Mit Schreiben vom 25« März 1953 bestätigte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen den Auftrag der Beklagten Nr 1707 über ca 2.500 kg Streichgarn zu einem Breis von 5»60 DM pro kg und über 5.000 kg Wollgarn zu einem Breis von 8440 DM pro kg. I zü Nr 12 eine Klausel» inhalts deren im Falle der Nichteinhaltung der übernommenen Zahlungsverpflichtungen oder unter anderen näher bestimmten Voraussetzungen alle Forderungen der Verkäuferin gegen den* Käufer sofort fällig werden; dieser kann weitere Lieferungen nur gegen Vorherige Barzahlung verlangen« Die Verkäuferin, so heißt es in der Klausel weiter, ist berechtigt,, ,;im übrigen alle weiteren Lie-ferungeh und Leistungen zurückzubehalten; sie kann weiter-hin mit einer Fristsetzung, von IQ Tagen Zahlung oder Sir cherstellung verlangen uhdJiach Ablauf dieser Jurist von • den getroffenen Vereinba^^^ti. Nach den Bedingung gen der Klägerin sind iMl^^ee-hnungen zahlbar spätestens nach .30 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung ab» Mündlich haben die Bärteien vereinbart;-daß der Beklagten zu 1) ein Kredit in Höhe von 7.500 DM eingeräumt werde. Oktober 1955 hielt die Beklagte der Klägerin vor, daß sie ihre Lieferverpflichtungen nicht erfüllt und auch schon die Vorbereitungen hierfür nicht oder nur schleppend vorgenommen habe. Es folgt die Erklärung, die Beklagte möchte trotz allem keinen Streit, sondern bitte nur, ihr für die restliche Abwicklung des Kontos ein klein wenig Zeit zu lassen« "Nach vollkommener Abdeckung können wir," so schließt das Schreiben, "wenn Sie Wert darauf legen, uns neu unterhalten." jedoch nur unter der Bedingung, daß die rückständigen Zahlungen erledigt werden und für etwaige weitere Lieferungen hinreichende Sicherheit zur Verfügung gestellt wird,” Mit der im Januar 1954 erhobenen Klage hat die Klä-gerin Zahlung deB Betrages von 7,712,20 DM mit der Begründung gefordert, daß die Beklagte zu 1) diesen Betrag für Waren, die ihr auf Grund der Auf bragsbestätigung vom 25, März 1953 geliefert worden seien, per 15, Oktober 1953 noch verschulde. Das Landgericht hat die Klage wegen des Forderungsbetrages von 7*712,20 DM für gelieferte Garne durch Teilurteil abgewiesen, über die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. I* Das Berufungsgericht hat das fclagebegehren mit der Begründung verneint, daß die Klägerin auf die weitere Durchführung des Abschlusses vom 25. September 1953 der Beklagten zu 1!) mit aller Deutlichkeit erklärt, daß sie die Weiterbelieferung von Sicherheiten abhängig mache, und verlangt, die Beklagte möge die zur Übereignung ihrer Maschinen notwendigen Unterlagen beschaffen. In dieser Erklärung sieht das Berufungsgericht ein Angebot, der Klägerin an die Beklagte, die vertraglichen Beziehungen zu beenden, wenn die Sicherheiten nicht gestellt würden. Zahlungsbedingungen begründet gewesen, wenn man das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmungen unterstelle* Diese vertraglichen Rechte habe die Klägerin aber nicht geltend machen wollenj denn sie habe die dort vorgesehene Fristsetzung unterlassen und auch einen Rücktritt vom Vertrage nicht erklärt* Die Vertragsbedingungen hätten die Parteien nicht gehindert, den Vertrag ohne Rücksicht auf die zu 3fr 12 aufgestellten Voraussetzungen durch eine freie Übereinkunft zu beenden* In diesem Sinne sei in dem Verhalten der Klägerin, insbesondere darin, daß sie die Weiterbelieferung der Beklagten zu 1) von einer Sicherheit abhängig gemacht habe, das Angebot einer von der Entschließung der Beklagten zu 1} abhängigen Vertragsbeendigung zu erblicken* Dieses Angebot habe die Beklagte angenommen; sie habe nämlich, wie sie der Klägerin am 20* Oktober 1953 mitgeteilt habe, davon Abstand genommen, die vorgesehene Sicherungsübereignung der Maschinen vorzunehmen, und sei dazu übergegangen, ihren Gambedarf bei einer anderen Firma zu decken, Daraus gehe hervor, daß sie den Abschluß vom 25* März 1953 als erledigt angesehen habe« Das habe sie auch unmißverständlich mit den Worten zu dem Ausdruck gebracht; "Hach vollkommener Abdeckung des alten Kontos können wir, wenn Sie Wert darauf legen, uns neu unterhalten*B Die Beklagte zu 1) habe sich-also, für eine Beendigung des Vertrages entschieden und dies der Klägerin mitgeteilt. Mit diesen hat das Berufungsgericht nur zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verzichtswille einer Partei näher liege, wenn es sich nur um die Aufhebung eines beiderseits noch nicht ausgeführten Vertrages handle, als wenn der Verzicht auf eine Geldforderung für bereits erfolgte Teillieferungen in Frage stün-de. September 1953 nicht ohne weiteres den Willen erkennen läßt,.auf bestehende Vertragsrechte zu verzichten- Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt« Denn es führt aus, das Schreiben enthalte unausgesprochen das Angebot, .die vertraglichen Beziehungen zu beenden, wenn die Sicherheiten nicht gestellt würden« Bie Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Erklärungsinhalt müsse dem Schreiben notwendigerweise entnommen werden, unterliegt dagegen rechtlichen Bedenken« Sie wird mit der'Erwägung begründet, die Klägerin habe die Weiterbelieferung der Beklagten zu 1) von einer Sicherheit abhängig gemacht} dieses Verlangen wäre zwar auch durch die Bestimmungen zu Nr 12 der Lieferungs- und .Zahlungsbedingungen der Klägerin begründet gewesen, sie habe aber diese vertraglichen Rechte nicht geltend machen wollen; denn sie habe die dort vorgesehene Fristsetzung unterlassen und auch einen Rücktritt vom Vertrage.nicht erklärt« Aus dem Umstand, daß die Klägerin sich in dem Schreiben vom 16« September 1953 nicht auf ihre Lieferungsbedingungen bezogen hat, kann noch nicht gefolgert werden, daß sie nicht auch Rechte habe auSüben wollen, die ihr nach diesen Bedingungen zustan-den. Bas Berufungsgericht hätte dabei in Betracht ziehen müssen, daß die Beklagte zu 1), wenn die übrigen Voraussetzungen der Bestimmungen zu Nr 12 der Lieferungsbedingungen Vorlagen, weitere Lieferungen nur gegen vorherige Barzahlung hätte verlangen können« Bie Klägerin hat mit ihrer Erklärung, sie werde vor Beibringung der Unterlagen kein Garn mehr an die Beklagte ausliefem, nur zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine Auslieferung ohne Vorkasse, also mit dem bisher eingeräumten Zahlungsziel, nicht mehr vornehmen werde, solange nicht die gewünschten Unterlagen zur Sicherungsübereignung der Maschinen von der Beklagten beigebracht würden, die der Beklagte zu 2), wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hatte, ihr bereits früher angeboten haben soll. Dagegen unterliegt es keinem Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht eine hierauf gerichtete Erklärung dem Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 20. Oktober 1953 deswegen entnimmt, weil die Beklagte zu 1) der Klägerin nach verschiedenen Vorhalten zu dem Schluß erklärt hat, sie möchte trotz allem keinen Streit, bitte nur darum, ihr für die restliche Abwicklung ihres Kontos ein klein Wenig Zeit zu lassen, und schlage vor, daß sich die Parteien;, wenn die Klägerin darauf Wert lege, später neü über weitere Gesch'äftsbeziehüngen unterhalten könnten. Die Klägerin hat zwar die Bezahlung ihrer Rechnungen ver-langt, im übrigen aber nicht auf Vertragserfüllung bestanden., .Bondern dem Rechtsanwalt der Beklagten zu 1) unter . sammenzuarbeiten, daß die rückständigen Zahlungen erledigt und für etwaige weitere Lieferungen hinreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt würden« Es enthält keinen Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe diese Erklärungen nur dahin verstehen können, daß die Klägerin mit einer Aufhebung der vertraglichen Beziehungen einverstanden sei« In diesem Einverständnis ist daher rechtlich die Annahme des oben erörterten Angebots der Beklagten zu 1) in ihrem Schreiben vom 20. 3«) Die Revision möchte das Schreiben der Klägerin vom 7* November 1953 dahin gedeutet wiesen, daß die Klägerin mit der Tätigung weiterer Geschäfte nur die Lurchfüll- . Der Wortlaut des Schreibens zwingt jedoch nicht zu einer solchen Auslegung noch ergibt sich diese zwingend aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem früheren Schriftwechsel die weitere Abwicklung des Vertragsverhältnisses von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Auch das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 16. 1953 nötigt nicht zu der Auslegung, daß darin nur ein Bekenntnis zur Durchführung bereits bestehender Abschlüsse unter der Bedingung der rückständigen Zahlungen und der Sicherheitsleistung für weitere Lieferungen zu dem Ausdruck komme. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann daher mit diesen Erwägungen der Revision rechtlich nicht beanstandet werden.. her den alten Vertrag ebenfalls als erledigt angesehen habe und die Geltendmachung des hier zu beurteilenden Anspruchs nur darauf zurückzuführen sei, daß die Klägerin geglaubt habe, mit dieser Forderung dem Provisionsanspruch der Be-*» klagten zu 1} bzw des Beklagten zu 2) aus einem Wolldek* kengeschäft begegnen zu können.
VIII ZK 55/56 2313 095 / Verkündet am 7 itfai 1957 Hoffmeister, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Hermann schaft, in vertreten duf ost Hi__ auf mann Hermann Kojomuidftee SoJpT1 esell- ebenda. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, gegen 1») die Firma H. B , Kommanditgej-'‘ Seilschaft, in B||HHHHB0p, H^|^|0(Bt* vertreten durch ae^seklagte^zu 2), 2,) deren persönlich haftenden Gesellschafter Heinz in Bl Beklagten Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler und Br. Borschel für Recht ernannt: Bie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 20. Oktober 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. % Von Rechts wegen Tatbestand* Die Klägerin stand mit der Beklagten zu 1)* deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist; in Geschäftsverbindung. Sie lieferte der Beklagten zu 1) Garn für ihre 7/eberei.' Mit Schreiben vom 25« März 1953 bestätigte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen den Auftrag der Beklagten Nr 1707 über ca 2.500 kg Streichgarn zu einem Breis von 5»60 DM pro kg und über 5.000 kg Wollgarn zu einem Breis von 8440 DM pro kg. Nach Behauptung der Beklagten haben die in Bezug genommenen Lieferungsbedingungen der Auftragsbestätigung nicht beigelegen uhd sind ihr auch sonst in keiner Weise bei Vertragsabschluß oder später bekannt gemacht worden. Sie enthalten unter Abschnitt. I zü Nr 12 eine Klausel» inhalts deren im Falle der Nichteinhaltung der übernommenen Zahlungsverpflichtungen oder unter anderen näher bestimmten Voraussetzungen alle Forderungen der Verkäuferin gegen den* Käufer sofort fällig werden; dieser kann weitere Lieferungen nur gegen Vorherige Barzahlung verlangen« Die Verkäuferin, so heißt es in der Klausel weiter, ist berechtigt,, ,;im übrigen alle weiteren Lie-ferungeh und Leistungen zurückzubehalten; sie kann weiter-hin mit einer Fristsetzung, von IQ Tagen Zahlung oder Sir cherstellung verlangen uhdJiach Ablauf dieser Jurist von • den getroffenen Vereinba^^^ti. zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung, längen. Nach den Bedingung gen der Klägerin sind iMl^^ee-hnungen zahlbar spätestens nach .30 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung ab» Mündlich haben die Bärteien vereinbart;-daß der Beklagten zu 1) ein Kredit in Höhe von 7.500 DM eingeräumt werde. Zwischen ihnen ist streitig, ob insoweit die in den gedruckten Liäferungs- und Zahlungsbedingungen enthaltene Zahllings- frist von 30 Tagen trotzdem noch Geltung haben sollte, wie die Klägerin behauptet« Als Lieferzeit war das II« und HI« Quartal 1953 vereinbart. Die Beklagte holte bis Ende Juni 1953 auf den Auf-trag über ca 2.500 kg Streichgarn Mengen von insgesamt 1-129>5 kg ab, so daß ein Rest von 1.370,5 kg offen blieb, .Später vereinbarten die Parteien auf Wunsch der Beklagten zu 1) Änderungen hinsichtlich der Beschaffenheit der weiterhin zu liefernden Game. Diese Lieferungen wurden jedoch nur teilweise ausgeführt, die letzte erfolgte gemäß Rechnung vom 15September 1953 in Anrechnung auf den Abschluß Nr 1707 über 5.000 kg Wollgarn, so daß hierauf noch 2.805,5 kg offen blieben. Die Parteien streiten in diesem Verfahrensabschnitt darüber, ob die Klägerin Erfüllung der Lieferungsvereinbarungen hinsichtlich der noch offenen Posten verlangen kann,oder ob solchen Ansprüchen ihr späteres Verhalten gegenüber Erklärungen der Beklagten zu 1) entgegensteht« Mt Schreiben vom 16. September 1953 erklärte die Klägerin der Beklagten zu 1), sie werde vor Beibringung der Unterlagen, die sie zur Sicherungsübereignung von Maschinen der Beklagten benötige, nämlich eines Grundbuchauszuges und eines Schreibens der Firma H., daß die Maschinen restlos bezahlt seien, keine Game mehr an die Beklagte ausliefem. Sie verlangte mit Schreiben vom 16. Oktober 1953- die Bezahlung der fällig gewordenen Beträge für gelieferte Ware bis 9. September 1955 mit zusammen 6.099,80 DM. Mt Schreiben vom 20. Oktober 1955 hielt die Beklagte der Klägerin vor, daß sie ihre Lieferverpflichtungen nicht erfüllt und auch schon die Vorbereitungen hierfür nicht oder nur schleppend vorgenommen habe. Dadurch sei sie, die Beklagte, deshalb in große Schwierig- -4- keiten gekommen, weil ihre Kollektion fast ausschließlich auf diese Game eingerichtet gewesen sei. Anschließend heißt es in dem Schreibens "Hierfür war ja auch eine Übereignung vorgesehen, die leider nicht zu dem Abschluß kam, da Sie immer wieder neue Bedingungen stellten. Wir haben auf Grund der Erfahrung, die wir leider dadurch machen mußten, davon abgesehen, die Übereignung vorzunehmen und die von Ihnen weiter gewünschten Unterlagen Ihnen zu beschaffen. Wir haben uns also dann anders helfen müssen, und erst jetzt kommt unser Betrieb wieder ans Laufen." Es folgt die Erklärung, die Beklagte möchte trotz allem keinen Streit, sondern bitte nur, ihr für die restliche Abwicklung des Kontos ein klein wenig Zeit zu lassen« "Nach vollkommener Abdeckung können wir," so schließt das Schreiben, "wenn Sie Wert darauf legen, uns neu unterhalten." Die Klägerin forderte darauf mit Schreiben, vom 26. Oktober 1953 Zahlung ihres überfälligen Betrages laut bei-4 gefügtem Kontoauszug in Höhe von 7.712,20 DM. Sie erklärte Sodann in Beantwortung eines Schreibens des Rechtsanwalts der Beklagten vom 3* November 1953 in ihrem Schreiben vom 7. November 1953 folgendes« ♦' •* "Wir hätten s.Zt. der Firma Bffe einen Kredit von 7.500 DM eingeräumt,, der abe^Tann überschritten wurde, so daß wir uns genötigt sahen, mit den Lieferungen abzustoppen. Das Konto zeigt heute noch einen überfälligen Stand von _DM 7.712,20 an. Wir sind nicht abgeneigt, mit 'Bäfßweitere Geschäfte zu tätigen, müßten aber bezüglich der Zahlungsweise erst Klarheit haben.” Diesem Schreiben folgt ein Schreiben des späteren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.an den Rechtsanwalt der Beklagten vom 16. November 1953, in dem es heißt« ’’Wie sich aus dem Schreiben meiner Auftraggebe rin vom 7. November 1953 ergibt5 ist diese bereit, mit Ihrer Mandantin auch weiterhin zu arbeiten., jedoch nur unter der Bedingung, daß die rückständigen Zahlungen erledigt werden und für etwaige weitere Lieferungen hinreichende Sicherheit zur Verfügung gestellt wird,” Mit der im Januar 1954 erhobenen Klage hat die Klä-gerin Zahlung deB Betrages von 7,712,20 DM mit der Begründung gefordert, daß die Beklagte zu 1) diesen Betrag für Waren, die ihr auf Grund der Auf bragsbestätigung vom 25, März 1953 geliefert worden seien, per 15, Oktober 1953 noch verschulde. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf Aufrechnung mit einer ihr im Jahre 1954 gegen die Klägerin entstandenen Provisionsforderung berufen Daraufhin hat die Klägerin die Klage erweitert und unter Berufung auf ihre Lieferungs- und Zahlungsbedingungen VorausZahlung des Kaufpreises für die noch nicht abgenorame-nen Restmengen auf Grund des Auftrages Nr 1707 in Höhe von 31,241 DM nebst 8 i» Zinsen seit dem 15* Oktober 1953? hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages Zug um Zug gegen Lieferung von 1.370,5 kg Streichgarn zu dem Preise von 5»60 DM je kg und 2.805,5 kg Wollgarn zu dem Preise von 8,40 DM je kg verlangt. Das Landgericht hat die Klage wegen des Forderungsbetrages von 7*712,20 DM für gelieferte Garne durch Teilurteil abgewiesen, über die von der Klägerin hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf Erfüllung des Auftrages Nr 1707 insoweit, als dieser beiderseits unausgeführt geblieben ist« Das Landgericht hat auch diesen Anspruch abgewiesen. L***- * 'ä:; '*!• fr: 4- ;'fe, . *£ f,. * •»••V < V. -6- Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte -i. Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren auf Zahlung, hilfsweise auf Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung von 2*805? 5 kg Wollgarn zu dem Preise von 8,40 DM je kg und von 1.370,5 kg Streichgarn zu dem Preise von 5,60 DM je kg weiter, während die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen* Sntscheidungsgründes I* Das Berufungsgericht hat das fclagebegehren mit der Begründung verneint, daß die Klägerin auf die weitere Durchführung des Abschlusses vom 25. März 1953 verzichtet und die Beklagte dem zugestimmt habe. Es knüpft in seiner Begründung ah das Schreiben der Klägerin an die Beklagte zu 1) vom 25. August 1953 an, in dem sie diese aufgefor-X’ • dert habe, ihre alte Schuld zu begleichen, bevor sie, die : Klägerin, mit weiteren Lieferungen fortfahre. Zwischen deii Pärteieh hätten sodann Verhandlungen über die Stellung^y^n^ Sicherheiten stattgefunden, die zu keinem Ergebnis geführt hätten,' Als die Beklagte zu l) mit dem Verlangen weiter|x Lieferungen an die Klägerin herangetreten sei, habe diese mit Stehreiben vom 16. September 1953 der Beklagten zu 1!) mit aller Deutlichkeit erklärt, daß sie die Weiterbelieferung von Sicherheiten abhängig mache, und verlangt, die Beklagte möge die zur Übereignung ihrer Maschinen notwendigen Unterlagen beschaffen. In dieser Erklärung sieht das Berufungsgericht ein Angebot, der Klägerin an die Beklagte, die vertraglichen Beziehungen zu beenden, wenn die Sicherheiten nicht gestellt würden. Das Verlangen der Klägerin nach Sicherheiten wäre, so meint das Berufungsgericht, zwar auch durch die Bestimmungen zu Hr 12 der Lieferungs- und -7- ;; i « i: ♦ • v‘. ;w. ■ * Zahlungsbedingungen begründet gewesen, wenn man das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmungen unterstelle* Diese vertraglichen Rechte habe die Klägerin aber nicht geltend machen wollenj denn sie habe die dort vorgesehene Fristsetzung unterlassen und auch einen Rücktritt vom Vertrage nicht erklärt* Die Vertragsbedingungen hätten die Parteien nicht gehindert, den Vertrag ohne Rücksicht auf die zu 3fr 12 aufgestellten Voraussetzungen durch eine freie Übereinkunft zu beenden* In diesem Sinne sei in dem Verhalten der Klägerin, insbesondere darin, daß sie die Weiterbelieferung der Beklagten zu 1) von einer Sicherheit abhängig gemacht habe, das Angebot einer von der Entschließung der Beklagten zu 1} abhängigen Vertragsbeendigung zu erblicken* Dieses Angebot habe die Beklagte angenommen; sie habe nämlich, wie sie der Klägerin am 20* Oktober 1953 mitgeteilt habe, davon Abstand genommen, die vorgesehene Sicherungsübereignung der Maschinen vorzunehmen, und sei dazu übergegangen, ihren Gambedarf bei einer anderen Firma zu decken, Daraus gehe hervor, daß sie den Abschluß vom 25* März 1953 als erledigt angesehen habe« Das habe sie auch unmißverständlich mit den Worten zu dem Ausdruck gebracht; "Hach vollkommener Abdeckung des alten Kontos können wir, wenn Sie Wert darauf legen, uns neu unterhalten*B Die Beklagte zu 1) habe sich-also, für eine Beendigung des Vertrages entschieden und dies der Klägerin mitgeteilt. Hierdurch sei der Abschluß vom 25. März 1953» soweit er bis dahin noch nicht abgewickelt worden sei, im beiderseitigen Einverständnis aufgehoben worden. In weiteren Ausführungen würdigt das Berufungsgericht das spätere Verhalten der Klägerin, dem es eine Bestätigung für diesen Willen der Klägerin entnimmt. II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe sich bei der Auslegung des Schriftwechsels von einem rechtsirr- I < i I tümlichen Standpunkt leiten lassen, der dadurch zu dem Ausdruck komme, daß es ausführt, ein Verzicht auf die weitere Durchführung des Abschlusses sei nicht zu vergleichen mit einem Verzicht auf eine sich aus bereits erfolgten Teillieferungen ergebende Geldforderung« Die Auslegung des Berufungsurteils sei rechtlich unmöglich, sie verstoße jedenfalls gegen Erfahrungssätze des kaufmännischen Lebens. Sie lasse auch unter Beweis gestellte Tatsachen außer Betracht, deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt haben würde« Die Reyision konnte keinen Erfolg haben. 1.) Ihr Angriff gegen die einleitenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht begründet. Mit diesen hat das Berufungsgericht nur zu dem Ausdruck gebracht, daß der Verzichtswille einer Partei näher liege, wenn es sich nur um die Aufhebung eines beiderseits noch nicht ausgeführten Vertrages handle, als wenn der Verzicht auf eine Geldforderung für bereits erfolgte Teillieferungen in Frage stün-de. Diese Erwägung ist nicht'grundsätzlich unrichtig. Eine solche Betrachtungsweise ist insbesondere entgegen der Ansicht der Revision nicht schon deshalb verfehlt, weil die Klägerin nach Fristsetzung -von zähn Tagen einen Schadensersatzanspruch hätte geltend machen können«. Ob und in wel- . • \ « eher Höhe ein solcher Anspruch unter den gegebenen Dimstän~ den von der Klägerin hätte erhoben werden können, mochte ihr zweifelhaft erscheinen.. Ihr Interesse an der Durch-i^fung des Auftrages war möglicherweise deshalb gering, we.ij^.sie nach der bisherigen Handhabung des Vertrages Lie- • •>* . ferungen hätte vornehmen sollen, die die Beklagte bis zur Höhe von 7.500 DM erst nach Empfang der Ware mindestens "unter Ausnutzung eines Zahlungsziels von 30 Tagen hätte zu bezahlen brauchen, und weil streitig werden konnte, ob die -9- r ‘ <1 -i ; X * X f- • IT' Beklagte verlangen könne, daß ihr dieser Kredit weiterhin eingeräumt werde« 2.) Der Revision ist zuzugehen, daß der Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 16.. September 1953 nicht ohne weiteres den Willen erkennen läßt,.auf bestehende Vertragsrechte zu verzichten- Bas hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt« Denn es führt aus, das Schreiben enthalte unausgesprochen das Angebot, .die vertraglichen Beziehungen zu beenden, wenn die Sicherheiten nicht gestellt würden« Bie Ansicht des Berufungsgerichts, dieser Erklärungsinhalt müsse dem Schreiben notwendigerweise entnommen werden, unterliegt dagegen rechtlichen Bedenken« Sie wird mit der'Erwägung begründet, die Klägerin habe die Weiterbelieferung der Beklagten zu 1) von einer Sicherheit abhängig gemacht} dieses Verlangen wäre zwar auch durch die Bestimmungen zu Nr 12 der Lieferungs- und .Zahlungsbedingungen der Klägerin begründet gewesen, sie habe aber diese vertraglichen Rechte nicht geltend machen wollen; denn sie habe die dort vorgesehene Fristsetzung unterlassen und auch einen Rücktritt vom Vertrage.nicht erklärt« Aus dem Umstand, daß die Klägerin sich in dem Schreiben vom 16« September 1953 nicht auf ihre Lieferungsbedingungen bezogen hat, kann noch nicht gefolgert werden, daß sie nicht auch Rechte habe auSüben wollen, die ihr nach diesen Bedingungen zustan-den. Bas Berufungsgericht hätte dabei in Betracht ziehen müssen, daß die Beklagte zu 1), wenn die übrigen Voraussetzungen der Bestimmungen zu Nr 12 der Lieferungsbedingungen Vorlagen, weitere Lieferungen nur gegen vorherige Barzahlung hätte verlangen können« Bie Klägerin hat mit ihrer Erklärung, sie werde vor Beibringung der Unterlagen kein Garn mehr an die Beklagte ausliefem, nur zu dem Ausdruck gebracht, daß sie eine Auslieferung ohne Vorkasse, also mit dem bisher eingeräumten Zahlungsziel, nicht mehr vornehmen ' h. -10- werde, solange nicht die gewünschten Unterlagen zur Sicherungsübereignung der Maschinen von der Beklagten beigebracht würden, die der Beklagte zu 2), wie die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt hatte, ihr bereits früher angeboten haben soll. In dem Schreiben vom 16. September 1953 tritt daher noch nicht der Wille zutage> das Vertragsverhältnis zu lösen. Deshalb kann es rechtlich nicht dahin beurteilt werden, daß es ein Angebot auf Lösung des Vertragsverhältnisses im Wege einer gegenseitigen Übereinkunft enthalte. Dagegen unterliegt es keinem Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht eine hierauf gerichtete Erklärung dem Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 20. Oktober 1953 deswegen entnimmt, weil die Beklagte zu 1) der Klägerin nach verschiedenen Vorhalten zu dem Schluß erklärt hat, sie möchte trotz allem keinen Streit, bitte nur darum, ihr für die restliche Abwicklung ihres Kontos ein klein Wenig Zeit zu lassen, und schlage vor, daß sich die Parteien;, wenn die Klägerin darauf Wert lege, später neü über weitere Gesch'äftsbeziehüngen unterhalten könnten. Darin liegt rechtlich das Angebot, das Vertragsverhältnis hin- /'*' sichtlich der noch/nichfb ausgeftihrten Lieferungen als be— endet anzusehen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts * über das spätere.Verhalten der Klägerin ist zu.entnehmen, .daß sich die Klägerin, hiermit einverstanden erklärt hat. Die Klägerin hat zwar die Bezahlung ihrer Rechnungen ver-langt, im übrigen aber nicht auf Vertragserfüllung bestanden., .Bondern dem Rechtsanwalt der Beklagten zu 1) unter . dem 7. November 1953 geschrieben, sie sei nicht abgeneigt', mit den' Beklagten weitere Geschäfte zu tätigen, wenn sie zuvor bezüglich der Zahlungsweise Klarheit erhalte. Si9 hat außerdem durch ihren Rechtsanwalt mit Schreiben vom 16. November 1953 der Beklagten zu 1) erklären lassen, sie sei bereit, mit ihr auch weiterhin unter der Bedingung zu- sammenzuarbeiten, daß die rückständigen Zahlungen erledigt und für etwaige weitere Lieferungen hinreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt würden« Es enthält keinen Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Beklagte habe diese Erklärungen nur dahin verstehen können, daß die Klägerin mit einer Aufhebung der vertraglichen Beziehungen einverstanden sei« In diesem Einverständnis ist daher rechtlich die Annahme des oben erörterten Angebots der Beklagten zu 1) in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1953 zu erblicken« 3«) Die Revision möchte das Schreiben der Klägerin vom 7* November 1953 dahin gedeutet wiesen, daß die Klägerin mit der Tätigung weiterer Geschäfte nur die Lurchfüll- . rung weiterer Lieferungen aus dem bestehenden Abschluß und einem neuen Auftrag vom 1. September 1953 gemeint habe« Der Wortlaut des Schreibens zwingt jedoch nicht zu einer solchen Auslegung noch ergibt sich diese zwingend aus dem Umstand, daß die Klägerin in dem früheren Schriftwechsel die weitere Abwicklung des Vertragsverhältnisses von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Auch das Schreiben des Rechtsanwalts der Klägerin vom 16. November 1953 nötigt nicht zu der Auslegung, daß darin nur ein Bekenntnis zur Durchführung bereits bestehender Abschlüsse unter der Bedingung der rückständigen Zahlungen und der Sicherheitsleistung für weitere Lieferungen zu dem Ausdruck komme. Die Auslegung des Berufungsgerichts kann daher mit diesen Erwägungen der Revision rechtlich nicht beanstandet werden.. Das gilt au$h hinsichtlich der Würdigung des weiteren Verhaltens der RIä.£erini Sie' hat, wie das Berufungsgericht fest st eilt, eratftälig in dem Schriftsatz vom 14« Juni 1954 weitere Rechte axis «„dem Vertrag vom 25. März 1953 für sich in Anspruch genommen und Schadensersatz wegen Nichtabnahme weiterer Lieferungen angekündigt, worauf sie dann -12 w^f *r* 3 a ' '-^r' mit Schriftsatz vom 1. Juli 1954 die Beklagte zur Abnahme und Bezahlung der Restmenge aus dem Abschluß vom 25. März 1955 auf gef ordert hat,. Bas Berufungsgericht hat in diesem Verhalten einen Beweis dafür gesehen, daß die Klägerin vor- * ' •; » her den alten Vertrag ebenfalls als erledigt angesehen habe und die Geltendmachung des hier zu beurteilenden Anspruchs nur darauf zurückzuführen sei, daß die Klägerin geglaubt habe, mit dieser Forderung dem Provisionsanspruch der Be-*» klagten zu 1} bzw des Beklagten zu 2) aus einem Wolldek* kengeschäft begegnen zu können. Mit diesen Erwägungen hält sich das Berufungsgericht in dem ihm vorbehaltenen Rahmen der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz grundsätzlich entzogen ist. at w IIIi Beshälb ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß. beide Parteien übereinstimmend auf die * •/ weitere Burchführung des Abschlusses vom 25» März 1955 verzichtet haben. Bamit ist der hier zur Entscheidung gestellten Forderung der Klägerin die Grundlage entzogen« Infolgedessen war die Revision mit der Kostenfblge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. . Br.Großman» Bfi Gelhaar Artl Br .Spieler Br.Dorschei