigers beruht das angefcchtene Urteil E3 kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden Bine Aus-konftspflichr würde allerdings mindestens für die nach der Vertragskündigung 1 aufeule Zeit dann nicht bestehen, wenn aie Beklagt“ mit Recht las Vertra.^sverhältnis fristlos gekündigt hätte- Hierzu hat das angefochtens Urteil aber keine Restate!-lung Bas Revi-si*n/,-eri',*'it *?t ni^h“ in der Lage, ^on sich ?us auf Grund des eigenen Vorbringens der Parteien und des unstreitigen Sachverhalts über die Berechtigung der Kündigung za entscheiden Die Beklagte hätte allerdings das Dauerschuldverhältnis mit der Klägerin bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen können. Die Klägerin die nicht bestreitet, anstatt der im Vertrage erwähnten 15 000 Kameras nur 4 000 Kameras abgenommen zu haben, hat aber unter Beweisantritx Umstände vorgetragen, die ihr Verhalten zu demindest nicht als so schwerwiegend erscheinen lassen, daß eine Kündigung mix sofortiger Wirkung berechtigt gewesen wäre. Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und -^ntscheL -dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über' die Kosten der Revision zu befinden haben wird.

Zitierte Normen: § 687 BGB
FirmaVerhandlungRechtBrKündigungKlägerinKameraSchaden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht Sir die amtliche Sammlung*
Gesetz* BGB §§ 260, 687 Abs 2, 681, 666
Bechtßsatzs Bei Verletzung eines Alleinverkaufsrechts kann ein Anspruch des Verletzten auf Auskunfter—. teilung liber die vom Schädiger im Bezirk des Berechtigten getätigten Geschäfte begründet sein (Bestätigung von BGZ 92, 201)»
Aktenzeichen* VIII ZE 60/56 - Urt. des BGH v 2. April 1957 OLG Stuttgart
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 Ik Hauen des Volkes In dem Rechtsstreit
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ver^^Ten^au^lL-jursn^yorstanc^^^raS^sTlsabatli Beatrice	n	S^JJ^J^/Sehweflen.
Klägerin, Berufungsklägerin urd Revisionsklägerin
- Prozeßbehllmächtigier-; Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die F irma	&	Oc	in	R|
Straße 0 AlleIninhaber Bernhard	in
 Be-clagre,. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ?r:*s?fjberollmächtigxeri Reehcsanwalt Br
 hat der VITI«- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nündlicne Verhandlung vom 2. April ‘95’? unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Aril, Br. Borsofcel. Lieseeke und Br, Mezger
 für Recht erkannt«-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlancesgerichts in Stuttgart vom 19- Oktober 1955 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über dis Kesten der Revision übertragen wird*
Von Rechts wegen
 lath eat and
 Die Klägerin it*., wie nunmehr unstreitig ist, dieselbe juri =“3sehe Perer.n wie die am 27* März 1935 in das Aktieng?sellschaftsregis-er in	eingetragene
, Firma	^
und die Beklagte haben am '7 August 195* folgenden Vertrag geschlosseu*.
i»
Die Firma	vergibt der Firma CI
die Generalvertretung für Schweden, Finnland und Norwegen für sämtliche von der Firma hergestell+en Artikel einschließlich Kommendei* Neuerscheinungen
 Der Vertrag wird für die Bauer von einem .Jahr ab heute geschlossen und verlängert sich automatisch auf eir weiteres Jahr, sofern von beiden Seiten keine Kündiguag ausgesprochen wird.
Die Firma	verpflichtet	sich	za	einer
 Abnahme 'on mindestens 15 COO Kameras pro Jahr.
Die Firma	verpflichtet	sich,	einwandfreie
 Ta re v; ’ tcxern uro. a:’ e Ve^erzeiieiz p^nktlioi einzahalten.”
Kit Schreiben vom i4. November *952 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Kündigung begründete sie damit, daß die Klägerin anstatt 15 000 nur 4 000 Kameras abgenommen und nicht den schwedischen Fotohandel zu dem Kunden habe, vielmehr nur an Warenhäuser geliefert habe. In dem Schreiben erklärt die Beklagte, sie habe deshalb guten Grund, die Kündigung auszusprechen und werde der Klägerin keine Lieferung mehr zukomften lassen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagten habe ein Recht zur fristlosen Kündigung nicht zugestanden. Sie behauptet nicht sie, sondern die Beklagte habe den Vertrag vom i'7. August 1951 verletz:* Schon vcr der Kündigung des Vertrages hätten die n.it Ihr im Wettbewerb stehenden schwedischen Horopolfcnchandler ch‘ e Kameras dec* Beklagten in der
 Presse 201a Verkauf angeboten. Daraus folge, daß sie von der Be« klagten feste Lieferungszusage erhalten hätten, üb sei anzuneR. wer daß diese Verhandlungen der Beklagten mit dem sc Uwe fischen Monopclhandel kurz vor der Kündigung des Vertrages zu einem erfolgreichen Abschluß gekommen seien Hach der Kündigung habe die Beklagte vertragswidrig der Klägerin nichts mehr geliefert; sondern habe ihrsn Absatz in Schweden. Norwegen und Finnland über andere Firmen geleiten- Ihr, der liläge-i rin, sei dadurch ein hoher Schaden entstanden- Dieser Schaden bestehe mindestens in Höhe des Gewinns, den sie gehac: häste-wenn die Beklagte bis zu dem jiHchstzalässigen Kündigxigc-tercin vom i7. August 1955 ihre Erzeugnisse in den nordischen ländern über s'»e und nicht über andere Firmen vertrieben hätte- Zur Vorbereitung einer Schaüensersatzklags begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten»über sämtliche ihrer Lieferungen Rechnung zu legen, die sie in der Zeit vom '7- August 1951 bis 17 August 1955 nicht über die Klägerin nach Schweden, Norwegen und Finnland getätigt hat
 Das Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewi sen Lit oor Revision verleiht trie Klägerin sn Klcgeanspru^h weiter- Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseni
 Im Termin, zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt. ihr Klageantrag sei, wie aus der Klagebegründung ersichtlich sei, auf eine Verurteilung zur AuslcunfVerteilung über die getätigten Geschäfte in dem au3 ihrem Klageanträge ersichtlichen Umfange, nicht auf Rechnungslegung irr: technischen Sinne gerichtet.-
Entscheidun^sgründe»
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Beklagte zu Recht das Vertragsverhältnis mit der Klägerin gekündigt hat und ob der Klägei'in ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte- zosfceht. 3s meint, der der Klägerin entgangene Gewinn habe mit dem ven der Beklagten erzielten Gewinn nichts zu tun;
i
03 sei. Malier unsrheblich, welche sonstigen Lieferungen die Beklagt- in die drei nordischen Länrlet' vorgenowmec habe. Einen An spruc'd auf Rechnungslegung könne die Klägerin danar nicht, geltend machen
 Die Revision bekämpft diese Auffassung mit Recht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Auskunftsanspruch r.acfc allgemeinen Grundsätzen gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien bestehenden ReelltsbeZiehungen es mit sich bringen, daß der Ar.spruchsberechtigte in entschuldbarer Weise Jber das Bestehen oder aen Umfang seineB Rechtes im Ungewissen ist. ’and wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BG1IZ IO, 335} BGH JE 1954, 460) .
Ein Recht auf Auskunft hat das Reichsgericht insbesondere anerkannt wenn aus der Verletzung vertraglicher Wettbewerbsverbote Schadensersatzansprüche hergeleitet werden (RGZ 92, 201 /?Q2/% EG BR 1942. 7?9; LZ 1928- 1462 = HRR 1928. 1726) In dem der Entscheidung RGZ 92, 201 zugrundeliegenden Pall war der
 Kläger!.: für ein besii-crtes Gebiet der Alleinvertrieb gewisser Waren übertragen worden. Bas Reichsgericht führt aus, schon die Tatsache, daß durch die Art der "GeneralVertretung“ eine dauernde Interessengemeinschaft zwischen den Parteien geschaffen sei. die die Klägerin verpflichtet habe, mit ihren eigenen auch die Interessen der Beklagten wahrzunehmen, und die andererseits ein unmittelbares Eingreifen der Beklagten in das Absatzgebiet der Klägerin ausgeschlossen habe, recht-fertige die Annahme einer Aus3cunftspflicht der Beklagten. Überhaupt wird in ständiger Rechtsprechung dem Handelsvertreter ein Auskunftsanspruch zugebilligt, wenn er durch verbotenen Wettbewerb des Unternehmers in seinen Rechten verletzt wird-Um das dem Handelsvertrexerrecht ähnliche Verhältnis der Generalvertretung handelt es sich auch im vorliegenden Pall Bie Vereinbarung der Parteien ging nach ihrer übereinstimmenden Erklärung in der letzten mündlichen Verhandlung des ßeruftogs-gorichts dahin, daß die Klägerin auf eigene Rechnung von der
 
Baking'-eil Kameras kaufen uni sie im eigenen Namen Weiterverkäufen sol? t~e lat ei war dev Klägerin d&u /J lein? erkauf srecht für Schweden. Korwegen und Finnland eingeräur.n. '.vorder l'ie Klägerin vf&r also sogenannter iäigenhändler ir Hahnen eines Aussehließ- ichkeitavertra^e-3. her Eigenhändler ist zwar ni^ht Bendels^erfreter im Sinne des Haxidelsgesecrbu:‘.2ic.e. er schließt ricijLshr mit seinen Lieferanten Kaufverträge at und verkauft auch im eigenen Hamen, Sein Vertivigarerhäli;ii3 zeig" ater bei der auf längere Zeitdauer berechneten InteressenverknUpfung starke Ähnlichkeit mit dem de3 Handelsvertreters Rechtsprechung und Schrifttum wenden äa-ier auch einzelne Forschriften des Hechts des HandelsVertreters entsprechend auf die Hechts-beziehungeh des Eigenhändlers an 'Staub-Bondi: HGB« 14 Aufl.
§ 84 Arne 3. die darauf hiuweisea, daß ein solcher Äigenhändler ’ft - wie auch im vorliegenden Fall - als Generalvertreter bezeichnet wird? Schlegelberger-Sehröder HGB, 2. Aufl. § 84 Ann 10; Würdinger HGB RGEK. 2, Aufl. § 84 Anm 1; Baumbaen-Buden. HGB 12 Aufl. § 84 Anm 3 G; EC- JW 1929; 1291)
Die Erwägung des Reichsgerichts (LZ 1928; 14 62): daß es dem Grundsatz von 5?reu und Glauben widersprechen würde wenn der \/ert ragst eil, der sich schadensersatzpflichcig gemacht hat. gleichwohl sich der Auskunft über Geschäfte entziehen dürfte; die er unter Hißac.ht eng des bei Vertrags schliß -;n ihn gesetzten Vertrauens abgeschlossen hat und die zu erkunden and zu dem Gegenstand eines substantiierten Schaöensersatzan-rpruehs zu machen - dem Geschäft sgegner in der Regel jede Möglichkeit fehlt, gilt auch im Verhältnis zwischen den Eigeiinändlei und seinem Lieferanten.
Sofern der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zustande, würde sie deshalb von der Beklagten Auskunft über die vertragswidrig in Schweden. Norwegen und Fiimland ausgeführten Lieferungen verlangen können Laß die Klägei'in nicht ohne weiteres berechtigt sein mag. als Schaden den netrag in Rechnung zu stellen, den die Beklagte als Gewinn erzielt hat. ist unerhel .'::h.
Pal *ndt-Lanckel mann. 3GB« 16 Auf! - auf deren Anmerkung 2 zu § '-'52 3ich. ctss Berufungsgericht hezient. “erweisen in dieser Anmerkung geraae auch auf ihre Erläuterung j c zu § 687 BGB, wonach bei Ausbeutung eines fremden Alleinrechtes unter Umständen auch der vcm Verletzer erzielte Gewinn alls zu er-setzender Fhauen angesehen werden kann, wer.ii auch nach allgemeinen Grundsätzen der Begriff des za ersetzenden Schadens nicht den vom Verletzer erzielten Gewinn umfassen mag (cgi aaO'1 • -Jedenfalls kann die Yerletsung eines Allein verkauf sreehts der vom Schädiger erzielte Gewinn mit ein Faktor fir die Ertitrlaug des dem Verletzten erwachsenen Schadens seinDie Grundsätze des Bundesgerichtshofs für den Pall der Richtigkeit des Erwerbs eines Gewerbebetriebs in Ansehung der aus diesem Geschäftsbetrieb gezogenen Nutzungen (3GHZ 7« 20S1 betreffen einen anderen Sachverhalt und stehen daher der hi^r vertretenen Auffassung nicht entgegen. Pur die Verurteilung zur Auskunftserteilung wUrde jedenfalls, wie die ständige Rechtsprechung in Fällen ähnlicher Art annimmt, die Feststellung genügen, daß der Fotohandei in Schweden, Norwegen und Finnland sich höchstwahrscheinlich veranlaßt gesehen hätte- die Erzeugnisse der Beklagten bei der Klägerin zu kaufen. falls nicht die Beklagte sie auf anderem Wege abgesetzt hätte Das aber hat die Klägerin unter Benennung von Zeugen für die nach ihrer Behauptung von ihr in den nordischen ländern eingeleitete Werbung vorgetragen. Erst wenn die Beklagte -ihre Vertragsbrüehigkeit unterstellt - angegeben hat, in welchem Umfaug sie ihrer Verpflichtung zuwider gehandelt hat, ist es der Klägerin möglich, zu der Behauptung der Beklagten Stellung zu nehmen, daß der Klägerin durch etwaige Lieferungen der Beklagten ein Schaden garnicht entstanden sei. Mit der bloßen Einwendung, die Klägerin würde die Fotohandelsgeschäfte. die die Erzeugnisse der Beklagten führen, nicht als Kunden gewonnen haben., kann die Bekla0te sich der Verpflichtung zur Auskunft nicht entziehen, Zu Unrecht trägt die Beklagte ver, der Sinn der Vertragskündigung sei nicht der gewesen; der Klägerin nichts mehr liefern zu müssen, sondern der, nicht nur an die Klägerin Jiefem zu dürfen: die Klägerin hätte auch nach der
 llinl•: ^rr.j wnn sie bei der Beklagten Bes /ei1 andren
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wollen Abgesehen davon daß in den Kündi gim js f chr 3 !*■ ers ausdrücklich erklärt wird. die Beklagte hake guTen Grunddie Kündigung auszu sprechen, und werde der Klägerin keine Lieferungen iii.-lir zukommen, lassen, kommt e3 für die Auskunftspflicht der Beklagte-! nur darauf an. daß die Beklagte tatsächlich in das der .Klägerin vertraglich vorbehaltene Gebiet geliefert hah une nicht darauf, '•c die Klägerin hätte versuchen kennen, liefen der Beklagten als Verkäuferin aufzutreten.
Auf der Verkeniiung der Reehtesätse Uber die Auskunftspfli<^h+ des Schädigers beruht das angefcchtene Urteil E3 kann auch nicht aus anderen Gründen aufrecht erhalten werden Bine Aus-konftspflichr würde allerdings mindestens für die nach der Vertragskündigung 1 aufeule Zeit dann nicht bestehen, wenn aie Beklagt“ mit Recht las Vertra.^sverhältnis fristlos gekündigt hätte- Hierzu hat das angefochtens Urteil aber keine Restate!-lung 1er tatsächlichen Voraussetzungen getroffen. Bas Revi-si*n/,-eri',*'it *?t	ni^h“ in der Lage, ^on sich ?us auf
 Grund des eigenen Vorbringens der Parteien und des unstreitigen Sachverhalts über die Berechtigung der Kündigung za entscheiden Die Beklagte hätte allerdings das Dauerschuldverhältnis mit der Klägerin bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen können. Die Klägerin die nicht bestreitet, anstatt der im Vertrage erwähnten 15 000 Kameras nur 4 000 Kameras abgenommen zu haben, hat aber unter Beweisantritx Umstände vorgetragen, die ihr Verhalten zu demindest nicht als so schwerwiegend erscheinen lassen, daß eine Kündigung mix sofortiger Wirkung berechtigt gewesen wäre. Es bedarf daner einer Erörterung und Abwägung aller Umstände, die zu der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung geführt haben. Bas angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
In der hiernach erforderlichen erneuten Verhandlung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben,
 
ob der Klägerin ein Anspruch auf Auskunft schon für die Zeit ab 17. August 1951 oder erst für die Zeit ab Vertragskündigung zustehto Da die Klägerin nur behauptet hat, daß die schwedischen Monopolhändler schon vor der Kündigung des Vertrages die Kameras der Beklagten in der Presse angeboten hätten, und da sie hieraus nur folgert, daß die Monopolfotohändler von der Beklagten feste Lieferungszu^agen erhalten hätten, erscheint es zweifelhaft, ob die Beklagte bereits vor Kündigung des Vertrages in die der Klägerin vorbehaltenen Länder Kameras schon geliefert und der Klägerin dadurch Schaden zugefügt hat3
Die Sache war daher zur anderweiten Verhandlung und -^ntscheL -dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über' die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
Dr. Großmann	Artl	Dr.	Dorschei
 Liesecke	Dr.	Mezger