BGH · VIII ZR 59/14 vom 15.04.2015
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a) Bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Bestätigung der st. gung ist folglich nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. Bei der Berechnung dieses Anspruchs legte die Klägerin die Differenz zwischen dem in dieser Abrechnungsperiode von der Beklagten geforderten Arbeitspreis (3,9 Cent/kWh netto) und dem am 30. Hierbei legt sie für den erstgenannten Abrechnungszeitraum die Differenz zwischen dem anfänglichen Arbeitspreis aus dem Jahr 1996 (2,3 Cent/kWh netto) und dem im Vorprozess als Ausgangspunkt gewählten Arbeitspreis vom 30. September 2005 erbrachten Gaslieferungen schulde sie lediglich den 1996 vereinbarten Arbeitspreis (2,3 Cent/kWh netto), weil die Beklagte infolge des von der Klägerin am 7. Denn wenn ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht habe, erfasse die Rechtskraft des hierauf ergangenen Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstrecke sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Oktober 2010 geltend gemachte Rückforderung unabhängig davon, ob die Klägerin im Vorprozess letztlich eine offene oder eine verdeckte Teilklage erhoben habe, nicht von der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 13. Die Besonderheit bestehe vorliegend darin, dass die Klägerin Rückzahlungsansprüche für einen Zeitraum geltend mache, der jenseits der Kündigungsfrist liege, zu der die Beklagte wegen des Widerspruchs der Klägerin den Vertrag hätte kündigen können und müssen. 10 Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im Falle der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen zwar die Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kämen, sofern sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Lasten des Kunden verschiebe. 11 Die Beklagte hätte sich nach dem Inhalt ihrer zu dem Vertragsgegenstand gemachten Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren und sodann zu dem Ablauf der um je ein Jahr verlängerten Vertragslaufzeit vom Vertrag lösen können. Vor diesem Hintergrund führe der Umstand, dass sie für solche Zeiträume an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibe, nicht ohne weiteres zu einem die ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzu demutbaren Ergebnis. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) entwickelten Rechtsprechung - ausgeführt, eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem Sonderkunden sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Die Beklagte habe daher nur solange Vertrauensschutz genossen und die drei Jahre vor ihrem Widerspruch berechneten Preise verlangen können, wie sie keinen Anlass gehabt habe, aufgrund des Widerspruchs der Klägerin eine Kündigung in Betracht zu ziehen. September 1996 gewesen sei und die Klägerin einer weiteren Preiserhöhung Anfang Januar 2005 widersprochen habe, habe die Beklagte zeitnah nach Zugang des Widerspruchs das Vertragsverhältnis mit Wirkung zu dem 11. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu der Auffassung gelangt, die Klägerin schulde für den gesamten Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis in Höhe von 2,3 Cent/kWh netto. Oktober 2010 geltend gemachten Rückforderung in Höhe von weiteren 446,65 € nicht die Rechtskraft des im Vorprozess ergangenen Urteils des Amtsgerichts Essen entgegen. a) Anders als die Revision meint, hat die Klägerin im Vorprozess nur einen Teil des aus ihrer Sicht ihr für diese Abrechnungsperiode zustehenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs geltend gemacht. Sie hat dort - wie sich aus dem im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Essen in Bezug genommenen Schriftsatz der Klägerin vom 23. Das Amtsgericht Essen hat - wie sich aus den für die Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft heranzuziehenden Entscheidungsgründen und dem Tatbestand seines Urteils ergibt (vgl. 19 aa) Wurde im Vorprozess ein teilbarer Anspruch nicht in vollem Umfang verfolgt, so erstreckt sich die Rechtskraft des dort ergangenen Urteils grundsätzlich nur auf den damals geltend gemachten Teil und nicht auf den nicht eingeklagten Rest oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalte (st. Einem Kläger ist es grundsätzlich auch dann nicht verwehrt, nur einen verdeckten Teil der ihm aus seiner Sicht zustehenden Gesamtforderung einzuklagen, wenn seine Forderung auf einem abgeschlossenen Lebenssachverhalt beruht und mit Änderungen des Gesamtanspruchs nicht mehr zu rechnen ist. Teilklage sprechenden tatsächlichen Vermutung aus mit der Folge, dass eine Nachforderung - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 323 ZPO - nur zulässig ist, wenn sich der Berechtigte im Erstverfahren ausdrücklich eine Unterhaltsteilklage erhoben oder wenigstens erkennbar eine Nachforderung Vorbehalten hat (BGH, Urteil vom 3. Denn nach dem Sinn und Zweck der Sonderregelung des § 323 ZPO ist im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu wiederkehrenden, sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen eine Klage auf zusätzliche Leistungen nur unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen und dem dort geregelten Umfang zulässig (BGH, Beschluss vom 19. 24 b) Da die verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam ist, hat die Klägerin zwar an sich einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen für den Zeitraum vom 17. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die Klägerin für die im genannten Zeitraum erbrachten Gaslieferungen aber nicht nur den bei Ver- Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Versorgungsvertrages, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht zu Unrecht verneint hat, weil es die Rechtsprechung des Senats zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisanpassungsklauseln missverstanden hat. Die gebotene ergänzende Vertragsauslegung führt dazu, dass sich die Klägerin - trotz einer von der Beklagten ungenutzt gebliebenen Kündigungsmöglichkeit - nicht darauf berufen kann, für den genannten, nach ihrem erstmaligen Widerspruch gegen Preiserhöhungen liegenden Zeitraum nur den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben. Januar 2005 auf solche Preiserhöhungen erbracht hat, denen sie nicht innerhalb von drei Jahren ab Zugang der diese Erhöhungen erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnungen widersprochen hat. Diese Lücke in dem seit 1996 bestehenden Gaslieferungsvertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, gänzende Auslegung des Versorgungsvertrags nicht auf den Zeitraum beschränkt, in dem das Versorgungsunternehmen aufgrund der widerspruchslosen Zahlungen des Kunden keinen Anlass hatte, das Bezugsverhältnis zu kündigen. Die Rechtsprechung des Senats bietet keinen Anhalt für die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung, dass zwar bis zu einer Kündigungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens derjenige Preis gelten solle, dem der Kunde nicht innerhalb von drei Jahren ab Zugang der diesen (erhöhten) Preis berücksichtigenden Jahresabrechnung widersprochen hat, ab diesem Zeitpunkt aber nur der Anfangspreis geschuldet sei. 27 (1) Der Senat geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit (vgl. Dezember 2014 - VIII ZR 370/13, aaO Rn. 23 ff.) entstandene Regelungslücke regelmäßig dadurch zu schließen ist, dass statt des Anfangspreises nunmehr der Preis als vereinbart gilt, dem der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. 28 (2) Das Berufungsgericht hat sich mit seiner gegenteiligen Sichtweise den Blick dafür verstellt, dass in den genannten Fällen die - eine ergänzende Vertragsauslegung gebietende - unzu demutbare Störung des Vertragsgefüges gerade darin liegt, dass das Versorgungsunternehmen im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel während der gesamten Laufzeit des Versorgungsvertrags stets nur den Anfangspreis verlangen könnte, obwohl bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Austausch von Leistungen gerichtet sind, ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vgl. Dabei hat es bereits im Ausgangspunkt verkannt, dass die beiden Fallgestaltungen, die sich in der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich einer ergänzenden Vertragsauslegung bei einer Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen herausgebildet haben, strikt voneinander zu trennen sind. 29 (a) Der Senat hatte sich zunächst im Rahmen von Klagen auf Feststellung der (Un-)Wirksamkeit von Preiserhöhungen mit Fällen zu befassen, in denen von den Energieversorgungsunternehmen für den Fall der Unwirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel ein Bedürfnis für eine ergänzende Vertragsauslegung gesehen wurde, um für die Zukunft befürchtete gravierende wirtschaftliche Einbußen abzu demildern. gänzende Vertragsauslegung unter Anwendung gefestigter Rechtsprechungsgrundsätze verneint, wonach eine solche im Falle der Unwirksamkeit einer Formularklausel nur dann in Betracht kommt, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge (völlig) einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (st. 30 Dabei hat sich der Senat von der Erwägung leiten lassen, dass es für die Energieversorgungsunternehmen mit Blick auf ein diesen (regelmäßig) eingeräumtes kurz- oder jedenfalls mittelfristiges Kündigungsrecht nicht ohne weiteres zu einem eine ergänzende Vertragsauslegung gebietenden unzu demutbaren Ergebnis führt, wenn sie bis zur Kündigungsmöglichkeit an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleiben (so etwa Senatsurteile vom 17. Entscheidender Gesichtspunkt für die Ablehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung war also der Umstand, dass das jeweilige Energieversorgungsunternehmen es selbst in der Hand hatte, einer nach Widerspruch oder Vorbehaltszahlung des Kunden zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation durch Ausübung des ihm vertraglich einge- Nun stellte sich im Rahmen von Leistungsklagen, mit denen Kunden Rückzahlungsansprüche oder Energieversorgungsunternehmen Entgeltforderungen hinsichtlich abgelaufener Abrechnungsperioden verfolgten, die Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Versorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. 32 Dies hat der Senat im Hinblick darauf bejaht, dass die vertraglich vorgesehene, nur für die Zukunft wirkende Kündigungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel hervorgerufene Regelungslücke nicht in einer für beide Seiten zu demutbaren Weise zu schließen vermag (Senatsurteile vom 14. 33 (aa) Das Berufungsgericht will nun allerdings aus diesen Überlegungen und aus den zur erstgenannten Fallgruppe entwickelten Grundsätzen ableiten, dass für die vom Senat bei langfristigen Energielieferungsverträgen vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung dann kein Raum mehr sei, wenn das Versorgungsunternehmen aufgrund des Widerspruchs des Kunden Anlass hätte sehen müssen, das Vertragsverhältnis zu dem nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen. Aus der vom Senat zu der für die erstgenannte Fallgruppe getroffenen Aussage, dass bei einer bestehenden Kündigungsmöglichkeit des Versorgungsunternehmens von diesem für die Zukunft befürchtete gravierende wirtschaftliche Einbußen grundsätzlich keine ergänzende Vertragsauslegung recht-fertigen, einerseits und aus den bei der Beurteilung der zweiten Fallgruppen angestellten Erwägungen des Senats zu dem fehlenden Anlass für eine Kündigung anderseits will das Berufungsgericht die Schlussfolgerung ziehen, dass dann, wenn das Versorgungsunternehmen nach einem Widerspruch des Kunden gegen Preiserhöhungen von dem ihm vertraglich eingeräumten Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache, eine ergänzende Vertragsauslegung mit Ablauf der vom Versorgungsunternehmen zu beachtenden Kündigungsfrist ausscheide. Dabei hat es jedoch den nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Anknüpfungspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung verkannt und demzufolge auch den Aussagegehalt der angestellten Erwägungen missverstanden. Während einer (nur) zukünftig drohenden unbefriedigenden Erlössituation des Versorgers regelmäßig ohne weiteres durch eine Loslösung vom Vertrag begegnet werden kann, ist dies in den Fällen, in denen der Kunde bei langjährigen Vertragsverhältnissen über längere Zeit hinweg den Preiserhöhungen nicht widersprochen hat, nicht möglich. Denn hier ist eine gravierende Störung des Äquivalenzverhältnisses (bereits) dadurch eingetreten, dass der Kunde in der Vergangenheit die Preiserhöhungen unbeanstandet gelassen hat und damit dem Versorger in dieser Zeit keine Veranlassung gegeben hat, den Vertrag (frühzeitig) zu kündigen. anpassungsrechts in Frage stellt, hätte dies, falls keine Korrektur durch eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgte, zur Konsequenz, dass der Kunde ohne zeitliche Begrenzung rückwirkend die Unwirksamkeit aller Preiserhöhungen geltend machen und das Versorgungsunternehmen ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Es könnte zwar nun durch eine Beendigung des Vertragsverhältnisses vermeiden, dass sich das einmal eingetretene gravierende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung auch in Zukunft fortsetzte, aber nicht verhindern, dass es für die gesamte Laufzeit des Vertragsverhältnisses nur den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis beanspruchen könnte. September 2014 - VIII ZR 350/13, aaO) Verschiebung des bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung zu vermeiden, hält der Senat in derartigen Fallgestaltungen eine ergänzende Auslegung des Versorgungsvertrages für erforderlich. Dabei macht er das Eingreifen dieses Rechtsinstituts allein davon abhängig, dass es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteile vom 14. 37 Liegen diese Voraussetzungen vor, wird - wie bereits ausgeführt - die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen sein, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Dies hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat. rung des Vertragsgefüges notwendigen - Rechtsfolge setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch, wenn es meint, die ergänzende Vertragsauslegung sei in zeitlicher Hinsicht in der Weise begrenzt, dass in den Fällen, in denen das Versorgungsunternehmen nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden die ihm vertraglich eingeräumte Kündigungsmöglichkeit ungenutzt verstreichen lasse, der Kunde ab dem Ablauf der Kündigungsfrist die Unwirksamkeit der lange zuvor erfolgten Preiserhöhungen wieder uneingeschränkt geltend machen könne. Insoweit hat es verkannt, dass mit der einmal eingreifenden ergänzenden Vertragsauslegung eine abschließende Regelung bezüglich des dem Versorgungsunternehmen geschuldeten Preises getroffen worden ist. Nur auf diese Weise kann der durch die Unwirksamkeit vergangener Preiserhöhungen und die spätere Berufung des Kunden auf diesen Umstand eingetretene, dem Versorgungsunternehmen nicht mehr zu demutbare Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung begegnet werden. Denn erst hierdurch wird sichergestellt, dass sich das vom Versorgungsunternehmen zu beanspruchende Entgelt nicht zu weit von dem bei Vertragsschluss vereinbarten Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen entfernt. solche Annäherung an das bei Vertragsschluss geltende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht für die gesamte Laufzeit des Vertrages und entfällt nicht dadurch, dass das Versorgungsunternehmen das Vertragsverhältnis auch nach dem Widerspruch des Kunden fortsetzt. 39 (dd) Dementsprechend hat der Senat - worauf die Revision zu Recht hinweist und was das Berufungsgericht übersehen hat - eine Preiserhöhung, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, nicht nur für die Abrechnung derjenigen Energielieferungen als maßgeblich erachtet, die das Versorgungsunternehmen in der Zeit nach dem erstmaligen Widerspruch des Kunden beziehungsweise innerhalb der sich daran anschließenden Kündigungsfrist erbracht hat. März 2012 (VIII ZR 93/11, aaO Rn. 1, 5, 32 f.), bei der über Entgeltforderungen des Versorgungsunternehmens für den Zeitraum vom 20. Juli 2005 erhobenen Widerspruch des Kunden zu befinden war, hat der Senat aus den oben angeführten Gründen keine Veranlassung gesehen, die ergänzende Vertragsauslegung nur bis zu dem Zeitpunkt zu erstrecken, zu dem sich das Versorgungsunternehmen nach erfolgtem Widerspruch des Kunden vom Vertrag hätte lösen können. Januar 2013 (VIII ZR 52/12, aaO Rn. 2, 7, 15) seine Auffassung bekräftigt, dass eine einmal eingreifende ergänzende Vertragsauslegung in ihren Wirkungen nicht auf den Zeitraum bis zu einer nach dem erstmaligen Kundenwiderspruch möglichen Vertragskündigung begrenzt ist. forderungsansprüche des Kunden für die Jahre 2006 bis 2009 bei einem erstmals mit Schreiben vom 2. Das dortige Berufungsgericht hatte die Auffassung vertreten, für eine ergänzende Vertragsauslegung (in Form eines einseitigen Preisänderungsrechts) sei kein Raum, weil das Versorgungsunternehmen nach dem Widerspruch des Kunden das Vertragsverhältnis zu dem 31. März 2013 (VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11) entwickelten Maßstäbe eine ergänzende Vertragsauslegung dahin für geboten erachtet, dass sich die klagende Partei nicht darauf berufen könne, für alle "in dem streitgegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen" fehle es an einem Rechtsgrund (Senatsurteil vom 23. Januar 2013 (VIII ZR 305/11, aaO Rn. 1 f.) hatte sich der Senat schließlich mit Rückforderungsansprüchen eines Kunden zu befassen, der Preiserhöhungen bereits mit Schreiben vom 28. Auch für diese Abrechnungsperioden hat der Senat eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhalts vorgenommen, dass sich der Kunde nicht auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen berufen kann, denen er nicht binnen von drei Jahren ab Zugang der sie erstmals berücksichtigenden Jahresabrechnungen widersprochen hat, und hat auch hier betont, der Kläger könne sich nicht darauf berufen, es fehle für alle "in dem streitgegenständlichen Zeitraum über den ursprünglich vereinbarten Anfangspreis hinausgehenden Zahlungen" an einem Rechtsgrund (Senatsurteil vom 23. 42 Die beispielhaft angeführten Senatsentscheidungen zeigen in aller Deutlichkeit, dass der Senat, sofern die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bei langfristigen Energielieferungsverträgen vorliegen, deren Wirkungen nicht auf den Zeitpunkt beschränkt, zu dem nach erfolgtem Widerspruch des Kunden für das Versorgungsunternehmen eine Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht gekommen wäre. 43 c) Daher kommt vorliegend für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine ergänzende Vertragsauslegung nach Maßgabe der mit Senatsurteilen vom 14. Die Revisionserwiderung hält dem ohne Erfolg entgegen, der Beklagten sei es - falls sie, was anzunehmen sei, Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel gehabt habe - aufgrund des "Rechtsgedankens der § 122 Abs. 2, § 819 Abs. 1 BGB" verwehrt, sich für den Zeitraum nach Wirksamwerden einer hypothetischen Kündigung auf die zu ihren Gunsten eintretenden Wirkungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu berufen. Die Revisionserwiderung verkennt hier bereits, dass eine während des Vertragsverhältnisses eintretende Kenntnis von der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel schon deshalb einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegenstünde, weil diese sich gerade daran ausrichtet, was die Parteien, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisanpassungsklausel jedenfalls unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv- des: Die Klägerin kann bei der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen und daher ihrem Bereicherungsanspruch nicht den im Jahre 1996 vereinbarten Ausgangspreis zugrunde legen.